Skip to main content

Full text of "Specialgeschichte der Militärgrenze : aus Originalquellen und Quellenwerken geschöpft"

See other formats


Google 


This  is  a  digital  copy  of  a  book  that  was  prcscrvod  for  gcncrations  on  library  shclvcs  bcforc  it  was  carcfully  scannod  by  Google  as  pari  of  a  projcct 

to  make  the  world's  books  discoverablc  online. 

It  has  survived  long  enough  for  the  Copyright  to  expire  and  the  book  to  enter  the  public  domain.  A  public  domain  book  is  one  that  was  never  subject 

to  Copyright  or  whose  legal  Copyright  term  has  expired.  Whether  a  book  is  in  the  public  domain  may  vary  country  to  country.  Public  domain  books 

are  our  gateways  to  the  past,  representing  a  wealth  of  history,  cultuie  and  knowledge  that's  often  difficult  to  discover. 

Marks,  notations  and  other  maiginalia  present  in  the  original  volume  will  appear  in  this  flle  -  a  reminder  of  this  book's  long  journcy  from  the 

publisher  to  a  library  and  finally  to  you. 

Usage  guidelines 

Google  is  proud  to  partner  with  libraries  to  digitize  public  domain  materials  and  make  them  widely  accessible.  Public  domain  books  belong  to  the 
public  and  we  are  merely  their  custodians.  Nevertheless,  this  work  is  expensive,  so  in  order  to  keep  providing  this  resource,  we  have  taken  Steps  to 
prcvcnt  abuse  by  commcrcial  parties,  including  placing  technical  restrictions  on  automatcd  qucrying. 
We  also  ask  that  you: 

+  Make  non-commercial  use  ofthefiles  We  designed  Google  Book  Search  for  use  by  individuals,  and  we  request  that  you  use  these  files  for 
personal,  non-commercial  purposes. 

+  Refrain  from  automated  querying  Do  not  send  aulomated  queries  of  any  sort  to  Google's  System:  If  you  are  conducting  research  on  machinc 
translation,  optical  character  recognition  or  other  areas  where  access  to  a  laige  amount  of  text  is  helpful,  please  contact  us.  We  encouragc  the 
use  of  public  domain  materials  for  these  purposes  and  may  be  able  to  help. 

+  Maintain  attributionTht  GoogX'S  "watermark" you  see  on  each  flle  is essential  for  informingpcoplcabout  this  projcct  andhclping  them  lind 
additional  materials  through  Google  Book  Search.  Please  do  not  remove  it. 

+  Keep  it  legal  Whatever  your  use,  remember  that  you  are  lesponsible  for  ensuring  that  what  you  are  doing  is  legal.  Do  not  assume  that  just 
because  we  believe  a  book  is  in  the  public  domain  for  users  in  the  United  States,  that  the  work  is  also  in  the  public  domain  for  users  in  other 
countries.  Whether  a  book  is  still  in  Copyright  varies  from  country  to  country,  and  we  can'l  offer  guidance  on  whether  any  speciflc  use  of 
any  speciflc  book  is  allowed.  Please  do  not  assume  that  a  book's  appearance  in  Google  Book  Search  mcans  it  can  bc  used  in  any  manner 
anywhere  in  the  world.  Copyright  infringement  liabili^  can  be  quite  severe. 

Äbout  Google  Book  Search 

Google's  mission  is  to  organizc  the  world's  Information  and  to  make  it  univcrsally  accessible  and  uscful.   Google  Book  Search  hclps  rcadcrs 
discover  the  world's  books  while  hclping  authors  and  publishers  reach  new  audiences.  You  can  search  through  the  füll  icxi  of  ihis  book  on  the  web 

at|http  :  //books  .  google  .  com/| 


Google 


IJber  dieses  Buch 

Dies  ist  ein  digitales  Exemplar  eines  Buches,  das  seit  Generationen  in  den  Realen  der  Bibliotheken  aufbewahrt  wurde,  bevor  es  von  Google  im 
Rahmen  eines  Projekts,  mit  dem  die  Bücher  dieser  Welt  online  verfugbar  gemacht  werden  sollen,  sorgfältig  gescannt  wurde. 
Das  Buch  hat  das  Urheberrecht  überdauert  und  kann  nun  öffentlich  zugänglich  gemacht  werden.  Ein  öffentlich  zugängliches  Buch  ist  ein  Buch, 
das  niemals  Urheberrechten  unterlag  oder  bei  dem  die  Schutzfrist  des  Urheberrechts  abgelaufen  ist.  Ob  ein  Buch  öffentlich  zugänglich  ist,  kann 
von  Land  zu  Land  unterschiedlich  sein.  Öffentlich  zugängliche  Bücher  sind  unser  Tor  zur  Vergangenheit  und  stellen  ein  geschichtliches,  kulturelles 
und  wissenschaftliches  Vermögen  dar,  das  häufig  nur  schwierig  zu  entdecken  ist. 

Gebrauchsspuren,  Anmerkungen  und  andere  Randbemerkungen,  die  im  Originalband  enthalten  sind,  finden  sich  auch  in  dieser  Datei  -  eine  Erin- 
nerung an  die  lange  Reise,  die  das  Buch  vom  Verleger  zu  einer  Bibliothek  und  weiter  zu  Ihnen  hinter  sich  gebracht  hat. 

Nu  tzungsrichtlinien 

Google  ist  stolz,  mit  Bibliotheken  in  partnerschaftlicher  Zusammenarbeit  öffentlich  zugängliches  Material  zu  digitalisieren  und  einer  breiten  Masse 
zugänglich  zu  machen.     Öffentlich  zugängliche  Bücher  gehören  der  Öffentlichkeit,  und  wir  sind  nur  ihre  Hüter.     Nie htsdesto trotz  ist  diese 
Arbeit  kostspielig.  Um  diese  Ressource  weiterhin  zur  Verfügung  stellen  zu  können,  haben  wir  Schritte  unternommen,  um  den  Missbrauch  durch 
kommerzielle  Parteien  zu  veihindem.  Dazu  gehören  technische  Einschränkungen  für  automatisierte  Abfragen. 
Wir  bitten  Sie  um  Einhaltung  folgender  Richtlinien: 

+  Nutzung  der  Dateien  zu  nichtkommerziellen  Zwecken  Wir  haben  Google  Buchsuche  für  Endanwender  konzipiert  und  möchten,  dass  Sie  diese 
Dateien  nur  für  persönliche,  nichtkommerzielle  Zwecke  verwenden. 

+  Keine  automatisierten  Abfragen  Senden  Sie  keine  automatisierten  Abfragen  irgendwelcher  Art  an  das  Google-System.  Wenn  Sie  Recherchen 
über  maschinelle  Übersetzung,  optische  Zeichenerkennung  oder  andere  Bereiche  durchführen,  in  denen  der  Zugang  zu  Text  in  großen  Mengen 
nützlich  ist,  wenden  Sie  sich  bitte  an  uns.  Wir  fördern  die  Nutzung  des  öffentlich  zugänglichen  Materials  für  diese  Zwecke  und  können  Ihnen 
unter  Umständen  helfen. 

+  Beibehaltung  von  Google-MarkenelementenDas  "Wasserzeichen"  von  Google,  das  Sie  in  jeder  Datei  finden,  ist  wichtig  zur  Information  über 
dieses  Projekt  und  hilft  den  Anwendern  weiteres  Material  über  Google  Buchsuche  zu  finden.  Bitte  entfernen  Sie  das  Wasserzeichen  nicht. 

+  Bewegen  Sie  sich  innerhalb  der  Legalität  Unabhängig  von  Ihrem  Verwendungszweck  müssen  Sie  sich  Ihrer  Verantwortung  bewusst  sein, 
sicherzustellen,  dass  Ihre  Nutzung  legal  ist.  Gehen  Sie  nicht  davon  aus,  dass  ein  Buch,  das  nach  unserem  Dafürhalten  für  Nutzer  in  den  USA 
öffentlich  zugänglich  ist,  auch  fiir  Nutzer  in  anderen  Ländern  öffentlich  zugänglich  ist.  Ob  ein  Buch  noch  dem  Urheberrecht  unterliegt,  ist 
von  Land  zu  Land  verschieden.  Wir  können  keine  Beratung  leisten,  ob  eine  bestimmte  Nutzung  eines  bestimmten  Buches  gesetzlich  zulässig 
ist.  Gehen  Sie  nicht  davon  aus,  dass  das  Erscheinen  eines  Buchs  in  Google  Buchsuche  bedeutet,  dass  es  in  jeder  Form  und  überall  auf  der 
Welt  verwendet  werden  kann.  Eine  Urheberrechtsverletzung  kann  schwerwiegende  Folgen  haben. 

Über  Google  Buchsuche 

Das  Ziel  von  Google  besteht  darin,  die  weltweiten  Informationen  zu  organisieren  und  allgemein  nutzbar  und  zugänglich  zu  machen.  Google 
Buchsuche  hilft  Lesern  dabei,  die  Bücher  dieser  Welt  zu  entdecken,  und  unterstützt  Autoren  und  Verleger  dabei,  neue  Zielgruppcn  zu  erreichen. 
Den  gesamten  Buchtext  können  Sie  im  Internet  unter|http:  //books  .  google  .corül  durchsuchen. 


135 


HARVARD  COLLEGE 
LIBRARY 


FROM  nm  FUND  op 
CHARLES  MINOT 

CLASSOF  1838 


1  > 


\ 


\ 


I» 


I 


1 


SPECIALGESCHICHTE 


DER 


MILITÄRGRENZE, 


AUS 


WIMIDDELLEN  ül  QÜEIIENWKRKEN  GESCHÖPFT 


VON 


rv 


FR.  VANICEK, 


PRNSIONIRTBIC  OYMNASIALDIRRCTOR. 


L  BAND. 


WIEN. 

AUS  DER  KAISERLICH-KÖNIGLICHEN  HOF-  UND  STAATSDRUCKEREI. 

1875. 


SjL/j-%3  q  iT.  13.5 


Harre  id.    Colloje    läittvy 
I>eo.  e,  1090 
Minot  Fand 


III 


Vorwort  zum  ersten  Bande. 


Indem  ich  den  ersten  Band  der  Specialgeschichte 
der  Militärgrenze  dem  Leser  vorlege,  drängt  sich  mir 
clas  Bedürfniss  auf,  über  den  Gegenstand  selbst  und  über 
den  dabei  eingenommenen  Standpunct  einige  Bemer- 
Tcungen  vorauszuschicken,  sowie  die  Quellen  zu  bezeich- 
nen, aus  welchen  ich  den  Stoff  geschöpft  habe. 

Das  eigenthümlichste  Glied  im  Gefüge  des  österrei- 
<5hisch-ungarischen  Staatsorganismus  bildet  unstreitig  die 
Militärgrenze.  Diese  Eigenthümlichkeit  prägt  sich  nicht 
allein  in  der  Besonderheit  der  Verfassung  aus,  sondern  auch 
in  der  Eigenart  ihrer  Entstehung  und  in  ihrer,  unter 
Ausnahmsverhältnissen  erfolgten  Entwickelung. 

Aus  drei  Capitanaten  mit  600  Wehrhaften  am  ober- 
«lavonischen  Boden,  bildete  sich  ein  Soldatenland,  wel- 
ches in  seiner  grössten  Ausdehnung  vom  Durchbruche 
der  Zermanja,  auf  ihrem  Laufe  zum  Adriabecken,  bis  zur 
Thaleinsenkung  der  goldenen  Bistrica,  an  der  Grenze 
der  Bukowina,  den  Südsaum  der  Monarchie  umspannte. 

Aus  einigen  Tausend  geflüchteten  Serben,  welche, 
von  Capitänen  und*Vojvoden  geführt,  dem  kroatischen 
Könige  Ferdinand  ihre  Dienste  anboten,  hat  sich  seit  der 
Mitte  des  16.  Jahrhundertes  durch  Ansiedler  und  Ein- 
geborene  ein  Volk  in  Waffen   herausgebildet,   welches 


IV 

mit  geschultertem  Gewehre  bis  zum  Jahre  1872  gegen 
den  Erbfeind  des  christlichen  Glaubens  Tag  und  Nacht 
Wache  hielt  und  die  menschenmörderischen  Miasmen 
der  Pest  von  der  Monarchie  fern  zu  halten  suchte. 

Ja  das  Soldatenvolk  griff  selbst  in  das  Geschick  des 
Allerhöchsten  Kaiserhauses  opferfreudig  und  wirksam 
ein,  als  Räköczy  nach  der  geheiligten  Stephanskrone  die 
Hand  ausstreckte,  als  der  letzte  männliche  Sprosse  der 
österreichischen  Habsburger  starb  und  als  im  Jahre  1848 
die  Revolution  über  Mitteleuropa  einherschritt. 

Allein  ungeachtet  der  mit  so  vielem  Blutvergiessen 
erkämpften  Verdienste  um  Christenthum ,  den  Aller- 
höchsten Thron  und  die  Monarchie,  blieb  kein  Glied  der 
österreichisch -ungarischen  Völkerfamilie  so  unbekannt 
und  wurde  so  verkannt,  als  eben  dieses  Soldatenvolk. 
Selbst  in  jenen  staatsbürgerlichen  Schichten,  wo  man 
höhere  Bildung  suchte  und  auch  fand,  ist  man  dabei 
stehen  geblieben,  die  traditionell  ererbten  Excesse  Tren- 
kischer  Panduren  und  Ueberschreitungen  erbitterter 
Grenzer  im  Felde  zu  Prämissen  zu  nehmen  und  das  sich 
darausgebildete  Urtheilauf  den  militärisch  organisirten 
und  verwalteten  Theil  des  serbo  -  kroatischen  Volks- 
stammes zu  übertragen.  Und  doch  war  es  Pflicht  der 
Dankbarkeit,  sich  mit  dem  geschichtlichen  Geschicke 
jener  Ansiedler  zu  beschäftigen,  welche  gegen  die  Bar- 
barei des  Osmanenthums  in  Oesterreich  Schutz  findend, 
nachher  vor  Allem  Oesterreich  gegen  dieselbe  Barbarei 
mit  ihren  Leibern  und  ihrem  Herzblute  schützten. 

So  wie  die  ausnahmsweise  Stellung  des  Militär- 
grenzlandea  in   der  Monarchie  eigenthümlich   war,    so 


abweichend  verlief  die  geschichtliche  EntwickeluDg  des- 
selben. Wenn  sich   auch  nicht  verkennen  lässt,  dass  die 

;  T^ustände,  welche  sich  namentlich  im  Warasdiner  Gene- 

ralate  gegen  den  Abschluss  der  irregulären  Zeit  ent- 
wickelt haben,  auf  die  Organisirung  der  Miliz  hindräng- 
ten, so  kann  man  im  Ganzen  doch  nicht  die  geschiclit- 
lichen  Wendepuncte  (Acren)  aus  dem  Entwickelungs- 
processe  des  Volkslebens  selbst  herleiten,  welche  dem 
Antritte  einer  Periode  das  Merkmal  einer  anderen  Zeit 

H  aufdrückten.  Das  militärische  Commando  schloss  ja  jede 

selbständiofe  Entwickelunof  aus.  Vielmehr  war  es  die 
■politische  Lage  der  Monarchie  und  die  Entwicklung 
ihrer  Streitmacht,  welche  auf  die  Aenderungen  in  den 
Wehrverhältnissen  des  Soldatenvolkes  bestimmenden 
Einfluss  nahmen.  In  staatsbürgerlicher  Richtung  gedieh 
die  Entwickelung  des  Volkes,  trotz  einiger  gut  gemeinten 
Versuche  nur  in  so  weit,  als  es  die  militärischen  Inter- 
essen zuliessen.  Die  Schöpferin  des  Soldatenlandes,  wie 
es  bis  zum  Jahre  1850  in  seiner  grössten  Ausdehnung 
bestand,  war  die  geistig  reich  begabte  und  mannesmutige 
Kaiserin  und  Königin  Maria  Theresia  durch  Aufstellung 
<ler  Grenzreofimenter  und  des  Caikistenbataillons. 


Die  folgende  Specialgcschichte  ist  ein  Erstlingswerk, 
nicht  nur  von  meiner  Seite,  sondern  auch  dem  Gegen- 
stande nach,  da  die  Werke  Stopfer's,  Kitzinger  s  und 
Hostinek's  über  die  statistischen  und  administrativen  Ver- 
hältnisse des  Grenzlandes  in  die  Geschichte  vor  dem 
Jahre  1807  theils  gar  nicht,  theils  nicht  speciell  zurück- 
greifen. 


VI 

Der  kurze  geschichtliche  Leitfaden,  den  Hitzinger 
seiner  Statistik  vorausschickte,  ist  zwar  wertvoll,  aber 
zu  flüchtig  und  skizzenhaft,  als  dass  er  dem  Bedürfnisse 
einer  Geschichte  abhelfen  könnte. 

Was  meinen  Standpunct  betrifft,  auf  den  ich  mich 
bei  der  Arbeit  stellte,  so  dürfte  sich  aus  derselben  erken- 
nen lassen,  dass  ich  den  der  strengen  Objectivität  an- 
strebte und  dass  ich  keiner  Erscheinung  aus  dem  Wege 
ging,  welche  auf  die  Entwickelung  der  Grenze  und  die- 
Bildung  ihrer  Zustände  Einfluss  nahm. 

Die  staatsrechtliche  Frage  unterlag  ohnehin  keinem 
Zweifel,  von  einer  politisch-principiellen  oder  religiösen 
Polemik  hielt  ich  mich  fem.  Es  sollte  keine  Flugschrift 
mit  prononcirter  Tendenz  werden,  mit  der  mich  das  hohe 
ßeichskriegs-Ministerium  beauftragte. 

Den  Stoff  sonderte  ich  dreitheilig  ab,  in  den  mili- 
tärisch *  politischen  ,  kriegs-  und  cultur- 
geschichtlichen. 

Die  Schwierigkeiten  bei  Bearbeitung  der  ersten 
Periode  waren  ungewöhnlicher  Art,  namentlich  in  den 
ersten  zwei  Abschnitten. 

Theils  auf  einem  verödeten  und  der  Cultur  erst 
harrenden,  theils  auf  einem  übel  cultivirten  Boden,  ent- 
standen am  Territorium  der  kroatischen  Krone  im  Be- 
reiche der  Civil- Juris  diction  inselartige  Militärcolonien 
und  nachher  ganze  Districte  mit  rein  militärischer  Admi- 
nistration. Selbst  jene  ihrer  Bewohner,  welche  nicht  den 
Waffendienst  leisteten,  wurden  von  Unter-  und  Ober- 
Knezen   gerichtlich    und  polizeilich   geleitet.  Von  einer 


VII 

militärischen  Administration  in  allen  staatsbürgerlichen 
Verzweigungen  fand  sich  keine  Spur. 

Ein   Obrist    und    unter    seinem    Commando    zwei 
Obristlieutenants  bildeten  die  Spitzen  der  numerisch  noch 
geringen    Miliz   und    der  deutschen    Besatzungen.    Die 
übrigen  Functionäre  der  Militäradministration  traten  erst  ^j^ 
allmälig;  vereinzelt  und  in  dem  Verhältnisse  auf,  als  das    ^c<^ 
Bedürfiiiss  der  Ordnung  dazu  aufforderte.  Jeder  Func-    ^^i*»*( 
tionär  wirkte  nach  der  ihm  gegebenen  Instruction,  welche  ^'**'* 
von   dem  Bedürfhisse   eingegeben    und   demselben   an- 
gepasst  war.  Sollte  nun   der  Leser  zum  Verständnisse 
dieser  Verhältnisse  gelangen,  so  konnte  dieses  nur  durch 
Mittheilung  der  Instructionen   erreicht  werden,   in  wel- 
chen die  Bedürfnisse   und  die  demselben  zum  Grunde 
liegenden  Verhältnisse  ausgesprochen  erscheinen.    Da- 
durch erhielten  die  ersten  Abschnitte    die  Form   eines 
actenmässigen  und  monotonen  fragmentarischen  Werkes, 
wie  es  die  Anfänge  des  nachherigen  Soldatenlandes  selbst 
thatsächlich  waren,  ohne  einen  inneren  Zusammenhang. 

Ein  änliches  Bewandtniss  gab  es  mit  der  Verpfle- 
gungsfrage, welche  wie  ein  dunkler  Faden  bis  in  die 
zweite  Periode  über  die  irreguläre  Zeit  hinausreichte. 
Die  innerösterreichischen  Stände  haben  der  Grenze  und 
dadurch  dem  gesammten  Staatswesen  grosse  Opfer  ge- 
bracht. Es  lässt  sich  aber  nicht  verkennen,  dass  sie  der 
übernommenen  Last  zuweilen  müde  waren,  und  dass  sie 
dieselbe  zum  Nutzen  ihrer  Landeskinder  zu  verwerten 
strebten.  Es  geschah  ja  im  16.  und  17.  Jahrhundert  und 
in  der  finanziellen  Zwangslage  der  innerösterreichischen 
Fürsten.  Auch  war  die  Gefahr  von  Seite  der  Türken 
nicht  immer  gleich  drohend. 


\ 


VIII 

Bei  dem  kriegsgeschichtliehen  Theile  traten  Hinder- 
nisse anderer  Art  in  den  Weg.  Die  österreichische  Mili- 
tärzeitschrift und  die  Monographien,  durch  welche  das 
löbliche  Broder  ßegimentscommando  mit  anerkennungs- 
würdiger Bereitwilligkeit  meine  Arbeit  unterstützte,  ent- 
halten zwar  aus  Feldacten  geschöpfte  Schilderungen ; 
allein  in  diesen  finden  sich  bis  zum  Abschlüsse  des  öster- 
^  reichiseh-baierischen   Erbfolgekrieges   die   Grenzer  nur 

^  mit  den    Namen    „Heiduken,  Karl  Städter,    Sla- 

vonier,  Saveströmer  oder  Kroaten"  bezeichnet. 
Selbst  im  siebenjährigen  Kriege  traten  die  Namen  der 
Grenzregimen tcr  selten  auf.  Die  Grenzer  wurden  sogar 
oft  allgemein  mit  dem  Namen  „Kroaten"  bezeichnet. 
Da  blieb  denn  kein  anderer  Ausweg,  als  den  Namen 
Grenzer  beizubehalten,  da  die  mir  zur  Verfügung 
gestellten  Eegimentsgeschichten,  so  wertvoll  auch  manche 
sind,  bis  zu  der  oben  bezeichneten  Zeit  nicht  vollstän- 
dige Aufschlüsse  gaben.  Ein  anderes  Hinderniss,  die  Lei- 
stungen der  einzelnen  Regimenter  genau  zu  bezeichnen, 
bildete  die  Componirung  der  Bataillone  vom  Jahre  1792 
bis  zum  Frieden  von  Campo  formio. 

Zu  Quellen  dienten  mir:  Acten  aus  der  Regi- 
stratur des  k.  k.  Reichskriegs-Ministeriums. 
aus  den  Archiven  der  ehemaligen  Grenz- 
Generalcommanden  zu  Agram,  Peterwardein 
und  Teme  svär;  der  mit  Acten  belegte  Beitrag  de^ 
Herzogs  von  Hildburgshausen;  Hauer's  aus 
Acten  geschöpfte  „Kurze  Uebersicht  der  Syste- 
malverordnungen"  ,  welche  für  den  Erzherzog 
Ludwig  vor  dessen  Uebernahme  der  Grenzdirection  ver- 


IX 

fasst  wurde;  der  Actennac  hlass  des  Erzherzogs 
Ludwig  aus  der  Zeit  der  commisBionellen  Thätigkeit 
zur  Entwerfung  der  Grenzgrundgesetze  vom  Jahre  1807  : 
die  Instrumente  zur  Abgrenzung  der  Monar- 
chie nach  dem  Frieden  zu  Karlovic,  Pozarevac. 
Belgrad  und  Sistove  aus  dem  k.  k.  geheimen  Haus-, 
Hof-  und  Staatsarchive;  vier  Foliobände  von  chro-  ^w^ 
nologischen  Actenextract  en  ;  die  wertvolle 
Normaliensammlung  des  Herrn  Verwal- 
tungs-0  bristlieutenants  Kliska;  über  die  Feld- 
züge vom  Jahre  1792  bis  1815  Auszüge  aus  den 
Berichten  und  Feldacten  des  k.  k.  Krieers- 
archivs,  Regimentsgeschichten  und  andere 
Werke,  welche  bezeichnet  werden ,  wo  sie  benützt 
wurden. 

Schliesslich  kann  ich  mich  des  Dranges  nicht  er- 
wehren, dem  hohen  k.  k.  R  eichskriegs-Mini- 
sterium,  den  hohen  Landesbehörden,  (dem 
Gener alcommando  zu  Agram  und  den  Divi- 
sionscommandenzuPeterwardein  undTemes- 
vär),  der  Direction  des  k.  k.  Kriegsarchivs, 
sowie  den  löblichen  ßegimentscommanden , 
insbesondere  aber  dem  Commando  des  Broder 
Regiments,  dem  Herrn  Verfasser  der  Aus- 
züge aus  den  Feldacten  und  Berichten  und  allen  Jenen 
meinen  tiefinnigsten  Dank  zum  Ausdrucke  zu  bringen, 
die  meiner  Arbeit  sonst  eine  ünterstiizung  gewährt  haben. 

Als  ich  im  60.  Lebensjahre  den  Auftrag  des  hohen 
Reichskriegs-Ministeriums  zur  Verfassung  dieser  Ge- 
schichte übernahm,  hielt  ich  mir  wol  die  Schwierigkeit 


der  gestellten  Aufgabe  gegenwärtig  und  den  Einfluss 
der  Verhältnisse,  unter  deren  Wucht  sie  zu  lösen  war; 
allein  der  Drang,  dem  Lande  eine  Erinnerung  zu  hinter* 
lassen,  in  dem  ich  durch  28  Jahre  in  dienstlichen  Ver- 
hältnissen stand,  und  dessen  Eigenthümlichkeiten  mich 
in  schulfreien  Stunden  so  vielseitig  beschäftigten,  be- 
stimmte mich,  den  Versuch  zu  wagen,  der  nach  zwei 
Seiten  als  erste  Unternehmung  imd  dem  Stoffe  nach  mit 
ungewöhnlicher  Anstrengung  verbunden  war  und  als 
eine  nicht  unwichtige  Ergänzung  der  österreichischen 
Geschichte  erscheinen  dürfte. 

Andrievci,  im  Juli  1872. 


Der  Verfasser, 


XI 


InlialtsYerzeiGlmiss  zum  ersten  Bande. 


Saite 

Vorwort III 

Vorzeit.  §.  1.  Eioleitung 1 

§.    2.  Geschichtlicher  Boden 2 

§.    3.  Aeussere  Lage  der  Monarchie,  beziehungsweise  Ungarns  ....  B 

§.    4.  Die  ersten  Besatzungen  des  Erzherzogs  Ferdinand 5 

§.    5.  Ferdinand^s  Wahl  zum  kroatischen  Könige  undZ4polya*s  Partei .  6 

§.    6.  Geographische  Abgrenzung  Kroatiens  gegen  die  Türkei  ....  8 

§.    7.  Oesterreichs  und  Ungarns  Heerwesen  unter  Ferdinand 9 

§.    8.  Ferdinand's  Vertheidigungsanstalten  an  der  kroatischen  Grenze 

15dO  unter  Kacianer's  Commando 13 

§.    9.  Kacianer's  Feldzug  gegen  Essek.  1537 15 

§.  10.  Vertheidigungsanstalten  der  kroatischen  Stande      19 

§.  11.  Ansichten  über  die  Entstehung  der  Militärgrenze 21 

§.  12.  Eintheilung  der  Geschichte  der  Militärgrenze 22 

I.  Periode. 

(Zeit  der  anregulirten  Militärgrenze.) 

1.  Entstehung  und  weitere  Entwickelung  der  Militäradmini- 
stration zur  Zeit  der  irregulären  Grenze  und   deren  innere 

Zustände. 

I.  Abschnitt. 

U eberblick.  §.1.  Errichtung  der  drei  Capitanate  in  Oberslavonien 

(windische  Grenze).  1538 26 

§.    2.  Colonisirung  des  Sichelburger  Districts,  dessen  Capitanat  und 

ersten  Privilegien 28 

§.    3.  Besatzungsstärke  der  Grenzschlösser  unter  dem  ersten  Grenz- 

obristen  Ivan  Lenkoviö.  1559 29 

§.    4.  Die  ersten  Organe  der  militärischen  Grenzadministration  ....  33 


/ 


XII 

Seite 

§.    5.  Anwachsen  der  Nationahniliz  durch  Ansiedlungen.   Die  ersten 

Subsidien  aus  Krain 34 

§.    6.  Theilung  der  Monarchie  und  Erzherzog  Karr«  Vorsorge  für  die 

Erhaltungsmittel  der  Grenze 3G 

§.     7.  Das  Brucker  Libell  vom  Jahre  1578 39 

§.    8.  Errichtung  des  innerösterrcichischen  Hofkriegsrates  und  Bestim- 
mungen über  die  Verwendung  des  in  Brück  bewilligten  Geldbetrages  42 
§.    9.  Gleichzeitige  militärische  Vorkehrungen  in  der  kroatischen  Grenze  44 

§.  10.  Herstellung  der  Disciplin  durch  den  Articelbrief 40 

§.  11.  Das  Gerichtsorgan  und  Gerichtsverfahren 53 

II.  Abschnitt. 

§.  1.  Ernennung  des  innerösterreichischen  Erzherzogs  Karl  zum  Admi- 
nistrator der  Grenze.  1578 58 

§.     2.  Erzherzog  Karl's  Stellung  zum  Kaiser 59 

§.    3.  Anerkennung  des  Erzherzogs  in  seiner  neuen  Stellung  von  den 

ungarischen  und  kroatischen  Ständen ()2 

§.     4.  Die  ersten  administrativen  Massregeln  des  Erzherzogs  Karl    .    .  63 

§.    5.  Conflict  mit  den  kroatischen  Ständen — 

§.    G.  Anlegung  der  Festung  Karlstadt  1579  und  deren  Privilegien  1581 

(Privilegien.  Beilage  III.) (U 

§.  7.  Weitere  Regelung  der  Militäradministration  in  der  kroatischen 
(Karlstädter;  Grenze  und  die  Instruction  fiir  den  ersten  Obristen 
derselben      07 

§.    8.  Truppenstand  der  windischen  Grenze.  1580 71 

§.    9.  Das  neue  Verhältniss  zwischen  Innerösterreich  und  Kroatien  nach 

dem  Brucker  Libell 72 

§.  10.  Erzherzog  Karl's  Tod  und  dessen  Nachfolger  in  der  Admini- 
stration. 1590 75 

§.  11.  Neue  Zuzüge  von  Colonisten  aus  Bosnien  und  Türkisch-Kroatien, 

1597.  Bildung  der  Kulpa  oder  Petrinjaner  Grenze.  1598     ....    7(5 

§.  12.  Verfall  der  Grenzen 77 

§.  13.  Eine  neue  Ansiedlung  in  der  Karlstädter  Grenze.  1605 81 

§.  14.  Uebernahme  der  Karlstädter  Grenze  durch  die  Krainer  und  Kärnt- 
ner Stände.  1627      82 

§.  15.  Das  erste  Verfassungs-  und  Verwaltungsstatut  für  das  Warasdiner 

Generalat,  1630.  (Urtext  Beilage  I.) 85 

§.  16.  Warasdiner  und  Karlstädter  Generalat.  Die  Verrechnungsnormen 

vom  Jahre  163'»  für  das  erstere 99 


xni 

Seite 

§.  17.  Militär-geographische  Verhältnisse  des  Karlstädter  Generalates 

während  der  Musterung.  1657 101 

§.  18.  Creirung  eines  Generalamtsverwalters  für  das  Karlstädter  Gene- 

ralat.  1G58 104 

§.  19.  Das  staatsrechtliche  und  militärische  Verhältniss  der  Sichelburger 

Oberhauptmannschaft  zur  Zeit  der  irregulären  Grenze 108 

§.  20.  Vergleich  zwischen  den  Kärntner  Ständen  und  der  diesseitigen 

Karlstädter  Grenze.  1678 110 

§.  21.  Rangordnung  der  Karlstädter  Grenzoffiziere  und  deren  Regelung. 

1682 112 

§.  22.  Ankämpfen  gegen  den  Bestand  des  Warasdiner  Generalates  zur 

Zeit  des  zweiten  Abschnittes 118 

§.  23.  Einwanderung  der  Serben  nach  der  zweiten  Belagerung  Wiens 

und  ihre  Privilegien.  (Originaltext.  Beilage  II.) 117 

§.  24.  Neue  Militärcolonisten  während  des'  Kampfes  um  die  Grafschaften 

Lika  und  Krbava.  1687 124 

III.  Abschnitt. 

§.  1.  Der  Karlovicer  Friede  und  die  neue  Südgrenze  der  österreichisch- 
ungarischen  Monarchie.  1699 124 

§.    2.  Ausdehnung  der  Militärgrenze  zur  Zeit  des  Karlovicer  Friedens    126 
§.    3.  Errichtung  zweier  Generalate  an  der  Save,   Donau,  Theiss  und 

Maros.  1702 127 

§.    4.  Zustände  und  Existenzverhältnisse  des  Warasdiner  Generalates 

vom  Jahre  1797—1704 • 143 

§.  5.  Unterordnung  der  Grazer  Kriegsstelle  unter  den  Wiener  Hof- 
kriegsrat. 1705 • ...  147 

§.     6.  Die  Grafschaften  Lika  und  Krbava  nach  ihrer  Wiedereroberung  .  147 
§.     7.  Die  ersten  militärischen  Schut/.mas8regeln  in  der  Lika,  Krbava 

Zvonigrad.  1700 148 

§.    8.  Der  Vertrag  mit  der  inuerösterreicliischen  Hofkummer.  1701     .    .  149 

§.    9.  Der  Zustand  der  Lika 151 

§.  10.  Beruhigung  der  unteren  Lika  durch  denZenger  Bischof  Braikovic. 

1701 153 

§.  11.  Mihtärisirung  der  J^ika  und  Krbava  unter  einem  Oberhauptmaune. 

1712 154 

§.  12.  Das  bestrittene  Recht  zur  Besetzung  der  niederen,  unVorschlags- 
massigen  Plätze  —  das  Pestpatent  —  das  Privilegium  der  Ogu- 
liner  Communität.  1710 161 


XIV 

Seit« 

§.  13.  Calamitfiten  der  ÖardakeDmiliz  in  der  unteren  Savegrenze.  — 
Ausscheidung  der  Donaugrenzer  aus  den  gemischten  Ortschaften, 

1714—1716 164 

§.  14.  Neues  Auftauchen  der    Warasdiner  Grenzfrage    und  Heister*s 

Ricord.  1717    .   .   .   • 167 

§.  15.  Die  neue  südliche  Abgrenzung  der  Monarchie  durch  den  Frieden 

von  Poiarevac.  1718 173 

§.  lo.  Einführung  der  österreichischen  Wechselordnung.  —  Das  Appel- 
lationsstatut und  die  GerichtaordDung  Kaiser  KarVs  VI.  1718  .   .  176 

§.  17.  Tumultuarische  Vorginge  in  der  Meergrenze.  1719 182 

§.  18.  Belaatimg  der  Donau-  und  Savegrenzer  mit  Gontribution  und 

Robot.  1715—1724 185 

§.  19.  Die  dienstlichen  Verhfiltnisse  der  Festungscommandanten  von 

Brod,  Gradiika  und  Raöa.  1722 188 

§.  20.  Das  Temeser  Banat  nach  dem  Frieden  von  Po2arevac  und  Errich- 
tung der  Banater  MiUz  durch  den  Grafen  Mercy.  1724—1726    .   .  192 
§.  21.  Besoldung^nnordnungen  im  Karlstädter  Generalate  und  Abhilfe. 

1726 197 

§.  22.  Errichtung  einer  Grenzmiliz  in  österreichisch  Serbien.  1726  .  .  .  202 
§.  23.  Regoulament  des  Grafen  Oduyer  für  die  Donaugrenze.  1727  .  .  203 
§.  24.  Organisirung  der  Gerichtsbarkeit  in  der  Lika  und  Krbava  und  das 

Gerichtsprivilegium  von  Gomirje.  1729 207 

§.  25.  Besoldungsanstj&nde    im  Warasdiner  Generalat  und    theilwcise 

Abhilfe.  1729 214 

§.  26.  Cordua*8  Versuch  zur  Reorganisirung  des  Warasdiner  Generalates. 

1732 216 

§.  27.  Scheitern  des  Cordua'schen  Projectes  und  fernere  Zustände  des 

Generalats 220 

§.  28.  Tumultuarische  Vorgänge  in  der  Lika  und  Krbava.  1728—1332  .  231 

§.  29.  Die  Savegrenze.  Anbahnung  ihrer  Organisirung  und  Durchfüh- 
rung derselben  durch  den  Grafen  Khevenhüller.  1734 2361 

§.  30.  Der  Tumult  in  der  Savegrenze.  1735 254 

§.  31.  Verhältnisse  der  Banalgrenze  im  Verlaufe  der  ersten  Periode   .   .  256 

IL  Kriegsgesohichtliches    aus  der  Zeit  der    ersten  Perio  de. 

Vorwort.  §.1.  Der  kleine  Krieg  1775.  —  Das  Gefecht  bei  Budaöki 
1575.  «-  Türkische  Streifzüge.  —  Khevenhüller*s  Einfall  in  Bos- 
nien 1578.  Der  Ueberfall  bei  Sluin  1584.  —  Die  Schlappe  bei 
Ivaniö  1787.  —  Handstreiche  der  Zenger  Uskoken.  ^  Gefecht  bei 


XV 

Seit« 

Gradac  1591.  —  Der  Kampf  um  KliS  1592.  —  Hassan's  Gewalt- 
acte  1592.  —  Naddsdy's  HeraasforderiiDg  1592  ........  260 

§.    2.  Schlacht  an  der  Kulpa  1593.  —  Erste  Eroberung  von  Petrinja 
1594  —  Die  zweite  Eroberung  Petrinja's  1595'und  dessen  Behaup- 
tung 1596 266 

§  3.  Der  kleine  Erleg  der  Uskoken  und  Rabatta's  Ermordung  ....  272 
§.  4.  UebergrifTe  Venedigs  und  der  Vertr  ag  vom  Jahre  1612  ....  274 
§.    5.  Betheiligung  der  Grenzmiliz  am  sogenannten  Uskokenkriege  mit 

Venedig.  1615— 1617         282 

§.    6.  Die  Grenzmiliz  im  dreissigjährigen  Kriege.  1618—1648     ....  285 

§.    7.  Die  Grenzer  im  Türkenkriege.  1663—1664 294 

§.    8.  Die  Grenzer  im  hoU&ndisch-französisehen  Kriege.  1672—1678  .   .  299 
§.    9.  Die  Grenzer  im  vierzehnjährigen  Kampfe  nach  der  zweiten  Bela- 
gerung Wiens • 300 

§.  10.  Theilnahme  an  der  Bekämpfung  Bäköczy's.  1704—1710  ...  ^  334 
§.  11.  Betheiligung  der  Grenzer  am  spanischen  Erbfolgekriege   ....  344 

§.  12.  Theilnahme  am  Tärkenkriege.  1716—1718 347 

§.  13.  Theilnahme  am  Kriege  mit  Spanien  und  Frankreich.  1733—1786, 

sowie  der  Zenger  zur  See 361 

III.  Cnlturgeschichtliches  aus  der  Zeit  der  ersten  Periode. 


1.  Allgemeiner  Culturzustand 369 

§.    2.  Vertheilung  der  bischöflichen  Diöcesen 372 

§.    3.  Verschiedene  Diöcesanverhältnisse 373 

§.    4.  Kirchliche  Verhältnisse  der  griechisch-orientalischen  Glaubens- 
genossen   379 

§.    5.  Landescultur 398 

6.  Handel 401 

7.  Contumazordnung  vom  Jahre  1730 405 

§.    8.  Postwesen .  .  408 

II.  Periode. 

I.  Absehnitt. 

§.    1.  Die  Verhältnisse  des  Warasdiner  Generalates  am  Schlüsse  des. 

Jahres  1736      485 

§.    2.  Militär-politischer  Standpunct  des  Herzogs  von  Hildburgstiansen 

bei  Foniüning  der  Warasdiner  Regimenter.  1737 437 

§.    3.  Publicining  und  Inhalt  der  Warasdiner  Statuten 441 

§.    4.  Der  Articelbrief .  456 


XVI 

Seito- 

§.    5.  Taktische  Formation  und  Verpflegung  der  Truppen 461 

§.    6.  Regelung  der  slavonischen  Verhältnisse  durch  den  Grafen  Khe  ven- 

hüller  und  die  entsendete  Hofcommission      467 

§.     7.  Die  neue  Abgrenzung  der  Monarchie  durch  die  Bestimmungen 

des  Belgrader  Friedens.  1739 473 

§.    8.  Einwanderungen  zur  Zeit  der  Belgrader  Friedensverhandlungen 

im  Jahre  1738      475 

g.  i).  Stärke  der  gesammten  Grenzmiliz  beim  Ausbruche  des  österrei- 
chischen Erbfolgekrieges  und  ihre  Verpflegung  während  desselben  478 

§.  10.  Regulirung  des  Pupillarwesens 480 

§.  1 1.  Der  Aufstand  in  der  kleinen  Walachei.  —  Volksbewegung  in  der 
oberen  und  Meuterei  in  der  mittleren  Savegrenze  und  Incorpo- 
rirung  des  Kammeraldistncts  Sobocka  in  die  obere  Savegrenze. 
1742 481 

§.  12.  Errichtung  des  Grenzdii*ectoriuni8  in  Graz  und  Abschluss  der 

Warasdiner  Organisirung.  1749 486 

§.  13.  Hildburgshausen's  Organisiruug  des  Karlstädter  Gcneralats  und 

die  dazu  vorausgegangenen  Versuche.  1746 487 

§.  14.  Errichtung  der  Banater  Landmiliz  (Landcsbataillonj  durch  Baron 

Engelslidfeu.  1746-1751 513 

§.  15.  Aufhebung  der  unmittelbaren  Verpflegung  der  zwei  kroatischen 

Greneralate  durch  die  innerösterreichischen  Stände.  1748   ....  514 

§.  16.  Autliebung  des  Grazer  Directoriums  und  Errichtung  zweier 
Generalcommanden  für  die  Karlstädter  und  Warasdiner  Grenze. 
1749 515 

§.  17.  Organisirungen  in  Slavonien.  —  Excorporirung  des  Kammeralan- 
theils. —  Bildung  dreier  Comitate.  —  Formirung  der  slavonisch- 
sirmischen  Regimenter  durch  den  Baron  von  Engelsliofen    .   .    .  516 

§.  18.  Taxenordnung  bei   Offiziersbeförderungen    in    den   kroatischen 

Generalaten.  1750 541 

§.  19.  Bestimmungen  über  die  Schellenburgische  »Stiftung.  1750  ....  .542 
§.  20.  Formirung  der  Banalregimenter  durch  den  Ban  Grafen  Batthiany. 

1749-1751 544 

§.  21.  Norm  für  die  Anwendung  der  Strafe  des  Gassenlaufens.  1752  .   .  553' 
§.  22.  Rangsverhältniss  der  Grenzofflzicre  zu  den  Comitatsbeamten  und 

zum  Clerus 555 

g.  23.  Keorganisirung  der  slavonisch-sirmischen  Regimenter  durch  den 

Grafen  Serbelloni.  1752—1753 556 


XVII 

Seite 

§.  24.  Errichtung  der  Milit&rcommnnitSten  und  der  Peterwar  dein  er  Frei- 

schützen-Compagnie.  1748—1753 566 

§.  25.  Rangordnung  der  kroatisch-slavonischen  Regimenter.  1750  .   .   .  571 

§.  26.  Auflösung  der  Theiss-Maroser  Grenze.  1743-1751 571 

§.  27.  Der  erste  Versuch  zur  Errichtung  eines  Öaikistencorps.  1750  .  .  574 
§.  28.  EinftUirung  des  Daun*8chen  Exercierregoulaments  und  Widerstand 

gegen  dasselbe  in  einem  Theile  der  Lika.  1751 575 

§.  29.  Entwickelung  des  Karlstädter  G^neraiats  unter  Freiherrn  von 

Scherzer.  1749—1754 578 

§.  30  Formirung  einer]  neuen  (illyrisch)  Banater  Landmiliz  durch  den 

Freiherrn  von  Engelshofen.  1753 582 


1 


I.  Vorzeit 


§.  1 .  Einleitung. 

Die  k.  k.  Militärgrenze  war  in  ihrer  ersten  Grandlage  eine 
Schöpfung  der  Nothwehr  gegen  das  Anstttrmen  der  Osmannen. 
Diese  drangen  vom  Glaabensfanatismns  aufgestachelt;  die  Trümmer 
des  serbischen  Reiches  überschreitend  in  grossen  Massen  durch 
das  Donanthal  und  das  ungarische  Tiefland  bis  in  das  Wiener 
Becken  vor.  Mit  vandalischer  Vemichtungsgier  schwangen  sie 
wiederholt  ihre  grauenvolle  Brandfackel  gegen  das  Herz  von 
Europa.  Viele  Tausende  von  Christen  erlagen  ihrer  Wut  oder 
wurden  in  die  Sklaverei  weggeschleppt. 

Ihre  erste  Beute  war  das  slavonisch  sirmische  Mesopotamien 
mit  dem  Po2eganer  Bergkessel  und  dem  Banater  Tiefbecken. 

Unter  dem  Drange  dieser  Kalamität  hatte  der  inneröster- 
reichische Zweig  der  Habsburger  in  den  verödeten  oder  dünn 
bevölkerten  südlichen  (an  die  Türkei  angrenzenden)  Gebieten  von 
Kroatien  und  in  Oberslavonien  ans  christlichen ,  dem  türkischen 
Joche  entronnenen  Änsredlem  und  aus  der  sich  nicht  geflüchteten 
einheimischen  Bevölkerung  die  Grundlage  zu  einer  Grenzlandwehr 
gejegt.  Ursprünglich  in  wenige^  ungeregelte  Grenzmiliz-Districte 
gesondert;  erweiterte  sie  sich  in  dem  Maase  ostwärts^  als  es  gelang 
den  fanatischen  Feind  über  die  untere  Save  und  Donau  zurück- 
zuwerfen. 

Nachdem  sich  diese  bewaffnete  Landwacht  in  dem  blutigen 
Kampfe  um  den  habsburgischen  Thron  KarFs  VI.  auch  ausserhalb 
des  Landes  als  kriegstüchtig  bewährt  hatte,  wurde  sie  militari  seh 

1 


I 


2 

» 

und  dem  gemäsa^jaiicli.  staatsbürgerlich  organisirt,  allmälig  zu 
einem  abgesonderten,  einheitlichen  Militärstaat  umgeschaflfen  und 
der  Reichgarmee  einyerleibt.  Dabei  blieb  sie  von  ihrem  Entstehen 
an  die  Zufluchtstätte  tttrkischer  Christen,  wodurch  sie  einen  grossen 
Theil  ihrer  Bevölkerung  erhielt. 

Die  Militärgrenze  hat  zur  Vorzeit  den  Zeitraum  der  Besat- 
zungen durch  ausserkroatische  Truppen  bis  zur  Bildung  der  ersten 
Nationalmiliz  in  Oberslavonien,  welche  den  wahren  Ausgangs- 
punkt ihrer  Entstehung  bildet. 

§.  2.  Geschichtlicher  Boden. 

Im  Beginne  des  16.  Jahrhunderts  bestanden  am  Boden  der 
Militärgrenze  die  Komitate : 

Lika mit  dem  Hauptorte  Gospic; 

Krbava ,,       „  „  Krbava; 

Senj  (Zeng „       ^  „  Senj ; 

ModruS ,,       „  „  ModruS; 

Slunj  (81uin)     .    .    .    .    „       ^  ^  Slunj; 

Zrinj ^       ,,  „  Zrinj; 

Kri2evci  (Kreuz)  .    ,    .    „       „  „  KriÄevci ; 

Varaädin „       „  „  Vara^din  •); 

welche  ganz,  oder  wie  die  zwei  letzteren,  theil  weise  in  das  Militär- 
gebiet einbezogen  wurden.  Eine  Ausnahme  bildet  der  Hichelbur- 
ger  und  Marienthaler  Antheil  des  Sluiner  Regiments,  welcher  in 
kirchlicher  Beziehung  dem  Patriarchen  von  Aquileja,  nachher 
dem  Erzbischofe  von  Görz  unterstand,  in  politischer  Beziehung 
zum  Herzogthume  Krain  gehörte  a). 

Zum  jetzigen  Kreuzer  Komitate  gehörte  das  Kreuzer  Regi- 
ment und  ungefähr  die  Hälfte  des  St.  Georger  Regiments ;  die 
andere  Hälfte  des  St.  Georger  Regiments  war  ein  Bestandtheil 
des  Warasdiner  Komitates. 


# 


•)  Utiefienoviö:  Die  Militärgrenze  und  die  Verfassung ;  die  Karte  von 
Alt-Kroatien  v.  Kruziö. 

«)  Sitzungsberichte  der  kais.  Akademie  der  Wissenschaften,  19.  B. 
S.  856,  philos.  hist.  Klasse. 


In  der  slavonischen  Grenze  wurde  das  Gradiskaner  Re^ment 
aus  demPoäegänerKömTFate,  daß  Brooder  nnd  die  vier  westlichen 
Kompagnien  des  Peterwardeiner  Regiments  aus  dem  Valkovaer 
Komitate  exkorporirt.  Der  übrige  Theil  des  Peterwardeiner  Regi- 
ments war  ein  Bestandtheil  des  sirmischen  Komitates  >).  Das 
Titler  Bataillon,  das  Deatsch-Serbisch-  und  Rgmanen-Banater 
Regiment  waren  Theile  der  nordwärts  anliegenden  Komitate  vor 
der  Zeit  der  Tttrkenherrschaft.  Nach  der  Wiedereroberung  des 
Banates  bildeteti  sie  Kammeraldistrikte. 

§.3.  Aeni^sereLage  der  Monarchie^  beziehungsweise 

Ungarns. 

Sultan  Mohamed  hatte  Bosnien  mit  150.000  Mann  tiber- 
schwemmt und  war  in  dessen  Hauptstadt  Jaica  eingezogen  (1462). 
Bosniens  König  fiel  trotz  des  ihm  eidlich  zugesicherten  Lebens 
unter  dem  Henkerbeile  ^.  Unter  dem  Andränge  solcher  Gefahren 
für  die   ungarische  Krone  griff  König  Mathias  zum  Schwerte. 
Während  seine  Feldherren  hei  Futok  und  Temesvär  -siegreich 
k^Lmpften,  zog  er  nach  dritthalbmonatlicher  Belagerung  in  Jaica 
ein  (16.  Dezember  1463),  wodurch  er  18.000  gefangene  Christen 
von^der  Sklaverej  rettete.    Bei  seinem  Rückzüge  von  Jaica  ge-       .. 
währte  er  den  Sicherheit  suchenden  Christen  in  den  Komitaten 
Lika  uttd^^Krbaya  Schutz,  welche  den  neuen  Ansiedlem,  durch   ^^^^^ 
ihre  plastische  Bodenfonn  zu  einer  natürlichen  Feste^  geschaffen,   ^^ 
zu  einem  Guerillakampfe  vielseitige  Mittel  darboten.    Zugleich   p^^'>^^^^^^ 
sicherte  er  ihnen  durch  Artikel  3  und  4  gegen  die  Pflicht  der     ui^c.  ^ 
Lajdesvertheidigun^Jleligiqns-  und  Zehentfreihejt  und  unterord-     l<iux^^ 
nete  sie  dem,  vom  Könige  Ludwig  I.  errichteten  Zengger  Kapita- 
nate  *). 

Es  reicht  über  die  Grenzen  der  Wahrscheinlichkeit  hinaus, 
dass   zu  dieser  Ansiedlung  die  in  Jaica  befreiten  Christen  das 


iiVHtwujn^ 


1)  Wie  1. 

>)  Hammer-Purgstall  in  der  Geschichte  der  Osmanen.  2.  B. 

»)  Engel's  Geschichte.  2.  Thl.  S.  298. 


\^ 


Hauptkontingent  lieferten,  um  den  schweren  Ketten  der  Sklaverei 
zn  entrinnen  und  der  König  mochte  in  die  Königsburg  zu  Ofen  mit 
der  Beruhigung  eingezogen  sein,  die  Grenze  in  dieser  Gegend 
wohl  verwahrt  zu  haben;  denn  ausser  den  natürlichen  Vertheidi- 
gungsmitteln  musste  der.  Drang  nach  Selbsterhaltang  und  Vergel- 
tung die  Ansiedler  zur  verzweifelten  Gegenwehr  bei  feindlichen 
Einfällen  aufstacheln. 

In  dieser  an  die  gesammte  mitteleuropäische  Christenheit 
herantretenden  und  sie  mit  Vernichtung  bedrohenden  Gefahr  gab 
es  zwei.  Regenten,  die  durch  ihre  Thatkraft  und  geistige  Bega-  , 
bung  berufen  waren,  durch  kräftiges  Zusammenwirken  dem  wilden 
Fanatismus  der  Osmannen  ein  Ziel  zu  setzen :  Papst  Pins  11.  und 
V  ^'  Mathias,  König  von  Ungarn.  Allein  statt  die  christlichen  Kämpfer 

> ""  unter  ihren  Fahnen  zu  sammeln  und  an  der  Save  und  Donau  mit 

dem  Todfeinde  den  Kampf  mit  eiserner  Kraft  rechtzeitig  aufzu- 
.v<>'  nehmen,  verschwendeten  sie,  jeder  in  seiner  Weise,  die  günstige 

Zeit  und  ihre  beste  Kraft  am  Boden  der  böhmischen  Krone.  Nach 
dem  Tode  des  Königs  Mathias  lag  Ungarn  an  oligarchischen 
Parteiumtrieben  kraftlos  darnieder,  und  als  Johann  Zapolya  un- 
verhttUt  seine  Hand  nach  der  Krone  ausstreckte,  im  inneren  Zer- 
setzungsprozesse. An  Ludwigs  Hofe  herrschte  trotz  des  erschöpf- 
ten Staatsschatzes  Zttgellosigkeit  und  Verschwendung. 

Kaiser  Karl   V.    war  theils  mit  der  Kirchenspaltung    in 
Deutschland  beschäftigt,  theils  vergeudete  er  das  deutsche  Blut 

4 

um  seinen  Nebenbuhler ,  den  Frankenkönig  Franz  I. ,  in  Italien 
niederzuwerfen.  So  trat  der  verhängnissvolle  Fall  ein,  dass 
Belgrad  und  §abac  (1521),  trotz  todesmutiger  Gegenwehr,  dem 
Todfeinde  in  die  Hände  fielen.  Vergebens  bedeckten  sich  Keglevi6, 
Cs6ri  und  Frankopan  bei  Jaica  mit  Ruhm  (1525)  i).  Das  Geschick 
Ungarns  wurde  durch  die  Katastrophe  bei  Mohac  entschieden 
(24.  August  1526).  Am  10.  September  stand  Suleiman  vor 
Ungarns  Hauptstadt,  deren  Schlüssel  ihm  unterwürfig  bis  Földvar 


1)  EDgePs  Geschichte,  2.  Thl.  S.  298  und  MaiUth*s  Gesch.  der  Magyaren, 
2.  B.  S.  342. 


entgegengetragen  wurden  »)  und  kehrte  mit  dem  Staubbesen 
seiner  Renner  und  Brenner  vandalisch  das  Land  aus. 

Während  nun  Suleiman  im  Centrum  seiner  Operationsbasis 
gegen  das  Herz  von  Eoraf)a  siegreich  vordrang,  erkämpften 
Chosrewbeg,  Statthalter  von  Bosnien,  und  Johjaoghli,  Statthalter 
von  Semendria,  gegen  die  kroatischen  und  dalmatinischen  Schlös- 
ser glückliche  Erfolge.  Jaica  übergab  der  feige  Kommandant, 
Stefan  Gorbonogh ,  Radoniö  Banjalaka  ohne  Schwertstreich  s). 
Mit  diesen  Festungen  fielen  auch  die  kroatischen  und  dalmatini- 
schen Schlösser.  Die  Ansiedlung  der  Lika-  und  Krbavaplatte  - 
wurde  weggefegt.  Es  fielen  der  Bischofssitz  Modrud  an  der 
kleinen  Kapela  und  Po2ega  im  slavonischen  Bergkessel.  Die  Bis- 
thümer  Knin,  Krbava  und  ModruS  erloschen.  Po^ega  wurde  zum 
Sitze  eines  Sandschaks  s). 

§.  4.    Die   ersten  Besatzungen   des   Erzherzogs  Fer- 
dinand. 

Der  innerösterreichische  Erzherzog  Ferdinand  hatte  schon 
nach  dem  Falle  Belgrads  (28.  August  1521),  welcher  auch  die 
Besitznahme  der  sirmischen  Schlösser  und  Ortschaften  Kulpenica, 
Bariä,  Perkas,  Slankamen,  Mitrovic  und  Ilok  herbeiführte ,  die 
festen  Plätze  Zengg,  KliS,  Krupa,  Jaica  n.  A.  besetzt  (1523). 
Der  Ban  Berislaviö  hatte  sich  nämlich  an  den  Papst  zur  Ermitt- 
lung einer  Hilfe  fllr  das  sich  selbst  überlassene  Kroatien  gewen 
det.  Dieser  hatte  es  bei  dem  ungarischen  Könige  Ludwig  und 
dessen^ßäthen  dahin  gebracht ,  dass  mit  dessen  Schwager ,  Erz- 
herzog Ferdinand,  am  22.  Dezember  1522  wegen  Besetzung  der  y 
festen  Plätze  an  der  westlichen  Angriflfslinie  eine  Vereinbarung 
getroffen  und  diesem  selbst  die  Beschützung  der  Hochplatten  Lika 


*)  Petschewi,  El.  37  in  Suleiman's  Tagebuche  bei  Hammer-Purgstall, 
2.  B.  S.  54. 

«)  Derselbe  2.  B.  S.  61. 

»)  Istvanfy  Ende  d.  9.  B.,  Kercelic  histor.  Zagr.,  Parlati,  Tom. 
4.  p.  112  u.  Hammer-Purgstall.  2.  B.  8.  61. 


•      I 


und  Erbava  Übertragen  wurde  <).  Als  jedoch  einige  feste  Plätze  in 
feindliche  Hände  geriethen,  wendete  sich  Ferdinand  schriftlich 
an  seinen  kaiserlichen  Bruder  mit  der  Erklärung,  dass  er  in  dieser 
Bedrängniss  nächst  Gott  nur  von  ihm  Hilfe  erwarte ,  drängte  ihn 
zu  raschen  Entschlüssen  und  schilderte  ihm  die  durch  die  Verhält- 
nisse  eingetretene  Notwendigkeit  einer  dringenden  und  raschen 
Hilfe.  Da  jedoch  der  Kaiser  seine  Kriegsmacht  im  Kampfe  mit 
Franz  von  Frankreich  nicht  abschwächen  wollte,  so  erhielt  er  nur 
Empfehlungsbriefe  an  einige  böhmische  und  ungarische  Gross- 
grundbesitzer, die  seine  Wahl  zum  Könige  von  Böhmen  und 
Ungarn  fördern  sollten  und  100.000  Dukaten  als  Subsidie  «). 

§.  5.   Ferdinand's  Wahl  zum  kroatischen  Könige  und 
"   '  Zipolya's  Partei. 

Am  1.  Jänner  1527  traten  kroatische  Magnaten  in  der  Feste 
Cetin  zusammen  und  wählten  Ferdinand  zum  Könige  s).  An  dem- 
selben Tage  stellten  Ferdinand's  Bevollmächtigte:  Paul  Ober- 
steiner, Probst  von  Wien,  die  Feldobristen  Niklas  JuriSiö,  Baron 
V.  Kisega,  Johann  Kaeianer  und  der  Wiener  Bürger  Johann  Pichler 
eine  Urkunde  aus,  durch  welche  Ferdinand  sich  verpflichtete,  eine 
bestimmte  Anzahl  von  Truppen  (1000  Mann  zu  Fuss  und  200 
Reiter)  sowohl  in  Kroatien ,  als  auch  in  Krain  zur  Landesverthei- 
digung  gegen  die  Türken  aufzustellen,  die  kroatischen  Festungen 
in  gehörigen  Vertheidigungsstand  zu  setzen,  endlich  das  Land  im 
Allgemeinen,  wie  im  Besonderen  bei  den  althergebrachten  Frei- 
heiten zu  schützen  ^).  Dadurch  erhielten  die  Vertheidignngsmass- 
regeln  Ferdinand's  nicht  nur  eine  Berechtigung,  ßondem  wurden 
ihm  sogar  zur  Pflicht  gemacht. 


i  Ex  arch.  bell.  Nro.  459. 

s)  MailAth.  3.  B.  S.  44. 

<)  Bei  der  Wahl  am  1.  Jänner  und  bei  der  Versammlung  Ende  April 
waren  anwesend:  Andreas,  Bischof  von  Knin,  die  Grafen  Joh.  Torquat  von 
Krbava^  Nikola  Zrinjski,  Wolfg.  Frankopan  von  Bründl,  Georg  von  Slunj 
und  Cetin,  Stef.  v.  Blagaj  und  And.  Fessler,  in  s.  Geschichte. 

♦)  Mailath.  3.  B.  S.  44. 


8 


Allein  Ferdinand's  Wahl  blieb  auch  in  Kroatien  nicht  unan- 
efoehten*,  denn  auch  dort  hatte  Zäpolya  einen  Anhang,  an  dessen 
Spitze  Graf  Christof  Frankopan  stand.  Dieser  machte  Ferdinand 
die  Krone  Kroatiens  streitig  und  sammelte  an  der  Drave  bei 
10.000  Mann  Fussvolk,  theils  Soldaten,  theils  Bauern  und  3000 
Reiter. 

Während  er  Bekry's  Schlösser  zerstörte,  jsammelten  sich 
*auch  Ferdinand's  Anhänger  unter  dem  Banner  des  Ban ,  Fr.  Ba- 
thyäni,  darunter  Männer  von  geschichtlich  berühmten  Namen: 
Zrinji,  Keglevic  und  Johann  Karloviö,  der  letzte  seines  berühmten 
Stammes.  Zu  ihnen  stiess  auch  eine  beträchtliche  Schaar  deutscher 
Truppen  aus  Steier,  Kärnthen  und  Krain.  Da  jedoch  Bathy4ni 
die  ihm  angebotene  Schlacht  nicht  annahm,  vielmehr  den  Rückzug 
antrat,  entmutigte  er  Ferdinand's  Partei.  Varasdin  schickte  un- 
aufgefordert Frankopan  die  Schlüssel  der  Stadt. 

Nur  Paul  Köhkös,  Kommandant  des  l^chlosses,  verweigerte 
die  Uebergabe.  Plötzlich  gab  jedoch  der  Tod  Frankopan's,  der 
während  der  Vorbereitungen  zur  Belagerung  desselben  durch 
einen  Schuss  tödtlich  verwundet  wurde  «),  den  Angelegenheiten 
Ferdinand's  in  Kroatien  eine  günstige  Wendung.  Noch  in  dersel- 
ben Nacht,  in  welcher  Frankopan  am  Sterbebette  die  Heerführer 
zum  treuen  Ausharren  bei  Zäpolya  auflForderte  und  ihnen  den  im 
Kampfe  gegen  die  Türken  erprobten  Krieger ,  Johann  Tdhy ,  zum 
Oberanführer  empfahl,  lief  sein  Heer  auseinander.  Die  Meisten 
verliessen  ZApolya's  Partei,  und  selbst  Frankopan's  Braut, 
Kaniäa's  Witwe,  Katharina,  huldigte  dem  Könige  Ferdinand.  Am 
Landtage  zu  Kreuz  gingen  die  übrigen  Anhänger  Zäpolya's  zu 
Ferdinand  über,  Bänfy  ausgenommen  «).  Da  auch  ZApolya's  Heer 


1)  Zörmegh,  der  den  Feldzug  mitmachte  und  als  Augenzeuge  be- 
schrieb, sagt:  ,,£xploduntur  ex  arceduae  lombardae,  quas  barbatas  vocant, 
tertia  manualia  paulo  post  exploditur^,  bei  Hchwandtner. 

2)  Femer  sagt  derselbe:  Fere  omnes  in  partes  Ferdinandi  concessere, 
unico  Joanne  Bänfy,  viro  incomparabilis  auimi  constantiae  excepto.  Bei 
Mailath.  a  B.  S.  52. 


8 

dnrch  den.  Grafen  Salm  aufgerieben  wnrde,  so  war  fttr  Ferdinand 
der  Besitz  Kroatiens  im  Innern  gesichert. 

Dagegefi  nahmen  die  äusseren  Gefahren  von  türkischer  Seite 
eine  immer  drohendere  Gestalt  an. 

Suleiman  war  am  10.  Mai  1529  mit  einem  furchtbaren  Heere 
von  EoDstantinopel  aufgebrochen.  Schon  mit  den  Stürmen  der 
Tag-  und  Nachtgleiche  erschienen  die  ersten  Schaaren  der  ent- 
menschten Renner  und  Brenner  vor  Wien^  die  Gegend  nach  allen 
Richtungen  durchstäubend^  am  27.  September  Suleiman  selbst. 
Da  aber  Wien^  unter  Graf  Salm's  Führung,  dem  Johann  Kacianer 
in  den  vordersten  Reihen  zur  Seite  focht,  auf  das  heldenmütigste 
vertheidigt  wurde,  der  forcirte  Hauptsturm  am  16.  Oktober  miss- 
lang, Kälte  und  Mangel  an  Lebensmitteln  eintraten :  so  zog  Sulei- 
man unverrichteter  Sache  wieder  von  Wien  ab.  Am  Rückzüge 
wurde  unmenschlich  gewütet  und  grosse  Menschenmassen  in  die 
Sklaverei  fortgeschleppt.  Z&polya  wurde  als  König  bestätigt. 

In  dieser  Lage  befanden  sich  die  den  Türken  am  meisten 
ausgesetzten  Länder,  als  Ferdinand  darauf  Bedacht  nahm,  gegen 
sie  neue  Vertheidigungsanstalten  einzuleiten. 

§.  6.  Geographische  Abgrenzung  Kroatiens  gegen  die 
Türkei    zur  Zeit  der  ersten  Belagerung  Wiens  1529. 

Mit  der  Krone  Zvonimir's  erhielt  Ferdinand  nur  die  Ueber- 
reste  des  alten  Kroatiens.  Im  Jahre  1529  erstreckte  sich  die 
Grenze  dieses  Königreiches  im  Westen  von  Fiume  (St.  Veit  am 
Pflaumb)  längst  des  Adriabeckens  bis  Zeug,  zog  über  den  west- 
lichen Rücken  des  Hochkarstes,  Yelebit,  zu  den  Grenzmarken  der 
nun  türkisch  gewordenen  Hochplatten  Lika  und  Krbava,  längst 
derselben  über  Mutnica  (jetzt  türkisch  Mutnik)  zur  Unafurche,  in 
deren  Angrenzuug  BiS6e,  Krupa,  Novi,  Kostainica,  Dubica  und 
Jasenovac  noch  im  Bereiche  des  Königreiches  Kroatien  blieben. 
Von  der  Save  und  der  Lonjafurche  setzte  sie  sich  ostwärts  derart 
zur  Drave  fort,  dass  Verovitica  noch  innerhalb  der  Grenzlinie 
blieb.  Doch  war  sie  im  Gebiete  zwischen  der  Drave  undUna  nicht 


fix ;  denn  bei  den  ununterbrochenen  Kämpfen  geriethen  bald  auch 
Dnbica,  Petrinja  und  Y erovitica  unter  die  türkische  Knechtschaft  <). 

§.  7.    Oesterreichs    und   Ungarns   Heerwesen    unter 

Ferdinand. 

Bevor  zu  den  ersten  Grundlagen  der  Militärgrenze  Übergegan- 
gen wirdy  genügt  es  nichts  die  damalige  äussere  staatliche  Lage 
zu  skizziren^  welche  zur  Bildung  einer  Grenzwehr  hindrängte. 
Zum  besseren  Yerständniss  und  zur  richtigeren  Beurtheilung  der 
Erscheinungen,  denen  der  Leser  begegnen  wird;  erscheint  es  viel- 
mehr notwendig;  auf  die  damaligen  Vertheidiguugsverhältnisse 
einen  Blick  zu  werfen,  die  in  den  österreichischen  Erbländem  und 
in  Ungarn  bestanden,  weil  nur  dadurch  einem  ungerechtfertigten 
Urtheile  begegnet  werden  kann.  Dabei  igt  aber  6in  Zurückgehen 
bis  in  die  Zeit  Maximilians  L  unvermeidlich,  weil  von  ihm  eine 
gänzliche  Umwälzung  im  Kriegswesen  datirt. 

Die  Erfindung  des  Schiesspulvers  setzte  an  die  Stelle  der 
adeligen  Reiterheere  ein  aus  streitgeübten  Proletariern  zusammen- 
gesetztes Yolksheer,  wodurch  der  Krieg  den  Anstrich  der  Ge- 
sammtidee  der  Yolksmasse  erhielt.  Maximilian  empfand  die  ersten 
Zuckungen  dieses  gewaltigen  Umschwunges  und  verstand  sie.  Er 
benützte  sie  als  den  geeignetsten  Moment,  zwischen  seinen  Erb- 
ländem eine  nähere  Verbindung  herbeizuftihren.  Die  Wehrfrage 
sollte  auch  politischen  Zwecken  dienstbar  gemacht  werden.  Es 
gelang  ihm  noch  vor  seinem  Tode  durch  das  Innsbrucker  Libell 
vom  Jahre  1518  eine  Wehrverfassung  zu  begründen,  welche  auf 
Grundlage  der  Wechselseitigkeit  unter  den  österreichischen  Län- 
dern eine  Art  SchutzbUndniss  zur  wechselseitigen  Aushilfe  schuf, 
sie  ausser  dem  Zwecke  der  Selbsterhaltung  mit  einem  innigeren 
Bande  umschlang  und  gewissermassen  ein  stehendes  Heer  er- 
setzte. Die  Aufgebote  mnssten  von  da  an  im  Notfalle  auch  über 
die  vertragsmässige  Zeit  von  sechs  Monaten,  wenn  auch  im  unmit- 
telbaren  Solde   dienen.    Dadurch  war  zugleich  die  Errichtung 


1)  Dr.  Radki  im  KnjiSevnik  za  godinu  1866.  S.  51. 


10 

stehender  Heere  angebahnt  <).  Doch  war  diese  Webrverfassung, 
obwohl  für  die  Zeit  und  Natur  des  Landes  zweckmässig;  nur  fllrdie 
innere  Vertheidigung  bestimmt.  Ein  Heer  zur  Verwendung  gegen  den 
Feind  nach  Aussen  und  zu  Eroberungskriegen  gab  es  noch  nicht. 

Bei  der  dabei  eingetretenen  Mannigfaltigkeit  der  einheimi- 
schen wie  der  Kriegsverfassung  im  deutschen  Reiche  reifte  der 
Entschlnss  Maximilian's  rasch  heran,  das  in  Gang  gebrachte 
System  der  freiwilligen  Werbung  im  grossen  Massstabe  anzuwen- 
den und  ein  deutsches  Rriegsvolk  aufzustellen  ^  das  die  vom 
Reiche  abgefallenen  und  als  Söldner  unzuverlässigen  Schweizer 
ersetzen  sollte.  Er  rief  durch  seine  Werbhauptleute  aus  den  öster- 
reichischen Erblanden  Stadt-  und  Landvolk  unter  seine  Fahnen, 
gab  ihnen  Sold,  bewaffnete  sie  nach  Schweizer  Art  mit  18  Fuss 
langen  Spiessen,  Hellebarden  und  Schlachtschwertern.  So  schuf 
er  aus  den  schimpflichen,  herumstreifenden  Banden,  Böcke  ge- 
nannt, tüchtige  Söldner,  welche  zwar  nach  beendigtem  Kriege 
wieder  heimzogen,  aber  bei  wiederholter  Werbung  wieder  schnell 
beisammen  waren.  Eswardiess  eine  Art  stehenden  Heeres  für  die 
Kriegszeit,  das  sich  bald  überallliin  durch  ganz  Europa  verbrei-, 
tete  und  gebrauchen  Hess.  Diese  Söldner  machten  sich  bald  unter 
dem  Namen  „deutsche  Knechte^  bekannt  und  furchtbar. 

Neben  den  Landsknechten  wurde  auch  bei  der  Reiterei 
das  Werbsystem  eingeführt  und  diese  in  Fähnlein  abgetheilt.  Man 
hielt  sogar  ^ine  Reserve,  indem  man  die  Reiter  bisweilen  in  Wart- 
geld nahm,  d.  h.  diese  machten  sich  verpflichtet,  eine  gewisse  Zeit 
bis  zum  Ausbruche  des  Krieges  gerüstet  in  Bereitschaft  zu  bleiben. 
In  diesem  Falle  musste  man  ihnen  monatlich  2  oder  3  Thaler  zur 
Unterhaltung  des  Pferdes  zahlen.  Arkebusire  zu  Pferde  wurden 
die  leichten  Reiterschützen  genannt,  weil  sie  nebst  zwei  Pistolen 
eine  Arkebuse  kurzer  Art,  auchPetrinal  genannt,  trugen.  Arkebuse 
war  die  deutsche  Hakenbüchse.  Gewöhnliche  berittene  Schützen 
waren  mit  guten  Feuerröhren  bewaffnet «). 

«)  Dr.  Meynert's  Geschichte  der  k.  k.  Armee,  2.  B.  S.  30. 
«)  Hier  werden  nach  Dr.  Meynert  nur  jene  Truppengattungen  ange- 
führt, welche  auch  in  den  Grenzsclilössern  und  festen  Orten  vertheilt  waren. 


11 

Unter  Ferdinand  L  entwickelte  sieh  im  Innern  Oester- 
reichs  die  Wehrverfassnng  auf  echt  nationaler  Grundlage  fort. 
Neben  den  Landsknechtsheeren  und  Reiterfähnlein  bestand  noch 
das  Aufgebot  fort,  jedoch  in  der  Art  einer  für  den  Notfall  berei- 
ten allgemeinen  Landwehr.  In  der  Handwerksordnung  Ferdinand's 
vom  Jahre  1552  heisst  es,  dass,  wenn  Feindesnot  in  Städten, 
Märkten  und  Flecken  eintritt,  „die  Handwerker  daselbs  vnder 
andern  pleiben  vnd  vmb  gepürlichen  Sold  dienen,  ynd  sich  treuli- 
chen gebreuchen  lassen  bei  straflf.  vnd  peen  vnd  verpiettung 
vnserer  Lande.  ^ 

Nach  der  ersten  Belagerung  Wien's  forderte  Ferdinand  die 
Landstände  seiner  getreuen  Provinzen  auf.  Alles  zur  LandesVer- 
theidigung  zu  veranstalten.  Schon  am  14.  März  1530  beschlos- 
sen die  Stände  von  Oberösterreich  ein  ordentliches  Militär  zu  er- 
richten, fünf  Monate  zu  erhalten  und  dem  Könige  zur  Verfügung 
zu  stellen.  Demnach  wurde  festgesetzt:  „Alle  Herrschaften  im 
Lande  werden  ihre  waffenfähigen  Unterthanen  ohne  Ausnahme 
vor  sich  laden,  sie  mustern  und  dann  den  zehnten  und  fünften 
Mann  zum  Aufgebote  ausheben.  Diejenigen,  weiche  zu  Hause 
bleiben,  sorgen  für  den  Unterhalt  der  Aufgebotenen".  Die  Stände 
wählten  sogleich  einen  Oberfeldhauptmann  oder  Landesobristen 
und  Viertelhauptleute.  Femer  wurde  festgesetzt:  „Die  Viertel - 
hauptleute  werden  in  ihren  Bezirken  Sammelplätze  bestimmen, 
auf  welchen  sich  die  Aufgebotenen ,  wenn  durch  Kanonenschüsse 
die  Sturmglocke  oder  Feuersignale  auf  den  Bergen  Nachrichten 

über  das  Anrücken  der  Feinde  gegeben   werden,    versammeln 

•  

sollen.  Wäre  der  Feind  zu  zahlreich,  so  müssen  alle  dazu  Fähigen 

zu  den  Waffen  greifen." 

«Die  Grundbesitzer  sind  schuldig,  von  100  Pfund  Einkom- 
men 1  Pferd  auszurüsten.  Jeder  Mensch  von  12  und  über  12  Jahre 
zahlt  4  kr.  als  Kriegsbeitrag,  die  Geistlichen  von  jedem  Pfund 
Einkommen  6  kr.  '^  Zuletzt  wurden  auch  für  Greise,  Weiber  und 
Kinder  Zufluchtsorte  bestimmt,  und  zwar  für  ein  Viertel  einer. 

Da  jedoch  bei  den  häufigen  Aufgeboten  des  16.  Jahrhundertes 
die  früher  üblichen  Schadlosbriefe  seltener  wurden  und  der  kleine 


12 

Adel  die  Lasten  der  Landesvertheidigang  nicht  tragen  konnte ,  so 
wurde  beim  Adel  die  Pflicht  des  Aufgebotes  nach  dem  Einkommen 
bemessen. 

Besondere  Verhältnisse  in  Betreff  der  Landes- 
vertheidigung  bestanden  in  Ungarn.  Alle  ungarischen 
Guter  waren  ursprünglich  Lehen  der  Krone,  Aus  dem  Lehen- 
gehorsam flössen  alle  verfassungsmässigen  Eriegspflichten  des 
ungarischen  Erbadels.  Die  Landwehr  war  auch  in  Ungarn  eine 
auf  das  allgemeine  Staatsrecht  gegründete  Unterthanspflicht. 
Alle  übrigen  Zweige  des  gesetzmässigen  Eriegsftisses  beruhten 
theils  auf  dem  Feudalsysteme ,  theils .  auf  Verfllgungen jißäterer 
Gesetz.  Die  persönliche  Heerfolge^  womach  jeder  selbstständige 
Edelmann  und  auch  der  Geistliche  bei  aufgebotenem  Heerbanne 
zur  Pflicht  hatten ,  persönlich  und  auf  eigene  Unkosten  in's  Feld 
zu  ziehen,  war  nur  ein  Bestandtheil  dieses  Kriegsdienstes.  Der 
zweite  und  der  wichtigere  war  die  P(^£taJ^miliz  <).  Die  adeligen 
Grundherren  waren  nämlich  verpflichtet,  auf  den  Burgen  und 
Schlössern  zur  Vertheidigung  des  Königreiches  beständige  Be- 
satzungen zu  erhalten.  In  diesen  Burgen  und  ihren  Besatzungen 
(Fahnen,  Banderien)  bestand  der  Friedensfuss  der  ungarischen 
Streitmacht.  Ein  Feldzug  einzelner  Korps  der  zur  beständigen 
Landesvertheidignng  auch  in  Friedenszeiten  verpflichteten  Portal- 
Banderien  hiess  eine  Partikular-Heerfahrt. 

In  dieser  Portalmiliz  lag  die  ganze  Kraft  der  vollziehenden 
Gewalt.  Die  Versäumniss  dieser  Dienstpflichten  von  Seite  des 
Adels  führte  zum  Theile  die  Katastrophe  von  Mohaes  herbei. 
Doch  öffnete  der  hier  erlittene  entsetzliche  Schlag  dem  Adel  die 
Augen  und  weckte  patriotische  Opferwilligkeit.  Gleich  nach  Fer- 
dinand's  Krönung  wurde  dem  neuen  Könige  ein  Subsidium  von 
2  fl.  für  jede  Porta  angeboten  und  die  Hälfte  sogleich  erlegt. 


f)  Als  Bich  in  Ungarn  förmliche  Dörfer  bildeten,  fing  man  den  Umfang 
der  an  die  Bauern  fiberlassenen  Ländereien  nach  der  Zahl  der  Thore  (Portae) 
zu  bestimmen.   £iue  ganze  Porta  war  eine  Bauemansässigkeit. 


13 

Allerdings  war  bei  der  eingebrochenen  Bedrängniss  des 
Landes  den  meisten  adeligen  Grundbesitzern  wegen  geringen 
Grundbesitzes  die  verfassungsmässige  Unterhaltung  nur  eines 
Achtel-Baniers  möglich. 

Unter  diesen  Umständen  bethätigte  sich  Ferdinand's  hohes 
administratives  Talent,  und  zwar  mit  gutem  Erfolge,  um  die  ehe- 
malige  ungarische  Streitmacht  im  Einklänge  mit  den  Landessatzun- 
gen und  Gewohnheiten  in  einen  geordneten  und  ansehnlichen 
Wehrkörper  nmzuschaffen.  Unter  seiner  Regierung  wurde  sowohl 
zur  Landesvertheidigung,  als  auch  für  den  Fall  eines  Krieges  eine 
stehende  Kavallerie  unterhalten  und  deren  Verpflegung  nach  der 
Zahl  der  Unterthanen  repartirt.  Im  Jahre  1528  wurde  durch  ein 
Dekret  bestimmt,  dass  die  ürälaten,  Barone  und  Edelleute  jeder- 
zeit zur  Landesvertheidigung  sich  bereit  halten  müssen  und  der 
Artikel  8  desselben  Jahres  bestimmte  dazu  von  20  Bauernhöfen 
1  Mann.  Dabei  erhielt  Ferdinand  für  dringende  Fälle  das  Auf- 
gebot nach  den  frtlheren  Bestimmungen  aufrecht  i). 

§.  8.  Ferdinand's  Vertheidigungsanstalten  an  der 
kroatischen  Grenze  1530  unter  Kacianer's  Kommando. 

Zur  Zeit  der  ersten  Belagerung  Wien's  waren  die  meisten 
dervonFerdiuand's  Söldnern  besetzten  festea&tädte  und  Schlösser 
in  türkischen  Händen.  Daher  sah  sich  der  König  gedrängt  neue 
Massregeln  zu  treffen,  um  einerseits  den  am  Landtage  zu  Cetin 
übernommenen  Verpflichtungen  zu  genügen,  andererseits,  um  seine 
innerösterreichischen  Alpenländer  vor  den  vandalischen  Gräuel- 
thaten  türkischer  Einfälle  zu  bewahren.  Er  liess  daher  in  Inner- 
österreich die  Werbetrommel  rühren,  ernannte  Joh.  Kacianer  zum 
Geperalkapitän  von  Innerösterreich  mit  dem  Sitze  zu  Laibach  und 
stellte  die  Grenztrnppen  unter  sein  Kommando  >). 


i)  Dr.  Mejmert,  2.  B.  S.  163—165. 

*)  Ferdinand  schrieb  den  17.  März  1530  aus  Prag  an  Andrija,  Bischof 

von  Knin commisimuB  item,  ut  cum  provinciaram  nostritmm :  Stiriae, 

Carinthiae,  Carnioliae  et  Tyrolis  Statibus  agant  et  tractent,  ut  aliquae  gentes 
conducantar  et  confinia  praedicti  Regni  (Croatiae)  ad  avertendum  et  praec^^ 


14 

Sobald  den  Türken  diese  Vorkehrungen  bekannt  geworden, 
trafen  auch  sie  Gegenanstalten ,  welche  sowohl  auf  die  Offensive 
als  Defensive  berechnet^  allen  Eventualitäten  die  Stirne  bieten 
sollten.  Der  in  dem  eroberten  Antheile  Kroatiens  zwischen  der 
Verbasfurche  und  dem  Adriabecken  kommandirende  Pascha  ver- 
legte sein  Hauptquartier  nach  Glivno.  Ibrahim  Pascha,  der  in  den 
1528  eroberten  Komitaten  Likn  und  Krbava  kommandirte,  setzte 
sich  in  Udbinja  fest,  befestigte  und  besetzte  Merzin  und  Hess 
ausserdem  noch  andere  Plätze  befestigen,  um  von  dort  aus  in 
Kroatien  einzufallen.  Fussvolk  und  Reiter  standen  in  Bereitschaft, 
um  die  bischöfliche  Stadt  Zasin  anzugreifen  >).  AuQh  Zengg  war 
von  den  bei  Klisa  konzentrirten  Türken  bedroht.  Bei  dieser  Gefahr 
und  den  geringen  Mitteln  zu  einer  erfolgreichen  Vertheidigung 
waren  die  Bewohner  entschlossen  auszuwandern,  wenn  ihnen 
Kacianer  die  erforderliche  Unterstützung  versagte  »). 

vendum  Turcarum  insultum  disponant,  qiiorum  cH^itanens  erit,  egregius,   * 
fidclis,  nobis  dilcctus  Joanes  Katzianer,  qui  ut  speramus  difficiiltates  et 
pericula,  in  eodcm  regno  vigilantia  in  melius  v  ^diicet,  et  fideles  illius  subditos 
ab  invasionc  cnstodict  et  in  pace  et  tranguilitate  pristina  convigilantia  con- 

servabit.  In  adventii  v^ro  Majestatis  Cacsareae bonam  peditum  Hispa- 

niorum  Archuseriorum^  partcm  exspectamus    (bei  Sladovic:    Povßsti  bisk. 
senj.  modruz.  Triest,  S.  27). 

<)  Bischof  Andrija  schildert  von  Topusko  aus  (seiner  Zufluchtstätte) 
dem  Generalkapitän  Kacianer  die  türkischen  Vorkehrungen  folgendermassen : 
„. .  .Cum  a  Sp.  M.  Vestra  repedavimus,'homü  quidcm,  quem  Dazda^  (Dizdar) 
de  Udivina  (Udbina)  vocant,  pro  quodam  captivo  nostro  huc  ad  nos  miserat, 
qui  quidem  homo  nobis  cum  fide  retulit,  quod,  postquam  Turci  Sp.  Mag. 
Vram  in  hac  pai'te  pro  defensione  istorum  regnorum  deputatum  intellexerunt, 
Bassa  inGlyvno  habitare  et  has  ps^rtes  devaataro  voluit.  Ibrayn  vero,  Vojvoda 
in  Udina  (Udbina)  curiam  sibi  aedificare  et  ibi  manerc  proposuit.  Castrum 
Merzyn  munire  et  reformare  hominesque  in  eum  ponere  decreverunt,  caetera- 
que  castra  ibidem  ftiunire  et  exindc  has  partes,  haec  regna  destruere  prae- 
tendunt.^.  ..deinde  firmavit,  quod  Chatta  (Ceia  eine  Abtheilung)  equitum 
et  peditum  in  paratu  sit,  quae  ibi  ad  civitatem  seu  oppidum  nostrum  Czaceyn 

(Zasin,  südlich  von  Bio)  destniendum  exspectat (bei  Sladoviö  Pov^sti 

bisk.  sen.  modr.  S.  270—271). 

')  . . .  .'.hostis  autem  passim  vagatur  nihilqne  aliud  studet,  nisi  ut  nos 
hauriret,  prout  nuperrimc  nobis  a  tide  dignis  personis  relatum  est:  illum 


15 


§.  9,  Kacianer's  Peldzug  gegen  Essek.  1537. 

Während  Ferdinand*«  Truppen  in  Ungarn  gegen  Zäpolya 
und  dessen  Partei  mit  abwechselndem  Glücke  fochten^  bekämpften 
sich  in  Slavonien  trotz  des  mit  Suleiman  geschlossenen  Friedens 
die  beiderseitigen  Grenzkommandanten  fast  unausgesetzt.  Der 
bosnische  Statthalter^  Chosruw  Bey  undMohamed  Pascha  Jahjaogli^ 
Statthalter  von  Semendria;  überschritten  häufig  die  Grenzen  und 
überfielen  einzelne  Schlösser  nächst  Po^ega  und  Essek.  Um  den 
Wehklagen  und  dem  Jammer  des  Landes  ein  Ziel  zu  setzen,  sam- 
melte sich  unter  Kacianer's  Oberkommando  am  1.  Mai  1537  bei 
Koprivnica  jTKoprpncaj  Kopreiniz)  am  rechten  Draveufer  eine 
Armee  von  24.000  Mann,  darunter  16.000  Mann  zu  Fnss  und  8000 
Reiter.  Sie  war  aus  den  verschiedenen  Ländergebieten  Ferdinand's 
zusammengesetzt.  Die  Ungarn  befehligte  Ludwig  P6kry,  Paul 
Bakiö  und  der  begnadigt«  Räuberhauptmann  More.  Später  stiess 
auch  der  Agramer  Bischof  Erdödy,  dessen  Treue  gegen  den  König 
unter  schwerem  Verdachte  stand  i),  zur  Hanptarmee.  Die  Böhmen 
führte  Adalbert  Schlick,  die  Oesterreicher  Graf  Jul.  Hardek,  die 
Sieierer  Joh.  Ungnad,  die  Kärntner  Erasmus  Mayer,  die  Tiroler 


exercitum,  qui  sub  Klissio  adunatits  fuit,  contra  construcndi  castrum  ad  obsi- 
dionem  hujiis  civitatis  tarn  per  marc  quam  terram  procul  dubio  venturum 
esse.  Nos  autem  pauperes  cives,  qui  fere  omnes  spem  ammisimus,  congregati, 
constitutique  eorum  ma;^nifico  Capitanco  nostro  omnes  unanimiter  et  concor- 
diter  ab  eo  licentiam  discedendi  ab  ea  civitate  accepimus  quem  ad  modum 
a  Mag.  Vra  per  nuntium  nostrum  Dom.  Hieronimum  de  Blasiolis  ultimate  ad 
Magnif.  Vram  per  nos  missum ,  qui  a  no^  non  snmus  idonei  tales  tantosqne 
hostiles  impetus  sustinerc.  (Bei  dems.  8.  274—275). 

*)  In  dieser  Hinsicht  schrieb  Bischof  Andrija  vonTopusko  an  Kacianer 

Episcopus  Zagrabicnsis ,  Simeon  Erdeudius,  jam'binies  in  Turciam 

venerat  petere  subsidium,  qnod  sibi  hucusque  dare  renuunt.  Nunc  iterum 
duos  nuntios  ad  Bassam  et  Turcarum  imperatorem  mittit,  puto  filiam  ille- 
gitimum  seu  bastardum  comitis  condam  Bemardi  (Frankopan)  et  altenim 
Math.  Mathasyth  (Matasiö)  pro  impetrando  subsidio.    Idem  episcopus  item 

vires  accumbat  et  omnia    castra  munire  facit spectabilis  Mag.  Vrae 

resistere  vult  (bei  Sladovid  in  dems.  S.  271). 


16 

Graf  Lodron^  die  ^riüiier-^er_  Obieifeldh^  dem  aneh  die 

Trappen  der  Grenzbesatzungen  unterstanden.  Eacianer  hatte  sieh 
ausser  der  Vertheidigung  Wien's  in  mehreren  FeMzfigen  hervor- 
gethan^  seine  Befähigung  zur  Oberanfilhrung  einer  solchen  Truppen- 
macht musste  erst  erprobt  werden.  Er  war  ein  Mann  von  unruhigem 
Geiste,  bis  zur  Uebereilung  heftig  und  nicht  immer  nüchtern, 
Eigenschaften,  die  bei  der  Führung  einer  so  bunten,  frisch  com- 
*ponirten  Armee  wenig  Erfolg  versprachen  t). 

Sobald  Mohamed  Pascha  Jaglgaoghli  die  Zusammenziehung 
der  Truppen  bei  Koprivnica  erfuhr,  berief  er  durch  Eilboten  den 
bosnischen  Statthalter  Chosruw,  den  Bey  von  Zvornik  Dschafer, 
seinen  Bruder,  den  Heg  von  Abadschanissar,  Ahmed,  und  den  Bey 
von  Klisa,  Murad,  nach  Vukovar  «). 

Kacianer  war  mit  seinem  Heere,  8  grossen  und  40  kleinen  ' 
Kanonen  über  die  Karafiicafurche  nach  Valpo  vorgerückt  und 
lagerte  sich  vor  Essek,  um  es  zu  bcschiessen ;  allein  er  wurde 
von  Mohamed  Pascha,  der  ihn  mit  dem  Kerne  seines  Heeres  un- 
ausgesetzt beunruhigte,  daran  gehindert.  Walachen  (Serben), 
Zigeuner,  Öaikisten,  Nassauisten  (Donauschiffer)  und  Martolosen 
(serbische  Grenzsoldaten)  raubten  auf  Mohamed's  Befehl  die  Pferde 
und  Ochsen,  welche  Kacianer's  Artillerie  zogen  und  hieben  theils 
einzelne  Soldaten,  theils  kleine  Abtheilungen,  die  sich  vom  Lager* 
entfernt  hatten,  nieder  «).  Die  Not  im  Christenlager  wurde  noch 
dadurch  erhöht,  weil  es  an  Verpflegung  fehlte.  Der  schlaue  und 
zweideutige  Agramer  Bischof  Erdödy  hatte  sich  hinterlistiger 
Weise  gleich  freiwillig  erboten  die  Verpflegung  der  Truppen  zu 
besorgen.  Von  Seite  der  Regierung  war  Jodok  von  Lilienberg 


1)  Is  erat  Joannes  Kazzianer,  genere  Croatas  (!)  quem  multis  exerci- 
tatum  bellis  et  defensae  nuper  Vienna  fama  inclitum  rex  Ferdinandus  iinpigri 
pagnacisque  hominis  ingenio  captos  ad  summum  militaris  imperii  decus 
evexerat,  quamquam  eum  plerique  a  torbida  parumque  sobria  mente  praeci- 
pitem  esse  contenderent.  (Jovius  IIb.  36  pag.  29)  bei  Mail4th,  3.  B.  8.  86. 
Anm.  21. 

>)  Petschevi  Blatt  69. 

s)  Petachewi  und  Istvanfy  bei  Hammer-Pargstall,  2.  Thl.  S.  143. 


L-r 


u 


17 

Die  dazu  getroffenen  Anstalten  waren  aber  so 
l  unsicher;  dass  das  Heer. schon  beim  Antritte 
litt.  Die  spärliche  Zufuhr  wurde  von  den  das 
iiden  Türken  aufgefangen.  In  dieser  bedrängten 
ar  Bänfy  vor,  Erdöd  durch  einen  Handstreich 
«'n  türkische  Weiber,  Kinder  und  Schätze,  es 
Mundvorrat  finden  lassen. 


I' 


m  Hügel  des  rechten  Donauufers.  Eacianer 

i  in.  Die  Besatzung  des  Schlosses,  70  Mann 

Ter.  Bei  50  Feinde  wurden  getödtet  oder 

ttzung  der  Uebermacht  weichen  musste, 

A'ciber  und  Kinder,  aber  an  Mundvorrat 

iiiid  ebenso  viel  Hirse,  kaum  auf  2  Tage 

lossen  die  Führer  im  Kriegsrate  den 

Vuka  angetreten  wurde.  Als  nun  die 

(11  passirten,  brach  diese  zusanmien 

Mii  tiefen  Schlamme  dieses  Sumpf- 

irden  die  leichten  Geschütze  und 

an   einander  gekettet,  zwischen 

geglichen  Wagenburg  den  Rück- 

hjaoghli  und  der  Eroberer  von 

or  Mortolosen  entgegen.   Unter 

I  er  Marsch  über  den  Bergrücken 

le  erwartete  sie  die  türkische 

/.embers  1537  kam  es  zu  einem 

ler  Reiter,  Paul  Bakiö,  der  in 

sich  einen  glänzenden  Ruhm 

abziehenden  Feind  mit  seinen 

3ne  von  Neustadt  Eacimvojvo- 


18 

da's  Renner  vernichtet  hatte,  mit  seinen  mutigsten  Hanptlenten 
im  dichten  Engelregen. 

Gegen  Abend  wurde  auf  der  Fläche  zwischen  Gorjan  und 
^irokopolje  gelagert  und  Kriegsrat  gehalten.  Um  sich  ans  der 
gefährlichen  Lage  zu  retten,  standen  nur  2  Wege  offen;  der  ^ine 
nach  Yalpo  durch  einen  2  Meilen  langen,  von  Verhauen  durch- 
schnittenen Wald ;  der  andere  links  von  Gorjan  in  das  Gebirge 
zur  Burg  Elisabeth,  Eigenthume  des  Raubritters  More.  Der  Kriegs- 
rat entschied  sich  nach  langem  Streite  für  den  ersteren.  Allein 
in  der  Nacht  entwich  More  mit  seinen  Reitern  auf  seine  Burg. 
Ihm  folgten  Job.  Ungnad  und  Bischof  Erdödy  mit  ihren  Truppen. 
Vor  Tagesanbruch  verliessen  auch  Pekry  und  Kacianer  das  Feld. 

Als  Graf  Lodron  beim  Erwachen  von  den  Ungarn,  Erdödy 's  kroa- 
tischer Schaar  und  von  dem  Feldherm  selbst  mit  seinen  Krainem 
und  Grenzbesatzungstruppen  sich  so  schmählich  verlassen  sah,  ent- 
schloss  er  sich  mit  seinen  Tirolern,  Kärntnern,  Oesterreichem  und 
Böhmen  bis  auf  den  letzten  Mann  zu  vertheidigen  <),  und  entweder 
zu  siegen  oder  zu  fallen.  Als  er  den  übrig  gebliebenen  Truppen 
seinen  energischen  Entschluss  eröffnete,  sie  zum  Ausharren  an- 
feuerte und  die  Schmach  der  Flucht  mit  kräftigen  Worten  schil- 
derte, rief  ihm  ein  Soldat  höhnisch  zu :  „Du  hast  leicht  reden, 
Lodron,  mit  sechs  Füssen  kannst  Du  leichter  entfliehen  als  wir  mit 
zwei."  Rasch  sprang  auf  diesen  Vorwurf  Lodron  vom  Pferde, 
durchbohrte  den  vermessenen  Sprecher  und  rief:  „Brüder!  Ich 
kämpfe  mit  Euch  zu  Fuss !" 

Kaum  hatte  der  entschlossene  Rest  der  Armee  das  Lager 
verlassen ,  so  wurde  er  von  der  feindlichen  Reiterei  heftig  ange- 
griffen. Der  Hauptmann  der  Kärntner,  Mager,  zog  durch  seinen 
glänzenden  Helm  und  Federbusch  die  Blicke  der  Feinde  vor  Allem 
auf  sich  und  starb  bald  den  Tod  eines  Helden.  Die  Oesterreicher 
wurden  niedergemetzelt,  nachdem  ihr  Hauptmann  Kunzinger  mit 
Georg  Taifel ,  Gebhard  Bolzer,  Leonhard  Lamberg  gefangen  und 


1)  Istvanfy  lib.  13,  Engel,  Fessler.  Hammer-Purgstall.  2.  B.  S.  144. 


19 

der  verwundete  Graf  Thurn  sich  gerettet  hatte.  Am  grausamsten 
wurden  die  Böhmen  niedergehauen.  Schlick  hatte  sich  gleich 
anfangs  geflttchtet.  Lodron,  am  Kopfe  und  an  der  Brust  verwundet, 
wurde  mit  seinen  treuen  und  heldenmütigen  Tirolern  gegen  einen 
Teich  getrieben,  bis  er  auf  Muradbegs  AuflForderung,  der  selbst 
ein  Tapferer,  Tapferkeit  zu  ehren  wusste,  sich  mit  3  Rotten  über- 
gab. Die  Rotten  wurden  gefangen  genommen,  Lodron  aber,  weil 
seine  Wunden  keine  Rettung  anhoffen  Hessen ,  auf  Mohamed's 
Befehl  ermordet.  Lager  und  Geschütz  fielen  dem  Feinde  als  Beute 
zu.  Die  grösste  Kanone  hat  noch  später  als  Kacianerin  eine  Rolle 
gespielt.  Die  Köpfe  des  Paul  Bakic,  Lodron  und  Mager  wurden 
als  Trophäen  nach  Konstantinopel  geschickt,  Pekry  und  Kacianer 
wegen  Feigheit  in  Wien  verhaftet.  Der  erstere  erblindete  im  Ge- 
fangniss  und  wurde  erst  nach  7  Jahren  entlassen.  Kacianer  ent- 
sprang aus  seinem  Gefängniss  und  wurde,  weil  er  mit  dem 
Mohamedbeg  von  Bosnien  verrätherische  Unterhandlungen  ange- 
knüpft haben  soll ,  von  Zrinji  bei  einem  Gastmahle  in  Kostainica 
ermordet  i). 

§.  10.  Vertheidi'gungsanstalten  der  kroatischen 

Stände. 

Der  verunglückte  Feldzug  gfegen  Essek,  sowie  die  Kata- 
strophe bei  Gorjan  hatten  die  kroatischen  Stände  aufgeschreckt 
und  sie  zur  Erkenntniss  geführt,  dass  beim  Heranstürmen  grosser 
Gefahren  die  Rettung  vor  Allem  in  sich  selbst  durch  Entwickelung 
der  eigenen  Kraft  zu  suchen  sei.  Sie  organisirten  daher  auf  den 
Landtagen  zu  Kreuz  (Kriäevci)  1537  und  1538  eine  eigene  Landes- 
vertheidigung,  welche  den  Vorkehrungen  des  Königs  zur  Seite 
stehen  sollte.  In  Kreuz  wurde  beschlossen,  dass  jeder  kroatische 
Magnat  und  Edelmann,  derBan  und  Vice-Ban  nicht  ausgenommen, 
von  30  Feuerheerden  (Fumi)  an  die  Grenzen  des  Königreiches 
1  bewaffneten  Mann  zu  stellen  und  durch  1  Jahr  zu  erhalten  haben. 


1)  Derselbe  Zrinji  wurde  30  Jahre  später  vor  Szigeth  nach  einem 
heldenmütigen  Kampfe  auf  der  Kaciana  (Kanone)  enthauptet. 

2* 


20 

Ansserdem  wurde  angeordnet,  dass  jeder  Magnat,  Edelmann  und 
Grundherr  jederzeit  bereit  sein  müsse,  mit  dem  fünften  Theile  seiner 
Lehensleute,  zur  Zeit  der  Not  aber  selbst  mit  der  vollen  Zahl 
derselben  persönlich  die  Waffen  zu  ergreifen;  im  Falle  nämlich 
der  Feind  ins  Land  mit  grosser  Macht  einbrechen,  eine  Stadt  oder 
eine  Festung  erobern  sollte.  Da  man  aber  selbst  diese  Insurrec- 
tionsarmee  zur  erfolgreichen  Vertheidigung  nicht  für  zureichend 
hielt,  so  wurde  beschlossen,  noch  100  Reiter  und  200  Mann  zu 
Fuss  in  Sold  zu  nehmen  und  zur  Vertheidigung  des  Landes  zu 
erhalten.  Die  letzteren  konnten  jedoch  unter  gegebenen,  zulässigen 
Umständen  wieder  entlassen  werden. 

Der  Kommandant  der  kroatischen  Insarrectionsarmee  war 
rechtlich  der  Ban,  der  jedoch  von  den  Beschlüssen  des  Landtages 
abhängig  war.  Ihm  zur  Seite  stand  ein  Oberkapitän,  der  gewöhn- 
lich das  Kommando  führte  i). 

So  oft  die  Notwendigkeit  eines  allgemeinen  Aufgebotes 
eintrat,  wurde  auf  Befehl  des  Ban  durch  den  Oberkapitän  der 
Richter  aufgefordert,  in  seinem  Bezirke  die  konscribirte  Mannschaft 
zu  den  Waffen  aufzubieten,  welche  dann  auf  die  bestimmten  Plätze 
vertheilt  wurde.  Beim^  Einfalle  der  Türken  waren  die  Magnaten 
und  Edelleute  verpflichtet,  dieses  durch  Bombarden-AUarm  und 
Feuersignale  bekannt  zu  geben.  Das  Aufgebot  bewegte  sich  dann 
nach  Bedürfniss  auf  Befehl  des  Ban  in  der  Richtung  der  einge- 
brochenen Gefahr.  Diese  Truppen  musste  dann  Jedermann,  Adel 
und  Geistlichkeit  ausgenommen,  ins  Quartier  nehmen.  Die  Ver- 
pflegung besorgte  ein  Verpflegsmeister.  Dabei  war  der  Adel 
schuldig,  von  je  20  Lehenghäusern  einen  mit  Lebensmitteln  bela- 
denen  Wagen  an  jenen  Ort  zu  entsenden,  wohin  ihn  der  Proviant- 
meister angewiesen  hatte.  Wegen  leichterer  Verführung  der  Ver- 
pflegsmittel  wurden  an  geeigneten  Orten  Magazine  angelegt. 


1)  Jura  regoi  u.  8.  w.  II.  34. . .  .quibus  juxta  regni  consuetudinem  e 
medio  universitatis  nobilium  capitaneuB  eligi  dcbebat.  Bei  Dr.  RaÖki  im 
Knji2evnik  pro  1866,  S.  515. 


21 

Um  die  Städte  an  der  Landesgrenze  mit  Nahrungsmitteln 
hinreichend  zu  versehen,  wurde  den  Magnaten,  Edelleuten  und 
Kapiteln  zur  Pflicht  auferlegt,  den  20.Theil  ihrer  Ernte  (Weizen, 
Korn  und  Hirse)  zur  Versorgung  derselben  beizutragen  und  auf 
ihre  Kosten  am  Bestimmungsorte  abzuliefern  i). 

Um  die  Lasten  zur  Armirung  der  festen  Plätze  tragen  zu 
können,  wurde  unter  dem  Namen  Subsidium  eine  Steuer  ein- 
geführt. Ueber  die  Ziffer  dieser  Steuer  entschied  der  Landtag,  an 
welchen  man  sich  diessfalls  zu  wenden  pflegte.  So  verlangte 
Ferdinand  am  Landtage  zu  Kri2evci  (Kreuz),  dass  man  ihm  von 
jedem  Lehensmanne  200  Denare  als  Subsidium  zuweise,  welches 
zur  Besoldung  des  Ban,  zur  Unterhaltung  seiner  Reiter  und  zur 
Bezahlung  der  aufgenommenen  Söldner  bestimmt  war  «). 

Damals  stand  Kroatien  durch  den  gemeinsamen  Herrscher 
mit  den  innerösterreichischen  Alpenländern  im  Verhältnisse  der 
Personal-Uüion.  Beide  waren  überdiess  durch  die  Gemeinsamkeit 
der  Gefahr  aneinander  angewiesen. 

Die  Schilderung  der  politischen  Lage,  der  staatlichen  Ver- 
theidigungsverhältnisse  und  gemeinsamen  Gefahren  schien  erfor- 
derlich, um  nicht  nur  über  die  Entstehung  der  Militärgrenze  ein 
richtiges  Urtheil  zu  ermöglichen,  sondern  auch  um  die  äussere 
und  innere  Notwendigkeit  einer  solchen  Schöpfung  zu  konstatiren. 

§.    11.    Ansichten  über  die  Entstehung   der  Militär- 

grenÄe. 

Bevor  zur  geschichtlichen  Schilderung  der  Militärgrenze 
übergegangen  wird,  scheint  es  gerechtfertigt,  die  Ansichten  einiger 
Historiker  über  die  Entstehung  der  Militärgrenze  einer  Prüfung  zu 
unterziehen. 

Engel  und  F  e  s  s  1  e  r  bezeichnen  als  den  Anfang  der  Militär- 
grenze die  Ansiedlung  des  Königs  Mathias  in  den  Hochflächen  der 


1)  Die  obige  Schilderung  im  Auszuge  siehe  im  Kuji2evnik  1866  aus 
einer  Abhandlang  des  Dr.  Racki  8.  515  u.  t. 

a)  Jura  II.  35.  Bei  Dr.  Raöki  im  Knjiievnik  S.  516. 


22 

Lika  and  Erbava.  Diese  hatte  allerdings;  wie  die  nachherige 
Militärkolonisimng;  das  Lehensystem  mit  der  Pflicht  der  Landes- 
vertheidignng  zur  Unterlage. 

Allein  diese  Eolonisirang  lässt  sich  mit  der  Militärgrenze  in 
keinen  geschichtlichen  Zusammenhang  bringen,  weil  der  Versnch 
spurlos  verschwand.  Noch  weniger  lässt  sich  mit  E  e  r  e  e  1  i  6  das 
Zenger  Eapitanat  als  Ausgangspunkt  der  Militärgrenze  auffassen. 
Allerdings  wurde  schon  von  dem  grossen  ungarischen  Eönige 
Ludwig  L  Zeng  als  ein  wichtiger  strategischer  Posten  erkannt 
und  erhielt  von  ihm  an  EarlDra£ki  1340  den  ersten  Eapitän,  der 
erst  1471  an  Blasius  Magjar  mit  dem  Locumtenenten,  Vice-Eapitän 
Frodnar;  einen  Nachfolger  hatte ;  allein  dieses  Eapitanat  wurzelte 
nicht  in  der  Bevölkerung  und  hatte  das  Lehensystem  nicht  zur 
Basis.  Es  bestand  aus  Höldnem,  denen  keine  Grundstücke  zuge- 
wiesen worden,  obwohl  auch  die  ansässigen  Uskoken  später  eine 
gefürchtete  Streitmacht  bildeten.  Durch  die  Besetzung  Zeugs  mit 
Ferdinands  Truppen  (1523)  und  die  Unterordnung  dieses  Eapitanats 
unter  das  innerösterreichische  Generalkommando  zu  Laibach 
(1530)  trat  in  dieser  Beziehung  keine  Aenderung  ein. 

§.  12.  Eintheilung  der  Geschichte  der  Militärgrenze. 

Die  geschichtlichen  Zustände  eines  Staates  oder  eines  Haupt- 
gliedes  seines  Organismus  sind  in  einem  ununterbrochenen  Pro- 
cesse  begriffen,  an  dessen  Oberfläche  mannigfaltige  Umbildungen 
zu  Tage  treten.  Sie  stehen  im  innigsten,  gegenseitig  bedingten 
Zusammenhange,  so  dass  ein  Zustand  den  nächstfolgenden  erzeugt. 
Eine  Verkettung  von  verwandten  Zuständen  erhält  ein  besonderes 
Gepräge  und  bildet  einen  Zeitabschnitt.  Bevor  sich  jedoch  dieser 
abschliesst,  entwickelt  sich  in  ihm  und  aus  ihm  ein  Moment, 
welches  den  ersten  Zug  im  Charakter  eines  neuen  Zeitabschnittes 
bildet.' 

Solche  Momente  nun,  welche  im  staatlichen  Entwickelungs- 
prozesse  eine  Reihe  verwandter  Zustände  abgrenzen,  den  Antritt 
einer  neuen  Zeit  bezeichnen  und  ihr  einen  neuen  Charakter  auf- 


23 

drücken  y  bilden  den  Eintheilungsgrund  in  Abschnitte  und  Perioden; 
je  nachdem  sich  in  denselben  eine  Umbildung  oder  ein  Gegensatz 
ansprägt.  Solche  Momente  nennt  man  auch  Epochen^  welche  in 
der  Regel  von  der  Thatkraft  eines  grossen  Talentes  getragen 
werden. 

Was  die  Militärgrenze  betrifft,  so  liegt  das  Verständniss  nahe, 
dass  sich  aus  dem  unbedingten  Gehorsam  gegen  die  Militärverfas- 
sung und  aus  den  den  Militärzwecken  untergeordneten  Verhält- 
nissen der  nicht  Enroliiiien  kein  kräftiges,  staatsbürgerliches  Leben 
erzengen  und  entwickeln  konnte.  Vielmehr  brachte  es  der  militä- 
rische Zweck  der  Grenze  mit  sich,  dass  bei  ihren  wechselvoUen 
organisatorischen  Umbildungen  die  Bedürfnisse  und  der  Organis- 
mus der  Reichsarmee  massgebend  waren.  Obwohl  die  staatsbür- 
gerliche und  kultivatorische  Seite  des  Volkslebens  neben  der  rein 
militärischen  ebenfalls  ihre  Pflege  fand,  so  war  sie  doch  bis  in  die 
Neuzeit  dem  obersten  Zwecke  untergeordnet  und  dienstbar. 

Auf  diesem  Standpunkte  begegnet  man  in  der  Geschichte  der 
Militärgrenze  3  Hauptmomenten,  welche  Eintheilungsgründe  in 
Perioden  bilden: 

1.  Die  Formirung  der  Regimenter, 

2.  die  einheitliche  Organisirung  aller  Regimenter  mit  Aus- 
nahme der  si^benbürgischen  durch  das  Kantonsystem ;  und 

3.  die  Aufhebung  des  Lehenwesens. 

Dem  Stoffe  nach  müssen  die  Verhältnisse  der  militärisch 
politischen  Verfassung,  die  kriegsgeschichtlichen  Leistungen  der 
Grenzer,  und  die  Eulturverhältnisse  von  einander  geschieden 
werden. 

Dem  Obigen  zu  Folge  zerfällt  die  Geschichte  der  Militär- 
grenze in  4  Perioden. 

Die  1.  Periode  beginnt  mit  der  Errichtung  der  ersten  3  Miliz-  ,' 

kapitanate  und  schliesst  mit  den  ersten  Organisirungsakten  des  • 

Herzogs  von  Hildburgshausen  zur  Formirung  der  Warasdiner  ^ 
Regimenter  (1737). 


24 

p  Die  2.  Periode  lauft  von  dieser  Formirung  aus  und  reicht 

I    bis  zur  allgemeinen  Einführung  des  Kantonsystems  in  den  13  ge- 
1^  regelten  Regimentern  (1787). 

Die  3.  Periode  beginnt  mit  dem  Kantonsystem  und  endigt 
mit  der  Aufhebung  des  Lehens  Verbandes  (1850). 

Die  4.  Periode  umfasst  die  Zeit  vom  Jahre  1850. 
Diese  Perioden  zerfallen  in  Abschnitte,  für  welche  die  üeber- 
nahme  der  Grenzadministration  durch  den  Erzherzog  Karl^  der 
Friede  von  Karlovic,  die  Einfllhrung  der  Militftrgrenzrechte,  die 
Bildung  des  gesammten  Soldatenlandes  zwischen  der  Zermanja 
und  goldenen  Bistrica,  die  Grundgesetze  vom  Jahre  1807  und  die 
Einfllhrung  der  Reformen  1872  die  Abgrenzungsmarken  bilden. 


25 


I.  Periode  Tom  Jahre  1638-1737. 

(Zeit  der  anregnlirten  Militärgrenze.) 

U eberblick:  In  die  Zeit  der  I.  Periode  filllt  die  allmälige 
Bildung  der  Nationalmiliz  in  Oberslavonien  (windische  Grenze), 
und  am  kroatischen  Boden  südwärts  von  der  Eulpa  (kroatische 
Grenze,  später  Karlstädter  genannt),  aus  welcher  das  Warasdiner 
und  Karlstädter  Generafat  hervorgingen.  Die  innerösterreichischen 
Stände  (Steierer,T^ämthner  und  Krainer)  leisteten  anfangs  zur 
Erhaltung  dieser  Gebiete  jährlich  bewilligte  Beiträge,  endlich  aber 
übernahmen  sie  die  ganze  Erhaltung  derselben.  Eine  militärisch 
politische  Yerifassung  gab  es  anfänglich  nicht,  da  die  General- 
obristen  nur  die  Militäradministration  in  Händen  hatten  und  dabei 
nach  besonderen  Instructionen  handelten.  Ebenso  erhielten  die 
anderen ,  allmälig  vermehrten  Functionäre  der  Militäradministra- 
tion  ftlr  ihre  Wirkungskreise  besondere  Instructionen.  Die  nicht 
militärische  Bevölkerung  unterstand  unmittelbar  den  Knezen.  Ihre 
Interessen  wurden  auf  den  Landtagen  vertreten.  Erst  im  Jahre 
1630  wurden  die  Verhältnisse  der  Warasdiner  Grenze  geregelt. 
In  diese  Periode  fällt  auch  die  Errichtung  der  Kulpa-,  Save-, 
Donau-,  Theiss-  und  Marosgrenze,  der  Banater  Miliz  und  des 
Oberkapitanates  der  Lika  und  Krbava.  Sie  schliesst  mit  dem 
missglückten  Versuche  Cordaa's  zur  Organisirung  des  Warasdiner 
Generalates.  In  dieser  Periode  gab  es  zwar  Grenzbezirke  mit 
Nationalmilizen^  aber  noch  keine  organisirte  Militärgrenze. 


26 


L  Abschnitt 

Ton   der  Bildnngr   der  ersten  Nationalniiliz  bis  znr  üebergrabe  der 
Orenzadministratioii  an  Erzherzog  Karl  (Bmcker  Libell)  1688— 1578. 


§.  1.  Errichtung  der  drei  Kap itanate  inOberslavonien 

(windische  Grenze)  1538. 

Schon  vor  der  Schlacht  bei  Mohad  hatten  sich  im  15.  Jahr- 
hunderte mehrere  Tausend  Serben  ans  Bosnien  und  Macedonien 
in  OberslaTonien  angesiedelt  und  das  Kloster  Marca  erbaut.  Allein 
die  Türken  verwüsteten  nach  der  Schlacht  bei  Mohaö  (1526) 
Kloster  und  Gegend  und  verwandelten  sie  in  eine  Einöde,  welche 
selbst  dann  unbevölkert  blieb;  als  Kacianer^  Generalkapitän  von 
Innerösterreich;  das  Oberkommando  über  die  Grenzbesatzungen 
übernahm  (1530)  «). 

Auf  Kacianer  folgte  im  Oberkommando  in  Innerösterreich 
und  über  die  Grenzbesatzungen  Nikla^  JuriSiö;  Baron  von  Kisega 
(Güns),  der  heldenmütige  Vertheidiger  von  Guus.  Unter  ihm  er- 
folgte die  erste  bleibende,  serbische  Ansiedlung  in  Oberslavonien 
(1538);  welche  den  Ausgangspunkt  der  Militärgrenzgeschichte 
bildet.  Die  Ansiedler  kamen  unter  Führung  ihrer  Kapitäne  und 
Vojvoden  aus  Serbien  (Rascien)  mit  dem  Entschlüsse;  dem  römisch- 
deutschen Kaiser  unter  Zusicherung  unerschütterlicher  Treue  ihre 
Dienste  anzubieten  und  darin  auszuharren.  Zur  Anerkennung 
dieser  Gesinnung  beschloss  Ferdinand;  sie  mit  einem  ausnahms- 
weisen  Privilegium  auszustatten «).  Sie  sollten: 


1)  Gaploviö  Slavonien  und  zum  Theile  Kroatien,  2.  Thl.,  S.  18  nnd  19. 

s)  Ferdinand  I.  leitet  das  ihnen  am  5,  September  1538  von  Linz 

ertheilte  Privilegium  folgendermassen  ein :  Nos  Ferdinandus accognos- 

cimus  et  notum  facimus. . .  .cum  nobilis,  nobis  dilectus  Nicolaus  JariSid,  Baro 
in  Güns  Generalis  Capitaneus  noster  nobis  significaverit  esse  nonnuilos 
Capitaneos  et  Vojvodas  Servianos,  seu  Bascianos,  qui  una  cum  hominibns 


27 


1.  Durch   20  Jahre  mit  ihren  Angehörigen  die  ihnen  vom 
Generalkapitän  Baron  JuriSid  (zwischen  der  unteren  Öasma  und 


et  personis  com  Vojvodatibus  suis  existentibus  in  eisdemque  ac  devotione 
fideque  erga  nos  inconcussa  perpetuo  manere  et  perseverare  decreverint 
Qiiod  nos  ideirco  volentes  eosque  Vojvodas  et  Capitanos  Seryianorum  sen 
Rascianonim  eor  umque  homines  et  personas  sen  adherentes  predictos  aliquo 
Regie  benevolentie  et  liberalitatis  uberrimo  munere  prosequi.  fiisdemque 
pro  suo  erga  nos  Remque  publicam  Christianam  pio  animo  et  instituto,  ut 
illum  eo  diligentius  re  ipsa  comprobare  studeant,  infra  scriptum  Privile- 
gium, exemptionem  prerogativam  atque  liberalitatem  promittendam,  dandam, 
donandam  et  procedendam  daxinius,  prout  damus,  donamus,  procedimus, 
elargimur  atque  promittimus  presentium  per  tenorem  videlicef,  quod  post- 
quam  ipsi  Vojvode  et  Capitanei  Serviam  seu  Rasciam  nominesque  persone  eis 
subdite  et  adherentes  predicte  devotionem  et  fidem  nobis  inconcusse  ser- 
vandam  amplexe  fuerint,  nnaquaque  familia,  que  scilicet  in  una  domo  et  sub 
uno  tecto  et  super  uno  fundo  habitaverit,  debeat,  possit  at  que  valeat  per 
viginti  annorum  spatium  continne  libere  et  hinc  aliqua  sensuum  et 
affiectuum  quorumcumque  in  dominus  nostris  et  locis  per  dictum  Generalem 
Capitaneum  eisqne  assignandis  degere  et  fundos  colere  seu  coli  facere  fruc- 
tusque  et  emolumenta  qaecumque  exinde  percipere  omni  impedimento  et 
contradictione  cessante,  deinde  quod  unicuique  Capitaneo  vel  Vojvode  eorum- 
dem  Servianorum  seu  Rascianorum,  qui  semper  sub  suoductu  sine  regimine 
ducentos  homines  habebit,  singulis  annis,  quamdiu  sese  bene  fideliter  que  in 
servitiis  nostris  geret  et  exhibebit  50  florenorum  Rhenens.  in  moneta  provisio- 
nem  dari,  solvi  et  numerari  faciemus.  Preterea  quod,  quidquid  ipsi  ex  infi- 
delium  et  perpetuorum  fidei  Christiane  hostium  Turcarum  manibns  suis  in 
potestatem  suam  redigerint  et  lucrifecerint,  id  omnes  preter  civitates,  oppida, 
castra,  arces,  Capitanos  insignesque  personas,  que  omnia  dispositioni  nostre 
reservamus,  ipsorum  Rascianorum  esse  debeat.  £a  tarnen  adjecta  etiam  con- 
ditione,  quodsi  a  nobis  stipendia  habuerint  et  sub  hujusmodi  stipendiis  nostris 
ipsis  infidelibns  aliqua  adcmerint,  ultra  dictam  reservationem  tertiam  etiam 
partem  hujusmodi  lucri  et  prede  ad  manus  nostri  solutionis  magistri  dare  et 
consignare  teneantur,  quod  quidem  lucrum  sive  pecuniam  nobis  ex  hujusmodi 
tertia  parte  cessuram  non  recusabimus.  Imo  volumus  cum  opus  fuerit  iterum 
in  ipsorum  Servianorum  seu  Rascianorum  commodum  atque  utilitatem  expo- 
nere  et  convertere ,  velut  in  redemptionem  Capitaneorum,  si  qui  fortasse  ex 
eis  in  hostium  manus  et  potestatem  inciderint  atque  ad  remunerandos  eos  et 
beneficio  aliquo  afficiendos,  qui  pre  ceteris  ali  quod  cgregiuni  etlaudabile 
facinus  pro  republica  christiana  contra  perpetuos  ejus  hortes  ediderint. 


28 

Drave)  angewiesenen  verödeten  Gründe  und  die  damit  verbundene 
Viehzucht  steuerfrei  gemessen ; 

2.  ihre  Kapitäne  oder  Vojvoden  sollten  je  200  Mann  selbst- 
ständig kommandiren ;  dafür 

3.  eine  jährliche  Provision  von  50  rheinischen  Gulden  erhalten. 

4.  Die  den  Türken  abgenommene  Beute  wurde  ihnen  im 
Prinzipe  zugestanden.  Ausgenommen  waren  die  feindlichen  Ort- 
sclutften,  festen  Plätze,  die  gefangenen  feindlichen  Kapitäne,  vor- 
nehme Türken,  welche  der  Kaiser  seiner  Verfügung  vorbehielt. 

5.  Devon,  was  dem  Feinde  während  der  kaiserlichen  Besol- 
dung abgenommen  wurde,  sollte  ein  Drittel  dem  Zahlmeister  aus- 
gefolgt werden.  Die  Verwendung  dieses  Drittels  bestimmte  Fer- 
dinand zum  Vortheile  der  Ansiedler,  z.  B.  zur  Auslösung  ihrer  ge- 
fangenen  Kapitäne  und  zur  Belohnung  ausgezeichneter  Kriegs- 
dienste. 

Aus  dieser  Kolonie  entstanden  die  ersten  drei  Grenz- 
kapitanate.  Das  Koprivnicer  (Kopreinizer),  Kriäer  (Kreu- 
zer) und  Ivanider  mit  600  Mann. 

§.2.    Kolonisirung  des  Sichelburger  Distriktes, 
dessen  Kapitanat  und  Privilegien. 

Drei  Jahre  vor  dieser  Ansiedlung  (1535)  hatten  sich  600 
bosnische  Familien  nach  Krain  geflüchtet,  wo  ihnen  von  den 
Landständen  die  durch  die  Türken  verödete  Herrschaft  Sichelburg 


Quando  qiiidem  plane  confidimiis,  quod  prefati  Vojvode  eorumque  homines 
et  adheventes  ita  se  pro  bono  nostro  totiusque  reipule  lice  Christiane  gerent 
atque  demonstrabunt,  ut  non  solum  hoc  uno  eis  voncesso  Privilegio  merito 
gaudeant,  sed  etiam  majorem  et  ampliorem  favorem  et  gratiam  tarn  apud  nos 
quamtotam  Christianitatem  inire  possin t.  Hoc  aiitem  nostnim  Privilegiam 
eisdem  firmiter  manutere  spondemus  atque  promittimus  et  omnibus  illud 
observari  volumiis  et  mandamus.  Hamm  testimonis  manu  nostra  Datum  in 
oppido  nostro  Lintii  die  5.  Mensis  septembris,  an.  Dom.  1538,  regnorum 
nostrorum  8,  aliorum  vero  12. 

(Agram.  Gen.  Com.  Arch.  Beilage  zum  Reskr.  v.  24.  Janner  1721, 
Nr.  11.  Bestätigungsurkunde  v.  22.  Febr.) 


29 

(in  den  Akten  Sichelberg)  sammt  dem  ganzen  Gebirg  (Uskoken- 
gebirge)  die  vom  Kloster  Landstrass  und  dem  damaligen  Stifte 
Pleterje  eingetauschten  Gulden  zn  Wohnsitzen  eingeräumt  wurden. 
Weil  sie  als  Flüchtlinge  kamen,  erhielten  sie  den  Namen  Uskoken, 
welcher  nicht  nur  beim  Volke,  sondern  auch  offiziell  gangbar 
wurde^  Sie  lebten  anfangs  unter  selbst  gewählten  Knezen  und 
waren  von  den  Krainer  Ständen  abhängig-  Da  sie  aber  jene  nicht 
im  Zaame  zu  halten  vermochten,  so  gab  ihnen  Kaiser  Karl  V.  am 
15.  Weinmond  1540  den  Krainer  Landverweser  Batholomeus  von 
Rauber  zum  ersten  Hauptmann.  Dadurch  entstand  der  zweite 
M^litärdistrikt. 

Allein  das  rauhe  und  theilweise  felsige  Uskokengebirge 
hatte  nicht  die  Tragfähigkeit,  um  ihnen  die  nötigen  Erhaltungs- 
mittel zu  gewähren.  Daher  verlieh  ihnen  Ferdinand  I.  am  16.  Juli 
1544  ein  Privilegium,  durch  welches  sie  von  allen  an  den  überlas 
senen  Grundstücken  haftenden  Lasten,  von  allen  Landeszuschlä- 
gen,  Zoll-,  Maut-  und  Drejissigstgebtihreu  befreit  wurden.  Jedoch 
erstreckte  sieh  diese  Freiheit  nur  auf  die  eigenen  häuslichen  Be- 
dürfnisse, darunter  auch  die  unentgeltliche  Einfuhr  des  Salzes 
begriffen  war  «)i  Diese  Immunitäten  wurden  ihnen  wiederholt  be- 
stätigt und  sogar  erweitert  a). 

§.3.  B  es  a  t  zu  ngs  stärke  der  Grenz  sc  blosser  unter  dem 
ersten  selbstständigenGrenzobristenIvanLenkoviö. 

Ferdinand  L,  dem  die  kräftige  BeschUtzung  seiner  süd- 
lichen Reichsgrenze  sehr  am  Herzen  lag,  stellte  die  in  der  Bildung 
begriffene  Nationalmiliz  und  die  fast  darchgängig  fremden  Grenz- 
besatzungen von  dem  innerösterreichischen  General-Kommando  ^ 
unabhängig  und  ernannte  IvanLenkovi6  (im  Jahre  1559)  zum 


1)  Beschreibung  des  Karlstädter  Generalats,  im  Fase.  31  als  Beilage 
zu  Nr.  38  v.  J.  1777  im  Agramer  Gen.  Com.  Archiv. 

>)  Solche  Bestätigungen  gaben  ihnen  Ferdinand  IL,  III.,  Kaiser 
Karl  VI.,  sowie  die  Erzherzoge  Ernst  und  Maximilian.  In  demselben  und  in 
der  Bestätigungsurkundo  des  Erzherzogs  Ernst  v.  22.  Febr.  1716,  Beilage  zu 
Nr.  11,  1721.  Beilage  in. 


30 

selbstständigen  Grenzobristen  i).  Um  diese  Zeit  begann  man  eine 
w indische  (oberslavonische)  und  eine  kroatische  Grenze  zu 
unterscheiden,  welche  von  besonderen,  dem  Obristen  Lenkoviö 
untergeordneten  Obristlientenants  kommandirt  wurden. 

Als  Obrist  Lenkoviö  das  Grenzkommando  ttbernahm,  erhielt 
er  zur  Aufgabe,  die^renzschlösser  und  festen  Plätze^zu  mspizi- 
ren,  über  jjen  Zustand  derselben  zuj^erichten  und  Verbesserungs- 
vorschläge zu  beantragen.  Seine  Anträge  hatten  zur  Folge,  dass 
im  Jahre  1563  eine  Kommission  zusammengestellt  wurde,  welche, 
mit  ausgedehnten  Vollmachten  versehen,  an  die  Durchführung 
derselben  Hand  anzulegen  und  ausserdem  durch  das  Bedttrfniss 
gebotene  Vorkehrungen  zu  treffen  hatte.  Bei  dieser  Kommission 
waren  auch  die  innerösterreichischen  Stände  vertreten,  welche 
Ferdinand  zur  Votirung  eines  Subsidiums  stimmen  wollte. 

Als  Mitglieder  dieser  Kommission  fungirten:  Die  kaiser- 
lichen Räte  Jakob  von  Lamberg,  Landeshauptmann  in  Krain, 
Erasmus  Maier  von  Fuchstat  und  Franz  Poppendorf,  denen  auch 
drei  ständische  Abgeordnete  beigegeben  waren.  Die  der  Kommis- 
sion mitgegebene  Instruction  charakterisirt  vollständig  die  dama- 
ligen Vertheidigungsmittel  in  jenem  Gebiete,  in  welchem  sich  das 
Land  der  Volksbewaffnung  zu  entwickeln  begann.  Dieser  zufolge 
waren : 

1.  Zeng  und  die  von  Lenkovi6  erbaute  Fortezza  mit  293 
Landsknechten  besetzt; 
}  2.  Otoöac,  ein  verfallener  viereckiger  Thurm,  mitten  im 

Orte,  von  60  Knechten  und  2  Burggrafen ; 

3.  Bründl  (Brinj) ,  Schloss ,  von  4  Knechten  und  2  Burg- 
grafen ; 

•  4.  Brlog,  Wartthurm,  von  6  Mann; 
5.  Trsat,  Schloss,  von  6  Knechten,  darunter  ein  Büchsen - 
meister ; 


*)  Instruction  vom  1.  Juli  1559,  Rgpst.  Nr.  86  J.  Ö.  Kriegs-Exp.  Extra- 
Akten. 


I 
I 


31 

6.  St.  Veit  am  Pflanmb  (tjnme),  mit  12  Knechten;  \^  S  (\ 

7.  Ledenica^  mit  4  Thorschützen ; 

8.  Vihiö,    mit  337  Husaren,    deutschen  und  kroati- 
schen Füssknechten; 

9.  Reviö;  der  änsserste  Posten ,  mit  47  Mann  und  1  Burg- 
grafen ; 

10.  Sokol,  mit  12  Mann^  darunter  1  Burggraf; 

11.  Izadiö;  Schloss  bei  Vihiö,  mit  1  Burggrafen  und  20 
Knechten ; 

12.  Brekovid,  Schloss,  mit  dem  Wartthurme  Toplic,  mit 
19  Reitern  und  Füssknechten; 

13.  TrzaC;  festes  Schloss  und  Eigenthum  des  Grafen  von 
Trzac,  mit  12  Knechten  und  1  Burggrafen; 

14.  Dre2nik,  Schloss,  mit  20  Knechten  und  1  Rottenmeister; 

15.  Stirlic,  Schloss,  mit  8  Knechten; 

16.  Slunj,  Schloss,  mit  12  Knechten  als  Wachposten; 

17.  Wartthurm  Fa2ine,  dermal  unbesetzt; 

18.  Thurm  Kremnik,    unbesetzt.   Dieser   und  der  voran- 
gehende waren  zu  besetzen  oder  zu  schleifen ; 

19.  Ogulin,  Schloss  und  Schlüssel  zu  Krain,  mit  1  Haupt- 
mann,' 1  Büchsenmeister  und  18  Knechten: 

20.  Modruä,  mit  18  Knechten  und  2  Burggrafen ; 

21.  Jesenica,  mit  2  Burggrafen  und  38  Knechten; 

22.  Kljuc,  Wartschloss  mit  2  Knechten ; 

23.  Schloss  OstroSiö  mit  38  Knechten ; 

24.  Zasin,  mit  22  Knechten  und  1  Burggrafen ; 

25.  Schloss  StSna  mit  4  Scharfschützen ; 

26.  „      Vu£in  mit  2  Knechten ; 

27.  „       Vruman  mit  10  Knechten ; 

28.  jj      Vojna  mit  14  Mann  und  2  Burggrafen ; 

29.  „      Aitiö  mit  14  Mann  (Lenkovid  hat  auf  dessen 
Schleifung  angetragen) ; 

30.  Schloss  Vinodol  mit  15  Knechten; 

31.  Dugi  Simon,  Wartkastell,  mit  4  Scharfschützen  (an  der 
Glina,  gegenüber  der  Sisseker  Irn^el) ; 


32 

32.  Glina,  mit  2  Burggrafen  und  40  Knechten ; 

33.  Hrastovica,  mit  2  Schlössern,  2  Vojvoden  und  90  H  a- 
ramien; 

34.  Pozvezd,  Schloss  mit  10  Knechten ,  darunter  1  Rotten- 
meister ; 

35.  Hresno,  mit  10  Knechten; 

36.  Perna,  daiüals  unbesetzt; 

37.  Peö,  Schloss  mit  12  Knechten; 

38.  Schloss  Cetin  mit  10  Knechten ; 

39.  „       Klokoö  mit  4  Knechten. 

Inder  oberslavonischen  (windischen)  Grenze. 

40.  Varaädin  (ohne  Angabe  der  Besatzung.  Die  Auslage  für 
dieselbe  bezifferte  sich  monatlich  mit  332  11.) ; 

41.  Schloss  Ludbreg,  mit  25  Knechten  und  1  Burggrafen; 

42.  Rafiink,  kleines  Schloss,  mit  20  Knechten  und  1  Burg- 
grafen ; 

43.  RiSmince,  befestigtes  hölzernes  Wartkastell,  vormals 
von  12  Knechten  bemannt,  war  abermals  zu  besetzen,  und  dazu 
auch  Haramien  (Nationalmiliz)  zu  verwenden ; 

44.  ^^^grivnica  (die  Instruction  gibt  die  Stärke  der  Besatzung 
nicht  an,  jedoch  die  monatliche  Ausgabe  mit  523  fl.) ; 

45.  Schloss  St.  Georgen  (Gjurgjevo)  ohne  Angabe  der  Be- 
satzungsziffer. Die  monatliche  Ausgabe  fllr  die  Besatzung  betrug 
1000  fl.  Sie  war  noch  zur  Verstärkung  beantragt,  wozu  von  den 
1000  Haramien  dieser  Grenze  40  Mann  zu  verwenden  waren; 

46".  Visvär,  Schloss,  mit  32  Knechten ; 

47.  Kri2evci  (Kreuz).  Die  Besatzung  kostete  monatlich  462  fl. ; 

48.  Topolovac,  Wartkastell,  mit  1  Burggrafen  und  20 
Knechten ; 

49.  Robanja,  kleines  befestigtes  Schloss,  mit  10  Fuss- 
knechten; 

50.  Cirkvena,  Schloss,  mit  1  Burggrafen  und  20  Knechten; 

51.  Loreöina,  mit  12  Fussknechten ; 

52.  Ivaniö  (ohne  jede  Angabe) ; 


l 


33 

53.  Vifiak,  mit  lOHaramienund  20Husaren  (Kastell); 

54.  Cainova^  Schloss,  mit  15  Fussknechten  und  1  Rotten- 
meister ; 

55.  Agram.  Hier  wurde  eine  Besatzung  unterhalten  mit 
dem  monatlichen  Aufwände  von  446  fl.  30  kr. 

Das  Verzeichniss  bezeugt^  dass  sich  in  der  sogenannten 
windischen  (oberslavonischen)  Grenze  aus  der  dortigen  serbischen 
Kolonie  ein  Kontingent  von  1000  Miliz  entwickelt  hatte,  dass  man 
bereits  sowohl  in  der  Kulpa-  oder  Petrinjaner  Grenze ,  als  auch 
am  Karstboden  die  Errichtung  der  Nationalmiliz  sowohl  zu  Fuss, 
als  zu  Pferde  in  Angriff  genommen  hatte,  und  dass  sie  auch  als 
Besatzungsmannschaft  verwendet  wurde.  Die  geographische  Lage 
der  besetzten  Schlösser  legt  zugleich  klar  zu  Tage,  dass  diese 
Schlösser  und  besetzten  Ortschaften  gleichsam  die  Grundpfeiler 
bildeten,  in  deren  Bereiche  sich  die  Bildung  der  Nationalmiliz 
(Haramien)  vollzog. 

Die  Kommission ,  welche  die  Inspizirung  der  verzeichneten 
55  besetzten  Plätze  durchzuführen  hatte,  war  bevollmächtigt :  die 
Besatzungen  zu  verstärken  oder  zu  vermindern,  je  nachdem  es  die 
Sicherheit  des  Landes  erforderte,  die  Kriegsleute  zu  transferiren, 
neue  Besatzungen  einzulegen,  einigen  Burggrafen  den  Sold  zu 
erhöhen,  neue  Bauten  herzustellen  und  alte  zu  verbessern,  unntitze 
Posten  zu  schleifen  und  tiberhaupt  andere ,  einer  grösseren  Yer- 
theidigungsföhigkeit  zugewendete  Vorkehrungen  zu  treffen,  und 
solche ,  welche  im  Interesse  des  Landes  und  Volkes  keinen  Auf- 
schub vertrugen  *). 

§.  4.     Die    ersten  Organe    der   militärischen    Grenz- 
administration. 

Mit  der  Aufstellung  eines  selbstständigen  Grenzkommando 
war  auch  der  Moment  zur  selbstständigen  Organisirung  der  Mili- 


i'f 


<)  Instrnction  vom  4.  Augast  1563.  Begist  Nr.  26.  J.  Ö.  Kriegs-£zp. 
Extra-Acten. 

3 


34 

täradjnmistration  gegeben.  Diese  war  arsprttnglich  nur  den  rein 
militärischen  and  militär-ökonomischen  Interessen  zugewendet 
nnd  konnte  sich  nnr  in  dieser  Eichtnng  entwickeln.  Das  Apparat 
war  in  seinen  ersten  Grundlagen  einfach,  wie  die  Verhältnisse 
selbst. 

Das  Oberkommando  in  den  beiden  Grenzgebieten  (dem 
oberslavonischen  oder  sogenannten  windischen  nnd  kroatischen) 
führte;  wie  bereits  gesagt,  seit  1559  Obrist  Ivan  Lenkovid.  Unter 
ihm  kommandirte  seit  1560  in  jedem  der  zwei  Grenzgebiete  ein 
Obristlientenant.  Sowohl  dem  Grenz-Oberkommandanten,  als  auch 
jedem  der  iwei  Obristlientenants  stand  ein  innerösterreichischer 
Eriegsrat  znr  Seite  «).  Lenkoviö  hatte  sein  Hauptquartier  zu 
Freien  oderEri2anii-Thum  an  derEorana  (nicht  Eulpa).  lieber- 
diess  wurden  den  2  Oberkonunandanten  1  Eriegszahlmeister, 
1  Proyiantmeister,  1  Mnstermeister  nnd  1  Musterschreiber  in  der 
Folge  beigegeben,  deren  amtliche  Thätigkeit  durch  Instructionen 
normirt  war.  Die  nicht  militärische  Bevölkerung  unterstand  den 
Enezen,  denen  in  jedem  Eapitanate  gewählte  Ober-Enezen  über- 
geordnet waren. 

§.  5.    Anwachsen  der  Nationalmiliz  durch  neue  An- 
Siedlungen.  Die  ersten  Subsidien  aus  Erain. 

Bald  nach  derEolonisirung  der  oberslavonischen  und  Sichel- 
burger Wüsteneien  zog  jene  Serbenschaar,  welche  sich  nach  der 


<)  Der  Kaiser  sagt  in  der  InBtniction  vom  4.  August:  „DieweU  auch 
vnser  Bat  vnnd  obrister  der  Windischen  vnnd  Crabbatischen  Grämdzen 
Hanns  Lenkovitsch  zum  freien  Thum  an  der  Kalp  in  vnnterthenigster  bith 
..«.und  am  Schluss  dan  das  Indes  Landt,  Steyer,  Kämdten  vnndCrain 
seine  khriegsrSth  verordne  vnnd  an  der  Grännizen  erhalte,  haben  wir  vnns 
hiemer  gnediglich  wohlgefiftllen  lassen.  Darüber  soUen  nun  vnsere  Com- 
missari  verfügen ,  damit  eines  Landts  Khrigsrath  bey  vnnseren  Christen  des 
anderen  bey  vnnseren  Leutnant  der  windischen  vnnd  des  dritten  bey  vnn- 
seren Leutnant  der  Crabbatischen  Grännizen  sey  vnnd  ihr  Yeder  seinen 

Diennst  wie  sich  gebttert  vnnd  die  nottorfft  wollerfordert  bey  wohne 

(wie  oben). 


1 
i 


35 

Ermordung  des  letzten  bosnischen  Königs  nach  Elisa  geflüchtet 
hatte,  als  aach  diese  Feste  von  Mnradbeg  erstürmt  war,  nach 
Zeng  (1537),  wo  sie,  von  Frankopan  aufgenommen  und,  den 
Stachel  der  Vergeltung  im  Herzen ,  zu  Wasser  und  Land  an 
ihren  entmenschten  Tyrannen  zum  Werke  furchtbarer  Rache 
schritt  *). 

Im  Jahre  1562  wurde  eine  Schaar  Flüchtlinge  mit  60  Waffen- 
fähigen im  Dravefeld  untergebracht  Da  aber  die  dortige  Gegend 
zu  einer  Militäransiedlung  wenig  geeignet  erschien,  so  erhielt  die 
Grenzbereisungs-Eommission  vom  Jahre  1563  den  Auftrag,  diese 
Eolonisten  mit  ihren  Familien  auf  die  Grundstücke  des  griechisch- 

■ 

orientalischen  Elosters  LepoTina  (Lopa  vina)  in  der  windischen 
Grenze  zu  übersiedeln  >). 

Um  dieselbe  Zeit  kamen  (serbische)  Moriachen  von  der 
Adriaküste  in  die  oberslavonische  (windische)  und  kroatische 
Grenze,  welchen  gegen  die  Pflicht  derLandesvertheidigung  die  am 
Morast  des  Glogovica-Flusses  unbewohnten  Gründe  zugewiesen 
wurden.  Sie  erhielten  ein,  wenige  Tage  vor  dem  Tode  desEaisers 
(12.  Juli  1564)  ausgefertigtes  Privilegium,  welches  die  neuen 
Ansiedler  von  allen  Steuern,  Maut-  und  Dreissigstgebühren 
befreite  •). 

Auch  aus  der  kleinen  Walachei  kamen  Flüchtlinge  in  diesem 
Grenzgebiete  an  *). 

Durch,  die  Einwanderungen  wurde  die  waffenfähige  Mann- 
schaft der  Grenzgebiete,  namentlich  in  Oberslavonien  sehr  ver- 
mehrt und  die  weitere  Bildung  der  Nationalmiliz  sehr  ge- 


i)  Kukuljeviö  im  Gradsenj  (Leptir). 

s)  Hauer  in  der  Uebersicht  aller  System.  Verord.  L  Thl  2.  B.  S.  2. 
Mpt  nnd  die  Instruct  vom  4.  August  1563. 

s)  Hauer,  wie  oben. 

*)  Unter  der  kl.  Walachei  verstand  man  den  westüchen  Theil  von 
Slavonien  von  Verovitica  an  bis  über  Poiega,  Pakrac,  Kutina,  Sobotska  zur 
Lonja,  welche  von  Serben  bewohnt  waren ,  vom  Vlach,  womit  man  sie  be- 
zeichnete. (Nach  mehreren  Acten  des  slav.  sinn.  Gener.  Commando.) 

3* 


36 

fördert^  welche  bald  in  besoldete  und  unbesoldete  geschie- 
den wurde. 

Bei  der  Wichtigkeit,  welche  die  deutschen  Besatzungen  und 
die  so  rasch  anwachsende  Wehrkraft  der  Nationalmiliz  für  die 
Sicherheit  der  innerösterreichischen  Alpenländer  hatte,  war  Kaiser 
Ferdinand  nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet,  die 
Mitwirkung  dieser  Länder  bei  seinen  Vertheidigungsmassregeln  in 
Anspruch  zu  nehmen.  Dieses  war  um  so  mehr  geboten,  da  der 
kroatische  Adel  durch  die  Besitznahme  des  tragfähigsten  Theiles 
von  Kroatien  durch  die  Türken  verarmt  war  und  seine  geringen 
Mittel  auf  die  eigene  Vertheidigung  aufwendete. 

So  verordnete  er  im  Jahre  1560,  dass  in  Krain  im  Notfalle 
jeder  zehnte  und  fünfte  Mann,  ja  sogar  der  dritte  Waffenfähige 
sich  unter  die  Waffen  stellen  müsse.  Im  Jahre  1561  forderte  er 
von  den  Krainer  Landesvertretem  einen  neunmonatlichen  Sold  für 
die  Grenztruppen  und  wies  selbst  20.000  fl.  dazu  an  «). 

In  solchen  Verhältnissen  befanden  sich  die  Grenzen,  als  ihr 
und  der  österreichischen  Monarchie  Begründer  mit  dem  Tode 
abging  (25.  Juli  1564). 

§.  6.    Theilung  der  Monarchie  und  Erzherzog  Karls 
Vorsorge  für  die  Erhaltungsmittel  der  Grenze. 

Nach  dem  Tode  Ferdinands  nahmen  die  kaiserlichen  Prin- 
zen nach  seiner  Hausordnung  vom  Jahre  1534  die  Theilung  des 
österreichischen  Länderkomplexes  vor. 

Maximilian  n.  folgte  dem  Vater  nach  dem  Senioratsrechte 
in  den  Ländergruppen  der  böhmischen  und  ungarischen  Krone  und 
in  Niederösterreich.  Ueberdiess  trug  er  die  Kaiserkrone. 

ErzherzogFerdinand  erhielt  die  oberösterreichischen 
Erbländer,  Tirol  und  die  Vorlande;  Erzherzog  Karl  die  inner- 
österreichischen Alpenländer,  Steiermark,  Kämthen,  Krain,  Görz, 
Triest  und  Istrien. 


i)  Dr.  Hurters  Geschichte  Ferdinand  II.,  2.  B.  S.  288. 


37 

Seit  dieser  Theilung  lag  die  Wehrhaftigkeit  der  kroatischen 
und  windischen  Grenzen  im  gemeinsamen  Interesse  des  Kaisers^ 
als  Königs  Von  Kroatien  und  des  Erzherzogs  Karl  wegen  Behaup- 
tung des  eigenen  Länderbesitzes. 

Der  daraaf  aasgebrochene  Tttrkenkrieg  endigte  zwar,  nach 
achtjähriger  Dauer  durch  den  Frieden  vom  Jahre  1568  (17.  Fe- 
bruar mit  Selim  IL);  allein  der  Erzherzog  verschloss  sich  nicht  der 
Erfahrung,  wie  wenig  man  bei  den  Türken  auf  die  gewissenhafte 
Einhaltung  geschlossener  Friedenstraktate  bauen  dürfe.  Er  ermass 
mit  seinem  durchdringenden  Geiste .  die  Tragweite  der  in  Frage 
stehenden  Vertheidigungsfähigkeit  der  kroatischen  und  windischen 
Grenzen  und  setzte  seine  volle  Thatkraft  ein ,  um  sie  durch  Bei- 
schaffung der  dazu  nötigen  Geldmittel  sicherzustellen.  Diese 
Vorsorge  erschien  um  so  dringender,  da  ihm  bedenkliche  Nach- 
richten aus  den  Grenzen  zukamen.  Die  Besatzungstruppen  waren 
durch  längere  Zeit  ohne  Sold  und  ohne  jede  Verpflegung  geblie- 
ben. Da  der  Mangel  an  den  dringendsten  materiellen  Bedürfnissen 
jede  Truppe  demoralisirt ,  so  blieben  auch  hier  die  Folgen  nicht 
aus.  Drohungen  wurden  laut,  dass  man  die  Posten  verlassen 
werde.  Selbst  Plünderungen  friedlicher  Unterthanen  kamen  an  die 
Tagesordnung.  Von  einer  Disziplin  war  keine  Rede  mehr  *). 

Unter  solchen  Verhältnissen  und  unter  dem  Drange  der 
politisch  unsicheren  Lage  trat  der  Erzherzog  mit  dem  dabei  mittel- 
bar betheiligten  Kaiser  in  Unterhandlungen,  der  als  König  von 
Kroatien  die  Interessen  dieses  Landes  zu  wahren  hatte.  Nach 
langwierigen  Verhandlungen  erklärte  sich  der  Kaiser  flir  ein  Sub- 
sidium  von  50.000  fl.  und  für  die  Unterhaltung  der  Grenzfesten.  In 
letzterer  Beziehung  wurde  eine  mündliche  Vereinbarung  in  Aus- 
sicht genommen. 

Auch  die  Landstände  von  Innerösterreich  traten  auf  Anre- 
gung des  Erzherzogs  zusammen  und  berechneten  die  Ausgaben 
flir  die  beiden  Grenzgebiete. 


1)  Dr.  Raiki  im  Knjiievnik  1866.  S.  523. 


38 


Die  sogenannte  windische  Grenze  zählte  damals 

3118  Mann  zu  Fnss   )  ^r 

>  Haramien; 

2216  Knechte; 


2788      „      „  Pferd 


zusammen  8122  Mann. 
Die  Auslagen  waren  mit  112.344  fl.  beziffert. 
Der  Aufwand  ftlr  die  kroatische  Grenze  erreichte  die  Summe 
von  164.400  fl. 

Endlich  entschloss  sich  auch  der  Erzherzog  zu  einem  Bei- 
trage von  200.000  fl.  ^  so  dass  schliesslich  mit  der  Beitragsquote 
des  Kaisers  zur  Erhaltung  der  zwei  Grenzen  der  Aufwand  mit 
250.000  fl.  festgesetzt  wurde,  üebrigens  wechselte  der  Truppen- 
stand und  mit  ihm  die  Erhaltungsquote.  So  hatten  im  Jahre  1573 
die  windischen  Besatzungen  eine  Stärke  von 

1597  Mann  zu  Fuss, 
448     „      «  Pferd, 
1118  Haramien; 
zusammen  3163  Mann; 
die  kroatischen  2219  Mann  zu  Fuss  und 

531  Reiter; 

zusammen  2750  Mann. 

Daraus  ist  nicht  nur  ersichtlich ,  dass  die  gesammte  Wehr- 
kraft der  zwei  Grenzgebiete  im  Jahre  1573  nur  5913  Mann  betrug, 
sondern  auch ,  dass  es  bisher  nur  in  der  windischen  Grenze ,  von 
welcher  überhaupt  die  Bildung  der  Nationalmiliz  ausging,  eine 
besoldete  Miliz  gab.  Der  Aufwand  betrug  in  diesem  Jahre  in 
der  windischen  148.988  fl.,  in  der  kroatischen  Grenze 
103.614  ifl.,  daher  die  Gesammtziffer  von  252.602  fl.  t). 

Die  Lage  der  Grenze,  namentlich  der  klägliche  Zustand  der 
kroatischen ,  erforderte  jedoch  radikale  Abhilfe  und  die  Legung 
einer  festen  Grundlage «). 


1)  Dr.  Hurter,  Ferdinand  II. 

«)  „. . .  .Was  dann  die  krabbatischen  Graniczen  betriflft«,  heisst  es  in 
den  ständischen  Verhandlungs- Akten,  „ist  dieselbe  also  beschaffen,  das  da 


39 

Fast  zu  gleicher  Zeit  strengten  die  kroatischen  Stände  trotz 
der  grossen  Einbnsse  ihrer  materiellen  Mittel  die  Vermehrnng  der 
Vertheidignngsmittel  in  der  Enl^a^enze  an  (Petniganer).  Am 
Landtage  vom  Jahre  1567  trafen  sie  Vorkefanmgen  znr  Befesti- 
gung von  Eoprivnica  (Kopreiniz),  Ivaniö;  VrbovaCy  Sissek;  Hrasto- 
vica^  Cetin  nnd  Trsat,  nnd  beschlossen  bei  Proseka  an  der  Glina 
eine  neue  Festung  anzulegen  i).  Die  DurchfOhmng  dieser  guten 
Absichten  scheuterte  jedoch  theüweise  an  der  Unzulänglichkeit 
der  Mittel.  Wie  dem  Könige  Ferdinand  bewQligten  sie  Maximi- 
lian n.  ein  Subsidium  und  eine  Rauchfangsteuer  >). 

§.  7.  Das  Brucker  Libell  vom  1.  März  1578. 

Dagegen  war  das  Brucker  Libell  ftlr  die  Entwickelung  der 
zwei  Militärgrenzen  ein  Akt  von  grosser  Tragweite ,  wenn  sich 
auch  die  daran  geknüpften  Ho£Ehungen  nicht  vollständig  erfttllten, 
weil  die  Bestimmungen  desselben  auf  Abwege  ftthrten,  die  von 
manchem  Uebel  begleitet  waren.  Da  nämlich  die  Beratungen  der 
innerösterreichischen  Stände  zu  keinem  entsprechenden  Ergeb- 
nisse führten  (1574)^  so  berief  der  Erzherzog  im  Jahre  1575  einen 
Landtag  nach  Brück  an  der  Mur^  um  die  Finanzfrage  der  zwei 
.Grenzgebiete  einer  endgiltigen  Entscheidung  zuzuftthren.  Allein 
auch  die  Beratungen  dieses  und  der  nächstfolgenden  zwei  Jahre 
führten  nicht  zum  Ziele. 

Inzwischen  starb  der  Kaiser  (12.  Oktober  1576).  SeinNach- 
folger^  Rudolph  n.^  lud  mit  dem  Schreiben  vom  16.  Jänner  1577 
den  Erzherzog  Karl  ein^  die  Ausschüsse  der  innerösterreichischem 
Alpenländer  zu  einer  Vereinbarung  nochmals  zu  versanmieln  und 
sie  zur  Uebemahme  der  Grenzauslagen  zu  stimpien. 

Die  Versanmilung  wurde  im  Beisein  der  Bevollmächtigten 
beider  Herrscher  in  Wien  erö£Ehet  Die  Bevollmächtigten  klagten 


wir  das  ganze  krabbatische  Granicz-KriegsweBcn  für  nnnB  nehmen,  im  Herzen 
darob  erschreckhen  nnd  nnns  darüber  entsetzen  müssen**. . .  .Bei  Dr.  Harter. 
S.  612. 

<}  Spisi  saborske  nnd  Jnra  regni,  C.  n.  40—48,  50,  55,  59. 

s)  Umfassend  behandelt  von  Dr.  Ea£ki  im  Knji2eYiük  1866,  S.  524. 


40 

über  die  eingerissenen  Diebereien  der  Mannschaft;  über  den  der 
Bevölkerang  dadurch  zngeftlgten  Schaden  and  über  den  geringen 
Stand  der  Truppen. 

Dieser  war  in  der  windischen  Grenze  mit  Einrechnnng 
von  1807  Haramien  auf  3058  Mann,  in  der  kroatischen  auf 
1972  Mann  gesunken. 

Die  innerösterreichischen  Stände  sahen  durch  diese  trau- 
rige Lage,  wegen  der  Besitznahme  von  Szigeth  und  Babo6& 
an  der  Ostgrenze,  sowie  vom  Unagebiete  an  der  Sttdgrenze  durch 
die  Türken ,  ihr  Alpenland  sehr  gefährdet.  In  Erwägung  dieser 
Gefahr  wendeten  sie  ^ich  an  den  Kaiser  und  baten  ihn  um  eine  jähr- 
liche Beitragsleistung  von  140.000  fl.  aus  Staatsmitteln.  Dieser 
hielt  ihnen  aber  die  finanziellen  Hilfsmittel  des  Staates  entgegen, 
und  verweigerte  jeden  Beitrag,  weil  die  Einkünfte  nur  596.492  fl. 
betrugen,  Deutschland  nur  ein  Subsidium  von  600.000  fl.  bewilligt 
habe,  während  die  Auslagen  ftlr  die  Yertheidigung  Ungarns, 
Kroatiens  und  Oberslavoniens  mit  1,067.789  fl.  beziffert  waren. 

Aus  Anlass  dessen  rieten  die  innerösterreichischen  Stände 
]  dem  Erzherzog  ein,  die  Yertheidigung  der  kroatischen  und  ober- 
!  slavonischen  (windischen)  Grenzen  selbst  in  die  Hand  zu  nehmen. 
Die  Bedingungen,  unter  welchen  diese  Uebernahme  zu  erfolgen 
hätte,  waren:  EJ_ne .Vollmacht  zur  Administration  dieser 
zwei  Grenzen,  die  Verantwortlichkeit  der  Offiziere 
gegen  den  Erzherzog  und  Unterordnung  des  Ban.im 
Kriegswesen  unter  sein  Kommando  die  wichtigsten  i). 

Der  auf  den  1.  Jänner  1578  nach  Brück  einberufene  Landtag 
brachte  endlich  die  brennende  Grenzfrage  zur  Entscheidung ;  denn 


1 


<}  Schon  ans  dieser  actenmässigen  Thatsache  geht  hervor,  was  von 
dem  Märchen  des  Mönches  Vinkovid,  welcher  schon  dem  Kaiser  Maximilian 
die  Errichtung  einer  Markgrafschaft  in  der  Militärgrenze  zuschrieb,  zu  halten 
sei,  und  welche  so  viele  Gläubige  fand.  In  den  Akten  findet  sich  von  diesem 
Plane  keine  Spur,  ebensowenig  in  der  Instruction,  welche  Kaiser  Rudolph  11. 
dem  Erzherzoge  bei  dessen  Ernennung  zum  Orenzadministrator  gab  und  die 
im  Eingange  des  folgenden  Abschnittes  mitgetheilt  wird. 


41 

darch  diesen  wurde  am  I.März  der  endgiltigeBescbluss  dahin  for- 
mulirt^  dass  die  innerösterreichischen  Stände  für  den 
6  r  e  n  z  k  ri  e  g  s  8 1  a  a  1 548.205  fl.  bewilligen,  und  zwar  für  die  k  r  0  a- 
tische  Grenze  159.858  fl.,  für  die  windische  (oberslavonische) 
152.496  fl.,  als  Baugeld  135.400  fl.,  auf  die  Artilleriebedttrfnisse 
50.000  fl.,  auf  Proviant  25.000  fl.  und  zur  Unterhaltung  eines  Hof-' 
kriegsrathes  25.451  fl.  Davon  sollte  nach  der  ursprunglichen 
Vereinbarung  Steiermark  die  eine,  Kärnten,  Kräin  und  Görz  die 
andere  Hälfte  mit  274.102  fl.  20  kr.  zahlen  *). 

Die  Kärntner  Stände  wollten  zwar  eine  neue*  Vertheilung 
herbeiführen ;  allein  die  Steierer  traten  ihnen  mit  der  Einwendung 
entgegen,  dass  auch  ihre  laut  Artikel  42  geschehene  Einlage 
gegen  die  anderen  Länder  ungleich  ausfalle.  Wollte  man  noch 
über  eine  ungleiche  Vertheilung  verhandeln ,  so  müsste  man  auch 
wegen  dieser  ungleichen  Einlage  wieder  in  Berathung  treten. 
Kärnten  wollte  dieses  in  Ueberlegung  nehmen,  erklärte  jedoch, 
dass  hierin  kein  Land  dem  anderen  etwas  vorschreiben  solle. 

Krain  war  zu  Allem  bereit,  wenn  sich  die  Stände  von  Kärn- 
ten und  Krain  neuerdings  vergleichen.  Nun  begehrten  die  Steie- 
rer, dass  man  ihnen ,  weil  den  Kärntnern  die  Betheilung  an  der 
Zahlung  der  vom  Kaiser  gemachten  Grenzschulden  nachgesehen, 
auch  eine  Rate  nachsehe.  Femer  sollten  die  Geldposten,  welche 
zur  Unterhaltung  der  Grenze  nicht  zur  Verwendung  kamen ,  pro 
rata  bei  dieser  Vertheilung  zugute  gerechnet  werden,  und  zwar 
von  den  140.000  fl.  an  Reichshilfe  78.750  fl.,  von  den  60.000  fl. 
an  zugesagter  päpstlicher  Hilfe  33.750  fl.  u.  s.  w. »). 

Der  besoldete  Truppenstand  der  so  sehr  verwahrlosten  kroa- 
tischen Grenze  wurde  am  I.März  von  den  Abgeordneten  folgender- 
massen  festgesetzt : 


1}  Dr.  Harter,  S.  311  und  317  und  Beilage  Nr.  1.  Copie  eines  Ex- 
tractes  ans  dem  Bracker  Libell  bei  Herzog  von  Hildburgshaasens  „Beitrag 
zor  Karlstädter  und  Warasdiner  Grenz  Verfassung''  mit  Acten-Beilagen. 

*}  Extract,  Beilage  2,  bei  dems. 


» 


42 

An  besoldeten  Haramien 1315  Mann^ 

„  „         Husaren 500      „ 

„  „  Arkebnsirern 300     „ 

n   deutschen  Fussknechten 320      ^ 

zusammen  .  2435  Mann. 

In  der  windischen  Grenze  wurde  der  Stand  von  1573  auf- 
recht erhalten.  Die  Summe  von  548.205  fl.  bewilligten  jedoch  die 
Stände  nur  auf  ein  Jahr.  Man  wollte  erst  praktisch  erproben, 
wie  weit  sie.zureichen  werde,  und  weil  sich  bei  feindlichen  Ein- 
brüchen das  Bedttrfniss  anders  stellen  und  die  Bewilligung  modi- 
fiziren  mtLsse.  Zugleich  baten  die  Stände  den  Erzherzog  durch 
ihre  Ausschüsse  um  Ausfertigung  eines  Schadlosbriefes  und  um 
die  Erklärung ,  dass  dieses  neue  Yerhältniss  zu  der  kroatischen 
und  windischen  Grenze  ihre  Freiheit  in  keiner  Weise  schädigen 
werde  i).  In  Folge  dessen  hörte  mit  dem  I.März  1578  die  Bezah- 
lung der  Grenztruppen  durch  den  Kaiser  auf. 

§.8.  Errichtung  des  innerösterreichischenHofkriegs- 
rates.    Bestimmungen    über    die    Verwendung    des 

obigen  Geldbetrages. 

Im  Brucker  Libell  wurde  auch  die  Errichtung  eines  inner- 
österreichischen Hofkriegsrates  mit  dem  Sitze  zu  Graz  bean- 
tragt und  bewiUigt.  Dieser  sollte  aus  3  Steierischen,  2  Kärntner 
und  2  Krainer  Räten  mit  der  Bestimmung  bestehen,  dass  das- 
jenige Land,  aus  welchem  der  Präsident  gewählt  wurde,  um 
einen  Hofkriegsrat  weniger  zu  stellen  hätte.  Dieser  Kriegsrat 
wurde  mit  der  Aufgabe  betraut,   erledigte  Befehlshaber-  und 


i)  ,|In  erwegung,  dass  man  hernach  sehen  kan,  wie  weith  sich  des 
Landes  neue  Einlag  thut  erstreckhen  und  wie  etwa  künfftig  die  bewilligung 
angeschlagen  könne  werden,  zu  dem  sich  bald  bey  disen  gefärlicben 
Zeiten  durch  des  Feindes  einfahl  ins  Land  und  Verwüstung  folgendts  Ver- 
finderung  der  Bewilligung  erfolgen  möchte.  Auch  möchte  der  Erzherzog 
einen  scbadlosbrief  und  herausgeben,  dass  solches  an  ihren  Freyheiten  ohne 
Schaden  und  nachtl  seyn.**  (Eztract  aus  der  Antwort  vom  1.  März  1578  bei 
Hildburgshausen,  Beilage  bei  Nr.  7. 


43 

Hanptmannsstellen  mit  geeigneten  eingeborenen  Grenzern^  and  im 
Falle  ihres  Abganges  anch  mit  anderen  erfahrenen  Kriegern  zu 
besetzen «). 

Er  bildete  bald  nach  dem  Bracker  Libell  mit  der  geheimenr 
Hofstelle  '  die  oberste  Spitze  der  gesammten  Administrations- 
zweige. Nar  ftlr  das  Rechnangswesen  bestand  eine  besondere 
Eontrolsbehörde. 

Unter  den  anderen  Bestimmangen  des  Bracker  Libells  er- 
scheint  die  Erklärung  der  Stände  über  die  Yerwendang  nnd  Ver- 
rechnung der  zur  Unterhaltung  der  Grenze  votirten  Geldsumme 
als  die  wichtigste.  Laut  derselben  versprachen  die  Stände : 

1.  Eine  getreue  Verrechnung  der  UeberschtLsse  über  die 
Ausgaben  und  deren  Verwendung  für  das  Gemeinwesen  der  zwei 
Grenzen;  sowie  die  Verfassung  einer  darauf  bezüglichen  Instrac- 
tion  für  ihre  Abgeordneten  *). 

2.  Die  Ersparung  sollte  Air  das  betreffende  Grenzgebiet 
getreulich  aufbewahrt  und  genau  verrechnet  werden.  Die  steieri- 
schen Stände  erklärten  ihren  Beschluss  derart  einhalten  zu 
wollen ;  dass  sie  ihre  ratenweisen  Zahlungen  nach  der  im  Libell 
bestimmten  Anordnung  und  Einrichtang  der  Grenzposten  durch 
ihren  Zahlmeister  bewirken  und  eine  Verrechnung  nach  der  be- 
schlossenen Vertheilnng  darchführen  lassen  *). 

3.  Das  zu  Grenzzwecken  bewilligte  Geld  durfte  ftlr  andere 
Zwecke  nicht  verwendet  werden  *). 

4.  Die  Bevortheilang  der  Grenzen  durch  die  sogenannten 
blinden  Plätze  war  allen  Ernstes  einzastellen,  das  Kriegsvolk  bei 
jeder  Musterung  vollzählig  beizubehalten  and  Jedermann  sollte 
seinen  Dienst  thun  &). 


1)  Instruction  vom  11.  März  J.  0.  Ext  Akt.  Nr.  91. 

*)  Eztract  bei  Hildburgshausen,  Beilage. 

*)  Extract  bei  demselben. 

^)  Extract  bei  demselben. 

^)  Unter  blinden  Plätzen  verstand  man  diejenigen,  deren  Sold  inner- 
österreichischen  Individuen  ausgezahlt  wurde,  ohne  dass  sie  in  der  Grenze 
dienten. 


44 

■ 

5.  Die  Stände  machten  sich  verbindlich,  die  Rechnungen 
ihrer  Zahlmeister,  Obristen,  Bau-  und  Proviant-Kommissäre  nach 
Verlauf  eines  Jahres  den  betreffenden  Landtagen  vorzulegen, 
nach  dem  Befunde  ihrer  Richtigkeit  darttber  von  den  Abgeordne- 
ten einen  ordentlichen  summarischen  Auszug  verfassen  zu  lassen, 
den  Rest  an  Kriegsgebtlhr  und  Proviant  und  an  anderen  derlei 

4 

Posten  nur  zur  Erhaltung  und  zum  allgemeinen  Besten  der  Gren- 
zen zu  verwenden  und  bereit  zu  halten  «). 

6.  Baten  sie  den  Erzherzog,  darauf  bedacht  zu  sein,  dass 
der  Rest  des  Reichs-Subsidiums  gehörig  eingebracht,  seinem 
Zwecke  gemäss  verwendet  und  vertheilt  werde.  Da  die  Päpste 
40.000  Kronen  flir  Grenzbefestigungen  bewilligt  hätten,  so  werde 
er  dieses  Geld  hoffentlich,  sowie  das,  was  er  noch  als  Landesfürst 
beischliesse,  unweigerlich  ausfolgen  lassen,  die  Yertheilung  und 
Verrechnung  desselben  einleiten «).  Dabei  reservirten  sich  die 
Stände  die  Besetzung  der  niederen  Dienststellen. 

§.9.  Gleichzeitige  militärische  Vorkehrungen  in  der 

kroatischen  Grenze. 

Der  traurige  Zustand  der  kroatischen  Grenze  drängte  vor 
Allem  zur  Ergreifung  energischer  Massregeln.  Sobald  die  Voti- 
rnng  der  Grenz-Sustentation  ausser  allem  Zweifel  war,  mnsste 
man  sich  vor  Allem  mit  den  Truppen  über  den  vom  Kaiser  Maxi- 
milian hinterlassenen  vierjährigen  SoldrUckstand  abfinden  und 
die  Disziplin  wieder  herstellen.  Daher  entsendete  der  Erzherzog, 
der  ständischen  Bewilligung  durch  den  Gang  der  Ver- 
handlungen und  seiner  Ernennung  zum  Grenzadministrator 
versichert,  schon  im  Februar  1578  eine  Kommission  in  die  kroa- 
tische Grenze,  wo  ausser  den  obigen  zwei  Aufgaben  noch  andere 


1)  Extract  aus  der  1578  vereinbarten  und  den  innerösterr.  Käthen 
ertheilten  Instruction  bei  Hildburgsbausen.  Beilage  zu  Nr.  7. 

*)  Extract  aus  der  Fürst  Dorchleicht  unseres  allergnädigsten  Herrn 
und  Landesfüreten  Landtags-Eeplika  der  Landte  Steyer,  Eoirnten,  Crain, 
dat.  19.  Jenner  1578  bei  Hildburgsbausen. 


45 

zur  Einführung  der  gesetzlichen  Ordnung  unentbehrliche  Vorkeh- 
rungen zu  treffen  waren.  Mitglieder  dieser  Kommission  waren: 
Achaz,  Freiherr  von  Thum,  Hans  Kiesl  zum  kalten  Perun, 
von  Seite  seines  Hofes;  von  Seite  der  Stände  Gall  von  Gallen- 
stein und  Franz  von  Scheyer.  Weil  viele  Grenzposten  verfallen 
wareuj  wurde  der  Kommission  auch  ein  Baumeister  zugewiesen. 
Sie  hatte  folgende  Aufgabe : 

1.  In  Folge  der  Resignation  des  vom  Kaiser  eingesetzten  Kom- 
mandanten dieser  Grenze,  Obristlieutenant  Hans  von  Auersberg, 
den  bisherigen  erzherzoglichen  Garde-Kapitän,  Hans  Fernberg 
von  Au  er  mit  der  Bestallung  vom  I.März  als  Obristlieutenant  und 
Kommandanten  einzusetzen  und  nach  dem  Kriegsgebrauche  als 
solchen  zu  publiziren ; 

2.  die  vierjährigen  Soldrückstände  des  Kaisers  bis  zum 
1.  März,  von  welcher  Zeit  an  der  Sold  aus  den  Mitteln  der  inner- 
österreichischen Stände  (Kärnten  und  Krain)  zu  fliessen  begann, 
unter  Mitwirkung  des  Grenz-Kriegszahlmeisters  Wolf,  Freiherrn 
von  Thum,  der  Hauptleute ,  Vojvoden  und  Burggrafen  durch  eine 
Transaction  zu  begleichen ; 

3.  den  Grenztruppen  deutscher  und  slavischer  Nation  zur 
Herstellung  der  Disziplin  den  Artikelbrief  in  ihren  Muttersprachen 
vorzulesen  und  ihn  beschwören  zu  lassen;  die  eigenmächtige 
Entfernung  der  Soldaten  von  ihren  Posten  unter  Strafandrohung 
streng  zu  untersagen ; 

4.  die  Grenze  zu  bereisen,  die  Bauwerke  zu  besichtigen^  die 
baufälligen  niederreissen  zu  lassen  und  für  Neubauten  von  dem 
beigegebejien  Baumeister  Pläne  vorzulegen ; 

5.  die  Pässe  zu  besichtigen  und  im  Falle  der  Notwendig- 
keit zu  befestigen ; 

6.  zur  Regelung  der  Verproviantirung  Getreidekästen, 
Truhen,  Mahlwerke  und  Backöfen  derart  und  an  solchen  Orten 
anzulegen,  damit  die  Grenzhäuser  «)  daraus  jederzeit  schnell  mit 
Proviant  versehen  werden  können ; 


I)  Unter  Grenzhäusem  sind  hier  die  milit.  Grenzposten  zu  verstehen. 


1 


46 

7.  die  zugänglichsten  und  billigsten  nnd  zar  ZnfÜhning  des 
Proviants  bis  zu  den  äassersten  Grenzposten  geeignetsten  Trans- 
portswege zü  ermitteln ; 

8.  das  grobe  Geschütz  und  die  Handschusswaffen  zweck- 
mässig zu  unterbringen  und  die  schadhaften  dieser  Waffengattun- 
gen  mit  dem  Proviantfuhrwerke  wegführen  zu  lassen ; 

9.  für  die  Ausführung  der  Wald-  und  Passverhaue  Sorge  zu 
tragen  y  um  feindliche  Einfälle  zu  erschweren  und  die  Yertheidi- 
gung  derselben  zu  unterstützen  i). 

Die  durch  die  Instruction  zur  Ausführung  bestimmten  Vor- 
kehrungen bezeichnen  zur  Genüge  die  primitiven  Verhältnisse,  in 
welchen  die  Grenzbesatzungen  und  die  Nationalmiliz  lebten  und 
wie  wenig  dafür  vorgesorgt  war,  um  sowohl  den  soldatischen  als 
materiellen  Bedürfnissen  zu  genügen.  Das  waren  die  ersten  zweck- 
mässigen Grenzeinrichtungen  der  Eonmiission  diess-  und  jenseits 
der  Eapela,  für  welche  man  im  amtlichen  Verkehre  die  Bezeich- 
nung „Grenzverfassung''  missbrauchte.  Daher  kam  es,  dass  man, 
a.ls  sich  der  Begriff  von  einer  Verfassung  selbst  in  den  Amts.- 
stuben geläutert  hatte,  vergebens  nach  der  ersten  Grenzverfas- 
sung  suchte.  Dass  bei  fremden  sowohl  als  eingebomen,  im 
Zustande  der  Naturwüchsigkeit  lebenden  Söldnern  bei  einem 
vieijährigen  Soldrückstande  von  einer  Disziplin  und  moralischen 
Gesittung  keine  Bede  sein  konnte,  liegt  wohl  dem  Verständniss 
sehr  nahe,  namentlich  aber  bei  Fremden,  die  an  ihren  Sold  ange- 
wiesen waren  und,  um  nicht  Hungers  zu  sterben,  ihre  Posten  im 
Stiche  liessen  und  nahmen,  was  und  wo  sie  es  fanden. 

§.  10.   Herstellung  der  Disziplin  durch  den  Artikel- 
brief. 

Da  nun  durch  das  BruckerLibell  ftar  die  materielle  Existenz 
der  Truppen  vorgesorgt  war,  musste,  um  die  Truppen  wehrfähig 
zu  machen,  vor  Allem  auf  die  Herstellung  der  Disziplin  und  Zucht 


>)  Aus  der  Instruction  vom  13.  Februar  1578,  im  Wiener  Kriegsarchiv 
in  der  Abt.  Instructionen. 


47 

hingewirkt  werden.  Das  Mittel  dazu  bot  der  Artikelbrief;  der  hier 
nach  der  Pablikation  der  Kommission  vollinhaltlich  mitgetheilt 
wird;  weil  er  die  Grundlage  der  damaligen  Militärgerichtsbarkeit 
bildete  *). 

„Anfänglich  werdet  ihr  schwören^dem  allerdnrchlanchtigsten; 
grossmächtigsten  Fürsten  (Name  und  Titel)  unserem  allergnädig- 
sten  Herrn  treulich  und  ehrlich  zu  dienen,  Ihrer  Majestät  Frommen 
zu  fördern  und  den  Schaden  zu  wenden  und  derselben  ObristeU; 
Obristlieutenant;  Hauptleuten,  Fähnrichen  (Vojvoden),  Feldwaibeln 
Waibeln  und  Stra^mestem,  so  von  der  kais.  Majestät  (fUrstl. 
Durchlaucht)  gesendet  werden,  gehorsam  und  gewärtig  zu  sein, 
was  sie  mit  euch  schaffen  oder  gebieten,  was  Kriegsleuten  zu 
thun  zusteht,  ohne  Widerrede  oder  Verzug  zu  thun ,  dazu  keine 
Meuterei  zu  machen  und  keinen  Zug  gegen  oder  von  dem  Feinde 
und  anders  wohin,  was  möglich  zu  thun  ist  und  die  Notdurft 
erfordert,  abzuschlagen." 

„Es  soll  sich  auch  jedes  Fähnlein  sämmtlich  und  sonderlich 
in  Rottenweise  nach  Begehren  und  Heissen  des  Obristlieutenants 
und  der  verordneten  Hauptleute  sowie  Vojvoden  der  Notdurft 
und  Gelegenheit  der  Sachen  nach,  was  möglich  ist  und  wie  Kriegs- 
leuten zu  thun  zusteht,  es  sei  auf  Zügen,  Wachen  oder  Besatzungen, 
gebrauchen  lassen." 

„Ihr  sollt  auch  von  hochgedachter  fürstlicher  Durchlaucht 
nicht  mehr  fordern  oder  dieselbe  höher  steigern;  denn  auf  4  fl. 
C.  M.,  mit  60  kr.  fllr  1  fl.  gegeben  und  allweg  30 Tage  für  1  Monat 
zu  dienen  schuldig  sein ;  dagegen  solle  auch  euere  Besoldung 
ungefähr  4  oder  5  Tage  vor  oder  nach  jeder  Zeit  ordentlich 
gereicht  werden." 

„Es  soll  sich  auch  keiner  unter  2  Hauptleute  schreiben  und 
zweimal  mustern  lassen  noch  darauf  durchgehen.  Ebenso  wenig 
soll  einer  dem  andern  unwahrhafkig  in  der  Musterung  versprechen ; 
wer  das  thut,  der  soll  an  Leib  und  Leben  gestraft  werden." 


<)  Aus  Dr.  Meynerts  Geschichte  der  k.  k.  österr.  Armee,  2.  B.  2.  Cap., 
S.  55—59. 


48 

„Item,  es  soll  auch  keiner  dem  anderen  eine  Wehr  oder 
Harnisch  für  die  Musterung  leihen,  sondern  jeder  fUr  sich  selbst 
der  Notdurft  nach  bewehrt  sein  bei  Leibesstrafe." 

„Item,  wo  einer  Geld  empfinge  und  darüber  zu  dienen  schul- 
dig wäre,  doch  ohne  besondere  Erlaubniss  des  Obristlieutenants, 
oder  seines  Hauptmanns  (Vojvoden)  hinwegzöge,  derselbe  soll  an 
Leib  und  Leben  gestraft  werden." 

„Item,  so  Schlösser  und  Städte  und  andere  befestigte  Flecken 
mit  Sturm  genommen  würden,  so  soll  einem  jeden^  was  er  gewinnt, 
nach  Kriegsordnung  verbleiben,  jedoch  Geschütz,  Pulver  und 
anderes  zur  Artillerie  und  was  zur  Erhaltung  des  Platzes  gehört, 
soll  dem  Kriegsherrn  bleiben  und  wo  einer  dasselbe  nähme,  der 
soll  nach  Erkenntniss  gestraft  werden." 

„Item,  ob  Schlösser  oder  Städte  mit  Taiding  (Vertrag)  ge- 
nonmien  würden,  so  soll  keiner  von  euch  darein  fallen,  oder  plün- 
dern, auch  nicht  darein  gehen  ohne  Wissen  und  Erlaubniss  des 
obristen  Hauptmanns,  bei  Leibesstrafe." 

„Item,  ihr  sollt  auch  bei  euerem  Eide  „keine  Gemain" 
(Versammlung)  ohne  Wissen  und  Willen  des  obristen  Feldhaupt- 
manns oder  eueres  vorgesetzten  Hauptmanns  (Vojvoden)  halten. 
Welche  solches  übertreten  würden,  die  sollen  als  meineidig  ge- 
halten und  an  Leib  und  Leben  gestraft  werden." 

„Item,  es  soll  auch  ein  jeder  Kriegsmann  bedenken,  dass  dies 
ein  ehrlicher  christlicher  Zug  zur  Vertheidigung  des  Landes  mit 
Hilfe  des  Allmächtigen  wider  die  Ungläubigen  sein  wird.  Darum 
soll  sich  ein  jeder  Gott  und  seine  Heiligen  zu  lästern  enthalten, 
sondern  den  Allmächtigen  bitten,  uns  über  die  Ungläubigen  und 
andere  unsere  Feinde  Glück  und  Sieg  zu-  verleihen.  Wo  aber 
einer  oder  mehr  Gott  also  freventlich  lästern  wtlrden,  die  sollen 
an  Leib  und  Leben  gestraft  werden." 

„Item,  es  soll  auch  keiner  keine  Kirche  verunehren,  noch 
darin  lagern,  Kirchengüter  nicht  nehmen,  auch  Priester,  Frauen 
und  Jungfrauen,  Kinder  und  alte  Leute  nicht  schlagen,  beküm- 
mern noch  Unehren  bei  Leibesstrafe." 


49 

„IteiQ;  es  soll  sich  Niemand  rotten^  wenn  2  oder  mehrere 
aneinander  schlügen  oder  sich  zertrügen,  sondern  die  nächsten 
dabei  trealich  und  unparteiisch  znm  Frieden  nehmen  zum  ersten, 
anderen  und  drittenmale.  Wer  ihn  dann  darüber  zu  Tod  schlägt, 
soll  ihn  damit  auch  gebtisst  haben.  Wo  aber  der  Friedbrecher 
nicht  entleibt  würde,  soll  er  nach  Erkenutniss  an  Leib  und  Leben 
gestraft  werden." 

„Item,  wo  dann  einer  alten  Neid  zu  einem  anderen  hätte, 
80  soll  er  denselben  bei  diesem  löblichen  Zuge  in  allweg  meiden 
und  nicht  rächen,  weder  mit  Worten  noch  Werken,  es  sei  denn 
mit  Recht,  auch  keiner  den  anderen  liegend  schlagen ;  wann  aber 
einer  das  übertretten  und  nicht  halten  würde,  der  soll  an  Leib 
und  Leben  gestraft  werden." 

„Item ,  wo  einer  auf  einen  schiesst  oder  wirft,  es  wäre  vor 
oder  nach  dem  Frieden,  derselbe  soll  gestraft  werden  an  seinem 
Leibe.  Und  ob  zwei  von  welcher  Nation  sie  sein,  uneinig  würden 
und  einander  schlügeu,  soll  sich  abermals  kein  Theil  gegen  den 
anderen  rotten  und  parteien,  damit  Aufruhr,  so  dadurch  erfolgen 
möchte,  verhütet  werde.  Welcher  sich  aber  darin  ungehorsam 
hielte,  derselbe  soll  gestraft  werden  nach  Erkenutniss  des  Rechtes. 
Es  soll  auch  keiner  Meuterei  oder  Lärmen  machen.  Welcher  in 
solchem  ungeschickt  und  verächtlich  wäre,  soll  ohne  alle  Gnade 
gestraft  werden." 

„Item,  ob  einer  oder  mehr  inne  würden,  dass  einer  Ver- 
rälherei  oder  andere  böse  Stücke  triebe,  das  wider  die  höchst- 
gedachte kaiserl.  Majestät  (fürstliche  Durchlaucht)  wäre,  der  oder 
die  sollen  es  dem  Hauptmann  oder  Vojvoden  anzuzeigen  schuldig 
sein.  Der  wird  dann  darin  zu  handeln  wissen.  Wo  aber  einer 
solche  gefahrlicher  Weise  verschweigen  würde,  derselbe  soll  nach 
Erkenutniss  gestraft  werden." 

„Item,  es  soll  auch  keiner  aus  dem  Lager  ziehen,  weder  aus 
Beute  oder  anders  wohin  ohne  seines  Hauptmanns  (Obristl.)  oder 
Vojvoden  Wissen  und  Willen  bei  Leibesstrafe."    . 

„Item,  es  soll  auch  keiner  mit  den  Feinden,  es  sei  im  Lager, 
in  Besatzungen  oder  in  was  Weg  es  sich  begeben  wollte,  Sprache 

4 


50 

halten  ohne  Befehl  oderErlanbniss  des  Hauptmanns  oder  Vojvoden; 
welcher  aber  solches  übertretten  wtlrde,  der  soll  an  Leib  and 
Leben  gestraft  werden." 

„Item^  wo  Beisige  and  Fassknechte  in  einem  Lager  bei  ein- 
ander liegen ,  so  sollen  die  Fassknechte  zn  ziemlicher  Nothdurft 
weichen,  damit  die  Beiter  ihre  Pferde  nnterbringen  können." 

„Item,  es  soll  keiner  an  gefährlichen  Orten  and  sonderlich 
bei  der  Nacht  sein  Feuergewehr  abschiessen,  es  sei  im  Lager,  in 
Städten  oder  Schlössern,  weil  dadurch  Schaden  entstehen  könnte 
bei  Vermeidung  der  Leibesstrafe." 

„Item,  wo  einer  oder  mehr  in  einer  Schlacht  oder  bei  einem 
Sturme  eine  Flucht  wollten  machen,  soll  der  nächste  einen  Spiess 
oder  Degen  durch  ihn  stossen  und  soll  ihn  damit  gebtLsst  haben ; 
wo  er  aber  davon  käme,  so  soll  er  von  Stund  an  zu  einem  Schelm 
erkannt  und  lebelang  dafür  gehalten  werden." 

„Item^  es  soll  auch  keiner  die  Bäcker  oder  die  MtLhlen  be- 
schädigen ,  zerrütten  oder  verwüsten  ohne  Befehl  des  Feldhaupt- 
manns oder  Brandmeisters,  auch  von  Niemand  eine  Brandschatzung 
nehmen,  bei  Leibesstrafe." 

„Item,  wann  dem  Feldlager  Proviant  zugefUhrt  wird  und  in 
das  Lager  kommt,  soll  keiner  darüber  fallen  oder  angreifen,  es 
sei  denn  zuvor  geschätzt  Es  soll  auch  Keiner  für  das  Lager  hinaus- 
laufen, Proviant  fürzukaufen,  sondern  auf  freien  Platz  kommen  lassen 
und  warten  bis  es  geschätzt  wird." 

„Item,  es  soll  auch  Keiner  bei  den  Freunden  und  dieweil 
ihr  in  der  Freunde  Land  seid,  auf  dem  Zuge  oder  Lager,  Niemand 
nichts  mit  Gewalt  nehmen ;  wer  davon  etwas  nähme  und  darüber 
eine  Klage  käme,  der  soll  am  Leib  gestraft  werden." 

„Item,  ob  der  Obristlieutenant  oder  Hauptmann  für  sich 
selbst  oder  durch  seine  Knechte  oder  aber  den  Profossen  jemand 
um  seines  Ungehorsams  und  seiner  Misshandlung  willen  festnehmen 
lassen  wollte ;  daran  soll  ihn  Niemand  hindern  oder  irren,  oder 
dawiderraten  oder  sich  desselben  annehmen  bei  Leibesstrafe ;  ob 
es  aber  geschähe,  dadurch  der  Verbrecher  hinwegkäme,  der  soll 


51 

oder  sollen  dieselben^  die  dazu  geholfen  haben,  an  des  Verbrechers 
statt  gestraft  werden." 

„Item 9  es  soll  auch  ein  Jeder  das  Zutrinken  gehen  lassen; 
dann  wo  einer  in  der  vollen  Weise  von  den  Feinden  wund  ge- 
sehlagen würde,  oder  tLbel  behandelt,  derselbe  soll  ausgemustert 
und  ebenso  gestraft  werden,  als  ob  er  gar  im  Fliehen  gewesen." 

„Item,  ob  einer  oder  mehr  Balgens  halber  als  ob  dem  Spiele 
oder  in  anderer  unJBätiger  Weise  wund  würden,  es  wäre  in  vollem 
oder  nttehtemem  Zustande,  derselbe  oder  dieselben  sollen  von 
Stund  an  ausgethan  werden,  so  lang  und  so  viel  bis  sie  gesund 
werden  und  dem  Heere  die  Besoldung  ehrlich  und  redlich  abver- 
dienen mögen." 

„Item,  ob  ein  Zug  geschieht,  so  soll  keiner  aus  der  Ordnung 
ziehen,  ohne  gebührliche  Ursachen,  welcher  aber  in  solchem  ver- 
ächtlich und  ungehorsam  wäre,  denselben  sollen  die  Hauptleute 
(Vojvoden),  Feldwebel  undWaibel  mit  Hilf  und  Handhabung  ge- 
meiner Knechte  in  die  Ordnung  treiben  und  ihm  nehmen,  was 
er  hat." 

„Item,  es  soll  auch  jeder  in  seinem  Quartier,  darin  er  ver- 
ordnet, bleiben,  auch  sich  keinem  in  sein  Quartier  oder  Logement 
legen,  noch  ihn  verdrängen  davon  bei  Strafe  des  obristen  Feld- 
hauptmanns." 

„Item,  ob  Sache  wäre,  dass  eine  Schlacht  durch  den  obristen 
Feldhauptmann  verordnet  und  dieselbe  sammt  dem  Geschütze  und 
Hauptbanner  gehalten  und  erobert  würde ,  alsdann  soll  auch  der 
Monatsold  aus-  und  angehen." 

„Item,  ob  sich  begäbe,  dass  von  der  k.  Majestät  (fttrstl. 
Durchlaucht)  obristen  Feldhauptmann  eine  Stadt,  so  mit  Mauern 
und  Gräben  umgeben,  zum  Sturme  verordnet  und  dieselbe  mit 
Gewalt  erobert  würde,  alsdann  soll  auch  der  Monatsold  aus-  und 
angehen;  jedoch  sollen  hievon  Pässe,  Klausen,  Schlösser  und 
andere  kleinere  Befestigungen,  wo  sie  etwa  geöfihet  oder  erobert 
würden,  mit  dem  Sturme  abgesondert  und  ausgenommen  sein. 
Wo  aber  Sache  wäre,  dass  ein  Sturm,  der  nicht  durch  die  römische 
M^estät  (ftirstl.  Durchlaucht)  verordnet  wäre  und  auch  erobert 

4* 


52 

würde;  von  demselben  soll  der  k.  Migestät  (flirstl.  Durchlaucht 
nichts  zu  thun  schuldig  sein." 

„Item^  ob  sich  begäbe^  dass  das  Geld  nicht  jederzeit  so- 
gleich vorhanden  wäre,  soll  darum  keiner  weder  Zug  noch  Wache 
abschlagen,  sondern  sollt  ihr  euere  Anliegen  durch  einen  Führer 
oder  andere  Befehlsleute  dem  Hauptmann  anzeigen  lassen;  so 
aber  einer  weiter  darüber  begriffen  würde,  derselbe  soll  ohne 
Gnade  gestraft  werden." 

„Item,  wo  man  Schlacht,  Sturm  oder  andere  Eroberung 
thut,  wie  das  geschieht,  so  soll  Niemand  um  das  Gut  annehmen 
oder  plündern,  es  sei  denn  zuvor  die  Wahlstadt  oder  der  Pllatz 
erobert." 

%„Item,  wann  zum  erstenmale  umgeschlagen  wird  mit  einer 
oder  mehr  Handlung  auf  zu  sein,  es  sei  auf  Zügen  oder  Wachen 
oder  wohin  ein  jeder  von  seinem  Obristlieutenant,  Hauptmann 
oder  Vojvoda  kommandirt  wird,  soll  ein  jeder  gedenken  ;  so  als- 
dann zum  erstenmale  umgeschlagen  wird,  dass  er  von  Stund  an 
seinem  Fähnlein  folge  und  damit  aus  dem  Lager  ziehe.  Wo  einer 
oder  mehr  das  nüchtern  oder  in  voller  Weise  übersehen  würden, 
der  oder  dieselben  dann  gestraft  werden  nach  Erkenntniss  des 
Obristlieutenants  (Obristen).  Und  so  ein  Obristlieutenant  (Obrist) 
oder  Hauptmann  einen  Befehlsmann  ins  Lager  schickt  und  einem 
aufkünden  würde  lassen,  dem  Fähnlein  ^n  folgen  und  derselbe, 
der  dem  nächsten  Fähnlein  nicht  zugleich  nachfolgt,  darob  zu 
todt  geschlagen  würde,  soll  sich  weiter  Niemand  um  ihn  kümmern." 

^Item,  es  soll  keiner  dem  anderen  auf  dem  Spielplatze  oder 

im  Spiele  über  des  anderen  guten  Willen  nichts  aufschlagen,  auch 

kein  Deutscher  mit  einer  fremden  Nation  oder  Sprache  spielen, 

damit  desto  weniger  Unwille  unter  ihnen  entstehe ,  bei  schwerer 

Strafe.- 

„Item,  sowie  Lärm  entsteht  im  Felde  oder  im  Lager,  soll 
ein  jeder  auf  dem  Platze,  dahin  sein  Fähnlein  beschieden  ist,  und 
sonst  ohne  Erlaubnis  nindert  hinlaufen. ** 

„Item,  wo  ein  Fähnlein  oder  Rotte  auf  die  Wache  beschieden 
würde,  so  soll  der  Hauptmann  oder  Fähnrich  oder  Vojvoda  edel 


y 


53 

odei*  unedel  eines  jeden  Fähnlein  mit  «j^er  zugeordneten  Rotte 
auf  die  Wache  ziehen  und  wie  sich  gaöührt,  wachen;  welcher 
aber  s^ches  nicht  thun  oder  vor  der  verordneten  Zeit  von  der 
Wache  abziehen  oder  sonst  eine  Wache  ohne  seines  Hauptmanns 
Wissen  versäumen  würde,  er  habe  Ursache  oder  keine,  der  soll 
nach  Erkenntnis  gestraft  werden.** 

„Item,  es  soll  keiner  einen  anderen  an  seiner  Statt  zu 
wachen  bestellen  ohne  Erlaubnis  des  Hauptmanns.^ 

„Item,  es  soll  kein  Hauptmann  dem  anderen ,  so  im  Lager 
hinlaufen,  annehmen,  auch  keiner  reisiger  Knecht  ohne  Willen 
seines  Hauptmanns  von  keinem  Hauptmann  zu  Fuss  bestellt 
werden." 

„Item,  zum  letzten  ob  einer  oder  mehr  aus  euch  der  ge- 
schriebenen Artikel  einen  oder  mehrere  nicht  halten  und  über- 
fahren würden,  der  oder  dieselben  sollen  als  eidbrüchig  nach 
Erkenntniss  der  Rechte  gestraft  werden.*« 

„Und  ob  etwas  in  oberwähnten  Artikeln  vergessen  und 
nicht  ausgedingt  wäre ,  das  alles,  was  Eriegsordnung  einhält  und 
Kriegsleuten  zu  thun  oder  zu  halten  zusteht,  werdet  ihr  schwören 
treulich  und  ungefährlich  zu  halten. <^ 

„Wo  aber  einem  aus  euch  diese  Artikel  in  Vergessen  kämen, 
der  mag  sich  zu  seinem  Hauptmann  (Vojvoden)  oder  Schultheissen 
verfügen  und  von  diesem  solcher  Artikel  erinnert  und  berichtet 
werden.** 

„Endlich  soll  der  k.  Majestät  (fttrstl.  Durchlaucht)  bevor- 
stehen, die  Artikel  nach  Erheischung  derNothdurft  zu  vermindern 
oder  zu  mehren  oder  gar  abzuthuen.**  Nach  Vorlesung  der  Artikel 
folgte  die  Beschwörung  in  die  Hände  des  Schultheisses. 

§.11.  Das  Gerichtsorgan  und  Gerichtsverfahren. 

Zur  Handhabung  der  Gerichtsbarkeit  wählte  sich  der  Kom- 
mandant  einen  Schultheiss,  indem  er  ihm  den  Stab  der  Ge- 
rechtigkeit mit  folgenden  Worten  überreichte:  ;,Mein  lieber 
Freund,  ich  habe  Dich  auf  diesmal  mit  meinen  Getreuen  zu  einem 


54 

Schultheiss  erkoren,  weil  ich  hoffe,  dass  Du  dazu  einen  Verstand 
hast.  So  anbefehle  ich  Dir  jetet  den  Stab  der  Gerechtigkeit,  und 
Du  sollst  mir  mit  den  12,  die  Du  Dir  auserwählt  haben  wirst, 
einen  Eid  darauf  leisten,  dass  Du  mit  ihnen  auf  unsere  Artikel 
richten,  und  aburtheilen  wirst  den  Armen  so  gut  als  den  Reichen 
und  nicht  berücksichtigen  wirst  Freundschaft,  Sippschaft,  Gunst, 
Gabe  und  Werth,  sondern  sollst  über  einen  jeglichen  sprechen  und 
erkennen  lassen  mit  den  12  Richtern,  wie  Du  und  sie  wollen,  dass 
ttber  Dich  und  sie  auch  Gott  spreche  mit  seinen  12  Boten  an 
Deinem  und  ihrem  letzten  Ende,  wenn  Leib  und  Seele  von  einan- 
der scheiden." 

Demzufolge  war  das  damalige  Gerichtsorgan  ein  Schwur- 
gericht von  12  gewählten  Richtern  mit  einem  Schultheiss  an  der 
Spitze ,  bei  welchem  es  auch  an  einem  Vertheidiger  nicht  fehlte ; 
denn,  wie  schon  bemerkt,  hat  der  Schultheiss  das  Recht,  sich 
12  Richter  zu  wählen,  die  ihm  die  Sache  erklären  helfen.  Diesen 
sollte  er  zu  erkennen  geben ,  welche  Gewalt  er  habe  und  also  zu 
ihnen  sprechen:  „Ihr  lieben  Richter  und  Rechtsprecher!  Hier  hat 
mich  nun  unseres  allergnädigsten  Herrn  Obristlieutenant  (Obrist) 
in  Sr.  Majestät  Namen  verordnet,  dass  ich  soll  mit  euch  und  ihr 
mit  mir  urtheilen  über  alles  üebel,  es  betreffe  Ehr',  Leib  oder  Gut. 
Darum  bitte  ich  euch,  es  wolle  ein  jeder  nach  seiner  Erkenntnis 
den  anderen  anweisen  und  belehren,  auf  dass  wir  handeln  mögen, 
wie  es  Gott  und  der  Welt  eine  Ehre  sei.  Darum  hebe  ein  Jeglicher 
seine  Finger  auf  und  lasst  uns  einen  Eid  schwören  zu  Gott,  dem 
Herrn,  dass  wir  solchem  nachkommen  wollen  und  alles,  was  wir 
urtheilen,  darüber  soll  ein  Jeglicher  schweigen  bis  in  seine  Grube.« 
Dann  aber  fuhr  er  fort,  sie  an  ihre  Pflichten  mahnend. 

„Erstlich  sind  die  Richter  schuldig  dem  Schultheiss  in 
allen  Dingen  gehorsam  zu  sein. 

Zum  Anderen  sind  die  Richter  schuldig,  einen  Eid  zu  thun. 
Alles  was  sie  richten  und  urtheilen,  zu  verschweigen  bis  an  die  Grube. 

Zum  Dritten.  Wenn  ein  Richter  oder  Kundschaft  (Partei) 
zu  langsam  käme,  dass  man  mit  dem  Rechte  auf  sie  warten  muss, 
die  sind  schuldig  1  Gulden. 


65 

ZumVierten.  Wenn  das  Recht  verbannt^  d.  i.  das  Gericht 
eröffiiet  ist ,  so  soll  kein  Richter  oder  Rechtsprecher  mehr  auf- 
fitehen  ohne  Erlaubnis  des  Schultheisses,  er  habe  denn  einen  Stell- 
vertreter mit  Wissen  und  Willen  desselben. 

Zum  Fünften  soll  kein  Richter  dem  anderen  in  die  Rede 
fallen  mit  Klage  oder  Antwort  bei  Strafe  1  Golden.^ 

War  das  kaiserliche  Recht  besetzt ,  so  war  der  Scholtheiss 
verpflichtet  9  sechs  Anfragen  zu  stellen ,  die  dem  kaiserlichen 
Recht  dienen  sollten. 

„ZnmErsten,  ob  nicht  zafrUh^  zu  spät  oder  der  Tag  nicht 
zn  heilig  sei,  dass  er  möge  den  Stab  führen  und  das  kaiserliche 
Recht  besetzen? 

Zum  Anderen.  Wenn  ein  Priester  das  hochwürdige  Sakra- 
ment vorüber  trage,  einem  Kranken  damit  zu  helfen,  ob  er  da  auf- 
stehen, dem  hochwürdigen  Sakrament  Zucht  und  Ehr  erbieten  und 
dann  wieder  sich  setzen  und  den  Stab  zum  Rechten  wieder  fllhren 
solle? 

Zum  Dritten.  Wenn  Einer  oder  Mehrere  im  Gerichte 
Sassen,  die  nicht  dazu  tauglich,  dass  man  dieselben  anzeige,  damit 
auch  das  Gericht  besetzt  sei  nach  kaiserlichen  Rechten. 

ZumVierten.  Wenn  Feuersbrunst,  Wassemot,  Kriegs- 
lärm oder  Aufruhr  ausbräche,  ob  er  dann  aufstehen  solle,  um 
retten  zu  helfen,  und  wenn  die  Rettung  bei  guter  Tagzeit  gesche- 
hen, ob  er  dann  wieder  sich  setzen  und  den  Stab  zum  Rechten 
führen  solle,  es  betreffe  Silber,  Gold,  Leib,  Ehr'  oder  Gut? 

Zum  Fünften.  Wenn  der  Kommandant  nach  ihm  schicken 
würde,  ob  er  dann  Gewalt  habe,  einem  anderen  den  Stab  als 
seinem  vollkommenen  Vertreter  zu  geben  und  dem  Kommandan- 
ten zu  Willen  sein  solle,  und  wenn  er  Bescheid  und  Antwort  von 
ihm  erhalten  habe  und  es  noch  bei  guter  Tagzeit  sei,  ob  er  dann 
den  Stab  wieder  an  sich  nehmen  und  ihn  wieder  zum  Rechten 
fahren  solle? 

Zum  Sechsten.  Ob  er  Macht  habe,  auf  diese  Umfrage 
das  Gericht  zu  vernehmen?^ 


56 

Die  Richter  antworteten  darauf  bejahend.  Darauf  erhob  der 
Schultheiss  den  Stab  der  Gerechtigkeit  und  verbannte  das  Recht 
(eröffnete  die  Gerichtssitzung)  mit  den  Worten : 

„ZumErsten  verbanne  ich  das  Recht  von  wegen  Gottes^ 
des  Allmächtigen,  von  welchem  alle  Rechte  ihren  Ursprung 
haben. 

Zum  Anderen  verbanne  ich  das  Recht  durch  den  aller- 
durchlauchtigsten  grossmächtigsten  Rudolphus^  römischen  Kaiser 
und  Mehrer  des  Reiches. 

Zum  Dritten  verbanne  ich  das  Recht  durch  den  durch- 
lauchtigsten Erzherzog  Karl. 

Zum  Vierten  verbanne  ich  das  Recht  durch  den  hochge- 
bomen  Herrn  Fernberger,  des  durchlauchtigsten  Erzherzogs  Karl^ 
Obristlieutenant  des  deutschen  Kriegs volkes  und  der  Haramien 
(Nationalmiliz). 

Zum  Fünften  verbanne  ich  das  Recht  von  wegen  der 
Gewalt  und  des  Stabes,  der  mir  von  der  vorgemeldeten  Obrigkeit 
verliehen  worden,  dass  mir  Niemand  wolle  einreden  innerhalb 
und  ausserhalb  des  Gerichtes  mit  keinerlei  Worten  ausser  seine 
angedingten  Ftlrsprecher;  wolle  mir  auch  keiner  meiner 
Beisitzer  überstehen  (fbrsprechen  und  auf  seine  Seite  bringen)  bei 
Strafe. 

Wer  vor  Gericht  zu  thun  hat,  der  trete  vor  die  Gerechtigkeit 
und  verantworte  sich  wie  Recht  ist." 

Schliesslich  ermahnte  der  Schultheiss  die  Richter  und  die 
Umstehenden  zur  Unbestechlichkeit  im  Urtheil  und  bedrohte  den- 
jenigen mit  einer  Geldstrafe  von  1  Gulden,  der  ihn  auf  seine  Seite 
bringen  wollte. 

Wer  es  mit  einem  Anderen  zu  thun  habe ,  sollte  anfangen 
und  sich  beim  Gerichtswebel  anfragen,  ob  ihm  das  nach  der  Ord- 
nung des  kaiserlichen  Rechtes  gestattet  sei. 

Nach  Eröffnung  des  Grerichtes  erschien  der  Profoss  als 
OffentlicherAnkläger  und  erbat  sich  einenFürsprecher. 
Ein  Gleiches  that  der  inzwischen  herbeigeführte  Angeklagte. 


57 

Der  Profoss  liess  dann  dnrch  seinen  Fürsprecher  (eine  Art 
Staatsanwalt)  die  Anklage  des  Malefizienten  genau  und  umständ- 
lich vortragen. 

Der  Fürsprecher  (Vertheidiger)  des  Angeklagten  suchte 
hingegen  mündlich  alle  Anklagepunkte  zu  widerlegen.  Darauf 
wurde  im  Falle  der  Notwendigkeit  das  Zeugenverhör  vorgenom- 
men. Nach  bewirkter  Einvernehmung  der  Zeugen  wurde  die' 
Sitzung  vertagt  und  ein  zweiter  Gerichtstag  festgesetzt,  bis  zu 
welchem  man  über  den  Thatbestand  nähere  Erkundigungen 
einzog. 

Dieser  wurde  wieder  mit  denselben  Förmlichkeiten  erö&et^ 
wie  der  erste  und  nach  diesen  die  eingezogenen  Erkundigungen 
vorgelesen.  Die  beiderseitigen  Vertheidiger  (der  des  Klägers  und 
der  des  Angeklagten)  ergriffen  wiederholt  das  Wort  und  verfoch- 
ten ihre  Ansichten  über  den  Thatbestand.  Der  erstere  wies  auf 
den  betreffenden  Artikel  (des  Artikelbriefes)  hin,  gegen  welchen 
sich  der  Angeklagte  vergangen  und  liess  ihn  vorlesen. 

Hatten  beide  Parteien  ihre  Ansichten  über  den  Thatbestand 
erschöpft,  so  nahmen  alle  Fürsprecher  und  Räte  ihre  früheren 
Plätze  unter  den  Richtern  zur  Beschlussfassung  ein. 

Handelte  es  sich  um  Leib  und  Leben,  so  fiel  der  Angeklagte 
auf  die  Knie  und  bat  um  ein  gnädiges  Urtheil ,  im  Falle  er  nicht 
verstockt  war. 

Dann  liess  der  Schultheiss  alle  nicht  zum  Gerichte  gehöri- 
gen Personen  abtreten  und  die  Beisitzer  abstimmen. 

Der  Fürsprecher  des  Klägers  gab  seine  Stimme  zuerst  ab» 

Die  Richter  debattirten  unter  einander  über  das  abzugebende 
Urtheil,  welches  der  Gerichtsschreiber  auf  Grund  der  Debatte 
niede»chrieb. 

Darauf  wurden  die  abgetretenen  Personen  wieder  zurück- 
berufen, worauf  der  Fürsprecher  des  Klägers  dem  Beklagten  und 
der  Versammlung  das  Urtheil  vorlesen  liess  und  dessen  Exequi- 
rung  verlangte.  Der  Schultheiss  brach  den  Stab  und  empfahl  die 
Seele  des  Verurtheilten  in  Gottes  Hand.  Dieser  wurde  nach  dar- 
gereichten Tröstungen  der  Religion  auf  die  Richtstätte  geführt, 


58 

wo  der  Profoss  die  Zuschauer  ermahnte^  das  Schicksal  ihres 
Kameraden  sich  zu  Herzen  zu  nehmen  und  sich  besonders  des 
VoUsaufenS;  das.  zu  den  meisten  Verbrechen  führe  y  zu  enthalten. 
Endlich  fllhrte  der  Freimann  den  Verurtheilten  im  Kreise  herum^ 
dass  er  von  den  Knechten  und  Haramien  Abschied  nehme.  Dann 
fiel  das  schuldbeladene  Haupt  unter  den  Gebeten  des  Priesters «). 


n.  Absclmitt 


Ton  der  Uebemahme  der  Grenzudministration  dnrcli  Erzherzog  Karl 
bis  zur  Erweiterung  der  Sfldgrenze   durcli   den  Karlowleer  Frieden 

§.  2.   Ernennung   des  innerösterreichischen  Erzher- 
zogs Karl  zum  Administrator  der  Grenzen.   1578. 

Auf  Maximilian  II.  folgte  Rudolph  n.  sowohl  am  deutschen 
Throne^  als  auch  im  väterlichen  Länderbesitze  (1578).  Dieser 
Fürst  verlegte  seine  Residenz  nach  Frag^  wo  er  sich  bald  der 
Manie  seiner  Zeit,  dem  Studium  der  Alchemie^  mehr  hingab,  als 
es  sich  mit  seinen  Regentenpflichten  vertrug.  Dem  Grenzkriegs- 
wesen konnte  er  schon  wegen  der  geographischen  Lage  des 
Landes  nicht  die  erforderliche  Sorgfalt  zuwenden.  Es  musste,  wo 
eine  schleunige  Anordnung  geboten  war,  durch  Verzug  oderVer- 
säumniss  der  fUnstigen  Gelegenheit  empfindlich  leiden.  Ausser- 
dem brach  sich  beim  Kaiser  die  Erkenntniss  Bahn,  dass  bei 
der  Entfernung  der  Grenzen  von  Prag  und  den  primi- 
tiven Kommunikationsmitteln  plötzlich  und  unvor- 
hergesehen in  denselbeneingetretene'Vorfälle  recht- 
zeitig zu  seiner  Kenntniss  nicht  gelangen  können,  um 
die  Massregeln  mit  der  nötigen  Raschheit  einleiten 
zukönnens).  Daher  ernannte  er  den  Erzherzog  Karl  zum  Stell- 


<)  Aas  Dr.  Meynert's  Geschichte  der  k.  k.  Armee,  wie  oben. 

s)  Mit  diesen  Worten  motivirt  der  Kaiser  in  der  Einleitung  zur  In- 
struction für  den  Erzherzog  dessen  Ernennung.  Die  Instruction  selbst  findet 
sich  in  der  reichskriegsminist.  Registratur  unter  Nr.  10  (Instructionen). 


59 

Vertreter  in  der  Administration  der  beiden  Grenzen.  Dadareh 
kam  er  nicht  nur  den  Wttnschen  der  innerösterreichischen  Stände 
entgegen,  sondern  erfüllte  auch  den  Wunsch  des  Erzherzogs 
selbst,  der  sich  um  diese  Stellang  auf  das  Drängen  der  Stände 
bereits  bei  Maximilian  IL  beworben  hatte. 

Bei  der  Berufang  Earl's  zar  Grenzadministration  fiel  auch 
die  Zuversicht  schwer  in  die  Wagschale ,  er  werde  den  Grenzen 
eine  am  so  grössere  Sorgfalt  zuwenden,  weil  in  ihrer  Vertheidi- 
gungsfähigkeit  eine  gewisse  Garantie  fttr  die  Sicherheit  seines 
eigenen  Länderbesitzes  lag,  indem  sie  gleichsam  die  Vormauer 
seiner  Alpenländer  bildeten. 

§.  2.    Erzherzog  EarFs  Stellung  zum  Kaiser. 

Auf  welcher  Unterlage  das  Mährchen  des  Mönches  Vinkovid 
und  seiner  Nachbeter  von  der  Errichtung  einer  Markgrafschaft 
ruhe,  deren  Konzeption  er  dem  Kaiser  Maximilian  zuschrieb,  und 
welche  Rudolph  durchführen  sollte,  bezeugt  am  gründlichsten  die 
Instruction  vom  25.  Februar  1578,  durch  welche  die  Vollmacht 
des  Erzherzogs  und  seine  Stellung  zum  Kaiser  genau  umgrenzt 
erscheint. 

In  dieser  Instruction  bevollmächtigte  er  den  Erzherzog,  in 
Kriegsangelegenheiten  der  windischen  und  kroatischen  Grenze, 
besonders  in  solchen,  die  den  langwierigen  Weg  der  Bitte  nicht 
vertrugen,  nach  den  durch  die  herangetretene  Gefahr  gegebenen 
Umständen  oder  eingegangenen  Kundschaftsnachrichten  Alles 
derart  einzuleiten,  als  wenn  er  selbst  zugegen  wäre. 

Dieselbe  Vollmacht  erhielt  er  bei  feindlichen  Einfällen, 
Brandlegungen  und  anderen  Gewaltacten  des  Feindes  in  Friedens- 
zeiten. Bei  solchen  friedensbrUchigen  Uebergriffen  durfte  er 
Schlösser  und  Festen  einnehmen  und  alle  Massregeln  ergreifen, 
welche  ihm  zur  Erhaltung  der  beiden  Grenzen  und  der  eigenen 
Alpenländer,  zur  Erkämpfung  neuer  Vortheile  und  Behauptung 
der  Pässe  rätlich  und  strategisch  nützlich  erschienen. 

Es  war  ihm  gestattet,  im  Verhältnisse  zur  Gefahr  das  inner- 
österreichische Aufgebot  zu  Fuss  und  Pferd  zum  Theile  oder  in 


60 

voller  Stärke  aufzubieten  nnd  entweder  nnter  seinem  oder  eines 
Eriegsrates  Kommando  gegen  den  Feind  in  Marsch  zu  setzen. 
Nur  über  gefährliche  und  wichtige  Vorfälle  musste  an  den  Kaiser 
Bericht  erstattet,  sowie  vor  Durchführung  wichtiger  Unterneh- 
mungen, sobald  ein  bittlicher  Weg  statthaft  war,  sein 
Bescheid  abgewartet  werden. 

Die  Entscheidung  über  einen  Offensiv-  und  Defensivkrieg 
behielt  sich  der  Kaiser  vor. 

Bei  einem  Einbrüche  grosser  feindlicher  Schaaren  wurde 
ihm,  soweit  es  die  Bewilligung  des  deutschen  Reiches  gestat- 
tete, vermöge  der  Defensivordnung  i)  zur  Abwehr  der  gemeinsa- 
men Gefahr  der  Beistand  des  kaiserlich-österreichischen  Länder- 
gebietes zugesichert. 

Die  Aufnahme  und  Entlassung  der  GrenzobriAten  stand  dem 
Erzherzoge  zu.  Dieselben  waren  mit  ihren  Bestallungen,  dem  Ge- 
horsam und  zur  Einholung  von  Bescheiden  an  ihn  angewiesen. 
Die  Bestallungen  waren  jedoch  derart  zu  stilisiren,  dass  der 
Kaiser  als  Kriegsherr  dem  Erzherzog  vorgesetzt  werden  musste. 
Auch  durfte  ihre  Einsetzung  und  Absetzung  nur  mit  Vorwissen 
des  Kaisers  erfolgen  und  mussten  die  Bestallungen  zuvor  dem 
Kaiser  zur  Einsicht  vorgelegt  werden. 

Es  wurde  ihm  die  Freiheit  eingeräumt,  den  Kriegsstand  der 
beiden  Grenzgebiete  nach  dem  Verhältnisse  der  Eingeborenen 
oder  Angesiedelten  und  nach  der  Grösse  der  Gefahr,  jedoch  nur 
mit  Vorwissen  des  Kaisers  zu  erhöhen  oder  herabzusetzen  und 
überhaupt  zu  modifiziren.  Auch  „der  Ban  von  Windischland 
und  Kroaten^  wurde  mit  dem  ihm  unterstehenden  Kriegs- 
volke, soweit  es  das  Kriegswesen  betraf,  an  ihn  angewiesen  >). 


«)  Siehe  Vorzeit  §.  7. 

*}  Der  Ban  war  bisher  auch  in  militär.  Beziehung  selbstständig  und 
die  Grenz-Commandanten  waren  angewiesen,  mit  ihm  im  Einvernehmen  vor- 
zugehen. Dr.  RaÖki  an  verschiedenen  Stellen  seiner  staatsrechtlichen  Ab- 
handlung im  Enjiievnik  1866. 


61 

Der  Erzherzog  hatte  daranf  hinzuwirken ,  dass  das  Grenz- 
kriegSYolk  nach  dem  Artikel-  und  Bestallungsbriefe  diene  und 
demselben  nachlebe. 

Da  die  Behauptung  von  Legrad  und  Eani^a  von  strategi- 
scher Wichtigkeit  war,  so  hatte  er  mit  dem  dortigen  Obristen  um 
so  mehr  in  ein  dienstfreundliches  Verhältniss  zu  treten  und  dieses 
wohl  zu  pflegen;  weil  beide  an  eine  gegenseitige  Unterstützung  ange- 
wiesen waren.  Ferner  drang  die  Instruction  auf  eine  regelmässige 
Besoldung  der  Truppen ^  betonte  ihre  dreimonatliche  Musterung, 
die  Reparatur  der  militärisch  besetzten  Posten,  die  rechtzeitige 
Verproviantirung  derselben,  die  Beischaffung  der  Munition  und 
Beaufsichtigung  des  Proviantankaufes  aus  dem  Eommissions-  und 
Proviantamte.  Sie  forderte  die  Unterhaltung  verlässlicher  Kund- 
schaften, die  Sicherstellung  gegen  plötzliche  UeberfäUe  und  bei 
feindlichen  Einbrüchen  die  Verstärkung  der  Grenzposten  durch 
die  anliegenden  Besatzungen  und  durch  das  Landesaufgebot. 

Uebrigens  wurde  dem  Grenzadministrator  aufgetragen, 
darüber  streng  zu  wachen,  dass  der  Friede  durch  Streifzüge  in 
das  feindliche  Gebiet  von  Seite  der  Grenzmannschaft  und  der 
Unterthanen  nicht  gestört  und  dem  Feinde  zu  Repressalien  kein 
Anlass  geboten  werde.  Doch  waren  die  Obriste,  Hauptleute  oder 
Vojvoden  nicht  gehindert  bei  siegreicher  Zurückweisung  feind- 
licher Einfälle,  dem  Feinde  bis  in  sein  Gebiet  nachzusetzen,  ihm 
die  etwa  gemachte  Beute  abzujagen  und  ihn  entschieden  nieder- 
zuwerfen. Nur  sollte  dieses  nach  vorangegangener  verlässlicher  Aus- 
kundschaftung der  feindlichen  Dispositionen  und  bei  voraussicht- 
licher Bürgschaft  für  einen  günstigen  Erfolg  geschehen,  damit  das 
Kriegsvolk  unbedachter  Weise  nicht  unnütz  hingeopfert  werde. 
Uebrigens  sollten  solche  Repressalien  unter  Deckung  beider 
Flanken  durch  Schützen  zu  Fuss  und  Pferd  und  besonders  bei 
Pässen  versucht  und  durchgeführt  werden. 

Dem  Erzherzoge  wurde  im  Sinne  des  Brucker  Libells  der 
innerösterreichische  Hofkriegsrat  zur  Unterstützung  beigegeben, 
zu  dessen  Wirkungskreise  es  gehörte,  zu  Kommissionen  und 
Musterungen  sich  in  den  Grenzen  verwenden  zu  lassen. 


62 

Schliesslich  wies  ihm  der  Kaiser  das  volle  Snbsidiam  des 
deutschen  Reiches  zu  i)  nnd  machte  ihm  zur  Pflicht,  mit  Erzher- 
zog Ernst,  dem  das  Eonmiando  über  die  Besatzungen  der  ganzen 
Grenzlinie  von  der  Drave  an  bis  nach  Siebenbttrgen  übertragen 
wurde,  eine  vertrauliche  Korrespondenz  zu  unterhalten  und  ihm 
erforderlichen  Falls  hilfreich  an  die  Hand  zu  gehen,  wozu  ande- 
rerseits auch  dieser  instruirt  war  2). 

Aus  dem  Inhalte  dieser  Instruction  tritt  das  Gepräge  klar  zu 
Tage,  dasB  der  Erzherzog  in  der  Grenzadministration  nur  ein 
Lokumtenent  des  Kaisers  war,  dessen  durch  eine  Instruction  ge- 
bundene Vollmacht  keineswegs  mit  jenen  Prärogativen  ausgestat- 
tet war,  mit  welchen  die  Markgrafen,  namentlich  die  der  öster- 
reichischen Ostmark,  bekleidet  waren. 

§.  3.  Anerkennung  des  Erzherzogs  in  seiner  Stellung 
von  den  ungarischen  und  kroatischen  Ständen. 

Die  Ernennung  sowohl  des  Erzherzogs  Karl  als  Ernst  musste 
der  Kaiser  als  konstitutioneller  König  von  Ungarn  und  Kroatien 
zur  verfassungsmässigen  Behandlung  bringen  und  ihre  Stellung 
in  diesen  Königreichen  anerkennen  lassen.  Zu  diesem  Zwecke 
setzte  er  den  ungarischen  Landtag,  der  am  1.  Februar  1578  zu 
tagen  begonnen ,  von  beiden  Ernennungen  in  Kenntniss  und  lud 
die  Stände  ein,  in  Angelegenheiten,  welche  die  Truppen  und  die 
Vertheidigung  der  Grenzen  betrafen,  sich  an  die  beiden  Erzherzoge 
zu  wenden  und  ihnen  zu  gehorchen.  Den  Verkehr  in  anderen,  die 
Gerichtsbarkeiten  betreffenden  Anliegen  behielt  er  sich  mit  den 
Ständen  vor.  Die  beiderseitigen  Stände  verschlossen  sich  nicht 
der  Erkenntniss  der  Notwendigkeit  dieser  durch  die  staatliche 
Lage  gebotenen  Massregel  und  setzten  in  der  Voraussetzung 
keinen  besonderen  Widerstand  entgegen,  dass  fttr  die  Grenzen 
künftig  werde  besser  gesorgt  werden.  Sie  erkannten  daher  beide 
pro  generalibus  in  rebus  bellicis  Majestatis  saae  Caesareae-regiae 


1)  Die  Instruction  wie  oben  Nr.  10. 
S)  In  derselben. 


63 

gereniibns  an^  jedoch  mit  der  Einschränkang^  dass  sich  dieselben 
in  militärischen  Angelegenheiten,  welche  Ungarn  betreffen,  bei  den 
ungarischen  Bäten  Bates  erholen,  betreff  der  windischen  nnd 
kroatischen  Grenzen  aber  mit  dem  Ban  sich  verständigen,  damit 
ans  ihrer  Macht  in  diesen  Ländern  keine  Verletzung  der  Freiheit 
und  Verfassung  hervorgehe  i). 

§.  4.  Die  ersten  administrativen  Massregeln  des  Erz- 
herzogs Karl. 

Die  vonÖemembel  aus  in  die  kroatische  Grenze  abgegangene 
Kommission  (L  Abschn.  §.  8)  hatte  ihre  Aufgabe  noch  nicht  durch- 
gefbhrt,  als  eine  zweite  auch  in  die  windische  Grenze  abgeschickt 
wurde.  Auch  diese  hatte  zur  Sicherstellung  der  Disziplin  und 
Handhabung  der  Gerichtsbarkeit  den  Artikelbrief  einzuführen, 
die  Truppen  zu  bezahlen,  ausserdem  aber  die  zahlreichen  Haramien 
(Nationalmiliz)  in  besoldete  und  unbesoldete  zu  scheiden,  Pro- 
viantmagazine und  Munizions-Dep6ts  anzulegen  «). 

In  diese  Zeit  fällt  auch  die  Organisirung  des  geheimen 
Bates,  des  Hofkriegszahlmeisteramtes  und  der  Hofl^ammer  in 
Graz,  welche  bald  darauf  zu  der  windischen  und  kroatischen 
Grenze  in  dienstliche  Beziehungen  traten. 

Sich  der  Tragweite  seiner  Aufgabe  bewusst  und  von  der 
Erkenntniss  getragen,  dass  gegen  den  Erbfeind  des  Christenthums 
halbe  Massregeln  nicht  zureichen,  ordnete  der  Erzherzog  schon 
f&r  den  Herbst  1578  eine  Eonzentrirung  der  ihm  untergeordneten 
Truppen  in  einem  Lager  an,  um  militärische  Uebungen  vornehmen 
zu  lassen  und. dadurch  den  Feind  in  respektvoller  Ferne  festzu- 
halten. 

Wegen  dieser  Eonzentrirung  liess  er  am  15.  Juli  durch Titus 
Halek,  neu  ernannten  Obristlieutenant  und  Kommandanten  der 
windischen  Grenze  auch  die  Stände  „von  Windischland^  auf- 
fordern, noch  vor  dem  10.  August  wohlbewaffnet  im  Lager  zu  er- 


1)  Landtagsartikel  15,  bei  Dr.  Baöki  im  Enji2evnik  1866. 
s)  Instruction  vom  5.  Jnli  1578.  J.  Ö.  Kriegs- Acten. 


64 

scheinen^  den  dazu  nötigen  Proviant  und  dessen  Zufuhr  zu  die- 
sem Zwecke  vorzubereiten.  Da  aber  diese  Aufforderung  ohne 
vorhergegangene  Vereinbarung  erging,  so  wurde  sie  von  den  über 
ihre  konstitutionellen  Rechte  streng  wachenden  Ständen  mit  Un- 
willen aufgenommen.  Viele  Magnaten  entzogen  sich  dem  Landtage 
unter  fremdem  Einflüsse ;  die  dabei  erschienenen  beriefen  sich 
auf  den  Landtagsartikel  §.  3  und  instruirten  darnach  ihre  Bevoll- 
mächtigten mit  dem  Zusätze,  dass  sie  bereit  sind  unter  der  k. 
Fahne  aber  nur  unter  dem  Kommando  ihres  Ban  sich  zu  konzen- 
triren  und  den  Erzherzog  zu  unterstützen.  Unter  Einem  legten 
sie  schliesslich  gegen  diesen  Vorgang  Protest  ein  >). 

§.  6.  Anlegung  der  Festung  Earlstadt  1579  und  deren 

Privilegium.  1581. 

Das  Jahr  1579  kennzeichnet  sich  durch  neue  in  die  Ent- 
wickelung  der  Grenze  eingreifende  Acte  des  Erzherzogs.  Dazu 
kam  eine  neue  Morlachenkolonisirung.  Der  Erzherzog/ dem  jeder 
Bevölkerungszuwachs  neue  Wehrkräfte  zuführte,  gewährte  den 

Flüchtigen  das  gesuchte  Asyl,  wies  ihnen  Ansiedlungsplätze  gegen 

» 

die  Pflicht  der  Landes vertheidigung  an  und  gab  ihnen  1580  ein 
Privilegium,  welches  den  bereits  wiederholt  ertheilten  gleich 
lautete. 

Während  sich  diese  Ansiedlung  vollzog,  wendete  er  seine 
Thätigkeit  fortifikatorischen  Interessen  des  Landes  zu ;  denn  alle 
militärischen  und  fortifikatorischen  Vorkehrungen,  welche  die 
Kommissionen  in  den  Jahren  1563  und  1578  getroffen  hatten, 
waren,  obwohl  durch  die  verwahrlosten  Zustände  geboten,  beson- 
ders in  letzter  Beziehung  von  sekundärer  Bedeutung.  Es  fehlte 
der  Grenze  ein  grösserer  fester  Waffen-  und  Sammelplatz,  der 


1)  Sie  schlössen  ihren  Protest  mit  folgenden  Worten:. .  .et  hoc  fideles 
regnicolae  ad  postulationem  ducis  Caroli  in  quantum  propraesenti  proposse 
suo  praestare  possent,  pro  defensione  patriae  et  familiarum  suarum  suae 
serenitati  ita  exhibent  ne  in  usum  deveniat,  qaum  regnum  hoc  Sclavoniae 
semper  fuerit  liberum. .  .bei  Dr.  Backi  im  KnjiSevnik,  S.  529. 


65 

den  Truppen  bei  der  Offensive  zum  Rückhalt,  bei  der  Defensive 
zum  Stutzpunkt  hätte  dienen  können. 

Karl  hatte  schon  vor  der  Uebernahme  der  Grenzadministra- 
tion, in  den  Jahren  1576  und  1577  die  Grenzgebiete  bereist,  deren 
militärische  Bedürfiiisse  durch  unmittelbare  Anschauung  wahr- 
genommen und  die  Gegend  zu  einem  grösseren  Waflfenplatze 
bereits  ausersehen.  Anfangs  schwankte  seine  Wahl  zwischen  der 
Kulpa-  und  Eoranamtlndung.  Endlich  entschied  er  sich  aus  Rtlck- 
sieht  für  Krain  für  jenen  Winkel,  welcher  durch  die  Kulpa-  und 
Koranamttndung  gebildet  wird.  Obwohl  dieser  Platz  von  den 
Höhen  von  Kri2ani6-Thurm  und  von  Dubovac  zunächst  beherrscht 
wird,  so  erschien  ihm  bei  der  geringen  Tragweite  der  damaligen 
Geschütze  dieses  bodenplastische  Moment  für  ein  fortifikatorisches 
Werk  von  geringer  Bedeutung.  Die  nach  Nordost  sich  öffnende 
Fläche,  welche  zur  Entsetzung  einer  belagerten  Festung  einen 
hinreichenden  Kampfplatz  darbot ,  die  Stellung  des  Sichelburger 
Grenzbezirkes  in  der  Flanke  schienen  diesen  terrestrischen  Nach- 
theil auszugleichen,  üeberdiess  war  die  Verproviantirung  eines 
hier  situirten  festen  Platzes  durch  die  Wasserstrasse  der  Kulpa 
begünstigt. 

Er  schritt  daher  rasch  ans  Werk.  Nachdem  der  Kaiser  vom 
Besitzer  des  Dubovacer  Gutes,  Grafen  Zrinji,  das  Terrain  dazu 
um  600  fl.  angekauft  hatte,  Hess  Karl  am  Margarethentage 
(13.  Juli)  1579  den  Grundstein  zu  einer  Festung  legen,  welche 
nach  ihm  den  Namen  Karlstadt  erhielt.  Der  Baugrund  sanmit  der 
nächsten  Angrenzung  umfasste  6Vt  Bauem-Sessionen.  Unter  den 
Grundmauern  sollen  900  türkische  Schädel  eingegraben  worden 
sein.  Femberger  von  Auer,  Obristlieutenant  und  Kommandant  der 
kroatischen  Grenze,  leitete  den  Bau.  Der  Erzherzog  verwendete 
viel  auf  denselben ;  Innerösterreich  ausser  der  dazu  geleisteten 
Robot  350.000fl.,  davon  Steiermark 200.000  fl.,  Kärnten  100.000  fl. 
und  Krain  50.000  fl.  Der  innerösterreichische  Hofkriegsrats- 
Präsident  Franz  von  Papendorf  und  der  Hofkriegsrat  Athanasius 
Graf  von  Thurn,  fungirten  beim  Bau  als  Kommissäre.  Die  Krainer 
Stände  bewilligten  auf  dem  am  17.  März  1579  einberufenen  Land- 

5 


66 

tage  zur  Deckung  der  Arbeiten  gegen  eine  etwaige  Störung  der 
Türken  100  Reiter  und  300  Schützen  und  stellten  800  Arbeiter 
zum  Baue  bei  und  zwar  aus  Unterkrain  und  unter  Aufsicht  ihrer 
Vorsteher.  Selbst  die  zum  Baue  notwendigen  Werkzeuge, 
Schmide,  Zimmerleute  und  Gesellen  wurden  von  Krain 
besorgt. 

Aber  auch  die  kroatischen  Stände  verhielten  die  angren- 
zenden Ortschaften  Ozalj,  Jastrebarsko,  Petrovina,  Slavetiö  und 
Turan  (Thurn)  zur  Betheiligung  an  diesem  Festungsbau. 

Als  der  Bau  bis  zur  Bewohnbarkeit  vorgeschritten  war, 
wurde  das  Hauptquartier  des  kroatischen  Grenzobristen,  der  bis- 
her zu  SteniSi\jak,  auf  der  Graf  DraSkovi6'schen  gleichnamigen 
Herrschaft  untergebracht  war,  nach  Karl  Stadt  verlegt. 

Um  Karlstadt  entsprechend  zu  bevölkern  und  sein  mate- 
rielles Aufkommen  sicher  zu  stellen,  ertheilte  Kaiser  Rudolph  auf 
Verwendung  des  Erzherzogs  von  Prag  aus  unter  dem  24.  September 
1581  der  Festung  ein  Privilegium.  Mittelst  desselben  bewilligte 
derselbe  vor  Allem  2  jährliche  Jahrmärkte  und  einen  Wochen- 
markt ausserhalb  der  Festung.  Zugleich  wurde  den  Soldaten  ohne 
Unterschied  der  Nation  und  der  Truppengattungen  gestattet, 
unmittelbar  an  den  Schutzwerken  des  Festungs-Rayons,  jedoch 
ohne  Abweichung  von  der  ausgemessenen  Baulinie,  Häuser  zu 
bauen.  Diese  wurden  sammt  dem  Grunde  fUr  ihr  verkäufliches 
und  vererbliches  Eigenthum  erklärt.  Doch  hatte  beim  Verkaufe 
die  dortige  Garnisonmannschaft  den  Vorzug.  Sollten  jedoch  ein 
oder  mehrere  Häuser  einem  oder  mehreren  Verwandten  in  Steier- 
mark und  den  damit  verbundenen  Ländern  erblich  zufallen,  die  kein 
Hans  oder  Erbgut  besassen,  oder  in  der  Grenze  nicht  Kriegs- 
dienste leisteten,  so  waren  diese  ohne  Widerspruch  an  einen  haus- 
bedttrftigen  Gamisonssoldaten  nach  billiger  Abschätzung  zu  ver- 
kaufen oder  nach  Disposition  des  Kommandanten  nach  dem  Ver- 
hältnisse der  Räumlichkeit  in  das  Haus  Gamisonmannschaft  ein- 
zulegen. 


67 

In  der  Vorstadt  wurde  nur  die  Anlegung  von  Gemüsegärten 
und  diese  200  Ellen  weit  von  der  Festung  gestattet  «). 

§.  7.  Weitere  Regelung  der  Militäradministration  der 
kroatischen  Grenze    und   die   Instruction  für  deren 

1.  Obristen.  1580. 

Seit  dem  Jahre  1580  fing  man  an  in  der  kroatischen  Grenze 
den  Antheil  dies-  und  jenseits  der  Kapela  offiziell  zu  unterscheiden ; 
denn  in  diesem  Jahre  wurde  unter  dem  1.  Jänner  Weighart,  Baron 
von  Auersberg  zum  Obristen  der  kroatischen  und  Meer- 
grenzen ernannt.  An  die  Stelle  der  Obristlieutenante  trafen 
Obriste  an  die  Spitze  der  2  Grenzgebiete.  Statt  der  kroati- 
schen fand  die  Bezeichnung  Karlstädter  nach  der  Festung  all- 
mälig  Eingang. 

Unter  Auersberg's  Kommando  traf  Erzherzog  Karl  ver- 
schiedene militärische  und  militäradministrative  Verbesserungen 
und  definirte  den  Wirkungskreis  des  Obristen  durch  bestimmte 
Weisungen. 

Namentlich  wurden  in  Folge  der  Kommissionsanträge  vom 
Jahre  1578  und  der  Musterungsberichte  vom  21.  Mai  und  12.  De- 
zember, sowie  aus  Anlass  der  Schilderung  des  kroatischen  Grenz- 
kriegsstaates  von  Seite  der  Kommission  die  Besatzungsplätze 
geregelt,  die  Stärke  der  Besatzungen  zu  Fuss  und  Pferd,  die  Sold- 
gebühr der  Offiziere  und  des  Kriegsvolkes  bestimmt,  zur  Erhal- 
tung der  Disziplin  ausser  dem  Artikelbrief  auch  das  Keiterrecht 
eingeführt  und  zu  Musterungen  auch  ein  Kommissär  beigezogen  «). 
Die  Nationalmiliz  fand  allmählig  auch  ihre  Verwendung  zu  Pferd. 

Nur  vertrauungs würdige  und  erfahrene  Hauptleute  sollten 
zum  Vorbilde  für  die  Mannschaft,  die  zugleich  das  Kriegsvolk 
gegen  den  Feind  zu  führen  verstehen,  an  die  Spitze  gestellt  werden. 


i)  In  der  Beschreibung  der  Karlstädter  Grenze,  Agramer  Gen.  Com. 
Archiv  1777,  31.  Fase.  Nr.  38. 

a)  In  der  Instruction  vom  1.  Jänner  1580  für  den  Obristen  Baron  v. 
Auersberg,  im  Reichskr.  Min.  Kegist.  Arch.  Nr.  14. 

5* 


68 

Es  wurde  ein  Gehorsammbrief  eingeführt,  welcher  vom 
Erzherzoge  ausgefertigt,  an  alle  Offiziere  und  unteren  Befehls- 
haber lautete  und  die  Verpflichtung  enthielt,  Auersberg  als  ihren 
Obristen  anzuerkennen,  als  solchen  zu  ehren  und  ihm  zu  gehorchen 
unter  Strafe  des  Kriegsrechtes  und  Artikelbriefs. 

Von  dieser  Zeit  datirt  auch  die  Zuweisung  von  Offizieren 
des  erzherzoglichen  Hofes  zur  Dienstleistung  in  den  Grenzen, 
jedoch  ohne  Beeinträchtigung  der  Grenzoffiziere.  Der  Zweck  war 
Ausbildung  derselben  im  Militärdienste  und  für  höhere  Offiziers- 
grade <). 

Die  Proviantmassregeln  vom  Jahre  1578  wurden  verschärft 
und  sowohl  der  Proviantmeister  als  der  Proviantverwalter  unter 
die  Aufsicht  des  Obristen  gestellt. 

Wenn  der  Obrist  zur  Vertreibung  des  Feindes  oder  zur  Ver- 
theidigung  eine  Stadt  besetzte,  so  war  es  ihm  untersagt,  den  Ein- 
wohnern unbillige  Lasten  aufzuerlegen.  Vielmehr  hatte  er  zur 
Pflicht  durch  den  Profosen  oder  einen  von  der  betreflFenden  Stadt- 
obrigkeit ihm  dazu  zugewiesenen,  sachkundigen  Schätzmeister 
den  Proviant  abschätzen  zu  lassen.  Er  hatte  die  Aufsicht  über 
das  Geschütz  und  die  Munition. 

Von  Karlstadt,  an  dessen  vollen  Ausbau  noch  Hand  anzu- 
legen war,  wurde  der  vollendete  Theil  armirt  und  die  unmittelbare 
Besorgung  der  schweren  und  Handgeschütze  einem  Zeugwart 
und  Büchsenmeister  übertragen. 

Da  im  verflossenen  Jahre  (1579)  Freudenschüsse  die  ganze 
Grenze  allarmirt  hatten,  wurden  sie  vom  Erzherzoge  verboten  und 
die  Allarmsignale  derart  geregelt,  dass  man  den  Ort  des  feind- 
lichen Einfalls  zuerst  genau  auskundschaftete  und  bessere  gegen- 


1)  Der  Erzherzog  sagt  in  obiger  Instruction: „nachdem  wir  ge- 

nedigst  gesünnet  seyn  vnnseren  Fürstlichen  Hof  dahin  zu  richten,  das  auch 
vm  vnnserem  Hofgesindt  Kriegsleuth  erzügelt  werden.  Da  wir  dann  deren 
ainen  oder  mehr  bissweilen  Ihme  zueschickhen ....  so  soll  es  doch  Er  von 
Aaersperg  nicht  dahin  verstehen,  als  ob  darumben  ain  ander  woll  verdienter 
Beuehls-  oder  Dienstman  abzuseczen  oder  dahinden  zulassen,  sonder  allein, 
wo  es  füeglich  sein  khann  den-  oder  dieselben  vnderzubringen.^ 


69 

seitige  Kordons-Korrespondenz  unterhalten  musste.  Erst  nach 
Auskundschaftung  des  Einfallspunktes  war  zur  Allarmirung  der 
Grenze  das  Signal  abzufeuern. 

Mit  dem  Ban  war,  wie  bisher,  eine  vertrauliche  Korrespon- 
denz zu  unterhalten  und  im  Falle  der  Not  von  seiner  Hilfe  mit 
dem  ihm  unterstehenden  Kriegsvolke  Gebrauch  zu  machen  i). 

Auch  an  der  in  den  innerösterreichischen  Alpenländem  orga- 
nisirten  Defensivmacht  hatte  der  Grenzobrist  eine  nicht  unwichtige 
Stütze  und  einen  Rückhalt.  So  oft  der  Feind  die  Grenze  über- 
schritt oder  sie  nur  mit  einer  Macht  bedrohte,  zu  deren  Zurück- 
werfung die  Landesbewafl&iung  und  der  Zuzug  aus  Innerösterreich 
erforderlich  erschien,  war  er  instruirt  die  Stände  von  Krain  unge- 
säumt davon  zu  benachrichtigen,  welche  jederzeit  in  der  Ver- 
fassung waren  ihm  Hilfe  zu  leisten.  Nur  sollte  dies  bei  zuver- 
lässigen Kundschaftsnachrichten  geschehen,  um  dem  Lande  die 
besten  Arbeitskräfte  nicht  unnütz  zu  entziehen. 

Der  kroatische  Grenzobrist  hatte  auch  das  Flibustiertreiben 
der  Zenger  Uskoken  zu  überwachen,  die  Meergrenze  zu  bereisen 
und  ihnen  den  Seeraub  zu  verbieten,  im  Uebertretungsfalle  aber 
schonungslos  zu  züchtigen. 

Zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  eines  guten  Regiments 
wurde  ihm,  mochte  er  mit  geringer  oder  stärkerer  Mannschaft  in 
einen  kroatischen  Marktflecken  oder  in  ein  Dorf  einrücken,  die 
Macht  eingeräumt,  selbständig  zu  handeln  und  Befehle  zu  erfassen. 

Er  war  befugt  Befehlshaber  (Unteroffiziere)  und  Dienstleute 
aufzunehmen  und  zu  beurlauben.  Doch  durfte  das  Letztere  nur 
aus  wichtigen  Beweggründen,  ohne  Vorwissen  des  Erzherzogs  und 
des  innerösterreichischen  Kriegsrates  nicht  geschehen. 

Wichtigere  Befehle  durfte  er  selbständig  nicht  erlassen  und 
mit  den  Hai^jtleuten   keine  Veränderung  vornehmen,   sondern 

>)  . . .  „Neben  diesem  allen  war  bisshero  ain  Ban  in  Windischlanden 
mit  dem  Obristen  Crobbatischer  Graniczen  in  Nachbarlicher  vnnd  vertreu- 
licher Correspondenz  gestanden,  vnnd  derselbe  in  zugetragenden  Nothfaale 
mit  seinem  Undergebenen  Khriegsvolkh  Zuhilf  zuezogen,  so  hat  sich  vnnser 
Obrister  derselben  auch  Zngetrössten  vnnd  Zugebrauchen^ . .  (In  ders.  Instr.) 


70 

musste  einen  jeden  solchen  Wechsel  dem  Erzherzoge  unverzüglich 
zur  Bestätigung  vorlegen.  Ebenso  musste  der  Wechsel  der  Be- 
satzungsmannschaft dem  Erzherzoge  gutachtlich  unterbreitet,  sowie 
jede  Vorsorge  für  militärische  Bedürfnisse,  welchen  Namen  sie 
immer  haben  mochten. 

Sollte  Jemand  aus  erheblichen  Ursachen  vor  der  Musterung 
entlassen  werden  und  eine  Soldrate  zu  fordern  haben,  so  war 
auch  in  diesem  Falle  der  Obrist  verpflichtet,  dem  erzherzoglichen 
Holkriegsrat  darüber  einen  gutachtlichen  Bericht  zu  erstatten 
und  die  Entscheidung  darüber  abzuwarten.  Im  Genehmigungsfalle 
erhielt  der  Entlassene  vom  Grenzkriegszahlmeister  einen  Rest- 
schein mit  der  Anweisung  auf  die  nächste  Musterung,  weil  zur 
Beseitigung  von  Unordnungen  sowohl  beim  Hofkriegszahlamte  als 
auch  bei  den  niederösterreichischen  Ständen  alle'Einzelnzahlungen 
eingestellt  waren. 

Der  gangbar  gewordene  Unfug,  dass  man  gefangene  Türken 
in  der  Grenze  hin  und  her  reisen  und  Alles  auskundschaften 
liess,  wurde  abgestellt  und  es  wurde  ihnen  von  nun  an  verwehrt 
selbst  mit  Erlaubniss  des  Obristen  die  Eulpa  zu  überschreiten  und 
den  Möttlinger  Boden  zu  betreten.  Der  Obrist  war  angewiesen  sie 
wohl  verwahrt  nur  an  der  äussersten  Grenze  zu  uoterbringen  und 
nach  Erlegung  des  Lösegeldes  sogleich  abzuschaffen.  Kehrten  sie 
dann  in  ihre  Heimat  nicht  zurück,  so  wurden  sie  schutzlos  und 
vogelfrei. 

Die  Uskoken,  an  Raub  gewöhnt,  hatten  häufig  vereinzelt  ihre 
Ansiedlungsplätze  verlassen  und  sich  statt  des  sittigenden  Acker- 
baues durch  Raub  ihre  Erhaltungsmittel  gesucht.  Da  auch  aus  dem 
türkischen  Gebiete  Subjekte  gleichen  Gelichtes  auf  das  kroatische 
Gebiet  herübertraten  und  nach  Ansammlung  in  den  Wäldern 
Raubzüge  in  die  Türkei  unternahmen,  so  provozirtto  sie  die  tür- 
kischen Begs  zu  Repressalien.  Diesem  Unwesen  hatte  der  Obrist 
energisch  zu  steuern.  Kamen  dagegen  Flüchtlinge  von  unbeschol- 
tenem Charakter  ins  Grenzgebiet,  um  ihr  Leben  zu  retten,  oder 
aber,  weil  man  sie  entweder  mit  Gewalt  zur  Annahme  der  Lehre 
Mohameds  gezwungen  oder  dazu  verlockt  hatte ,  ein  neues  Vater- 


71 

land  zu  snchen  and  die  christliche  Religion  wieder  anzunehmen ; 
so  war  der  Obrist  instniirt,  dem  Erzherzoge  darüber  zu  berichten, 
damit  man  zu  ihrer  Unterbringung  die  nötige  Vorsorge  treflfe. 

Die  öflFentliche  Sicherheit  war  auch  durch  Martolosen  (tür- 
kische Räuber)  gefährdet.  Um  diesem  Uebel  zu  begegnen,  setzte  der 
Erzherzog  für  die  Gefangennehmung  eines  Martolosen  eine  Taglia 
von  10  fl.  fest,  und  befahl  dem  Obristen  einen  jeden,  dessen  man 
habhaft  werde,  zu  spiessen  und  zur  Schau  herumtragen  zu  lassen «).  ^ 

§.  8.  Truppenstand  in  der  windischen  Grenze  1580. 

Die  Nationalmiliz  der  sogenannten  windischen  (oberslav.) 
Grenze  entwickelte  sich  allmählig  zur  Hauptstärke  der  dortigen 
Landwehr.  Im  dritten  Jahre  nach  der  Uebemahme  der  Admini- 
stration durch  Erzherzog  Karl  weist  die  Standestabelle  zwar  nur 
2282  Mann  an  besoldeten  Truppen  nach,  darunter  war  jedoch  die 
besoldete  Nationalmiliz  bereits  mit  1290  Köpfen  vertreten,  die 
unbesoldete  wurde  nicht  ausgewiesen.  Diese  Besoldeten  waren 
folgendermassen  vertheilt : 

1.  Das  deutsche  Fussvolk  zählte  431  Mann.  Davon 
standen : 

in  Kreuz  (Kriäevci) 108  Mann, 

„  Kopreiniz  (Koprivnica) 126     „  / 

„  Ivaniö 65     w 

„  Varasdin  (Varaidin) 132     „ 

zusammen  .    .    .    431  Mann. 

Darunter  waren  6  Hauptleute,  3  Lieutenante,   1  Fähnrich, 

3  evangelische  Prädikanten,  4  Feldschreiber,  3  Feldwaibel,  5  Be- 
fehlshaber (Korporale),  3  Furiere,  4  Feldschere,  9  Trabanten, 

4  Tambours,  4  Pfeifer,  3  Dolmetscher,  8  Offiziersjungen  und 
4  Stückknechte. 

2.  Die  Archibusier-Kompagnie  zu  Pferd.  Sie  war  iu 
Kreuz  stationirt  und  zählte  nur  50  Mann. 


1)  In  ders.  Instr. 


72 

3.  Die  deutschen  Landpferde  (deutsche  Kavallerie), 
Diese  bildete,  89  Mann  stark,  einen  Theil  der  Besatzung  von 
Kopreiniz. 

4.  Von  den  4  Husarenkompagnien  zu  400  Mann 
waren  dislozirt: 

am  Kreuzer  -        Posten  .    .  100  Mann, 

„  Kopreinitzer-      „  .    .  100      „ 

„  Ivaniöer-  „  .    .      50      „ 

„  Varasdiner  -        „  .    .  150     „ 


zusammen  .    .    400  Mann. 
5.  Die  besoldete  Nationalmiliz   (Haramien)   zählte 
am  Posten  in  Kreuz    ....    460  Mann, 
„         „      „  Kopreiniz  .    .    .    435      „ 
„         »      n  Ivani6    ....    200      „ 
„         „      „  Varasdin  ...    195      „ 


zusammen  .    .  1290  Mann; 
darunter  waren  27  Vojvoden,   12  Lieutenants,  54  Rottenmeister, 
5  Pfeifer. 

Der  grosse  und  kleine  Stab  bestand  aus  11  Personen:  1  Obri- 
sten,  1  Grenzkriegszahlmeister,  1  evangelischen  Prädikanten, 
1  Wundarzt,  1  Schultheiss,  1  Gerichtsschreiber,  1  Profossen  und 
4  Gerichtsleuten «). 

§,  9.    Das  neue  Verhältniss   zwischen  Kroatien  und 
Innerösterreich  nach  dem  Brucker  Libell. 

Das  Band  der  Personal-Union,  welches  Kroatien  und  Inner- 
österreich unter  Ferdinand  umschlang,  wurde  durch  den  Tod  des- 
selben wieder  gelöst.  Es  wurde  ttberdiess  durch  die  Bestimmun- 
gen des  Brucker  Libells  alterirt,  welches  den  Schwerpunkt  der 
Militärgrenzadministration  dauernd  nach  Graz  verlegte  und  zur 


1)  Beim  Manascripte  des  Herzogs  von  Hildbnrgshausen,  Beilage  Nr.  2. 
Der  gleichzeitige  Truppenstand  in  der  kroat.  Grenze  findet  sich  nach  des 
Erzherzogs  Angabe  in  der  Instruction  im  Dekrete  des  Obristen  Auersberg, 
das  sich  im  Familien-Archiv  vorfinden  dürfte. 


73 

Entfremdung  der  Grenzgebiete  vom  Mutterlande  führte.  Dessen- 
ungeachtet bestand  zwischen  beiden  die  Gemeinsamkeit  der 
Gefahr  und  das  aus  der  Pflicht  der  Selbsterhaltung  hervorgegan- 
gene Bedürfniss  eines  einträchtigen  Zusammenwirkens  zur  Abwehr 
derselben.  Dieses  neue  Verhältniss  wies  zwar  beide  zur  wechsel- 
seitigen Unterstützung  an  einander  an^  wurde  jedoch  in  dem 
Masse  gelockert;  als  die  Gefahr  abnahm  oder  politische  Rücksich- 
ten in  den  Vordergrund  traten.  Den  innerösterreichischen  Stän- 
den, die  der  Vertheidigungsfähigkeit  der  zwei  Grenzgebiete  als 
Vormauer  ihres  Alpenbodens  so  namhafte  Opfer  brachten,  gebührt 
die  Anerkennung,  dass  sie  sich  dieser  Gemeinsamkeit  bewusst 
waren  und  ihr  auch  Rechnung  zu  tragen  wussten. 

Auf  die  Nachricht,  dass  in  Kroatien  die  Absicht  bestehe, 
über  die  Sicherstellung  der  Landesgrenzen,  Unterhaltung  der  Miliz 
und  Erbauung  fester  Plätze  Beratungen  zu  pflegen,  schickten  sie 
im  Jahre  1580  Bevollmächtigte  auf  den  Landtag  in  Agram  i)  und 
versahen  sie  mit  den  dazu  nötigen  Instructionen. 

Diesen  Schritt  wiederholten  sie  während  des  Landtages  in 
Varasdin  (1581)  »).  Auch  der  Landtag  vom  Jahre  1582  wurde  von 
ihnen  durch  Bevollmächtigte  beschickt,  um  zum  Baue  von  Hrasto- 
vica  und  Brest  dessen  Theilnahme  zu  gewinnen»).  Ja  ihre  Bevoll- 
mächtigten erschienen  1582  selbst  am  Landtage  in  Pressburg 
„zur  Sollizitirung  ergiebiger  Hilfsrobot  zu  Festungsbauten  in  Kroa- 
tien, zur  Unterstützung  bei  Besetzung  fester  Plätze  und  in  anderen 
Vertheidigungs-  und  Kriegserfordemissen  *)."  Die  Dringlichkeit 
dieser  tritt  aus  der  Schilderung  des  Erzherzogs  Karl  über  die 
Baufälligkeit  der  festen  Plätze  klar  zu  Tage,  womit  er  die  an  den 
Kaiser  gestellte  Bitte  um  eine  Geldaushilfe  begründete  *). 


1)  Instruction  vom  21.  Sept.  1580,  J.  Ö.  Kriegs-Exped.  Act.  Regst* 
Nr.  92. 

s)  Instruction  vom  14.  April  1581,  in  denselben  Nr.  11. 
'}  Instruction  vom  18.  Juni  in  denselben  Nr.  82. 
^)  Instmetion  vom  12.  Jänner  1582,  in  denselben  Nr.  92. 
6)  16.  März  1583,  Regst.  Nr.  711/2. 


74 


Die  Erfolglosigkeit  dieser  ständischen  Schritte  wurzelte  in 
der  damaligen  Unzufriedenheit  der  ungarischen  Stände,  welche  die 
Interessen   der  Landesvevtheidignng  und  die  Gefahr  durch  die 

0 

Osmanen  aus  politischen  Rücksichten  zurückdrängte.  Erzeugt  und 
genährt  wurde  diese  Unzufriedenheit  durch  die  Thatsache ,  dass 
der  Kaiser  seine  Rechte  nach  der  Konstitution  nicht  handhabte, 
sondern  auf  Mitglieder  seines  Hauses  übertrug,  wodurch  Fremd- 
lingen der  Zutritt  zur  Administration  geöffnet  wurde.  Desshalb 
verlangten  die  Stände  schon  im  Jahre  1580,  dass  die  Konstitution 
unverletzt  gewahi*t,  die  Administration  ausschliesslich  Eingebore- 
nen übertragen  und  die  Fremden  ihrer  militärischen  und  politi- 
schen Stellen  rücksichtslos  enthoben  werden  «). 

Diese  Postulate,  von  deren  Durchflihrung  man  die  Beratung 
der  königlichen  Propositionen  abhängig  machte,  nahmen  in  der 
Debatte  einen  so  grellen  Ausdruck  an,  dass  der  Lokumtenent  des 
Kaisers  in  Ungarn,  Erzherzog  Ernste  es  zeitgemäss  fand,  Pressburg 
heimlich  zu  verlassen  und  den  Landtag  zu  vertagen. 

Diese.  Postulate  wurden  in  den  Jahren  1581  und  1583 
wiederholt. 

In  Kroatien  erzeugte  diese  Unzufriedenheit  besonders  die 
Wahl  des  Steierers  Ungnad  zum  Ban ,  so  dass  sich  dieser  endlich 
gedrängt  sah,  dem  Lieblinge  der  Nation,  Grafen  Erdödy,  zu 
weichen  und  sich  seine  Entlassung  zu  erbitten  «). 

Im  Jahre  1586  ging  abermals  der  innerösterreichische  Gene- 
ral als  Bevollmächtigter  auf  den  kroatischen  Landtag,  um  die  Bei- 
stellung unentgeltlicher  Arbeitskräfte  zu  erzwecken,  und  im  Jahre 
1587  wurde  thatsächlich  der  erzherzogliche  Hofkriegsrat,  Eras- 
mus  Praun,  als  oberster  Baukommissär  zur  Leitung  dieser  Befesti- 
gungsarbeiten in  die  Grenzen  abgeschickt »). 

Nach  drei  Jahren  wurde  diese  Landtagsbeschickung  wieder- 
holt, Sie  betraf: 


1)  Dr.  Raöki,  Abhandlung  im  Knjiievnik,  1866.  S.  530. 

2)  Instruction  vom  18.  April  J.  Ö.  Kriegs-Ex.  Acten  (ohne  Nummer). 

3)  Instruction  vom  15.  Jänner  1581  (ohne  Nummer). 


75 

1.  Die  BewilligUDg  unentgeltlicher  Arbeiten  und  Fuhrwerke 
flir  Herstellung  beschädigter  Fortifications-Objekte  *)  bei  der 
Festung  Earlstadt  und  dem  Schlosse  Varasdin^  von  Eopreiniz^ 
St.  Georgen,  Kreuz,  Cirkvena,  Dombro  und  Ivaniö ; 

2.  die  Unterhaltung  von  400Haramien  zur  Abwehr  der  van- 
dalischen  MartoloseneinfUUe ; 

3.  die  Bewilligung  eines  Quantums  unentgeltlichen  Pro- 
viantes ; 

4.  die  Verwendung  des  Aufgebotes  bei  künftigen  feindlichen 
Einfällen ,  wie  dieses  erst  im  verflossenen  Winter  von  Seite  des 
Yarasdiner  Eomitates  geschehen. 

§.  10.  Erzherzog  KarTs  Tod  und  seine  Nachfolger  in 

der  Grenzadministration.  1590. 

Die  letzten  Lebensjahre  des  Erzherzogs  trugen  eine  düstere 
Färbung,  wie  der  politische  Horizont  selbst.  Er  erlebte  nicht  die 
Freude,  der  Militärgrenze  jene  feste  Basis  und  kräftige  Vertheidi- 
gungsffthigkeit  gegeben  zu  haben,  welche  geeignet  gewesen  wäre, 
dem  Todfeinde  der  Christenheit  seinem  Wunsche  gemäss  zu  impo- 
niren  und  ihn  in  gehörige  Schranken  zu  bannen.  Seine  kühnen 
Hofinungen  scheiterten  an  den  Klippen,  welche  politische  Ver- 
hältnisse, der  dadurch  geschaffene  Widerstand  und  der  Mangel  an 
finanziellen  Mitteln  der  Entschiedenheit  seines  Willens  und  seiner 
Thätigkeit  in  den  Weg  legten. 

Der  an  den  Grenzen  und  am  Quarnerokanale  entbrannte 
kleine  Krieg  signalisirte  den  Ausbruch  eines  nahen  TUrkenkrieges, 
den  er  jedoch  nicht  erlebte.  Er  starb  am  7.  Juli  1590. 

Ihm  folgte  in  der  Regierung  der  innerösterrcicliischenLänder- 
gruppe  sein  zwölQähriger  Sohn  Ferdinand  unter  der  Vormund- 
schaft des  Kaisers  Rudolph ,  des  Erzherzogs  Ferdinand  von  der 
Tiroler  Linie  und  des  Herzogs  Wilhelm  von  Baiern. 

Zu  seinem  Nachfolger  wurde  1592  Erzherzog  Ernst  ernannt«). 

^)  Instruction  vom  15.  Jänner  1587  (ohne  Nnmmer). 
<)  Instruction  vom  1.  November  1591.  J.  Ö.  Kriegs-Exp.  Acten.Rgst. 
Nr.  95. 


76 

An  diesen  hatten  sieh  schon  vor  dieser  Ernennung  am 
13.  September  1591  die  kroatischen  und  windischen  (oberslavoni- 
schen)  Stände  um  Bezahlung  eines  sechsmonatlichen  Soldes  an  die 
Truppen  des  Ban  und  zur  Armirung  von  Sissek  um  Geschütz  und 
Munition  gewendet «).  Zur  Seite  erhielt  er  den  Obristlieutenant, 
Markgrafen  von  Burgau;  allein  schon  im  Jahre  1593  trat 
ein  Wechsel  ein  und  er  erhielt  den  Erzherzog  Maximilian  zum 
Nachfolger »). 

§.  11.    Neue  Zuzüge  von  Kolonisten  aus  Bosnien  und 
Türkisch-Kroatien,   1597.    Bildung  der  Kulpa-  oder 

Petrinjaner  Grenze.  1598. 

Der  Administrationsantritt  Maximilian's  eröffnete  wenig  Aus- 
sicht auf  Werke  des  Friedens,  selbst  solcher,  welche  für  den  Krieg 
berechnet  und  geschaffen  werden.  Er  bildet  den  Ausgangspunkt 
eines  13jährigen  Kampfes  zwischen  dem  Kreuze  und  Halbmond, 
der  erst  im  Frieden  von  Szitva-T6rok  sein  Ende  fand. 

Während  dieses  Krieges  erhielt  Kroatien  einen  wichtigen 
Bevölkerungszuwachs,  welcher  der  Grenze  zur  weiteren  Entwicke- 
lung  ein  neues,  namhaftes  Kontingent  an  dienstfähiger  Mannschaft 
lieferte. 

Theils  durch  unerträglichen  Druck  des  türkischen  Despo- 
tismus von  ihrem  väterlichen  Herde  weggedrängt,  theils  vom 
Drange  nach  freier  Religionsübung  beherrscht,  kamen  schon  im 
Jahre  1895,  vielleicht  durch  den  über  die  Türken  an  der  Kulpa 
erfochtenen  glänzenden  Sieg  aufgemuntert,  Deputirte  aus  Bosnien 
mit  der  Bitte,  ihren  Gommittenten  die  von  den  Unterthanen 
Kroatiens  zwischen  der  üna  und  Kulpa  verlassenen  Schlösser  und 
Güter  zu  überlassen.  Sie  wollten  das  Land  bebauen  und  die 
Grenzen  des  Reiches  gegen  die  Türken  vertheidigen.  Die  von 
ihren  Landsleuten  ausgefertigte  Vollmacht  war  vom  Archimandrit 
Radoslan,  vom  Vojvoden  Vojak,   von  den  Knezen  Vogin   und 


1)  J.  Ö.  KriegB-Exp.  Ext.  Act.  Regst.  Nr.  35. 

*)  Instmetion  vom  1.  Nov.  J.  Ö.  Kriegs-Exp.  Ext.  Act  Nr.  95. 


77 

Singon^  von  Emanuel  Jasbfia,   Bogdan^   Harambada;  Novakaga, 
Dragula,  OdobaSa  u.  A.  unterzeichnet «). 

Die  Unterhandlungen  über  diese  Eolonisirung  geriethen 
jedoch  in  Stocken  und  führten  nicht  zu  dem  gewünschten  Er- 
gebnisse. 

Allein  schon  im  Jahre  1597  gelang  es  den  taktvollen  Ein-  \ 
leitungen    des  Warasdiner    Grenzobristen ,   Grafen   Herberstein,  ) 
mehrere  Tausend  Familien  unter  Führung  der  Knezen  Vukoviö 
und  PlaSinoviö  aus  Türkisch-Kroatien  und  auch  aus  der  söge-   ( 
nannten  kleinen  Wallachei  für  Ansiedelungen  zu  gewinnen. 

Unter  mehreren  Zuzügen,  welche  damals  auf  den  kroatischen 
Boden  übertraten,  zählt  jener  zu  den  wichtigeren,  an  welchen  sich 
der  Metropolit  Gabriel  aus  Ermain  (Sermil)  an  der  Una  an- 
schloss  s). 

Diese  Militär-Kolonisten  erhielten  durch  Einfiussnahme  des 
innerösterreichischen  Erzherzogs  Ferdinand  von  Kaiser 
Rudolph  IL  ein  Privilegium,  welches  ihnen  die  Befreiung  von 
allen  Abgaben  sicherte,  und  für  den  Nutzgenuss  der  ihnen  zuge- 
wiesenen Grundstücke  sie  zu  Kriegsdiensten  gegen  die  Türken 
verpflichtete,  wesshalb  sie  auch  unter  militärische  Befehlshaber 
gestellt  wurden  »).  Die  Kolonie  zwischen  der  Kulpa  und  Una 
bildet  den  eigentlichen  Ausgangspunkt  derKulpa-  und  Prtrinjaner 
Grenze,  obwohl  die  kroatischen  Stände  schon  früher  dieses  Gebiet 
im  wehrhaften  Zustande  zu  erhalten  suchten.  Ein  starkes  Kolo- 
nisten-Kontingent liess  sich  im  Warasdiner  Grenzgebiete  nieder «). 

§.  12.  Verfall  der  Grenzen. 

Der  bedeutende  Bevölkerungszuwachs,  der  durch  diese 
Militär-Kolonisten  dem  Grenz-Territorium  zukam,  gab  derHofinung 
Raum,  dass  sich  im  Verlaufe  des  14.  Jahrhundertes  eine  kräftigere 


1)  Bei  Hildburgshausen,  §.  VIII. 
3)  Bei  demselben. 
')  Bei  Hildburgshausen  u.  s.  w. 
^)  Bei  demselben. 


78 

Entwicklung  dieser  Gebiete  vollziehen  werde ;  allein  es  trat  das 
Gegentheil  ein  <)^  weil  mächtige  Hindernisse  entgegen  traten. 

Der  anermüdete  kroatische  Geschichtsforscher  Dr.  Saöki 
bezeichnet  das  1 7.  Jahrhundert  als  die  Periode  des  Kampfes  der 
kroatischen  Stände  zur  Wahrung  der  kroatischen  Staatsrechte 
gegenüber  den  Ausschreitungen  der  Grenz-Kommandanten  und 
des  EriegsYoIkes.  Auch  begründet  er  das  Streben  der  Stände  nach 
Entfernung  der  fremden  Grenztruppen  «).  Damit  bezeichnet  Dr. 
Ra6ki  eines  der  grössten  Hemmnisse  der  Entwicklung  der  Grenz- 
gebiete. In  der  Atmosphäre  dieses  Kampfes  fanden  sich  die 
habsburgischön  Fürsten,  der  Kaiser  sowohl  als  der  inneröster- 
reichische Erzherzog  nichts  weniger  als  angeregt,  diese  Entwick- 
lung zu  fördern.  Die  Neigung  dazu  konnte  um  so  weniger 
sich  einengen  und  hervortreten,  weil  der  dreissigjährige  Kampf  die 
finanziellen  Mittel  der  Habsburger  ganz  erschöpft  hatte,  in  welchem 
in  erster  Jjinie  unter  dem  Deckmantel  der  Religion  um  die  Schwä- 
chung det  kaiserlichen  Macht,  des  Hauses  Habsburg  und  um  Er- 
reichung der  Landeshoheit  von  den  Pionnieren  Frankreichs 
gerungen  wurde.  • 

Die  AifBSchreitungen  der  fremden  Grenztruppen,  deren 
Existenz  durcb  Grundbesitz  nicht  gesichert  war,  waren  in 
der  grossen  Unregelmässigkeit  der  Besoldung  begründet,  welche 
Offiziere  und  Gemeine  demoralisirte,  zu  Mitteln  der  Selbsthilfe 
antrieb  und  da  die  Begierde  mit  der  Befriedigung  wächst,  zur 
Ausartung  in  grossen  Dimensionen  führte.  Auch  nahm  der  dadurch 
entartete  Fremdling  Rache  für  den  Hass,  den  ihm  die  Einheimi- 
schen ohne  Hehl  und  Schminke  entgegentrugen. 

Der  Brennpunkt  dieser  beklagenswerthen  Lage  lag  in  der 
Thatsache,  dass  trotz  des  Brucker  Libells  die  Verpflegung  der 
Grenztruppen  nicht  so  gesichert  war,  wie  sie  die  Erhaltung  der 
Disziplin  und  die  gesittete  Haltung  der  Truppe  zur  Voraussetzung 
hat.   Daher  suchte  der  innerösterreichische  Erzherzog  Ferdinand, 


1)  Bei  demselben. 

<)  Siehe  dessen  Abhandlung  im  Knjiievnik  1866. 


79 

Karls  Sohl);  schon  bevor  er  die  Administration  der  Grenzen  über- 
nahm (1603);  in  die  yernachlässigten  Besoldungsverhältnisse 
mehr  Ordnung  zu  bringen.  So  stellte^er  am  13.  Jänner  1600  den 
Erainer-Ständen  die  Proposition,  die  ftir  das  Jahr  1599  bestimmte 
Geldbewilligung  an  das  kroatische  Grenzkriegszahlamt  zu  erlegen^ 
die  kroatische  Grenze,  wenn  nicht  auf  längere  Zeit  so  doch  für 
1  Jahr  zu  übernehmen  und  nach  dem  dermaligen  Truppenstande 
zu  unterhalten  <). 

Die  Sj'ainer  und  Kärntner  Stände  übernahmen  thatsächlich 
1600  die  volle  Erhaltung  der  Karlstädter  Grenze «),  jedoch  stellten 
sie  die  Bedingung,  dass  diese  Uebernahme  von  jedem  Landtage 
postulirt  werde.  Doch  scheint  der  Versuch  dazu  wieder  ins  Stocken 
gerathen  zu  sein. 

Auch  waren  damit  die  Unordnungen  in  der  Verpflegung  nicht 
dauernd  weggeräumt.  Schon  im'  Jahre  1602  musste  der  Kammer- 
rat Zöller  von  Schwamberg  vom  Kaiser  auf  den  Laibacher  Land- 
tag abgeschickt  werden,  um  die  bei  der  letzten  Truppen-Muste- 
rung zu  Tage  getretene  Unordnung  zu  untersuchen  and  die 
Schuldigen   der  Bestrafung  zuzuführen  »).     Die  ihm  gegebene 


*) „dass  Sy  ihr  ferttige  auf  das  nächsthin  verwichene  998te  Jahr 

Gestellte  Gränizbewilligung,  welche  sich  mit  aassgang  des  bald  Eingehanden 
Monaths  Februari  wehrenden  jahrs  enden  wirdet  vnd  So  weit  dahintensteht, 
in  das  Crobbatische  Kriegs  Zahl  Ambt  völlig  ehrist  vnd  würklich  erlegen 
lasse  vnd  über  das  nan  hinführ  alss  von  dem  ersten  Marty  Lauffenden  1600 
jahrs,  wo  nicht  Länger  jedoch  Nur  auf  ein  Jahr  anzurichten,  ein  aussgezeich- 
netes vnd  benandtes  Kriegsvolkh,  wie  sich  dassselb  an  der  Crabbatischen 
Gränize  jeziger  Zeith  in  der  anzahl  befindet,  unterhalte'^ ....  (Extract  Beilage 
zu  Nr.  83,  zum  Beitrag  u.  s.  w.  des  Herzogs  von  Hildburgshausen.) 

^)  Die  Krainer  Stände  sagen  selbst  in  dem  Deprekationsbrief  vom 

8.  März  1746 „Diese  getreueste  Landschaft  hat  anno  1625  mit  und  neben 

der  getreuesten  Landschaft  in  Kämdten  die  Karlstädter  nach  einer  (einander) 
25  J.  hindurch,  nemlich  ab  anno  1600,  da  die  gränizübemamb  Ihnen  Land- 
schaften das  allererstemal  angetragen  und  respective  postulirt  worden'' 

bei  Hildburgshausen  Beilage  83. 

>)  Der  Kaiser  sagt  in  der  Instr.  vom  21.  Dezember  1602 „so 

beuelchen  wir,  dass  er  ihnen  diesen  Articel  vor  allen  Dingen  also  und  der- 
massen  anbeuelige  vnd  das  arme  gemeine  Weesen  angelegen  seyn  lasseu 


80 


Instruction  bringt  warme  Theilnahme  des  Kaisers  an  den  Grenz- 
trüppeu  zum  Ausdruck  und  wirft  ein  grelles  Streiflicht  auf  die 
Besoldnngszustände. 

Dabei  fehlte  es  nicht  an  Zeitmomenten,  in  welchen  den 
innerösterreichischen  Ständen  die  Last  der  Truppenerhaltung 
erleichtert  wurde.  So  schickte  Erzherzog  Ferdinand  vermöge  seiner 
Stellung  als  Grenzadministrator  am  25.  Oktober  1609  seinen  Hof- 
kriegsrat Albin  Graswein  Freiherm  von  Weyer,  ständischen 
Abgeordneten,  Georg  den  älteren,  Herrn  von  Stubenberg  und 
seinen  Landrat  Frank  von  Pux  als  Musterungs-Eommissäre  in  die 
Warasdiner  Grenze,  um  nach  dem  Frieden  von  Szitva-Törok  den 
hohen  Stand  der  dortigen  Husaren  und  Haramien  aus  der  Zeit  des 
Krieges  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.  Ausserdem  hatten  sie  die 
Weitßchävarischen  Truppen  abzudanken,  welche  nach  dem  Ver- 
luste von  Kaniäa  zur  Verstärkung  der  Besatzung  von  St.  Georgen 
verwendet  wurden  und  den  steierischen  Grenzern  zur  Last  fielen «). 

Die  Folgen  der  eingerissenen  Besoldungsunordnungen  traten 
auch  in  einer  anderen  Weise  zu  Tage.  Serbische  Militär-Kolonisten 
der  Karlstädter  Grenze  fassten  den  Entschluss,  wegen  rückständigen 
Soldes  und  wegen  Mangel  an  einem  geeigneten  Ansiedlungs- 
Terrain  wieder  in  die  Türkei  zurückzuwandern  (1604)  «)  und  erst 
nach  zwei  Jahren  gelang  ihre  Uebersiedlung  nach  Berlog  und 
Gusiö,  als  der  Zenger  Oberkapitän  Gusic  diese  ihm  eigenthümlichen 
Kastelle  gegen  Entschädigung  abtrat  <). 


wolle,  darmit  der  gleichen  Trbende  ganz  schOdliche  eigennuezigkheiten  bei 
denen  interessirten  Personen,  welche  sich  etwo  mit  beuertes  Armen  Soldaten 
eroberten  harrten  schweiss  vnd  blaet  theilhafftig  gemacht  bei  Vermeidung 
vnnserer  ungnade  vnd  straff  genzUch  eingestellt  vnd  wie  sich  die  Sachen  im 
grundt  geschaffen  befinden  vnns  darueber  sein  gehorsamsten  Bericht  zur 
weiteren  einsieht  vnd  bestrafiiing  anderen  zum  £xempl  vebergeben  werde.  *^ 
J.  Ö.  Er.  Ex.  Act.  lit.  26  im  reichskr.  Minist.  Regist.  Archiv. 

1)  Instr.  vom  25.  Okt  ex  Vindicis. 

')  Rescr.  des  Kaisers  Rudolph  vom  20.  März  1607,  Regst.  Nr.  7,  an 
den  Erzherzog  Mathias  im  reichskr.  minist.  Regst.  Archiv. 

•)  Wie  oben. 


81 

• 

Als  die  kroatischen  Stände  ilure  Beschwerden  über  die  6e- 
waltacte  des  Obristen  Trautmannsdorf;  seiner  Haupt-  und  Eriegs- 
leute  dem  Erzherzog  Ernst  vorlegten,  theilte  sie  dieser  zwar  dem 
Könige  mit,  worauf  der  Obrist  zur  Verantwortung  gezogen  wurde, 
allein  schon  unter  dem  23.  April  1613  ftlhlte  sich  selbst  derPalatin 
von  Ungarn  zur  Bitte  an  den  Kaiser  gedrängt,  ^em  Kriegsvolke 
den  mehrmonatlichen  Soldrttckstand  auszahlen  zu  lassen,  damit 
endlich  dem  Raubunwesen  der  Truppen  ein  Ziel  gesteckt  werde 
und  dann  im  Wiederholungsfalle  die  Schuldigen  exemplarisch 
gestraft  werden  können. 

Baron  Betting  wurde  ungesäumt  an  die  Kärntner  Stände 
delegirt,  um  die  Zahlung  der  Soldrückstände  zu  betreiben,  i) 

Bei  so  zerrütteten  Verhältnissen  kann  man  sich  wohl  der 
Ueberzeugung  nicht  verschliessen,  dass  in  diesem  Zeiträume  das 
Gedeihen  der  Grenzgebiete  und  deren  kräftige  Entwickelung 
ausser  dem  Bereiche  der  Möglichkeit  lag. 

§.  13.   Eine  neue  Ansiedlung  in  der  Karlstädter 

Grenze.  1605. 

Allein  trotz  dieser  auf  den  Grenzen  lastenden  Zustände 
erschienen  in  der  Karlstädter  Grenze  neue  Transmigranten  aus  der 
Türkei  (Wallachen).  Sie  wurden  ursprünglich  in  Gomirje  und 
Moravica  (alias  Varanica)  angesiedelt,  verbreiteten  sich  jedoch 
später  auch  über  Vrbovsko,  Dreänica,  Savna  gora,  Smrzena 
polana,  Starilaz  und  Mrkopail  aus.  Kaiser  Rudolph  IL  gab  ihnen 
auf  die  Bitten  ihrer  Knezen  und  Vojvoden  unter  dem  4.  September 
1605  einen  Provisionsbrief,  laut  dessen  ihnen  von  dem  Vize-Dom- 
amte in  Krain ,  an  welches  sie  durch  den  Kaiser  angewiesen 
waren,  jährlich  200  fl.  an  Unterstützung  flüssig  gemacht  wurden. 
Dieser  Provisionsbrief  wurde  von  Ferdinand  II.  erneuert.  ») 


<)  Regst.  Z.  29  wie  oben.  Bericht  des  Obristen  Trautmannsdorf.  Regst. 
Z.  12  in  dems.  Archiv. 

«)  Agramer  Gren.  Com.  Acten,  Beilage  zu  Nr.  100.  4.  Fase.  1767. 

6 


82 


§.  14.  Uebernahme  der  Karlstädter  Grenze  durch  die 
Krainer  und  Kärntner  Stände.  1627. 

!  Die   finanzielle  Frage  der  Karlstädter  Grenze  blieb,  wie 

oben  bereits  bemerkt  wurde,  trotz  des  Brucker  Libells  und  der 

,  wiederholt  po8j;ulirten   Verpflegung    derselben    noch    im  ersten 

'  Viertel  des  17.  Jahrhundertes  in  der  Schwebe.  Die  Stände  von 

i 

j  Krain  und  Kärnten  waren  willig,  sobald  von  Seite  der  Türken  ihr 
Land  gefährdet  war.  Im  Schatten  des  Friedens  kUhlte  sich  ihr 
Eifer  ab.  Auf  das  erzherzogliche  Postulat  vom  13.  Januar  160() 
hatten  sie  unter  jährlicher  Wiederholung  dieses  Postulats  bis 
1625  die  Karlstädter  Grenze  thatsächlich  unterhalten.  Wir  haben 
bereits  gesehen,  mit  welcher  Unregelmässigkeit  dies  bewirkt 
wurde  und  wie  sehr  die  Disziplin  und  Gesittung  der  Truppen 
darunter  gelitten.  Die  Unsicherheit  so  vieler  naturwüchsiger 
Existenzen  in  der  vitalsten  Frage  konnte  unter  Umständen 
Gefahren  heraufbeschwören,  und  war  nicht  weiter  zulässig.  Daher 
suchte  Kaiser  Ferdinand  die  Stände  von  Krain  und  Kärnten  zur 
förmlichen  Uebernahme  dieser  Grenzen  zu  stimmen.  Die  Stände 
erklärten  sich  endlich  dazu  bereit,  jedoch  nur  versuchsweise  auf 
ein  Jahr  und  unter  solchen  Bedingungen,  welche  jede  Entwicklung 
dieser  Grenze  illusorisch  machte. 

„Die  Besetzung  der  Obristenstellen  und  die  der  anderen 
„vornehmen  Befehlshaber"  verblieb  zwar  dem  Kaiser,  jedoch 
gegen  die  altgebräuchliche,  vorläufige  Vorschlagsabforderung  und 
Bezeichnung  der  dazu  tauglichen  Personen  aus  den  beiden  Län- 
dern Krain  und  Kärnten.  Ausländer  wurden  vom  Ansprüche  auf 
dieselben  ausgeschlossen". 

„Es  sollte  nicht  in  der  Befugniss  der  beiden  Stände  liegen, 
ohne  Zustimmung  des  Kaisers  den  Grenzkriegsstaat  zu  vermehren 
oder  zu  vermindern,  wol  aber  die  gemeinen  Befehlshaber  (Unter- 
offiziere) und  untaugliche  Soldaten  zu  verwechseln  und  ihre 
Stellen  zu  besetzen.  Sollte  jedoch  im  Drange  der  Notwendigkeit 
der  Truppenstand  vermehrt  werden,  so  hatte  der  Kaiser  den 
Mehraufwand  zu  ersetzen  und  im  Falle  eines  feindlichen  Angriffes 


83 

war  der  aaf  die  Landesvertheidigang  verwendete  Antheil  von  der 
ständischen  Bewilligung,  was  aber  diesen  überstieg,  vom  Kaiser 
selbst  zu  bestreiten.^ 

„Im  Falle,  dass  keine  Landesgefabr  bestand,  war  das  von 
der  Grenzbewilligang  am  Soldatensold  erzielte  Ersparniss  zur 
Reparatur  der  schadhaften  Grenzorte  (festen  Plätze)  zu  ver- 
wenden." 

„Zur  Erhaltung  des  innerösterreichischen  Hofkriegsrates 
bewilligten  die  Krainer  Stände  für  das  laufende  Jahr  nur  einen 
Vorschuss  von  600  11.  mit  der  Erklärung,  dass  die  Unterhaltung 
desselben  dem  Kaiser  selbst  obliege. " 

„Ferner  unterzogen  sich  die  Stände  der  Verproviautirung  der 
Karlstädter  Grenze  aber  nur  unter  der  Bedingung,  dass  ihnen 
weder  vom  Kaiser  noch  von  sonst  Jemand  hierin  ein  Eintrag 
geschehe." 

„Die  in  der  Grenze  befindliche  Artillerie  und  der  Munitions- 
vorrat waren  inventarisch  zu  übergeben.  Dagegen  gingen  die 
Stände  die  Verpflichtung  ein,  bei  etwaiger  Abtretung  der  Grenze 
die  ihnen  übergebenen  Gegenstände,  ausser  der  in  Feindeshände 
gerathenen  und  ohne  ihre  Schuld  ruinirten,  in  derselben  Güte 
wieder  auszufolgen." 

„Sollten  die  Stände  während  der  Zeit  der  Grenzerhaltnng 
vom  Kaiser  oder  von  sonst  Jemand  nicht  im  Geringsten  irgendwie 
gehindert  oder  beeinträchtigt  werden." 

„Vor  der  Uebernahme  war  eine  Abrechnungsmusterung  des 
Kriegsvolkes  unter  Intervenirung  von  Landeskommissären  vor- 
zunehmen." *) 

In  der  finanziellen  Zwangslage,  in  welche  sich  der  Kaiser  in 
Folge  des  letzten  ungarischen  Aufstandes,  des  Türkenkrieges  und 
durch  den  dreissigjährigen  Krieg  versetzt  sah,  wurden  alle  Bedin- 


1)  Beim  Herzog  von  Hildburgshausen  „Extrakt  auss  der  von  den 
Ständen  in  Crain  in  dem  unter  dem  27.  Jenner  1625  gehaltenen  Landtag  ab- 
gegebenen Beantworth-  und  £rklärung<<  (1.  Beilage  zu  Nr.  83). 

6* 


84 

gUDgen  zugestanden  <)  nnd  vertragsmässig  ratifizirt  >)  und  sogar 
den  Ständen  die  begehrte  Schadloshaltung  ausgefolgt,  s) 

Durch  die  so  erfolgte  Grenzttbemahme  wurde  die  Karlstädter 
Grenze  nahezn  zur  Versorgnngsanstalt  Krainer  nnd  Kärntner 
Landeskinder  und  zwar  oft  solcher^  die  sich  nicht  für  ihren  Beruf 
eigneten  und  noch  häufiger  nicht  einmal  Dienste  in  der  Grenze 
leisteten  und  von  der  Existenz  der  Grenze  nur  dann  Kenntniss 
nahmen,  wenn  sie  den  unverdienten  Sold  bezogen.  Bald  sicherte 
sich  auch  der  Adel  in  der  adeligen  Kompagnie  zn  Karlstadt  eine 


<) „Souil  nun  ersthchen  das  Haupt  begehren  wegen  übernemb- 

vnd  vnterhaltung  der  Crabatischen  vnd  Meergränizen  anbelangt,  weillen  Ein 
Er:  Landt:  in  Kämthen  gegen  in  Händen  Lassung  der  bishero  gehabten 
erzeigungsmitteln  auch  einreichung  der  begehrten  Bchadlosverschreibung 
auf  dieses  1625.  jähr  vnd  auf  versuchen  derselben  zu  vnterwinden  sich  aller- 
gehorsambist  erklärt  die  Landtags  Commissari  auch  auch  in  ihrer  Replica  solch 
Einer  Er.  Lor.  aller unterthänigste  erklärung  von  Ihro  Kays.  Maj.  wegen  zu 

Dankh  angenomben,  also  hat  solches  seinen  richtigen  weeg Laybach, 

17.  Apr.  A.  1625.  Extrakt  b.  Herzog  von  Hildburgshausen,  Beilage  2 
zu  Nr.  83. 

s)  . . .  „nun  haben  wir  zwar  vermerkht,  das  etliche  in  vnseren  Land- 
tags propositionen  begriffene  Punkten  ihr  vollständige  erklärung  nicht  er- 
raicht,  Sintemalen  Ihr  Euch  aber  wegen  übernamb  vnd  Unterhaltung  der 
Crabbatisch  vnd  Mcergrenizen  neben  Einer  Ehrsamben  vnserer  getreuen 
Landschafft  in  Cärnten  auf  das  Heurige  Jahr  nunmehr  gehorsambist  WilfUhriger 
erklärt. . .  .alss  wollen  wir  in  sonderbarer  ansehung  dessen  besagten  Heurigen 
Landtag  auf  weiss  vnd  weeg  wir  Ihr  bis  dato  von  obgedachten  vnnseren 
Landtags-Commissarien  verbeschiden  worden  Hiermit  gnädig  beschlosen  . . . 
zu  besten  gethane  treugehorsambist  bewilligung  zu  gosten  wollgefallen  vnd 
dankh  vermerkht  vnd  angenommben  haben.*'  Bei  Hildburgshausen, 
Beilage  3  zu  Nr.  83. 

s)  „Wir  Ferdinand  der  Ander ....  bekennen  für  Unss  Unssere  Erben 

vnndt  Nochkhomen  mit  disem  Brieff  vndt  thuen  Kundt die  Stände 

Gemeiner  Landschafft  vnsers  Hörzogthumbs  Crain  das  verschine  Ainthaussendt 
Sechs  Hunderth  ftinff  vndt  zwanzigiste,  Sechs  vndt  zwanzig^ste,  vndt  Ain- 
thaussendt Sechs  Hunderdt  vnd  Siben  vnd  zwanzigiste  Jahr,  dessen  Termin 
den  lezten  Februar  nechst  khommenden  Ainthaussendt  Sechs  Hunderdt  Acht 
vndt  zwanzigisten  sich  widrumben  endten  wirdet  zu  mithilfflicher  abzahlung 
vnsers  durch  den  nunmehre  Ein  lange  zeithero  wider  Vnssere  vndt  Vnssers 


85 

Stätte  für  Sinecuren.  Die  theilweise  Besoldung  der  Trappen  mit 
Waaren  wurde  zum  Handelßgeschäft.  i) 

§.15.  Das  erste  Verfassungs-  und  Verwaltungsstatnt 
fttr  das  Warasdiner  Generalat.  1630. 

Aus  der  vorangehenden  geschichtlichen  Schilderung  geht 
hervor ,  dass  es  im  1 6.  Jahrhunderte  noch  kein  Verfassungs-  und  Ver- 
waltungsstatut  in  späterem  Sinne  gab  und  dass  die  rein  militärische 
Admijaifilration  nur  nach  Instructionen  durchgeführt  wurde.  Aus 
der  Urkunde  Ferdinands  I.  über  die  im  Jahre  1538  bewirkte  An- 
siedlung  der  Serben  lässt  sich  nur  erschliessen ,  dass  die  damals 
aus  militärischen  Rücksichten  getroffene  Eintheilung  der  soge- 
nannten windischen,  richtig  oberslavonischen  Grenze  2)  in  die 
Kapitanate  Kopreiniz,  Kreuz  und  Ivanic  mit  der  Unterabtheilung 
in  14  Vojvodschaften  auch  die  der  politischen  Verwaltung  zu  Grunde 
lag.  Doch  waren  die  damaligen  Hauptorgane  derselben  nicht  die 
Obristlieutenante ,  die  späteren  Obristen  und  Generalobristen, 
sondern  das  aus  der  ursprünglichen  Heimat  der  Ansiedler  her 
mitgebrachte  Institut  der  Knezen   mit  den   ihnen  beigegebenen 


Gesambten  Hauss  Össterreich  Rebellen  contiurirenden  schweren  Krieg  ver- 
ursachten vnerschwinglichen  schulden  Lasts  die  zu  erhaltung  der  Crobba- 
tischen  vndt  Meergrenizen  vudt  des  daselbsten  dienenden  Krieghs  Volkhes. 
Item  wegen  der  Vösstuug  Petrinia  also  woll  auch  auf  der  Graniz  Gebeüe, 
wie  nit  weniger  anf  die  Munition  vndt  Proviants-erzeigung,  Immassen  die 
fürgeloffene  acta  vndt  Landtags-schrüfften  solches  vmbstöndigkhlichj  vndt 
in  bpecie  vudt  theils  in  ainen  Geraumen  Termin  theils  auch  dises  Jahr  hiumb 
würklich  zu  Laisten  vndt  zubezahlen  zugesagt  vndt  versprochen.  Also  das 
wir  solche  Bewilligungen  zu  besonderem  Gefallen  vndt  Gnaden  vm  Ihre 
£iner  Ehrsamben  Länift  vermörkht,  vndt  wollen  solche  Gethaneu  be willi- 
gungen (deren  Wiirkhlicher  Laistung  wir  Unss  dan  auch  Vnföhlbahrlich  vndt 
Gewiss  versehen)  Ihro  hiemit  gnedigst  zuegesagt  vndt  versprochen  haben.  ** 
(Bei  Hildburgs  hausen,  Beilage  zu  Nr.  83.) 

<)  Hildburgshausen  in  der  Beilage  Nr.  83. 

«)  8ie  erhielt  im  17.  Jahrhunderte  von  Varasdiu,  dem  Sitze  des  Gene- 
ralobristen den  Namen  Warnsdiner. 


86 

Ansschnssmännern  sowohl  in  der  windischen  (Warasdiner)  als 
auch  kroatischen  (Karlstädter)^  Grenze.  Gegen  die  Missbräuche 
ihrer  wenig  beschränkten  Ajntsgewalt  schützten  die  Neuwahlen^ 
die  ursprünglich  so  oft  stattfanden,  als  es  die  Individualität  der 
Betreffenden  und  das  Gemeinwohl  zum  Bedürfnisse  machten.  In 
der  Folge  gab  esjourjährlichej^^^^ 

Die  ersten  Oberkommandanten  der  zwei  Grenzen  hielten  sich 
Anfangs  jeder  Einmischung  in  die  politisch-administratiyen  Ange- 
legenheiten fem.  Das  Volk  handhabte  sein  unangetastetes  Seif- 
gouvemement.  Erst  als  j,das  windische^  Kriegsvolk  bei  Ausrottung 
des  Protestantismus  in  Steiermark  Ferdinand  II.  und  im  30jährigen 
Kriege  als  angeworbene  Freikorps  wichtige  Dienste  leisteten, 
begann  dieser  auch  ihrer  inneren  Verwaltung  seine  Aufmerk- 
samkeit zuzuwenden.  Die  Misere  der  TruppenbeBoldung  und  die 
daraus  erzeugte  moralische  und  gesellschaftliche  Zerkltiftung, 
welche  auch  den  nicht  militärischen  Theil  der  Bevölkerung  sittlich 
zersetzte,  gebot  eine  tief  gehende  Regelung  der  Verhältnisse. 

Ein  auf  Befehl  des  Kaisers  ausgearbeitetes,  ans  Regensburg 
vom  5.  Oktober  1630  datirtes  Verfassungs-Statut  wurde  in  feier- 
licher Audienz  von  einer  aus  12  Warasdinem  bestehenden  Depu- 
tation  aus  den  Händen  des  Kaisers  übernommen,  die  erste  Urkunde, 
die  sich  in  der  Grenze  mit  civiladministrativen  Einrichtungen 
befasste.  Es  erhielt  sich  bis  zum  Organisationsversuche  Cordnas, 
der  zumeist  das  Selfgouvemement  des  Volkes  wesentlich  antastete. 
Dessenungeachtet  lässt  es  sich  als  der  erste  Schritt  auffassen,  der 
zur  Unterordnung  der  politischen  Verwaltung  unter  das  Militär- 
kommando führte.  Einige  Nonnen  des  Statats  dienten  selbst 
späteren  Organisirungen  zur  Grundlage.  Den  damaligen  einfachen 
bürgerlichen  Verhältnissen  angepasst,  trug  es  auch  den  nationalen 
Eigenthümlichkeiten  Rechnung.  Durch  die  freie  Wahl  der  Ver- 
waltungsorgane hatte  das  Volk  selbst  die  Kontrole  in  seinen 
Händen. 

Dieses  Statut  zerfiel  in  5  Abschnitte,  welche  von  den 
Magistraten,    von    der    Gerichtsbarkeit,     vom    Güter- 


87 

besitze,  privaten  und  öffentlichen  Vergehen  und  vom 
Kriegswesen  handelten. 

1.  Von  den  Magistraten. 

Der  Abschnitt  über  die  Magistrate  enthielt  folgende  Bestim- 
mungen : 

„Jeder  wallachische  (serbische)  Ort  zwischen  der  Drave  und 
Save  hatte  sich  einen  Knez  zu  wählen ,  welcher  mit  der  zu 
diesem  Amte  notwendigen  Eignung  auch  Pünktlichkeit  verbinden 
musste.  Die  freie  Wahl  desselben  war  auf  den  Tag  vor  Georgi 
festgesetzt  und  die  Bestätigung  des  Generalobristen  zur  Bedingung 
gemacht"  (Artikel  1.) 

„Alle  Gemeinden,  welche  in  den  Kapitanaten  Kopreiniz, 
Kreuz  und  Ivanic  sesshaft  waren,  wählten  für  jedes  der  letzteren 
einen  unterrichteten  und  in  den  vaterländischen  Gesetzen  bewan- 
derten Mann  zumKapitanatsrichter  (supremus  comes),  welcher  dem 
aus  8  Assesoren  bestehenden  Kapitanatsgerichte  versitzen  und 
alle  Prozesse  und  Streitigkeiten  nach  den  gegenwärtigen  Statuten 
zu  erkennen  und  zu  entscheiden  hatte. 

Die  Wahl  der  Oberknezen  und  Assesoren  erfolgte  am  Tage 
des  heiligen  Georg  oder  am  unmittelbar  vorangehenden  oder 
nachfolgenden  Tage  und  zwar  derart,  dass  alle  Knezen  eines 
Kapitanats  mit  2  oder  3  Gemeindevorstehern  oder  Geschworenen 
jedes  Dorfes  sich  in  einem  Orte  des  Kapitanats  versammelten  und 
daselbst  den  Oberrichter  und  die  Assesoren  wählten.  Die  Namen 
der  aus  den  Wahlen  der  3  Kapitanate  hervorgegangenen  Magistra- 
tualen  mussten  dem  Generalobristen  bekannt  gemacht  werden, 
welcher  sie  im  Namen  des  Kaisers  bestätigte  oder  wenn  dabei 
irgend  welche  gegründete  Bedenken  dagegen  obwalteten,  mit  der 
Anzeige  auch  die  Bestätigung  des  Monarchen  einholte. 

Alljährig,  um  dieselbe  Zeit,  hatten  die  das  Jahr  über  im  Amte 
gestandenen  Justizbeamten  abzutreten  und  auf  dieselbe  Art  waren 
an  ihre  Stelle  neue  zu  wählen,  es  wäre  denn,  dass  das  Volkswohl 
das   Verbleiben     derselben     in    ihren    Aemtern    wünschenswert 


88 

machte^  in  welchem  Falle  darauf  zu  reflektiren  nnd  die  Bestätigung 
nicht  zu  verweigern  war."  (Artikel  2.) 

„Bei  Vergehen  gegen  den  Landesfrieden  und  das  allgemeine 
Wohl  in  allen  jenen  Fällen^  welche  die  Todesstrafe  nach  sich 
zogen,  war  es  Pflicht  der  Enezen  die  Verbrecher  zu  verhaften 
und  dem  Oberkapitän  des  betreffenden  Bezirkes  zu  Händen  des 
Kerkermeisters  zu  tibergeben.  Inzwischen  hatte  der  Oberrichter 
mit  Zuziehung  der  Assessoren  gegen  den  Inquisiten  die  Untersu- 
chung ohne  Verzug  einzuleiten,  die  Delinquenten  an  die  Militär- 
behörde abzuführen,  welche  dieselben  mit  Beobachtung  des  ge- 
richtlichen Verfahrens  aburtheilte,  nicht  aber  auf  Geldstrafen  oder 
Koniiscationen,  sondern  auf  Leibesstrafen,  öffentliche  Arbeiten 
und  dergleichen  antrug."  (Artikel  3.) 

„In  kleineren  Fällen  hingegen  hatten  die  Knezen  die  Schul- 
digen zu  verhaften,  in  Arrest  zu  setzen  und  bis  sie  nicht  genü- 
gende Bürgschaft  stellten  oder  die  Gerichte  ihre  Wirksamkeit 
nicht  begannen,  wohl  zu  verwahren,  dann  aber  dem  Gerichte  zu 
Übergeben,  welches  dann  nach  den  üblichen  Gesetzen  verfuhr." 
(Artikel  4.) 

„Zu  den  Obliegenheiten  der  Knezen  gehörte  ferner  die  Ver- 
pflichtung nicht  nur  ein  protokollarisches  Verzeichniss  aller  Häuser 
innerhalb  ihres  Districtes  sondern  auch  der  Familien  und  der 
männlichen  Bevölkerung  vom  17.  Jahre  aufwärts  zu  führen  und 
darauf  zu  sehen,  dass  die  Familienväter  alle  männlichen  Individuen 
vom  17.  Jahre  an  an  Kost  und  guter  Pflege  keinen  Mangel  leiden 
lassen."  (Artikel  5.) 

„Wenn  Jemand  aus  der  Türkei  oder  von  wo  anders  herüber- 
tcat  und  indem  einen  oder  anderen  Kapitanate  sichniederzulasssen 
wünschte,  so  musste  der  betreffende  Kapitän  davon  in  Kenntniss 
gesetzt  werden.  Handelte  es  sich  aber  nur  um  eine  Uebersiedelung 
und  Sesshaftmachung  eines  daselbst  den  gesetzlichen  Schutz  ge- 
niessenden Individuums,  so  gentigte  es,  wenn  der  Oberrichter, 
die  Assessoren  und  der  Knez  davon  Wissenschaft  hatten."  (Artikel6.) 

„Die  Knezen  sollten  mit  der  grössten  Wachsamkeit  und  Auf- 
merksamkeit jedem  Vergehen   und  Verbrechen   so   viel  möglich 


i 


89 


vorbeugen.  Machte  sich  wider  Erwarten  einer  von  ihnen  der 
Theilnahme  am  Betrage,  Diebstahl  oder  was  immer  fttr  eines 
Vergehens  schuldig,  und  wurde  er  dessen  überwiesen,  so  hatte 
der  Oberrichter  einen  solchen  Enez  als  ehrlos  des  Dienstes  zu 
entheben  und  mit  einer  der  Beschaffenheit  des  Vorgehens  und 
seiner  bekleideten  Würde  angemessenen  Geldstrafe  zu  ahnden. 
Wäre  aber  das  Verbrechen  ein  hochgradiges  und  nur  mit  der 
Todesstrafe  zu  sühnen,  so  kam  der  Delinquent  der  Militärbehörde  J 
zu  überliefern,  in  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  aber  ein 
taugliches  Individuum  an  seine  Stelle  zu  bestimmen.^  (Artikel  7.) 

„Eine  weitere  Schuldigkeit  der  Enezen  war,  mit  aller 
Sorgfalt  darüber  zu  wachen,  dass  die  dem  Eigenthume  gefährlichen 
Individuen  ehethunlichst  in  Haft  und  Verwahrung  des  Profosen 
kamen.  Die  gestohlenen  Sachen  waren  beim  Obergerichte,  insofern 
es  ausfuhrbar  war,  zu  deponiren  und  zur  rechten  Zeit  den  Eigen - 
thümern  zurückzustellen."  (Artikel  8.) 

„Alle  geheimen  und  öffentlichen  Versammlungen,  jene  aus- 
genommen, welche  zur  Wahl  der  Oberrichter,  Enezen  und  Asses-  ^ 
soren  gebalten  werden  mussten,  waren  bei  Todesstrafe  verboten. 
Trat  jedoch  die  Notwendigkeit  ein,  solche  abhalten  zu  müssen,  so 
war  dazu  die  Erlaubniss  des  Generalobristen  nachzusachen." 
(Artikel  9.) 

„Der  Eid  der  Richter,  Assessoren  und  Enezen,  welchen  sie 
mit  Anrufung  des  lebendigen  Gottes,  der  allerreinsten  und  seligsten 
Jungfrau  Maria  und  Allerheiligen  zu  leisten  hatten,  sollte  die 
Betheuerangen  enthalten,  „dass  sie  Gott,  dem  christlichen  Staate, 
dem  Eaiser,  seinen  Nachkommen  und  gesetzlichen  Eönigen 
Ungaras,  seinen  Generalen  und  Oberkapitänen  treu  und  gehorsam 
sein  und  Alles  anzeigen  werden,  was  zum  Nachtheile  des  Staates 
gereichte,  den  guten  Sitten  zuwiderstreite ;  dass  sie  über  alle  und 
jeden  Einzelnen,  der  in  eine  gerichtliche  Untersuchung  verfiel, 
ohne  Rücksicht  auf  Person,  Reichthum  oder  Armut,  Bitten, 
Geschenke,  Wohlwollen  und  Freundschaft  oder  Abneigung,  einzig 
und  allein,  wie  sie  es  recht  fanden  und  vor  Gott  verantworten 


90 

konnten,  ein  wahres  und  gerechtes  Urtheil  fällen  und  die  Aus- 
führung desselben  nach  Möglichkeit  ausführen  werden."  (Artikel  10.) 

2.  Von  der  Rechtspflege. 

In  Betreff  der  Rechtspflege  bestand  jede^  Kagitanatsgericht 
aus  1  Oberrichter  und  8  serbischen,  beeideten  Assessoren,  welchen 
auch  ein  beeideter  Notar  beigegeben  werden  musste.  Das  Aus- 
bleiben eines  oder  zweier  Assessoren  von  der  Gerichtssitzung 
hemmte  keineswegs  und  statt  des  etwa  am  Vorsitze  verhinderten 
Oberrichters  konnte  auch  ein  Assessor  der  Sitzung  präsidiren. 
(Artikel  1.) 

„Den/Tag  der  Sitzung  bestimmten  Oberrichter  und  Assessoren 
gemeinschaftlich,  jedoch  mit  Einhaltung  einer  15tägigen  Frist 
zwischen  der  Citation  und  Evocation,  wobei  die  etwaige  3.  Vor- 
ladung auch  die  letzte  blieb.  (Artikel  2.)" 

Erfolgte  die  Vorladung  der  einen  oder  andern  Partei  nicht 
gerichtsmässig,  so  war  der  Erschienene  auch  nicht  gehalten  Rede 
und  Antwort  zu  geben.  Erschien  der  Geklagte  auf  die  dritte 
schriftliche,  von  Androhung  eines  Birsagiums  begleitete  Vorladung 
nicht,  so  bestimmte  das  Gesetz,  dass  wider  den  Widerspenstigen 
das  Verfahren  in  contumatiam  eingeleitet,  mit  dem  Kläger  die 
Procedur  vorgenommen  und  ihm  das  endgiltig  geschöpfte  Urtheil 
kund  gemacht,  der  Gegner  zur  Bezahluug  der  Prozesskosten  ver- 
urtheilt  werde.  Für  die  Vorladung  lag  ihm  die  Entrichtung  einer 
Straftaxe  von  80  ungarischen  Denaren  ob,  für  jede  folgende  das 
Doppelte.  Oberrichter,  Assessoren  und  Kläger  bekamen  je  «/, 
des  Strafgeldes,  das  man  Birsagium  nannte."  (Artikel  4,  5.) 

„Durch  gesetzliche  Verftlgungen  oder  besondere  Umstände 
nicht  gegründete  Vertagungen  der  Sitzungen,  den  Gerichtsgang 
verzögernde  Verhandlungen  sowie  ihre  Unterbrechungen  unter 
dem  Vorwande  späterer  Aufnahme  waren  streng  verpönt  und  es 
wurde  darauf  Nachdruck  gelegt,  dass  sich  mit  Ausschliessung 
aller  hemmenden  Formalitäten  eines  kurzen  mündlichen  Verfah- 
rens zu  befleissen,  auf  Beobachtung  eines  geziemenden  Anstandes 
und  ehrerbietigen  Benehmens  zu  halten,  lediglich  nach  vorliegeoden 


91 

Beweisen  und  Umständen  das  Urtheil  zu  sprechen  sei.  In  Fällen 
jedoch;  auf  welche  das  Yerfassungsstatut  nicht  Bedacht  genommen^ 
sollte  man  sich  nach  den  besonderen  fUr  die  Grenze  bekannt 
gemachten  oder  nach  den  allgemeinen  im  Königreiche  giltigen 
Gesetzen  richten.  •*  (Art.  6.) 

„Nur  nttchterae,  in  vollem  Besitze  ihrer  Verstandeskräfte 
befindliche  Personen,  durften  zur  Eidesleistung  zugelassen  und    / 
nicht  geduldet  werden,  dass  sie  nach  slavonischer  Sitte  auf  anderer 
Leute  Seelenheil,  sondern  jeder  aufsein  eigenes  schwöre.«  (Art.  7.) 

„Zeugenschaft  konnte  nur  jener  leisten,  der  etwas  selbst 
gesehen  oder  gehört,  dem  Gerichtsstuhle  aber  kam  es  zu,  zu  ent- 
scheiden, welcher  Zeuge  die  meiste  Glaubwürdigkeit  verdiene.'' 
(Art.  8.) 

„Von  dem  oberrichterlichen  Urtheile  stand  es  einem  jeden 
frei,  binnen  10  Tagen  die  Appellation  an  den  Generalobristen  zu 
ergreifen.  Unterliess  er  es,  so  erhielt  das  Urtheil  Rechtskraft. 
Binnen  Monatsfrist  musste  die  Appellation  ausgeführt  und  noch 
vor  Ablauf  eines  zweiten,  verlängerten  Termins  der  Appellations- 
zug seinen  Anfang  genommen  haben.  Unterblieb  das  Eine  oder 
das  Andere,  so  nahm  man  von  der  angemeldeten  aber  nicht  aus- 
geführten Appellation  keine  Notiz  mehr  und  das  erste  richterliche 
Urtheil  konnte  ia  Vollzug  gesetzt  werden,  was  nebst  Bezahlung 
der  Frocesskosten  auch  dann  geschah,  wenn  der  Recurs  der 
gesetzlichen  Form  entbehrte.«  (Art.  9.) 

3.  Von  privaten  und  öffentliohen  Vergehen. 

Knezen  und  Assessoren  lag  es  ob,  Urtheile  gegen  welche 
man  in  10  Tagen  nicht  recurrirte,  zu  vollziehen.  Wer  sich  dagegen 
auflehnte,  war  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  zu  bestrafen. 

Erfolgte  die  Auflehnung  mit  bewaffneter  Hand,  so  war  der 
Betreffende  der  Militärbehörde  zur  Ahndung  zu  übergehen.  Nichts 
desto  weniger  sollte  in  beiden  Fällen  der  Vollzag  der  Execution 
seinen  ungehemmten  Fortgang  nehmen.  (Art.  10.) 

Eben  so  kurz  gefasst  war  die  Behandlung  der  privaten  und 
öffentlichen  Vergehen  gegen  das  Eigenthum. 


92 

»Jeder  Diebstahl,  der  den  Betrag  von  30,  oder  wenn  er  mit 
Einbruch  geschah;  von  20  kaiserlichen  Gulden  nicht  überstieg, 
war  vom  Oberrichter  mit  Arrest  in  oder  ohne  Eisen  und  mit  öffent- 
lichen Arbeiten  zu  bestrafen.  Bei  höheren  Beträgen  war  der  Schul- 
dige der  Militärbehörde  zu  überantworten,  welche  nicht  auf  Geld, 
sondern  auf  Leibesstrafe  zu  sprechen  hatte.  Ebenso  war  bei  jenen 
zu  verfahren,  welche  sich  schon  2-  bis  3mal  dieses  Vergehens 
schuldig  gemacht  haben,  wenn  der  wiederholt  angerichtete 
Schaden  zusammengenommen  die  Höhe  von  40  fl.  überstieg." 
(Art.  1,  2.) 

„Nahm  Jemand  einem  Anderen  etwas  gewaltsam  ab  und 
eignete  er  sich  das  Abgenommene  an,  so  war  er  zu  verhalten,  das 
fremde  Gut  zurückzustellen,  den  etwaigen  Schaden  zu  vergüten 
und  ttberdiess  mit  4,  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtes  auch  mit 
mehr,  aber  nie  höher  als  mit  8  ungarischen  Gulden  zu  bestrafen. 
Wenn  nebstbei  der  Beschädigte  noch  körperlich  aber  nicht  tödtlich 
verletzt  wurde,  so  war  auf  eine  höhere,  jedoch  den  Betrag  von 
16  fl.  nicht  übersteigende  Geldstrafe  zu  efkennen." 

«War  aber  der  Schuldige  mittellos  und  das  Vergehen  von 
besonderen  und  erschwerenden  Umständen  begleitet,  so  kam  in 
dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  auf  Arrest,  öffentliche  Arbeit 
oder  auf  eine  andere  angemessene  Strafe  zu  sprechen."  (Art.  3.) 

„Bei  Streitigkeiten  und  Ruhestörungen,  verbunden  mit  Blut- 
vergiessen,  war  der  Schuldtragende  nach  Ermessen  des  Richters 
mit  5,  oder  auch  mehr,  aber  nicht  mehr  denn  8  ungarischen  Gulden 
zu  bestrafen  und  zu  verhalten,  dem  Verletzten  den  Schaden  und 
alle  Auslagen  mit  Einschiuss  des  wnndärztliehen  Honorars  zu  be- 
zahlen. In  den  übrigen  mit  Blutvergiessen  nicht  verbundenen 
Fällen,  in  welchen  nur  die  Säbel  entblösst  wurden,  und  nach  der 
Schlägerei  die  Unterlegenen  nur  mit  unterlaufenen  Mahlen  davon 
kamen,  sowie  in  allen  anderen  änlichen  Begebnissen  waren  die 
Schuldigen  zu  einem  halben  und  auch  ganzen,  nie  aber  zu  mehr 
als  4  ungarischen  Groschen  zu  verurtheilen.  Von  jenen,  welche 
solche  Streitigkeiten  und  Ruhestörungen  anzettelten,  war  jeder 


93 

mit  einem  halben  oder  auch  ganzen,  nie  aber  höber  denn  mit 
3  ungarischen  Gnlden  zu  strafen. 

Mit  Rücksicht  auf  solche  Individuen  war  es  den  Richtern 
freigestellt,  nach  Beschaffenheit  der  obwaltenden  Umstände  in  den 
eben  bezeichneten  Fällen  auch  die  Strafe  des  Arrestes,  einer  öffent- 
lichen Arbeit  und  selbst  körperliche  Züchtigung  eintreten  zu 
lassen.«*  (Art.  4—7.) 

„Dann  waren  aber  die  Urheber,  selbst  in  dem  Falle,  wenn 
Niemand  als  Kläger  auftrat,  die  Grösse  des  Exzesses  aber  und' 
andere  Umstände  es  den  Richtern  als  notwendig  erscheinen 
liessen,  zur  Verantwortung  zu  ziehen  und  das  strafgerichtliche 
Verfahren  gegen  sie  einzuleiten.*  (Art.  9.) 

„Ungehorsame  Söhne  und  jene,  welche  sich  an  ihren  Aeltern 
vergriffen,  hatte  das  Gericht  nach  Befund  des  Thatbestandes  mit 

» 

Arrest  und  änlichen  Strafen  zu  belegen.  Erforderte  das  Vorgehen 
schärfere,  so  waren  sie  der  Militärbehörde  zu  überliefern.  Bei 
geringeren  Vergehen  und  m  allen  jenen  Fällen,  wo  die  Aeltern 
nicht  klägerisch  auftraten^  unterblieb  jedes  Einschreiten.^ 


4.  Voffden  staatsbürgerlichen  Rechten. 

Auch  über  die  bürgerlichen  Rechte  und  zwar  über  das  Besitz- 
recht enthielt  dieses  Statut  einige  kurzgefasste  Bestimmungen  (de 
rernm  dominis)  in  9  Artikeln. 

„Jedes  Dorf  oder  Städtchen  war  durch  eigene  Marken  gegen  / 
die  Nachbarschaft  abzugrenzen.  (Art.  1.) 

„Verträge  über  Feldfrüchte  und  anderes  bewegliche  Gut 
hatten  nur  dann  Giltigkeit,  wenn  sie  wenigstens  vor  2  bis  3  Zeu- 
gen geschlossen  wurden.  (Art.  2.) 

„Wer  aber  sein  Haus,  Ackerland  und  andere  Grundstücke 
zu  verkaufen,  zu  verpfänden  oder  unter  was  immer  für  einem 
Titel  und  aus  welchen  immer  Gründen  hintanzugeben  gedachte, 


\ 


94 

der  musste  dieses  vor  seinem  Enezen  und  2  oder  3  Zeugen  thun, 
ansonsten  der  Kontract  keine  Rechtskraft  hatte."  (Art.  2.)«) 

„Jeder,  der  zu  einer,  wenn  auch  nicht  ungewöhnlichen  Zeit 
auf  seinen  Grund  nicht  gelangen  konnte,  ohne  den  des  Nachbars, 
sei  es  zu  Fuss  oder  zu  Wagen  zu  betreten,  war  hiezu  befugt, 
sollte  sich  jedoch  hüten,  einen  Schaden  anzurichten."  (Art.  3.) 

„Verpfändete  Jemand  sein  Gut,  konnte  aber  zur  bestimmten 
Zeit  die  Pfandsumme  nicht  zurückzahlen,  so  war  er  auf  Verlangen 
»des  Gläubigers  an  seine  Verbindlichkeit  zu  erinnern  und  wenn 
diese  Mahnung  nach  Verlauf  von  3  Monaten  erfolglos  blieb,  so 
war  das  Pfandgut  vom  Knezen  mit  Zuziehung  zweier  oder  dreier 
Ortsältesten  zu  veräussern,  der  Gläubiger  aus  dem  Erlös  zu 
befriedigen  und  der  etwaige  Ueberschuss  dem  Schuldner  einzu- 
händigen." (Art.  4,  5.) 

„Wer  aber  fremdes  Gut  über  die  bedungene  Zeit  benützt, 
hatte  den)  Eigenthttmer  mit  dem  vom  Knezen  zu  ermittelnden 
Schadenersatz  gerecht  zu  werden."  (Art.  6.) 

,^Letztwillige  Verfügungen  bedurften  der  Zeugenschaft  des 
Knezen  vor  4 — 5  Individuen  oder  eines  Geistlichen  vor  2 — 3  Per- 
sonen, wobei  jedoch  immer  ein  Notar  oder  statt  desselben  2—3 
gesetzliche  Zeugen  sein  mussten.  (Art.  7.) 

„Starb  einHauiyater  kinderlos,  so  hatte  der  nächste  Ver- 
wandte mit  der  hinterlassenen  Witwe  der  Wirtschaft  vorzustehen. 
Hinterliess  dagegen  der  Erblasser  auch  Kinder,  dann  leitete  die 
Wittwe  mit  dem  Vormund  oder  Curator  die  Wirtschaft  und  auch 
das  jüngste  Kind  hatte  mit  den  übrigen  Geschwistern  ohne  Unter- 
schied des  Geschlechtes  das  ungeschmälerte  Recht  auf  den  ihm 
zufallenden  Erbtheil."  (Art.  8.) 

„Ochsen,  Pferde,  Kühe,  Ziegen,  Schweine,  Wein  und  Früchte 
jeder  Gattung  war  den  Wallachen  (Serben),  wie  den  übrigen  Be- 
wohnern nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  des  Königreiches 

1)  Qui  autcm  domos,  uti  etiam  agros  et  alios  fundos  vendere  aut 
oppignorare  aut  quocumque  alio  titulo  et  quscumqiie  de  causa  aliis  dare 
voluerit  id  ut  coram  Knezio  et  duobus  vel  tribus  testibus  faciat  necesse  est, 
alias  contractas  nuUam  vim  babeto.*'  Art.  II. 


95 

gestattet,  sowohl  im  Wehrbezirke,  als  auch  ausserhalb  desselben 
nach  Belieben  zn  verkaufen  und  zu  kaufen,  ein-  und  auszuführen. 
Nur  mussten  in  letzterem  Falle  die  gesetzlich  eingeführten 
Abgaben  und  Mauten  entrichtet  werden.  (Art.  9.)  *) 

Im  Allgemeinen  waren  die  staatsbürgerlichen  Rechte   und 
die  Stellung  in  Oberslavonien  schon  durch  die  Privilegien  Kaiser  j 
Rudolphs  IL  und  Mathias  I.  bezeichnet,  welche  Kaiser  Ferdi- 
nand IL  schon  vor  der  Verleihung  des  Statuts  nach  kurzer  Ein- 
leitung mit  folgenden  Worten  bestätigte  (15.  Nov.  1627): 

„Gleichwie  Unsere  Vorgänger,  die  römischen  Kaiser  und 
Könige  von  Ungarn :  Ihre  Majestäten  Rudolph  IL  und  Mathias  I. 
dem  wallachischen  Volke  (natione  Valachorum)  als  es  unter 
gewissen  Anführern  und  Oberhäuptern  (ductoribus  et  antesig- 
nanis)  aus  dem  türkischen  Gebiete  auswanderte  und  sich  in  den 
Wohnsitzen  niedcrliess,  welche  es  gegenwärtig  in  einigen  Theilen 
Kroatiens  und  Slavoniens  inne  hat,  besondere  Gnaden  und  Begün- 
sfigungen  einwiesen  haben;  so  anerkennen  auch  Wir  aus  der 
eigenen  Erfahrung,  dass  die  erwähnte  wallachische  Nation  durch 
ihre  Kriegsdienste,  Bewachung  und  Beschützung  der  Reichsgrenzen 
zum  Nutzen  und  Besten  genannter  wie  auch  angrenzender  Länder 
und  der  ganzen  Oliristeriheit  seit  ihrer  Eimvanderung  bis  jetzt  viele 
und  grosse  Verdienste  sich  gesammelt  habe."  ») 

„In  Berücksichtigung  des  für  das  Königreich  Slavonien, 
Ungarn  und  die  übrigen  Ländern  wünschenswerten  Schutzes  sind 
Wir  nach  dem  Beispiele  Unserer  Vorgänger  gnädigst  geneigt  zu 
verfügen,  dass  die  wallachische  Nation  auch  künftig  vonjeder 
Beeinträchtigung  und  Beunruhigung  wie  bisher  in 
ihrenWohnsitzen  unangefochten  lebe,  indemWir  uns 
deren  Schutz  und  oberste  Leitung  vorbehalten  und 
zwar  so,  dass  sieNiemand  anderen  alsUnserMajestät 


<)  Statuta  et  privilegia  Valachorum  in  generalatu  VarasdineDsi,  data 
Ratisbonae  anno  1630.  14.  Aprilis  im  Banal-Archiv  Nr.  33.  A*  300. 

3)  Hier  muss  man  sieh  gegenwärtig  halten,  dass  das  ostwärts  angren- 
zende Unterslavonien  in  Türkenhänden  war. 


/'  \ 


96 

nnjlUnserenNachf olgern,  legitim enKönigenUngarns 
oberster  Leitung  und  Unterordnang  anterstehen 
solle.  Deshalb  ist  es  nnser  ernster  Wille,  dass 
sie  den,  kttnftig  von  Uns  und  Unseren  Nachfolgern 
nach  Unserem  Willen  und  Belieben  aufgestellten  Be- 
fehlshabern oder  Gouverneuren  Unterwürfigkeit  und 
Gehorsam  leisten  und  so  leben,  dass  sie  Niemanden  an  Person 
oder  Eigenthum  irgend  einen  Schaden  zufügen.  Unsere  gnädigste 
Fürsorge  wird  es  dann  sein  fUr  ihr  gesichertes  und  gefahrloses 
Verbleiben  in  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  ge- 
eignete Massregeln  zu  treffen,  dass  sie  in  den  zu  den  Gerechtsamen 
derselben  gehörigen  oder  jenen  Unseren  königlichen  Fiscus 
durch  das  Heimfallsrecht  oder  auf  eine  andere  Weise  zukommen- 
den Gebieten  kraft  früherer  und  gegenwärtiger  Bewilligungen  und 
Begünstigungen  frei  und  unbeschränkt  leben,  ebenso  auf  den 
Besitzungen  der  Reicbsgenossen,  welchen  das  Erbrecht  auf  die- 
selben zusteht,  wenn  diese  von  Uns  oder  Unseren  Nachfolgern 
durch  Kauf  oder  Tausch  ausgelöst  werden  sollten.^  i) 

5.  Vom  Kriegswesen. 

Die  staatliehe  Bestimmung  des  Generalats  bedingte,  dass 
Ferdinand  im  Statute  vom  14.  April  1630  auch  auf  das  Militärwesen 
Bedacht  nahm.  Er  bestimmte  darin : 

„dass  jeder  im  Solde  stehende  Grenzkriegsmann  nach  den 
für  die  übrigen  besoldeten  Truppen  geltenden  Kriegsgesetzen  in 
allen  Fällen  zum  Gehorsam  und  treuer  Erfüllung  seiner  Standes- 
pflichten verhalten  sei,  was  sich  auch  auf  jene  bezog,  welche  zwar 
ohne  Sold  Kriegsdienste  leisteten  aber  mit  Rücksicht  auf  diesdben 
Richtige  Vorrechte  genossen.  (Art.  1.) 

„Die  Veröden  mussten  Männer  von  untadelhafter  militärischer 
Haltung,  von  vorwurfsfreiem  Lebenswandel  und  selbst  von  dem 
geringsten  Verdachte  irgend  eines  entehrenden  Vergehens  frei 


<)  Geschichte  des  Warasdiner  St  Georger  Regiments.  Manuskript. 
I.  Abschn.  Bogen  10—12. 


97 

sein.  Sollten  sie  sich  jedoch  irgend  eines  Vergehens  schuldig 
machen  und  dessen  angeklagt  werden,  so  hatte  der  betreffende 
Kapitän  zur  Pflicht  mit  Beiziehang  seiner  Officiere,  unter  welchen  <^'*^^'^ 
sich  wenigstens  3 — 4  Vojvoden  befinden  mussten,  die  Untersuchung 
zu  pflegen  und  nach  dem  Verhältnisse  der  Schuld  den  Betreffenden 
zu  bestrafen  oder  aber  der  höheren  Militärbehörde  einzuliefern. 
(Art.  2.) 

^Hatten  die  Vojvoden  unter  ihren  Haramien  Einen,  der  eines 
Vergehens  beschuldigt  und  angeklagt  war,  so  sollte  ihn  der 
Kapitän  mit  seinen  OfScieren  und  den  Vojvoden  seines  Kapitanats 
auf  gleiche  Weise  gerichtlich  vernehmen,  leichte  Vergehen  abur- 
theilen  lassen,  schwere  dagegen  der  höheren  Militärbehörde  über- 
lassen. (Art.  3.) 

„Ebenso  war  sich  bei  allen  Streitigkeiten  und  Zänkereien 
zu  benehmen,  welche  sich  zwischen  den  Vojvoden  und  den  Hara- 
mien oder  den  anderen  Soldtruppen,  ausser  den  den  Grundbesitz 
und  andere  unbewegliche  Güter  betreffenden  entspannen  «). 

Streitfälle Jetzterer  Art  gehörten  vor  das  Forum  der  Richter 
und^Assessoren. 

„Gingen  Vojvoden,  Fähnriche  und  andere  Offilciere  (Unter- 
officiere)  mit  Tod  ab,  oder  wurden  sie  gerichtlich  ihrer  Stellen  ver- 
lustig, so  hatte  dieGemeinde  denOeneralobristen  andere 
wohlverdiente  Indiyiduen  an  ihre  Stelle  in  Vorschlag 
zu  bringen  «).  (Art.  5.) 

„Den  Vojvoden  lag  es  ob,  die  Bezahlung  und  sonstige  Be- 
züge der  Haramien  nach  bisheriger  Gepflogenheit  einzuleiten  und 
zu  vertheilen.  (Art.  6.) 

„Da  die  Gesammtheit  der  Wallachen(communitasValachorum) 
sich  zumeist  kriegerischen  und  militärischen  Verrichtungen  wid- 
mete, und  dafür  im  Genüsse  verschiedener  Privilegien  stand,  so 


.r>''' 


1) quae  aatem  (lites)  circa  fundos  aliasque  res  immobiles  orientur, 

eae  solis  judicibus  et  assessoribus  subsint  decidendae.  (Statuta,  de  re  mili- 
tari Artic.  4.) 

*)  . . .  „alii  bene  meriti  per  communitatem  Generali  commendabuntur.^ 
Artic.  5. 

7 


/\ 


98 

waren  mit  oder  ohne  Sold  dienende  verpflichtet  nach  ZnrUcklassang 
der  in  Terschanzungen  und  Befestigungen  notwendigen  Be- 
satzungen alljährlich  in  den  Waldungen  und  Ebenen  zwischen  der 
Drave  und  Save  Verhaue  anzulegen,  damit  dadurch  den  Türken 
und  anderen  Feinden  der  Zugang  verwehrt  und  Ueberfälle  christ- 
licher Hinterländer  hintangehalten  werden.  (Art.  7.) 

„Auch  wurde  von  ihnen  gefordert,  dass  sie  die  zu  ihrem 
Schutze  angelegten  festen  Plätze  durch  Arbeitsleistungen  erhalten 
helfen  und  bei  erforderlicher  Anlegung  neuer  Befestigungen 
hilfreiche  Hand  leisten.  (Art.  8.) 

„Hinterhalte  und  verdächtige  Vorkehrungen  der  Feinde 
waren  dem  Kaiser  oder  seinen  Generälen  sogleich  getreulich  an- 
zuzeigen. (Art.  9.) 

„Ueber  die  heimatlichen  Grenzen  aller  dreiEapitanäte  durfte 
man  durch  offene  Zugänge  den  Feind  nicht  eindringen  lassen • 
Diese  waren  vielmehr  von  allen  wallachiscben  Insassen,  die  im 
Solde  nicht  stehenden  nicht  ausgenommen,  mit  einer  genügenden 
Anzahl  von  Wachen  und  Posten  zu  besetzen  und  zu  beschützen. 
(Art.  10)  i). 

„Bei  Angriffen  oder  sonst  verdächtigen,  wichtigeren  Vor- 
kehrungen der  Feinde  hatten  alle  Landsassen  eines  jeden  Eapi- 
tanats,  ja  selbst  die  junge  Mannschaft  von  18  Jahren  aufwärts  die 
Türken  und  sonstigen  Feinde  von  allen  Seiten  mit  vereinten  Kräften 
anzufallen,  mit  Aufopferung  von  Blut  und  Leben  zu  bekämpfen 
und  zu  vertreiben. 

Zu  diesem  Zwecke  mussten  sich  alle  auf  das  erste  vom 
:  Generalobristen  gegebene  Allarmzeichen  innerhalb  2 — 3  Stunden 
\  wenigstens  6000 — 7000  Mann  stark,  an  einem  dazu  bestimmten 
Platze  sammeln.  Auf  diesem  sollten  sie  das  Eintreffen  der  Wehr- 
männer aus  entfernteren  Gegenden  erwarten,  welche  auf  den  an 
sie  ergangenen  Aufruf  ihres  Kommandanten  mit  allen  Feldrequi- 
siten zum  Kampfe  herbeieilten  und  sich  entweder  an  sie  an- 


')  . .   .;,Buis  sufficientibus  exeubiis  et  vigilüs  tueri  et  cuBtodire  obli- 
g  ati  sint. 


99 

schlössen,  oder  aber  vom  Oeneralobristen  anderwärts  detachirt 
Würden.  (Art.  11.) 

„Wurde  die  Grenzmiliz  ausserhalb  des  Wehrbezirkes  zum 
Kriegsdienste  kommandirt,  so  hatte  sie  in  dem  Falle,  dass  dieser 
für  die  yoiT  Türken  besetzten  Gebiete  in  Anspruch  genommen 
wurde,  durch  14  Tage,  in  allen  anderen  Fällen  aber  (Provinzen) 
durch  8  Tage  unentgeltliche  Heerfolge  zu  leisten  und  traten  erst 
nach  Verlauf  dieser  Zeit  in  den  Bezug  jener  Gebühren,  welche 
dem  übrigen  Eriegsvolke  zustanden.  (Art.  12)  «). 

„Da  es  im  Warasdiner  Wehrbezirke  wenig  im  Solde  stehende 
Miliz  gab,  und  der  grösste  Theil  derselben  unentgeltlich  diente,  so 
lag  es  dem  General  ob,  dem  einen  wie  den  andern  das  nOtige  ^^^^.^ 
Blei  zum  Eugelgiessen  sowie  Scbiesspulver  in  genügendem  Aus- 
m^sse  gratis  zu  erfolgen.  (Art.  13.) 

Dieses  Statut,  so  sehr  es  ftlr  die  primitiven  Verhältnisse  be-  ^ 

m 

rechnet  war,  bildete  eine  dauerhafte  Grundlage,  auf  welcher  sich 
die  weitere  Entwicklung  dieser  Grenze  vollzog.  Die  Hauptbestim- 
mungen übergingen  allmälig  auch  auf  das Earlstädter  Grenzgebiet. 

§.  16.  Warasdiner  und  Karlstädter  Generalat.—  Ver- 
rechnungsnormen vom  Jahre  1635  für  das  Warasdiner 

Generalat. 

Eine  andere  Erscheinung,  der  man  in  den  Statuten  zum 
ersten  Male  officiell  begegnet,  ist  die  Bezeichnung  „Warasdiner 
Generalat^.  Sie  ging  von  dem  Range  des  Generalobristen  aus, 
welcher  an  die  Spitze  dieser  Grenze  gestellt  wurde.  Da  der  letzte 
Fall  auch  im  Earlstädter  Grenzgebiete  stattfand,  so  pflegte  man 
allmälig  auch  diese  mit  den  Namen  „Earlstädter  Generalat^  zu 
bezeichnen.  Die  bisherige  Grenze  bestand  demnach  von  da  an  ans 
zwei  Generalaten,  demWasrasdiner  und  Earlstädter  und  derEulpa, 
oder  Petrinjaner  Grenze. 


^)  si  contra  hostem  extra  provinciam  ducentur,  absque  stipendio 

in  partibuB  Turcis  Bubjectis  per  14  dies,  in  aliis  vero  provineiis  per  8  dies 
castra  generalis  sequentor,  quibus  elapsis  nt  reliqui  stipendia  accipieni<< 

7* 


J 


V 


100 

Damit  war  zwar  die  Stellung  der  Grenzgebiete  nach  aussen 
gehoben;  allein  unter  dem  äussern  Glänze  nagte  noch  manches 
Uebel  an  dem  Lebensnerv^  namentlich  im  Rechnungswesen  und  in 
allen  den  Verhältnissen^  welche  damit  zusammenhiengen.  Es  fehlte 
an  einer  durchgreifenden  Eontrole.  Kaiser  Ferdinand  If.  suchte 
diese  Lücke  dadurch  auszufüllen,  dass  er  zunächst  für  das 
Warasdiner  Generalat  und  die  Petrinjaner  Grenze  einen  Muster- 
meister ernannte.  Aus  der  Instruction,  womit  er  ihn  versah,  wer- 
den die  Missstände  selbst  ersichtlich,  deren  Beseitigung  dem  Kaiser 
am  Herzen  lag  und  durch  welche  die  Notwendigkeit  einer  genauen 
Eechnungßftihrung  eingetreten  war. 

„Ueber  den  Truppenstand  einer  jeden  Besatzung  war  zur 
Grundlage  bei  Abrechnungen  und  Soldzahlungen  ein  Musterregister 
zu  führen  und  der  Truppenstand  bei  den  Hauptmannschäften  ohne 
besondere  Bewilligung  des  Kaisers  nicht  zu  ändern. 

„Die Mannschaft  hatte  auf  ihren  Posten  vollzählig  zu  dienen{; 
die  blindenPlätze,  deren  Dienstleute  zwar  den  Sold  bezo- 
gen, aber  keinen  Dienst  in  der  Grenze  versahen,  ebenso  der  Qenuss 
mehrerer  Plätze  waren  nicht  länger  zu  dulden ,  der  Sold  flir  die 
überschrittene  Urlaubszeit  in  Abzug  und  Ersparung  zu   bringen. 

„Transferirungen  sollten  ohne  Grund  nicht  stattfinden,  im 
Musterbuche  genau  verzeichnet  und  ohne  kaiserlichen  Befehl  in 
dasselbe  Niemand  eingetragen  werden. 

„Die  vomGeneralobristen  besetzten  Plätze  waren  sammt  der 
Zeit  genau  einzutragen  und  mit  der  darüber  ergangenen  Verord- 
nung des  Obristen  zu  belegen. 

„Am  Abrechnungszettel  musste  sich  sowohl  der  General- 
obrist  als  auch  der  Mustermeister  unterfertigen,  der  Proviant- 
meister, der  Proviantverwalter  mit  dem  Zeugwart  den  empfange- 
nen Proviant  und  die  Munition  in  demselben  ersichtlich  machen. 

„Starb  ein  Mann,  fiel  einer  vor  dem  Feinde,  oder  gerieth  er 
in  die  Gefangenschaft  und  bewilligte  dann  der  Generalobrist  zur 
Auslösung  des  Letzteren,  oder  der  Witwe  und  den  Waisen  einen 
Monatsold,  so  war  darüber  ein  besonderer  Abrechnungszettel  zu 
verfassen ;  der  Posten  aber  musste  durch  die  Zeit  dieser  Soldbe- 


101 

willignng  vacanl  bleiben ,  zu  dessen  Besetzung  ausser  der  Muste- 
rüngszeif  der  Generalobrist  ohnehin  nicht  befugt  war. 

„Für  Verstösse  bei  der  Abrechnung,  welche  durch  Abzüge 
nicht  mehr  zu  begleichen  waren,  blieb  der  Mustermeister  ersatz- 
pflichtig. 

„Am  Schlnsse  der  Musterung  war  die  Zeit  genau  anzugeben, 
von  welcher  an  und  wie  weit  die  Abrechnung  gepflogen  wurde, 
unter  Spezifizirung  der  Ersparungen,  lieber  die  Zahlung  musste 
der  Zahlmeister  ein  Zahlungsregister  ftlhren. 

Mit  der  Eontrole  der  gesammten  Grenzverrechnungen  war 
die  Kriegsbuchhaltung  in  Graz  betraut  <). 

§.  17.  Militär-geographische  Verhältnisse  des  Earl- 
städter    Generalates    während    der    Musterung    des 

Jahres  1657. 

Das  Karlstädter  Generalat  war  in  mancher  Beziehung  hinter 
dem  Warasdiner  zurückgeblieben,  welchem  die  steierischen  Stände 
seit  dem  Brucker  Libell  bisher  mehr  Aufinerksamkeit  zugewendet 
hatten. 

Im  ersteren  unterschied  man  zwei  Theile,  welche  boden- 
plastisch durch  die  Kapella  geschiede)i  waren;  denTheil  diess- 
und  jenen  jenseits  der  Kapella.  Der  letztere  hiess  seiner  Lage 
nach  Meergrenze.  Die  Grenze  desselben  verlief  vom  Rinnsale  der 
Kulpa  längs  der  Glina-  und  Koranafurche,  des  FliSevicagebirges 
zum  Berge  Pupana  (Popina)  in  dem  Massengebirge  Öememica 
gegen  das  venetianische  Dalmatien  und  von  da  an  am  Rande  des 
Adriabeckens. 

1.  Im  östlichen  Antheile  bestanden  2  Oberhauptmannschaf- 
ten, die  Karlstädter  und  die  Sichelburger  mit  Sluin»  und  4  Haupt- 
mannschaften: die  Thumer,  Oguliner,  Barilovi£er  und  Tuiner. 
Ausserdem  wurden :  die  Archibusier- Leibkompagnie  des  General- 


i)  Instruction  Ferdinand^s  II.  vom  20.  Juli  1635.  J.  Ö.  Kr.  Ex. 
Act.  lit.  99  im  reichskriegsminist.  Regst  Archiv. 


102 

obristen,  das  deutsche  Fähnlein  zn  Earlstadt^  2  Husaren-Kom- 
pagnien und  3  VoJYodschaften  unterhalten.  Nach  der  Musterungs- 
liste vom  Jahre  1657  bestand  der  folgende  besoldete  Truppenstand 
und  dessen  Besoldung : 

1  Generalobrist  mit 10.192  fl. 

4  Mustermeister  und  Feldschere 842  „ 

100  Mann  Archibusier-Eompagnie 15.432  „ « 

4  sogenannte  Biha6er  Pferde 336  ;, 

100  Husaren 5.652  „ 

254  Mann  als  Karlstädter  deutsches  Fähnlein  sammt 

dem  Regimentsgerichte 21.192,,* 

13  Artilleristen 1.596  „ 

200  Mann  in  der  Oberhauptmannschaft  Sichelburg  und 

Sluin •    •    •    •  12.182  „ 

134  Mann  in  der  Hauptmannschaft  Thurn 7.539  „ 

221      „„    „  „  Ogulin 12.498  „ 

84      „      „    „  „  Barilovid  und  Skrad    4.815  „ 

81      „      „    „  „  Tuin 4.560« 

21      „      „    „     Vojvodschaft  OStaria 1.188  j, 

28      „      „    „  „  Kamensko 1.394  ,, 

1249  Mann  99.436  fl. 

mit  Ausnahme  der  Vojvodschaft  Cäsar ^  welche  keine  Besoldeten 
hatte.  Die  besoldete  Nationalmiliz  stand  daher  in  grossem  Miss- 
verhältnisse gegen  die  Warasdiner. 

Die  Besoldung  verrechneten  die  Kärntner  Stände  nur  fllr 
11  Monate,  den  zwölften  nahmen  sie  als  Freimonat  für  sich  in 
Anspruch.  Sechs  Monate  zahlten  sie  in  Barem,  fUnf  Monate  in 
Tuch,  die  Elle  zu  3  fl.  gerechnet.  Wer  jedoch  Proviant  in  natura 
bezog,  dem  wurde  vom  Geld  und  Tuch  die  Hälfte  abgezogen. 

2.  Die  Meergrenze  bestand  aus  der  Oberhauptmann- 
Bchaft  Zeng  mit  den  ihr  untergeordneten  3  Vojvodschaften  und 
aus  der  Hauptmannschaft  Oto2ac. 


103 

In  der  Qberhanptmannschaft  waren  yertheilt: 

I  n  Z  e  n  g :  1  Oberhauptmann  dem  deutschen  Fähnlein  von  19  Mann 
mit  der  Verpflegung  von 3.180  fl. 

Wachtfreie  Plätze  fllr  Zenger,  21  Mann  mit  der  Verpfle- 
gung von 3.048  „ 

Wachtmeister^  Gefreite^  Spielleute  des  deutschen  Fähn- 

leinS;  14  Mann  mit  der  Verpflegung  von    ....    1.968  „ 

1  Burggraf  sammt  den  deutschen  Knechten  in  der  For- 

tezza,  16  Mann  mit  der  Verpflegung  von   ....    1.800  „ 

1  Zeugwart  mit  Artilleristen,  8  Mann  mit  der  Verpfle- 
gung von 1.032  „ 

1  kroatischer  Wachtmeister  mit  Ruder-  und  Spielleuten, 

8  Mann  mit  der  Verpflegung  von 982  „ 

Die  3  Vojvodschaften  von  Zeng,  109  Mann  mit  der 

Verpflegung  von 7.788  „ 

Zusammen  252  Mann  mit  der  Verpflegung  von  .  25.272  fl. 

Beim  Kommando  in  B  r  ü  n  d  1 ,  65  Mann  mit  der  Ver- 
pflegung von 3.540  fl. 

Bei  der  Burggrafschaft  in  der  Fortezza  oberhalb 

Otoöac,  22  Mann  mit  der  Verpflegung  von    .    .    .    2.280  „ 

Bei  der  Burggrafschaft  in  der  Fortezza  oberhalb 

Prozor,  20  Mann  mit  der  Verpflegung  von     .    .        1.704  „ 

Bei  der  Burggrafschaft  in  der  Fortezza  oberhalb 

Ledenica,  17  Mann  mit  der  Verpflegung  von     .    .    1.068  „ 

Bei  der  Hauptmanns chaft  in  Otoöac,  129  Mann 

mit  der  Verpflegung  von 7.296  „ 

Die  Wache  in  Fiume  und  Trsat  und  die  Waldwacht  von 

Zeng,  12  Mann  mit  der  Verpflegung  von  ....    1.152  „ 

Provision 528  „ 

Holzdeputat  in  Zeng 48  „ 

Für  Nachtlichter  in  der  Zenger  Fortezza 24  „ 

Zusammen  287  Mann  mit  der  Verpflegung  von  .  18.780  fl. 


104 

In  der  ganzen  Meergrenze:  530  Mann  mit  der 

Verpflegung  von 44.052  fl. 

Im  ganzen  Generalate:  1784  Mann^  besoldet  mit  143.488  fl.i) 

Die  auf  10.182  fl.  geschätzte  Besoldung  des  Generalobristen 
ging  hervor :  Ans  400  fl.  in  Barem,  aus  dem  Nutzgenusse  der  ihm 
von  den  Kärntner  Ständen  Uberlassenen  Herrschaft  Dubovac  und 
der  konfiszirten  Zinji'schen  Herrschaften  §varca  und  Zveöai  (so- 
genannten Euchelgärten  des  Generals);  von  den  sogenannten 
Grlid-  und  Tröidschen  Serben  seiner  Jurisdiction!;  aus  den 
MautheinkUnften  von  Kar Istadt,  Zveöai  und  der  Kapela ;  aus  den 
Passgeldem  und  zwei  Dritteln  der  beim  Generalatsgerichte  ein- 
geflossenen Strafgelder  >). 

Die  Besoldung  der  Meergrenze  leisteten  die  Krainer  Stände 
nach  ihrer  Landes- Valuta,  wobei  gegenüber  dem  deutschen  Münz- 
ftisse  von  1  fl.  7  «/a  kr.  verloren  gingen.  Sie  zahlten  6  Monate  in 
Weizen,  3  Monate  in  Tuch  und  3  Monate  in  Barem,  so  dass  sie  bei 
dem  Monatsolde  von  4  fl.  mit  dem  Weizen  21  fl.,  mit  4  Ellen  Tuch 
10  fl.  30  kr.,  und  in  Barem  10  fl.  30  kr.,  zusammen  42  fl.  verrech- 
neten, wobei  nach  deutscher  Währung  jährlich  bei  jedem  Manne 
6  fl.  Gewinn  abfiel »). 

§.  18.  Kreirung  eines  Genfi_ralamtsverwalters  für  das 

Karlstädter  Generalat.  1658.^ 

Die  Aufstellung  eines  Mustermeisters  für  das  Warasdiner 
Generalat  konnte  zur  Herstellung  der  Ordnung  in  der  dortigen 
Verrechnungsgebarung  gentigen,  die  Zustände  des  Karlstädter 
Generalates  und  dessen  namhaft  grössere  territoriale  Ausdehnung 
erforderten  eine  wirksamere  Aushilfe,  theils  um  dieThätigkeit  des 
Generalobristen  zu  unterstützen  und  ihn  nötigenfalls  ausnahms- 


«)  Aus  dem  Berichte  des  Gen.  F.  M.  L.  und  Generalobristen  der  Karl- 
stadter  Grenze,  Franz  Graf  v.  Auersberg  an  Kaiser  Leopold.  Im  reichskriegs- 
minist.  Regst  Nr.  1. 

«)  Informationsnote  des  Herzogs  von  Hildburgshausen  3.  Beilage  b. 
Nr.  5.  Beim  Berichte  des  Herzogs  an  Kaiser  Karl  7.  März  1737. 

s)  Aus  dem  Berichte  Auerebergs. 


105 

weise  zn  vertreten ,  theils  qqi  in  einzelnen  Zweigen  der  Admini- 
stration die  Eontrole  zu  führen.  Zu  diesem  Zwecke  wurde  im 
Jahre  1658  Georgen  Frankopan,  GraLYQn  Trsat»  zjua-General- 
amtsverwalter  ernannt  und  sein  amtlicher  Wirkungskreis  durch 
eine  Instruction  yorgezeichnet.  In  der  Folge,  als  auch  Hofkriegs- 
rats-Präsidenten zu  Oeneralobristen  ernannt  wurden,  vertraten 
die  G^neralamtsverwalter  häufig  ihre  Stellen. 

,,Dem  Generalamtsverwalter  wurde  zur  Pflicht  gemacht,  im 
Verlaufe  des  Jahres  wenigstens  dreimaLdie_6renzpo8ten  zn  inspi- 
ziren,  wahrgenommene  Missbräuche  beim  Generalobristen  zur  Ab- 
hilfe zu  beantragen;  wenn  diese  nicht  erfolgte,  dem  inneröster- 
reichischen Hofkriegsrate  darüber  zu  berichten. 

„Bei  jedesmaliger  Abreise  des  Generalobristen  aus  dem 
Generalate  war  er  angewiesen,  sich  nach  Karlstadt  zu  verfügen, 
die  etwa  abwesenden  Offiziere  zur  Dienstleistung  einzuberufen 
und  dem  eingerissenen  Unfuge  zu  steuern,  dass  sich  beim  Abgange 
des  Obristen  ausser  dem  Festungscommandanten  auch  die  Offi- 
ziere absentiren  und  die  Festung  sich  selbst  überlassen. 

Zur  Beseitigung  der  in .  Gang  gebrachten  Unordnung  bei 
Vertheilung  der  im  Kriege  erkämpften  Beute,  welche  zur  Benach- 
theiligung und  Erbitterung  der  Mannschaft  fahrte ,  war  er  ver- 
pflichtet, den  alten,  durch  die  kaiserliche  Instruction  vorgezeich- 
neten Vorgang  wieder  zur  Geltung  zu  bringen  und  dadurch  die 
Gereiztheit  und  Auflehnung  des  gemeinen  Mannes  zu  heben. 

„Wurden  bei  Besiegung  des  Feindes  Gefangene  gemacht,  so 
musste  er  darüber  wachen,  dass  sie  in  der  Festung  nicht  von 
einem^ Hause  ins  andere  gehen,  sogar  die  Posten  besuchen,  die 
Lage  der  Pässe  und  die  Festung  auskundschaften,  sondern  im 
Stockhause  wohl  verwahrt  bleiben. 

„Bei  der  Musterung  hatte  er  mit  zu  interveniren,  mit  und 
neben  dem  Generalobristen  auf  die  Ausführung  der  von  den 
Musterkommissären  gegebenen  Weisungen  hmzuwirken  und  über 
die  Ungehorsamen  „nach  Erkenntniss  des  Rechtens"  die  verdien- 
ten Strafen  zu  verhängen. 


106 

„Zu  seinen  Amtspflichten  gehörte  auch  die  Ueberwachung 
und  Besorgung  verlässlieher  Kundschafter  und  deren  richtige 
Entlohnung. 

„Er  war  angewiesen;  bei  eingegangenen  Kundschaftsnach- 
richten über  feindliche  StreifzUge  grosse  Umsicht  und  Wachsamkeit 
zu  bethätigeu;  sich  mit  der  ihm  untergebenen  Soldateska  jedes 
erreichbaren  Vortheiles  zu  versichern ,  um  sie  in  keine  Gefahr  zu 
Stürzen  und  „das  kostbare  Volk^  seinem  Verderben  nicht  ent- 
gegenzuttthren.  Vielmehr  sollte  er  darauf  sehen^  dass  dem  Feinde 
„ohne  Entgelt"  der  Mannschaft  der  möglichst  grösste  Abbruch 
gethan  werde. 

„Es  lag  in  seinem  amtlichen  Wirkungskreise^  alle  einlaufen- 
I      den  Ayiso's  und  Kundschaftsnachrichten  dem  ihm  vorgesetzten 
Generalobristen  rechtzeitig  zur  Kenntniss  zu  bringen  und  je  nach 
Wichtigkeit  derselben  selbst  dem  innerösterreichischen  Hofkriegs- 
rate davon  Anzeige  zu  erstatten. 

„Trat  der  Fall  ein,  dass  der  Zenger  Oberhauptmann  beim 
Herantreten  einer  grossen  Gefahr  aus  dem  Karlstädter  Generalate 
zu  einer  Zeit  um  Hilfe  nachsuchte  ^  in  welcher  dessen  Sicherheit 
nicht  gefährdet  war,  so  sollte  er  zwar  den  Generalobristen  davon 
benachrichtigen,  im  Falle  der  Dringlichkeit  aber  und  bei  Gefahr 
am  Verzuge,  wenn  nicht  selbst,  wenigstens  durch  einen  Grenz- 
hauptmann die  angesuchte  Hilfe  unverweilt  leisten.  That  er  diess 
unter  seiner  persönlichen  Führung,  oder  unternahm  er  gemein- 
schaftlich mit  ihm  eine  gestattete  Razzia  ins  feindliche  Gebiet ,  so 
sollten  sie  sich  über  das  Kommando  entweder  gütlich  vergleichen 
oder  das  Los  darüber  entscheiden  lassen,  oder  aber  im  Kommando 
abwechseln,  um  nicht  durch  einen  Zwiespalt  und  die  daraus 
hervorgehende  Versäumniss  ein  unverantwortliches  Unglück  über 
das  Land  heraufzubeschwören.  Dieser  Vorgang  war  jedoch  nur 
gegenüber  dem  damaligen  Zenger  Oberhauptmann,  Grafen  Serin 
vorgezeichnet,  beim  Wechsel  in  der  Besetzung  dieses  Kommando's 
gebührte  dem  Generalamtsverwalter  das  Recht,  im  ganzen  Karl- 
städter Generalate  das  Kommando  zu  führen. 


107 
-In  dem  Falle,  dass  der  Generalobrist  ins  feidliche  Gebiet 

'  \ -  •  —  *  * — 

einen  zulässigen  Einfall  anordnete^  jedoch  vor  dessen  Ausführung 
aus  dem  Generalate  abging^  so  war  er  verpflichtet^  den  jGeneral- 
amtsverwaltei:  über  die  Stärke  und  Gattung  der  abgerückten 
Mannschaft  genau  zu  informiren,  damit  dieser  fttr  alle  Eventuali- 
täten eine  UnterstUtzungsmannschaft  in  Bereitschaft  halte  und 
diese  im  Falle  der  Not  nach  dem  Orte  der  Gefahr  in  Marsch 
setze. 

„Zur  Beschleunigung  der  Festungsarbeiten  in  Karlstadt 
gehörte  es  zu  seiner  Pflicht^  dahin  zu  wirken^  dass  die  benach- 
barten UnterthaneU;  welche  in  der  Festung  ihren  Schutz  geniessen 
und  von  ihr  Nutzen  ziehen,  mit  Handarbeiten  dabei  Aushilfe 
leisten.  Doch  war  die  Sache  taktvoll  einzuleiten,  um  keine  Erbit- 
terung und  kein  Unheil  hervorzurufen. 

„Der  Generalamtsverwalter  musste  die  ihm  untergebene 
Husaren-Kompagnie  dem  Musterregister  gemäss  im  vollzähligen 
Stande  unterhalten  und  nach  dem  alten  Gebrauche  wechseln, 
zuvor  musste  aber  die  Ritterschaft  wohlbewehrt  und  beritten 
gemacht  werden. 

„Schliesslich  wollte  und  verordnete  der  Kaiser,  dass  der 
Generalamtsverwalter  ftir  die  mit  seinem  Amte  verbundene  Mühe- 
waltung von  jeder  dem  Feinde  abgejagten  Beute  vor  deren  Ver- 
theilung  an  die  Mannschaft  nach  dem  Generalobristen  die  erste 
„Ehrung^  erhalte,  dass  ihm  diese  von  Niemandem  abgesprochen 
werden  dürfe,  widrigenfalls  er  befugt  war,  gegen  die  Widerspän- 
stigen  das  Regimentsgericht  anzurufen  und  nach  Erkenntniss  zur 
Bestrafung  ziehen  zu  lassen  «). 

Als  Graf  Serin  dem  Grafen  Frankopan  im  Amte  folgte, 
wurde  ihm  auch  die  Vertretung  des  Generalobristen  förmlich 
übertragen,  eine  Prärogative,  welche  von  da  an  mit  dem  General- 
verwaltersamte verbunden  blieb. 


<)  Instraction  vom  15.  Juli  1658  im  Register-Archiv  des  k.  k.  Reichs- 
Kriegs-Ministeriums. 


108 


§.  19.  Das  staatsrechtliche  und  militärische  Verhält- 
niss  der  Sichelburger  Oberhauptmannschaft  zur  Zeit 

der  irregulären  Grenze. 

Die  Sichelburger  Oberhauptmannschaft  hatte  im  Karlstädter 
Generalate  eine  besondere  Stellung.  Im  Jahre  1535  von  serbi- 
schen Flüchtlingen  (Uskoken)  angesiedelt  und  seit  1540  von  einem 
Hauptmanne  kommandirt,  war  sie  zwar  dem  Generalobristen  des 
Karlstädter  Generalates  untergeordnet;  allein  schon  ihre  expo- 
nirte  Lage  und  ihr  Beruf  gegenüber  von  Krain ,  sowie  ihre  Privi- 
legien vom  Jahre  1544  bedingten  ein  Ausnahmsverhältniss. 
Dieses,  sowie  ihre  staatsrechtliche  Zugehörigkeit  sind  aus  der 
Instruction  ersichtlich  (27.  Mai  1665),  welche  Kaiser  Leopold  I. 
dem  neu  ernannten  Oberhauptmanne  ,,über  die  in  Krain  an- 
wesenden besoldeten  oder  unbesoldeten  Uskoken^, 
Grafen  Paradeiser,  Freiherm  vonMeichau  und  Laas,  zur  Damach- 
achtung gegeben. 

„Nach  Inhalt  derselben  war  der  Oberhauptmann  nach  dem 
Kaiser,  dem  innerösterreichischen  Hofkriegsrate  und  zunächst 
dem  Generalobristen  Gehorsam  schuldig. 

„In  Erwägung,  dass  die  Oberhauptmannschaft  dem  Karl- 
städter Kriegsstande  angehörte  und  „gleichisam  die  andere  Hand'' 
des  Generalobristen  bildete,  wurde  dem  Oberhauptmanne  Karl- 
stadt zum  Quartier  und  Lager  angewiesen  und  bewilligt,  dass  er 
Uskokenmannschaft  und  deutsche  Truppen  unter  Kommando  eines 
Lieutenants  als  Besatzung  nach  Sluin  (Slunj)  einlege  und  diese 
fleissig  inspizire. 

„Es  lag  ihm  ob,  auf  des  Kaisers  ^  des  innerösterreichischen 
Hofkriegsrates  Befehl,  sowie  auf  den  des  Generalobristen  mit 
seinem  Kriegsvolke,  wohin  es  die  Not  erforderte,  gegen  den  Erb- 
feind sich  in  Marsch  zusetzen.  Ausserdem  sollte  die  ihm  untergeord* 
nete  Mannschaft  ganz  oder  zum  Theile  zu  Besatzungen ,  zur  Be- 
deckung und  anderen  Kommandirungen  verwendet  werden.  Da  aber 
die  Uskoken  zur  Deckung  der  Grenze  von  Krain^  zur  Besetzung  der 
dortigen  Pässe  und  Wälder,  zur  Bedeckung  der  Zufuhren  von 


109 

Proviant  and  anderer  Bedttrfnisse  bestimmt  waren ,  so  waren  sie 
auch  auf  keine  andere  Weise  zu  verwenden,  viel  weniger  aber  bei 
drohenden  Gefahren  von  Seite  des  Erbfeindes  ans  dem  Lande  zu 
ziehen. 

„Weil  den  Uskoken  und  ihren  Oberhauptleuten  die  Herr- 
schaft Sichelburg  (Sichelberg)  wie  einBesitzthum  zumNutzgenusse 
angewiesen  war,  so  war  auch  der  Oberhauptmann  verpflichtet, 
darüber  zu  wachen,  dass  sowohl  die  besoldeten  als  unbesoldeten 
Uskoken  von  den  ihnen  angewiesenen  Plätzen  nicht  absiedeln 
oder  sich  einem  anderen  Gewerbe  widmen  oder  aber  gar  Jeman- 
den nicht  behelligen. 

Wegen  ungesetzlichen  Benehmens  sollte  ein  gleiches  Recht 
gehandhabt  und  Jedem  zugesprochen  werden.  Dagegen  war  es 
dem  Oberhauptmanne  untersagt,  sowohl  die*  Besoldeten  als  Unbe- 
soldeten gegen  das  alte  Herkommen  zu  viel  zu  belasten.  Die 
Herrschaft  und  das  Schloss  Sichelburg  sollte  er  dem  Kaiser  wohl 
erhalten,  mit  den  ansässigen  Uskoken^  ihm  als  Herrn  und 
LandesfUrsten  von  Erain  und  seinetwegen  einem 
jeden  Landeshauptmann  gehorchen,  wozu  er  sich 
bereits  gegenüber  dem  Kaiser  durch  einen  Revers 
verpflichtet  habe  «). 

Die  Uskoken  wohnten  laut  der  ihnen  verliehenen  Privilegien 
steuerfrei,  woftir  sie  verpflichtet  waren ,  und  zwar  sowohl  die  be- 
soldeten als  unbesoldeten,  beim  Aufrufe  gegen  den  Erbfeind  zu  den 
Waffen  zu  greifen  und  einige  Tage  auf  ihre  Kosten  gegen  densel- 
ben auszurücken.  Sollten  sie  dabei  einen  Pascha,  Beg,  Sandschak 
oder  andere  vornehme  Türken  gefangen  nehmen,  so  waren  diese 
als  Gefangene  des  Kaisers  zu  betrachten  und  die  Uskoken  hatten 


1)  Der  Kaiser  sagt: „mit  derselben  (Herrschaft)  wad  mehr  gedacht 

angesessenen  Uskoken  oder  Wallachen  insonderheit  uns  als  Herrn  und  Lan- 
desf&rsten  in  Krain  und  von  unsertwegen  einem  jeden  Landeshauptmann 
daselbst  gehorsam  und  gewärtig  seyn,  inmassen  Er  sich  gegen  uns  dahin 

verreversirt  hat^ Instruct.  im  reichskriegsministeriellen  Registratur* 

Archiv.  MiUi-Grenz-Verhandlungen  Acta  Croatica  Nr.  2. 1699. 


/ 


110 

nur  den  in  der  Grenze  gebränchlichen  Antheil.  Ueberdiess  waren 
sie  zn  bezahlten  Grenzbauarbeiten  yerpflichtet  i). 

Zur  Verwaltung  der  Civiljustiz  bestand,  wie  in  den  anderen 
Grenzen,  das  Institut  der  Knezen,  ftlr  EriminalfäUe  ein  Blutgericht 
aus  1  Oberrichter  und  6  Assessoren,  welche  aus  der  Mitte  der 
Grenzer  gewählt  wurden.  Diese  genossen  statt  des  Soldes  in 
Barem  Grundstücke  als  Poäasbina  (Ehrengeschenk). 

In  Civilsachen  ging  die  Appellation  nicht  an  den  General- 
obristen,  sondern  unmittelbar  an  den  innerösterreichischen  Hof- 
kriegsrat. Die  Kriminalexecutive  eignete  sich  der  Oberhaupt- 
mann selbst  an  und  entschied  unumschränkt  über  Leben  und  Tod, 
ohne  die  Eriminalprozesse  und  Todesurtheile  zur  Bestätigung 
weiter  zu  leiten. 

Ausser  Sluin  wären  auch  die  Vojvodschaften  Velmeritf  und 
Jeniö  der  Oberhauptmannschaft  untergeordnet. 

Der  Oberhauptmann  bezog  zwar  monatlich  nur  50  fl.  an  Besol- 
dung, stand  jedoch  auch  im  Genüsse  eines  Meierhofes  am  Berge 
Budinjak,  1  y^  Stunde  von  Sichelburg,  mit  den  dazu  gehörigen 
robotpflicMigen  Unterthanen,  Aeckern,  Wiesen  und  Gärten  «). 

In  der  Oberhauptmannschaft  bestanden  auch  die  Militärlehen 
KupSina,  JoSica,  Ostrc,  Erid,  Gabor,  Petridevac  und  Eostanovac 
mit  Unterthanen »). 

§.20.  Vergleich  zwischen  den  Eärntner  Ständen  und 
der  diessseitigen  Earlstädter  Grenze.    1678. 

Die  Art  und  Weise ,  wie  die  Eärntner  Stände  die  Verpfle- 
gung der  Earlstädter  Grenze  durchführten,  erzeugte  endlich  im 
Lande  eine  tiefgehende  Gährung  und  führte  zu  Streitigkeiten,  da 
sich  die  Grenzer  für  bevortheilt  hielten.  Als  die  innerösterrei- 
chische Eriegsstelle  und  geheime  Eanzlei  auf  die  darüber  erhobe- 
nen Beschwerden  den  Grenzern  im  Verordnungswege  Zugeständ- 


1)  In  derselben. 

8}  BcBchreibung  der  Earlstädter  Grenze  im  Agramer  Gen.  Com.  Arch. 
31.  Fase.  Nr.  38.  1777. 

s)  Die  Quelle  folgt  bei  der  Ablösung  derselben. 


111 

nisse  machten^  welche  die  Stände  unerträglich  fanden^  nahmen 
diese  ihre  Zuflacht  zum  Kaiser  Leopold  I.  Der  Kaiser  berief  zur 
Beilegung  des  Konfliktes  eine  Kommission  ein.  Bei  dieser  waren 
die  Stände  zufolge  kaiserlicher  EntSchliessung  von  Wolf  ^  Grafen 
von  Rosenberg^  Burggrafen  von  EJagenfurt,  die  Grenzer  durch 
Johann,  Grafen  von  Herberstein,  Feldmarschall-Lieutenant  und 
Generalobrist  des  Karlstädter  Generalates,  Obristlieutenant  Frei- 
herrn von  Sauer,  Obrist  Baron  OrSid  und  den  Mustermeister  Engel- 
hart von  Vergaz  vertreten. 

In  den  am  22.  und  29.  Juli,  am  1.  und  2.  September  abge- 
haltenen kommissioneilen  Beratungen  wurde  ohne  Präjudiz  der 
jährlichen  freiwilligen  Bewilligungen  der  Stände  der  die  damali- 
gen Verhältnisse  und  den  Gang  der  Berathungen  scharf  marki- 
rende  Besoldungs-Modus  vereinbart  und  vom  Kaiser  sanctionirt. 

„Die  Grenzer  gaben  die  ihnen  von  den  innerösterreichischen 
Hofsfellen  gemachten  Zugeständnisse  auf. 

„Die  Stände  übernahmen  die  Verpflegung  der  Grenztruppen 
fUr  sechs  Monate  in  barem  Gelde  in  guter  Generaleinnehmeramts- 
Währung,  und  zwar  in  den  beim  Amte  eingegangenen  Geldsorten, 
und  verpflichteten  sich,  durch  fllnf  Monate  in  „guten  und  gerech- 
ten^ de  Ceneda-Scharlach-  und  Paduaner  Tüchern  nach  alter 
Gepflogenheit  im  September  ordentlich  die  Löhnung  abzufbhren, 
wobei  es  jedoch  freigestellt  wurde,  das  Tuch  schlechter  Qualität 
auszuschliessen  und  nicht  anzunehmen. 

„Da  die  Stände  bei  der  Tuch-Quote  auch  Silberwaaren  aus- 
folgten, sobald  sie  die  Grenzer  freiwillig  annehmen  wollten,  so 
sollte  diess  nach  dem  alten  Preise  geschehen,  nämlich  bei  ganzer 
Vergoldung  mit  13,  bei  Ziervergoldung  mit  11  und  bei  Versilbe- 
rung mit  9  Schillingen. 

„Sollte  ihnen  auf  Abschlag  der  verglichenen  11  Monate  der 
Proviant  mit  9500  fl.,  oder  wenn  er  sich  hoch  belaufen  sollte,  aueh 
künftig  in  Brot  wie  bisher  jährlich  geliefert  werden. 

„Die  Grenzer  übernahmen  wie  bisher  mit  Beseitigung  jedes 
weiteren  Streites  wegen  Geldgewinn  die  jährliche  Besoldung 
derart,  dass  das  zwölfte  Monat  den  Ständen  zu  Gute  kam. 


112 

„Die  bewilligten  Panschalgelder  waren  von  nun  an  jährlich 
und  zur  festgesetzten  Zeit  ordnungsmässig  abznftihren  und  dem 
bestimmten  Zwecke  zuzuführen.  Die  Lieferung  der  Munition  war 
pünktlich  zu  leisten. 

„Für  den  Eintritt  des  neuen  Zahlungs-Modus  war  der  Sep- 
tember 1658  bestimmt. 

„Was  jedoch  die  bis  zum  letzten  August  giltigen  zwölfmonat- 
lichen Löhnungen  und  den  Rest  von  zwei  Quartalen  betrifft,  i^o 
waren  sie  im  künftigen  September  abzuführen,  jedoch  mit  Auf- 
rechterhaltung des  geforderten  Agios  von  5  kr.  bei  jeder  Krone 
oder  von  2  fl. 

„Weil  die  Stände  für  die  Grenze  so  grosse  Opfer  brachten, 
so  sollte  man  dort  sowohl  ihnen  ehrerbietig  begegnen ,  als  auch 
ihren  Zahlungsoffizieren  an  die  Hand  gehen  und  sie  gegen  Belei- 
digungen und  Thätlichkeiten  beschützen.  Im  Falle  jedoch  wider 
VerhoflTen  der  Eine  oder  Andere  seinen  Pflichten  nicht  nachkäme, 
80  war  es  untersagt,  an  sie  sogleich  die  Hand  anzulegen,  dagegen 
gestattet,  beim  Burggrafen  oder  den  ständischen  Verordneten  ihre 
Klage  anzubringen,  welche  dann  schleunige  Abhilfe  zu  treffen 
hatten  i). 

§.  21.    Rangordnung  der  Karlstädter  Grenzoffiziere. 

1682. 

Bald  darauf  waren  im  Karlstädter  Generalate  unter  den  Offi- 
zieren Rangstreitigkeiten  ausgebrochen.  Sie  schädigten  nicht  nur 
den  Dienst,  sondern  waren  auch  geeignet,  durch  das  gegebene 
Beispiel  bei  Untergebenen  die  Subordination  zu  lockern.  Dieses 
bestimmte  den  Kaiser,  mittelst  einer  Resolution  (21.  März)  inner- 
halb und  ausserhalb  Karlstadt  die  folgende  Rangordnung  zur 
Geltung  zu  bringen. 

Nach  dem  Generalobristen  hatte  der  Viee-General  (Genera- 
latsverwalter) ,  wenn  einer  ernannt  war,  den  nächsten  Rang. 
Diesem  folgten:  Der  Oberhauptmann  von  Zeng,   der  Oberhaupt- 


1)  Der  Vergleich  liegt  dem  Manuscripte  des  Herzogs  von  Hildburgs- 
hausen bei. 


113 

mann  des  deutschen  Fähnleins  in  Earlstadt,  der  Oberhauptmann 
von  Sichelburg,  der  Reiterlieutenant  in  Karlstadt,  der  Komet,  der 
deutsche  Fähnrich  in  Karlstadt,  und  nach  diesen  die  Befehlshaber 
(Unteroffiziere)  der  deutschen  Kompagnie,  wie  sie  aufeinander 
folgten  und  wie  es  der  alte  Grenzergebrauch  zuliess,  d.  h.  so  viel 
Unteroffiziere  das  Kommando  führten,  denen  die  höheren  Offiziere 
bis  auf  den  Komet  und  deutschen  Fähnrich  herab,  wenn  sie  in  der 
Festung  waren,  die  Parole  gaben.  Ausgenommen  war  der  Husa- 
renhauptmann, welcher  im  Dienste  wechselte. 

Erkrankte  ein  Offizier  oder  war  er  abwesend,  oder  wurde  er 
nicht  für  tauglich  befunden,  so  war  der  Generalobrist  befugt, 
einen  Hauptmann  vom  Lande  nach  Karlstadt  einzuberufen.  Doch 
musste  dieses  nach  der  Kriegsregel  geschehen  und  das  Kommando 
demjenigen  zugetheilt  werden ,  der  nach  der  Rangordnung  dazu 
berufen  war.  Die  Vorschrift  galt  jedoch  nur  für  Karlstadt. 

Ausserhalb  Karlstadt  und  in  der  Kampagne  blieb  die  Stellung 
des  Generalobristen  und  des  Generalatsverwalters  dieselbe.  Nur 
folgte  nach  dem  Oberhauptmanne  zuZeng  der  Oberhauptmann  von 
Sichelburg,  weil  der  Oberhauptmann  des  deutschen  Fähnleins  aus 
Karlstadt  nicht  abrücken  durfte ,  der  Hauptmann  von  Thurn  und 
Vrasiö,  von  Otoöac,  Ogulin,  Barilovid  und  Skrad,  endlich  der  von 
Tuin.  Diesem  folgte  der  Husarenhauptmann  und  successive  die 
Lieutenants  nach  der  Rangstufe  der  Hauptleute ,  denen  sie  zuge- 
theilt waren  «). 

§.22.  Das  Ankämpfen  gegen  den  Bestand  desWarasdi- 
ner  General at es  zur  Zeit  des  zweiten  Abschnittes. 

Die  Warasdiner  Grenzfrage  war  schon  lange,  bevor  das 
grösstentheils  kolonisirte  Gebiet  den  geregelten  Organismus  zweier 
Regimenter  erhielt,  an  kroatischen  und  ungarischen  Landtagen  an 
die  Tagesordnung  gekommen  und  dieincorporirung  des  Generalats 
mit  dem  Mutterlande  verlangt  worden. 


J 


1)  Resolution  vom  21.  März  1682.  Beilage  zurVerordn.  vom  27.  Jänner 
1726  im  Agramer  Gen.  Com.  Archiv. 

8 


114 

Ein  solcher  Landtagsbeschluss  erfolgte  im  Jahre  1604.  Da 
aber  der  dortige  Generalobrist  von  diesem  Schritte  abriet  und  ihn 
als  nnzeitgemäss  bezeichnete,  so  wurde  demselben  keine  Folge 
gegeben.  Allein  schon  im  Jahre  1607  warde  dieser  Gegenstand 
wieder  zur  Landtagsdebatte  gebracht  und  die  Besetzung  der 
Obristen-  und  OfBzierstellen  mit  Landeskindern  lebhaft  gefordert. 
Als  diese  Frage  im  Jahre  1608  auch  am  Pressburger  Landtage  zur 
Debatte  gelangte,  traten  selbst  die  steierischen  Stände  den  staats- 
rechtlich correcten  Ansprüchen  der  kroatischen  Stände  auf  dieses 
Landesgebiet  aus  Opportunitäts-  und  finanziellen  Grttnden  ent- 
gegen. Sie  erklärten  unter  dem  17.  Jänner  1608:  ,,Die  kroatischen 
Stände  wären  nicht  zu  denselben  Ansprüchen  wie  die  ungarischen 
berechtigt,  da  diese  zur  Erhaltung  der  ungarischen  Grenze  Steuern 
und  Abgaben  votirt  hätten  und  daher  gegen  die  auch  von  densel- 
ben begehrte  Besetzung  der  Befehlshaberstellen  mit  Landeskindem 
billigerweise  nichts  einzuwenden  wäre.  Dagegen  hätten  sie  (die 
kroatischen  Stände)  weder  zur  Unterhaltung  dieser  Grenzen  noch 
zu  den  dortigen  Bauten  etwas  beigetragen ;  vielmehr  wäre  dieses 
von  ihnen  bewirkt  worden.  Zudem  wäre  diese  Grenze  dem  Erz- 
herzog Karl,  damaligen  Landesfttrsten  von  Steiermark,  aus  dem 
Grunde  eingeräumt  worden,  weil  sie  aus  Armut  die  Erhaltung 
und  die  Bauten  nicht  haben  bestreiten  können.  Diess  wäre  über- 
diess  zu  dem  Zwecke  geschehen,  damit  nicht  nur  die  alpinischen 
Hinterländer,  sondern  auch  Kroatien  gegen  feindliche  Einfälle  der 
Osmannen  gesichert  wäre. 

Vor  diesen  Grttnden  wichen,  nach  der  dokumentirten  Relation 
des  innerösterreichischen  Eriegskanzellisten  Fröhlich  an  denVice- 
präsidenten  der  Grazer  Hofkriegsstelle  über  die  Warasdiner 
Grenzfrage  um  so  williger  die  kroatischen  Stände,  weil  man  ihnen 
ttberdiess  die  Drohung  entgegenhielt,  nicht  nur  jede  fernere  Hilfe 
zu  entziehen,  sondern  auch  fttr  die  auf  den  Bau  der  Grenz- 
posten verwendeten  Auslagen  den  Ersatz  zu  fordern. 

Aenlich  lautete  das  von  der  innerösterreichischen  Eriegs- 
stelle  unter  dem  5.  December  1608  abgegebene  Parere  <)  mit  dem 

«)  Beilage  Nr.  8  zu  Fröblich's  BeUtion. 


115 

Beisätze,  dass  in  dem  Falle;  wenn  jemals  diese  Grenze  den  kroa- 
tischen Ständen  abgetreten  würde,  dieses  nur  gegen  Rückerstat- 
tung der  seit  Aufstellung  des  Grenzkriegsstaates  sowohl  auf  die 
Erbauung  der  Grenzposten  als  auch  auf  die  Verpflegung  des  Kriegs- 
Volkes  und  BeischafiFang  der  Munition  verwendeten  Summen  mit 
Einrechnung  des  dabei  erlittenen  Schadens  erfolgen  könnte.^ 

Diesed  emstgemessene' Entgegentreten  brachte  diese  Ange- 
legenheit ftlr  einige  Zeit  zur  Ruhe.  Als  jedoch  im  Jahre  1628  bei 
der  in  Wien  zusammen  getretenen  Commission  der  Bischof  von 
Agram  diese  Incorporirungsfrage  abermals  in  den  Vordergrund 
stellte,  legteB  die  Warasdiner  Grenzer  gegen  ihre  Provinzialisirung 
beimGeneralobristen,  Grafen  von  Trautmannsdorf,  einen  energischen 
Protest  ein  i).  „Sie  erklärten,  sich  lieber  in  Stücke  hauen  zu 
lassen,  als  sich  von  ihren  deutschen  Befehlshabern  loszusagen  und  «^ 
sich  Geistlichen  zu  unterwerfen."  Dieser  Protest  wurde  vom 
Fürsten  von  Eggenberg,  Statthalter  von  Innerösterreich,  an  den 
Kaiser  mit  dem  Einraten  geleitet,  •)  „die  Wallachen  (Serben) 
in  ihrer  Unterwürfigkeit  aufrecht  zu  erhalten  und  ihnen  in  ihrer 
Beirängniss  jede  Genugthuung  zu  geben." 

Obwohl  in  der  Folge  die  Stände  auf  allen  ungarischen  Land- 
tagen auf  die  Abtretung  des  Warasdiner  Generalates  und  auf  die 
Uebergabe  der  „schismatischen  Wallachen i<  drangen  und  dadurch 
in  den  Jahren  1635,  1639,  1643,  1648  und  1650  kommissionelle 
Verhandlungen  veranlassten,  so  Hessen  sich  die  massgebenden  , 
Kreise  doch  nicht  von  der  Geneigtheit  beherrschen,  ihrem  Staats- 
rechte gerecht  zu  werden;  denn  die  kaiserlicherseits  dazu  dele- 
girten  Vertreter  waren  instruirt  nur  so  viel  einzuräumen,  als  I 
ihnen  rätlich  erschien,  um  keinen  Aufstand  hervorzurufen.  Indem 
der  Kaiser  der  im  Generalate  tiefgehenden  Aufregung  Bechnung 
trug,  um  Ausschreitungen  des  Volkes  zu  begegnen,  gab  er  den 
Grenzern  mit  dem  Rescripte  vom  11.  Mai  1635  die  Versicherung 
„er  sei  niemals  der  Meinung  gewesen  die  Privilegien,  der  Wallachen 


>)  Beilage  9  zu  derselben. 
*}  Beilage  10  zu  derselben. 


8* 


116 

anfznheben;  sondern  sie  vielmehr  in  deren  Genüsse  zn  belassen 
und  zu  schützen^  <).  Bei  diesen  Anschauungen  des  Kaisers 
konnten  die  Kommissionen  fÜrCivil-Kroatien  zu  keinem  günstigen 
Ergebnisse  fuhren. 

Noch  schärfer  und  eingehender  als  die  steierischen  Stände 
sprach  sich  der  Karlstädter  General  johann  Josef  Graf  von  Herber- 
stein in  seinem  Berichte  vom  2.  Jänner  1682  aus,  als  die  kroa- 
tischen Stände  am  Landtage  zu  Oedenburg  1681  über  die  lieber- 
griffe  der  Grenzcommandanten  und  die  Vorenthaltung  der  Grenze 
Klage  führten.  „Er  betonte  vor  Allem,  die  den  Grenzern  ertheilten 
Privilegien  und  ihre  Steuerfreiheit,  für  welche  sie  Gut  und  Blut 
geopfert  hätten,  ihre  treue  und  nützliche  Verwendung  in  Kriegs- 
diensten, für  welche  sie  nun  den  kroatischen  Ständen  geopfert 
werden  sollten  und  wies  auf  ihre  wiederholte  Erklärung  hin,  lieber 
in  das  türkische  Elend  zurückkehren  zu  wollen  als  sich  der  Herr- 
schaft der  Kroaten  zu  unterwerfen.  Er  erging  sich  in  bitteren 
Vorwürfen  über  den  Uudauk  der  Stände  für  den  ihnen  und  ihren 
Unterthanen  geleisteten  Schutz,  wies  auf  die  Millionen  deutschen 
Geldes,  die  vielen  Gratisarbeiten  der  Wallachen  hin,  und  die  da- 
durch geförderte  Sicherheit  und  hob  schliesslich  das  erfolglose 
Streben  des  Grafen  Zrinji  hervor,  diese  Wallachen  zur  Unter- 
stützung seiner  hochverrätherischen  Pläne  für  sich  zu  gewinnen"»). 


<)  Interimsrelation,  Beilage  11  zu  derselben. 

«)  Beüage  12  wie  oben.  Der  Verfasser  der  St.  Georger  Regimente- 
Geschichte  (Manuskript)  bezeichnet  den  gr.  Orient.  Bischof  von  Maröa,  Gabriel 
Miakic  als  denjenigen,  der,  in  Peter  Zrinjis  und  Frankopans  Pläne  eingeweiht, 
die  Grenzer  für  sie  gewinnen  sollte.  Er  büsste  jedoch  seine  ersten  Versuche 
mit  dem  Leben,  indem  ihn  das  Volk  gefangen  nahm  und  lebendig  einmauerte. 
(Bogen  11,  S.  3  in  derselben.)  Mailäth  sagt  im  4.  Bande  seiner  österr. 
Gfeschichte  S.  83,  84:  „Der  wallachische  Bischof  wird  in  den  Acten  auch  als 
Zrinjis  Anhänger  erwähnt ,  aber  was  er  für  denselben  gethan  und  wie  er  für 
denselben  wirksam  gewesen,  lässt  sich  nicht  ausmitteln.  Es  ist  eine  ordent- 
liche Scheu  vor  dem  Bischof  bemerkbar. *<  In  der  Konferenz  vom  9.  April 
IG  10  heisst  es :  Er  (der  Bischof)  gehe  bei  Zrinji  ab  und  zu  und  hat  nichts 
Gutes  im  Sinne,  man  müsse  sich  seiner  ohne  Tumult  und  Aufsehen  bemäch- 
tigen u.  s.  w."  Es  ist  zu  bedauern,  dass  der  Verfasser  der  obigen  Regiments- 


117 

In  Folge  dessen  Hess  Kaiser  Leopold  die  Warasdiner  Grenzfrage 
wieder  auf  sich  beruhen. 

§.  23.  Einwanderungen  der  Serben  nach  der  zweiten 
BelagerungWiensunddieihnenertheiltenPrivilegien. 

Kaum  war  das  Ankämpfen  gegen  den  Bestand  des  Waras- 
diner Generalates  zeitweilig  zum  Stehen  gebracht,  so  brach  zwi- 
schen dem  Kaiser  und  der  Pforte  ein  erbitterter  Kampf  aus  und 
wurde  Wien  zum  zweiten  Male  von  den  türkischen  Horden  be- 
lagert. Der  darauf  gefolgte  14jährige  Krieg,  in  welchem  die 
Warasdiner  Grenzer  mit  hervorragender  Tapferkeit  mitkämpften, 
gestaltete  sich  durch  die  freiwillige  Betheiligung  so  vieler  aus- 
wärtiger Christensc haaren  zu  einem  förmlichen  Kreuzzuge,  brach 
den  wilden  Uebermut  der  Osmanen  und  dämpfte  ihren  blutdür- 
stigen Fanatismus.  Sein  Abschluss  erfolgle  im  Frieden*  zu  Karlowic. 
(1699.) 

Für  die  Militärgrenze  war  dieser  Kampf  von  grosser  Trag- 
weite. Er  gab  ihr  neuen  Baum  und  neue  Bevölkerung  zu  ihrer 
weiteren  Entwicklung.  Der  Bevölkerungsanwachs  ging  ihr  durch 
die  zahlreichen  Zuzüge  der  Serben  zu,  welche  vom  türkischen 
Gebiete  auf  den  Boden  der  ungarischen  Krone  übertraten  und  sich 
an  der  Niederwerfung  ihrer  bisherigen  Tyrannen  ruhmvoll  bethei- 
ligten. Sie  kämpften  als  Freischaaren  unter  ihrem  kühnen  Ober- 
hauptmann Antonio  und  unter  Monasterli  mit  grossem  Todesmute, 
von  Rache  aufgestachelt,  und  leisteten  selbst  als  Kundschafter  der 
kaiserlichen  Armee  grosse  Dienste. 

Schon  im  Jahre  1686  bot  sich  Novak  Petroviö  an,  einige 
Tausend  Serben  aus  dem  türkischen  Gebiete  herüber  zu  bringen  i). 


geschichte  die  QueUe  nicht  angab,  aus  welcher  er  seine  Angabe  schöpfte. 
Faktisch  kam  damals  der  bischöfliche  Stuhl  in  Erledigung.  Der  Auditor 
Colnerus  bringt  in  seiner  1738  verfassten  Schrift:  Progratiosa  memoria  u. s.w. 
einige  Daten  darüber. 

1)  26.  August  1686,  Regst.  Z.  76,  im  Archiv  des  k.  k.  Reichs-Kriegs 
ministeriums. 


118 

Aus  Anlass  dessen  wurde  dem  General  Csaky  notificirt,  der  Kaiser 
habe  diesen  Antrag  nur  unter  der  Bedingung  angenommen,  wenn  er 
mit  den  herübergebrachten  Serben  sich  an  dem  Kriege  betheiligen 
wolle  «).  Petrovi<5  kam  mit  4892  Glaubensgenossen,  welchen  am 
sirmischen  Donauufer  zwei  Ortschaften  zur  Ansiedlung  überlassen 
wurden.  Von  diesen  wurden  die  Diensttauglichen  unter  das  Kom- 
mando des  Generals  der  Kavallerie,  Grafen  Caraffa  gestellt  und 
Petrovid  im  Jahre  1687  zu  ihrem  Kapitän  ernannt  *). 

In  demselben  Jahre  gestattete  der  Kaiser  über  Einschreiten 
des  ChurfUrsten  Maximilian  von  Baiem  (9.  Juli)  aus  dem  Feldlager 
von  Sizar  ö  bis  6000  tausend  Seelen  zählenden,  katholischen 
Serben  (Bunjevcen)  >)  unter  Abhängigkeit  vom  Grafen  Caraffa 
sich  bei  Szegedin,  Subotica  und  Bonja  niederzulassen  und  die 
nächstanliegenden  drei  Palanken  zur  Schutzwehr  gegen  die  Türken 
einzurichten.  Sie  versprachen  fbr  dieses  Zugeständniss  durch 
ihre  Abgeordneten  Markovid  undVidakovid  unter  Kommando  eines 
deutschen  Officiers  den  gemeinschaftlichen  Erbfeind  zu  be- 
kämpfen *). 

Beim  siegreichen  Vordringen  der  christlichen  Armee  im  Jahre 
1688  ergingen  an  Serben,  Bulgaren  und  Albanesen Proklamationen, 
welche  ihnen  die  nahe  Befreiung  vom  türkischen  Joche  in  Aussicht 
stellten.  General  Piccolomini  trat  sogar  1689  mit  dem  Patriarchen 
vonlpek»),  ArseniusÖemoevid  in  Unterhandlungen.  Die  christliche 
Bevölkerung,  des  türkischen  Joches  müde,  trug  dem  siegreichen 
kaiserlichen  General  Vertrauen  und  die  bereitwilligste  Unter- 
stützung entgegen.  Der  Moment  zu  ihrer  Befreiung  schien  ge- 
kommen zu  sein.  Von  freudiger  Zuversicht  elektrisch  ergriffen 
traten  sie  unter  die  Waffen  und  schlössen  sich  dem  kaiserlichen 
Heere  an.  Selbst  Öernoevid  erschien  im  kaiserlichen  Lager.    Von 


1)  26.  Angast  d.  J.,  Regst.  Z.  in  demselben. 
s)  Intimation  vom  11.  Augast  1687.  Regst.  Z.  72,  73,  in  demselben. 
>)  Allerhöchst  resolv.  Vortrag  vom  31.  August  Regst.  Z.  11,  22  und 
Verordn.  an  Caraffa  in  demselben. 

*)  5.  Sept.,  Regst.  Z.  43  in  demselben. 

ft)  Ipek  liegt  zwischen  Kosovopolje  und  Crnagora.  .  \  ■   '  '       '\\ 


119 

dort  ans  entsendete  er  den  Bischof  von  Jenopel,  Isaias  Diakoviö 
mit  einem  Schreiben  an  den  Kaiser,  in  welchem  er  im  Namen  der 
Nation  dem  Dank  dafdr  Ausdrjack  gab,  dass  er  sie  von  der  Bar- 
barei der  Türken  befreit  und  ihnen  die  alte  Freiheit  wiedergegeben 
habe.  Auch  erkläre  er  die  Nation  und  ihre  Nachkommenschaft  für 
diese  Wohlthat  dem  Kaiser  für  verpflichtet. 

Der  Kaiser  nahm  diese  Manifestation  mit  um  so  grösserer 
Genugthuung  auf,  „weil  sich  die  Serben  unter  Anerkennung  seines 
Rechtes  als  Herrn  und  Königs  in  den  Schoss  seiner  Gnade  ge- 
worfen und  bereit  erklärt  haben,  unter  seinem  Schutze  mit  rtlhm- 
licher  Tapferkeit  leben  und  sterben  zu  wollen." 

Bischof  Diakovi6  überbrachte  dem  Patriarchfin^  ein.  latent 
(2LAugustJ690^.  In  diesem  sicherte  der  Kaiser  den  Serben 
seinen  Schutz  zu,  freie  Religionsübung,  die  Wahl  eines  Vojvoden, 
Befreiung  von  allen  Staatslasten  ausser  den  von  ihnen  bewilligten 
Subsidien  zur  Zeit  eines  Krieges,  Aufhebung  aller  zur  Zeit  der 
türkischen  Herrschaft  eingerissenen  Missbräuche,  und  das  Ordnen 
ihrer  Verhältnisse  nach  völliger  Abschüttlung  des  türkischen 
Joches.  Er  schloss  das  Patent  mit  folgenden  Worten :  „Handelt' 
demnach  für  Gott,  für  eure  Religion,  für  euer  Wohl,  für  euere  i 
Ereiheit,  für  die  Herstellung  eurer  Sicherheit !  Tretet  unerschrocken 
auf  unsere  Seite,  verlasst  aber  dabei  nicht  eueren  Familienherd,  \ 
die  Pflege  euerer  Aecker  und  ladet  euere  Genossen  ein,  eueren  / 
Fnsstapfen  zu  folgen.  Ergreift  diese  euch  von  Gott  und  Uns 
gegebene  Gelegenheit,  die  sich  euch  nie  mehr  so  günstig  darbieten 
wird,  wenn  ihr  für  eure  Söhne,  euer  theures  Vaterland  und  euer 
Heil  Vorsorge  treffen  wollt.  Uebrigens  entbieten  wir  euch  insge- 
sammt  und  insbesondere  Unsere  kaiserliche  und  königliche 
Gnade." 

Als  darauf  die  kaiserliche  Armee,  durch  Truppensendungen 
gegen  Frankreich  geschwächt,  und  dadurch  auch  ihrer  begabtesten 
Heerführer  entblösst,  den  Rückzug  gegen  die  Donau  antrat,  fand 
es  der  gegenüber  den  Türken  kompromittirte  Patriarch  zu  seiner 
Rettung  und  im  Interesse  seines  Volkes  geboten,  mit  36.000  Fa. 
milien  das  geknechtete  Vaterland  zu  verlassen.    Diese  Familien 


120 

/  wurden  in  der  Baöka,  in  Sirmien,  Slayonien  und  bei  Ofen  ange- 
siedelt. 

Die  Serben  machten  schon  im  Jahre  1691  Gebranch  von  dem 
itmen  eingeräumten  Rechte  der  Vojvodenwahl,  da  der  Yojyode 
Brankoviä  in  Eger  gefangen  sass.  Die  Deputirten  Diakoviö  und 
Adam  Földvari  baten  den  Kaiser  (24.  März)  um  die  Erlaubniss,  fllr 
die  in  kaiserlichen  Kriegsdiensten  stehenden  Serben  einen  Yojvoden 
zu  wählen.  Der  Kaiser  gestattete  es  und  verbürgte  ihnen  bei 
diesem  Anlasse  durch  das  Patent  vom  2.  April  1691 : 

„die  beschleunigte  Untersuchung  gegen  den  gefangenen 
Vojvoden  Brankoviö; 

„die  Wahl  eines  Vice- Vojvoden; 

„bewilligte  ihnen  eine  besondere  Fahne  mit  dem  heiligen 
Kreuze  auf  der  einen  und  dem  kaiserlichen  Adler  auf  der  anderen 
SeitC;  den  im  Felde  Dienenden  die  Verabreichung  von  Brot;  die 
gemachte  feindliche  Beute^  die  Besitznahme  von  ihren  alten  Wohn- 
sitzen nach  Vertreibung  der  Feinde  unter  ihren  eigenen  Magistraten 
mit  dem  Genüsse  ihrer  vormaligen  Privilegien. 

„Unter  Einem  erging  an  die  Comitate  von  Raab,  Komorn, 
Stuhlweissenburg  und  Veszprim  das  Verbot,  Contributionen  und 
Winterportionen  von  den  Serben  einzuheben  oder  ihren  Handel 
und  Wandel  zu  stören  «). 

Zum  Vice-Vojvoden  der  serbischen  Miliz  wurde  schon  im 
Jahre  1691  Johann  Monasterli  gewählt,  der  sich  mit  derselben  in 
der  Schlacht  bei  Slankamen  den  Ruf  seltener  Tapferkeit 
erkämpfte.  ,  , 

Im  Jahre  1791  erhielten  die  serbischen  Ansiedler  ein  form- 
liches  Privilegium.  In  diesem  wurde  ihnen: 

„der  Gebrauch  des  alten  Kalenders  nach  der  Gepflogenheit 
des  griechisch-orientalischen  Kultus  gewährleistet  und  zugesichert, 
dass  sie  auch  in  der  Folge  von  Seite  des  geistlichen  und  weltlichen 
Standes  nicht  belästigt  werden ; 

„die  Wahl  eines  Erzbischofes  aus  ihrer  Mitte  durch  den 
geistlichen  und  weltlichen  Stand  gestattet. 

*)  In  deu  chronolog.  Acten  ~  Extracten  der  Reichshofkr.  Regist. 


121 

„Dieser  Erzbischof  erhielt  das  freie  Verfttgungsrecht  über 
alle  Kirchen  des  griechisch-orientalischen  Bitus  mit  dem  Befugniss, 
die  Bischöfe  zu  weihen^  die  Elöstermönche  einzusetzen  und  aus 
eigener  Machtvollkommenheit;  wenn  es  nötig,  Kirchen  zu  bauen^ 
in  Städten  und  Dörfern  griechisch-orientalische  Priester  zu  ordiniren, 
kurz  er  blieb  wie  bisher  der  Vorstand  der  griechisch-orientalischen 
Kirche  und  der  Gesammtheit  dieses  Glaubensbekenntnisses. 

„Er  war  befugt  aus  eigener  Machtvollkommenheit  im  Sinne 
der  Privilegien,  welche  ihnen  von  den  Vorfahren  des  Kaisers,  ehe- 
maligen geheiligten  ungarischen  Königen  verliehen  worden,  in  ganz 
Griechenland,  Bascien,  Bulgarien,  Dalmatien,  Mösien  und  Illyrien, 
wo  sie  wohnten,  in  so  weit  und  so  fem  sie  ihm  insgesammt 
und  insbesondere  treu  und  ergeben  waren,  frei  zu  verfügen. 

„Femer  sollte  den  kirchlichen  Ständen,  dem  Erzbischufe, 
den  Bischöfen  und  Mönchen  aller  Art  in  ihren  Klöstem  und  Kirchen, 
das  Verfttgungsrecht  derart  verbleiben,  dass  in  denselben  Niemand 
einen  Gewaltact  ausüben  durfte. 

„Diese  (die  kirchlichen  Stände)  sollten  sich  ihrer  alten 
Zehent-Kontributions-  und  Einquartierungsfreiheit  erfreuen  und 
es  stand  keinem  Weltlichen  ausser  dem  Kaiser  das  Becht  zu,  einen 
Priester  zu  verhaften.  Dagegen  blieb  dem  Erzbischof  das  Becht 
gewahrt,  ttber  die  von  ihm  abhängigen  Geistlichen  Strafen  zu  ver- 
hängen. 

„Der  Kaiser  bestätigte  alle  griechisch-orientalischen  Kirchen 
und  Klöster  mit  Allem,  was  ihnen  zugehörte,  wie  auch  die  dem 
Erzbischof  und  den  Bischöfen  gehörigen  Güter,  welcher  Art  sie 
auch  waren,  und  ihren  Besitz  nach  der  Dotation  seiner  Vorfahrer. 

» 

Zugleich  verpflichtete  er  sich,  die  ihnen  von  den  Türken  abgenom- 
menen Kirchen  nach  der  abermaligen  Besitznahme  von  denselben 
wieder  zu  überantworten. 

„Er  versprach  es  nicht  zu  dulden,  dass  die  Erzbischöfe  und 
Bischöfe  bei  ihren  kirchlichen  Visitationen  und  Unterweisungen 
der  Gemeinden  von  der  kirchlichen  oder  weltlichen  Behörde  be- 
helligt werden. 


122 

„Ferner  versicherte  der  Kaiser  alle  seine  Mtlhe  dahin  zu  wen- 
den, dass  durch  seine  siegreichen  Waffen  und  mit  Gottes  Hilfe  die 
serbische  Nation  in  ihre  bisher  inne  gehabten  Wohnsitze  wieder 
eingesetzt  und  die  Feinde  daraus  vertrieben  werden,  um  unter 
eigenen  Magistraten  sich  des  ungestörten  Genusses  ihrer  alten 
Privilegien  zu  erfreuen. 

„Er  gab  dazu  seine  Zustimmung,  dass,  wenn  griechisch- 
orientalische Glaubensgenossen  ohne  den  Trost  von  Kindern  und 
Verwandten  sterben,  ihre  Verlassenschaftsmasse  dem  Erzbischofe, 
wenn  jedoch  der  Erzbischof  oder  ein  Bischof  stirbt,  die  ganze 
Masse  dem  Bisthume  zufalle. 

„Endlich  wollte  und  befahl  der  Kaiser,  dass  Alle  vom  Erz- 
bischofe als  ihrem  geistlichen  Oberhaupte,  sowohl  ingeistlichen 
als  weltlichen  Angelegenheiten  abhängen^  i). 

Dieses  Privilegium,  welches  durch  den  letzten  Punkt  eine 
Art  Kirchenstaat  geschaffen  hätte,  erlitt  bald  darauf  Modificationen, 
welche  auf  die  Wahrung  der  Herrschergewalt  abzieTfeh,  in  der 
Auslegung  einzelner  Zugeständnisse ;  namentlich  die  Passus  über 
die  geistliche  Gerichtsbarkeit,  über  die  Verlassenschaft  ohne 
gesetzliche  Erben  und  über  Kirchenbauten.  Selbst  die  gewährte 
Religionsfreiheit  brachte  über  die  Serben  besonders  durch  den 
Unionirungseiferer,  Kardinal  Koloniö  nnd  dessen  Werkzeuge,  die 
Jesuiten  sowie  einzelne  Bischöfe  i^chwere  Leiden  und  bittere  Tage. 

Als  man  zur  Erkenntniss  kam,  wo  man  zu  viel. zugestanden, 
und  engere  Schranken  zog,  erzeugte  man  Unzufriedenheit  und  so- 
gar tiefgehende  Aufregung,  die  im  Warasdiner  Generalat  selbst  zu 
Unruhen  führte,  wo  die  Agramer  Bischöfe  und  Jesuiten  im  Geiste 
des  Kardinal  Kolonie  wirkten  und  selbst  an  Bischöfen  der  Nation 
willige  Werkzeuge  fanden. 


i)  Das  Privilegium  findet  sich  im  sirm.  slav.  G.  C.  Archiv  und  im 
Gaploviö  vor:  Denique  ut  omnes  ab  Archi-Episcopio  tamquam  capite  eccle- 
siastivo,  tam  in  Spiritualibus  quam  in  Saecularibus  depen- 
d  e  a  n  t ,  clementissime  volumus  et  jubemus. 


1Ö3 

Das  PriTllegiiim  Tom  Jahre  1695. 

Durch  das  Privilegium  vom  Jahre  1695  blieb  der  Patriarch 
Öemoevid  in  der  altgebräuchlichen  Einsetzung  der  Bischöfe  unan- 
getastet; denn  der  Kaiser  bestätigte  die  von  ihm  eingesetzten 
Bischöfe  von  Temesvar^  EarlstadtundZrinopolje,  Szegedin,  Ofen, 
Mohacs  und  Szigeth^  VerSec,  Peterwardein,  nämlich  in  den  Di- 
strikteU;  in  welchen  die  Serben,  als  sie  der  türkischen  Sklaverei 
entronnen,  unter  kaiserlichem  Schutze  nach  der  Anordnung  des 
Hofkriegsrates  mit  ihren  Familien  sich  niedergelassen  haben. 

,,Das  ganze  Volk  sollte  in  den  Besatzungen,  Städten,  Grenzen 
und  Gebieten  der  kaiser|ichen  Herrschaft,  sowie  in  allen  Ort- 
schaften, welche  demselben  durch  die  hofkriegsrätlichen  Gom- 
missionen  angewiesen  worden  und  wo  es  sonst  sein  mochte,  ohne 
jede  Besorgniss  und  Gefahr  so  wie  ohne  jeden  Nachtheil  an  Leib 
und  Vermögen  sich  der  freien  Religionsübnng  erfreuen.  Es  wurde 
ihm  die  schon  von  Alters  her  vom  König  Mathias  imftlnftenDecret, 
Art.  3  und  vom  König  Viadislaus  iin  zweiten  Decret  ertheilte 
Zehendfreiheit  bestätigt.  Der  Verwendung  des  Zehends  zur  Er- 
haltung ihrer  Bischöfe  durften  von  Seite  der  katholischen  Prälaten 
und  Kameralbeamten  keine  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt 
werden. 

Der  Kaisertrug  demserbischenVolkeauf  und  verhielt  es  dazu, 
wenn  und  so  oft  es  von  seinem  Erzbischofe  und  den  ihm  unter- 
geordneten Bischöfen  betreff  des  Vorausgeschickten  gemeinschaft- 
lich oder  einzeln  dazu  aufgefordert  würde,  sie  gegen  ihre  Be- 
dränger undBeschädiger  in  Schutz  zu  nehmen,  zu  vertheidigen  und 
die  ihnen  gemachten  Zugeständnisse  aufrecht  zu  erhalten,  jedoch 
dabei  nur  nach  Hecht  und  Gerechtigkeit  zu  handeln.^ 

Unter  den  ernannten  Bischöfen  findet  sich  die  Besetzung  des 
Pakracer  Bisthums  nicht  vor.  Der  Grund  liegt  darin,  weil  dieses 
bereits  1694  durch  den  Eiufluss  des  Kardinals  Kolonie  vom  Kaiser 
dem  zur  Union  sich  bekennenden  Generahicar  der  Belgrader 
Metropolitankirche  Ljubibratii  verliehen  wurde  «). 


<)  Im  slavon.  sirm.  6.  C.  Arch. 


124 

§.  24.  Neue  Militärkolonisten  während  des  Kampfes 
um  die  Grafschaften  Lika  und  Krbava  (1687). 

Während  Graf  Herberstein  den  Kampf  um  die  Wiedererobe- 
rung der  Grafschaften  Lika  und  Krbava  engagirte,  kam  eineScbaar 
Christen  zu  ihm  und  bat  ihn  um  Unterkunft  imKarlstädterGeneralat. 
Sie  bestand  aus  284  Familien  mit  2784  Seelen,  darunter  747SchUtzen 
zu  Fuss,  184  zu  Pferde  und  294  unbewaffnete  Diensttaugliche. 

Herberstein  nahm  sie  auf  und  colonisirte  10  Dörfer  im  Um- 
kreise von  Budaöki. 

Ein  Dorf  wurde  aus  den  Emigranten  von  Gross-Kladufi; 
2  Dörfer  aus  Klein-KladuS  gebildet.  Die  übrigen  Einwanderer 
siedelten  die  Ortschaften  Periöin,  MatiaöiC;  Peckoselo,  Picaniöani, 
GruSkovljani  (aus  OstroSac),  und  die  Moriachen  aus  Cacin  an. 
Von  diesen  sind  zwar  in  den  darauffolgenden  Notjahren  44  Fa- 
milien aus  Mrzlanci  und  GruSkovljani  zurückgewandert,  kehrten  je- 
doch im  nächsten  fruchtbaren  Jahre  in  ihre  neue  Heimath  zurück  <). 

m.  Absclmitt 

Yom  KarlOTicer  Frieden  bis  zur  Formimngr  der  2  Warasdiner  Regimenter 
durcli  den  Herzog  Ton  Hildburgshaiisen.  (Ton  1699  bis  1737.) 


§.  1.  Der  Karlowicer  Friede  und  die  neue  Südgrenze 
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie. 

Der  nach  der  Satzung,  uti  possidetis,  in  Karlowic  am 
26.  Jänner  1699  fllr  25  Jahre  unterzeichnete  Friede  sicherte  dem 
Kaiser  als  König  von  Ungarn  die  Errungenschaften  des  14jährigen 
Kampfes,  welcher  auf  die  zweite  Belagerung  Wiens  folgte.  Ungarn 
hatte  die  von  seinem  säumigen  und  vom  Parteigeiste  gespaltenen 
Adel  verschuldete  Katastrophe  bei  Mohacs  schwer  gebüsst  und 
athmete  wieder  freier  auf.  Es  erhielt  den  grösseren  Theil  der  ihm 
seit  der  Eroberung  von  Belgrad  (1521)  entrissenen  Gebiete  wieder 
zurück. 


1)  SpeeificAtion  beim  Beitrage  des  Herzogs  von  Hildburgshausen. 


125 

Noch  blieb  seine  Kornkammer,  das  Benater  Tiefland,  ein 
Theil  der  sirmiseben  Bucht,  ein  Gebietsantheil  zwischen  der  Una 
und  Kulpa  und  der  tragfäbigere  Theil  des  altkroatischen  Stamm- 
landes unter  dem  schweren  Drucke  türkischer  Botmässigkeit. 

Dadurch  erhielt  die  Monarchie  eine  neue,  zum  Theile  natür- 
liche Abgrenzung.  Der  südliche  Hauptstock  der  siebenbtirgischen 
Terrasse  verblieb  als  Scheidewand  gegen  die  romanischen  Donau- 
niederlande. 

Von  der  Knotenbildung  des  Morarul  und  zwar  von  der  Berg- 
spitze Indre  Neuermidze  hatte  Siebenbürgen  an  der  zum  Maros- 
durchbruche  streichenden  Abzweigung  im  Ganzen  und  mit  einigen 
Bachrinnen  eine  natürliche  Abzweigung  gegen  das  noch  türkische 
Banat  erhalten  <).  Vom  Marosdurchbruche  schieden  die  Furchen 
der  Maros  und  Theiss  den  türkischen  Antheil  von  Ungarn.  Von 
der  Theissmündung  verlief  die  Grenzlinie  durch  den  ebenen  Theil 
Sirmiens  an  den  Territorien  von  Slankamen,  Maradin,  Irek,  Rivica, 
veliko  Radince  südwärts,  bis  sie  durch  die  Einöde  nächst  des 
türkischen  Ortes  Ladjarak  zur  Bossutmündung  einbog,  so  dass 
Morovic,  Raßa  und  Tovarnik  an  den  König  zurückfielen.  Demnach 
blieben  türkisch  drei  nachherige  Kameraldistrikte,  der  Suroker, 
Suröiner  und  Mitrovicer.  Zum  Königreiche  fielen  zurück:  der 
Vukovarer,das  Territorium  vonPeterwardein  und  das  odeskalchische 
Sirmien  «). 

Von  der  Bossutmündung  diente  der  Saverinnsal  zur  Grenz- 
scheide. Am  linken  Unaufer  blieben  die  Schlösser  Dobai  und  Dubica, 
die  Palanken  von  Jasenovac  und  Soutu  und  Novi  sammt  Distrikt 
in  den  Händen  der  Türken  »). 


«)  Particularinstruct.  Lit.  B.  ad  Nr.  157  im  k.  k.  geheimen  Haus-, 
Hof-  und  Staatsarchiv. 

s)  Specification  der  zum  Cardakenbau  in  der  Donaugrenze  komman- 
dirten  Ortschaften  im  Regst.  Arch.  des  k.  k.  Reichs-Eriegs-Ministeriums. 
Diese  Abgrenzung  blieb  bisher  unbekannt. 

s)  Aus  dem  Scheidungsinstrument  über  die  Räumung  von  Novi  Nr.  172 
im  geheimen  Haus-,  Hof-  und  Staats- Archiv. 


126 

Die  weitere  Abgrenzung  westwärts  zum  Zennaigadarehbrnche 
erfolgte  durch  Hunken  und  Gräben  derart,  dass  die  Distrikte  von 
Cetin  und  Dre2nik  sanunt  einem  schmalen  Streifen  des  Otoöaner 
und  Licaner  Regimentes  im  türkischen  Besitze  blieben  >).  Am 
Zusammenstosse  der  türkischen,  Licaner  und  venetianisch-dalma- 
tinischen  Grenze  wurde  die  Kuppe  Medvedja  glavica  am  Debelo 
brdo  zur  Grenzmarke  bestimmt  *). 

§.  2.  Ausdehnung    der    Militär-Grenze    zur  Zeit   des 

Karlowicer  Friedens. 

Zur  Zeit  des  Karlowicer  Friedens  bestand  die  Militärgrenze 
nur  aus  zwei  Generalaten,  dem  Warasdiner  und  Karlstädter.  Auch 
gab  es  südwärts  von  der  KuIpa^ePetrinjaner  oder  Kulpagrenze  >). 
Dieses  Gebiet  wurde  durch  Eroberung  erweitert.  In  Folge  dessen 
wurde  die  dortige  Nationalmiliz  unter  den  Kapitänen  vonKostainica, 
Glina,  Dubica  Jasenovac  und  Zrinj  gegen  die  Una  vorgeschoben 
und  schon  im  Jahre  1 696  erklärten  die  kroatischen  Stände  den 
Ban  zum  Oberkapitän  derselben  *).  Aliein  die  Abtretung  von  Dubica 
und  die  Räumung  von  Novi  im  Karlowicer  Frieden  brachte  in  die 
Dislocation  der  Miliz  eine  Aenderung.  Andererseits  ftlhrte  die  Er- 
nennung des  Ban  zum  Oberkapitän  zu  Streitigkeiten  mit  der 
innerösterreichischen  Hofkanzlei^  welche  über  die  im  Jahre  1 597 
von  Herberstein  angelegten  Militärkolonien  das  Jurisdictionsrecht 
anstrengte.  Gonte  Marsigli  wurde  mit  der  Mission  betraut,  den 


<)  In  demBelben. 

s)  Copia  Protestationis  Dominorum  Commissariomm in  partibus 

triplicis  confinii.  Datum  in  monte  Medvedja  glavica  in  Debelo  brdo, 
12.  August!  1699  im  geheim.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv. 

s)  Sie  entstand  aus  den  Ortschaften :  Sislaviö  an  der  Kulpa,  SrediSko, 
Stefangovski,  Stenavac,  Degoj,  Pokupsko,  Kluki,  Verakidevica,  Gora,  Pleten, 
Letovanic,Nebojan,  Slatina,  Hrastovica  (seit  1592),  Derendina,  Pakova,  Brest, 
Topolovac,  Hrastelnica,  Lean6ica,  Orbovac  an  der  Lonja  und  den  festen 
Plätzen  Petrinja  und  Sisek  (in  der  Geschichte  des  2.  Banalregmt.)  Manuskpt 
S.  2—3.  Bogen  8.  Die  Angabe  ist  jeden&lls  unvollständig  denn  Glina, 
Zrinj  und  Kostacnica  gehörten  auch  dazu  u.  A. 

«)  Hitzinger.  1.  Tbl.  S.  26,  27. 


kW 


127 

Streit  za  begleichen.  Als  nan  die  serbischen  Ansiedler  erklärten 
nnter  den  Befehlen  des  Ban  bleiben  zu  wollen,  wurde  an  dem 
Status  nicht  gerüttelt  (1699)  i).  Die  innerösterreichische  Hofstelle 
drängte  zwar  nochmals  zur  Aenderung  des  Verhältnisses  (1701)«), 
allein  der  Wiener  Hofkriegsrat  erklärte,  dass,  so  lange  eine  end- 
giltige  Entscheidung  nicht  erfolge,  der  Ban  von  Kroatien,  mithin 
das  Königreich  selbst,  in  seinen  Territorial  Verhältnissen  geschützt 
werden  müsse  »). 

Dessen  ungeachtet  wurde  erst  im  Jahre  1 704  auf  Antrag  des 
Wiener  Hofkriegsrathes  dem  Ban  das  Kapitanat  förmlich  über- 
tragen und  dadurch  diePetrinjaner  Grenze  in  ein  selbstständiges, 
administratives  Grenzgebiet  umgeschaffen  ^).  Von  dieser  Zeit  an 
datirt  auch  die  Benennung  „Banalgrenze^  für  dieses  Grenzgebiet. 

§.  3.    Errichtung    zweier  Grenzgeneralate  (der  Save-    / 
Donau-,  Theiss-  und  Marosgrenze)  1701  und  1702. 

Bald  nach  dem  Karlowizer  Frieden  trat  in  der  Militärgrenze 
eine  fortschrittliehe  Entwicklung  durch  die  Errichtung  zweier  Ge- 
neralate  an  der  Save,  Donau,  Theiss  und  Maros  ein. 

Die  kaiserliche  Regierung  verschloss  sich  nicht  der  Erkennt- 
niss,  dass  die  zwei  bestehenden  Grenzgeneralate  in  ihrer  Aufstel- 
lung als  Wächter  der  südlichen  ßeichsgrenze  grosse  Vortheile  ge- 
währten. Sobald  die  Türken  über  die  Maros,  Theiss  und  theilweise 
auch  über  die  untere  Save  geworfen  waren,  bot  sich  Baum  genug 
dar,  diese  Vortheile  zu  verfolgen  und  das  Errungene  sicher  zu 
stellen. 

Die  ersten  Schutzmassregeln  gingen  nicht  über  die  Bedeutung 
eines  starken  Kordons.  Dieser  wurde  von  einer  Kommission  unter 
dem  abwechselnden  Vorsitze  des  Conte  Marsigli  und  des  Grafen 
Rabatta  nach  der  ausdrücklichen  Weisung  errichtet,  die  meisten 


«)  31.  Oet  1699,  Regst.  Nr.  35  im  Arch.  d.  k.  k.  Reichs-Kriegs-Minißt- 

S)  2^  Jänner.  Regst  6. 13  in  dems. 

<)  29.  Jänner  Regst  Z.  244  in  dems. 

«)  29.  Mai.  Regst  Z.  153,  im  Archiv  des  k.  k  Reichs-Eriegs-Minist 


128 

Schlösser  und  Wachtthttrme  an  der  Grenze  niederreissen  za  lassen, 
um  den  Türken  bei  ihren  Einfällen  für  weitere  Operationen  keine 
Stutzpunkte  zu  gewähren  <). 

Bald  trat  jedoch  die  Unzulänglichkeit  dieser  Massregel  zu 
Tage,  und  schon  im  Jahre  1700  machte  sich  das  BedUrfniss  geltend, 
den  natürlichen  Schutz  der  vier  südlichen Flussriunsäle  auf  dauer- 
hafter Grundlage  zu  verstärken.  Namentlich  boten  Slavonien  und 
dae  rechte  Donauufer  unterhalb  Vukoyar  ein  günstiges  Terrain  zu 
einem  solchen  Projekte  dar.  Slavonien  wurde  nach  der  Wieder- 
eroberung als  Fiscalgut  behandelt,  dessen  ökonomische  Verwal- 
tung in  die  Hände  der  kaiserlichen  Hofkammer  gelegt  wurde. 
Der  Landstrich  hart  an  der  Save  hatte  ausser  dem  Könige  keinen 
speciellen  Herrn.  Die  Kammer  hatte  gleich  bei  der  Uebernahme 
Slavonien  für  den  Zweig  ihrer  Administration  in  Districte  abge- 
theilt :  in  den  Djakovar,  Poäeganer,  die  kleine  Wallachei  mit  der 
Herrschaft  Sirac,  in  den  Vuciner,  Veroviticer,  Valpo-Petrovicer  und 
Esseker. 

Im  österreichischen  Sirmien  lag  der  Vukovarer  Kammeral- 
distrikt,  das  Territorium  von  Peterwardein  und  das  herzoglich 
Odeskalchische  Sirmien.  Dazwischen  und  in  den  Distrikten  selbst 
entstanden  Herrschaften  durch  Donationen  des  Kaisers  oder  durch 
Ankäufe.  Ausser  dem  linken  Saveufer  war  das  Land  mit  Einöden 
und  Wäldern  bedeckt,  welche  nur  auf  die  kultivatorische  Hand 
warteten,  und  mit  ausgedehnten  Morästen. 

An  der  Commission,  welche  mit  der  Errichtung  eines  Gene- 
ralates  an  der  Save  und  Donau  und  eines  zweiten  an  der  Theiss 
und  Marcs  betraut  wurde,  betheiligte  sich  der  General  Baron 
Schlichting,  eine  Zeitlang  der  kommandirende  General  von  Sla- 
vonien, Fürst  Liechtenstein,  Graf  Lamberg,  der  Obrist  Baron  von 
Löffelholz  undColberg,  und  General  Nehem  von  Seite  des  Militärs ; 
von  Seite  der  Hofkammer  Graf  Caraffa;  von  Seite  der  ungarischen 


<)  §vear  dio  4.  S.  477  in  der  Geschichte  des  Gradiskaner  Regiments 
v.  Iliö  Manuskript. 


129 

Hofkanzlei  Nad&sdy  «).  Unter  dem  Vorsitze  des  Hofkriegsrates 
von  Dill,  des  kaiserlichen  Eammerrates  und  Oberinspektors  von 
Ealanek  wnrden  die  Grandlinien  vorgezeichnet,  nach  welchen  die 
Kommission  bei  der  Dnrchffihmng  ihrer  Aufgabe  vorschreiten 
sollte.  Die  Errichtung  einer  Landmiliz  and  eines  Öardakenvolkes^  / 
Unabhängigkeit  von  den  Comitaten  (an  der  Theiss  und  Maros)^ 
ungestörter  Genuss  des  Grundbesitzes,  freie  Religionsübung  und 
freier  Wäldgenuss  waren  die  Rahmen,  in  welchen  die  Aufstellung 
einer  Miliz  durchgeführt  werden  sollte.  Caraffa  hinderte  die  rasche 
Ausführung  dieses  Projektes,  indem  er  in  der  Eonferenz  zu 
Babinagreda  dem  Fürsten  Lichtenstein  oppositionell  entgegentrat 
und  dann  wieder  in  Unthätigkeit  versank  s).  Die  Hofkammer 
trug  auch  ihr  Schärflein  dazu  bei,  indem  sie  mit  der  Ausfolgung 
des  für  die  Miliz  bestimmten  Aufwandes  von  150.000  fl.  die  Eom- 
mission  mit  eitlen  Vertröstungen  hinhielt.  DerEaiser  selbst  konnte 
sich  der  Besorgniss  nicht  erwehren,  dass  diese  Zögerung  das  Serben- 
Yolk  zur  Verzweiflung  treiben  und  bestimmen  könnte,  zur  Rettung 
aus  der  über  sie  eingebrochenen  Notlage  sich  in  die  Türkei 
zurückzuflüchten  '). 

Ein  noch  grösseres  Hinderniss  bereitete  der  heftige  Wider- 
stand, welchen  die  Durchführung  der  Milizerrichtung  in  Ba6er  und 
BodrogherEomitate  fand.  Dort  war  es  zwischen  der  Miliz  und  den 
Eomitatensem  zu  blutigen  Eonflikten  gekommen  und  waren 
bereits  ganze  Dörfer  in  die  Türkei  zurückgesiedelt «). 

Alles  das  störA  die  Eommission  in  ihren  Vorarbeiten  nicht, 
wenn  sie  auch  langsamer  von  Statten  giengen.  Bevölkerung  und 
Viehstand  wurden  kouskribirt ;  das  Grunderträgniss  und  der  Unter- 
halt der  Miliz  festgestellt ;  die  Grenzer  mit  Aeckem,  Wiesen  und 
Weideland,  sowie  mit  Wäldgenuss  dotirt ;   der  Landstrich  von 


1)  Instruct.  vom  31.  Juli  und  vom  15.  Augast.  Regst.  Z.  326  im  Arcb. 
des  k.  k.  Beichs-Kriegs-Minist. 

*)  In  den  chronolog.  Akt.  Eztracten  des  k.  k.  Reichs-Ejiegs-Mimst. 

8)  1701  Fase.  4  im  slav.  sinn.  Gen.  Com.  Archiv. 

4)  Bericht  des  Generals  Nehem  aus  Peterwardein  vom  25.  April  1702, 
Z.  343,  im  Archiv  des  k.  k.  Beichs-Eriegs-Minist 

9 


130 

Jasenovac  der  Banalgrenze  zugewiesen^  Evaljeva  yelika  und  das 
£lockhau8  Strug  besetzt. 

General  Schlichting  bestimmte  die  Öardakenkette  in  Distan- 
zen von  i/s  Stunde  von  Gradidka  bis  EobaS ,  Fürst  Lichtenstein 
von  Eobai  bis  Morovi^,  General  Nehem  von  Morovi6  bis  zur  Aus- 
mUndung  des  Valjovacer  Kanals  aus  der  Theiss  in  die  Donau, 
li/ji  Stunde  oberhalb  Titl.  Die  Postenkette  von  der  Öardake 
EoSutarica  bis  einschliesslich  Morovid  gehörte  der  Save-,  die 
Fortsetzung  am  re  chten  Donauufer  bis  oberhalb  Titl  der  Donau- 
grenze  an «). 

Die  Öardaken  an  der  Theiss  und  M&ros  wurden  bei  den 
selben  Distanzen  errichtet. 

L  Stand  der  Miliz. 

Die  reguläre  Landmiliz  der  Savegrenze  wurde  durch  die 
sogenannte  Eommissional- Verfassung  vom  30.  November  1702 
auf  1500  Mann  zu  Fuss  und  950  Husaren  festgesetzt  und  das 
Öardakenvolk  auf  3199  Mann  erhöht,  so  dass  von  den  100  (3ar- 
daken  jede  mit  32  Mann  besetzt  werden  sollte.  Gleichwohl  ver- 
suchte man  es  Anfangs  mit  nur  30 Mann  jede  Öardake  zu  besetzen 
und  aus  je  6  Öar daken  eine  6ar daken- Eompagnie  zu  180  Mann 
zu  formiren.  Dadurch  bestand  das  Öardakenvolk  aus  9  Eompag- 
nien  der  Savegrenze  und  aus  6  Eompagnien  der  Donaugrenze. 
Zu  letzteren  wurde  am  linken  Ufer  ausser  Falanka  und  Vilova 
auch  Eovilj,  Titel  und  die  Peterwardeiner  Schanze  incorporirt,  die 
letztere  von  2  Husaren  und  1  Heiduken-Eompagnie  besetzt  und 
das  Iloken-Eapitanat  dahin  übertragen.    Sowohl  die  Save-  als 


1)  Actum  Moroviö-Uardakenliste  vom  8.  October  1702,  slavon.  Acten 
Nr.  547  Im  Archiv  des  k.k.Reich8-Erieg8-MiiiiBt.  Damals  waren:  die  Schanze 
bei  Sikirevce  von  1  HarambaSa,  1  Fähnrich,  11  Korporalen  nnd  74  Mann,  die 
bei  Kopanica  von  62  Mann,  bei  Novigrad  von  72  Mann,  Brod  von  80  Husaren, 
und  207  Heiduken,  Kra^eva  velika  von  100  Heiduken  und  50  Husaren,  bei 
Kobad  von  100  Husaren  und  140  Heiduken  besetzt. 

>)  In  demselben. 

s)  Regst  Nr.  265  im  Archiv  des  k.  k.  Reichs-Kriegs-Minist. 


131 

aach  die  Donaugrenze  unterstanden  dem  slavonischen  General- 
kommando zu  Essek. 

Während  die  Savemiliz  den  Oberkapitänen  in  Eobad  und 
Befika  nnd  die  Donaamiliz  dem  Oberkapitän  zu  Ilok  unmittelbar 
untergeordnet  waren,  hatten  die  Theisser  und  Maroser  ihre 
2  Oberkapitäne  zu  Szegedin  und  Arad  nnd  anfänglich  einen  Stand 
von  1900  Mann.  Als  jedoch  1703  die  Distrikte  H&lmagis  und 
Däes  dazu  einverleibt  und  die  Grenze  bis  Tötvardia  ausgedehnt 
wurde;  stieg  die  Stärke  der  Mannschaft  auf  2100  Heiduken  und 
1543  Husaren.  In  demselben  Jahre  blieb  das  Öardakenvolk  der 
Savegrenze  mit  3199  Mann  stabil,  allein  dieLandmiliz  erhielt  den 
Stand  von  2450.  Sie  wurde  im  Inneren  des  Landes  zumGamisons- 
dienste  verwendet. 

n.  Eintheilmig  der  Miliz  und  ihr  bürgerliches  Verhältniss. 

Als  leitende  Prinzipien,  nach  welchen  die  Errichtung  der 
Miliz  durchzuführen  war,  galten  die  Bestimmungen  der  Resolutio- 
nen vom  15.  August  1700  und  vom  23.  Mai  1702.  Sie  bezweckten 
vor  Allem  die  Absonderung  des  Wehrstandes  von  den  Kontribuen- 
ten und  führten  zur  folgenden  Eintheilung  der  Landesbevölkerung: 

1.  In  eine  wirklich  dienende  Landmiliz  und  in  das 
Oardakenvolk,  femer  in  solche,  welche  schon  Militärdienste 
geleistet  haben  aber  wegen  Gebrechen  nicht  mehr  dienen  konnten 
(Emeriti).  Diese  wurden  unter  die  Militärjurisdiction  gestellt. 
Endlich  wurde  noch  eine  4.  Klasse  unterschieden  (Exempti). 
Zu  dieser  gehörten  die Ueberzähligen,  welche  unter  der  Provin- 
zial-Jurisdiction  blieben. 

2.  Zu  Folge  dieser  doppelten  Jurisdiction  war  das  Land  in 
Militärlehen  und  Frovinzialgründe  eingetheilt.  Die  Militär- 
lehen wurden  der  Nationalmiliz  ohne  alle  Lasten  zur  Nutzniessung, 
jedoch  mit  dem  Unterschiede  zugetheilt,  dass  sie  der  wirklich 
Dienende  gleichsam  als  ein  Sold-Aequivalent  inne  hatte  und  sie 
seinem  Nachfolger  im  Dienste  hinterlassen  musste,  die  Dienstun- 
tauglichen (Emeriti)  aber  damit  lebenslänglich  betheilt  wurden 

9* 


V 


132 

and  zwar  in  der  Art,  dass  diese  nach  ihrem  Tode  dem  Fiscus 
zufielen,  oder  wenn  sie  an  Erben  gelangten,  der  Provinzial-Eontri- 
bntion  unterlagen. 

m.  Verpflegung. 

Die  Exempti  erhielten  3  Freyahre,  am  sie  in  guter  Stim- 
mung zu  erhalten  und  andere  Auswanderungslustige  herbei- 
zulocken. Die  Verpflegung  der  Miliz  in  der  Save-  und  Donau- 
grenze wich  von  der  an  der  Theiss  und  Maros  ab. 

Die  2  Generale,  Festungskommandanten,  Stabsparteien, 
Auditore  und  Stadtobristlieutenants  erhielten  die  Gage  ganz  in 
Barem,  die  Ober-  und  Unteroffiziere  nur  ein  Drittel  derselben,, 
zwei  Drittel  durch  Nutzgenuss  der  ihnen  zugewiesenen  Grund- 
stücke und  zwar  nach  folgendem  Schema. 

a)  Im  slavonischen  Generalat. 

Der  General  zu  Essek 5.000  fl. 

„  „        „  Peterwardein 4.600  „ 

„  Obrist  und  Commandant  zu  Essek  .  .  4.000  „ 
„  „  „  „  „  Brod.  .  .  2,000  „ 
„    Obristlieutenant  zu  GradiSka 1.500  „ 

Die  2  Obristwachtmeister  zu  Essek  und 

Peterwardein  ä  500  fl 1.000  „ 

2  Profosen  sammt  Knechten  ä  300  fl.  .  .    .       600  „ 

1  Scharfrichter 400  „ 

2  Dolmetscher  zu  Brod  und  Essek  k  450  fl.      900  „ 

3  Oberkapitäne  ä  600  fl.,  das  Drittel  mit     600  „ 
8  Kapitäne  ä  300  fl.,  das  Drittel  mit .    .       800  „ 

19  Hadnaken  zu  Pferde  (Rittmeister)  &  180  fl.  1.140  „ 

14  Vojvoden  ä  144  fl.  ein  Drittel 672  « 

19  Comet  (Fähnriche  zu  Pferde)  h  108  fl.    .       684  „ 

14  Fähnriche  zu  Fuss  ä  96  fl 448  „ 

19  Stra2mester  zu  Pferde  ä  72  fl 456  „ 

14  „  „  Fuss  i  48  fl 224  „ 

Fürtrag  .  25.024  fl. 


133 


Uebertrag .  25.024  fl. 


56  Deknrionen  za  Pferd  ä  48  fl. 


38 


J) 


Fnss  ä  36  fl. 


672 

608 

400 

1400  Heiduken  i  24  fl 11.400 


950  Hnsaren  ä  36  fl. 


n 


n 


n 


n 


Zusammen  .    .  38.104  fl. 

Als  Aequivalent  fttr  zwei  Drittel  ihrer  Gage  erhielten  die 
Offiziere  an  Grundstücken : 

Ackerland 

Joch, 


1  Oberkapitän  .    .    .312 

1  Kapitän 156 

1  Hadnak     ....    90i%8 
1  Vojvoda    ....    741/4 

1  Comet 83 

1  Fähnrich   ....    49  y, 
1  Stra2meter zuPferd    37 1  Vag 
1  ..         .,  Fuss 


1  Decurio  zu  Pferd  . 
1  gemeiner  Husar  . 
1  „      Heiduk . 


n 


241/8 
31 
24 
18 


n 


» 


» 


fj 


» 


fj 


fj 


7500', 


Wiesen  in 

i  Tagwerken 

.  69%,, 

6000', 

34"/„, 

3000', 

,20, 

13000', 

•  16%, 

1860', 

.  18«»/«, 

200O', 

.11, 

8»/«- 

300D', 

5V., 

6w/„, 

500O', 

5, 

4.). 

Beim  Ausmasse  der  Grundstücke  an  Gemeine  wurde 
ursprünglich  der  Besitz  von  9  bis  10  Joch  zum  Massstabe  ange-  V 
nommen,  allein  dieser  war  im  Savegebiete  wegen  des  Inundations- 
Terrains  und  Verwilderung  des  grossentheils  mit  Gestripp 
bedeckten  Bodens  unzureichend.  Manche  Gründe ,  welche  in 
ersterem  lagen,  eigneten  sich  nur  zum  Anbaue  der  Winterfrucht, 
andere  nur  der  Sommerfrucht.  Die  Gestrippflächen  mussten  erst 
urbar  gemacht  werden,  um  daher  einen  Ausgleich  zu  treffen, 
musste  das  ursprünglich  festgesetzte  Ausmass  überschritten 
werden.  Man  zählte  2  Joche  Inundations-  oder  Gestrippgrund  ffir 
1  Joch  und  unterschied  zwischen  dem  Ausrüstungsaufwand  der 


1)  Im  Acten-Konvolut  Nr.  547  über  die  gesammte  Organisinmg  der 
beiden  Generalate  im  Archiv  des  k.  k.  Reichs-Eriegs-HinLsteriums. 


134 

Hasareo  undHeiduken.  Daher  kam  es^  dass  dem  Husaren  24  Joch 
Ackerland  and  5  Joch  Wiesenland,  dem  Heidnken  18  Joch  Acker- 
^    und  4  Joch  Wiesenland  zugewiesjßn  wurden,  beim  ersteren  al» 
Aequivalent  für  36  fl.,  beim  letzteren  von  24  fl. 
,  Mit  diesem  Gnindgenusse  war  Maut-  und  Dreissigstfreiheit 

^  verbunden,  wenn  Offiziere  und  Gemeine  im  Bereiche  des  Genera- 
'  lats  Bodenerzeugnisse  verkauften  oder  zum  eigenen  Bedarf 
ankauften.  Nur  der  Kauf  oder  Verkauf  ausserhalb  der  Generalats- 
grenze  unterlag  der  Zahlung  der  Maut-  und  Dreissigstgebtthr- 
Frei  war  auch  der  Bezug  des  Brenn-  und  Bauholzes  fUr  den  Haus- 
bedarf, ebenso  die  Eichelung. 

Diese  Begünstigungen  wurden  auch  den  Ausgedienten  für 
ihre  Lebenszeit  zugestanden. 

Jeder    Grenzer    erhielt    über    seinen   Grundbesitz    einen 
Schutzbrief. 

Wurde  die  Miliz  in  ein  anderes  Grenzgebiet  oder  sonst 
wohin  zur  Dienstleistung  kommandirt,  so  erhielt  der  Husar  3  fl.^ 
^  der  Heiduk  2  fl.  monatlich  und  Brod.  Zur  Bestreitung  dieses 
Soldes  wurden  jene  Milizhäuser,  welche  Ueberland  besassen, 
durch  eine  Vermögenssteuer,  und  die  Kontribuenten  verhalten. 
Die  Gage  der  Offiziere  vom  Generalen  bis  zum  Decurio  abwärt» 
floss  aus  der  Eammeralkasse. 


h)  Im  Generalat  an  der  Theiss  und  Marcs. 

Diese  Bestimmungen  galten  jedoch  vollinhaltlich  nur  für  die 
Save-  und  Donaugrenze,  d.  h.  Im  Gebiete  des  slavonischen  Gene- 
ralats. 

Im  Generalate  an  der  Theiss  und  Maros  führten  die  abwei- 
chenden Verhältnisse  zu  Modificationen.  Der  General,  die  Kom- 
mandanten und  Stabsparteien  erhielten  zwar  die  volle  Gebühr  und 
die  Milizoffiziere  ein  Drittel  ihrer  Gage  in  Barem ;  allein  die  Ver- 
^^  pflegung  der  Mannschaft  wich  wesentlich  ab.  Dort  erhielt  ein 
Husar  jährlich  18  fl.  und  6  Kübel  an  fertigen  Früchten,  der  Hei- 
duk 12  fl.  und  6  Kübel,  so  dass  bei  dem  Stande  von  3851  Mann 


135 

sich  die  Verpflegang  mit  60.714  fl.  in  Barem  und  mit  25.182  Kü- 
beln an  Getreide  bezifferte  <). 

Die  Bezahlung  und  Verpflegang  dieses  Generalats  wnrde 
den  nächstanliegenden  Ecmutaten  auferlegt;  demBaöer,  Bödrogher^  J 
Csöngrader,  Arader^  Z&rander,  Bökeser  und  Torontaler  und  zwar 
nach  eigener  Repartirung.  Im  Falle  eines  Defizits  galt  als  Begel, 
dass  der  fehlende  Betrag  durch  eine  Dikasterial-Eommission  der 
Miliz  zugewiesen  werde.  Der  Verpfiegungsantheil  an  Getreide 
war  von  der  Hofkammer  aus  den  obigen  7  Eomitaten  durch  die 
Zehend-Arenda^  vom  Klerus  oder  aber  aus  den  eigenen  Oekono- 
miemitteln  der  Hofkammer  zu  decken. 

IV.  Besondere  Bestimmungen  f&r  das  Qrenzgeneralatan 

der  Theis  und  Maros. 

Die  besonderen  Verhältnisse  an  der  Theiss  und  M&ros  be- 
dingten auch  besondere  Bestimmungen. 

„Der  Stand  der  Miliz  konnte  nur  im  Einvernehmen  mit  der    ./ 
ungarischen  Hofkanzelei  festgesetzt  werden.^ 

„Dieses  Grenzgeneralat  hatte  keine  abgesonderte  Provinz    ^' 
zu  bilden." 

„Damit  jedoch  wegen  der  Vermischung  mit  den  Komitaten* 
sem  die  serbische  Miliz  von  den  Komitatsbeamten  nicht  bedrückt 
und  in  ihrem  Besitze  nicht  behelligt  werde^  wurde  ein  königlicher 
Sichter  (Knez)  aufgestellt ,  welcher  im  Gebiete  zwischen  der 
Donau  und  Theiss  und  dem  zwischen  der  Theiss  und  M&ros  die 
Interessen  der  Serben  zu  vertreten  und  den  Voranschlag  der 
Kontribution  zu  besorgen  hatte. 

In  jedem  Komitate,  welches  ganz  oder  zum  Theile  von 
Serben  bewohnt  war,  wurde  ttberdies  ein  Vice-Knez  aufgestellt^ 
mit  der  Verpflichtung,  ihre  Individual-  und  Fartikularangelegen-  j 
heiten  zu  leiten  und  mit  Hilfe  der  ihm  zugetheilten  Assessoren . 
oder  Ortsältesten  die  Kontribution  zu  bemessen  und  einzuheben.^\ 


^ 


I)  22.  Augast  1703.  Nr.  103  im  Archiv  des  k.  k.  Reichs-Eriegs-Minist 


/ 


136 

„Alle  an  das  Eomitat  lautenden  Befehle  wurden  zwar  vom 
Ober-  oder  Vizegespan  eröffhet,  jedoch  unter  der  Verpflichtungy 
dieselben  dem  serbischen  Enez  und  Viceknez  und  wo  die  Hof- 
kammer den  Landesherm  repräsentirte^  ihrem  OberbeamteU;  im 
Militärgebiete  aber  dem  General  oder  Kommandanten  sogleich 
mitisutheilen.^ 

„Waren  Eomitatsanslagen  zu  machen,  so  wurde  von  Fall  zu 
Fall  der  Enez  mit  dem  Vizeknez  einberufen,  um  ihre  und  ihrer 
Assessoren  Zustimmung  einzuholen.^ 

„Zur  Bemessung  einer  gerechten  Kontribution  bestand  die 
Anordung,  durch  einen  dazu  delegirten  Eomitatsbeamten,  einen 
Militär-  und  Kameralbeamten  mit  Zuziehung  des  serbischen 
Knezen  und  Vizeknezen  und  ihrer  beeideten  Assessoren,  eine 
Konscription  des  Landes  und  der  Fakultäten  häuserweise 
vorzunehmen,  erst  dann  eine  billige  Vertheilnng  derselben  durch- 
zuführen und  auch  die  Grundherren  mit  einem  Sechzehntel  ihres 
Zehends  in  Mitleidenschaft  zu  ziehen.^ 

„Dem  Klerus  und  der  Kirche  waren  in  jedem  Dorfe  3  Ses- 
sionen und  zwar  2  für  den  Pfarrer  und  eine  für  den  Dorfschul- 
meister  auszuscheiden  und  von  allen  Lasten  zu  befreien.^ 

„An  die  Gespanschaften  und  Grundherren  erging  das  Verbot, 
die  während  des  letzten  Türkenkrieges  flüchtig  gewordenen  Ein- 
wohner dieser  Grenzdistricte,  wenn  sie  in  ihre  alten  Wohnsitze 
zurückkehren  wollten,  daran  zu  hindern,  sondern  zur  Vermeidung 
schwerer  Strafe  den  Landesgesetzen  gemäss  zu  entlassen. '^ 

„Die  Vorspann  war  mit  Ausnahme  der  fttr  die  kaiserliche 
Munition,  Regiments-MontiruDg ,  für  die  Bagage  bei  Durch- 
märschen nach  der  angeordneten  Einschränkung  und  ftir  Fro- 
viantstransporte  zahlbar.  Sie  konnte  in  dem  einen  und  anderen 
Falle  nur  gegen  Vorweisung  eines  vom  Kommissär  oder  Kamme- 
ralbeamten  ausgestellten  Passes  oder  Anweisungszettels  in 
Anspruch  genommen  werden.  Selbst  Reisen  in  wichtigen  kaiser- 
lichen Diensten  waren  nicht  zahlungsfrei.  ^ 

Für  Gratisarbeiten  nach  Szegedin  bestimmte  man  80  Hand- 
langer aus  dem  Ba£er  und  Csöngrader  Komitat  und  aus  den 


137 

anliegenden  dicht  bevölkerten  Flecken  und  Ortschaften,  wenn  sie 
auch,  wie  Eätskemet;  Koros,  Hall&s  und  Söglith  den  Grenzdistrik- 
ten einverleibt  waren,  zu  20  Wägen  mit  je  4  oder  6  Ochsen  and 
2  Knechten  und  zwar  durch  8  Monate  jährlich  mit  regelmässiger 
Ablösung  nnd  unter  dem  strengen  Verbote  ihrer  Verwendung 
zu  Privatzwecken.  Den  entfernteren  Ortschaften  war  es  freigestellt, 
die  Beistellung  dieser  Arbeitskräfte  mit  Geld  abzulösen;  den 
Handarbeiter  mit  12  Kreuzern,  den  Zweispänner  mit  30  kr.,  den 
Vierspänner  mit  1  fl. 

Eine  gleiche  Robotleistung  war  für  Arad  festgesetzt.  Doch  -^ 
musste  der  General  bei  der  Verfassung  der  Generalrepartition 
darum  ansuchen.   Dort  betraf  sie  die   Komitate  Z4rand,   Arad, 
Bökes  und  Torontal  *). 

V.    Justizverwaltung. 

d)  Das  GerichtBorgan. 

Der  Einrichtungs-Kommission  erschien  es  als  unabweisbares 
Bedürihiss,  in  den  beiden  Generalaten  den  deutschen  Generalen 
oder  Generalatsverwaltem  die  Kriminalgerichtsbarkeit  und  die 
Verhängung  der  Leibes-  und  Lebensstrafe  zn  belassen.  Das  Organ 
derselben  war  durch  ein  Militärgericht  gegeben,  welches  unter 
Beiziehung  von  Assessoren  aus  dem  Kamerale,  aus  der  Bürger-  / 
Schaft  oder  dem  Volke  den  Delinquenten  abzuurtheilen  hatte.  Der 
General  liess  es  nach  erfolgter  Bestätigung  der  Hofkriegsstelle 
exequiren. 

Die  Notwendigkeit  dieses  Zugeständnisses  bei  einer  so 
verschiedenartig  administrirten  Bevölkerung,  wie  diese  in  Slavo- 
nien  durch  den  Kameral-,  Militär-  und  herrschaftlichen  Besitz  der 
Fall  war,  drängte  sich  der  Einrichtungskommission  um  so  lebhafter 
auf,  weil  die  Bevölkerung  sowohl,  als  die  Administrationsorgane 
sich  nach  der  Rtlckeroberung  Slavoniens  erst  in  der  ersten 
Phase'  staatsbürgerlicher  Regelung  befanden  und  weder  dies-  noch 


1)  27.  August,  Begst.  Z.  89  in  den  Acten-Extracten  des  Reichs-Eriegs- 
Minist.  Archivs. 


/ 


138 

jenseits  der  Donau  dieser  Function  gewachsene  Magistrate  bestan- 
den, denen  man  die  Justizverwaltung  mit  Beruhigung  hätte 
anvertrauen  können. 

Bei  Streitigkeiten  türkischer  Handelsleute  mit  Einheimischen 
oder  Klagen  wegen  Ueberschreitungen  hatten  die  Betreffenden 
sich  an  den  Oeneral  zu  wenden,  dem  die  Pflicht  auferlegt  war, 
die  Begleichung  derselben  herbeizuführen.  In  Zivilangelegenheiten 
hatte  sich  der  General  eben  so  wie  bei  Geldstrafen,  weil  er  mit 
den  kammeralistischen,  bürgerlichen  Rechtshändeln  und  mit  den 
Rechtsverhältnissen  der  Eomitate  nicht  vertraut  war,  nicht  ein- 
zumischen. 

Endlich  machte  sich  auch  das  Bedttrfniss  der  Landessprache 
kundiger  Dolmetscher,  sowie  eines  in  der  orientalischen  Sprache 
bewanderten  Individuums  geltend,  welche  daher  auch  in  den 
beiden  Generalaten  bei  Gerichtsverhandlungen  in  Verwendung 
kamen. 

bj  Die  Kriegsartikel. 

Aus  den  ersten  Militärgerichten  gingen  bald  die  Landes- 
auditoriate  hervor. 

Zur  Regelung  des  Kriegsdienstes  und  Einführung  strammer 
Disziplin  wurde  der  Hofkriegsrat  und  Obrist  Freiherr  v.  Schlich- 
ting  beauftragt,  den  Artikelbrief  in  die  Laudessprache  übersetzen 
und  der  Miliz  publiziren  zu  lassen. 

„Durch  den  Artikelbrief  verpflichtete  sich  die  Miliz  eidlich 
zu  treuen  kaiserlichen  Kriegsdiensten,  zum  Gehorsam  gegen  ihre 
OfKziere  ohne  Widerspruch  und  Meuterei,  ohne  Gewaltthätigkeiten 
und  Schmähungen,  sei  es  vor  dem  Feinde  oder  auf  Märschen  und 
Wachtposten.  Ungehorsame  waren  nach  rechtlicher  Erkenntniss 
mit  den  im  Artikelbrief  festgesetzten  Strafen  bedroht.<< 

„Jeder  Kriegsmann  wurde  verhalten  gottloser  Worte  und 
Werke,  besonders  aber  des  so  leichtfertigen  Fluchens  und  der 
Gotteslästerung  sich  zu  enthalten  bei  Leibes-  und  Lebensstrafe.  ^ 


13Ö 

A  Jeder  Soldat  zu  Ross  und  Fnss  mnsste  mit  einem  guten 
Ober-  und  Seitengewehre  versehen  sein  und  bei  der  Musterung  / 
damit  erscheinen.^ 

;,Es  gehörte  zu  den  Hauptpflichten  der  Miliz  nach  Bedarf  im 
Ganzen;  in  Abtheilungen  oder  rottenweise  wo  immerhin  sich  kom- 
mandiren  zu  lassen,  es  sei  auf  Märschen,  Wachtposten  oder  in 
Garnisonen,  wie  es  der  kaiserliche  Dienst  oder  der  Befehl  de» 
Kommandanten  forderte.^ 

„Sie  hatte  Kindbetterinnen,  Schwangere,  Kranke,  ehrbare 
Jungfrauen,  Kirchendiener  zu  beschützen  und  durfte  sie  bei 
Leibes-  and  Lebensstrafe  (nach  Befund  des  Falles)  in  keiner 
Weise  beleidigen." 

„Unter  Androhung  derselben  Strafe  war  die  Verschonung     y 
der  Kirchen,  Klöster,  Spitäler  und  Schulen  anbefohlen,  und  ihre 
Fltlnderung  und  Beschädigung  untersagt." 

„Den  an  sie  delegirten  Kommissären  war  die  Miliz  den 
gebtlhrenden  Respekt  und  Ehrenbezeugung  schuldig." 

„Es  war  verboten  ohne  Willen  und  Wissen  des  komman- 
direnden  Generals  geheime  Zusammenkünfte  zu  halten.  Wer 
dieses  Verbot  überschritt,  Meuterei  nnd  Bebellion  schmiedete^  mit 
solchen  Personen  umging  und  ihre  Pläne  verschwieg,  machte  sich 
des  Meineides  schuldig  und  verfiel  ohne  Gnade  der  Lebensstrafe." 

„Wenn  der  auf  die  Wache  kommandirte  nicht  erschien,  so 
war  er  vom  kommandirenden  Offizier  oder  dem  ihn  vertretenden 
Befehlshaber  nach  Erkenntniss  zu  strafen.  Unpässliche  sollten 
sich  zum  Ausbleiben  die  Erlaubniss  des  ihnen  vorgesetzten 
Offiziers  erbitten. 

„Absentirungen  von  der  Wacht  ohne  eingeholte  Erlaubnis» 
waren  ohne  Schonung  zu  bestrafen." 

„Wer  am  Wachtposten  einschlief  oder  vor  seiner  Ablösung 
davon  ging,  büsste  es  mit  seinem  Leben." 

„Am  kaiserlichen  und  königlichen  Grunde  durfte  man  eben  so 
wenig  wie  am  Grund  und  Boden  anderer  Obrigkeiten  etwas  den     / 
Unterthanen  gewaltsam  oder  ohne  Bezahlung  nehmen  oder  plün- 
dern. Wer  es  dennoch  that,  war  nebst  Ersatzleistung  nach  der 


J 


140 

Schwere  des  Verbrechens  am  Leibe  oder  selbst  am  Leben  za  be- 
strafen." 

„Wer  beim  Diebstahl,  Mord,  Verrat  und  dergleichen  be- 
treten wurde»  war  von  dem  nächsten  Augenzeugen  festzunehmen 
und  einzuliefern.  Trunkenheit  gewährte  ihm  keinen  Schutz,  son- 
dern fahrte  noch  eine  härtere  Strafe  herbei.  Ein  solcher  war  so 
wie  jeder  Strassenräuber  standrechtlich  zu  behandeln.  Dem  Stand- 
rechte verfiel  auch  jeder  Offizier,  der  sich  dabei  betheiligte." 

„Bei  der  Musterung  war  jeder  verpflichtet,  seinen  wahren 
Tauf-  und  Zunamen,  Alter,  Geburtsort  oder  den  seiner  Geburts- 
stätte zunächst  liegenden  Ort  eintragen  zu  lassen"  i). 

„Die  Allarmirung  ohne  Wissen  oder  Befehl  des  komman- 
direnden  Generalen  oder  des  ihn  vertretenden  Offiziers  oder  aber 
ohne  äusserste  Not,  war  bei  Leibesstrafe  verboten. " 

„Trat  sie  aber  ein,  so  war  jeder  schuldig  auf  den  ihm  be- 
zeichneten Ort  zu  eilen  bei  Verlust  seines  Lebens." 

„Wer  wegen  Völlerei  in  Feindesgefahr  oder  bei  Allarmirung 
den  Herrendienst  versäumte  oder  verschlief,  btlsste  es  am  Leibe." 

„Wenn  Einer  zum  Erbfeinde  überlief,  den  türkischen  Glau- 
ben annahm,  später  aber  gefangen  wurde,  war  lebendig  zu 
spiessen."  ''       '  '^ 

„Die  Strafe  des  Spiessens  war  auch  über  denjenigen  zu  ver- 
hängen, der  zwar  den  Mohamedanismus  nicht  annahm,  jedoch  in 
türkische  Dienste  trat,  wenn  man  seiner  wieder  habhaft  wurde." 

„Ausreisser  zum  Feinde  oder  sonst  wohin  verwirkten  das 
Leben." 

„Diebstähle  von  Christenkindem  und  deren  Verkauf  an  die 
Türken  waren  mit  dem  Strange  zu  sühnen." 

„Wer  sein  Weib  zur  Flucht  in  die  Türkei  überredete,  sie 
dorthin  verkaufte  oder  sie  sonst  den  Türken  überliess,  sollte  sein 
Leben  verlieren." 


1)  Damals  waren  die  Wohnhfitten  oft  nur  zu  2  oder  3  und  selbst  einzeln 
zerstreut. 


141 

„Ehebrnch^  Unzacht  und  Harrerei  waren  nach  der  peinlichen 
Gerichtsordnung,  Soldomiterei  und  Zauberei  aber  mit  dem  Feuer-      / 
tode  zu  bestrafen.^ 

„Wer  Artillerie-,  Munitions-,  Gewehr-  und  Zeughäuser  be-    / 
stahl,  Mühlen  ruinirte,  verfiel  der  Leibes-  und  Lebensstrafe.  ^ 

„Bestehlnng  des  Kameraden  oder  seines  Herrn  war  nach 
Befund  auch  mit  dem  Tode  durch  den  Strang  abzubüssen.^ 

„Wer  vorsätzlich  im  kaiserlichen  oder  feindlichen  Lande 
Feuer  legte,  sollte  es  mit  dem  Feuertode  bttssen.  ^ 

„Scheltworte  und  Beleidigungen  sollten  ausser  der  Wider- 
rufung mit  Geld,  und  wenn  das  Geld  dazu  abging,  am  Leibe 
gestraft  werden." 

„Wer  einen  Meineid  schwur,  dem  waren  die  dazu  verwende-  ^ 
ten  Finger  abzuhauen." 

„Niemand  sollte  beim  Tranchement  oder  bei  anderen  Forti- 
fications-Schutzwerken   anders  als  durch  die  gewöhnlichen  Vor-  t 
posten  aus-  und  eingehen  bei  Leibes-  und  Lebensstrafe." 

„Dieselbe  Strafe  erwartete  diejenigen,  welche  im  Feldlager 
oder  im  Gamisonsdienste  ohne  Erlaubniss  ihres  Kommandanten   ' 
oder  Kapitäns  ttber  Nacht  von  ihrer  Kompagnie  ausblieben." 

„Wer  auf  die  Wache  betrunken  kam,  war  in  Eisen  und 
Bande  zu  werfen  oder  gar  wegzujagen. " 

„Jedem  Offiziere  lag  es  ob,  den  ihm  anvertrauten  Posten 
wohl  zu  versehen,  und  darüber  zu  wachen,  dass  die  Wachen  gehö- 
rig respectirt,  die  dawider  Handelnden  nach  Befund  ernstlich 
bestraft  werden.  Wer  an  eine  Wache  Hand  anlegte,  sollte  es  mit 
dem  Leben  büssen." 

„Hörte  ein  Kommandant,  Obrist  oder  ein  Kommando  führen- 
der Offizier  einen  seiner  Offiziere  oder  Soldaten  von  der  Ueber- 
gabe  eines  Platzes  reden,  oder  gelangte  er  zur  Kenntniss  solcher 
Aeusserungen,  so  sollte  er  die  Betreffenden  aas  dem  Wege 
räumen." 

„Deijenige  Kommandant,  welcher  einen  Platz  ohne  Verthei- 
digung  übergab ,  sollte  am  Leben  gestraft  werden.  War  die  Miliz 


142 

daran  schuld  ^  so  musste  der  zehnte  Mann  sterben ;  die  übrigen 
wurden  als  Schelme  davongejagt.^ 

„Wer,  sobald  die  Mannschaft  mit  Trompeten,  Pauken  oder 
der  Trommel  zusammengerufen  wurde,  ohne  erhebliche  Ursache 
sich  bei  seiner  Kompagnie-Fahne  nicht  einfand,  war  in  Eisen  und 
Bande  zu  legen. " 

„That  ein  grösserer  oder  kleinerer  Truppenkörper  bei  einem 
/'Treffen  nicht  seine  Schuldigkeit,  so  sollte  der  schuldtragende 
Offizier  Ehre  und  Leben  verwirkt  haben.  Traf  die  Schuld  die  ge- 
meine Mannschaft,  so  war  der  Zehnte  unter  den  Schuldigen  auf- 
zuhängen, die  übrigen  auf  geftlhrlichere  Aufstellungen  zu  kom- 
mandiren." 

„Eine  gleiche  Strafe  hatte  jene  zu  treffen,  welche  ihre 
Fahnen,  Truppen  oder  Bedeuten  verliessen ,  es  wäre  denn,  dass 
sie  drei  Stürme  ausgehalten,  keine  Hoffnung  auf  Entsatz  hatten 
und  dem  augenscheinlichen  Untergange  entgegengingen*^ 

„Während  der  Feldschlachten  und  anderen  Actionen  war 
das  Plündern  streng  untersagt,  es  sei  denn,  dass  der  Feind  bereits 
"^  gänzlich  geschlagen  war.  Wer  dieses  Verbot  überschritt,  den 
durfte  der  Offizier  niederschiessen  oder  erstechen." 

„Es  wurde  der  Miliz  und  ihren  Offizieren  zur  Pflicht  gemacht. 
Gefangene,  besonders  die  höher  gestellten,  dem  kommandirenden 
General  einzuliefern,  und  davon  dem  Hofkriegsrate  unter  Bezeich- 
nung des  Sanges  eines  Jeden  Anzeige  zu  erstatten." 

„Den  Offizieren  wurde  eingeschäi*ft,  den  Soldaten  den  Sold 
und  Proviant  nicht  vorzuenthalten.  Die  Uebertreter  büssten  es  mit 
ihrer  eigenen  Gage  und  in  schweren  Fällen  mitEhre  undLeben." 

„Der Kapitän  oderHadnak  (Bittmeister),  der  dieMusterungs- 
Eommission  hinterging,  war  infam  zu  kassiren." 

„Wer  ein  Sicherheitsgeleite  beraubte,  sollte  es  mit  Leib  und 
Leben  büssen  i)." 

<)  Aus  dem  slav.  sirm.  Gen.  Com.  Archiv  1702.  Hier  muss  man  eich 
gegenwärtig  halten,  dass  dieser  Artikelbrief  sich  auf  die  Miliz  einer  BevOlke- 
^     ning  bezog,  die  erst  aas  der  Türkei  gekommen  war  oder  am  Osterr.-ungar. 
Boden  unter  türkischer  Botmassigkeit  gelebt  hat 


143 


§.4.  Zustände  und  Existenzverhältnisse  des  Waras- 
diner  Generalates  vom  Jahre  1697  bis  1704. 

Im  Verlaufe  dieser  Zeit  hatten  sich  betrübende  Zustände  im 
Warasdiner  Generalate  entwickelt  und  waren  dort  Verhältnisse 
eingetreten;  welche  die  Existenz  desselben  scharf  berührten.  Der 
langwierige  Krieg  mit  der  Pforte ,  dem  schliesslich  auch  der  mit 
Frankreich  sich  zugesellte,  bedingte  einen  Aufwand,  der  zur 
gänzlichen  Erschöpfung  der  Staatsfinanzen  führte.  Die  Regierung 
sah  sich  dadurch  genötigt,  zu  ausserordentlichen  Massregeln  zu 
greifen  und  die  Staatsbürgerschaft  mit  einer  Eriegssteuer  im  un- 
gewohnten Ausmasse  zu  belasten.  Selbst  auf  die  Grenzer  wurde 
eine  verhältnissmässige  Quote  repartirt,  welche  überdies  wegen 
der  Nähe  des  Kriegsschauplatzes  die  Last  der  Bequartierung  der 
Truppen  zu  tragen  hatten.  Das  erzeugte  im  Warasdiner  Generalate  y 
eine  grosse  Aufregung.  Die  dortigen  Grenzer  beriefen  sich  auf  das 
ihnen  im  Jahre  1580  ertheilte  und  nachher  bestätigte  Privilegium,  \ 
welches  sie  von  der  Kontribution  und  Einquartierung  der  Truppen  ) 
befreite.  Diese  Aufregung  erhielt  durch  den  Soldrückstand  der 
steierischen  Stände  noch  mehr  Nahrung,  und  erreichte  eine  Inten- 
sität, welche  ein  unbefangenes  Urtheil  über  die  Lage  des  Staates 
und  die  Unterscheidung  zwischen  einer  notgedrungenen,  vorüber- 
gehenden und  bleibenden  Belastung  ausschloss.  Misstrauen  be- 
mächtigte sich  aller  Gemüter.  Schon  im  Jahre  1695  erhoben  sie 
über  die  Bequartierung  der  Truppen  Beschwerden  *). 

Im  Jahre  1696  entsendeten  sie  Deputationen  mit  schrift- 
lichen Eingaben  an  General  Caprara,  dem  Oberkommandanten  des 
Generalates,  und  baten  um  unverkürzte  Aufrechthaltung  ihrer 
Rechte.  Längere  Verhandlungen  und  mehrere  Auskunftsmittel 
zur  Besänftigung  der  Gemüter  scheiterten  an  der  Hartnäckigkeit 
der  Grenzer.  Vielmehr  stieg  die  Aufregung  und  führte  zu  bewafif- 
neteil  Zusammenrottungen,  namentlich  bei  Koprainica,  welches 


1)  27.Augafit,Beg8tZ.  89  in  den  Acten-Extracten  des  Beichs-Eriegs- 
Minist.  Archiy*s. 


/ 


144 

förmlich  umlagert  wurde.  Diese  Situation  wurde  mit  Bttcksicht 
auf  die  zwei  Kriege,  die  man  Aihrte,  und  bei  dem  Umstände,  dass 
man  es  mit  einer  bewafiheten  Bevölkerung  zu  thun  hatte,  nicht 
allein  bedenklich,  sondern  gefährlich,  weil  sie  die  Operationen  der 
Armee  gegen  die  Pforte  hemmen  konnte.  Daher  erhielt  der  Gene- 
ralamtsverwalter  und  Kommandant  von  Koprainica,  Bindsmaul, 
den  Auftrag,  die  aufgeregten  Gemtlter  zu  besänftigen  und  zur 
ferneren  Heerfolge  zu  vermögen. 

Diesem  zufolge  „erinnerte  dieser  in  einer  aus  Koprainica 
vom  21.  Februar  1697  datirten  Zuschrift  die  gesanmite  Bevölke- 
rung des  Wehrbezirkes  zwischen  der  Drave  und  Save  an  die 
treuen  und  wichtigen-  Dienste,  welche  sie  und  ihre  Vorfahrer  dem 
Allerhöchsten  Kaiserhause  bisher  geleistet  haben,  beschwor  sie  bei 
dem  Andenken  an  ihre  dahingeschiedenen  Väter  von  jeder  Selbst- 
hilfe abzustehen,  welche  nur  für  sie  von  den  unheilvollsten  Folgen 
begleitet  wäre.  Er  wies  auf  die  ungünstigen,  durch  die  Kriege  mit 
den  Ungläubigen  und  Franzosen  geschaffenen  Zeitverhältnisse 
hin,  unter  derem  Drucke  die  anderen  Provinzen  des  Kaisers  ungleich 
mehr  leiden  mussten.  Nur  diese  hätten  den  Monarchen  gezwun- 
gen zur  Bestreitung  unerschwinglich  gewordener  Kriegsauslagen, 
auch  von  ihnen  eine  ausnahmsweise  Beisteuer  zu  fordern. 
Schliesslich  forderte  er  sie  auf,  am  nächsten  Tage  (22.  Februar) 
eine  Deputation  von  10,  15  oder  noch  mehr  Vertrauensmännern 
zum  Michaeliwachthause  zu  entsenden.  ^ 

„Er  selbst  und  der  vom  General  Caprera  in  ihrer  Angelegen- 
heit abgesendete  und  bei  ihm  eingetroffene  Obrist  Krasinski 
würden  sich  dort  einfinden.  Dort  würden  sie  von  diesem  die 
mündliche  Botschaft  ihres  Oberkommandanten  veinehmen.^ 

Die  Zusammenkunft  kam  zu  Stande.  Bei  dieser  gelang  es 
endlich  den  Bemühungen  Bindsmaul's  und  Krasinski's  besonders 
durch  die  Entgegenhaltung  des  Umstandes ,  dass  auch  der  kroa- 
tische und  ungarische  Adel  eine  schwere  Kriegssteuer  entrichten 
müsse,  die  um  Koprainica  gelagerten,  bewaffneten  Volksmassen 
zur  friedlichen  Rückkehr  zu  bewegen  i). 

1)  Gesch.  des  Warasdiner  St.  Georger  Regiments,  Bogen  14,  S.  2 — 4. 


145 

Allein  bald  kam  selbst  der  fernere  Bestand  des  Generalates 
in  Frage.  Kaiser  Leopold  hatte  schon  im  Jahre  1687  am  Press-  J 
burger  Landtage  den  angarischen  Ständen  die  Auflösung  dieser 
Grenze  zugesichert,  und  diese  Zusicherung  den  kroatischen  Stän- 
den erneuert  ().  Als  es  sich  im  Sinne  des  Earlovicer  Friedens  um 
-die  Uebergab€?  von  Novi  sammt  dessen  Distrikt  an  die  Türken 
handelte ,  wurde  die  Warasdiner  Grenzfrage  damit  in  Verbindung 
gebracht. 

Kaiser  Leopold  forderte  nach  dem  Tode  des  Generalobristen 
nnd  Generals  der  Kavallerie,  Grafen  Caprara,  vom  Wiener  Hof- 
kriegsrate die  gutachtliche  Aeusserung  ab,  ob  nicht  „die  win- 
•dische  Grenze"  südlich  zu  verlegen  oder  aber  ganz  aufzuheben 
wäre.  Dieser  erklärte  sich  für  die  Aufhebung  (1702)  «).  Der  Ban  ' 
von  Kroatien,  der  mit  der  Auflösung  „der  Wallachen"  beauftragt  / 
wurde,  hielt  diessjedoch  für  bedenklich  wegen  der  Folgen,  welche/ 
durch  die  diesen  Militärkolonisten  ausgefertigten  Patente  eintre- 
ten könnten.  Diesem  suchte  die  Wiener  Hofkriegsstelle  durch  die 
Weisung  zu  begegnen,  beimüebersetzen  der  Patente  ins  Serbische 
das  Auffallende,  eine  Aenderung  Erforderliche,  entweder  ganz 
auszulassen  oder  nur  den  eigentlichen  Sinn  davon  auszudrücken. 
Dabei  wurde  dem  Ban  zur  Wissenschaft  mitgetheilt,  dass  die 
Hofkammer  ersucht  wurde,  mit  der  beabsichtigten  einseitigen 
Konscription  und  Kammeraleinrichtung  des  Warasdiner  Generalates 
nicht  unzeitig  hervorzutreten »). 

Aus  dem  darauf  zwischen  den  Hofstellen  entstandenen 
2wiespalt6  wird  zwar  der  Beschluss  des  Kaisers  ersichtlich,  diese 
Grenze  aufzuheben,  aber  auch  die  Besorgniss  von  Gefahren, 
welche  jedoch  die  Hofkriegsstelle  nicht  theilte.  Endlich  begann 
selbst  der  Kaiser  in  semen  Entschlüssen  zu  schwanken,  indem  er 


<)  1.  Mai,  Begst  Z.  1  und  2  in  den  Acten-Eztracten  des  k.  k.  Beichs- 
Eriegs-Minist.  Arefa. 

«)  Wie  1. 

>)  Regst.  Z.  74,  79  in  den  Act.  Extr.  des  k.  k.  Beicbs-Kriegs-Minist. 

10 


146 

die  Auflösung  vertagte.  So  wurde  denn  der  Ban  beauftragt,  vor- 
läufig nur  mit  der  Uebergabe  von  Novi  vorzugehen  «). 

Den  Umsehwung  am  kaiserlichen  Hofe  in  dieser  Frage  be- 
vrirkten  die  bedenklichen  Nachrichten  aus  Ungarn,  wo  R&koczy 
die  Fahne  des  Aufruhres  aufpflanzte.  Die  plötzlicht  Wendung  der 
Dinge  signalisirte  den  Warasdiner  Grenzern  am  klarsten  das 
Bescript,  welches  der  Kaiser  am  16.  Jänner  1704  an  die  Waras- 
/  diner  Grenzer  erliess,  und  dessen  vertrauungsvoUer  Inhalt  seine 
Wirkung  nicht  verfehlte. 

„Ob  Uns  zwar,"  sagt  der  Kaiser,  „von  verschiedenen  Seiten«) 
die  Notwendigkeit  der  Aufhebung  des  Warasdinisch-Petrinjaner 
Generalates  geschildert  worden  ist,  so  haben  Wir  doch  damit 
hingehalten  und  Uns  geweigert,  diesem  Vortrage  Unsere  Zustim- 
mung zu  ertheilen,  bis  nicht  die  Bevölkerung  darüber  vernom- 
men worden  sei.  Da  aber  Unser  Dienst  und  das  höchst  bedrohte 
allgemeine  Wohl  es  dringend  erfordern,  dass  im  besagten  Gene- 
ralate  eine  Mannschaft  zu  Fuss  und  Boss  von  2500  bis  3000  Mann 
aufgebracht  und  unter  dem  Kommando  des  Generalamtsverwalters, 
V  Hannibal  Graf  Heister,  wider  die  Bebellen  in  Unserem  Königreiche 
Ungarn  gesendet  werde :  so  ermahnen  Wir  euch  deshalb  ernst- 
lich zur  ungesäumten  und  nachdrücklichen  Vollziehung  dieser 
Unserer  Besolution  mit  dem  Beisatze,  dass  Wir  in  gegenwärtigen 
gefährlichen  Conjnncturen  ein  nicht  geringes  Vertrauen  in  die  von 
euch  immer  bezeugte  Treue  und  Anhänglichkeit  und  bei  allen 
Gelegenheiten  bewiesenen  ruhmvollen  Mut  gnädigst  setzen, 
welchen  ihr  jetzt  zu  zeigen  die  beste  Gelegenheit  habt,  dessen  wir 
Uns  auch  ganz  gewiss  versehen.  Dagegen  versichern  Wir  euch 
gnädigst,  dass,  wofern  ihr  auch  in  diesem  Falle  die  bisherige 
Willfährigkeit  zeiget  und  die  ungetreuen  ungarischen  Beböllen 
mit  gewohntem  Mute  bekämpft,"  „„mithin  Euch  wiederumb  ein 
neues  Mertum  erobern  werdet.  Wir  Euch  kheineswegs  kränkhen 


1)  Regst.  Nr.  298  in  den  Acten-Eztracten  wie  oben, 
s)  Das  Rescript  findet  sich  in  der  Geschichte  des  Warasdiner  St. 
(Borger  Regiments,  16.  Bogen,  S.  3  und  4. 


147 

lassen;  sondern  mit  neuen  k.  k.  und  landesfürstlichen  Gnaden 
ansehen  und  konsolidiren  werden""  i). 

§.  5.  Unterordnung  der  Grazer  Eriegsstelle  unter  den 

Wiener  Hofkriegsrat.  1705. 

Diese  Vorgänge  imWarasdinerGeneralate  legten  dem  Kaiser 
das  Bedürfniss  eines  Administrations-Organs  in  seiner  unmittel- 
baren Nähe  nahe,  um  über  die  Verhältnisse  der  kroatischen  Grenz- 
generalate  wohl  und  rascher  unterrichtet  zu  sein.  Bisher  bildete 
die  durch  das  Brucker  Libell  geschaffene  Eriegsstelle  zu  Graz  das 
leitende  Organ  der  Grenzadministration.  Sie  war  mit  dem  ge- 
sammten  Militär  von  Nieder-  und  Innerösterreich  der  dortigen 
geheimen  Hofkanzlei  untergeordnet.  Dieses  Abhängigkeitsver- 
hältniss  schädigte  den  Militärdienst.  Es  wurde  daher  (1705)  auf- 
gehoben und  die  Grazer  Eriegsstelle  mit  dem  ihr  zugewiesenen 
Wirkungskreise  von  dem  Wiener  Hofkriegsrate  abhängig 
gemacht «). 

§.  6.  Die  Grafschaften  Lika^  Erbava  und  Zvonigrad 

nach  ihrer  Wiedereroberung. 

Zu  den  Errungenschaften  des  letzten  Türkenkrieges  zählte 
auch  die  Zurttckeroberung  der  Lika  und  Erbava.  Bevor  diese 
Eomitate  der  Militäradministration  untergeordnet  wurden,  schrit- 
ten manche  ernste  Vorfalle  über  dieses  Gebiet  des  Hochkarstes. 
Das  Stammland  der  Subi6e  und  Earlovide,  deren  Namen  ruhmvoll 
in  der  Geschichte Eroatiens  eingetragen  sind,  hatte  61Jahre  unter 
dem  Joche  der  Ungläubigen  geseufzt,  dessen  Spuren  längere  Zeit 
hindurch  unverwischbar  zurückblieben.  Auch  war  es  aus  der 
Türkei  zum  Theile  neu  angesiedelt.  Gleich  nach  der  Wieder- 
besetzung trat  eine  Uebergangszeit  ein.  Eaiser  Leopold  übertrug 
das  Landeskommando   dem  um  die  Wiedererkämpfung  dieses 


1)  Wie  oben. 

s)  Note  des  Obersthofmeisteramtes  1,  Nr.  61  im  Agramer  Gen.  Com. 
Archiv. 

10* 


y 


148 

Landes  hochverdienten  kroatischen  Kapistran  y  Erzprjester  Marko 
Mesiö  aus  Bründl  nnd  ergänzte  nicht  lange  darauf  diesen  Act  der 
Anerkennung  durch  seine  Erhebung  in  den  Adelstand  (1699). 

Dieser  energische  Mann  begann  seine  friedliche  Thätigkeit 
mit  der  Popularisimng  des  verödeten  Landes.  Da  ihm  das  Volk 
volles  Vertrauen  entgegentrug,  zogen  auf  seine  Einladung  zahl- 
reiche Familien  aus  der  Meergrenze,  Türkisch-Kroatien,  der  Her- 
zegovina  undDalmatien  herbei  und  siedelten  sich  an.  Mesid  selbst 
verpflanzte  Eingewanderte  auf  seine  Güter  MuSulak  und  Toli<5. 
Dem  ritterlichen  Jerko  Kukavina  mit  seinen  mitgebrachten  Meer- 
grenzen wurde  die  Ansiedlung  Brufiane  als  erbliches  Eigenthum 
bestätigt.  Die  in  Peru8i6  und  üdbina  zurückgebliebenen  Türken 
traten  nach  Vertreibung  ihrer  bisherigen  Glaubensgenossen  zum 
Christenthume  über  und  wurden  von  Mesi6  getauft. 

Ausser  dem  Ackerbaue  und  der  Viehzucht  wendete  Mesi6 
seine  Aufmerksamkeit  der  Seelenpflege  zu,  deren  die  grossentheils 
unter  dem  Türkenjoche  entarteten  und  verwilderten  neuen  Bewoh- 
ner dringend  bedurften.  Schon  im  Jahre  1700  baute  er  eine 
Kirche  in  MuSulak.  Sein  Beispiel  wirkte  auch  auf  die  Bevölke- 
rung und  bald  erhoben  sich  kleine  Gotteshäuser  in  Divoselo  und 
Poöitelj.  (Lik,  Egmtsgesch.) 

§.  7.    Die  ersten  militärischen  Schutzmassregeln  in 
derLika,  Krbava  und  Zvonigrad,  1700. 

Als  jedoch  die  innerösterreichische  Hof  kammer  dieses  Gebiet 
käuflich  an  sich  brachte «) ,  wurde  auch  von  anderer  Seite  in  das 
Geschick  desselben  eingegriffen. 

Sobald  die  Abgrenzung  gegen  die  Türken  bewirkt  war 
(1699),  wurde  der  Vicepräsident  der  innerösterreichischen  Kriegs- 
stelle, Johann  Graf  von  Herberstein  und  Franz  Ehrenreich  Graf 
von  Trautmannsdorf,    Vicepräsident  der  innerösterreichischen 


1)  Sab  latolo  empti  et  venditi  heisst  es  im  Rescript  vom  21.  August 
1700,  Fase.  3,  Nr.  10  im  Agramer  Gen.  Com.  Arch.  und  dem  Archiv  des  k.  k. 
Beichs-Eriegs-Minist 


149 

Hofkammer^  abgeschickt^  um  die  Meergrenzer  in  das  wieder- 
erkämpfte Territorium  vorzuschieben  und  andere  ausführbare 
administrative  Yorkehiungen  zu  treffen.  Da  aber  unter  den  vor- 
gefundenen Verhältnissen  den  Grafschaften  weder  in  politischer, 
noch  ökonomischer  Beziehung  eine  Einrichtung  auf  sicherer 
Grundlage  gegeben  werden  konnte,  so  traf  man  vorläufig  nur 
militärische  Vorkehrungen.  Die  Kommissäre  besetzten  mit  der 
Miliz  von  Otoöac,  Briindl  und  anderen  Orten  der  Meergrenze  die 
Plätze:  Petrovac,  Klokoö,  Sluin,  Jesenica,  Alt-Perusi6,  Prozovac, 
Buni6,  üdbina,  den  Berg  Ovcoj  mit  den  2  Pässen  bei  Popina  und 
Zvonigrad,  Obrovac,  Draöovac,  Vecia  (?)  und  Starigrad,  und  for- 
mirten  aus  der  Miliz  Eapitanate.  Zvonigrad,  Earlobag,  Zeng, 
Porto  rfe  und  Fiume  erhielten  deutsche  Besatzung,  deren  Besol- 
dung die  innerösteiTeichische  Hofkammer  übernahm. 

Die  militärischen  und  ökonomischen  Angelegenheiten  waren 
derart  zu  sondern,  dass  die  Hofkammer  als  Eigenthümerin  des 
Landes  im  ökonomischen  Genüsse  verbleiben  sollte  <). 

§.  8.  Der  Vertrag  mit  der  innerösterr eichischen  Hof- 
kammer (9.  November  1701). 

Dem  Kaiser  genügte  die  Einlegung  der  Besatzungen  nicht. 
Er  wollte  mit  der  Errichtung  einer  Grenzmiliz  an  der  Save, 
Donau,  Theiss  und  Marcs,  die  bereits  in  der  Durchführung  be- 
griffen war,  gleichzeitig  am  Hochkarst  eine  Miliz  zur  Deckung 
der  dortigen  Grenze  und  der  Hinterländer  aufstellen  und  dieses 
durch  Translozirung  der  Miliz  aus  der  Meergrenze  bewirken. 

Mit  dieser  Aufgabe  wurden  Johann  Graf  Herberstein, 
Othmar  Freiherr  v.  Terzi,  Johann  Freiherr  von  KuSlan  und  Hans 
von  Gallstein  betraut.  Diese  bereisten  die  Grafschaften  und 
schlössen  dann  am  9.  November  1701  mit  der  Kammer  den  fol- 
genden Theilungsvertrag  ab. 

„Die  Kammer  behielt  sich  jenseits  der  Kapela 
vor:  Zeng,  das  ganze  Flussgebiet  der  Gaöka  (also  auch  die 


1)  Im  Rescript  vom  21.  August. 


150 

untere  Lika)  mit  den  Schlössern  Otoöac^  Prozor^  Bründl^  Brlog, 
Vihi6  (?),  Dabar^  Jezerana^  mit  dem  dazu  gehörigen  Territorien;" 

„diesseits  der  Eapela:  Ognlin^  Gomirje^  Moravica, 
Ponike,  Dobrava  und  Sichelburg  sammt  ihren  Appertinenzen, 
endlich  das  Schloss  Sluin  sammt  den  Gerechtsamen,  die  dieses 
bisher  bis  an  die  Mre2nica  von  den  Thumem  genossen  hatte." 

„Der  übrige  Theil  des  kroatischen  Hochkai*- 
stes  gegen  die  Sttdgrenze,  d.h.  die  Krbava  und  obere  Lika, 
wurden  fUr  die  ans  der  Meergrenze  zur  Translozirung  bestimmte 
Meergrenzmiliz  vorbehalten  und  zur  Unterbringung  der  türkischen 
und  dalmatinischen  Kolonisten.  Der  Kammer  wurden  ausserdem 
die  im  Militär-Territorium  aufgefundenen  Metall-Lager  zur  Ver- 
wertung zugestanden.  Dafür  verblieb  den  Grenzern  das  alte 
Privilegium  der  Maut- ,  Daz-  und  Dreissigstfreiheit ,  jedoch  mit 
dem  Verbote  des  Unterschleifes,  dessen  üeberwachung  den  Offi- 
zieren anvertraut  wurde.  Die  Grundstücke  waren  bei  der  Ver- 
theilung  als  Lehen  zu  behandeln  und  darüber  Lehensbriefe  aus- 
zutheilen." 

„Da  die  Kammer  in  der  Meergrenze  wohl  erhaltene  Schlös- 
ser, das  Militär  dagegen  nur  einen  einzigen  verwendbaren 
festen  Posten  übernahm,  so  verpflichtete  sich  die  erstere,  bei  der 
projectirten  Erbauung  von  Schlössern  in  der  Krbava  und  oberen 
Lika  zur  Leistung  eines  verhältnissmässigen  Beitrages  i). " 

„Die  Uebersiedlung  der  Meergrenzmiliz  nahm  die  Kommis- 
sion selbst  nicht  vor,  dazu  wurde  die  sogenannte  Karlstädter 
Translozirungs-Kommission  bestimmt.  Die  letztere  erhielt  zugleich 
den  Auftrag,  die  Plätze  für  Cardaken  zu  bestinmien ,  die  Kapita- 
nate  einzurichten  und  wegen  der  Verpflegung  mit  den  Ständen  in 
Krain  und  Kärnten  sich  ins«Eihvemehmen  zu  setzen,  ohne  jedoch 
Meren  vertragsmässige  Rechte  zu  verletzen  oder  in  ihre  sonstigen 
Befugnisse  einzugreifen.  Doch  war  sie  befugt,  die  bei  den  Sold- 


1)  Beüage  zu  Nr.  10  vom  20.  Mai  1700  und  im  Fase.  7,  lit.  M,  Nr.  7, 
das  erstere  im  Agramer  Gen.  Com.  Archiv,  das  letztere  im  Archiv  des  k.  k. 
Reichs-Kriegs-Minist. 


l 


151 

Zahlungen  und  bei  Besetzung  der  sogenannten  Freiplätze,  welche 
die  Stände  als  Sinekuren  behandelten,  eingerissenen  Missbräuche 
zu  beseitigen,  eii^e  gleiche  Bezahlung,  welche  bisher  zwischen 
8  und  3  fl.  wechselte,  einzuführen.  Ferner  war  die  Militärgerichts- 
barkeit von  der  kammeralistischen  streng  zu  scheiden  und  zur  Ver- 
stärkung der  übersiedelten  Miliz  unter  den  eingewanderten  Serben 
eine  Auswahl  zu  treffen.  Eben  wollte  die  Kommission  die  obige 
Instruction  ins  Werk  setzen,  als  Vorfälle  eintraten,  welche  die 
Vertagung  dieser  Aufgabe  herbeiführten. 

§.  9.  Die  damaligen  Zustände  der  Lika. 

Die  Stimmung;  welche  damals  namentlich  in  der  unteren  Lika 
herrschte,  muss  eine  tief  erregte  gewesen  sein.  Diess  bezeugt  die 
Scheu,  welche  die  Begierung  in  ihren  Acten  kimdgibt,  sowie  die 
Aengstlichkeit,  mit  welcher  sie  das  unbändige  naturwüchsige  Volk 
antastet,  mit  ihren  Plänen  bald  einen  Schritt  vorwärts,  bald  rück- 
wärts thut.  An  diesem  Hin-  und  Herschwanken  hatte  unstreitig 
auch  die  Thatsache  ihren  Antheil,  dass  am  Landtage  zu  Pressburg 
die  Provinzialisirung  dieser  Grafschaften  und  deren  Einverleibung 
mit  dem  Mutterlande  zur  Debatte  kam. 

Die  Bevölkerung  war  aus  verschiedenen  Gegenden  neu  zu- 
sammengesetzt. Die  Ungebundenheit,  in  welche  alle  jene  verfallen, 
welche  ans  der  Sklaverei  zu  einiger  Freiheit  gelangt  sind,  befä- 
higte sie  nicht  dazu  sich  nach  den  Befehlen  kammeralistischer  Be- 
amten zu  schmiegen  und  biegen  und  Eammeralinteressen  zu 
fördern. 

Bei  diesem  Sachverhalte  und  dem  Missvergnttgen,  welches 
damals  im  Warasdiner  Generalate  herrschte,  war  alle  Vorsicht  ge- 
boten, um  dieVerlegenheiten  nicht  zu  vermehren.  Daher  erhielt  der 
Earlstädter  Generalwachtmeister  Graf  Babatta,  von  dessen  grob- 
körniger Soldatennatur  Ausschreitungen  zu  besorgen  waren,  den 
Auftrag,  dem  Baron  Oderburg,  der  die  Kammeralver  waltung  zu  leiten 
hatte,  im  Notfalle  zwar  Assistenz  zu  leisten,  es  wurde  ihm  jedoch 
auf  das  schärfste  untersagt,  das  Gebiet  der  Lika  zu  betreten.  Allein 


152 

Babatta's  Eigensinn  Hess  sich  keine  Schranken  ziehen.  Unter 
Bedeckung  seiner  Karlstädter  Leib-Kompagnie  betrat  er  den  ge- 
fährlichen Boden^  berief  eine  Landesdepntation  zusammen  und 
stellte  Franz  Ton  Portner  und  den  Karlstädter  Generalatsauditor 
an  die  Spitze  derselben^  wodurch  er  nach  eigener  Anschauung  eine 
Art  Landesverwaltung  einsetzte.  Dadurch  durchkreuzte  er  die 
Intention  der  innerösterreichischen  Hofkammer,  welche  durch  den 
Kammerrat  von  Vöbersberg  gleichzeitig  administrative  Vorkeh- 
mngen  einleiten  liess. 

Da  das  Vorgehen  Babatta's  gegen  den  in  Wien  gefassten 
Konferenzbeschluss  verstiess  und  den  in  Fiume  mit  der  Kammer 
abgeschlossenen  Vertrag  geradezu  aufhob,  so  wurde  die  von  ihm 
aufgestellte  Landesdeputation  aufgelöst  und  Franz  Portner  mit  dem 
Generalatsauditor  Treuenhuber  zurückberufen.  Da  überdies  die 
Translozirung  der  Meergrenzmiliz  in  das  dem  Militär  abgetretene 
Kammeralgebiet  noch  nicht  durchgeführt  war,  so  übte  die  Kammer 
in  der  Krbava  und  oberen  Lika  faktisch  noch  die  Jurisdiktion  aus 
und  suchte  sogar  jedem  Schritte  der  Karlstädter  Translocations- 
kommission  Hemmnisse  in  den  Weg  zu  legen. 

Nach  Auflösung  der  Kommission  erhielt  Graf  Coronini,  Ober- 
hauptmann in  Zeng  den  Auftrag,  unter  schwerer  Verantwortung  in 
den  Grafschaften  Buhe  zu  erhalten.  Zugleich  war  er  angewiesen 
in  dem  Falle,  als  das  Karlstädter  Generalkommando  in  der  Lika 
und  Krbava  Dispositionen  träfe,  nicht  im  geringsten  darauf  zu 
achten,  an  niemand  Anderen  als  an  den  Grazer  oder  Wiener  Hof- 
kriegsrat seine  Berichte  zu  richten  und  von  diesen  die  Entschei- 
dung abzuwarten.  Benötigte  der  eine  oder  andere  Kammeral- 
beamte beim  Eintritte  ernster  Vorfalle  eine  Verstärkung  der 
Assistenz,  so  war  sie  nur  von  diesen  Hofstellen  zu  verlangen. 
Coronini  wurde  zugleich  beauftragt,  von  Zeit  zu  Zeit  über  die 
Haltung  der  Likaner  und  Krbavaner  Auskünfte  zu  geben,  sowie 
über  Alles,  was  sie  im  Schilde  führten  i). 

1)  Ueber  alles  Vorangehende  siehe  Beilage  zu  Nr.  65  vom  5.  Sept. 
1710  und  Nr.  150  vom  30.  August  im  Agramer  Gen.  Com.  Archiv  und  im 
Archiv  des  k.  k.  Reichs-Eriegs-Minist. 


153 

Als  er  in  Begleitnng  des  Barons  Ramsbhttssel  zur  Erfüllung 
seiner  Aufgabe  schritt^  erregte  er  durch  sein  auffallendes  Benehmen 
in  Udbina  den  Verdacht  der  misstrauisch  gewordenen  Einwohner. 
Als  Beide  bei  der  drohenden  Haltung  des  zusammengescharten 
Volkes  die  Flucht  ergoßen,  wurden  sie  verfolgt,  jedoch  in  der 
Kirche  bei  Ribnik,  wo  sie  Schutz  suchten,  von  Bunjevcen  ereilt 
und  am  Altare  ermordet  *).  Der  Kammeralbeamte  Pauzin  wurde 
verjagt  und  die  in  seiner  Wohnung  vorgefundene  Kammeralkassa 
abgenommen  (1 7 10). 

§.  10.  Beruhigung  der  unteren  Lika  durch  Braikoviö, 

Bischof  von  Zeng  (1710). 

In  diese  anarchischen  Zustände  griff  nun  ein  Priester  ein 
und  beschwor  sie  mit  solchem  Erfolge,  dass  eine  Beruhigung  der 
Gemüter  eintrat.  Die  Likaner  und  Krbavaner  gehörten  zur 
Zenger  Diöcese,  darunter  auch  die  katholischen  Bunjevcen 
vonPazaridtes).  Der  tumultuarische  und  blutige  Vorgang  bestimmte 
den  damaligen  Bischof  Braikovic  sich  in  die  Lika  zu  verftigen  und 
seinem  priesterlichen  Berufe  getreu  als  Bote  des  Friedens  seinen  ^  - 
ganzen  moralischen  Einfluss  für  die  Herstellung  der  Buhe  einzu-  ir 
setzen  »).  Bald  gelang  es  diesem  würdigen  Kirchenfbrsten  durch 
sein  ernstes,  mit  Milde  gepaartes  Auftreten  und  durch  seine  liebe- 
volle Ansprache,  die  erregten  Gemüter  zu  besänftigen,  ihre 
Widerspenstigkeit  derart  zn  erschüttern,  und  den  Gehorsam 
gegen  ihre  Vorgesetzten  herzustellen,  dass  sie  ihm  willig  die  Kam- 
meralkasse,  sowie  das  Hab  und  Gut  der  in  der  Bibniker  Kirche 
Ermordeten  auslieferten  *).  Der  Erfolg  seines  Einschreitens  war 
ein  so  entschiedener,  dass  er  bald  in  die  Lage  kam,  der  in  Triest 
versammelten  Tranlocations -Kommission  die  schriftliche  Erklärung 


»)  Im  Fase.  1  Nr.  68  im  Agramer  6.  C.  Arch. 

*)  Zur  Lika  gehörten  damals  auch  die  an  dieselbe  jetzt  angrenzenden 
Kompagnien  des  Otoöaner  Regiments. 

*)  Aus  den  Acten  ist  es  nicht  ersichtlich,  ob  Braikoviö  diesen  Schritt 
aus  eigenem  Antriebe  that,  oder  ob  er  dazu  aufgefordert  wurde. 

^)  Die  Kirche  wurde  niedergerissen. 


^/ 


154 

zu  geben,  sie  könne  ohne  Scheu  dieLika  betreten,  da  kein  Tumult 
mehr  zu  besorgen  sei.  Dem  zu  Folge  wurde  diese  beauftragt  in 
ihrer  Aufgabe  weiter  vorzuschreiten. 

Um  seine  Mission  zu  krönen,  bat  Bischof  Braikoviö  um 
Schonung  der  Einwohner  von  Pazariite  namentlich  jener,  welche 
nur  aus  Furcht  vor  den  Rädelsführern  zur  Rettung  ihres  Hab  und 
Gutes  an  dem  Morde  in  Ribnik  sich  betheiligt  hatten  und  empfahl 
sie  der  kaiserlichen  Huld  i). 

Obwohl  sich  der  innerösterreichischen  Hofkammer  durch  die 
geschilderten  Vorgänge  die  Ueberzeugung  aufdringen  musste,  dass 
in  den  zwei  Grafschaften  nur  eine  Militäradministration  durchführbar 
sei  und  desshalb  schon  seit  1704  in  Laibach  eine  Eonmiission  zu 
diesem  Zwecke  tagte  >),  so  suchte  sie  doch  ihren  Eaufschilling 
möglichst  zu  retten  und  verfiel  auf  den  unglücklichen  Gedanken, 
sie  in  einzelnen  Komplexen  oder  im  Ganzen  zu  verkaufen.  Allein 
die  Naturwttchsigkeit  der  Bevölkerung  und  die  Rauheit  des  Klima 
schreckte  alle  Kauflustigen  ab.  Endlich  brachte  Adolph  Graf  von 
Zinsendorf  das  ganze  Territorium  von  80  Quadratmeilen  um 
80.000  fl.  an  sich.  Als  er  es  aber  in  Augenschein  nehmen  wollte 
und  ttber  Karlobag  Ostaria  erreichte,  nahm  er  einen  so  erbitterten 
Hass  gegen  jede  Zivilverwaltung  wahr,  dass  er  rasch  seine  Rück- 
reise antrat  und  den  Kauf  rückgänging  machte  >).  Als  endlich  die 
Likaner  mit  der  Auswanderung  in  die  Türkei  drohten  (1711),  blieb 
der  Kammer  kein  Ausweg  über,  als  die  Grafschaften  der  Militär- 
verwaltung abzutreten.  Sie  that  es  im  Jahre  1712  mittelst  eines 
Concordats  ♦). 


i)  Im  Fase.  1  Nr.  68  im  Agramer  G.  C.  Arch. 

<)  9.  April  Cr.  142  B.  in  der  Uebersicht  von  Hauer. 

>)  Im  Beitrage  des  Herzogs  von  Hildbnrgshausen. 

*)  Das  Concordat  findet  sich  als  Beilage  in  copia  beim  Beitrag  des 
Herzogs  von  Hildburgsbausen  vor. 


155 


§.  11.  Militärisirung  der  Lika  and  Erbava  unter  Eom-    J 
mando  eines  Oberhauptmannes  1712. 

a)  Allgemeine  Bestimmungen. 

Durch  dieses  Coneordat  wurden  die  Grafschaften  unter  der 
Militärdirection  vereinigt,  Graf  Attimis  (Attems)  zu  ihrem  Ober- 
hauptmann ernannt  und  ihm  eine  deutsche  Sicherheitswache  von 
24  Mann  beigegeben.  Zu  seinem  Wohnsitze  und  zur  Unterbringung 
seiner  Wache  wurde  Karlobag  bestimmt,  jedoch  nur  in  so  lange, 
bis  ein  anderer  Ort  ermittelt  und  wohnhaft  eingerichtet  würde. 
Dann  überging  der  Ort  ausschliesslich  an  die  Kammer. 

„Es  wurde  bestimmt  eine  Kommission  in  die  Grafschaften 
abzuschicken,  mit  der  Aufgabe,  zur  Befestigung  geeignete  Orte, 
zur  Durchführung  des  Baues  das  Materiale  und  die  Arbeitskräfte 
zu  ermitteln.  <^ 

„Das  nötige  Geschütz  sammt  Munition,  Schanzzeug  und  derlei 
Armirungsmitteln  waren  aus  den  dem  Militär  bereits  abgetretenen 
Zeughäusern  zu  nehmen,  insoweit  es  ohne  merkliche  Entblössung 
geschehen  konnte.^ 

„Alle  aus  den  Grafschaften  fliessenden  Proventeu  mit  Ein- 
schluss  der  Naturalien  und  Strafgelder,  sollten  von  den  dahin  be- 
stimmten Ejjegskommissären  und  von  den  unter  Abhängigkeit 
vom  Oberhauptmann  darin  zurückbleibenden  Kammeralbeamten 
verwaltet  und  verrechnet  werden. " 

„Der  Kommission  wurde  freigestellt,  so  weit  dies  im  staat- 
lichen Interesse  und  ohne  Besorgniss  von  Unruhen  auszuführen 
sei,  auf  Capitulation  und  andere  „Auflagen^  anzutragen.  Doch 
wurden  die  Einkünfte  zur  Verwendung  für  die  Grafschaften  und 
deren  Bestes  bestimmt.^ 

h)  Damalige  militär-geogr.  Verhältnisse  der  Grafschaften. 

Als  die  Kommission  ihre  Arbeit  in  den  Grafschaften  in  die 
Hand  nahm,  fand  sie  dort  folgende  militär-geographische  Ver- 
hältnisse vor : 


156 


L  In  der  Qrafschaft  lika  mit  Zvonigred. 


Commando- 
Posten 

ReUgion 

• 

Commandanten 

Reiter 

Fuss- 

YOlk 

Zusammen 

1.  Pazarigte 

kath.  Serben 
(Bunjevcen) 

1  Porkulab,  1  Knez, 
1  Fähnrich 

43 
170 

4 

280 

323 

2.  Smiljane 

r.  k.  u.  gr. 

Orient. 

1  Burggraf,  1  Knez, 
1  Fähnrich 

360 

• 

60 

156 

214 

181 

67 
40 
60 

165 
141 

250 

495 

327 
265 

530 

3.  Brugane 

kth.  Kroaten, 

Krainer,kath. 

Ser. 

Besitzthum  der  Familie 

Rukavina  mit  30  WaflFen- 

fähigen 

• 
130 

4.  Novi  und 
Divoselo 

kath.  u.  gr. 
Orient. 

1  Vojvoda,  1  Fähnrich, 
1  Burggraf,  1  Knez 

70 
60 
64 

5.  Ribnik  u. 
Poöitelj 

detto 

1  Kapitän,  1  Vojvoda, 
1  Knez,  1  Fähnrich 

216 

6.  Medak 

gr.  Orient. 
Serben 

1  Kapitän,  1  Burggraf, 
1  Fähnrich,  1  Knez 

278 

7.  Peruäiö 

r.  k.  Türken 

1  Kapitän,  1  Burggraf, 
1  Fähnrich 

50 

15 
10 

231 

82 
50 

8.  Kalu- 
djerovac 

r.  k.  Kroaten 
mit  Krainem 

1  besoldeter  Soldat  und 
1  Knez 

9.  Mugulak 

gemischt 

Edelhof  der  Familie  Mesiö 

10.  Badak 

kath.  Serben, 
Kroaten 

1  Burggraf,  1  Knez, 
1  Fähnrich 

20 
40 

42 
90 

80 

11.  giroka 
kula 

gemischt 

1  Burggraf,  1  Knez, 
1  Fähnrich 

205 

12.08tervica, 
BilaijBar- 
leta 

gr.  Orient. 

1  Kapitän,  1  Burggraf, 

1  Wachtmeister,  1  Knez 

und  1  Fähnrich 

183 

13.  Vrebac, 
Paulovci, 
Mogoriö 

detto 

1  Kapitän,  2  Burggrafen, 
2  Knezen,  2  Fähnriche 

340 

14.  Raduö  u. 
Lovinac 

gemischt 

1  Kapitän,  1  Vize-Kapitän, 

1  Porkulab,  3  Knezen, 
1  Burggraf,  1  Fahnenträger 

199 

91 

90 

694 

• 

418 
355 

15.  Graöac 

gr.  Orient. 

1  Kapitän,  1  Burggraf, 
1  Knez,  1  Fähnrich 

16.Zvonigrad 

detto 

1  Kapitän,  1  Burggraf, 
1  ^nez,  1  Fähnrich 

Zusammen  . 

1054 

3061 

4115 

157 


2.  In  der  Grafschaft  Erbava. 


Commando- 
Posten 

EeUgloB 

Commaiidaiiteii 

Reiter 

Fuss- 
Volk 

s 

b4 

1.  Bruvno 

gr.  or.  Serben 

1  Kapitän,  1  Burggraf, 
1  Knez,  1  Fähnrich 

90 

326 

416 

130 

38 

2.  Macin 

detto 

1  Burggraf,  1  Knez, 
1  Fähnrich 

16 

18 

114 

3.  Komiö 

kath.  Kroaten 
aus  Ledenica 

1  Burggraf,  1  Knez, 
1  Fähnrich 

20 

4.  Striedna 
gora 

gr.  Orient. 

Wie  oben 

35 
37 

100 
28 
86 

90 
350 

500 

135 

65 

126 

120 

500 

840 

5.  MutiUö 

gemischt 

1  Burggraf,  2  Knezen, 
1  Fähnrich 

6.  Visu6 

gr.  or.  Serben 

1  Burggraf,  1  Knez, 
1  Fähnrich 

40 

7.  üdbina 

kath.  Kroaten 
aus  Bründl 

1  Kapitän  zugleich  Ober- 
Kommandant  V.  d.  Ort 
sub.  1,  2,  4,  6, 1  Knez  und 
1  Fähnrich 

30 

8.  Mekinac, 
Sauiani, 
Podlapac, 
Pisac 

gr.  Orient. 
>  gemischt 

1  Kapitän,  4  Fähnriche, 
4  Knezen,  3  Burggrafen 

150 
(340 

9.  Bnniö 

gr.  Orient. 

1  Kapitän,  1  Burggraf, 
1  Knez 

10.  Korenica 

detto 

1  Vize-Kapitän,  1  Burggraf, 
1  Knez 

• 

Zusammen . 

756 

1614 

2370 

Diesem  znfolge  fand  dieEommission  ISlOReiter,  4675Fass- 
ganger,  zusammen  6485  Mann  vor,  welche  flir  den  Militärdienst 
verwendbar  waren  ^). 

c)  Grandzüge  für  die  Einrichtung  der  Oberhauptmannschaft. 

Die  Militärkommission  zur  Uebernahme  der  Grafschaften,  an 
deren  Spitze  anfangs  der  Feldmarschall  Gschwind  stand,  und 

<)  Aus  der  Beilage  Specificatio  locorom  et  incolanun  1712  bei  der 
Instr.  f.  d.  Grafen  Attems,  Nr.  183/yn,  J.  Ö.  Kriegsmiszellen ,  Fase.  95  im 
Archiv  des  Reichs-Kriegs-MinisteriumB. 


/ 


J 


158 

welche  unter  Bedeckung  einer  Earlstädter  Milizkolonne  fnngirte, 
entwarf  nur  die  Orundzüge  zur  militärischen  Einrichtung  der 
Oberhauptmannschaft. 

Der  Stab  wurde  auf  1  Oberlieutenant;  1  Eriegskommissär, 
1  Kaplan  und  Feldscher  eingeschränkt.  Die  Verpflegung  der 
Leibwache  übernahmen  die  Krainer  Stände  mitjährlichen  4344 fl.«). 
Der  Oberhauptmann  erhielt  den  Bang  nach  dem  Sichelburger 
Oberkapitän.  Er  wurde  in  militärischer  Beziehung  dem  Karlstädter 
Generalkommando  untergeordnet.  Dagegen  hatte  er  alle  Berichte 
über  ökonomische  und  bürgerliche  Verhältnisse  an  die  inneröster- 
reichische Kriegsstelle  unmittelbar  zu  leiten^  wodurch  die  Ober- 
hauptmannschaft in  ein  administratives  Ausnahmsverhältniss  eintrat. 

Als  Landesoffiziere  wurden  Kapitäne,  PorkulabC;  Knezen  und 
Fähnriche  eingefllhrt »). 

d)  Verpflegung. 

Eine  der  wichtigsten  Aufgabe  der  Kommission  war  die  Unter- 
suchung und  Besichtigung  des  Terrains  zur  Regelung  des  Grund- 
besitzes. Dabei  stiess  sie  jedoch  auf  einen  so  heftigen  Wider- 
stand, dass  ein  Aufstand  auszubrechen  drohte.  Namentlich  waren 
es  dieBunjevcen  von  PazariSte,  die  sich  mit  50  Mann  ausKarlobag 
und  Smiljane  zusammenrotteten  und  eine  drohende  Haltung  an- 
nahmen. Oberhauptmann  Attems  musste  zur  Sicherheit  der  Kom- 
mission Mannschaft  detachiren  und  die  widerspenstigen  Tumul- 
tuanten    durch  den  Kapitän  von  Bunii  auseinander  stäuben. 

Auf  Verwendung  des  Oberhauptmannes  wurde  der  Karl- 
städter Generalobrist  beauftragt  den  Oherhauptmann  von  Zeng 
dahin  anzuweisen,  dass  die  Miliz  von  Otoöac  und  Kosin  zum  Ein- 
rücken in  Bereitschaft  versetzt  werde  »). 

Dessenungeachtet  bestimmte  dies  die  Kommission,  die 
Grundvertheilung  zu  vertagen  und  die  Durchführung  derselben  in 


1)  Ver.  v.  20.  August  1712,  Nr.  219  R.  bei  H^uer. 

«)  Bei  Hauer. 

«)  Fase.  Nr.  7, 1713,  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 


* 


159 


einer  rnhigeren  Zeit  dem  Oberhanptmann  za  überlassen.  Nur  der 
Grundbesitz  der  Offiziere  wurde  festgesetzt.  i 

Ein  Kapitän  erhielt 15  Joch 

„    Porkulab     „       12     „ 

n    Knez  „        10     „ 

„    Fähnrich     „        8     „ 

Als  Zuflüsse  in  die  Militärkassa  wurden^  ohne  Eontribntions- 
und  andere  Steuerauflagen  einzuführen^  auferlegte  Strafgelder  und 
kleine  Tazen  für  bereits  kultivirte  Gründe  unter  dem  Namen  Kegalien  J 
angenommen^  sowie  die  Taxen  zur  Bestätigung  und  Verleihung 
der  Offiziers- Chargen.  Diese  betrugen  vom  Kapitän  30;  vom 
Porkulab  24,  von  Knez  20  und  vom  Fähnrich  16  fl.  Doch  fiel  nicht 
der  volle  Betrag  der  Strafgelder  der  Militärkassa  zu,  sondern  nur 
zwei  Drittel ;  denn  ein  Drittel  davon  war  an  den  Oberhauptmann, 
an  das  (rerichtspersonale  und  Assessorium  zu  vertheilen. 

Auch  die  zweite  Kommission,  welche  aus  dem  Oberhaupt- 
mann, dem  Kriegskommissär  Leveneg  und  Marko  Mesiö  zusammen- 
gesetzt war,  stiess  trotz  der  Popularität  des  Letzteren  auf  heftigen 
tumultuarischen  Widerstand  i),  weil  jene  Häuser,  welche  Ueberland 
über  das  Grundbesitzausmass  seit  der  Ansiedlung  besassen, 
den  Grundbedürftigen  nichts  abtreten  wollten.  Dieser  Umstand 
beschleunigte  die  Translozirung  des  Stabes  und  der  Leibwache 
des  Oberhauptmannes  nach  Bibnik  «)  um  bei  allen  Vorfällen  rasch 
zur  Hand  zu  sein. 

e)  Gerichtsbarkeit. 

Als  em  dringendes  Bedürfniss  erschien  auch  die  Einftlhrung 
einer  geregelten  Gerichtsbarkeit,  um  „das  ausgelassene  und  unge- 
zähmteVolk^',  wie  sich  das  Concordat  ausdrückt,  in  die  gesetzliche 
Ordnung  einzuführen,  wie  schwer  es  auch  anfangs  erreichbar 
schien.  Nach  dem  aufgestellten  Prinzip  sollte  dieselbe  alle  Justiz- 


1)  Punkt  8  der  Einrichtungs-Eommission  dato  Earlobag  23.  Juli  im 
Agramer  G.  C.  Arch.  und  bei  Aner. 

2)  Punkt  2  der  Einrichtungs-Eommission  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 


160 

zweige  umfassen.  In  jenen  Fällen,  welche  im  Wege  der  Appella- 
tion oder  Beschwerde  der  Grazer  Kriegsstelle  vorgelegt  wurden, 
wurde  eine  gemeinschaftliche  Verhandlung  derselben  mit  der 
^  Eanmier  angeordnet.  Wenn  sich  diese  nicht  vereinbaren  konnten, 
sollten  sie  gutachtliche  Berichte  an  ihre  Hofmittel  erstatten,  von 
welchen  die  Entscheidung  abzuwarten  war. 

Damit  aber  bei  allen  innerösterreichischen  Stellen  allen 
Irrungen  begegnet  werde,   allen  streitenden  Parteien  ihr  Recht 
wiederfahre  und  sie  nicht  bei  jedem  vorkommenden  Falle  nach 
Graz  oder  gar  an  den  Hof  recuriren  müssen,  sollte  die  Justiz verwal- 
/tung  in  die  Kriminal-,  Militär-  und  Zivilgerichtsbarkeit  und  zwar 
{  derart  abgetheilt  werden,  dass  die  Kriminalfälle  sowohl  beim 
,  Militär  als  auch  Zivile  „mit  der  Communität"  unter  Intervenirung 
^  eines  Syndicus  oder  Gerichtsschreibers  abgeurtheilt,  jedoch  bei 
der  Berufung  der  Unterschied  eingehalten  werde,  dass,  wo  ein 
Verbrechen  offenbar  vorlag,  zwar  keine  Appellation  zu  gestatten, 
gleichwohl  aber  „weil  weder  Oberhauptmann  noch  dieKonoimunität 
genug  Bechtskunde  hatten, ''  das  gefällte  Urtheil  an  das  Karlstädter 
^  Regimentskriegsgericht  vor  derExecution  zur  Bestätigung  zu  leiten 
war.  In  den  Fällen  jedoch,  in  welchen  ein  Urtheil  auf  gewöhn- 
liche Rechtfertigung  ausfiel,  ferner,  sowohl  über  den  gerichtlichen 
Zwischenspruch,  als  auch  über  das  darauf  gefällte  definitive  Urtheil, 
war  die  Berufung  nur  an  die  innerösterreichische  Kriegstelle  in 
Graz  zulässig  und  von  dieser  gemeinschaftlich  mit  der  Hof  kammer 
zu  behandeln.  Bei  rein  militärgerichtlichen  Verurtheilungen  hatte 
die  Kriegsstelle'übcr  die  Berufung  allein  zu  entscheiden. 

Wollte  eine  Partei  bei  Personal-  oder  zivilgerichtlichen  Ent- 
scheidungen über  das  vom  Oberhauptmann  bestätigte  Urtheil 
Beschwerde  führen,  so  konnte  dagegen  der  Recurs  auch  direct  an 
die  Kriegsstelle  ergriffen  werden ;  dagegen  war  alles  Andere  im 
Lande  durch  das  Kriegsgericht  zu  verhandeln  und  zu  erledigen  >). 
Das  Kriegsgericht  war  in  folgender  Weise  zusammengesetzt. 
Den  Vorsitz  führte  der  Oberlieutenant  des  Oberhauptmannsstabes 


<)  Aus  der  Oopie  des  Concordats  beim  Herzog  von  Hildburgshausen. 


161 

und  in  dessen  Abwesenheit  ein  vom  Oberhauptmann  daza  be- 
stimmter Stellvertreter.  Ihm  zur  Seite  stand  ein  Syndicus  oder 
Gerichtssehreiber.  Als  Assessoren  fungirten  die  Kapitäne  von 
Belai,  PeruSic,  Novi  und  Kibnik;  der  Porkulab  von  Udbina,  der 
Kapitän  von  Buniö  und  die  Porkulabe  vonPazariite  und  Korenica. 

War  ein  Assessor  am  Erscheinen  verhindert,  so  bestimmte 
der  Oberhauptmann  einen  Stellvertreter.  Kamen  Criminalfälle  vor, 
wo  es  sich  ums  Leben  handelte,  dann  konnte  das  Assessorium  auf 
14  Individuen  verstärkt  werden  0- 

Die  Gerichtsbarkeit  der  Knezen  wurde  aufgehoben  «).  ^ 

§.  12.  Das  bestrittene  ßecht  zur  Besetzung  der  niede- 
ren und  unvorschlagmässigen  Dienstplätze  in  den 
zwei  kroatischen  Generalaten  —  das  Pestpatent  — 
und  das  Privilegium  der  Oguliner  Communität  1710. 

Während  die  Ansiedler  der  wieder  erkämpften  Hochkarst- 
platten Lika  undKrbavadieKammeraladministration  abschüttelten 
und  überhaupt  ihren  Hass  gegen  jede  Civilverwaltung  in  ihrer 
ungebundenen  Weise  manifestirten,  trat  im  Karlstädter  Gen eralate 
ein  Rechtsstreit  zu  Tage.  Gleichzeitig  ergingen  für  die  Grenz- 
gebiete Weisungen  betreff  der  Pest  und  wurden  der  Oguliner- 
Communität  im  Gemeindewesen  einige  Zugeständnisse  gemacht. 

Als  die  innerösterreichischen  Stände  die  Verwallung  und 
Verpflegung  der  zwei  kroatischen  Grenzgebiete  übernahmen, 
reservirten  sie  sich  vertragsmässig  das  Recht  zur  Besetzung  der  / 
niederen  und  unvorschlagsmässigen  Dienstplätze.  Die  Stände  von 
Steiermark  übten  dieses  Recht  selbst^  aus.  Die  Krainer  und 
Kärntner  dagegen  hatten  es  bisweilen  aus  Opportunitätsrttcksichten 
oder  zur  Kundgebung  ihres  Vertrauens  den  Generalobristen  des 
Karlstädter  Generalats  zugestanden.  Zuweilen  handhabten  es  diese  / 
auf  Grund  kaiserlicher  und  landesfürstlicher  Handbillete. 


<)  Beilage  bei  der  Instruction  flu*  den  Grafen  Attems  im  Agramer 
Gen.  K.  Archiv  und  im  Archiv  des  Reichskriegs-Ministeriums. 

»)  Aus  der  Beilage  zu  Nr.  142  —  2.  v.  1734  bei  der  Verhandlung  über 
Karlobag,  im  Agramer  Gen.  K.  Arch. 

11 


162 

Allein  die  Karlstädter  GeneralobriBten  begannen  allmäligdas, 
was  ein  besonderes,  zeitliches  Zngeständniss  war,  als  ein  mit  ihrer 
Charge  verbundenes  Recht  aufzufassen  und  in  Anspruch  zu 
nehmen.  Namentlich  war  es  der  Generalobrist  Fürst  Porzia,  der 
ein  Praejudiz  zu  schaffen  und  den  Ständen  jedeEinfiassnahme  auf 
solche  Besetzungen  abzuschneiden  anstrebte.  Daraus  ging  nun 
ein  Rechtsstreit  hervor,  dessen  Beurtheilung  und  Entscheidung  die 
Stände  einer  Commission  Uberliessen.  Diese  sprach  sich  zu  Gunsten 
der  Stände  aus.  Obwohl  dadurch  ihr  Recht  gewahrt  wurde,  so 
suchten  sie  nun  allen  künftigen  Eventualitäten  den  Weg  zu  verlegen 
und  beschlossen  einstimmig,  dieses  Befugniss  keinem  General- 
obristen  mehr,  sei  es  auf  Lebenszeit  oder  auf  einen  abgegrenzten 
Zeitraum  zuzugestehen.  Ja  sie  schnitten  selbst  die  Möglichkeit  zur 
Abänderung  dieses  Beschlusses  dadurch  ab,  dass  sie  mit  Stimmen- 
einhelligkeit alle  jene  Stimmen  für  Null  und  nichtig  erklärten, 
welche  die  Generalobriste  für  sich  gewinnen  sollten,  im  Falle  der 
eine  oder  der  andere  von  ihnen  wieder  um  dieses  Zugeständniss 
bäte  «). 

Wichtiger  als  diese  Rechtsfrage,  welche  einen  Missbrauch 
wegräumte  und  einen  anderen  sicherstellte,  war  die  sanitätspoli- 
zeiliche Vorsorge  der  Hofkriegsstcllc  gegen  die  Einschleppung 
der  Pest  durch  Reisende  aus  angesteckten  Gegenden  und  Waaren, 
die  ftiy  das  Pest-Miasma  empfänglich  waren.  Nun  gehörte  es  auch 
zu  den  Pflichten  der  Militärgrenzer,  die  Sanitätsvorkehrungen  zur 
Abwehr  der  Pest  durch  Patrullen ,  Vermehrung  der  Wachtposten 
und  Besetzung  der  Schleichwege  zu  unterstlUzen,  und  darüber  zu 
wachen ,  dass  keine  das  Pest-Miasma  in  sich  tragenden  Personen 
oder  Waaren  ins  Innere  des  Landes  ohne  Reinigung  gelangen  und 
die  Krankheit  weiter  fortpflanzen. 

In  dieser  Richtung  erging  im  Jahre  1710  ein  Pestpatent, 
welches  anordnete: 

„Dass  sich  die  Grenzcommandanten  genau  darnach  zu  beneh- 
men haben; 


t)  13.  März  1710. 1.  Nr.  2,  im  Agramer  G.  K.  Archiv. 


163 

„dieselben  wurden  angewiesen^  der  vom  Lande  und  von  der 
Regierung  eingesetzten  Pestcommission  und  den  Sanitätsüber- 
reitern  bestens  an  die  Hand  zu  gehen; 

„tlber  inländische  Ansteckungsfälle  der  Hofkriegsstelle  un- 
gesäumt Berichte  zu  erstatten ; 

„mit  dem  Peterwardeiner  Commandanten  (beziehungsweise 
dem  Earlstädter)  das  nöthige  Einvernehmen  zu  unterhalten,  damit 
dieser  der  Sachlage  gemäss  seine  Vorkehrungen  treffen  könne ; 

„den  Grenzoffizieren,  sowie  denen  der  Garnisonstruppen,  die 
nach  Inner-  oder  Niederösterreich  zu  reisen  hatten,  eine  pestfreic 
Reise-Route  anzuweisen  <)." 

Auch  eine  administrative  Kundgebung  dieses  Jahres  hatte 
einige  Wichtigkeit,  weil  dadurch  das  Bedtirfniss  einer  selbststän- 
digeren Vertretung  des  Gemeinwesens  anerkannt  wurde.  Sie  betraf 

* 

einige  der  Oguliner  Communität  gemachten  Zugeständnisse  (Pri- 
vilegien). Diese  waren  zwar  nach  dem  Massstabe  unserer  Zeit  sehr 
bescheiden,  aber  nicht  nach  den  Verhältnissen  der  damaligen. 
Uebrigens  werfen  sie  ein,  Streiflicht  auf  das  damalige  Gemeinde- 
wesen. 

„In  diesen  Privilegien  bestätigte  Kaiser  Leopold  I.  der  Oguli- 
ner Gemeinde  ihr  Territorium  und  die  bisher  erworbenen  Freiheiten. 

„Die  vier  alten  Vojvoden,  Gebrüder  Pufikeviö,  Nikola  Tur- 
kovic  und  Johann  Mesiö  waren  als  alte  adelige  Kriegsleute  zu 
ehren  und  als  solche  zu  behandeln. 

„Die  Vojvoden  durften,  wie  die  Gemeinde  selbst,  mit  keinem 
Zehent  ausser  dem  ftlr  den  Pfarrer  oder  anderen  Leistungen  für 
ihren  Grundbesitz  belastet  werden ,  weil  sie  ihn  mühevoll  urbar 
gemacht  und  eine  Wüstenei  in  ein  Kulturland  umgeschaffen 
haben. 

„Den  Hauptleuten  und  Grenzern  wurde  nach  altem  Gebrauche 
der  freie  Genuss  des  Waldes,  der  Fischerei  und  der  rechtmässi- 
gen Gründe  bestätigt.  Bei  Grundstreitigkeiten  hatte  in  erster 
Instanz  der  Knez  mit  seinen  Assessoren  in  dem  Falle  zu  ent- 


V 


«)  25.  Juni  1710.  4.  Fasij.  I.  Nr.  28  in  demselben  Archiv 

11» 


164 

scheiden,  wenn  die  darauf  festgesetzte  Strafe  einen  angarischen 
Thaler  nicht  überstieg.  Bei  gröiäseren  Beträgen  kam  die  Klage 
vor  den  Hauptmann  oder  nach  Umständen  vor  das  Karlstädter 
Regimentsgericht.  Das  Strafgeld  unter  einem  ungarischen  Thaler 
fiel  dem  Knez  zu,  betrug  es  mehr,  dem  Hauptmanne,  jedoch  mit 
der  Bescheidenheit,  dass  er  wenigstens  den  dritten  Thaler  einer 
armen  Kirche  zuwenden  werde. 

„Die  seit  1668  erlaubten  Mühlen  waren  als  überflüssig 
niederzureissen. 

„Die  Inwohner  von  Ogulin  erhielten  unter  sich  sowohl  für 
das  männliche  als  weibliche  Geschlecht  über  ihren  Grundbesitz 
das  freie  Verftigungsrecht;  bei  Verwirkung  eines  Grundes 
durch  einen  Gewaltact  oder  bei  einer  ohne  Erlaubniss  bewirkten 
Ansiedlnng  war  dieser  mit  Vorwissen  des  Generalobristen  vom 
Hauptmanne  einem  grundbedürftigen  Grenzer  zuzuweisen. 

„Der  Communität  wurde  bewilligt,  jährlich  mit  Vorwissen 
des  Hauptmanns  einen  ordentlichen  Bichter  mit  4  bis  6  Geschwo- 
renen zu  wählen,  welche  aber  vom  Generalobristen  bestätigt 
werden  mnssten.  Erschien  die  Bestätigung  bedenklich,  so  schritt 
man  zur  neuen  Wahl. 

„Den  vier  Vojvoden  wurde  für  die  Dauer  ihrer  Lebenszeit 
gestattet,  die  eingeführten  Victualien  und  den  Wein  abzuschätzen 
und  die  darauf  entfallenden  Regalien  (Accise)  mit  dem  Haupt- 
manne zur  Hälfte  zu  theilen  <).^ 

§.  13.   Calamitäten   der  Öardakenmiliz  in  der  mittle- 
ren Savegrenze.  —  Ausscheidung  der  Donaugrenzer 
aus  den  gemischten  Ortschaften  (1714—1716). 

In  Slavonien  trat  die  Thatsache  bald  zu  Tage,  dass  die 
dortige  Öardakenmiliz  auf  einem  sehr  ungünstigen  Terrain  unter- 
gebracht war.  Starke  und  andauernde  Niederschläge,  grell  ab- 
springende Temperaturwechsel,  welche  am  Quellennetz  der  Save 
von  raschem  Schmelzen  der  Schneemassen  begleitet  waren,  fUhr- 


1)  Im  i.  Fase.  Nr.  32  in  demselben  Jahre  1710. 


165 

ten  grosse  Save-Ergiessungen  herbei;  welche  theils  jeden  Anbau 
binderten,  theils  den  Erfolg  desselben  zernichteten.  Am  meisten 
warde  die  mittlere  Savegrenze  von  dieser  Calamität  heimgesucht. 

General  Baron  von  Löffelholz,  der  im  Jahre  1714 
zur  Ermittlung  der  Sachlage  die  Savegrenze  mit  dem  Eameral- 
Inspector  Kalaüek  bereiste ,  entwarf  ein  trauriges  Bild  von  den 
dortigen  agrikolen  Verhältnissen.  Die  Commission  fand  zweiKapi- 
tanate,  das  Diakovarer  und  Kupinaer,  ganz  unter  Wasser.  Nach 
der  Erklärung  des  Kapitäns  Oasma  in  Topolje  und  der  einberufe- 
nen Vertrauensmänner  von  Vrpolje,  Öaikovci,  Strizivoina,  Per- 
kovci;  Andrievci  und  Topolje  war  das  Militärdorf  Gardin  nur  auf 
60  Joch  Ackerland,  114  Tagwerken,  das  Uorf  Klokocevik 
auf  40  Joch  Ackerland  und  42  Tagwerken  Wiesen  inundations- 
frei.  In  Bigjkoselo  waren  nur  36  Joch  Aecker,  86  Tagwerke 
Wiesen,  in  Sapce  24  Joch  Aecker  und  72  Tagwerke  Wiesen  der 
Ueberschwemmung  nicht  ausgesetzt.  Die  Grundstücke  von  Kute 
und  Poljani  standen  schon  durch  drei  Jahre  unter  Wasser.  Die 
Bewohner  mussten  jenseits  der  Save  Felder  pachten,  wo  man 
ihnen  jedoch  die  Saaten  abmähte  und  das  Vieh  wegtrieb.  In 
OpriSevce  ging  der  Anbau  durch  vier  Jahre  durch  Save-Ergies- 
sungen  zu  Grunde.  In  Strezanci  war  er  durch  drei  Jahre  gar 
nicht  ausfuhrbar.  Die  Einwohner  lebteu  von  dem  Ertrage  bosni- 
scher Felder.  Die  Einwohner  von  Svilai  hatten  seit  ihrer  Ansied- 
lung  ihre  Felder  noch  nie  anbauen  können.  Sie  fristeten  ihr 
Leben  von  der  Unterstützung  des  Broder  Obristen  Kyba.  Nach 
dessen  Tode  wollten  sie  sich  durch  Benützung  bosnischer  Felder 
Abhilfe  schaffen,  als  ihnen  aber  diese  verwehrt  wurde,  griffen  sie 
zur  Holz-  und  Salzschwärzung. 

Unter  diesen  Calamitäten  des  Diakovarer  Kapitanates 
schmachtete  auch  das  Kapitanat  von  Kupina.  Die  Bewohner  von 
Eupina  hatten  schon  fünf  Jahre  hindurch  eine  äusserst  geringe 
Fechsung.  Auch  sie  bauten  bosnische  Gründe  an.  Da  ihnen  aber 
derBeg  den  ferneren  Anbau  nicht  gestatten  wollte,  waren  sie  dem 
grössten  Elend  verfallen.  Die  DivoSevcer  konnten  nur  Kukuruz 
und  selbst  diesen  nur  dann  anbauen,  wenn  die  Ueberschwemmung 


166 

vor  Georgi  eintrat.  Sonst  hatten  sie  nur  54  Tagwerke  benutzba- 
rer Wiesen.  Die  Eopanicer  besassen  gar  keine  trockenen  Felder 
und  nur  80  Tagwerke  trockener  Wiesen.  In  Beravci  war  seit  drei 
Jahren  kein  Anbau  möglich.  Selbst  das  Dorf  war  überschwemmt. 
Ein  gleiches  Los  theilten  die  Einwohner  von  Gundinci,  Sikerevei, 
Jaruge,  Novigrad,  Pmjavce.  Nur  die  Redkovcer  waren  gegen 
Ivankova  zu  im  Genüsse  von  100  Tagwerken- brauchbarerwiesen. 

Im  Bereiche  dieser  Militärortschaften  hatte  sich  ein  förm- 
licher See-  und  Moorgrund  gebildet,  aus  welchem  die  Orte  selbst 
und  einige  Grundparzellen  inselartig  auftauchten  i). 

Um  den  Savecalamitäten  dieser  zwei  Kapitanate,  deren  Be- 
wohner in  ihrer  Existenz  auf  das  Aeusserste  bedroht  waren ,  nur 
cinigermassen  abzuhelfen,  schlugen  Löifelholz  und  Kalanek  vor^ 
die  zum  Diakovarer  Dominium  gehörigen  Ortschaften  Strizivoina^ 
Vrpolje,  Öaikovci  und  Andrievci  den  Militärgrenzem  einzuräumen. 
Strizivoina  war  ohnehin  vom  bischöflichen  Grunde  abgebaut  und 
auf  einen  anderen  Platz  übertragen.  Die  Ortschaften  waren  nach 
dem  Berichte  des  Obristen  Petrafi  schon  im  Jahre  1702  von  der 
Caraffi'schen  Commission  dem  Militär  eingeräumt  worden.  Auch 
leisteten  sie  bereits  seit  zwei  Jahren  Militärdienste.  Doch  folgte 
auch  diesesmal  dem  Bedürfnisse  nach  rascher  Abhilfe  die  That 
nicht  am  Fusse  nach.  Der  Grund  lag  nicht  im  Willen  der  Hof- 
kriegsstelle. 

Bei  dieser  Bereisung  wurde  auch  die  Ausscheidung  der 
Donaugrenzer  aus  gemischten  Donauortschaften  in  Angriff  ge- 
nommen und  bis  1716  durchgeführt. 

Am  16.  Februar  erhielten  die  in  Vukovar  wohnenden  Donau- 
grenzer den  Befehl,,  sechs  Wochen  nach  ihrer  Completirung  auf 
ihren  Posten,  die  Despotschanze  (Perkasova)  zu  übersiedeln.  Als 
diese  wegen  der  dort  angelegten  Wirthschaften  Anstände  erhoben, 
wurde  ihr  Widerstreben  durch  das  Zugeständniss  gebrochen,  den 
dortigen  Weinbau  auch  ferner  kultiviren  zu  können,  und  noch  mehr 


<)  Bericht  des  Generals  Löffelholz  vom  10.  März  1714,  siav.  Acten, 
iin  Archiv  des  Keichs-Kriegs-Ministerlums. 


167 

dadurch,  dass  die  ihnen  verliehenen  Militärprivilegien  nur  durch 
diese  Uebersiedlung  zu  retten  waren.  Sie  folgten  daher  dem  Bei- 
spiele ihres  Kapitäns  Deak  Popoviö,  welcher  ihnen  in  dieser  Um- 
siedlung voranging.  Auf  gleiche  Weise  siedelten  die  übrigen 
Donaugrenzer  in  gemischten  Dörfern  auf  ihre  Posten  ab.  Sotin 
wurde  der  Hofkammer  geräumt.  Die  Oardakenmiliz  von  Morovi6 
und  Raca;  welcher  während  des  Käkoczi'schen  Aufstandes  keine 
Gründe  zugewiesen  werden  konnten,  erhielt  nun  2245  Joch  in 
Gibarat,  930  in  Sukujevci  und  936  in  Golubinci.  Gleichzeitig  mit 
Vukovar  und  Sotin  wurden  auf  Betrieb  des  Obristen  PetraS  die 
Ortschaften  Opatovac,  Niemci,  ^arengrad,  Bingula,  Erdöd  und 
ViSice  von  den  Donaugrenzem  geräumt  und  der  Uofkammer  über- 
lassen. Dagegen  wurde  den  Grenzern  die  Einöde  von  Ladjarak 
zum  Anbau  zugewiesen. 

Yinkovci  erhielt  bei  dieser  Gelegenheit  das  öde  Praediuni 
Ervenica,  auf  der  Seite  gegen  NuStar  einen  Theil  des  desertum 
serium,  gegen  Ostrovo  und  Jamiina  das  öde  Praedium  Krnjafi  mit 
Einschluss  des  Liskovac.  Die  Militärortschaften  Martinci  und  Dra- 
ganovci  blieben  im  Besitze  des  Praediums  Jakobovce,  Yodjinci, 
Redkovce^  Siikovci  und  Cerna  des  Desertums  Rastovina,  auf 
welches  der  Besitzer  der  Herrschaft  Ivankova,  Obrist  Baron 
Makari,  Ansprüche  erhob.  Ivankova,  Andriadevci  und  Redkovce 
wurden  kurz  zuvor  abgeschätzt  und  gegen  Entschädigung  der 
Grenze  einverleibt  i),  1716. 

§.  14.  Neues  Auftauchen  der  Y$farasdiner  Generalats-      / 
frage.    Heister's  Ricord   an   den  Kaiser  und   dessen 

Resolution.  1717. 

Die  Warasdiner  Grenzfrage  ruhte  nicht  lange.   Bald  nach 
Niederwerfung  des  Räkoczi'schen  Aufstandes,  wobei  die  Waras-  ^' 
diner  Grenzmiliz  so  wichtige  Dienste  leistete^  kam  sie^  und  zwar 


0  In  dem  eben  angezogenen  Berichte. 

Nach  dem  .5%  Ertrage  wurde  Ivankova  vom  herrschaftlichen  und 
Kammerprovisor  mit  10.260  fl.,  Andriadevci  mit  1960  fl.,  Redkovce  mit 
1880  fl.,  die  Praedien :  Liskovac  mit  380  fl.,  Kastovina  mit  730  fl.,  Ervenica 


168 

scboD  am  zweiteuLandtage  nach  dem  Regierungsantritte  EarrsYL, 
wieder  zur  Debatte  (1714).  Der  Landtag  drang  mit  Berafung  auf 
das  Versprechen  Leopold's  abermals  auf  die  Aufhebung  des 
Generalates,  welches  damals  aus  den  Oberhauptmaunschaften 
Kreuz,  Koprainica,  lYani<i,  St.  Georgen  und  aus  der  Hauptmann- 
schaft Petrinja  bestand.  Die  kroatischen  Stände  unterstützten 
diese  Forderung,  in  welcher  nach  der  Ansicht  des  Verfassers  der 
Warasdiner-St.  Georger  Regimentsgeschichte  ungarischerseits 
der  Stachel  der^ache  verborgen  lag. 

Der  Kaiser,  der  erst  kurze  Zeit  die  Zttgel  der  Regierung 
führte,  und  auf  das  Sprechen  des  Kaisers  Leopold  gegenüber  den 
Ständen,  nicht  aber  gegenüber  den  Grenzern  erinnert  wurde, 
schien  geneigt,  den  Ständen  zu  gewähren,  und  Hess  eine  Com- 
mission  niedersetzen,  welche  zu  berathen  hatte,  wie  dem  allge- 
meinen Wunsche  am  zweckmässigsteu  Rechnung  zu  tragen  wäre. 
Die  Angelegenheit  zog  sich  in  die  Länge. 

Da  legte  der  Warasdiner  Generalatsverwalter  Graf  Heister 
über  Aufforderung  und  im  Namen  der  Grenzer  dem  Kaiser  ein 
Ricord  vor,  welches  die  Erledigung  der  Frage  rasch  herbeiführte. 
Heister,  der  Land  und  Volk  kannte  und  würdigen  lernte,  sprach 
mit  dem  ihm  eigenen  Freimute  seine  Ansicht  über  diese  Frage 
umfassend  aus. 

„Niemand  kann,^<  schrieb  er  nach  einer  kurzen  Einleitung, 
„in  Abrede  stellen,  dass  der  Uebertritt  dieses  Volkes  aus  dem 
türkischen  auf  das  diessseitige  Gebiet,  die  mit  ihm  geschlossenen 
Verträge  (Privilegien)  und  die  Errichtung  der  beiden  Generalate 
lediglich  im  Interesse  der  Christenheit  geschah.  Desshalb  habe 
viele  Jahre  hindurch  das  heilige  römische  Reich  zu  den  Auslagen 
fllr  die  Wehrhaftigkeit  dieses  Gebietes  beigetragen,  bis  durch 
Ungunst  der  Zeitverhältnisse  diese  Beiträge  unterblieben,  und 
von  Innerösterreich  zum  unschätzbaren  Nutzen  ihrer  Sicherheit 
übernommen  wurden.   Die  Verträge  (Privilegien),  kraft  welcher 


mit  1040  fl.  und  Baberci  mit  970  fl.  abgeschätzt.  (Im  Temesvarer  6.  K.  Arch. 
1717,  12—4.) 


169 

das  Volk  sich  herttberbegab,  und  die  in  den  Archiven  liegen  «), 
wurden  Yon  allen  römischen  Kaisem  bestätigt,  und  es  achtet  die- 
selben so  hoch,  dass  es  sie  wie  ein  Heiligthum  in  den  Händen 
ihrer  Bischöfe  verwahrt  und  ohne  die  grösste  Feierlichkeit  niemals 
eröfinet.  Nach  den  Privilegien  ist  diesem  Volke  der  District  zwi- 
schen der  Drave  und  Save  eigen  angewiesen  und  ,,,, weilen  es 
meistens  Waldungen  gewesen,  von  ihnen  Wallachen,  jnit  grösster 
Mühe  ausgehauet,  Auchtbar  gemacht,  auch  viel  Marktfleckchen, 
Dörfer  und  Weingärten  u.  s.  w.  angebaut  worden.""  Mit  welchem 
Rechte  kann  dieser  Nation  im  Angesichte  klarer  Verträge  und 
ohne  ihre  Zustimmung  dieses  Territorium  abgenommen  und  ihren 
militärischen  Freiheiten  zuwider  die  Rustizität  aufgebürdet 
werden?"  » 

„Weiters  ist  „„ad  priora  tempora  zu  unterscheiden,""  ob 
dem  allgemeinen  Besten  hieraus  nicht  mehr  Schaden  als  Nutzen 
erwächst.  Noch  heutigen  Tages  zeigen  die  vielen,  auf  den  Thür- 
men  in  Steiermark,  Kärnten  und  Krain  befindlichen  Halbmonde 
(wenn  sie  von  letzten  Jahren  her  nicht  abgenommen  wurden),  wie 
weit  die  Türken  in  diese  Länder  „„ein  zur  Hultigung  getrungen 
und  dienstbahr  gemacht  haben."" 

„Im  Grund  genommen,  war  eben  diese  „„Wallachische 
Nation""  diejenige,  welche  diese  Einfälle  verübte  und  so  viel 
Kaub,  Brand  undMordthaten  beging,  bis  man  sie  endlich  h#über- 
lockte  und  sich  zum  Freunde  machte.  Wollte  man  sie  jetzt  anders 
als  es  durch  zwei  Jahrhunderte  geschehen,  behandeln,  welche 
Vernünftige  könnten  zweifeln,  dass  solche  dann  nicht  zum  Aeusser- 
steh  schreitet,  und  daraus  Unglück  über  Unglück  entsteht.  Es  hat 
diese  Nation  nicht  nur  die  von  ihr  bewohnten  Bezirke,  die  inner- 
österreichischen Länder  und  das  Königreich  Kroatien  diese  ganze 
Zeit  hindurch  vor  dem  Erbfeinde  beschützt,  sondern  auch  bekann- 
termassen  demselben  durch  unaufhörliche  Einfälle  unglaublichen 


«)  Ich  habe  nur  das  vom  Jahre  1538,  sowie  das  von  Sichelbarg  vor- 
gefunden. Sie  mUssen  höchstens  im  Archiv  des  Reichs-Kriegs-Ministerinms 
liegen. 


170 

Schaden  zugefbgt,  dabei  aber  selbst  so  viel  Blut  vergossen,  dass 
diese  Leute  sprichwörtlich  zu  sagen  pflegen ,  ihre  Häuser  wären 
aus  geronnenem  Blute  gebaut.^ 

„Wie  oft  luden  nicht  die  ungarischen  Rebellen  selbe  und 
immer  vergeblich  unter  glänzenden  Verbeissungen  zurTheilnahme 
an  ihren  aufrührerischen  Unternehmungen  ein?  Wollte  man  mit 
diesem  Volke,  wie  beabsichtigt  wird,  verfahren,  so  kann  kein 
Vernünftiger,  von  den  Verhältnissen  Unterrichteter  zweifeln,  dass 
dasselbe,  bevor  es  sich  von  Haus  und  Hof  treiben  oder  zur  Rusti- 
zität  zwingen  lässt,  lieber  zu  den  Waffen  greifen  und  zum  Kampfe 
auf  Leben  und  Tod  entschliessen  werde.^ 

„Nicht  geringe  Rücksicht  ist  auf  die  ganze  raizische  Nation 
zu  nehmen,  welche  in  Ungarn  lebt  und  mit  der  hiesigen  in 
Glaubensverwandtschaft  steht  und  durch  dieses  Vorgehen  gegen 
die  Regierung  in  Harnisch  gerathen  wird.  Es  ist  wahr,  dass 
dieses  Territorium  jetzt  allerdings  keine  Grenze  mehr  ist,  aber 
wie  lange  wird  dieses  Verhältniss  danern?  Hierauf  kann  mau 
zuversichtlich  antworten:  So  lange  als  nur  der  Friede  mit  den 
Türken  anhält;  denn  nimmt  man  diesem  tapferen  Volke  die 
Waffen  ab,  so  wird  es  den  Ungläubigen  ein  Leichtes  sein,  im 
ersten  Kriege  ihr  Reichsgebiet  wieder  bis  an  die  früheren  Gren- 
zen zu  erweitem  «).'' 

-Es  ist  leicht  von  Translocation  zu  schwätzen,  wenn  man 
aber  die  numerose  Anzahl  dieses  Volkes  betrachtet,  und  auch  das, 
dass  die  Orte,  auf  die  man  sie  transloziren  will,  bereits  Inwohner 
haben;  so  ist  es  wahrhaftig  eine  Rechnung  ohne  den  Wirt  und 
ein  grosses  Uebersehen  nicht  zu  verkennen,  dass  es  für  dieses 
Volk  dort  keine  Unterkunft  gibt." 

„Angenommen  aber  nicht  zugegeben,  dass  alle  diese  Difß- 
cultäten  gehoben  werden  können,  was  für  ein  unauslöschlicher 
Hass  wird  diese  Nation  gegen  das  Allerdurchlauchtigste  Erzhaus 
erfüllen?  Wer  kann  daran  zweifeln,  dass  bei  erster  Gelegenheit 


<)  Heisser  Übersah  offenbar,  dass  in  Oesterreich- Ungarn  der  Sieger 
von  Szenta  lebte. 


i 


171 

sie  mit  den  Türken  gemeinschaftliche  Sache  machen  nnd  mehr 
denn  je  zuvor  den  innerösterreichischen  Erblanden  und  Kroatien 
ob  des  Bruches  ehrwürdiger  Verträge  Unheil  und  Verderben 
bereiten  werde?" 

„Aus  diesem  erhellet  klar^  dass  das  in  Rede  stehende  Vor- 
haben nicht  nur  verbrieften  Rechten  widerstreite  und  dadurch 
jeden  Vertrag  überhaupt  illusorisch  macliC;  sondern  auch  dem 
allgemeinen  Besten  ohne  Vergleich  mehr  Schaden  als  Nutzen 
brächte.« 

„Es  erübrigt  noch  zu  untersuchen^  wie  Leopold  des  ersten 
glorwürdigen  Andenkens  gegebenes  Wort  zu  lösen  sei.  Ich 
meinestheils  bin  Zeitlebens  der  steten  Meinung  gewesen,  dass, 
ehe  man  etwa^  verspricht,  es  vorher  reiflich  zu  erwägen  sei,  wenn 
man  aber  eine  Zusage  gethan ,  sie  unbedingt  halten  solle.  Wie 
kann  aber  ein  mit  unzähligen  wichtigen  Staatsangelegenheiten 
Uberhäufter  LandesfUrst  diese  Erwägung  anders  als  über  Anhö- 
rung seiner  Räte  nnd  getreuen  Diener  pflegen?« 

„Demnach  käme  gründlich  zu  untersuchen,  ob  einige  Herren 
in  Kroatien  aus  Ueberzeugung  oder  durch  klingende  Gründe  ge- 
wonnen, der  Auflösung  des  Institutes  das  Wort  reden?  Ob  sie 
viele  tausend  Gulden  hier  in  Wien  gespendet  und  ob  nicht  noch 
gegenwärtig  imLande  dahinzielende Geldsammlungen  stattfinden? 
Aus  Allem  kann  unser  glorreichster  Kaiser  und  Herr  entnehmen, 
dass  nicht  das  allgemeine,  sondern  das  Privatinteresse  bei^  diesen 
Umtrieben  thätig  sind,  und  sind  diejenigen  leicht  zu  benennen, 

welche  in  dieser  Richtung  die  meiste  Thätigkeit  zeigen 

Und  gleichwie  nun  die  conditio  mixta  des  ritterlichen  Wohlver- 
faaltens  dieser  Grenzer  sowohl  in  der  Insel  bei  Öakatum,  als 
auch  an  den  steierischen  Konfinien  bei  Radkersburg  in  ganz 
Ungarn  und  Siebenbürgen  in  facie  der  ganzen  kaiserlichen  Armee 
(keine  Uebertreibung)  auf  alle  Weise  vorgeleuchtet  haben :  also 
schliesst  schon  die  kaiserliche  Resolution  (Kaiser  Leopold's)  vom 
Jahre  1 704  selbst  .  .  .  tacendo,  quid  haec  resolutio  nostra  Cae- 
sarea posterior  domi  Croataria  (?)  illa  sit  et  posteriora  prioribus 
derogent  .  .  .  y,„Dass  die  Granizer  nicht  die  cassirung,   sondern 


172 

yielmehr  neue  gnaden  verdient  haben^^  i).  Heister  bat  aach  um 
Bestätigung  der  Privilegien;  sein  Rieord  erreichte  die  beabsich- 
tigte Wirkung.  Der  Kaiser  versprach  den  nach  Wien  entsendeten 
sieben  Warasdiner  Abgeordneten^  den  Antrag  der  Stände  zu  ver- 
werfen und  ihnen  ihre  Militärfreiheiten  zu  belassen.^ 

An  den  Feldmarschall-Lieutenant  Grafen  Heister  aber  erliess 
Kaiser  Karl  unter  dem  17.  April  1717  folgendes  Rescript: 

jjDb,  man  aus  seinem  eingereichten  Memorial  und  dessen 
Beilagen  ersehen ,  dass  derselbe  von  den  gesammten  besoldeten 
und  unbesoldeten  Grenzern  des  Warasdiner  Generalates  wallachi- 
scher Nation  bevollmächtigt  sei,  sich  dahin  zu  bemühen,  dass  die 
von  vorigen  römischen  Kaisern  glorwürdigsten  Andenkens  ihnen 
verliehenen  Freiheiten  bestätigt  werden  >),  insbesondere  aber  jene, 

,,dass  sie  nicht  zu  Bauern  gemacht,  sondern  für  Grenzsol- 
daten gehalten,  als  solche  behandelt  und  fernerhin  zu  Kriegs- 
diensten gebraucht, 

„in  ihren  Religionsübungen  frei  und  unbehelligt  gelassen  und 
ihre  erworbenen,  an  200  Jahre  besessenen  eigenthüralichen 
Grundstücke  ihnen  nicht  abgenommen  werden  sollen,  sie  auch 
nach  ihren  Gesetzen  und  Gebräuchen  leben  und  zu  diesem  Ende 
unter  dem  Obercommando  des  hiesigen  Hofkriegsrates,  der 
inherösterreichischen  Kriegsstellc ,  des  zeitlichen  General- 
obristen  and  Generalamtsverwalters  verbleiben  mögen :  so  finden 
Wir  euch  zu  eröflhen,  dass  es  unser  Wille  nicht  sei,  die  Warasdi- 

■ 

ner  Grenzer  in  ihren  hergebrachten  Privilegien ,  ihrer  bisherigea 
Gewissensfreiheit,  in  ihren  Gewohnheiten  und  in  ihrem  recht- 
mässig erworbenen  Eigenthume  zu  kränken,  ebensowenig  sie  in 
den  Bauernstand  zu  versetzen,  sondern  sich  ihrer  vielmehr,  wie 
bisher,  unter  Leitung  und  Commando  genannter  Dikasterien  und 
ihrer  Generale  zu  ferneren  Kriegsdiensten  zu  bedienen. '^ 

,,Der  Herr  General  hat  daher  die  Grenzer  dieses  Generalates 
zu  versichern,  dass  sie  in  diesen  drei  Punkten  unbehelligt  erhalten, 


i)  Im  Manuscripte  der  Warasdiner  St.  Georger  Regimentogeschichte, 
Bogen  22,  S.  4,  Bogen  23,  S.  1  —4,  Bogen  24,  S.  1  und  2. 
<)  In  dems  elben. 


173 

kräftig  geschützt,  folglich  keine  ContraversatioDen  dagegen  ge- 
stattet werden ;  jedoch  in  der  gewissen  Erwartung^  dass  die  Wa- 
rasdiner  Wallachischen  Grenzer  dem  kaiserlichen  Hofe  Pflicht  und 
Treue  eidlich  angeloben,  als  treae  and  gehorsame  Grenzsoldaten  sich 
verhaltiBn,  in  allen  Vorfallenheiten  ihre  schuldigen  Dienste  eifrig  und 
willig  verrichten,  ihren  vorgesetzten  hohen  und  anderen  Offizieren 
den  gebtlhrenden  Gehorsam  leisten,  wider  das  im  Generalate 
tlbliche  Herkommen  nicht  handeln  nnd  im  Allgemeinen  alles  das- 
jenige beobachten  und  leisten  werden,  was  ehrlichen  Grenzsoldaten 
nnd  treuen  Unterthanen  zu  thun  oblieget.^ 

„Damit  man  aber  von  den  berührten  Privilegien  genau 
unterrichtet  und  sie  auch  gewissenhaft  gehandhabt  werden,  so 
wird  er,  Herr  Graf,  solche  entweder  in  Originali  oder  in  einer  be- 
glaubigten Abschrift  an  den  Hofkriegsrat  emzuschicken  haben  i).<< 

§.15.  Diesen  e,^üdliche  Abgrenz  ung  de  röste  rreichis  ch- 
un gar i sehen  Monarchie  durch  den  Frieden  von 

Poiarevac  1718. 

Während  die  Existenzfrage  des  Warasdiner  Generalates  an 
der  Tagesordnung  war,  führte  Kaiser  Karl  VI.  als  Bundesgenosse 
Venedigs  einen  zwar  kurzen  aber  erfolgreichen  Krieg,  der  im 
Frieden  von  Pa2arevac(1718)der  Monarchie  einen  namhaften  Zu- 
wachs an  Territorien  sicherte.  Oesterreich  -  Ungarn  erhielt  das 
Banater  Tiefland  wieder  zurück,  gewann  die  fünf  Distrikte  der 
kleinen  Wallachei,  in  Serbien  die  Distrikte:  Kljuö,  Krajina  mit 
Krisina,  Kloöain,  Kolumba6  und  Omelje  mit  Bori6ka  rieka  «),  in 
Bosnien  einen  Landstrich  von  der  Drina  bis  zur  Glinica 
an  der  Karlstädter  Grenze.  Der  Fluss  Olut  (Aluta),  die  Donau, 
zum  Theile  der  Timok  und  die  srbka  Morava  bildeten  mit  Aus- 
nahme von  Bosnien  die  natürliche  Abgrenzung  des  neuen  Länder- 
erwerbes. 


<)  Ich  habe  sie  in  keinen  der  3  untersuchten  Archive  vorgemnden. 
Das  Rescript  findet  sich  im  Manuscript  der  Warasdiner  ISt.  Georger  Regi- 
mentsgeschichte vor. 

«)  Ausweis  vom  Jahre  1728  im  Temesvarer  G.  C.  Arch, 


1 


174 

Von  dem  Alutadnrchbruche  ins  wallachische  Tiefland  bis  an 
dieDrina  fnngirte  Graf  Neiperg^  von  der  Drina  bis  znrUnamttndung 
General  PctraS  als  österreichisch  -  ungarischer  Grenzscheidungs- 
kommissär.  Der  auf  dieser  Strecke  der  Monarchie  zugefallene 
Landstrich  von  Bosnien  mass  eine  Rittstunde  in  der  Breite  «). 
Von  der  Unamilndung  bis  zur  Dreigrenze  in  der  Likaner  Ober- 
hauptmannschaft bethätigte  sich  der  Zengger  Oberhauptmann  Baron 
Teuffenbachan  der  Grenzscheidung.  Hier  waren  die  Friedensartikel 
4y  5  und  6  für  die  Abgrenzung  massgebend  «). 


1)  Die  Grenzscheidungs  -  Kommissäre  entsendeten  einen  Österreicher 
und  einen  Türken  zu  Pferde.  An  dem  Orte,  an  welchem  diese  im  Trabe  nach 
einer  Stunde  anlangten,  wurde  eine  Grenzmarke  (Hunke  —  aufgeworfener 
Erdhügel)  gesetzt. 

2)  Sie  lauteten :  IV.  Art.  A  loco,  ubi  fluvius  üna  in  Savum  influit, 
usque  ad  territorium  antiqui  Novi,  quod  porta  Ottomanica  possid  et  in  ripa 
orientali  dicti  fluvii  situm  Jasenovitz  (Alt)  et  Dobiza  nee  non  oliquot  turres 
et  insulae,  quum  Praesidio  Romano-Caesareo  insessae  sint,  juxta  fuudamen- 
tum  pacis  (uti  possidetis)  cum  aliquis  suis  tenitoriis  Sac.  Suae  Caes.  Maje- 
stät! permanento. 

Art.  V.  Quem  ad  modum  Novi  territoria  in  occidentali  Ünae  ripa  ex 
parte  Croatiac  sita,  quae  tum  ad  Ang.  Rom.  Imper.  appertinebant,  post 
tractatum  Carlo\  icensem  propter  aliqua,  quae  tempore  separationis  limitum 
exorta  sunt,  dissidia  et  controversiasdestruct<i,  hoc  nomine  nuncupati  Palanka 
Imperio  Ottomanico  tradita  fuerc ,  ita  iterum  ad  reconciliationem  et  satis- 
factionem  Sue.  Sac.  Caes.  Majestati  rcstituantur  et  in  ejusdem  potestatem 
cum  Omnibus  inter  antiquos  limites  exi^tentibus  locis  et  terris  revcrtant. 

Art.  VI.  Loca  demum,  quae  in  partibus  Croatiae  sita,  a  Savo  fluvio 
distantia  ab  utraque  parte  posscssa  et  praesidiis  custodita  juxta  Carlo  vi - 
censem  tractatum,  atque  si  quaedam  ad  huc  occupata  fucrint,  utriusque  imperii 
ad  detemimandos  limites  dcputati  Commissarii  de  controversiis  dcvidant  et 
usque  ad  extremiUitem  Croatiae  eorum  locorum  territoria,  quae  in  unius  aut 
alterius  imperii  possessione  mansurae  sunt,  distinctis  iimitibus  ac  signis 
separent  et  determinent  Sicuti  per  Carlovicensem  ita  etiam  per  praesentcm 
tractatum  liberum  et  licitum  esto ,  ab  utraque  parte  posscssa  munimenta  et 
arces  pro  securitate  utriusque  partis  repararc,  munire  et  fortificare  ad  Inco- 
larum  vero  commodas  habitationcs  in  extremis  coniiniis  apertos  pagos  aedi- 
ficarc,  ubi  sine  impedimento  et  exceptione  utrique  parti  fas  esto^  dummodo 
sub  hoc  nomine  praetextu  nova  fortalitia  non  erigantur. 


175 

Da  diese  ausgedehnte  Grenzlinie  die  meisten  Schwierigkeiten 
darbot,  so  wurde  dem  Baron  Teuffenbach  der  Commandant 
von  Jasenovac,  Petkovid  alsCommissär  beigegeben.  Militärischer- 
seits  intervenirte  dabei  der  Oberstlieutenant  Graf  Erdödy,  von  Seite 
des  Königreiches  Kroatien  der  Vice-Comes  Skrlec.  Der  Auditor 
Drevenhuber  ftlhrteda«  Protokoll.  Als  türkischer  Grenzsehei du ngs- 
commissär  fungirte  Hachi  Achmedaga  Chehaja.  Bei  Ermittlung  der 
Appertinenzen  und  Dependenzen  stiess  man  auf  unttberwindliche 
Hindernisse.  Jeder  der  beiden  Prinzipal-Commissäre  hatte  nicht 
nur  eine  Art  Beirat  zur  Seite,  mit  welchem  er  in  seinem  Zelte  Be- 
sprechungen hielt,  sondern  auch  sachkundige  Zeugen,  welche 
unter  dem  Eide  die  alten  Appertinenzen  bezeichnen  sollten.  Da 
aber  in  den  Aussagen  der  beiderseitigen  Vertrauensmänner  oft 
grelle  Widersprüche  lagen  und  sogar  bei  einem  und  demselben 
Vertrauensmanne  nach  der  Einflussnahme  wechselten,  so  wurde 
die  Ermittlung  der  Appertinenzen  als  unausfllhrbar  aufgegeben. 

Nach  siebentägigen,  mit  grosser  Hartnäckigkeit  abgehaltenen 
Conferenzen  einigten  sich  endlich  die  Prinzipalcommissäre  dahin, 
einen  zwei  Rittstnnden  breiten  bosnischen  Landstrich  von  der 
Unamündung  bis zurGlinicanächstder Banalgrenze  fürOesterreich- 
Ungam  auszuschneiden  und  durch  Hunken  abzugrenzen.  Bei  der 
Glinica  wurde  die  Grenzscheidung  im  Jahre  1718  abgebrochen;  weil 
der  türkische  Commissär  für  die  ganze  Grenzlinie  nicht  instruirt  war. 
Bei  der  Fortsetzung  der  Grenzscheidung  im  nächstfolgenden  Jahre 
wurden  die  Marsiglischen  Grenzmarken  aus  der  Zeit  des  Karlo- 
wizer  Friedens  renovirt  und  nur  bei  Furian  eine  kleine  Terrainver- 
grösserung  längst  der  Korana  erzielt  und  an  der  Likaner  Drei- 
grenze Berichtigungen  vorgenommen. 

Durch  diese  Grenzscheidung  fielen  nach  der  verglichenen 
Breite  von  zwei  Stunden  Kroatien  zu: 

„der  Ort  Alt- Jasenovac  mit  einem  ausgedehnten  Moraste, 
einem  ürwalde,  das  Gebirge  Kozara,  die  öden  Ortschaften 
Demirovac  und  Gunjevac; 


1 


176 

„Alt-Dabica  mit  einem  Gebietsantheile  von  16  unbewohnten 
Ortschaften  i); 

„Bei  Kostanica  die  drei  Thttrme:  Slabinskoga  Kala, 
Drenovskoga  Kala  and  Karabaöiöeva  Kala; 

„die  Insel  und  das  Kastell  bei  Kostainica;  Alt-  and  Neu- 
Novi  and  der  dazu  gehörige  bosnische  nistrikt  mit  zehn  Oden 
Dörfern  «).  Aas  den  zwei  bosnischen  Distrikten  bei  Alt-Dabica 
and  Novi  warden  die  bosnischen  Grenz-VojVodschaften  Kozarac 
and  Doblinid  formirt. 

„Dem  Karlstädter  Grenzgebiete  warde  dieöardake  Öerovac 
und  das  Schloss  Furian  mit  der  alten  Kirche  im  Zapoljefelde  ein- 
verleibt. Es  gewann  ausserdem  an  der  alten  Grenzlinie  das  Ter- 
rain von  der  Korana  ^4  Stunden  weit  flussaufwärts  und  eine  s/4 
Stunden  breite  Erweiterung  am  Sattel  des  Berges  Moövina  »). 

§.    16.  Einführung^  der  österreichischen  Wechselord- 
nung. Das  Appellations-Statut  und  die  Gerichtsord- 
nung Kaiser  Karl  VI.  1718. 

Nodh  hatte  das  KriegsgetUmmel  in  der  Türkei  wiederhallt, 
als  Kaiser  Karl  VI.  den  Werken  des  Friedens  bereits- seine  volle 
Aufmerksamkeit  zuwendete.  Die  Militärgrenze  verdankt  ihm  in 
dieser  Zeit  die  Regelung  der  Gerichtsbarkeit ,  wenn  auch  nicht  in 
ihrer  ganzen  Ausdehnung,  so  doch  wenigstens  in  zweien  der  wichtig- 
sten Theile  derselben.  Damals  erhielten  das  Karlstädter  ündWaras- 
dinerGeneralat  die  neue  österreichische  Wechselordnung 
(29.  Jänner  1718)  und  das  Appellationsstatut  (13.  August), 
;  das  Karlstädter  Generalat  eineGerichtsordnung.  Die  Wechsel- 
Ordnung  hatte  wohl  nur  in  engen  Kreisen  ihre  Anwendung,  z.  B. 
in  Zengg  und  bei  den  höheren  fremden  Grenzoffizieren ;  allein  die 


1)  Klenovci ,  üzrevlje,  Lasinci,  Vojkovo,  Gornoselci,  Jelovac,  Slucani, 
Pobrdjani,  Magljac,  Belaici,  Novoselci)  Vlaskovci^  Agniöi,  Kosuöa,  Vrebcani 
und  Dolnji  Mrazovci. 

2)  USaÖkovac,  Maglajac,  Mrazcviöi,  Grbavci^  Meöanica,  Knjezdolje, 
Slabina,  Seregovlje,  VodjiÖevo,  PruSljepot  und  Madubegova  kala, 

*)  Grenzscheidungs-Instrum.  wie  oben  S.  'i07— 209. 


177 

beiden  anderen  griflfen  in  eines  der  wundesten  Verhältnisse  der 
noch  wenig  geregelten  Grenzadministration  ein.  DasAppellations- 
Statttt  sollte  für  eine  gerechte  Handhabung  der  Justiz  Garantien 
bieten  und  beim  Volke  Vertrauen  in  die  Justizpflege  wecken,  in- 
dem es  der  Verfechtung  des  Rechtes  weitere  Auswege  sicherte. 
Nach  den  Bestimmungen  desselben 

„durfte  keiner  Partei  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  die 
Appellation  verweigert  werden; 

„die  zwei  Gerichte  der  beiden  Generalate  wurden  angewie- 
sen, den  der  Sache  unkundigen  Leuten,  welclie  die  Appellation 
ergreifen  wollten,  anzudeuten,  dass  sie  innerhalb  10  Tagen  nach 
der  Fällung  oder  Verlautbarung  des  Urtheils  um  Collationirung 
der  Acten  und  Ausfertigung  des  „Apostelbriefes"  (Geleitscheins- 
Einbegleitung)  bei  denselben  anzusuchen  haben." 

Ueberdiess  waren  diese  Gerichte  verpflichtet,  wenigstens 
binnen  14  Tagen  den  Termin  und  Ort  zu  bezeichnen,  wo  beide 
Parteien  zur  Collationirung  der  Acten  zu  erscheinen  hatten. 
Sobald  sie  eintrafen,  mussten  ihnen  diese,  Stück  für  Stück, 
daher  sowohl  die  beigebrachten  Urkunden  und  Zeugnisse,  als 
auch  die  ProtokoU-Extracte  klar  und  deutlich  vorgelesen  werden, 
um  Ihre  Vollständigkeit  nachzuweisen  und  sie  zu  überzeugen, 
dass  sie  durch  Zusätze  nicht  geßllscflt  wurden.  Darauf  mussten 
sie  mit  dem  Gerichtssiegel  versehen,  gegen  Erlegung  der  dafür 
bestimmten  Taxe  dem  Appellanten  daraus  Auszüge  gemacht  und 
ausgefolgt  werden.  Dieser  erhielt  nun  einen  Termin  von  zwei 
Monaten^  innerhalb  welcher  er  seine  Berufung,  mit  diesen  Aklen 
Extracten  belegt,  an  die  Grazer  Kriegsstelle  einzureichen  hatte. 

Sollte  jedoch  das  Regimentsgericht  diese  Bestimmungen 
umgehen,  den  Parteien  die  Collationirung  und  den  Actenauszug 
sammt  dem  Sendschreiben  verweigern,  so  verfiel  der  Generalats- 
Auditor  im  Falle  einer  darüber  geführten  Beschwerde  nach  Befund 
einer  nachdrücklichen  Strafe  i). 


1)  13.  April  171^  im  Agramer  Gen.  Com.  Archiv. 

12 


178 

Die  Gerichtsordnang  des  Kaisers  für  das  Karlstädter  Grene- 
/  ralat  betraf  ansschliesslich  den  Generalats-Auditor  und  enthielt 
folgende  Weisungen : 

^,Der  Generalats-Auditor  der  kroatischen  und  Meergrenzen 
hatte  die  Justiz  im  Namen  des  Kaisers  und  in  Vertretung  des 
,  Generalobristen  und  Generalamtsverwalters  mit  dem  ihm  beigege- 
;  benen  Regimentsgerichte,  in  der  Civilgerichtsbarkeit  aber,  ohne 
ein  vorhergehendes  Referat  und  ohne  sich  von  Jemandem  beirren 
zu  lassen,  unabhängig  zu  verwalten,  sich  dabei  nach  der  steieri- 
schen Gerichtsordnung  zu  richten  und  die  gefällten  regiments- 
gerichtlichen Urtheile  ordnungsmässig  vollziehen  zu  lassen  i). 

„Diesem  Gerichte  unterstand  in  Streitsachen  jeder  kroa- 
tische oder  Meergrenzer,  der  besoldete  sowohl,  als  auch  der  Venturin 
(unbesoldete  Ansiedler),  Jedoch  unter  Aufrechthaltang  derZengger 
Gerichtsbarkeit,  welche  aus  einer  besonderen  Instanz  bestand,  es 
sei  denn,  dass  sich  eine  besondere  Appellation  an  das  Regiments- 
gericht träfe. 

„Zudem  gab  ihm  der  Kaiser  sein  kaiserliches  Insiegel  in 
Verwahrung,  damit  er  die  Gerichtsacten  beglaubige  und  ihnen 
Rechtskraft  verleihe. 

^Appellationen,  die  ordnungsmässig  erfolgten  und  sonst  zu- 
lässig waren,  durfte  der  Generalats-Auditor  kein  Hinderniss  in 
den  Weg  legen.  Er  hatte  vielmehr  zur  Pflicht,  nach  CoUationirung 
der  Gerichtsacten  dem  Appellanten  an  die  innerösterreichische 
und  Wiener  Hof  kriegsstelle,  an  die  er  mit  seinem  Gehorsam  ange- 
wiesen war,  unweigerlich  den  Geleitschein  (Apostelbrief)  auszu- 
'  folgen.  Doch  sollte  er  jene  Appellation  verhindern,  welche  oflFen- 
^  bar  nur  eine  Verlängerung  des  Processes  zum  Zwecke  hatte. 

„Wollten Oberhauptleute,  Hauptleute  oder  sonstige  Comman- 
danlen  durch  Verhängung  von  Arrest  oder  durch  andere  Gewalt- 
acte  die  Parteien  an  ihrem  Berufungsrechte  hindern  oder  dieses 


1)  Das  Karlstädter  Regimentsgericht  fungirte  im  Gcneralate  als  erste 
Instanz )  als  zweite  Instanz  gegenüber  der  Likaner  Oberhauptmannschaft  und 
der  Seestadt  Zengg.  Doch  war  der  Instanzenzug  nicht  genau  geregelt,  da 
der  Generalobrist  damals  das  Jus  gladii  ausübte. 


j 


179 

sonst  wie  einschränken,  dann  war  er  verpflichtet,  diesen  Unfug  dem 
Generalobristen  oder  Generalamtsverwalter  ungesäumt  zurKennt- 
niss  zu  bringen ,  je  nach  Befund  der  gegebenen  Verhältnisse  ihn 
zur  raschen  und  durchgreifenden  Abhilfe  der  innerösterreichischen 
Kriegsstelle  direct  anzuzeigen. 

„Er  war  berechtigt,  ja  sogar  verpflichtet,  bei  erschwerten 
Civil  Verhandlungen  oder  Aburtheilungen  über  grössere  Vergehen, 
namentlich  aber  solche,  welche  in  den  Grenzdienst  eingriffen,  zur 
Erzielung  einer  grösseren  moralischen  Wirkung  und  Sicherstellnng 
der  Verhandlung  selbst  den  Generalobristen  oder  Generalamts- 
verwalter um  Zuweisung  eines  Assessoriums  anzusuchen.  Wurde 
ihm  dieses  verweigert,  so  hatte  er  die  Untersuchung  zu  sistiren, 
den  Fall  der  Kriegsstelle  einzuberichten  und  die  höhere  Weisung 
darüber  abzuwarten. 

„Geringfügige  Fälle  konnte  er  selbst  erledigen,  sobald  diess 
durch  blosses  Verhör  zur  Zufriedenheit  der  beiden  Parteien  mög- 
lich war.  Doch  musste  er  es  jedesmal  dem  Generalobristen  oder 
Generalamtsverwalter  ohne  Aufschub  melden. 

„Testamente,  Obligationen,  Kontracte,  Kaufbriefe,  Verträge 
hatten  nur  dann  rechtskräftige  Giltigkeit,  wenn  sie  vom  General-    / 
Auditor  unterfertigt,  mit  dem  Gerichtssiegel  versehen  und  ins 
Protokoll  des  Regimentsgerichtes  eingetragen  waren. 

„In  Todesfällen  war  an  Verlassenschaften,  welche  wegen 
zurückgebliebener  Pupillen,  der  daran  haftenden  Forderungen 
und  sonstiger  Umstände  eine  Inventur  erforderten,  rechtsgiltig  die 
Sperre  anzulegen.  Eine  Ausnahme  davon  war  nur  bei  den 
Zenggem,  Mustermeistern,  Bau-  und  Zeughaus-Individuen  gestat- 
tet. Dabei  waren  die  gewöhnliche  Inventurtaxe  und  die  Gerichts- 
täxen  nicht  zu  überschreiten. 

„Die  Gerhabschaften  (Vormundschaften)  sollten,  wenn  kein 
Vormund  testamentarisch  bestimmt  war  und  kein  erhebliches  Be- 
denken im  Wege  stand ,  den  nächsten  Anverwandten  übertragen 
werden.  In  jedem  Falle  war  damit  der  Regimentsgerichtsstab  zu 
verschonen,  weil  ihm  die  Ueberwachung  der  Vormundschafts- 
rechnungen oblag. 

12* 


180 

„Die  Commandanten  und  Hauptlente  waren  zwar  verpflich- 
tet, die  Verbrecher  zn  verhaften,  allein  dann  möglichst  bald  sammt 
dem  Verhörs-Protokoll  and  dem  corpus  delicti  dem  Regiments- 
gerichte einzuliefern.  Dieses  hatte  dann  den  Criminalproeess 
/  durchzuführen,  zur  Tortur  jedoch  nur  dann  zu  greifen,  wenn  dazu 
die  gerichtlich  constatirten  Inzichten  aufforderten ,  und  wenn  der 
Inquisit  durch  ein  förmliches,  aus  einer  Beratung  des  Assessoriums 
.  erflossenes  Urtheil  dazu  verurtheilt  war.  Dabei  war  zugleich  auf 
die  Art  der  Tortur  und  die  Zahl  der  Grade  zu  reflectiren.  Traten 
inzwischen  neue  Inzichten  zu  Tage,  so  war  keine  Wiederholung 
derselben  zulässig.  Nach  Anwendung  derselben  aber,  selbst  beim 
Längnen  des  Inquisiten  sollte  nach  den  Rechten  verfahren  nnd 
zum  Endurtheile  schnell  geschritten  werden. 

,,Ueberhaupt  war  bei  geringeren  Vergehen,  auf  welchen  die 
Todesstrafe  nicht  stand,  beim  freiwilligen  Geständniss,  oder  aber, 
wenn  der  Delinquent  nach  gesetzlicher  Ueberftihrung  im  Längnen 
verharrte,  die  Anwendung  der  Tortur  untersagt. 

„Verpflegt  wurden  die  Delinquenten  nach  der  bisherigen 
erbländiscben  Gerichtsordnung  aus  ihrem  Vermögen,  so  lange  als 
dieses  zureichte,  dann  aber  vom  Generalobristen  als  Gerichts- 
herm.  Dabei  hatte  jedoch  der  General-Auditor  zu  überwachen, 
dass  kein  Delinquent  vor  seiner  Verurtheilung  aus  Mangel  an 
Lebensmitteln  zu  Grunde  geh«. 

„Alle  Criminalverbrecher,  welche  der  Profoss  einklagte  und 
aufweiche  eine  Bestrafung  festgesetzt  war,  mussten  ohne  Unter- 
schied einem  ordentlichen  Assessorium  zur  Verurtheilung  zuge- 
wiesen werden.  Dabei  war  jedoch  darauf  zu  achten,  dass  die 
Assessoren  in  Mänteln  und  mit  Seitengewehren,  aber  ohne  Stock 
erscheinen,  sich' bei  der  Abstimmung  unter  Beidrttckung  ihres 
Siegels  unterfertigen  und  das  Urtheil  nach  der  Stimmenmehrheit 
zu  Papier  bringen.  Dasselbe  hatte  der  Gerichtspräsident  mit  dem 
Auditor  zu  thun,  welchem  es  ttberdiess  oblag,  den  Gerichtsact  den 
Gerichten  der  ausserösterreichischen  Stände  vorzulegen. 

„Das  Urtheil  selbst  wurde  durch  zwei  Oberoffiziere  dem 
Generalobristen  oder  Generalamtsverwalter  zur  Publicirung  oder 
Begnadigung  verschlossen  überreicht. 


181 

„Die  Urtheile  waren  nach  dem  kaiserlichen  Artikelbriefe,  , 
und  der  peinlichen  Gerichtsordnung  Ferdinand's  III. ,   nach  den    / 
Justinianischen  und  gemeinen  Rechten,  sowie  nach  guten  militari- 1 
sehen  Gewohnheiten  zu  schöpfen. 

„Der  Vorsitzende  und  der  Auditor  hatten  zur  Pflicht^  nament- 
lich bei  schweren  Verbrechen  die  Beisitzer  über  den  Gegenstand 
und  Stand  der  Untersuchung  genau  zu  iuformiren,  bevor  zur  Ab- 
stimmung geschritten  wurde.  Sie  selbst  hatten  je  eine  Stimme  und 
bei  Stimmengleichheit  zusammen  das  Votum  decisivum. 

„Der  General-Auditor  hatte  den  Rang  eines  Hauptmanns, 
bei  der  Gerichtsverhandlung  aber,  es  mochte  dabei  sitzen,  wer  da 
wollte,  nahm  er  den  Platz  links  neben  dem  Vorsitzenden  ein. 

„Uebrigens  war  das  Regimentsgericht  der  innerösterreichi- 
schen Kriegssstelle  untergeordnet  und  nur  bei  Verhandlungen 
in  erster  Instanz  an  den  Generalobristen  oder  Generalamtsver- 
walter angewiesen. 

„War  ein  Delinquent  verhaftet  und  der  Untersuchungspro- 
cess  bereits  eingeleitet,  so  konnte  er  nur  durch  Begnadigung  des 
Christen  vor  der  gerichtlichen  Erkenntniss  entlassen  werden. 

„Erschien  ein  Assessor  nach  geschehener  Ansagung  ohne 
einen  erheblichen  Grund  nicht  beim  Gericht ,  so  war  er  erstlich 
zur  Rede  zu  stellen  und  erforderlichenfalls  zur  Erzielung  künfti- 
gen Gehorsams  mit  Arrest  zu  strafen. 

„Es  war  Pflicht  des  Regimentsprofossen ,  dem  General- 
Auditor  über  alle  Vorfälle,  Unordnungen,  Klagen  einen  Bericht  zu 
erstatten,  ihm  das  Verbrechen  eines  jeden  Verhafteten  wahrheits- 
getreu anzuzeigen  und  Niemanden  ohne  dessen  Vorwissen  los- 
zulassen. 

^Zu  den  Pflichten  des  General- Auditors  gehörte  die  Ueber- 
wachung  des  Gewichtes,  Ellen-  und  Flttssigkeitsmasses.  Er  hatte 
ttberdiess  mit  Zuziehung  eines  Offiziers  von  der  Earlstädter  deut- 
schen Fahne  fär  die  in  die  Festung  und  ausserhalb  derselben 
zugefUhrten  Lebensmittel  mit  Vermeidung  jedes  Eigennutzes  er- 
trägliche Preise  festzusetzen,  ausser  der  Marktzeit  keinen  Verkauf 
zu  gestatten,   aber  auch  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Zufuhr  von 


/ 


184 

Grenzern  an  der  Kapela  eine  Messe  las  und  der  Sohn  des  Barg- 
grafen Sniolöii  spielten  bei  diesem  Tuinnlt  eine  herforragende 
Rolle ;  der  letztere  als  Protonotär  i). 

Eine  Schar  Tumiiltuanten  zog  nach  Vrhovina;  Gaskiöa  und 
Vihiö,  verstärkte  sich  durch  die  dortige  Bevölkerung  und  erschien 
in  der  Stärke  von  ungefähr  1000  Mann  abermals  vor  Oto£ac,  wo 
sie  die  dortigen  Waffenfähigen  an  sich  zog.  Von  Otoöac  zogen  die 
Tumnltuanten  gegen  Zengg,  vor  dessen  Mauern  sie  2  Tage  lager- 
ten. Als  sie  aber  der  dortige  Commandant  mit  dem  Geschütze 
begrttsste ,  zogen  sie  wieder  ab  s).  Darauf  wurden  die  Gemfiter 
durch  das  taktvolle  Eingreifen  des  Obristen  Baron  Bosarelli  und 
des  Grafen  Paradeiser  beruhigt,  in  Folge  dessen  die  Passagen 
der  beiden  Kapelagebirge  wieder  geöfiiiet  wurden  und  die 
dort  aufgestellten  Grenzposten  in  ihre  Häuser  ruhig  zurück- 
kehrten. 

Als  aber  die  gesammten  Grenzer  des  Earlstädter  Generalats 
um  die  Ausquartierung  der  inzwischen  in  der  Oguliner  Hauptmann - 
Schaft  untergebrachten  Kürassiere  petitionirten,  wurden  diese  nach 
dem  Abrücken  der  chnrsächsischen  und  churbaierischen  Truppen 
aus  Ungarn  in  die  dadurch  leer  gewordenen  Plätze  verlegt  >). 

Diese  tumultuarischen  Vorgänge  wiederholten  sich  noch  in 
demselben  Jahre  wegen  Erhöhung  des  Salzpreises.  Namentlich 
waren  es  die  Grenzer  von  Brlog,  Vibi6  und  Vrhovina,  welche  sich 
dagegen  energisch  auflehnten,  weil  ihnen  Zengger  Seeleute  ein- 
geredet hatten,  dass  ihr  bisheriger  Tauschhandel  mit  Salz  nunmehr 
aufhören  werde  ^).  Allein  eben  diese  Ortschaften  waren  es,  welche 
zuerst  zu  ihrer  Pflicht  wieder  zurückkehrten.   Dadurch  riss  die 


1)  AusdemUntersuchungs-ProtokoU  vom  15.,  16.,  20.,  21.  März  Nr.  115 
im  Agramer  G.C.Archiv.  Bei  dem  Verhöre  am  21.  bezeichnete  derOtodaner 
Hauptmann  Graf  Paradeiser  15  Grenzer  und  den  Priester  Deuntniö  als  Rädels- 
führer des  Tumults. 

*)  Bericht  vom  15.  Juni  aus  Karlstadt  Nr.  155  in  demselben  Archiv. 

»)  Wie  1. 

*)  Die  Grenzer  bezo/z^en  Salz  um  einen  billigen  Preis  und  tauschten 
dafUr  in  Zengg  Getreide  ein. 


J 


185 

Verbindung  mit  den  Qbrigen  Tnmultnanten.  Die  Auflehnung  war 
gebrochen. 

Am  11.  Juni  unterwarfen  sich  die  Oto£aner/ am  13.  die 
Brttndler  und  endlich  auch  die  übrigen  zur  Zengger  Hauptmabn- 
schaft  gehörigen  Ortschaften.  Alle  des  Tumultes  schuldigen 
Orte  wurden  von  Neuem  in  Eid  und  Pflicht  genommen,  nach- 
dem ihnen  der  Artikelbrief  vorgelesen  worden.  Sie  versprachen 
einstimmig  den  Schwur  zu  kalten,  im  Dienste  des  Kaisers  Gut 
und  Blut  hinzugeben,  nur  bateü  sie  mündlich  und  schriftlich,  dass 
man  sie  bei  ihren  alten  Gewohnheiten  und  Rechten  belasse.  i) 

Auch  in  Zengg  waren  in  diesem  Jahre  zwischen  den  Parteien 
Lalid  und  Vukasovii  Gewaltacte  vorgefallen  (20.  Dezember), 
wobei  die  Grenzer  vonKrmpote  und  Bründl  zur  Unterstützung  der 
ersteren  nach  Zengg  zogen.  Da  sie  aber  die  Thore  verschlossen 
und  den  Brunnen  beim  steinernen  Thore  mit  Steinen  angefüllt 
fanden,  zogen  sie  sich  gruppenweise  wieder  zurück «). 

§.  18.  Belastung  der  Donau-  undSavegrenze  mit  Co n- 

tribution  und  Robot.  1715—1724. 

Während  dieser  Vorgänge  in  der  Meergrenze  entwickelten 
sich  allmälig  auch  in  der  Save-  und  Donaugrenze  Verhältnisse 
und  Zustände,  welche  mit  der  materiellen  Hebung  dieser  Grenz- 
gebiete im  grellen  Gegensatze  standen. 

Die  Savegrenzer  wurden  bereits  1715  von  dem  commandiren- 
den  General  Baron  Löffelholz  bei  den  Festungsbauten  in  Brod,  / 
später  auch  bei  GradiSka  und  Ra£a,  die  Donaugrenzer  bei  Peter-  «^ 
wardein  verwendet.  Sie  erhielten  Anfangs  3  Groschen  an  täglichem 
Arbeitslohn.  Dieser  wurde  aber  bald  auf  2  und  dann  auf  1  Gro- 
schen herabgesetzt.  Ja  man  verlangte  von  ihnen,  als  die  Baukassa 
versiegte,  unentgeldliche  Arbeiten. 

Als  der  Generalwachtmeister  Baron  PetraS  als  Generalamts- 
verwalter das  slavonisch-sirmische  Generalat  leitete,  suchte  er 


1)  Siehe  die  Untersuchungsacten  wie  oben. 
*)  Im  Untersuchungs-Protokoll  wie  oben. 


186 

um  jeden  Preis  die  Fortificationskassa  zu  füllen  und  beantragte 
zu  diesem  Zwecke^  dass  auch  die  Grenzer  zu  diesen  Fortifications- 
bauten  beisteuern  sollten.  Diese  Beisteuer,  unter  dem  plausiblen 
Titel  der  Robotablösung  und  im  Interesse  der  Landwirtbsehafl, 
fand  Anfangs  willigen  Eingang.  Die  Ablösungssumme  wurde  für 
die  Donaugrenze  mit  2472  fl.,  für  die  Savegrenze  mit  10.000  fl. 
festgesetzt,  nachträglich  aber  auf  10.000  fl.  bei  der  ersferen  nnd 
bei  der  letzteren  auf  24.000  fl.  unter  dem  Namen  Contribution 
erhöht.  Die  Donaugrenzer  wurden  Uberdiess  verhalten,  1000  Klaf- 
ter Ziegelbrennholz  nach  Peterwardein  zu  liefern,  das  sie  um 
bares  Geld  kaufen  mussten  (1722)  i). 

Wie  sehr  die  Savegrenze  durch  die  Saveergiessungen 
gelitten,  ist  bereits  bekannt.  Das  Elend  der  dortigen  Einwohner 
erreichte  im  Jahre  1725  eine  solche  Höhe,  dass  die  dortigen 
Grenzer  nicht  ein  Mal  Hemden  auf  ihren  Leibern  trugen  und  ihr 
letztes  Vermögen  zur  Zahlung  der  Contribution  hergaben  <).  Trotz- 
dem blieb  die  Naturalrobot  aufrecht.  Die  Savegrenzer  mussten 
täglich  634  Mann  zur  Festungsarbeit,  zur  Zufuhr  von  Erde,  Ziegeln, 
Brenn-  und  Bauholz  53  Wägen  beistellen  und  mit  774  Mann  den 
Kordondienst  versehen  *). 

Dieselbe  Robotleistung  wurde  von  den  Donaugrenzern  für 
Peterwardein  gefordert.  Ueberdiess  wurden  diese  Grenzer  von 
den  Bacer  Komitats-  und  Kameralbeamten  an  den  ihnen  von  der 
Caraffischen  Commission  jenseits  der  Donau  zugewiesenen  Grund- 
stücken verkürzt.  Als  endlich  ihren  Offizieren  vom  Peterwardeiner 
Kameral-Provisorat  keine  Gagen  ausgefolgt  wurden,  Feuers- 
brünste und  Hagelschläge  dieses  Grenzgebiet  ins  Elend  stürzten, 
da  ging  eine  tiefgreifende  Unzufriedenheit  durchs  ganze  Land. 


1)  Aus  der  Bitte  des  Oberkapitäns  Sava  Nikoliö,  Beilage  zu  Nr.  13. 
1722  im  siav.  sirm.  6.  C.  Archiv 

s)  Hauptrelation  vom  Jahre  1725  in  demselben.  Im  Provinziale  waren 
zwischen  1722—1725  598  Familien  ausgewandert  oder  haben  zum  Rauber- 
handwerk gegriffen.  (Im  5.  Fase.  Nr.  ß  in  dems.) 

s)  In  derselben  Hauptrelation. 


187 

Man  begann  seine  Leistungen  mit  denen  der  Banern  zn  ver- 
gleichen und  fand  sieh  mehr  belastet,  weil  ttberdiess  Wachposten 
bei  kaiserlichen  Magazinen  und  Patrouillen  im  Innern  des  Landes  ; 
gegen  Räuber  und  anderes  Gesindel  zn  versehen  waren.  Unter 
diesen  Umständen  hielt  es  der  Oberkapitän  der  Donaugrenze  für 
seine  Pflicht,  mit  seinen  Offizieren  und  Oemeinen  wenigstens  um 
Verschonung  der  Miliz  mit  Naturalrobot,  um  Schutz  zur  Behauptung 
ihres  Grundbesitzes  und  um  eise  so  regelmässige  Ausfolgung  der 
Üffiziers-Gagen  wie  in  der  Savegrenze  zu  bitten. 

Den  letzten  Punkt  ihrer  Bitte  betonten  sie  darum ,  weil  sie 
sich  mit  Pferden  (die  Husaren),  Gewehr,  Montur  und  Munition  / 
selbst  versehen  mttssten.  Dagegen  erklärten  sie  sich  bereit,  Gut 
und  Blut  für  das  Allerhöchste  Kaiserhaus  zu  opfern «). 

Als  die  Hofkammer,  welche  die  ökonomische  Verwaltung 
Slavoniens  versah,  diese  Zerfahrenheit  und  die  Zustände  wahr- 
nahm, welche  sich  daraus  zu  entwickeln  begannen ,  suchte  sie 
dem  weiteren  Umsichgreifen  entgegen  zn  wirken. 

Daher  beschloss  sie  im  Jahre  17 24_fUr  das  nächstfolgende 
Jahr  folgende  Erleichterungen  zu  publiciren : 

,,Die  dem  Lande  bisher  auferlegten  Leistungen,  die  das 
ordentliche   und   ausserordentliche  Ausmass   an  Holzlieferung, 
Mannschaft  und  Geld  überschritten,   sowie  die   Fortifications-   *^ 
Robotgelder  wurden  aufgehoben. 

„Die   bisher  sechsmonatlicb  wechselnde   Dislocation  der 
Truppen  wurde  wegen  der  damit  Verbundenen  Vorspannsleistun-  y 
gen  auf  1  Jahr  ausgedehnt. 

„Der  bisherige  Zuschuss  fOr  die  durchmarschirende  Mann-    v 
Schaft  hörte  auf. 

„Die  Vorspann  wurde  mit  Ausnahme  der  Kranken-,  Muni- 
tions-  und  Provianttransporte  ganz  aufgehoben.  War  sie  bei  zu 
zahlreicher  Miliz  unvermeidlich,  so  war  sie  bei  der  Abrechnung 
der  Miliz  abzuziehen  und  zu  vergüten. 


<;  In  derselben  Bitte. 


188 

„Der  Salzpreis  wurde  herabgesetzt^  und  zwar  inEssek  beim 
/  Centner  am  30  kr.,  in  Peterwardein,  Brod  und  Eobafi  um  Ib,  in 
GradiSka  um  22  kr.  t).^ 

§.  19.    Die  dienstlichen  Verbältnisse  der  Festungs- 

.   commandanten   von  Brod,    Oradifika  und  Ra2a  und 

ihre  Emolumente  nach  der  Instruction  vom  Jahre  1722. 

a)  Die  allgemein  militärischen. 

Schon  bei  Errichtung  der  Savemiliz  im  Jahre  1702  wurde 
jedem  der  Commandanten  von  Brod,  GradiSka  und  Rada  das 
nächst  anliegende  Cardaken-Oberkapitanat  zugewiesen.  Sie  selbst 
waren  mit  ihrem  Gehorsam  nächst  dem  Kaiser  an  den  Wiener 
Hofkriegsrat  und  unmittelbar  an  den  Commandirenden  des  sla- 
yonisch- sirmischen  Generalates  zu  Essek  oder  dessen  General- 
amtsver Walter  angewiesen.  An  diese  hatten  sie  ihre  Rapporte  zu 
richten.  Bei  der  Miliz  waren  sie  verpflichtet,  die  Ausfuhrung  jener 
Befehle  zu  überwachen ,  welche  ihnen  durch  sie  zukamen.  Ihr 
weiterer  dienstlicher  Wirkungskreis  wurde  erst  nachträglich  ge- 
nauer umschrieben,  als  sich  dazu  dasBedUrfniss  herausstellte  und 
war  aus  dem  Kreise  der  dienstlichen  Erfahrungen  entlehnt. 

„Die  Commandanten  hatten  zur  Pflicht,  sich  bei  allen  Vor- . 
füllen,  bei  welchen  keine  Gefahr  im  Verzuge  zu  besorgen  war^ 
sich  bei  dem  Generalcommando   anzufragen ,  nach  diesem,  aber 
bei  Gegenständen  von  grösserer  Tragweite   vom  Hofkriegsrate 
die  Entscheidung  abzuwarten. 

„Die  Anordnung  neuer  Dispositionen ,  Aufhebung  der  alten 
waren  von  dem  Gutbefunde  des  Generalcommando  und  von  der 
Zustimmung  des  Hofkriegsrates  abhängig.  Sie  waren  daher 
nicht  befugt,  in  den  von  der  CarafG'schen  Commission  aufgestell- 
ten Grenzposten  (Schanzen)  und  Cardaken wachen,  sowie  in  den 
diessbezüglichen  Anordnungen  des  Generalcommando  eigenwil- 
lige Aenderungen  eintreten  zu  lassen. 


<)  14.  Juli  1724  im  slav.  sirm.  U.  C.  Archiv. 


j 


189 

„Bei  Conscriptionen,  Geld-  und  Robotrepartitionen,  welche 
die  Miliz  betrafen,  mussten  alle  drei  Commandanten  mit  Beizie-    *^ 
bung    ibrer  Oberkapitäne    und    Vizekapitäne    gemeinschaftlich 
vorgehen. 

„Die  Fortificationsbauten  der  dr^_Fe8tnngen  waren  an  die 
Pläne  gebunden.  Den  Bericht  über  das  Fortschreiten  derselben  y 
legte  der  Commandirende  nach  Vornahme  der  Inspizirung  vor. 
Oie  weiteren  diessbezüglichen  Anordnungen  brachte  der  Landes- 
Oheringenieur  dem  Commandanten  zur  Kenntniss.  Es  war  Pflicht 
des  Fortifications-BauschreiberSy  über  die  Ausführung  derselben 
wöchentlich  zu  berichten,  monatlich  einen  summarischen  Baukassa-  — 
Extract  und  jährlich  über  den  Fortificationsbau  eine  Hauptrech- 
nung durch  den  Commandirenden  oder  Generalamtsverwalter  der 
Hofkriegsstelle  vorzulegen.  Diese  communirte  sie  der  Hofkammer. 

„Da  sich  die  ganze  Save-Grenze  an  dem  Festungsbaue  in    ' 
Brod  zu  betheiligen  hatte,  so  lag  es  dem  Commandanten  in  Alt-    ' 
Gradüka  und  Raöa  ob,  die  dazu  nötigen  Vorkehrungen  zu  treffen. 
Doch  konnte  dieses  nur  gemeinschaftlich  mit  dem  Commandanten 
zu  Brod  und  mit  den  Oberkapitänen  geschehen.  Zu  den  Beschlüs- 
sen war  die  Zustimmung  des  General-Commando  zu  erwirken. 

„Eine  Correspondenz  mit  den  Türken  konnte  nur  mit  Vor- 
wissen des  General-Commando  und  selbst  dann  nur  nach  der  von 
diesem  beim  Hofkriegsrate  eingeholten  Information  eingeleitet  und 
geführt  werden.  Nur  dann,  wenn  der  Aufschub  mit  Gefahr  ver-  ^ 
bunden  war,  konnte  selbstständig  vorgegangen  werden.  Nur  haf- 
tete daran  die  Pflicht,  über  das  Geschehene  zu  berichten,  sich 
jeder  decisiven  Antwort  zu  enthalten  und  den  Hofkriegsrat  nicht 
hinein  zu*  verflechten.^ 

^^  Betreff  der  Jurisdiction. 

„In  gerichtlichen  Angelegenheiten  war  den  Commandanten 
nur  das  Recht  der  Voruntersuchung  eingeräumt.  Und  selbst  diese 
durfte  nur  in  Gegenwart  des  betreffenden  Oberkapitäns,  und 
wenn  dieser  nicht  erscheinen  konnte,  im  Beisein  der  Kapitäne  und 
Offiziere,  nicht  aber  mit  dem  Dolmetsch  vom  Commandanten  ge- 


190 

pflogen  werden.  Das  darüber  verfasste  Species  facti  bildete  die 
Vorlage  an  das  Generalcommando  und  das  General- Anditoriat. 
Die  Arrestanten-Tabelle  war  mit  Angabe  der  Vergehen  und  Ver- 
brechen monatlich  dem  Auditoriate  vprzulegen.  Dieses  Hess  dann 
die  Betreffenden  entweder  am  Sitze  des  Commandanten  abstra- 
fen, oder  ordnete  ihre  Einlieferung  nach  Essek  an.  Sonst  hatten 
die  Oberkapitäne  sowohl  dem  General-Commando,  als  auch  dem 
Commandanten  auf  Grundlage  der  ihnen  von  den  Kapitänen  ein- 
gesendeten Rapporte  ihre  Berichte  unter  Einem  einzusenden. 

,,Bei  Verurtheilungen  zu  Schanzarbeiten  in  einem  bestimm- 
ten Ansmasse  von  Klaftern  wurde  die  Reluirung  der  Strafe  mit 
Geld  zugelassen.  Nur  musste  dieses  Geld  in  Gegenwart  oder  mit 
Vorwissen  des  Commandanten  vom  Bauschreiber  verrechnet  und 
sowohl  in  das  Coromando-,  als  auch  in  das  Bauamtsregister  ein- 
getragen werden. 

„Grenzoffizieren  durften  ohne  wichtige  Ursachen  und  vor- 
ausgegangene Ueberweisung  des  ihnen  zur  Last  gelegten  Ver- 
brechens nicht  Eisen  angelegt  werden.  Statthaft  war  dieses  nur 
bei  Gefahr  im  Verzuge  und  selbst  dann  nur  mit  Vorwissen  des 
commandirenden  Generals.  Ueberhaupt  war  kein  Offizier  zur 
Wahrung  seines  Ansehens  und  des  seiner  Charge  inwohnenden 
moralischen  Einflusses  vor  dem  gemeinen  Manne  verächtlich  zu 
behandeln.^ 

rj  Gegenüber  dem  Grundbesitz. 

Zugleich  war  es  dem  Commandanten  nicht  gestattet ,  ohne 
eingeholte  Erlaubniss  des  Generalcommando,  Grundstttcke  der 
Öardakenmannschaft  anzutasten.  Selbst  dem  Generalcommando 
stand  nur  in  besonderen  Fällen  bei  Grundstücken  eine  Aenderung 
\  zu.  Obwohl  beim  Anwachsen  der  Bevölkerung  manche  Grenz- 
familien Gründe  widerrechtlich  usurpirt  und  schon  zur  Zeit  der 
türkischen  Herrschaft  ohne  Besitzrecht  auf  dieselben  sich  zuge- 
eignet hatten ;  so  hielt  es  doch  die  Hofkriegsstelle  für  gerathen, 
um  nicht  die  Likaner  Vorfälle  auch  in  der  Savegrenze  an  die 
Tagesordnung  zu  bringen ,  im  Grundbesitze  den  Status  quo  nicht 


J 


191 

anzatasten  and  den  dabei  betheili^en  Parteien  den  Weg  des 
gütlichen  Aasgleiches  offen  zu  halten. 

d)  Emolumente  der  Commandanten  und  der  anderen  Offi  eiere. 

Damals  war  die  materielle  Stellung  der  Offiziere  nicht  so 
distinguirt  und  so  genau  abgegrenzt,  wie  sie  es  heute  ist.  Mit 
seinen  Existenzmitteln  an  den  von  klimatischen  Verbältnissen 
abhängigen  Ertrag  von  Grundstücken  angewiesen,  mussten  sie 
selbst  zum  Erwerbe  greifen,  wo  man  dazu  den  Weg  offen  liess. 
Daher  liess  man  es  zu,  dass  sie  wie  die  Gemeinen  sowohl  am 
Lande,  als  auch  in  den  Palanken  Fleisch  ausschrotten,  Wein  und 
Branntwein  ausschenken.  Es  war  eine  Art  Soldäquivalent. 

Ebenso  genossen  die  Commandanten  vonBrod,  Alt-GradiSka 
und  Raöa  das  freie  Schankrecht.  Der  Commandant  von  Brod, 
Obrist  Baron  von  der  Trenk  übte  es  sogar,  seit  die  Kammer  die 
Einkünfte  der  Save-Ueberfuhr  an  sich  zog,  als  ein  ihm  zugestan- 
denes Monopol  in  der  Festung  aus  und  in  der  Palanka  bei  Brod 
concurrirte  er  mit  den  Grenzern.  Auch  wurde  zugelassen,  dass 
die  Fleischhacker  den  Commandanten  von  einem  geschlagenen 
grossen  Ochsen  die  Zunge  und  1  Oka  (2 «^  Pfund)  Fleisch,  von 
einem  kleinen  die  Hälfte,  von  Schafen  und  Gaisen  verhtitniss 
massig  V,  Pfund  nach  dem  alten  Gebraache  freiwillig  einliefern. 
Doch  dauerte  diess  in  solange,  als  keine  Klagen  einliefen.  Es  war 
aber  nicht  gestattet,  die  Mannschaft  zu  zwingen,  dass  sie  bei 
ihren  Marketendern  die  Lebensmittel  abnehmen,  besonders  wenn 
sie  von  schlechterer  Qualität  und  um  einen  höheren  Preis  als 
anderwärts  zu  beziehen  waren. 

Den  patriarchalischen  Charakter  der  damaligen  Zeit  markirt  / 
scharf  die  Sitte,  dass  den  Commandanten  von  den  ihnen  zuge- 
theilten  Cardakenkapitanaten  zum  neuen  Jahre,  zu  Ostern  und 
Pfingsten  Geschenke  (Jabuka)  von  Victualien  und  Fourage  zuge- 
bracht, ihnen  die  Frucht-  und  Haferfelder  unentgeltlich  umge- 
ackert und  angebaut,  und  sie  so  wie  die  Oberkapitäne  und  Kapi- 
täne mit  Heu  versehen  wurden.  Es  geschah  dieses  anfangs 
freiwillig  und  zu  jener  Zeit,  wo  die  Grenzer  zum  Festungsbau 


/ 


( 


192 

weder  Arbeiter  beizastellen,  noch  Geldbeiträge  dazu  zu  leisten 
hatten.  Um  das  Jahr  1720  wurde  die  Annahme  von  derlei  frei- 
willigen Gaben  nur  in  den  Fällen  gestattet,  wenn  der  Dienst 
nicht  darunter  litt,  gesegnete  Jahre  eintraten,  wenn  sie  nicht 
als  Schuldigkeit  auferlegt  wurden  und  keine  Klagen  darttber 
einliefen. 

Da  aber  der  GrenzofGzier  statt  der  Besoldung  einen  zu  aus- 

« 

gedehnten  Grundcomplex  zum  Nutzgenusse  erhielt  und  die  dazu 
nötigen  Arbeitskräfte  nicht  erhalten  konnte,  so  war  die  Gemttt- 
lichkeit  dieser  patriarchalischen  Sitte  bald  abgestreift.  Zugleich 
lag  schon  in  der  grundsätzlichen  Bestimmung  der  Grenzeinrich- 
tung der  Keim  des  Missbrauches ;  denn  wo  der  freie  Wille  ab- 
ging, wurde  der  Grenzer  zur  förmlichen  Robotleistung  verhalten. 
Endlich  schritt  selbst  die  Gesetzgebung  zur  Fixirung  einer  drei- 
tägigen Robotleistung  i). 

Als  aber  der  Broder  Commandant  Baron  von  der  Trenk 
derart  excedirte ,  dass  er  von  jedem  Schlachtochsen  7  Groschen 
Accise  abnahm,  das  Heu  ohne  Rücksicht  auf  die  Kapitäne  für  sich 
in  Anspruch  nahm,  an  Jahrmärkten  von  Gewürz,  Zucker  u.  dgl. 
unter  Drohungen  ein  Regale  abforderte,  so  wurden  ihm  diese  Er- 
pressungen unter  Androhung  scharfer  Strafen  eingestellt  und  nur 
das  zugelassen,  was  ihm  die  Grenzer  aus  freiem  Willen  zuge- 
standen «). 

§.  20.  Das  Temeser  Banat  nach  dem  Frieden  von  Po2a- 
revac  und  die  Errichtung  der  Banat  er  Miliz  durch  den 

Grafen  Mercy  1724  —  1726. 

Sobald  das  Temeser  Banat  durch  die  grossen  Waffenerfolge 
des  Prinzen  Eugen  von  Savoyen  an  die  Monarchie  zurückfiel,  nahm 


1)  Endlich  wurde  der  Missbranch  so  weit  ausgedehnt,  dass  man  den 
Offizieren  den  Grundbesitz  abnahm. 

s)  Aus  der  Instruction  vom  IH.  März  1724  f.  Baron  Trenk  im  slaT. 
sirm.  G.  C.  Archiv. 


/ 


193 

■ 

Kaiser  Karl  VI.  darauf  Bedacht,  dem  Lande  vor  Allem  eine  gere- 
gelte Administration  zu  geben,  um  die  reichen  Bodenschätze  des- 
selben zu  erschliessen  und  in  den  Handel  zu  bringen. 

Da  sich  nach  der  Zurückeroberung  im  Lande  keine  Grund- 
herren fanden,  so   wurde  es  dem  Fiscus  zugewiesen  «)  und  eine 

• 

aus  Militär-,  besonders  aber  aus  Kammeralbeamten  zusammen- 
gesetzte Landesadministration  eingesetzt.  An  die  Spitze  derselben 
stellte  der  Kaiser  den  F.  M.  L.  Florismund,  Grafen  von  / 
Mergy.  Die  Wahl  war  eine  sehr  glückliche;  denn  der  Graf  war 
nicht  nur  ein  gewandter  und  mutiger  Truppenftlhrer,  sondern  be- 
währte bald  seinen  Beruf  zum  Administrator,  indem  er  durch  För- 
derung des  Ackerbaues,  der  Industrie  und  des  Handels  die  Mittel 
schuf,  um  den  nationalökonomischen  Fortschritt  sicher  zu  stellen. 
Das  Land  war  sehr  spärlich  bevölkert.  Unübersehbare  Prädien 
lagen  unbenutzt  und  gingen  erst  der  Pflege  entgegen.  Daher  wen- 
dete Mercy  vor  Allem  der  Colonisirung  seine  Thätigkeit  zu  «). 

Das  Land  wurde  in  Districte  abgetheilt:  in  den  Temesvirer, 
Lipovaer,  Lugos-Facseter,  Karansebeser,  Orsovaer,  Almaser,  Uj- 
Palanker,  VerSecer,  Pancovaer,  Beckereker,  Csanader  und  Öako- 
vaer. 

Im  Jahre  1 724  waren  in  diesen  Districten  folgende  Prädien 
besetzt,  exarrendirt  oder  lagen  noch  unbenutzt : 
ImTemesvarer  waren  51  Prädien  besetzt,  davon  6  von  deut- 
schen colonisirt,  30  exarrendirt,  15  ganz  unbenutzt; 

f 

im  Lipovaer  52  bewohnt,  davon  3  von  Deutschen  colonisirt, 
23  exaiTcndirt  und  26  unbenutzt ; 

im  Lugos-Facseter  8  bewohnt,  davon  1  colosirt,  7  unbenutzt; 
im  Caransebeser  gab  es  noch  keine  Colonisten  <); 
tm  Orsovaer  war  nur  1  Prädium  colonisirt; 


1)  Bei  Hauer  im  2.  Thcil  seines  Manuscripts. 

*)  Es  reicht  nicht  in  meine  Aufgabe,  die  Verdienste  dieses  ausge- 
zeichneten Mannes  eingehend  zu  würdigen. 

3)  In  dem  mir  vorliegenden  Acte  fohlt  die  Angabe  der  Prädien. 

13 


J 


194 

im  Almas  er  lagen  alle  14  Prädien  noch  unbewohnt; 
im  Uj-Palanker  waren  alle  22  Prädien  colonisirt. 

Von  den  23  Prädien  des  VerSecer  Districts  waren  5 
colonisirt,  13  exarrendirt,  5  unbenutzt. 

Der  Öakovaer  District  zählte  ö  bewohnte,  3unbenützte 
Prädien. 

Der  Pancovaer  bestand  aus  39  Prädien.  Davon  waren 
nur  5  colonisirt,  14  verarrendirt,  20  unbenutzt. 

Der  Beßkereker  umfasste  50  Prädien,  von  denen  nur 
1  besetzt,  33  exarrendirt  und  16  unbenutzt  waren. 

Im  Csanader  lagen  10  Prädien  unbenutzt,  30  waren  exar- 
rendirt, nur  1  Prädium  war  bevölkert  »).  Das  Banater  Tiefland 
hatte  diesem  zu  Folge  grosse  Räume  zur  Aufnahme  einer  neuen 
Bevölkerung. 

Im  Jahre  1724  entwarf  Mercy  auch  ein  Project  zur  Errich- 
tung einer  Landmiliz;  denn  die  Werke  des  Friedens  konnten  nur 
unter  der  Gewährleistung  der  Sicherheit  fttr  Leben,  Hab  und  Gut 
gedeihen.  Auch  konnte  sich  die  Colonisirung  des  Landes  nur  in 
gesicherten  Zuständen  vollziehen. 

Sein  Vorschlag  in  dieser  Richtung  ging  dahin,  den  zum  Militär- 
dienste geneigten  Familien  gewisse  Militärrechtc  zuzugestehen, 
darunter  die  einjährige  Befreiung  von  allen  Abgaben.  Nach  Ab- 
lauf eines  Jahres  sollten  die  Militärfamilien  zur  jährlichen  Abgabe 
von  4  fl.  in  Barem  und  zur  Abnahme  eines  Centuers  Salz  aus  den 
Kammeralmagazinen  um  den  Preis  von  2  fl.  18  kr.  verhalten 
werden. 

Der  Wiener  Hofkriegsrat,  dem  diese  Miliz  in  höchster  Instanz 
untergeordnet  werden  sollte,  untersttttzte  das  Project  auf  das 
kräftigste.  Nur  bestimmte  er,  dass  die  Miliz  an  den  äusserstcn, 
unbewohnten  Grenzen  untergebracht,  vom  Civile  abgesondert, 
und  die  Stärke  1  Hussaren-Compagnie  mit  100,  die  1  Heiduken- 
Compagnie  mit  140  Mann  aufrecht  bleibe.  Ferner  sollte  die  Miliz 
nur  aus  Einwanderern  vom  türkischen  Gebiete   formirt  werden. 


*)  Im  Temesvarer  G.  C.  Arch.  8.  Fase.  Nr.  8  vom  Jahre  1724. 


195 

zu  jedem  Militärdienst  ohne  Rttcksiebt  aaf  Zeit  und  Ort  sich  ver- 
wenden lassen^  die  Aufstellujigen  nicht  mit  Staatsaoslagen  ver- 
bunden sein  und  die  jährliche  Abgabe  auf  6  fl.  erhöht  werden. 

Der  Kaiser  gab  dazu  seine  Zustimmung  *). 

Die  serbischen  Oberkapitäne  Kuzman,  Jani,  Ostoja  und 
2ivko,  welche  im  letzten  Türkenkriege  vor  seinen .  Augen  ihre 
soldatische  Tüchtigkeit  nachgewiesen  hatten,  boten  die  meiste 
Bürgschaft  zur  Durchführung  des  Projects  und  garantirten  dem 
Grafen  auch  die  Gewinnung  von  Einwanderern  aus  der  Türkei. 

Die  Miliz  bestand  aus  4200  Mann  zu  Fuss  und  Pferd,  bildete 
4  Oberkapitanate :  das  TemesvÄrer,  Oakolovaer,  Hedjaker  und 
Mutniker,  und  war  in  21  Schanzen  und  Ortschaften  untergebracht. 
Das  Obercommando  führte  ein  Obristwachtmeister. 

a)  Stand  der  Miliz.  • 

I.  Das  Temesvärer  Ober  kapitanat  umfasste  4  Posten: 

1.  den  Posten  am  Graben  nächst  Temesv&r  ausserhalb 
des  königl.  Lagers,  wo  die  Perexhof  einen  Morast  bildete, 

mit  1  Hussaren-Gompagnie  von  100  Mann  4 

i  TT  -j  u      n  •  i  An  }  zusammen     .  240  M. 

,,   1  Heiduken-Compagnie    „    140     „      ) 

2.  den  Posten  F6nlok  in  gleicher  Stärke      .    .    .  240  „ 

3.  „  „        CsÄnad  „         „  „  ...  240  „ 

4.  „  „        Or\oslamos  in  gleicher  Stärke     .  240  „ 

zusammen  .  960  M. 
II.  Im  Öakolovaer  Oberkapitanate  waren  besetzt: 

1.  Der  Posten  Beöai  mit  1  Hus.  und  1  Heid.-Comp.  .  240  M. 

2.  „         „      Patka  an  der  Passage  der  Kustos  mit 

1  Heid.-Comp. 140  „ 

3.  der  Posten  Oakolova  an  der  Temes  mit  1  Hus. 

1  Heid.-Comp 240  „ 

4.  die  Schanze  zwischen  Opova  und  Paniova  1  Heid.- 
Comp 240  „ 

Fürtrag  .  860  M. 

i)  19.  October  1726.  Nr.  243  im  Temesvarer  G.  C.  Archiv. 

13« 


t  / 


j 


196 

üebertrag  .  860  M. 

5.  die  Schanze  zwischen  Panöova  and  Kubin  1  Heid.- 
Comp 240  „ 

6.  Knbin  das  Quartier  des  Obristwachtmeisters     .  ,.  240  „ 

7.  Die  Schanze  unweit  Dubovac  am  Donaamoraste 
gegen  Uj-Palanka  wie  6 240  „ 

8.  Die  Schanze  gegen  Jovka  nächst  Konjareva  mit 

1  Heid.-Comp 140  „ 


1720  M. 
IIL  Hedjäker  Oberkapitanat: 

1.  Hedjäk  im  Caransebeser  District,  die  Schanze  im 
Rusker-Thale  mit  1  Heid.-Comp.  und  40  Hus 180  M. 

2.  DieMargaer  Schanze  an  der  siebenb.  Grenze 

mit  1  Heid.-Comp.  und  60  Hus 200  „ 

3.  Magora  mit  1  Heid.-Comp.  und  40  Hus.      .    .    .  180  „ 

660  M. 

IV.  Das  Mutniker  Oberkapitanat  unterhielt  die  Posten: 
l.MutnikmitSOHeid.  und60.  Hus 140  M. 

2.  Homo 4 dj  e  mit  60  Heidnken  und  40  Hus.    .    .    .  100  „ 

3.  Filipinkamen  (Schanze)  im  Lipovaer  Distr.  mit 

1  Heid.-Comp 140  „ 

4.  Paulos  (Schanze)  mit  1  Heid.-Comp. 140  „ 

5.  Gioulas       „  „1  Hus.-Comp 100  „ 

6.  Kisfalu  mit  60  Heid.  und  40  Hus 100  „ 

720  M. 
Die  Miliz  begriff  daher  mit  Einschluss  der  Offiziere  und 
Chargen  4200  M. 

bj  Verpflegung. 

Dieser  Dislocation  zufolge  verlegte  Mer^y  die  Hauptstärke 
der  Miliz  in  das  Öakolovaer  Oberkapitanat  und  wies  dem  Ober- 
commandanten Kubin  zum  Standorte  an,  um  den  Türken  nahe  zu 
sein  und  sie  au  der  Donau  beobachten  zu  können. 


197 


In  Betreff  der  Verpflegung  wurden  Offiziere  und  Gemeine 
statt  des  Soldes  an  den  Nutzgenuss  von  Grundstücken  angewie- 
sen. Zu  diesem  Zwecke  erhielten  in  Jochen  von  1600  Quadrat- 
klaftern und  in  Tagwerken  von  1400  Quadratfnss : 
Der  Oberstwachtmeister   .  350  Joch  Aecker,  80  Tagwerke  Wiesen, 

1  Oberkapitän 300    ,, 

1  Kapitän  zu  Pferd  .    .    .  150    „ 


j? 


V 


1 


n 


Fuss 


130 


1  Hadnak(Lieut.  zu  Pferd)  80 
1  Vojvoda  (  „  „  Fuss)  60 
1  Comet  (Fähnrich  zu  Pferd)  60 
1  Fähnrich  zu  Fuss  .  .  . 
1  Sta2mefitar  (Wachtmei- 
ster) zu  Pferd  .  .  . 
1  Sta2mefitar  zu  Fuss  .  . 
1  Decurio  (Korp.)  zu  Pferd 


V 


n 


1 


Fuss 


45 

30 
26 
25 
20 


60 
30 
30 
16 
12 
12 
9 

8 
5 
5 


n 


Tf 


n 


rf 


r 


T} 


r 


V 


n 


yt 


4 
3 


n 


V 


1  Gemeiner  Husar,  sowie 

1  Spielmann     ...    20 
1  Heiduk   .......    18 

Bei  dieser  Grundvertheilung  erhielt  die  Miliz : 
an  Ackerland  ....  72.725  Joch; 
„  Wiesenland   .    •    .  16.148  Tagwerke  i). 


§.  21.  Besoldungsunordnungen  im  Karlstädter  Gene- 
ralate  und  Abhilfe  gegen  Unfttge,  1726. 

Die  tumultuarisofaen  Auftritte  im  Jahre  1719  in  der  Meer- 
grenze hatten  wol  den  nächsten  äusseren  Anlass  in  der  ange- 
ordneten  Einquartirung  der  Truppen,  im  Elende  der  dortigen 
Grenzer  und  in  der  Erhöhung  des  Salzpreises.  Es  gab  aber  einen 
tiefer  liegenden  Grund,  der  die  Gereiztheit  der  Gemüter  erzeugte, 
ihre  Intensität  steigerte  und  sie  zur  excessiven  Widersetzlichkeit 


i)  Der  Einrichtongsact  kommt  im  Temas.  Gen.  Com.  Archiv.  8.  Fase. 
Nr.  8  vom  Jahre  1724  vor. 


/ 


198 

geneigt  stimmte.  Dieser  Grund  lag  in  der  Besoldnngsweise  der 
Stände.  Bei  der  Generalvisitation  des  Generalobristen  Grafen 
Rabatta  im  Jahre  1726  und  bei  der  Partikularmusterung  des 
Mustermeisters  erhoben  die  Grenzer  aller  Oberkapitanate  und 
^    Kapitanate  darüber  die  bittersten  Klagen. 

Erstlich  erfolgten  die  Kärntner  und  Krainer  Stände  trotz 
mehrmaliger  Versprechungen  und  Mahnungen  die  Lehen  nicht 
in  der  vertragsmässigen  Zeit.   Femer  erlaubten  sie  sich  nach  An- 
gabe der  Grenzer  unbillige  Abzüge.   Bei  Verleihung  eines  besol- 
deten Platzes  soll  der  Zahlmeister  4  fl.,  der  Proviantyerwalter  das 
,  Doppelte  als  Recompence  gefordert  haben.  Die  Grenzer  beschwer- 
J  ten  sich  darüber^  dass  das  Tuch,  welches  sie  durch  fünf  Monate 
statt  des  Soldes  bezogen,  sowie  der  Proviant  zu  hoch  angeschlagen 
werden.  Eine  Elle  Tuch  werde  ihnen  mitSfl.  (neun  Siebenzehnem), 
der  Star  Weizen  mit  6fl.  (18  Siebenzehnem)  verrechnet,  während 
sie  die  erstere  nach  dem  gangbaren  Preise  nur  um  4  und  den 
letzteren  nur  um  8  Siebenzehner  umsetzen  könnten.  Daraus  ergab 
sich  allerdings  ein  grosser  Nachtheii.  Dieser  bezifferte  sich  nach 
der  Specification  des  Mustermeisters  Novak  an  den  Wiener  Hof- 
kriegsrat i)  folgendermassen : 

Die  Krainer  venVendeten    nach  seiner  Angabe  für  die 
Meergrenzer  44.052  fi.  und  verrechneten 

8/4  des  Soldes  in  3671  Star  Weizen  ä  6  fl.     ...  22.026  fl. 

V^  mit  3761  Ellen  Tuch  ä  3  fl 11.013  „ 

1/4  in  Barem 11.012  „ 

44.053  fl. 
Da  nun  der  Grenzer  den  Star  Weizen  nicht  um  18,  sondern 
nur  um  8  Siebenzehner  verkaufte,  so  verlor  er  bei 

3761  Star 12.236  fl., 

beim  Tuch,  das  er  statt  um  9 
Siebenzehner  nur  um  4  an  Mann 
brachte 6.100  „ 

'  18.336  fl. 

1;  Diese  Specification  ist  datirt  vom  20.  Oct.  1720  und  findet  sich  im 
2.  Fase.  Nr.  67  des  Agramer  G.  C.  Arcbiv's  vor. 


199 

Rechnet  man  dazu,  dass  er  bei  Verrechnung  des  Weizens 
und  Tuches  in  Krainer  Währung  bei  jedem  Gulden  in  deutscher 
Währung  10  kr.  verlor,  und  dass  dieser  Verlrikt  auch  bei  der  Bar- 
zahlung stattfand,  so  ergab  sich  mit  Einrechnung  des  Verlustes 
von  1880  fl.  bei  den  dienstfreien  Plätzen,  welche  die  Stände  an 
ihre  KavalHere  vergaben,  in  deutscher  Währung  ein  Abgang  von 
nahe  zu  24.000  fl. 

Die  Kärntner  Stände  verwendeten  jährlich  für  das  Karl- 
städter Generalat  diesseits  der  ^apela  86.566  fl.  Sie  lieferten 
statt  des  Weizens  4420  Leibchen  Brod  h  2  kr.  wöchentlich.  Da 
sie  aber  den  Sold  für  den  12.  Monat  illr  sich  behielten,  so  gewannen 
siejährlich6272fl.  30kr.  Für  beiläufig  9000  Ellen  Tuch  verrech- 
neten sie  bei  27.000  fl.,  wobei  die  Grenzer  13.500  fl.,  also  im 
Ganzen  19.772  fl.  30  kr.  verloren  0- 

la  theueren  Jahren  lieferte  man  den  Meergrenzem  den 
Weizen  nicht  in  I>^atnra,  berechnete  aber  den  Star  höchstens  mit 
12  Siebenzehnem,  so  dass  die  Grenzer  in  fruchtbaren  und  un- 
fruchtbaren Jahren  Verluste  hatten  und  die  Verpflegung  das  Aus- 
sehen eines  kaufmännischen  Geschäftes  gewann.  Ein  Tuchlieferant 
erlaubte  sich  sogar,  die  Karlstädter  im  Ellenmasse  zu  verkürzen 
und  wurde  deshalb  vom  Grafen  Erdödy  verhaftet. 

Aus  Anlass  dieser  Beschwerden  fand  die  innerösterreichi- 
sche Kriegsstelle  den  Bericht  Rabatta's  und  die  Klage  der 
Grenzer  an  die  Wiener  Hofkriegsstelle  zu  leiten  und  die  Stände 
zu  einer  menschlicheren  Behandlung  der  Grenzer  zu  verhalten,  so- 
wie die  üeberschreitung  der  Pactate  abzustellen. 

Nach  der  Rttckäusserang  der  Stände  wurde  der  vom  Grafen 
Erdödy  verhaftete  aber  wieder  entlassene  Tuchlieferant,  weil 
schon  das  Tuch  vertheilt  war,  verhallen  den  dabei  verkürzten 
Betrag  bei  dem  im  Augast  1725  falligen  Lehen  in  Baarem  zu  er- 
gänzen. Gleichzeitig  ordneten  die  Stände  eine  vollkommene  Ab-  / 
rechnung  an. 

„Dass  statt  1  fl.  nur  3  Siebenzehner  gezahlt  wurden,  schien 
den  Kärntnern  nicht  glaublich.  Sie  fanden,  dass  sich  dieses  nur 


/ 


1)  In  derselben  SpecilicatioD. 


200 

auf  die  Krainer  beziehen  könne,   welche   die  Zahlung  der  Meer- 
grenzer zu  leisten  hätten. 

^Die  Recompence  an  die  Zahlmeister  und  Proviantverwalter 
wurde  zwar  von  den  Betreffenden  geleugnet ;  allein  eben  darum 
hielten  es  die  Kärntner  Stände  fttr  geboten,  bei  der  nächsten 
Musterung  im  Beisein  der  ständischen  Comniissäre  constatiren  zn 
lassen,  ob  nicht  der  gemeine  Grenzer  wegen  der  unter  dem  Titel 
eines  Geschenkes  abgenötigten  Regalien  nicht  vielmehr  gegen 
andere  Persönlichkeiten  sich  werde  zu  beklagen  haben.  Diese 
Geschenke  seien  ja  von  der  sowohl  1709  in  Laibach  als  auch  171? 
in  Karlstadt  tagenden  Militär-Commission  sehr  ernstlich  abgesteRt 
und  deren  Beseitigung  den  Mustermeistem  zu  Pflicht  gemacht 
worden. 

„Die  Verabreichung  des  Ten^datuches  um  den  Preis  von 
3  fl.  sei  in  den  Pactaten  begründet  *). 

Die  Klage  wegen  der  Getreidelieferungbezogen  die  Kärntner 
auf  Krain,  welche  der  Meergrenze  das  Getreide  in  natura  zu  liefern 
hätten,  während  sie  Brod  verabreichten,  und  zwar  sowol  in  tbeueren 
als  billigen  Zeiten  ohne  Unterschied  der  Grösse,  daher  sie  die  Klage 
nicht  treffen  könne  &).  Gleichwol  waren  dieKärntner  Stände  in  einem 
nicht  selbstverschuldeten  Soldrückstand.  Denn  ihrBurggraf  nnddie 
Veordneten  erklärten  in  der  Zuschrift  vom  4.  Februar  1 726  an  den 
Generalobristen  Grafen  Rabatta,  dass  die  Stände  wegen  einer  ent- 
setzlichen Feuersbrunst  und  gänzlichen  Einäscherung  Klagenfnrts 
mitderZahlung  der  Grenzer  im  Rückstand  geblieben  sind,  und  dass 
sie  beschlossen  hätten,  den  Grenzzahlmeister  Freiherm  von  Stich  • 
in  s  Karlstädtcr  Generälat  abzuschicken,  um  dort  vom  Jahre  1722 
bis  einschliesslich  1725  die  vollständige  Zahlung  zu  pflegen.  Sie 
baten  den  Grafen,  den  Zahlmeister  mit  den  baren  Geldmitteln, 
Schriften,  Tüchern  und  anderen  dabei  verwendeten  Gerätschaften 
sammt  dem  Bedienungsgefolge  in  seinen  Schutz  zu  nehmen,  ihm 


*)  In  dem  zu  Wien  abgeschlossenen  Vertrage  auch  mit  den  Grenzern 
selbst.  Siehe 

•)  Klagenflirt  den  18.  December  1725.  Beilage  zu  Nr.  14,  1726  im 
Agrainer  G.  C.  Arch. 


201 

für  die  Herabreise,  in  loco  und  bei  der  Rückkehr  sichere  Assistenz 
zn  geben,  ihm  nichts  instructionswidriges  znmaten  zu  lassen,  nnd 
ihm  einen  wo]  qoalificirten  taktvollen  Offizier  an  die  Seite  zu 
stellen.  In  dessen  Anwesenheit  solle  der  Zahlmeister  die  Abrech- 
nung in  Gute  i)  nach  Billigkeit  und  Gebühr  bewirken,  damit  die 
sich  leicht  ereignenden  Jnconvenienzen  und  tumultarisches  Ge- 
schrei, aufreizenden  Reden  und  Schmähungen  beseitiget  und  die 
Androhung  von  Gewaltthätigkeiten  schon  im  ersten  Ausbruche 
gehemmt  werden  können^).  Dass  manche  Beschwerde  zu  ersparen 
war,  zu  der  Ansicht  bekannte  sich  auch  die  Grazer  Kriegsstelle ; 
denn  sie  antwortete  dem  Karlstitdter  Generalamtsverwalter,  als  ihm 
dieser  die  Beschwerde  der  besoldeten  Grenzer  über  Lieferung 
schlechten  Getreides  und  zu  hoch  angeschlagener  Preise  vorlegte, 
dass  es  den  Grenzern  freigestanden  habe,  dagegen  rechtzeitig 
eine  gegründete  Vorstellung  zu  machen  <). 

Wenige  Tage  darauf  (5.  März)  beauftragte  sie  den  General- 
amtsverwalter,  den  Oberhauptleuten  und  Hauptleuten  die  von  der 
Militärcommission  am  13.  October  1712  getroffene  Anordnung 
einzuschärfen,  dass  jeder  Grenzer  den  Sold  eigenhändig  zu  über- 
nehmen habe  ^).  Dieser  Auftrag  scheint  die  Bemerkung  des 
Kärntner  Burggrafen  betreff  der  Geschenke  an  den  ständischen 
Zahlmeister  und  Proviantverwalter  nahezu  zu  rechtfertigen  und  an- 
derweitige Unterschleife  zu  bestätigen. 

Um  die  Inconveirienzen,  welche  sich  zwischen  Grenzern  und 
den  ihnen  verhassten  ständischen  Zahlmeistern  ergaben,  zu  be- 
seitigen, trug  die  Hofkriegsstelle  auf  die  Abschaffung  derselben 
an.  Der  Kaiser  entschied  sich  zwar  auf  Bitten  der  Stände  für  die 
Beibehaltung  derselben,  knüpfte  jedoch  dieses  Zugeständniss  auf 


1;  Ich  habe  nirgends  vorgefunden,  dass  die  Grenzer  einen  Zahlmeister 
ausgeraubt  hätten,  wolil  aber  Drohungen  mit  Gewaltacten,  wenn  sie  seine 
Abzüge  nir  unbillig  hielten. 

8)  Beilage  zu  Nr.  36,  1726  im  Agramer  G.  K.  Archiv. 

«)  Nr.  37  >in  demselben  Archiv. 

♦)  Beilage  zu  Nr.  129  in  demselben  Archiv. 


n 


202 

folgende^  die  ganze  Besoldungsgebarung  bis  1726  kennzeichnende 
Bedingungen  i): 

„der  Zahlmeister  musste  eine  Caution  von  3000  fl.  erlegen ; 

„durfte  den  Grenzern  nichts  voraus  oder  theilweise  aus- 
zahlen ; 

„die  Zahlungsliste  musste  drei  Monate  vor  der  Auszahlung 
von  der  ständischen  Buchhaltung  revidirt,  der  betreffenden  Stelle 
übergeben  und  von  dieser  dem  Generaleinnehmer  ungesäumt  der 
richtig  gestellte  Betrag  intimirt  werden. 

„Dem  Grenzzahlmeister  wurde  auch  die  Einhandlung  des 
Proviants  statt  des  bisherigen  Proviantmeisters  übertragen ; 

„das  Verpflegsgeld  war  ihm  unmittelbar  vor  der  Abreise 
gegen  eine  Quittung  in  vollem  Betrage  ans  dem  Generaleinnehmer- 
amte auszufolgen  »).  Hier  liegt  die  bisherige  Unordnung  zwischen 
den  Zeilen. 

§.22.  Die  Grenzmiliz  in  österreichisch  Serbien.  1726. 

Im  Jahre  172ü  wurde  auch  in  Österreichisch  Serbien,  so  weit 
/    es  an  die  Türkei  angrenzte,  eine  Grenzmiliz  organisirt. 

Sie  bestand  aus  drei  Oberkapitanaten  und  15  Kapitanaten, 
und  formirte: 

18  Gompagnien  zu  Fuss  ä  150  Mann   .    .    .  2700  Heid. 
18  „  „  Pferde  (Husaren)  ä  50  kr.    900     „ 

zusammen  .    .  3600  Mann. 

Die  Aufstellung  derselben  in  Oardaken  und  Schanzen  an  der 
türkischen  Grenze  war  der  Einrichtung  in  der  Savegrenze  nach- 
gebildet. Sie  wurde  folgendermassen  verpflegt: 

ein  Oberkapitän  erhielt  jährlich  in  Barem  .    .    .  200  fl., 
„   Kapitän  „  „         r       r  •      1^0  „ 

„   Hadnak  „  „         „        „      .    .    .    76  „ 


1)  In  den  Bedingungen  liegt  ein  grosser  indirect  ausgesprochener 
Tadel. 

2)  Resolution  vom  22.  Mai  1726;  Beilage  zu  Nr.  134  in  demselben 
Archiv. 


/ 


203 

ein  Harambafia    erhielt  jährlich  in  Barem  ...    45  fi., 
n   öarjaktar  „  „         «        »      •    .    .    40  ^ 

„   Stra2meStar       „  „         „       „      .    .    .    20  ^ 

„   Desetnik  „  „         „       „      .    .    .    10  „ 

Der  gemeine  Mann  erhielt  statt  des  Brodes  and  Soldes 
Zebent-  und  Contributionsfreiheit.  Jeder  Compagnie  war  es  ge- 
stattet, 50  Uskoken  aus  der  Türkei  zur  Aushilfe  bei  der  Feldarbeit 
aufzunehmen  <). 

§.  23.  Regulament  des  Grafen  Oduyer  für  die  Donau-    / 

grenze  1727. 

Inzwischen  hat  sich  die  bereits  geschilderte  (§.  18)  Lage  der 
Donaugrenzer  um  nichts  gebessert,  ja  sie  wurde  noch  drückender 
als  sich  auch  ihre  Offiziere  allerlei  Erpressungen  erlaubten  und 
selbst  das  Zwangsmittel  des  Arrestes  dabei  nicht  verschmähten. 
Als  der  Interims-Commandirende  Graf  Oduyer  im  Auftrage  des 
Hofkriegsrates  mit  dem  Generalwachtmeister  Freiherrn  von 
Rudolphin  in  die  Donaugrenze  abging,  um  die  dortigen  Donau- 
Urfahrten  der  kaiserlichen  Schiffsverwahrung  nächst Peterwardein 
zu  incorporiren,  brachten  ihm  die  Grenzer  die  Bedrückungen  durch 
ihre  Offiziere  zur  Kenntniss.  Damit  nun  jeder  seine  Schuldigkeit 
kenne,  Pflicht  und  Missbrauch  genau  unterscheide,  erliess  der 
Commandirende  mit  Beziehung  des  Fi*eiherm  von  Rudolphin  von 
Futak  aus  für  die  Donaugrenze  folgendes  Regulament.  In  diesem 
wurde:  Jede  Gemeinde  gegen  den  ihr  vorgesetzten  Desetnik, 
dieser  aber  gegen  die  ihm  übergeordneten  OfBziere  zum  Gehorsam 
verpflichtet. 

„Wer  sich  vermass,  seinem  Vorgesetzten  den  ihm  gebühren- 
den Respect  zu  versagen,  gegen  ihn  die  Hand  aufzuheben  oder 
gar  das  Gewehr  anzulegen,  dem  sollte  die  rechte  Hand  abgehauen 
werden. 

„Commandirte  der  Offizier  einen  Grenzer  gegen  die  festge- 
setzte Tour  auf  die  Wache,  so  war  er  zwar  verpflichtet,  unbedingt 


1)  5.  Fase.  Nr.  3  im  slav.  sirm.  G.  K.  Archiv.  Ein  Theil  dieser  Miliz 
diente  nach  dem  Belgrader  Frieden  zur  Errichtung  der  sirm.  Grenze. 


204 

ztt- gehorchen,  dann  stand  es  ihm  jedoch  frei,  dieses  dem  Kapitän 
anzuzeigen,  und  wenn  er  keine  Genngthuung  erhielt,  seine  Be- 
schwerde beim  Oberkapitän  anzubringen.  Fand  er  auch  bei  diesem 
sein  Recht  nicht,  so  konnte  er  beim  Commandanten  iu  Peterwar- 

dein  seine  Beschwerde  anbringen. 

■ 

„Wer  sich  ohne  Vorwissen  des  Kapitäns  von  seiner  Com- 
pagniefahne  entfernte  und  zu  einer  anderen  überging,  war  an  Leib 
empfindlich  und  nach  Befund  selbst  am  Leben  zu  strafen. 

„Dem  Oberkapitän  wurde  die  Arretirung  eines  Oberoflßziers, 
sowie  die  Erpressung  einer  Geldstrafe  von  demselben  untersagt. 
Ein  Dienstversäumniss  oder  ein  Verbrechen  des  letzteren  war  dem 
Commando  zu  Peterwardein  anzuzeigen  und  ohne  dessen  Vor- 
wissen über  24  Stunden  Niemand  in  der  Haft  zu  halten. 

„Eben  so  untersagt  waren  körperliche  Züchtigungen  und 
Arretirungen  aus  Hass  und  Privatinteresse. 

„Sollte  Jemand  im  Herrendienste  in  kleine  Schulden  geraten, 
oder  in  andere  geringfügige  Unfälle,  so  sollte  er  militärisch  ge- 
straft und  die  daraus  entstandenen  Händel  beigelegt  werden.  Dem 
Gläubiger  aber  war  durch  baldige  Befriedigung  oder  Stellung 
eines  Bürgen  zu  seinem  Gelde  zu  verhelfen.  Es  war  jedoch  nicht 
gestattet.  Jemand  deshalb  über  24  Stunden  im  Arrest  zu  behalten. 

„Traf  man  auf  der  Gasse  einen  Berauschten,  so  war  er  auf 
di^  Wache  zu  führen  und  dort  bis  zum  Ausschlafen  des  Rausches 
zurückzubehalten. 

„Die  im  Illyriscben  gebräuchlichen  Schimpf-  und  Schmäh- 
worte, welche  bereits  zum  Morde  führten,  wurden  streng  unter- 
sagt. Der  Uebertreter  war  verhalten,  und  zwar  ein  Gemeiner  1  fl. 
30  kr.,  ein  Desetnik  2  fl.,  ein  StaSmeStar  3  fl.,  ein  Barjaktar  4  fl., 
ein  Kapitän  8  fi.  und  ein  Oberkapitän  12  fl.  an  Geldstrafe  zu  er- 
legen. Beim  zweiten  Falle  wurde  die  Strafe  verdoppelt,  beim 
dritten  bei  einem  Oberoffiziere  in  sechsmonatlichen  Arrest  in 
Eisen,  bei  Unteroffizieren  und  Gemeinen  in  eine  ein  und  halb- 
jährige Schanzarbeit  umgewandelt. 

„Verschulden  ohne  erhebliche  Wichtigkeit  und  geringe 
Civilhändel  konnte  der  Compagnie-Commandant  selbst,  jedoch 


205 

unentgeltlich  aburtbeilen.  Waren  sie  jedoch  von  der  Compagnie- 
Session  oder  vom  Oherkapitän  in  Verhandlung  zu  ,  nehmen^  so 
innsste  darüber  dem  Generalcommando  die  AiABcige  erstattet 
werden,  welches  sich  auch  alle  Criminalfälle  vorbehielt. 

„In  dem  Falle,  dass  ein  Ober-  oder  Unteroffizier  Ränbern 
auf  welche  Art  immer  Unterschleif  leistete,  oder  einen  wahrge- 
nommenen nicht  anzeigte,  war  er  ohne  Gnade  aufzuhängen. 

„Alle  ohne  Vorwissen  und  Beisein  der  Oberoffi^iere  von 
Gemeinen  eingeleiteten  Conventiceln  und  geheimen  Zusammen- 
künfte waren,  wenn  sie  die  Zahl  von  10  bis  12  Personen  über- 
schritten,  mit  dem  Strange  zu  bestrafen. 

„Ausrttckungen  einer  ganzen  Compagnle  oder  einer  Abthei- 
lung derselben  ohne  Vorwissen  des  Commando  waren  unter 
schwerster  Verantwortung  untersagt. 

„Das  Separtitions-  und  Subrepartitions-System  über  die  bis- 
her zur  Abfuhr  resolvirten  12.472  fl.  an  Cöntributions-  und  For- 
tificationsbeitrag  blieb  bis  zur  weiteren  Anordnung  aufrecht.  Er- 
gäbe sich  jedoch  bei  der  Einkassirung  ein  Ueberschuss,  so  durfte 
es  kein  Oberofficier  wagen,  sich  denselben  anzueignen,  sondern 
wurde  angewiesen,  ihn  zum  weiteren  Contributionserlage  oder 
zum  Besten  der  Gemeinde  zu  verwenden.  Starb  ein  Gontribuent 
und  konnten  seine  Erben  den  repartirten  Betrag  nicht  erlegen,  so 
hatte  die  ganze  Gemeinde  denselben  unter  sich  zu  repartiren  und 
zu  tragen,  damit  an  der  Gesammtsumme  nichts  abgehe. 

„Der  Oberkapitän  war  nicht  befugt.  Jemand  den  Titel  eines 
Ober-  o(ler  Unteroffizie^^s  zu  verleihen  und  durfte  auch  Niemanden 
als  solchen  anerkennen,  der  sich  mit  einem  Offizierspatente  vom. 
commandirenden  General  Grafen  Guido  von  Stahremberg  nicht 
auswies.  Alle  jene,  welche  durch  Oberkapitäne  zu  Offizierstiteln 
gelangt  waren  und  dadurch  contributionsfrei  geworden,  wurden 
von  jetzt  an  contributionspflichtig. 

„Der  durch  die  Caraffische  Commission  Offizieren  und  Ge- 
meinen zugetheilte  Grundbesitz  war  auf  keine  Weise,  sei  es  durch 
Kauf  oder  Verkauf,  abzuändern,  weil  beide  nicht  dessen  wahre 
Eigenthtlmer,  sondern  blosse  Kutzniesser  waren.  ^ 


206 

4 

„Eben  so  durfte  ein  Militärgrund,  bebaut  oder  brach,  dem 
£inen  abgenommen  und  dem  Anderen  zugewiesen  werden.  Ge- 
stattet war  dies  nur  mit  Vorwissen  und  auf  Verfügung  des  General- 
Commando. 

„Absentirungen  von  Posten  ohne  Genehmigung  des  Com- 
mando,  beziehungsweise  des  Compagnie  -  Commandanten  war 
weder  Offizieren  noch  Gemeinen  gestattet. 

„Die  bisher  unterlassenen  Anzeigen  über  Sterbefälle  von 
Offizieren  waren  fttr  die  Zukunft  zu  erstatten.  Ebenso  hatten  die 
Kapitäne  dem  Oberkapitän  und  dieser  dem  General-Commando 
Monatsrapporte  einzusenden. 

„Gestattet  war  es  sowol  dem  Oberkapitän  als  den  Kapitänen, 
die  Hälfte  der  Accise,  der  Fleischbank-,  Weinschank-  und 
Pischerei-GefUUe  von  den  aus  derTttrkei  gekommenen  serbischen 
und  mohamedanischen  Handelsleuten  an  sich  zu  nehmen,  die  an- 
dere Hälfte  dagegen  der  Gemeindekassa  zu  tiberlassen. 

„Die  Grenzer  wurden  verpflichtet,  ihren  Oberkapitänen  und 
Kapitänen  jährlich  dreitägige  Robot  zu  leisten,  welche  wieder  den 
Hadnaken  und  Barjaktaren  damit  aushelfen  sollten. 

„Da  in  der  Peterwardeiner  Schanze  drei  Compagnien 
Grenzmiliz  lagen,. so  sollten  auch  diese  dem  dortigen  Oberkapitän 
mit  40  Pflügen  für  den  Winter-,  mit  40  für  denSommeranban,  den 
Kapitänen  mit  20  Pflügen  auf  dieselbe  Weise  Robot  leisten,  und 
ebenso  das  Schneiden,  Zufuhren  und  Dreschen  des  Getreides  für 

0 

sie  unentgeltlich  besorgen.  Ferner  waren  dem  Oberkapitän  aas 
der  Waldung  der  Palankaer  Kapitän  Sekula- Compagnie  18  Klafter 
Holz  einzuliefern,  wofllr  die  Grenzer  dieser  Compagnie  für  80  Ro- 
bottage befreit  wurden.  Auch  waren  die  Grenzer  der  Peterwar- 
deiner Schanze  verpflichtet,  ihrem  Oberkapitän  80  Sehober  Heu 
zu  mähen  und  beizustellen. 

„Für  den  Weingarten  des  Oberkapitäns  bei  Öereviö,  welcher 
auf  80  Hauer  bemessen  war,  hatte  zur  Hälfte  die  Öereviter,  zur 
Hälfte  die  Sider  Compagnie  beizustellen. 

„Wenn  die  Grenzer  ihren  Oberkapitän  oder  andere  Kapitäne 
in  ihren  dienstlichen  oder  Compagnie  -  Angelegenheiten  an  das 


207 

Generalcommando  in  Essek  abschickten,  so  waren  sie  verpflichtet, 
dem  Ersteren  2  fl.,  den  Letzteren  1  fl.  täglich  an  Diäten  zn  zahlen, 
und  ihnen  dazu  freie  Vorspann  zu  geben.  Aus  diesem  Grunde 
war  eine  solche  Abordnung  nur  dann  zulässig,  wenn  sie  von  der 
ganzen  Miliz  oder  von  einer  Compagnie  ausging. 

„Als  permanente  Schildwachen  wurden  dem  Oberkapitän 
ein  Desetnik  mit  sechs  Mann  zu  Fuss  und  zwei  Ordonnanzen  zu 
Pferd,  dem  Kapitän  vier  Mann  zu  Fuss,  eine  Ordonnanz  zu  Pferd 
nnd  eine  zu  Fuss  beigegeben,  jedoch  nur  iUr  den  Militär-  und 
nicht  für  den  Privatdienst. 

„Der  Oberkapitän  wurde  angewiesen,  bei  allgemeinen  Aus- 
lagen für  den  Grenzbezirk  die  Compagnie-Commandanten  und 
Gemeinen  einzuberufen,  ihnen  die  Notwendigkeit  derselben  zu 
Gemtite  zu  ftihren.*  Wurden  sie  gut  geheissen,  so  stand  es  den 
Gemeinden  frei,  sie  unter  sich  zu  repartiren.  Ein  gleicher  Vorgang 
war  bei  Auslagen  einzuhalten,  welche  eine  Compagnie  betrafen. 

„Den  Offizieren  wurde  insbesondere  die  genaue  Einhaltung 
dieses  Regulaments  eingeschärft  <).'' 

§.24.  Organisirung  der  Gerichtsbarkeit  in  derOber- 
h anptm an n Schaft  Lika  und  das  Gerichts- Privilegium 

von  Gomirje.  1729. 

Als  Kaiser  Karl  VI.  dem  Karlstädter  Generalate  eine  Ge- 
richtsordnung gab,  kam  die  Oberhauptmannschaft  Lika  nur  in 
sofern  in  eine  Beziehung  zu  derselben,  dass  das  Karlstädter  Regi- 
mentsgericht die  zweite  Instanz  der  dortigen  Gerichtsbarkeit  bil- 
dete. Die  administrativ  selbstständige  Stellung  der  Oberhaupt- 
mannschaft hatte  auch  ein  eigenes  Gcrichtsorgan  zur  Folge,  wel- 
ches jedoch  bei  Errichtung  dieses  Grenzgebietes  nur  einen  pro- 
visorischen Organismus  erhielt.  Bald  drängten  jedoch  die  dor- 
tigen Zustände  zu  einer  durchgreifenden  Regelung  der  Justiz- 
administration. Die  grossentheils  aus  der  Türkei  angesiedelte  Be 


0  Futok,  2.  Sept.  1727  im  12.  Fase.  Nr.  9  im  slav.  sirm.  G.  K.  Archiv. 


208 

völkerung  war  nicht  gewohnt,  die  eng  gezogenen  Bahnen  der  Ge- 
setzlichkeit zn  wandeln,  masste  vor  Allem  durch  eine  strenge  ond 
gerechte  Handhabung  der  Justiz  zur  Achtung  vor  dem  Gesetze  und 
zu  dessen  Einhaltung  allmählig  herangezogen  werden.  Gleichwol 
durfte  man  sich  nicht  von  der  Täuschung  beherrschen  lassen,  dass 
sich  diese  Umstimmung  der  Gemüter  im  steten  Kampfe  mit  der 
materiellen  Existenz  und  ohne  den  sittigenden  Verkehr  mit  einem 
mehr  vorgeschrittenen  Kulturvolke  bald  vollziehen  werde,  und 
zwar  um  so  weniger,  weil  der  rauhe,  wildromantische  Typus  des 
Hochkarstes  auf  das  Gemüt  und  auf  den  Charakter  des  Volkes 
mächtig  einwirkte. 

Als  die  Wiener  Hof  kriegsstelle  zur  Herstellung  einer  besseren 
/  Justizpflege   in   der   Hauptmannschaft   Vincenz   Vnkasovic   zum 
Sjndicus  ernannte  (1729),  regelte  sie  die  dortige  Justizverwaltung 
durch  folgende  Bestimmungen,  welche  auf  eine  möglichst  unpar- 
teiische Rechtspflege  berechnet  waren. 

a)  Gerichtlicher  Vorgang  überhaupt. 

„Der  Syndicus  wurde  dem  Oberhauptmanne  untergeordnet. 

„Der  damalige  Oberlieutenant,  der  die  Stelle  des  suspen- 
dirten  Oberhauptmannes,  Grafen  Attems,  vertrat,  hatte  nicht  nur 
bei  den  Gerichtsverhandlungen  den  Vorsitz  z«  führen,  sondern 
war  auch  angewiesen,  aus  den  dortigen,  in  die  Grenzverhältnisse 
und  Gebräuche  eingeweihten  Kapitäne,  Porkulabe  und  Knezen 
acht  Assessoren  dazu  beizuziehen.  War  ein  Urtheil  gegen  oder  für 
den  Vorsitzenden  zu  sprechen,  so  masste  wegen  dessen  Vertretung 
im  Vorsitze  bei  der  Kriegsstelle  eine  Anfrage  gestellt  werden,  um 
auch  die  äussere  Form  einer  gerechten  Rechtspflege  zu  wahren. 
Einen  solchen  Substituten  erhielt  auch  jener  Assessor,  welcher  in 
eine  gerichtliche  Verhandlung  verflochten  war.  Unter  dem  Asses- 
soren unterschied  man  die  stabilen  von  den  zeitlichen.  Die 
letzteren  bestanden  aus  Fachmännern  und  wechselten  nach  dein 
Gegenstande  der  Verhandlung.  Starb  ein  stabiler  Assessor  oder 
wurde  er  aus  triftigen  Gründen  seiner  Stelle  enthoben,  so  musste  es 


i 


^  209 

dem  Oberhaaptmanne  und  von  diesem  der  Grazer  Kriegsstelle  an- 
gezeigt werden,  und  zwar  nnter  Angabe  der  Grttnde,  welche  die 
Enthebung  veranlassten.  Dabei  waren  drei  Candidaten  mit  dem 
Nachweise  ihrer  Tauglichkeit  an  dessen  Stelle  in  Vorschlag  zu 
bringen. 

„Vor  der  Eröfihung  der  Gerichtsverhandlung  hatte  der 
Syndicus  den  Assessoren  zu  Gemüte  zu  ftthren,  dass  sie  ohne 
Rücksicht  auf  Person,  Geschenke  oder  Freundschaft  nur  den 
Rechten  und  hergebrachten  Gewohnheiten  gemäss  zu  urtheilen 
haben,  und  zwar  so^  als  wenn  es  ihre  eigene  Angelegenheit  be- 
träfe und  sie  es  vor  Gott  in  der  Ewigkeit  und  hier  vor  den  Ober- 
richtem  zu  verantworten  sich  getrauen. 

„Nach  dieser  Berufung  an  den  Rechtssinn  der  Assessoren 
waren  die  für  oder  gegen  den  zur  Verhandlung  gekommenen 
Gegenstand  eingetretenen  Parteien  in  der  Plenarsitzung  einzuver- 
nehmen.  Nach  dem  Abschlüsse  der  Einvernehmung  informirte  der 
Syndicus  das  Assessorium  Über  den  Thatbestand  und  den  recht- 
lichen Verhalt  des  vorliegenden  Falles  und  nahm  dann  die  Abstim- 
mung vor.  Dabei  hatte  er  zur  Pflicht  darauf  zu  sehen,  dass  weder 
vor  noch  nach  dem  definitiven  ürtheile  Jemanden  dieWohlthat  der 
gerichtlichen  Verhandlung  verkürzt,  die  nötigen  Behelfe  und  Nach- 
weise nicht  versagt  werden. 

b)  Weisungen  in  Streitsachen. 

„Der  Präses  und  die  Assessoren  hatten  ein  Votum  decisi- 
vum,  der  Syndicus  nur  ein  Votum  informativum.  Waren  jedoch 
die  neun  Stimmen,  des  Präses  und  der  acht  Assessoren  in  drei 
gleiche  Theile  zersplittert,  so  war  das  Urtheil  nach  der  mildesten 
Ansicht  zu  fällen. 

„Da  aber  dem  Oberhauptmanne  die  Oberleitung  der  Ober- 
hauptmannschaft in  Allem  und  Jedem  zukam,  und  die  Klagen  bei 
ihm  einliefen,  so  trat  das  Assessorium  nur  dann  zusammen,  wenn 
ihm  dieser  einen  Rechtsfall  oder  eine  andere  Verhandlung  zu- 
wies. Selbst  dann  konnte  der  Syndicus  zwischen  den  streitenden 

U 


1 


210 

Parteien  einen  Ausgleich  versuchen.  Kam  dieser  nicht  zu  Stande 
und  trat  dabei  zn  Tage,  dass  die  eine  oder  die  andere  Partei  an« 
Mutwillen  oder  Bosheit  den  Streit  herbeigeführt  habe,  so  maaste 
es  die  betreffende  mit  Zahlung  der  Gerichtskosten  und  selbst  mit 
dem  Arreste  bttssen. 

,,Da  das  neu  organisirtc  Gericht  für  die  Oberhauptmann- 
schaft in  Streitsachen  das  gesetzliche  Forum  war  und  alle  Rechts- 
fölle  bei  demselben  zur  Verhandlung  kamen,  so  ^vurde  dem  Syn- 
dicus  insbesondere  eingeschärft,  darauf  zn  achten,  dass  die 
Rechtbfälle  genau  unterschieden  werden,  uqi  Kiemanden  durch 
Uebereilung  oder  Fahrlässigkeit  einen  unbilligen  Nachtheil  her- 
beizuftthren.** 

Unter  den  Streitsachen  waren  alle  strittigen  Verhandlnngs- 
fälle  inbegriffen,  welche  sowol  besoldete  als  auch  unbesoldete 
Insassen  der  Oberhauptmannschaft  unmittelbar  betrafen.  Mittelbar 
unterstand  dem  Gerichte  insofern  der  Kammeralort  Karlobag,  als 
sich  aus  dem  Besitze  der  Militärgrttndc,  in  deren  Genuss  dessen 
Bewoliner  standen,  gerichtliche  Verhandlungen  ergaben. 

c)   In  Cri min alf allen. 

„Vor  Allem  hatte  sich  das  Gericht  zur  Richtschnur  zn 
,  nehmen,  dass  Cri minal verbrechen  nicht  mit  Geld-,  sondern  mit 
^  Leibes-  und  Lebensstrafen  belegt  werden;  namentlich  Todt- 
schläge,  Diebstähle,  Meuterei  u.  d.  gl.  Militärvergehen:  da» 
Duell,  das  Ueberlaufen  zum  Feinde,  Widersetzlichkeit  gegen 
Offiziere,  unterlassener  Vollzug  gegebener  Befehle,  Versäumniss 
der  Wachen,  Absentirung  von  den  Posten,  Trunkenheit  bei  Be- 
ziehung derselben,  feige  Flucht  vor  dem  Feinde,  waren  nach  den 
kaiserlichen  Kriegsartikeln,  nach  der  alten  und  neuen  KaroUni- 
sehen  peinlichen  Halsgerichtsordnung  unnachsichtlich  zn  bestra- 
fen. Nur  wenn  erhebliche  Ursachen  und  gerichtlich  erwiesene  Um- 
stände dazwischen  traten,  konnte  die  Leibes-  und  Lebensstrafe 
gemildert  werden.  Das  Likaner  Grenzgericht  hatte  in  den  ange- 
gebenen Fällen  das  Urtheil  zu  schöpfen  und  jede  Appellation  ab- 
zuweisen, wurde  jedoch  verhalten  das  Urtheil  vor  der  Pnblication 


.211 

und  Execution  dnrch  den  Karlstädter  Generalobristen  an  das  dor- 
tige Regimenlsgeficht  zur  Ratification  einzusenden. 

„Wurde  dem  eines  Verbrechens  Beschuldigten  dnrch  einen 
Process  der  lifachweis  seiner  Unschuld  aufgetragen,  so  war  sowol 
über  einen  solchen  Urtheilspruch,  als  auch  über  das  darauf  erflos- 
-sene  Endurtheil  die  weitere  Berufung  an  die  Hofkriegsstelle  zuzu- 
lassen. 

d)  Bei  Majestktsbeleidigungen. 

„Sollte  Jemand  bei  der  Falschmünzerei,  unterhaltenem  Ein- 
verständnisse mit  dem  Feinde  oder  bei  anderen  die  Majestätsbe- 
leidignng  inYolvirenden  Verbrechen  betreten  werden,  so  war  er 
bei  klar  zu  Tage  liegenden  Inzichten  schleunigst  in  Haft  zu 
nehmen  und  mit  dem  species  facti  ungesäumt  dem  Karlstädter 
Generalobristen  einzuliefern.  Der  Process  war  dann  betm  Karl- 
städter Regimentsgericht  durchzuführen,  welches  die  Acten  vor 
Publication  des  Urtheils  dem  Hofkriegsrate  zur  weiteren  Leitung 
an  den  kaiserlichen  Hof  vorzulegen  hatte. 

e)  Amts-Protokolle  und  Appelation. 

„Der  Syndicus  hatte  zur  Pflicht,  über  alle  Gerichtsverhand- 
lungen ein  genaues  Protokoll  zu  fuhren,  in  dasselbe  alle  Verliöre, 
das  ganze  Verfahren,  die  Dokumente  und  sonst  verfasste  Instru- 
mente wörtlich  einzutragen  und  darüber  ein  jähriges  Repertorium 
zu  verfassen,  eben  so  die  für  und  gegen  zur  Registrirung  ge- 
langten Behelfe  im  Protokoll  wol  zu  verwahren. 

„Die  von  den  Parteien  geforderten  Protokoll-Extracte  waren 
in  der  Nationalsprache  auszufolgen.  Sobald  sie  jedoch  zur  Ergrei- 
fung der  Appellation  bestimmt  waren,  mussten  sie  in  die  lateini- 
sche oder  deutsche  Sprache  getreu  übersetzt  werden. 

„Die  Appellation  durfte  in  Civilprocessen,  und  wenn  sie 
sonst  zulässig  war,  Niemanden  verweigert  werden.'  Doch  war  da- 
bei zu  erwägen,  ob  sie  nicht  auf  Verschleppung  des  Proccsses 
abzielte.  In  diesem  Falle  war  sie  zu  verweigern. 

11* 


/ 


212. 

nZnr  Appellation  war  der  Termin  von  einem  Monate  festzn- 
setzen.  Verstrich  dieser  nnbentttzt,  so  blieb  das  Urtheil  der  ersten 
Instanz  rechtskräftig  und  konnte  exeqnirt  werden. 

„War  in  Sterbefällen  an  die  Verlassenschaft  Sperre  anzu- 
legen^ so  hatte  der  Syndicus  beim  Oberhanptmanne  oder  dessen 
Stellvertreter  am  eine  Assistenz  von  zwei  Offizieren  anzusnchen, 
das  Inventar  dem  Oherhanptmanne  vorznlegen,  ond  wenn  er  es 
anordnete,  den  Erben  einen  Verlassenschafts-Extract  ausznfolgen. 
Fttr  die  Papillen  masste  nach  der  innerösterreichischen  Verlassen- 
schaftsordnong  ein  Garator  bestellt  nnd  dafür  gesorgt  werden, 
dass  jährlich  oder  nach  Umständen  in  einer  noch  kürzeren  Zeit  die 
Rechnung  gelegt  and  fttr  die  Pupillen  redlich  gewirthschafiet 
werde.  Um  sichjedoch  dessen  zu  versichern,  wurde  dem  Vormunde 
ein  authentisches  Antheils-Libell  mit  dem  Inventar  gerichtlich 
gesiegeft  zugestellt,  bei  üebergabe  des  Pupillenvermögens  von 
ihm  ein  Bestätigungsschein  abverlangt  und  die  Vormundschafts- 
rechnung jährlich  revidirt  •)."  Damit  war  die  Likaner  Gerichtsbar- 
keit geregelt. 

Das  Gerichts-Privilegium  von  Gomirje. 

Die  Commune  von  Gomirje  im  Karlstädter  Generalat  hatte 
vom'Kaiser  Leopold  I.  schon  im  Jahre  1660  ein  Privilegium  er- 
halten, durch  welches  ihr  die  Gerichtspflege  durch  selbstgewählte 
Richter  zugestanden  wurde.  Da  jedoch  die  Commandanten  in  dieses 
Gerechtsame  eingriffen  und  Unordnungen  herbeiführten,  baten  die 
Einwohner  um  Beseitigung  dieser  Uebergrifi*e  durch  Aufrecht- 
haltung dieses  Privilegiums  (1729). 

Kaiser  Karl  VI.  hielt  dieses  Privilegium  thatsächlich  auf- 
recht, jedoch  mit  der  Einschränkung,  die  vier  gewählten  Richter 
(zwei  römisch-katholische  und  zwei  griechisch-orientalische)  dem 
Generalobristen  jedesmal  namhaft  zu  machen.  Dieser  erhielt  die 
Befugniss  aus  den  vier  den  Oberri6hter  auszuwählen  nnd  dem 
ältesten   unter    den  drei  anderen   das   Geschäft  des  Gerichts- 


1)  Graz,  den  7.  Febr.  1729, 1.  Nr.  fS,  im  Agramer  6.  K.  Archiv. 


213 

Schreibers  zu  übertragen.  Zugleich  bestätigte  er  sie  auf  drei  Jahre. 
Bevor  er  jedoch  die  zwei  Anderen  und  von  den  von  der  Gemeinde 
in  Vorschlag  gebrachten  sechs  Assessoren  drei  bestätigte^  musste 
er  über  ihre  Qualification  beim  Oberrichter  Erkundigungen  ein- 
ziehen. Wurden  ihm  diese  vom  Oberrichter  als  verdächtige,  des 
Vertrauens  unwürdige  oder  gar  mit  groben  sittlichen  Gebrechen 
behaftete  Menschen  bezeichnet,  so  konnte  er  sie  darch  neue  er- 
setzen oder  nur  den,  der  als  würdig  erschien,  behalten.  Doch 
musste  er  bei  den  Richtern  das  Verhältniss  einhalten,  dass  zwei 
der  römisch-katholischen,  zwei  der  griechisch-orientalischen  Kirche 
angehörten.  Die  Assessoren  erhielten  die  Bestätigang  auf  ein  Jahr. 
Dem  Oberrichter  und  dem  Senior  des  Richter-Collegiums,  welches 
dem  Obigen  zufolge  aus  einem  Oberrichter,  drei  Richtern  und 
drei  Assessoren  bestand,  liess  der  Generalobrist  den  Eid  ab- 
nehmen. Den  Eid  der  anderen  zwei  Richter  und  den  der  drei  Asses- 
soren nahm  der  Oberrichter  mit  dem  Senior  entgegen. 

„Die  Abstimmung  erfolgte  nach  der  Stimmenmehrheit. 

„Gegen  das  Urtheil  dieses  Gerichtes  durfte  die  Berufung  an 
das  Earlstädter  Regimentsgericht  nicht  verwehrt  werden. 

„Der  Gerichtsschreiber  (Senior  der  Richter)  war  verpflichtet, 
über  die  Verhandlungen  ein  genaues  Protokoll  zu  fuhren,  die 
Klage  und  Verantwortung,  Rede  und  Gegenrede,  die  eidliche  Aus- 
sage der  Zeugen  in  dasselbe  genaa  aufzunehmen. 

^Bei  Feststellung  der  Geldstrafen  (Birsagium)  war  Von  dem 
alten  Gebrauche  nicht  abzugehen.  Sie  wurden  wie  bei  den  Lika- 
nem  in  drei  Theile  abgetheilt,  wovon  zwei  Drittel  der  kaiserlichen 
Militärkassa  zufielen.  Das  dritte  Drittel  wurde  gleichfalls  in  drei 
Theile  abgetheilt.  Ein  Drittel  davon  erhielt  der  Generalobrist,  ein 
Drittel  fiel  dem  Oberrichter  und  Senior  zu.  Das  noch  übrige  Drittel 
war  in  sechs  Theile  zu  theil^n.  Davon  erhielten  die  letzten  zwei 
Richter  je  ein  Sechstel,  die  drei  Assessoren  zwei  Sechstel  und  das 
letzte  Sechstel  floss  der  Communalkassa  zu  i).^ 


<)  Beilage  zur  Verord.  v.  7.  Febr.  1729,  ifn  1.  Fase.  Nr.  54  im  slav. 
sirm.  6.  K.  Archiv. 


214 

§.25.   Besoldungszustände  im  Warasdiner  Generalat 

und  theilweise  Abhilfe  1729. 

Wie  im  Karlstädter  Generalate  traten  aach  im  Warasdiner 
/  /  Generalat  Unregelmässigkeiten  und  Rückstände  bei  Besoldung 
der  Truppen  ein,  welche  nachhaltigere  Folgen  hatten,  weil  noch 
andere  Eaktoren  mitwirkten,  welche  durch  Desorganisation  des 
Volkes  moralisch  zersetzte  Zustände  erzengten. 

Schon  im  Jahre  1709  (20.  Nov.)  verlangten  die  dortigen 
Offiziere  und  besoldeten  Grenzer  von  den  stejenschen  Stünden 
den  zweijährigen  Betrag  des  vierjährigen  Soldrückstandes  znr 
Equipirnng  für  den  nächsten  ungarischen  Feldzug  i).  Ausserdem 
traten  Missbräuche  ein  und  griffen  so  tiefe  Wurzel,  dass  sich  der 
Mustermeister  Löwenthal  in  seinem  Berichte  vom  28.  März  171G 
zu  der  Erklärung  gedrängt  fUhlte,  „es  könne  keine  ordentliche 
Musterung  stattfinden,  bis  nicht  den  eingewurzelten  Missbräucheu 
Einhalt  gethan  werde  <).  "^  Diese  Abhilfe  war  um  so  mehr  zum 
Bedürfnisse,  weil  die  Warasdiner  in  die  äusserste  Bedrängniss  ge- 
raten waren.  Unglücklicher  Weise  wurde  dieser  Notstand  durch 
Erpressungen  der  Offiziere  erhöht.  Diese  griffen  wegen  Unregel- 
mässigkeit der  Besoldungen  nach  dem  ersten  besten  Mittel  zur 
Sicherstellung  ihrer  materiellen  Existenz  und  saugten  das  Volk 
derart  aus,  dass  sie  die  Strafgelder  um  lo.OOO  fl.  verpachteten. 
Alles  das  führte  nnaut haltsam  zum  Verfalle  des  Generalates  und 
erzeugte  Unordnungen  und  Tumulte  »). 

Da  unter  diesen  Verhältnissen  bei  dem  leicht  erregbaren 
Temperamente  des  Volkes  die  Gefahr  der  Selbsthilfe  nahe  lag,  so 
wurde  die  innerösterreichische  Kriegsstelle  von  Kaiser  Karl  VI. 
beauftragt,  im  Einvernehmen  mit  der  Hofkanzlei  einen  zweck- 
mässigeren  Einriehtungsplan  für  das  Generalat  zu  entwerfen.  Die 
zwei  Hofstellen  einigten   sich  jedoch  in  der  Ansicht:    ;dass   der 


<)  Nr.  267  in  den   chronolo^.    Acten-Extracten  des  Reichskriegs- 
Ministerin  ms  Band  (Karlstädter- Warasdiner-Grenze). 
3)  Im  chronologischen  Actenauszng  wie  oben. 
^1  Herzog  von  Hildburgshansen  in  seinem  Beitrag  §.  XII. 


215 

fundus  solutionis  erlegt  sein  mtlsse,  bevor  man  mit  einem  Projeete 
vorgehe^  damit  man  nach  demselben  die  Einrichtung  reguliren 
könne;  in  Betrachtung;  dass  der  Fundus  das  Substanttale,  die  Ein- 
richtung aber  das  Accessorium  sei  <).** 

Die  darauf  eingeleiteten  Unterhandlungen  mit  den  Ständen 
von  Steiermark  führten  zum  folgenden,  -vom  Kaiser  bestätigten    / 
Ergebniss : 

1.  Die  Landschaft  von  Steiermark  versprach: 

a)  statt  des  Tuches  in  natura  die  Zahlung  von  .  .  1 1.000  fl., 
an  Gage   nnd  Tafelgeldern   für  den  General- 

obristen 10.428 ,, 

an  Conimandanten-Gagen 9.336  „ 

fUr  die  adelige  Leibcompagnie 0.384 

als  Regimentsgerichts-Contingent 1.800 

an  Truppensold 72.042 

zusammen  .  .  .  1 10.990  fl. 
zur  Erhaltung  des  WarasdinerGeneralats  bar  zu  zahlen  und 
keine  sogenannten  Ersparungsmonate  fUr  sich  zu  behalten «), 
den  deutschen  Compagnien  vom  Feldwebel  abwärts  einen 
Qnartalvorschuss  zu  geben,  mit  den  Offizieren  aber  und  mit 
der  Nationalmiliz  eine  halbjährige  Abrechnung  zu  pflegen ; 

b)  an  Proviant  3532  Zentner  80  Pfund  Mehl,  an  Munition 
52  Zentner  92  Pfund  Pulver,  08  Zentner  Blei  abzuführen. 
Um  diese  Quantitäten  ronsste  aber  jährlich  bei  der  Land- 
schaft angesucht  werden,  ohne  dass  sie  befugt  war,  davon 
einen  Abbruch  zu  thun.  Ebenso  wurde  wegen  der  Kund- 
schaftsgelder im  Kriege  das  Einschreiten  zur  Bedingung 
gemacht. 

2.  Dagegen  wurde  dem  Militär  zur  Pflicht  auferlegt,  alle 
Veränderungen  imGeneralate  zurKenntniss  der  Stände  zu  bringen 
und   bei  Erledigung  der  Grenz  -  Chargen   geeignete   steierische 


r 


>* 


r 


J 


<)  9.  Febr.  1729,  Nr.  5  E.  in  Auer*8  Uebcreicht.  1.  Vol. 

<)  Der  12.  Monat  nnd  die  durch  Sterbefalle  vacanten  Plfttze. 


216 

Landeskinder  anderen  vorzuziehen.  Die  Ansfolgang  der  Besol- 
dung wnrde  dem  Kaiser  nnd  dem  Militär  überlassen. 

3.  Die  Zahlnngsersparungen  durch  Vacanz  von  Dienststellen 
bis  zu  ihrer  Wiederbesetzung  sowohl  bei  den  nationalen,  als  auch 
deutschen  Truppen,  bei  Commandanten,  Stabs-  und  Artillerie- 
Personen  wiesen  die  Stände  unter  der  Bedingung  der  Militärkassa 
zu,  dass  diesen  Personen  die  Löhnung  nach  dem  completen 
Stande  ausgefolgt  und  davon  auch  die  Anwerbung  der  Abgängi- 
gen ohne  weiteren  Beitrag  bestritten  werde. 

4.  Wegen  des  Erfordernisses  an  Grenzbaugeldern  war  eben- 
falls jährlich  einzuschreiten.  Die  Stände  erklärten  sich  bereit 
den  Betrag  von  3  bis  4000  fl.  zu  notiren. 

5.  Die  gerichtlich  verhängten  Strafgelder  sollten  der  Grenz- 
kasse zufliessen,  auf  den  Bau  und  die  Erhaltung  von  Kasernen 
und  Offiziersquartieren  u.  dgl.  verwendet  werden. 

6.  Was  die  Begleichung  der  dreijährigen  Soldrlickstände 
betraf,  so  konnte  man  die  Stände  nur  zur  Ausfolgung  von  62.000fl. 
bestimmen,  und  zwar  46.000  fl.  in  Barem,  16.000  fl.  im  Proviant. 

§.  26.  Cordna's  Versuch  zur  Reorganisirung  des 
Warasdiner  Generalates  1732. 

Diese  finanziellen  Zugeständnisse  der  steierischen  Stände 
schienen  der  innerOsterreichischen  Kriegsstelle  hinreichend  um 
ihr^m  Reorganisirnngsprojecte  Fleisch  und  Leben  zu  geben.  Sie 
legte  es  der  Wiener  Hofkriegsstelle  vor,  welche  unter  dem  Vor- 
sitze des  Grafen  Cordua  in  die  Prüfung  desselben  einging  i). 
Nach  den  auf  Cordua's  Vorschlag  getroffenen  Abänderungen  wurden 
auf  Antrag  des  Wiener  Hofkriegsrates  und  den  Vortrag  der 
innerösterreichischen  Hofkanzlei  (unter  dem  13.  Mai  1732)  fol- 
gende Bestimmungen  für  das  Warasdiner  Generalat  resolvirt: 
n)  die  auf  den  Grenzposten  aufgestellte  deutsche  Miliz  ist  wegen 
ihrer  gänzlichen   Ausartung  zu   reguliren,   die  ihr  zuge- 


1)  £xp.  Mise.  Nr.  545.  A.  A.  bei  Hauer. 


217 

wiesene  Nationalmiliz  auszuscheiden  und  dnrehgängig  mit 
Dentschen  zu  ergänzen.  Doch  sind  den  Deutschen  keine 
Ansässigkeiten  anzuweisen  und  ihnen  nur  die  persönliche 
Dienstleistung  aufzuerlegen.  Zur  Besetzung  der  Grenzposten  i  J 
sind  vier  deutsche  Compagnien  zu  100  Mann  zu  errichten,  \ 
der  Abgang  aus  den  innerösterreichischen  Ländern  zu  er- 
gänzen. 

a)  Trnppenformation  und  Verpflegung. 

l)  die  Archebusier-Compagnie  (Leibcompagnie  des  iGleneral- 
obristen)  wurde  aufgehoben,  da  sie  gegen  ihre  ursprüng- 
liche Bestimmung  nicht  aus  armen  Adeligen,  sondern  aus 
Warasdiner  Handwerksburschen  und  Knechten  bestand. 

c)  Auch  die  Nationalmiliz  wurde  zur  Reorganisirung  nach  dem 
Massstabe  beantragt,  dass  von  jeder  Bastine  (Session  von 
60  Tagwerkem)  ein  Dienstmann  gestellt  werde. 

d)  Das  ganze  Warasdiner  Oeneralat  war  statt  der  bisherigen  / 
40  in  30  Vojvodschaften  einzutheilen : 

das  Eoprainicer  Oberkapitanat  in  .    .    .8, 
„   Kreuzer  „  „   .    .    .  8, 

„   Ivanicer  „  „    .    .    .  7, 

St.  Georger  ^  „   .    .    .  7. 

Jede  Vojvodsehaft  entsprach  eiäer  Compagnie  und 
zählte  nach  der  Zahl  der  Bastinen  145  Mann.  Dadurch  sollte 
die  Miliz  zu  Fuss  eine  Stärke  von  4350  Mann  erhalten. 

e)  Der  bisherige  Stand  der  Husaren  war  auf  500  Mann  zu  er- 
höhen. 

f)  Da  die  DoppelhackenschUtzen  bei  der  Artillerie  nur  Hand- 
langerdienste versahen  und  zu  ihrer  Unterhaltung  kein  Fond 
vorhanden  war,  so  wurden  sie  abgeschafft.  Dagegen  waren 
bei  der  Eintheilung  der  Nationalmiliz  53  Bastinen  zur  Ein- 
bringung solcher  Handlanger  reservirt. 

g)  Der  vollkommene  Stand  und  die  Gebühr  der  deutschen  und 
Nationalmiliz  wurde  folgendermassen  bestimmt : 


218 


a)  tteneralfiUb. 

ein  Generalobrist 

mit  der  Gage  jährlicher 

.  .  .  12.000  ii 

„  Kriegscommissär 

9*       n 

n 

n 

.    .    .       900» 

„   CommissariatsofSzier  „     „ 

r» 

n 

.    .    .       500. 

„   Ingenieur 

yf       n 

ff 

r 

,    .    .       60O„ 

„   Baaverwalter 

n      " 

ft 

p 

,    .    .       500  ^ 

„   Medicus 

rf       ff 

• 

n 

.    .    .       300  p 

M   Freimann 

rt      r 

V 

n 

96  „ 

b)  Stab  ier  5  «renipMlen. 

Die  Commandanten  von 

Koprainica        Kreuz 


4000  fl.      3000  fl. 
Auditor     .  1—600  ^  ~ 

Gerichtsseh.  1—300  ^  — 

Dolmetsch    1  — 200  „  — 

Kapläne    .  1  —  180  „     1  —  180  „ 


St.  Georgen 

2000  fl. 
1-600  . 
1—300  „ 
1-200. 
1—180  . 


Ivanid 
2500  fl. 


Petriujm 
2000«. 


Profos   .    .  1-108  „    1  — 108  „    1—108 


r 


r 


1-180^1-180  . 
-108  . 


Stöckknechte  1—4S  ^    1—  48  ^    1—48 


1-^108„1 
1-  48„1 


—  •48 


c)  Artillerie -Nanasekid. 

ein  Stuckhauptmann  in  Koprainica 600  fl. 

„    Zeugwart  in  Petrinja 300  ^ 

„   Feuerwerker  zu  Kreuz,  St.  Georgen,  Ivanic,  Petrinja  a  1 80  ^ 

„   Zeugschreiber  in  Koprainica 144  „ 

„   BUchsenmeister-Korporal 144  ^ 

sechs  Büchsenmeister  in  Kopriniea,  vier  in  Kreuz,  zwei  in 

St.  Georgen,  zwei  in  Ivanic,  sechs  in  Petrinja  h    .    .    72  „ 

Anmerkung.  Der  8 tnck Hauptmann  hatte  jährlich  50  fl.,  der  Zeug- 
wart 18  fl.  Quartiergeld. 


i)  4  iealscbe  Füsilier -€«m|ra|Biea  k  1*0  1 

4  Hauptleute  h 828  fl. 

4  Lieutenants  h 312  „ 

4  Fähnriche  a 264  ., 


219 

4  Feldwebel  ä 144  fl. 

4FührerÄ 96  „ 

4  Fourire  ä 96  „ 

20  Korporale  ä 96  „ 

8  Fourirsehtitzen  h 72  „ 

12  Spielleute  h 72  „ 

40  Gefreite  ä 72  « 

296  Gemeine  ä 48  „ 

400  Mann. 

e)  30  NatloDal-Goioptgnlea  lu  Fuia  k  HS  Mann. 

30  Vojvoden  h 180  fl. 

30  Lieutenants  h 144  ^ 

30  Fähnriche  ä 120  „ 

30  Rottenmeister 72 

180  Korporale 36 

90  Tambours  ä 18  „ 

360  Gefreite« 18  „ 

3600  Gemeine  (die  Besoldeten)    .    1 8  „ 

4350  Mann. 

f)  5  Natlonal-llttsaren-€oiupagntea  A  100  Mann. 

5  Rittmeister  a 600  fl. 

b  Lieutenant  c\ 240  ^ 

f)  Cornets  ä 180  „ 

5  Wachtmeister  c/ 08  „ 

5  Trompeter  a       96 

20  Korporale  a 36 

455.  Gemeine  h  (die  Besoldeten)      36 
Ausser  dem  Generalstabe  zusammen  53 10  Mann,  ausweichen 
vier  Bataillone  zu  fomiiren  waren.   Jeder  Husar  sollte   18  fl.  zur      / 
Erhaltung  des  Pferdes  erhalten. 

h)  Gerichtsbarkeit. 

Fttr  die  Gerichtsbarkeit  beantragte  Graf  Cordua  zwei  Arten 
von  Verfahren. 


n 


1 


220 

/  Bei  Civilyerhandlungen  sollten  mehrere  Offiziere  das  Asses- 

sorinm  bilden.   Criminalfälle  waren  kriegsrechtlich  abznnrtheilen. 

Die  Statuten  und  Kriegsartikel  sollten  die  Gerichts-Nonnen  bilden. 

Als  Appellations-Instanz  wurde  der  Wiener  Hofkriegsrat  bean- 

^  tragt «). 

§.  27.  Scheitern  des  Cordua'schen  Projects  und  die 
ferneren  Zustände  des  Generalats. 

Die  Durchfllhrung  des  Projectes  scheiterte  an  dem  Wider- 
stände der  Grenzer.  Die  Hemmnisse  lagen  im  Projecte  selbst  und 
in  der  Weigerung  der  steierischen  Stände,  die  dreijährigen  Sold- 
rückstände  im  vollen  Betrage  den  Grenzern  flüssig  zu  machen. 

„Die  besoldeten  Haramien-Gefreiten  und  Gemeinen  waren 

bisher  im  Genüsse  Ton  3  fl.  monatlich,   die  Husaren  4  fl.   Cordua 

druckte  den  Betrag  bei  den  ersteren  auf  1  fl.  30  kr.,  bei  den 

I  letzteren  auf  3  fl.   herab.   Die  Grenzer  nahmen  diese  Verkürzung 

V  mit  grossem  Unwillen  auf. 

„Sie  widerstrebten  der  Lostrennung  eines  namhaften  Terri- 
.  toriums  vom  Kreuzer  Oberkapitanate,   welches  Cordua  zur  terri- 
^    torialen  Ausgleichung  den  Oberkapitanaten  von  Koprainica,  Ivanii 
und  St.  Georgen  zuwies. 

„Ebenso  wenig  stellten  sie  sich  mit  der  Abfertigung  von 
^  G2.000  fl.  statt  der  dreijährigen  Soldrüekstände  zufrieden.  Die 
steierischen  Stände  hatten  zur  Zeit  des  RAkoczischen  Aufstandes, 
während  die  zu  ihrem  Schutze  bestimmte  Warasdiner  Miliz  die 
Aufständischen  am  ungarischen  Boden  bekämpfte,  zur  Sicherstel- 
lung des  Landes  und  zar  Rettung  ihrer  Habschaften  zwei  deutsche 
Regimenter,  die  sogenannten  Habersäcke  errichtet.  Sie  verlangten 
vom  Kaiser  den  Ersatz  der  dabei  gehabten  Auslagen.  Als  dieser 
verweigert  wurde,  wollten  sie  sich  durch  Einziehung  des  Grenz- 
soldes bezahlt  machen,  welcher  thatsächlich  auf  die  deutschen 
Regimenter  verwendet  wurde.  Die  Aasfolgung  der  Soldrückstände 


1)  Promenioria  an  den  Kaiser,  BeUage  zum  Beitrag  des  Herzogs  von 
Hildbargshansen. 


i 


221 

war  nur  durch  eine  neue  ausserordentliche  Belastung  Steiermarks 
ausführbar  «). 

Andererseits  erhob  auch  der  ständische  Ausschuss  Recrimi-. 
nationen  (31.  November  1731);  welche  meistens  in  dem  rücksichts- 
losen Verfahren  der  Grenz-Commandanten  wurzelten. 

„Der  jährliche  Unterhalt  der  Grenze  sei  wie  a  primo  mstt" 
tuio  als  eine  freie  Bewilligung  durch  die  ordentliche  Landtags- 
verhandlung anzusuchen,  wie  es  in  der  Wiener  Conferenz  auch 
derart  zugestanden  worden^  dass  man,  wenn  die  f  r  e  i  w  i  1 1  i  g  e  / 
Bewilligung  des  jährlichen  Postulats  im  Ganzen  und  nicht 
theilweise  erfolge,  an  dem  dabei  vereinbarten  Geld-,  Munitions- 
und Proviant-Quantum  keinen  Abbruch  mache.  , 

„Der  Ausschuss  forderte,  dass  das  von  Seite  des  Grenz- 
militärs bei  verschiedenen  Anordnungen  unterlassene  gute  Ein- 
vernehmen mit  der  Landschaft  wieder  hergestellt ,  ohne  Einver- 
ständniss  mit  den  Ständen  keine  Einrichtung  und  Aenderung  mit 
Einhaltung  des  ursprunglich  vereinbarten  Verfahrens  getroffen 
werde,  sie  beträfe  militärische  und  disciplinare  Massregeln. 

„Die  Stände  hatten  ursprünglich  die  Räte  der  Grazer  Eriegs- 
stelle  ernannt,  ja  diese  waren  mit  ihrem  Gehorsam  auch  an  sie 
eidlich  angewiesen.  Nachdem  dieses  Verhältniss  gelöst  worden, 
so  hielten  sie  noch  daran  fest,  dass  ihnen  diese  Kriegsstelle  wenig- 
stens alle  erheblichen  Vorfalle  in  der  Grenze  zurEenntniss  bringe. 

„Schon  ursprünglich  habe  man  darauf  gedrungen,  da  der 
Adel  des  Landes  zahlreich  sei  und  nicht  alle  Landeskinder  in  der 
Heimat  Unterkunft  fanden,  dass  man  sie  in  der  Grenze  unter- '} 
bringe.  Selbst  die  Wiener  Conferenz  habe  diesen  bei  gleicher 
Tauglichkeit  vor  Anderen  den  Vorzug  eingeräumt.  Deshalb 
erachtete  der  Ausschuss,  dass  bei  Erledigung  der  Grenzplätze  ein 
eingebomer  Steirer,  wenn  er  nur  überhaupt  dazu  geeignet  sei, 
selbst  besser  qualificirten  Ausländem  vorzuziehen  wäre  >). 


1)  Im  Beitrag  desselben  §.  XII. 

s)  Die  MilitarregieniDg  fand  sich  in  dieser  Beziehung  eigenthümlich 
situirt.  Die  Steierer  machten  als  Ernährer  der  MUiz  Ansprüche  auf  die  Ver- 


222 

„Die  Entscheidnng  über  das  bestrittene  Besetznngsrecfat  der 
sogenannten  nnvorschlagmässigen  Plätze  überliess  der  Aasscfanss 
der  Entscheidang  des  Kaisers.  Die  Stände  hatten  dieses  Recht 
dem  Generalobristen  Souches  zeitlich  eingeräumt;  seine  Nachfolger 
aber  asarpirt. 

Schliesslich  erklärte  der  Ansschuss  die  Soldvermindernng 
bei  den  Hasaren  nnd  IJaramien  für  gefährlich  und  widersetzte 
sich  der  Vermehrung  der  Miliz  «). 

Ungeachtet  dieser  Hemmnisse  und  der  geringen  Aussicht 

auf  Erfolg  schritt  Cordua  zur  Durchführung   seines  Projeets, 

welches  am  17.  April  1732  das  kaiserliche  Placet  erhielt*)  und 

ging  mit  ständischen   und    einigen  Räten   der  Kriegsstelle  ins 

V  Generalat  (1733).  Wie  unzureichend  Corona  sein  Organisirungs- 

project  durchführte,  bezeugt  seine  Relation  vom  26.  August  d.  J., 

in  welcher  er  sagt:  „dassdie  anbefohlene  Regulirung  der  deutschen 

„Miliz  und  der  Vojvodschaflen,  wie  auch  die  Auflösung  der  Archi- 

„busir-Compagnie  vor  sich  gegangen,  den  Commandanten,  Audi- 

„toren  und  Kassabeamten  die  nötige  Instruction  gegeben  worden 

,  nSei  «).^  Er  gestand  jedoch  selbst  in  derselben  Relation,    „dass 

/  1  „die  Commtssion  es  gleichwohl  nicht  für  thunlich  gehalten,    die 

^  „neuen  veränderten  Statuten  zu  publiciren  ^).^   Der  Misserfolg 

Cordua*s  trat  nur  zu  bald  zu  Tage  und  zerstreute  jiUeJUusionen. 

Die  Opposition  der  Grenzer  gegen  die  Zerstückelung  des 

Kreuzer  Oberknpitanats,  gegen  die  Herabsetzung  des  Soldes  und 

,   gegen  die  Pauschalsumme  von  62.000  fl.  erhielten  bald  bestimmte 

und  lebhafte  Formen.    Die  Missstimmung  erhielt  auch   dadurch 


sorgun^  cinestheiU  ihrer  Laiideskindcr  Anspruch.  Der  kroatische  Landtag 
beschwerte  sich  über  fremde  Eindringlinge.  Gleiche  Stimmung  herrschte  unter 
den  Nationalofiizieren.  Die  Begierung  selbst  sollte  vor  Allem  auf  die  Tüch- 
tigkeit der  Offiziere  sehen.  Das  Schulwesen  erwartete  erst  seine  Pflege. 

1)  Beilage  zum  Beitrage  des  Herzogs  von  Hildburgshausen. 

»)  Die  kaii«  .Resolution  findet  sich  copirt  beim  Beitrag  des  Herzogs  vor. 

»)  Exp.  Miscellen  Nr.  545.  J.  J.  bei  Hauer. 

•)  Bei  Hildburgshausen  §.  XIV. 


223 

Kahrangy  dass  Cordaa;  während  er  den  Husaren-  and  Haramien- 
Bold  herabsetzte^   die  Gagep^  der  Commandanten  so  überflüssig 
hoch^stellte.  Das  Grenzvolk  schritt  zu  (regenvorstellnngen  in  Wien 
und  suchte  selbst  durch  offene  Widersetzlichkeit  seine  alte  Ver-    / 
fassung  zu  wahren.  Dadurch  kam  selbst  das,  was  Cordua  von  seiner 
Einrichtung  in  Gang  brai^hte^  zum.  Stillstand  und  es  entwickelte 
sich  nahezu   ein  gesetzloser  Zustand ,   da  die  alte  Verfassung 
ausser  Kraft  gesetzt  und  die  neue  nicht  durchgeftlhrt  war.  Cordua, 
der  sich  im  Angesichte  der  eingebrochenen  Zustände  endlich  von 
seiner  Illusion  befreit  sah,   erkannte  gleichwol  nicht  alle  Mängel 
seines  Projects,  als  er  im  Jahre  1734  äusserte  „das  sträfliche  Be-  ^ 
nehmen  der  Grenzer  rühre  besonders  daher,  weil  von  der  Land- 
schaft in  Steier  weder  der  getroffene  Pauschhandel,  noch  die  sti- 
pulirte  Löhnung  verabreicht  werde.  Auch  sei  die  monatliche  Be-  ^ 
Zahlung  an  die  Husaren  zu  gering  *).^ 

Um  die  durch  das  Land  gebende  allgemeine  Gährung  zu 
beschwören,  verwendete  sich  die  Grazer  Kriegsstelle  an  die  inner  - 
österreichische Hofkanzelei,  um  auf  die  Flüssigmachung  der 
bereits  ftllligen  halbjährigen  Löhnung  hinzuwirken.  Zugleich  trat 
sie  mit  derselben  und  den  ständischen  Abgeordneten  zu  einer 
Conferenz  zusammen,  bei  welcher  Standes-  und  Besoldungs-Modali- 
täten zum  Beschlüsse  erhoben  wurden.  Der  Stand  des  Stabes 
wurde  vermindert,  eben  so  die  Gagen  der  Commandanten. 

Der  Generalobrist  erhielt  statt 12.000  fl.  .  10.500  fl. 

n    Commandant  von  Koprainica  erhielt  statt    4.000^   .    2.737  ^ 
„  r,  „   Kreuz  „         „       3.000  „    .    2.677  ^ 

„  „  „   Ivanic  .,        .,,       2.500  „    .     1.965  „ 

„   St.  Georgen  „         „       2.000  „    .     1.674  „ 
Aus  dem  dadurch  gewonnenen  Geldbetrage  sollte   die  Be- 
soldung  der  Husaren -Korporale  von  3  fl.  auf  4  fl.  30  kr.,  bei  den 
Haramien  von  1  fl.  30  kr.- auf  3  fl.  erhöht  werden. 

Allein  diese  Modiiicationen,  so  gut  sie  auch  gemeint  waren, 
reichten  nicht  zu,  um  die  hoch  gehenden  Wogen  der  Aufregung 


■•  r\ 


»)  Bericht  V.  28.  März,  Nr.  716.  E.  bei  Hauer. 


/ 


224 

zu  glätten.  Neben  den  so  häufigen  Angriffen  gegen  den  Bestand 
des  Generalats  verlief  die  Thätigkeit  der  Unions  Propaganda, 
welche  nach  dem  Tode  des  Kardinal  Koloni6  an  den  Agramer 
Bischöfen  ihre  Hanptsttttze  fand  <).  Das  Volk^  in  seiner  materiellen 
.1)  Existenz  so  oft  bedroht  und  in  seiner  Glanbenstrene  selbst  mit 
yU^'"^  Gewaltmitteln  durch  ein  halbes  Jahrhundert  angefochten,   trat 

selten  aus  der  Aufregung  heraus  und  gab  sich  nun  derselben  mit 
solcher  Intensität  hin,  dass  halbe  Massregeln  nicht  zureichten,  am 
eine  Besänftigung  der  Gemüter  zu  bewirken.,  Diese  mehrseitigen 
Anfechtungen  machen  die  energischen  und  mitunter  gesetzwidrigen 
Schritte  erklärlich,  durch  welche  sich  die  Warasdiner  Hilfe  zu 
schaffen  suchten.  Unter  dem  9.  Februar  1735  beschwerten  sie 
sich  auch  ttber  Walddevastationen  ihrer  Offiziere ,  ttber  Abnahme 
von  Passsporteln,  von  Sportein  bei  der  Schweinmast,  Robot- 
Leistung  an  die  Offiziere,  Verkäuflichkeit  der  Dienststellen,  Jagd- 
plackereien,  Zufuhren  bei  Privatbauten,  Verkauf  von  Grenzgrttnden, 
Besetzung  der  Offizierstellen  durch  Ausländer  >). 

Unter  diesen  zerklüfteten  Zuständen  glaubte  die  Regierung, 
im  VolRe  selbst  ein  kalmirendes  Auskunftsmittel  gefunden  zu 
haben,  als  sie  die  von  den  Grenzern  erbetene  Aufstellung  von 
8  Schjedarichtern  bewilligte.  Diese  sollten  vom  Volke  selbst  auf 
ein  Jahr  gewählt  werden  und  erhielten  einen  Schreiber  zur 
Führung  der  Schreibgeschäfte.  Ihre  Aufgabe  war,  Streitigkeiten 
zu  begleichen,  Ruhe  und  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten.  Ein 
Schiedsmann,  der  an  Zusammenrottungen  Theil  nahm,  oder  in 
Verhinderung  derselben  saumselig  war,  sollte  nicht  nur  abgesetzt, 
sondern  noch  schärfer  als  jeder  andere  gestraft  werden »).  Gleich- 

1)  8ieh^  den  kitchengeschichtlichen  Theil  der  Kulturgeschichte. 

*)  Beilage  zum  Vortrag  in  der  Laxenburger  Commission ,  den  25.  Mai 
1739  bei  Hildburgshausen. 

*)  Das  erste  Octovinat  bestand  aus  folgenden  Grenzern^  meistens 
Knezen:  Petar  Ljubomir,  Ilia  Grorauoviö,  Tadia  Maravic,  Stipo  Boraliek, 
Bcsko,  Coviö,  Prokop  Diakoviö,  Toma  Rebroviö,  Deodar  Vokaric  (kaiserl. 
Bestätigungsurkunde  vom  1.  Sept.  1735,  Beilage  zu  den  Laxenburger-Con- 
ferenz- Acten  1739  bei  Hildburgshausen. 


•  225 

zeitig  wurde  die  erbetene  Wiedereinftthrung  des  alten  Soldes  auch 
bei   den   Gefreiten   der  Nationalmiliz   und   die   Besetzung   der    / 
Offizierstellen  durch  Nationale  bewilligt. 

Man  hatte  erwartet,  dass  durch  die  Befriedigung  jener  Per- 
sonen, welche  auf  das  Volk  den  grössten  Einfluss  ausübten,  die 
Bahn  zur  Beruhigung  der  Gemüter  gebrochen  sei.  Es  gab  aber 
Brandleger  unter  dem  Volke,  welche  das  Feuer  nicht  ausgehen  *^ 
lassen  wollten  *).  In  dem  Kriege,  welchen  Oesterreich -Ungarn  ^ 
gegen  die  Usurpationen  des  spanischen  Prinzen  Don  Carlos 
führte,  wurden  für  den  Feldzug  1735  auch  4PP0  Warasdiner  zum 
Ausraarsch  commandirt.  Um  diese  in  Marschbereitschaft  zu  setzen, 
berief  Obristlieutenant  Krasinski  für  den  21.  Dezember  nach 
Kreuz  eine  Volksversammlung  ein,  bei  welcher  die  kaiserliche 
Ausmarsch-Ordre  vorgelesen  und  erläutert  wurde.  Die  Grenzer  / 
erklärten  einhellig  ihre  BereitwilKgkeit  zum  Ausmarsche.  Allein 
schon  am  folgenden  Tage,  offenbar  durch  Hetzer  aufgestachelt 
überreichten  sie  ein  an  den  Obristlieutenant  und  ihren  Agenten 
Motolai  lautendes  Memoriale,  worin  sie  noch  vor  dem  Ausmarsche 
folgende  9  Punkte  erledigt  haben  wollten. 

„Sie  baten,  dass  das  Generalat  in  Allem  in  die  alten  Verfas- 
sungsverhältnisse zurückversetzt,  die  im  Kreuzer,  Ivaniöer  und 
St.  Georger  Oberkapitanate  und  im  Petrinjaner  Kapitanate  aufge- 
hobenen Vojvodschaften  noch  vor  dem  Ausmarsch  wiederherge- 
stellt werden,  damit  die  Ausmarschirenden  um  so  freudiger,  die 
Zurückbleibenden  mit  mehr  Beruhigung  den  Dienst  versehen 
können; 

„Dass  die  an  den  steierischen  »Ständen  haftenden  Soldrück-  / 
stände  nach  dem  alten  Regoulement  früher  ausgezahlt; 

„Alle  Vojvoden  in  ihre  alten  Sereks  wieder  eingesetzt  werden,  J 
die  durch  Sterbefalle  erledigten  Posten  unbesetzt  bleiben  und 
durch  die  Fähnriche  insolange  supplirt  werden,  bis  ihre  Besetzung 
durch  einen  Nationalgrenzer  erfolgt. 


(  1 


1)  Der  rührigste  unter  ihnen  fand  im  Aufstände  vom  Jahre  1755  end- 
lich seinen  Lohn. 

15 


226  • 

^Znr  besseren  Aufrechthaltung  der  inneren  Ruhe  wären  noch 
/    4  Vojvoden  zu  wählen  und  den  Schiedsrichtern  zuzuweisen. 

„Die  von  der  Einrichtungs-Commission  eingesetzten  Lieute- 
nantsstellen  sollen  als  eine  Neuerung  aufhören  und  protestirten 
sie  gegen  ihre  Einführung  kraft  ihres  Privilegium's.  Was  den 
Dienst  anbelange  ^  so  wtirden  die  Lieutenantsstellen  die  dazu  er> 
wählten  Fähnriche  und  andere  verdiente  Grenzer  vertreten  und 
bei  ihrem  Einmärsche  wieder  ihre  alten  Plätze  einnehmen.  Auch 
solle  jeder  Ober-  und  Unteroffizier  seinen  vorigen  Titel  erhalten, 
weil  die  jetzigen  gegen  ihre  Privilegien  seien.  Auch  baten  sie^  dass 
das  vor  dem  Ausmarsch  geschehe. 
/  „Sie  baten  und  wollten  alle  Privilegien  im  Original  haben, 

vor  Allem  daS;  was  ihnen  am  21.  in  Kreuz  vorgelesen  worden. 

„Sie  baten  und  wollten  nicht  unter  andere  Commandanten 
kommen;  namentlich  nicht  unter  den  Obristen  Bärenklau  und  den 
Obristen  Creagh,  sondern  die  Commandanten;  die  sie  aus  dem 
Lande  ftihren,  sollten  sie  auch  im  Felde  befehligen;  und  wieder  in 
die  Heimat  zurückführen. 

„Da  ihnen  bei  der  neuen  Einrichtung  2  Auditore  zugewiesen 
wurden;  so  ersuchten  sie  die  erste  Instanz  beim  kaiserlichen  Hofe 
dahin  zu  wirken ,  dass  es  wie  vor  Alters  her  nur  bei  einem  ver- 
bleibe. 

„Endlich  verlangten  sie;  dass  von  den  5  besoldeten Eaplänen 
^  wenigstens  3  Stellen  dem  griechisch -orientalischen  Clerus  zuge- 
wiesen werden  «).  Die  erste  Insfanz  verbeschied  die  Grenzer 
damit;  dass  sie  ihnen  in  einigen  Punkten  Unterstützung  versprach; 
in  anderen  aber  sie  an  die  erwartete  Hofeommission  hinwies.  Der 
Herzog  von  Hildburgliausen ;  den  der  Kaiser  mit  der  Beschleuni- 
gung des  |Warasdiner  Ausmarsches  beauftragte ;  bewirkte  in 
Kurzem  durch  seine  tactvoUe  EinflussnahmC;  dass  dieser  willig 
erfolgte.  Zugleich  brachten  aber  die  Grenzer  ihre  Beschwerden 


1)  Beilage  zum  Berichte  des  Obristen,  Graf  Strassoldo  vom  23. 
1735  bei  Nr.  14  des  Herzogs  von  Hildburgshausen. 


/ 


227 

vor  den  kaiserlichen  Thron  und  baten^  den  Herzog  zur  Untersuchung     y 
derselben  zu  designiren  i).^ 

Die  letzte  Bitte  wurde  ihnen  bewilligt.  Allein  der  Herzog 
war  anfangs  von  einer  politischen  Mission  in  Anspruch  genommen, 
und  fügte  sich^  nachdem  mehrere  Vorwände  nicht  angenommen 
wurden  y  dem  Befehle  des  Kaisers  und  unterzog  sich  der  Unter- 
suchung der  Beschwerden  (1736). 

Das  Grenzvolk  hatte  inzwischen  dem  Eintreffen  der  Com- 
mission  mit  grosser  Ungeduld  entgegengesehen  und  von  derselben 
die  Erlösung  aus  3jährigen  Wirren  erwartet. 

Schon  im  Jahre  1735  wendeten  sich  Knezen  und  Gemeine 
an  den  Kaiser  und  meldeten  ihm  die  Marschbereitschaft  der  ins 
Feld  commandirten  4000  Mann,  „die  nur  etwas  Geld  ä  Conto  der 
dreijährigen  Soldrttckstände  abverlangt  hätten.  Wenn  sich  einige 
widerspänstig  gezeigt  hätten ,  so  sei  das  nicht  dem  ganzen  Volke 
zu  imputiren.  Auch  liege  es  offen  zu  Tage,  dass  die  durch  die 
neue  Einrichtung  hervorgerufene  Verwirrung  zum  Ruin  des  Gene- 
lats  führe,  der,  sowie  der  Nachtheil  des  kaiserlichen  Dienstes  nur 
durch  eine  Hof eommission  Abhilfe  finden  könne.  ^  Schliesslich  baten 
sie  um  baldige  Znsendung  des  Herzogs  von  Hildburgshausen  «). 

Als  endlich  auch  die  Octoviren  ihr  Hab  und  Gut,  sowie 
ihr  und  ihrer  Angehörigen  Leben  bedroht  sahen,  weil  sie  nichts- 
würdige Hetzer  der  Unredlichkeit  und  Täuschung  mit  dem  Herzog 
von  Hildburgshausen  ziehen,  so  nahmen  auch  sie  ihre  Zuflucht 
zum  Kaiser  und  baten  ihn  „um  Gottes  Barmherzigkeit  willen ,  die 
oft  erbetene  Hofcommission  in  die  Grenze  kommen  zu  lassen,  weil 
der  Ausbruch  eines  Aufstandes  zu  besorgen  sei.^  Damit  ihnen 
die  Folgen  nicht  zur  Last  gelegt  werden,  so  wiesen  sie  auf  das 
grosse  Mifisvergnttgen  hin ,  welches  die  von  der  Grazer  Kriegs- 
stelle angeordnete,  dem  Volke  so  verhasste  Unterhaltung  der 
Sereg's  nach  der  neuen  Einrichtung  erzeugt  habe  <). 


<)  Bei  Hildburgshausen.  §.  18. 

s)  Beilage  11  zu  Strassoldo's  Bericht  bei  Hildburgshausen. 
')  Beilage  Nr.  12  und  13  zu  8trassoldo's  Bericht  bei  Hildburgshausen. 

15* 


y 


228 

Auch  Graf  Strassoldo  stellte  vor,  dass  ohne  baldige  Abhilfe 
das  Aeusserste  zu  besorgen  sei.  Der  Einfluss  und  die  Auctorität 
der  Oetoviren  sei'n  lahmgelegt  und  selbst  ihr  Leben  bedroht.  Zu- 
gleich ersuchte  er  um  die  Absendung  des  Agenten  Matolai,  damit 
dieser  nach  eigener  Anschauung  die  gefährlichen  Zustände  bezen- 

gen  könne  «)• 

Endlich  beschleunigte  der  Gewaltact  in  Marca  die  Absendnng 
der  Commission.  Einige  Ealndjer  des  Klosters  I/cpovina  brachen 
in  Abwesenheit  des  unirten  Bischofs  Jovanoviii  mit  bewaffneten 
Grenzern  in  das  Kloster  Marda  ein ,  in  welchem  dieser  residirie. 
Dort  riessen  sie  den  fungirenden  Priester  vom  Altar  fort,  zogen 
ihm  das  Messgewand  aus,  warfen  2  Mönche  ins  Gefangniss,  ver* 
jagten  die  anderen  und  nahmen  das  Kloster  in  Besitz,  dessen  Ban 
dem  eingewanderten  Patriarehen  Gabriel  zugeschrieben  wurde. 

Hierauf  wurde  die  Vollmacht  des  Herzogs  erweitert.  Gleich- 
zeitig wurden  ihm  der  Kriegsrat  Herrenbrand,  der  slavonische 
Generalauditor-Lieutenant  Pretschner  mit  seinem  Gerichtsschreiber 
und  der  Agent  Matolai  zugewiesen  und  im  Notfalle  Militär- 
Assistenz  zugesichert.  Zur  Sichersteilung  einer  selbstständigen 
Thätigkeit  wurde  der  Grazer  Kriegsstelle  am  31.  März  1736  unter- 
sagt, sich  in  die  Commissionsarbeiten  einzumischen. 

Die  Grazer  geheime  Hofstelle  war  bereits  am  I.Oktober  1735 
angewiesen  worden  in  Politicis  und  auf  Verlangen  des  Herzogs 
in  Personal-  und  Realangelegenheiten  ohne  Widerrede  oder  Um- 
triebe der  Hofcommission  an  die  Hand  zu  gehen  mit  dem  Beisätze, 
im  Falle  bei  dieser  Untersuchung  eine  Beschwerde  gegen  Jeman- 
den vorkäme,  dass  derselbe  ohne  Vorschtttzung  der  Incompetcnz 
des  Forums  vor  die  Commission  gestellt  werden  müsse  *). 

Die  Aufgabe  des  Herzogs  war  eine  schwierige  und  complicirte ; 
denn  er  hatte  es  auch  mit  der  Grazör  Kriegsstelle  zu  thun,  welche 
ihm  Hemmnisse  in  den  Weg  legte,  bevor  er  noch  die  Commission 


1)  Bericht  vom  14.  Jänticr  1736  in  den  chronolog.  ActenauszUgen 
(Bnnd  Karlstädter  Warasdiner  Grenze). 

3)  Kaiserl.  Rescript.  Beilage  Nr.  78  beim  Herzog  von  HildborgshaoBen. 


J 


229 

antrat,  and  selbst  kaiserlichen  Entschliessnngen  entgegen  wirkte. 
Sie  wusste,  wie  tief  die  Aufregung  gegen  das  Cordua'sche  Ein-v/ 
richtungsprojeet  unter  dem  Grenzvolke  ging,  und  welcher  Auf- 
lodernng  es  fähig  war.  Ebenso  war  in  Graz  bekannt,  dass  der 
Kaiser  demselben  die  Löhnung  der  besoldeten  Haramien  und 
Husaren  nach  dem  alten  Fusse  förmlich  zugestanden.  Der  Kaiser 
bestätigte,  wie  sie  wohl  wusste,  erst  im  Februar  1735  die  Privi-  J 
legien  der  Warasdiner  Grenzer  und  verpflichtete  sie  nur  zur  Gratis- 
vorspann beim  Ausmarsch  und  Rückmarsch  der  eigenen  Miliz, 
sowie  zur  Einquartierung  deutscher  Truppen  ohne  jede  Verpflegung 
oder  sonstige  Zuthat.  Endlich  wurde  vom  Kaiser  bewilligt,  in  die 
hofkriegsrätliche  Instruction  für  den  Herzog  von  Hildburgshausen 
aufgenommen ,  ja  vor  dem  Ausmarsch  der  Grenzer  nach  Italien 
förmlich  pnblicirt:  dass  die  unter  die  Oberkapitanate  Koprainica,  / 
Ivani£  und  St.  Georgen  vertheilten  Kreuzer  Vojvodschaften  reunirt 
und  nach  den  früheren  Verhältnissen  restituirt  werden  sollen.  Allen 
diesen  Verfügungen  handelte  die  Grazer  Kriegsstelle  entgegen 
oder  führte  sie  nicht  aus. 

Sie  beauftragte  den  Feldwachtmeister  Grafen  v.  Goller, 
obwohl  Deputirte  und  Octoviren,  deren  Zahl  das  Volk  eigen- 
mächtig verdoppelte,  mit  der  Zahlung  der  Löhnung  bis  zur  Ankunft 
des  kaiserlichen  Commissärs  zuwarten  wollten ,  auf  die  Annahme 
derselben  nach  den  Bestimmungen  Corduas  hinzuwirken  und  durch 
Androhung  ihres  Verlustes  auf  die  besoldete  Miliz  eine  Pression 
auszuüben.  Die  Zahlungsversuche  sollten  von  Ort  zu  Ort,  wo  das 
Volk  gut  gesinnt  war,  jedoch  nicht  in  Freiem,  sondern  in  geschlos- 
senen Räumen  und  compagnieweise  vorgenommen  werden  i).  Die 
Zahlungsversuche  misslangen  im  Kreuzer  Oberkapitanat  gänzlich, 
obwohl  dem  Grafen  Strassaldo  sehr  ans  Herz  gelegt  war,  auf  die 
Dnrcfaftihrung  dieser  Versuche  hinzuwirken  *). 

Die  Grazer  Kriegsstelle  mischte  sich  selbst  in  den  Ausmarsch 
der  Grenzer,  mit  dessen  Durchführung  der  Herzog  beauftragt  war 


1)  Rescript  vom  20.  Juli  1736.  Beüage  Nr.  22  bei  Hildburgshausen. 
>)  Rescript  vom  2.  Dez.  1736.  Beilage  Nr.  24  bei  Hildburgshansen. 


1 


230 

und  repartirte  die  Mannschaft  nach  der  Einrichtung  Cordnas^  ob- 
/  wohl  diese  bereits  vom  Herzog  abgeändert  war.  Die  Reunion  der 
losgetrennten  Vojvodschaften  mit  dem  Kreuzer  Oberkapitanat 
suchte  sie  nur  für  den  Militärdienst  auszuführen  und  vergrösserte 
dadurch  die  Verwirrung,  weil  nun  die  Grenzer  ihrer  Person  und 
dem  Territorium  nach  verschiedenen  Jurisdictionen  angehörten. 

Endlich  forderte  sie  gegen  die  Intention  des  Wiener  Hof- 
//  kriegsrats  von  den  Grenzern  für  die  zur  Einquartirung  im  Gene- 
ralat  angetragenen  deutschen  Compagnien  freie  Service,  Brod  and 
Fütterung  und  gab  dem  Obristen  Grafen  Strassoldo  zur  Durch- 
führung dieser  Einquartirung  solche  Instructionen,  die,  wenn  sie 
zurAusführung  gekommen  wären,  leicht  hätten  zumBlutvergiesseo 
führen  können.  Diesen  den  höheren  und  höchsten  Intentionen  zu- 
widerlaufenden Schritten  der  Grazer  Kriegsstelle  folgten  die  vor- 
aussichtlichen Folgen  nur  zu  rasch  auf  dem  Fusse  nach.  Das  Volk 
rottete  sich  zusammen ,  insultirte  den  Obristen  Strassoldo,  der  aus 
Besorgniss,  dass  die  Aufrührer  in  seinen  unhaltbaren  Posten  leicht 
eindringen  könnten,  zu  ihnen  herauskam.  Darauf  zwangen  sie 
)  nicht  nur  ihn,  sondern  auch  seine,  sehr  gemisshandelten  Offiziere 
gegen  die  Cordua'sche  Einrichtung  einen  Revers  auszustellen. 

Unter  diesen  misslichen  Umständen  vermass  sich  am  Jahr- 
markte zu  Weissthurn,  zwischen  Koprainica  und  St.  Georgen 
Kapitän  Tbeodorovic  einer  Volksschaar  das  Eintreffen  des  Herzogs 
von  Hildburgshausen  für  ein  Mährchen  der  Deputirten  zu  erklären, 
worauf  das  Volk  sich  zusammenschaarte  und  eine  Absendnng 
neuer  Deputirten  nach  "Wien  beschloss.  Da  es  sich  dabei  heraus- 
stellte, dass  das  kürzlich  von  den  Knezen  eingesanunelte  Geld 
zurückbehalten  wurde,  so  schritt  man  zu  Gewaltthätigkeiten  gegen 
die  Knezen  und  gegen  jene  anwesenden  Husaren  und  Haramien, 
welche  die  Löhnung  nach  der  Einrichtung  Cordua's  angenommen 
hatten  und  sogar  zu  Excessen  in  den  Wohnungen  derselben  t). 
Beim  Anrücken  des  D'Ollon'schen  Dragoner -Regiments  schaarte 


1)  Aus  dem  Species  fiicti  des  Deputirten  Prokop  Diakoviö,  Beilage  zu 
Nr.  20  bei  Ilildburgshauseih 


231 

sich  das  Volk  abermals  zusammen  ^  warf  die  Brücken  ab  und 
drohte  mit  den  Waffen  in  der  Hand  Widerstand  zu  leisten.  Die 
Ausschreitungen  gingen  so  weit,  dass  der  vom  Herzog  ins  Gene* 
ralat  vorausgeschickte  Obrist  D'Ollone  den  klugen  Entschluss 
fasste,  sich  den  Tumultuanten  bis  zur  Ankunft  des  Herzogs  ins  / 
Generalat  als  Geissei  auszuliefern. 


/ 


In  dieser  Stimmung  fand  der  Herzog  von  Hildburgshausen 
das  Generalat^  als  er  gegen  Ende  des  Jahres  1736  daselbst  eintraf  i). 
Das  Eingreifen  des  Herzogs  in  die  Grenzgesehieke  bildet  den 
Abschluss  der  irregulären  Zeit  der  Grenze  und  den  Beginn  regu- 
lärer Verhältnisse  durch  Formirung  der  Regimenter. 

§.  28.  Tumultarische  Vorgänge  in  der  Lika  1728  und 

1732. 

Inzwischen  hatten  auch  in  der  Lika  wiederholt  tumultuarische 
Auftritte  stattgefunden,  im  Jahre  1728  gegen  den  Oberhauptraann 
Attems  und  die  Offiziere,  welche  man  einer  parteiischen  Justiz- 
pflege beschuldigte,  im  Jahre  1732  wegen  des  Einmarsches  einer 
deutschen  Truppen-Kolonne. 

Die  Hofkriegsstelle  fand  im  Jahre  1732,  um  das  zu  Unruhen 
geneigte  Volk  im  Zaume  zu  halten,  ein  deutsches   Kommando  y 
von  200  Mann  unter  Befehl  des  Obristwachtmeisters  Pretznern 
ins  Land  zu  verlegen. 

Obwohl  das  Einrücken  der  Truppe  den  Grenzern  durch  den 
Oberhauptmann  publicirt  wurde,  so  wurde  es  dennoch  mit  grossem 
Misstrauen  aufgenommen,  für  welches  die  unter  dem  türkischen 
Sklavenjoche  dazu  anerzogene  Empiänglichkeit  noch  immer  nicht 
verwischt  war.  Ein  Böswilliger,  der  bei  der  Untersuchung  nicht  zu 
ermitteln  war,  streute  unter  den  Grenzern  die  Mähre  aus,  die 
Truppen  seien  von  der  Kammer  abgeschickt,  um  die  Likaner  ihrer 
Herrschaft  wieder  zu  unterwerfen.  Der  tiefgewurzelte  Hass  gegen 


1)  Alles  Voranstehende  über  die  Haltung  der  Grazer  Kriegsstelle 
gegenüber  dem  Warasdin^r  Generalat,  siehe  im  Beitrag  des  Herzugs. 


?32 

die   Kammer    erwachte    von  Neuem  und  reizte  das  Volk  znm 
Widerstände.  Juriina  Tomljenovi£  aus  Smiljane  stellte  sich  an  die 
Spitze  desselben.  Er  war  erst  vor  Kurzem  verhaftet  und  bei  der 
Einlieferung  nach  Otocac  an  der  Belaier  Brücke  von  den  Einwoh- 
nern von  Smiljane  durch  Verjagung  der  Escorte  befreit  worden, 
und  erliess  eine  Aufrufs-Ordre  an  die  Likaner.  Einen  der  einfluss- 
reichsten Förderer  seines  wahnwitzigen  Unternehmens  fand  Tom- 
Ijenovii  an  dem  75jährigen  Kapitän  Dobrovoj  Kne2evi<i  zu  Baniö, 
der  die  Ordre  nicht  nur  in  Circulation  setzte  und  in  dem  von  ihm 
einst  commandirten  Kapitanate  publicirte  2)^  sondern  auch  eine 
eigenhändige  Abschrift  nach  Korenica  abschickte  und  weiter  in 
Umlauf  setzte  und  die  von  Tomljenoviö  nach  Ceri  (ßeri?)  einbe- 
rufene Volksversammlung  ansagen  Hess  ^),  Der  junge  Kneievic 
(Milin)y  der  sich  als  Werkzeug  seines  Vetters  gebrauchen  Hess, 
ftthrte  eine  im  Walde  Gronozova  zagoja  angesammelte  Rotte  nach 
Korenica y  um  den  dort  substitnirten  Kapitän  Milanes  auszuplün- 
dern. Auf  den  Versammlungen  zu  Ceri  und  an  der  Belaier  Brücke 
wurde  beschlossen,   den  deutschen  Truppen  den  Einmarsch  in 
die  Lika  zu  verwehren ,  den  Posten  von  Smiljane  zu  besetzen  und 
die  Oto£aner  unter  demVojvodenKolakoviö  am  Einmärsche  zu  ver- 
hindern. 

Dem  Gemeindeschreiber  von  Smiljane,  Oaid,  dictirte  Tomlje- 
noviii  an  den  Obristwachtmeister  Prezeni  folgendes  Memoriale  ein : 

„Turlina  Tomljenovi6  sei  von  den  Likaner  Orenzem  deputirt 
und  habe  darauf  geschworen,  die  Likaner  Geschäfte  getreu  za 
besorgen. 


1)  Sie  lautete :  Porkulabe  funduse,  zapovieda  se  tebi  od  strane  sre 
krajine,  da  se  imad  hb.6\,  sa  svimi  svomi  podlo2nici  na  onaj  kraj  vode  Like  za 
BudakoiD,  pod  izgubljenjem  svega  svoga  i  teSkim  odgovorom  zemljah  i  pre- 
zemljah  u  prijadu  sredu.  Tudi  hoöe  bvakrajinaLika  nadzirati  dobro  ob^insko. 
Dr)igo  da  nesmijefi  Porkulabe  miriti  sa  svim  pukom  Korenidkhn  i  Buniökim, 
na  30.  srpnja  1732.  Copia  beim  Untersuchungsacte  Nr.  95  im  Agramer  G.  €. 
Archiv. 

*)  Endurtheil  vom  14.  Jänner  1733  in  derselben  Nr.  und  Archiv. 


233 

„Er  habe  die  bei  dem  Attems'schen  Process  in  Graz  ge- 
machten Unkosten  vom  Volke  einzukassiren^  ohne  dass  man  ihm 
dazu  eine  Assistenz  gegeben  hätte. 

„Die  Likaner  wollten  die  deutsche  Miliz,  wenn  sie  von  der 
Kammer  komme ,  nicht  annehmen  und  nehmen  sie  heutigen  Tagis 
nicht  an. 

„Die  Offiziere  hätten  ihm  grosse  Unbilden  zugefügt,  indem 
sie  über  ihn  Standrecht  gehalten  und  ihn  nach  Otocac  in  Arrest 
hätten  fuhren  lassen,  von  dem  er  jedoch  befreit  worden  sei. 

„Schliesslich  erklärte  Tomljenoviö,  er  wolle  lieber  durch  das 
kaiserliche  Schwert  als  durch  seine  Feinde  fallen. '^ 

Die  erste  Ansammlung  des  Volkes  fand  bei  der  Kirche  in 
Smiljane  statt.  Unter  dem  Sturmgeläute  der  Glocken  verbreitete 
sich  die  Bewegung  über  Novi,  Trnovac,  Dobroselo,  Poiitelj,  Rabac, 
Lovinac,  Belai,  Radu6,  Endak  und  MuSuIak.  Wer  sich  nicht  an- 
schliessen  wollte,  wurde  mit  Anzttndung  seines  Hab  und  Guts  bedroht. 
Das  Mesi6'sche Haus,  sowie  das  des  Syndicus  Peri  in  Muäulak,  das 
OreSkoviiS'sche  in  Peru6i6  wurden  geplündert  und  verbrannt.  Dann 
zogen  die  Tumultuanten  nach  Podlapac,  um  auch  das  Haus  des 
Porkulab's  Holjevac  in  Brand  zu  stecken.  Allein  die  gastfreund- 
liche Aufnahme  seiner  Frau  stimmte  die  Gemttter  so  um,  dass  sie 
nicht  nur  ihr  Vorhaben  aufgaben,  sondern  sich  allmälig  zerstreuten. 

Das  zweite  Tomljenoviöscbe  Memorial  beantwortete  Obrist- 
wacl^eister  Prezem,  der  sich  bei  Kani2a  gelagert  hatte,  mit  der 
Erklärung,  er  sei  vom  Kaiser  .ins  Land  geschickt,  um  die  Justiz  zu 
handhaben.  Jedem  stehe  es  frei  sich  zu  melden,  der  etwas  zu 
klagen  habe.  Ueberdies  wendete  sich  der  Otofianer  Vojvoda 
Kolakoviii  an  die  Führer  des  Tumultes  und  beredete  sie  mit  guten 
Worten  dahin,  dass  sie  sich  im  deutschen  Lager  stellten.  Dort 
erhielten  sie  den  Auftrag,  ihre  Beschwerden  niederzuschreiben, 
wurden  aber  nach  deren  Uebergabe  verhaftet  und  nach  Otoöac 
eingeliefert. 

Diese  Verhaftung  erzeugte  unter  den  Tumultuanten  die 
intensivste  Erbitterung  und  reizte  sie  zum  offenen  Widerstände 
und  zu  Gewaltacten  gegen  die  deutsche  Kolonne. 


234    • 

Um  ihr  die  Zufuhr  von  Lebensmitteln  abzuschneiden ,  be- 
setzten die  Tumultuanten  die  Communication  mit  Karlobag,  über- 
fielen einen  Mehltransport  und  plünderten  ihn  aus.  Von  der 
Bedeckung  wurden  mehrere  Mann  verwundet.  In  Folge  dessen 
detachirte  Prezern  den  Yojvoda  KoIakovi6  mit  60  Mann  zu  Fuss  and 
20  zu  Pferd,  um  die  Tumultuanten,  welche  sich  in  Odtaria  za 
sammeln  pflegten,  zu  versprengen.  Allein  Kolakovicmusste  wegen 
zu  geringer  Afannschaft  den  Rückzug  antreten  und  war  in  Ge- 
fahr abgeschnitten  zu  werden ,  wenn  die  entgegengeschickten 
100  Mann  ihn  nicht  aufgenommen  und  die  Tumultuanten  nicht 
zurückgeworfen  hätten  <). 

Prezern  hatte  von  dem  in  Novi  vorgefundenen  Geschütz 
2  Stücke  in  brauchbaren  Stand  versetzen  lassen  und  beabsichtigte, 
die  Aufständler  mit  Waffengewalt  auseinander  zu  treiben. 

Diese  hatten  Velovic  zur  Zufluchtstätte  genommen.  Es  war 
ein  Wald,  welcher  durch  seine  Klippen  viele  Hinterhalte  gewährte 
und  von  Thälern  vielfach  durchschnitten  war.  Um  diese  Gegend 
zu  recognosciren  rückte  Prezern  mit  den  Otoöaner  Grenzern  und 
50  Mann  regulären  Truppen  nach  Tmovac,  welches  er  ganz  ver- 
lassen fand.  Nach  gewonnener  Ueberzeugung,  dass  die  Stellung 
der  Tumultuanten  nur  mit  schweren  Opfern  angreifbar  war,  rückte 
er  wieder  ins  Lager  ein.  In  Folge  dessen  schlug  er  der  Kriegs- 
stelle vor,  wenigstens  500  Mann  in  Karlobag  ausbarquiren  zu 
lassen  und  im  gegenseitigen  Einverständnisse  die  Tumultuanten 
im  Rücken  und  in  der  Fronte  anzugreifen  und  zu  zersprengen  *). 
Allein  dazu  kam  es  nicht.  Der  Ernst,  womit  Preznem  gegen  die 
Malcontenten  vorging,  bewirkte  einen  solchen  Rückschlag,  dass 
sich  die  Ortschaften  Belai,  Novi,  Smiljane ,  Trnovaii,  Cesarina  und 
Oitaria  unterwarfen.  Sie  erschienen  mit  Ausnahme  der  Tomlje- 
novi6schen  Familie ,  welche  sich  ins  Gebirge  flüchtete ,  im  Lager 
und  verpflichteten  sich  nach  scharfen  Ermahnungen  eidlich  zur 


1)  Bericht  vom  18.  August  1732  aus  dem  Feldlager  von   Kaniia, 
Nr.  343  siehe  Beilagen  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 
S)  In  demselben  Berichte. 


235 

Treue  und  Gehorsam  und  versprachen  alle  jene  gefänglich  einzu- 
ziehen, die  sie  zur  neuen  IXntreue  verleiten  wollten. 

Durch  die  Unterwerfung  dieser  Ortschaften  war  die  Renitenz 
gebrochen.  Das  Uebrige  bewirkte  das  Patent  des  Karlstädter 
Generals  Grafen  von  Stubenberg ,  worin  der  Bevölkerung  bei  der 
Administration  der  Justiz  gegen  die  UebergriflPe  ihrer  Kapitäne 
und  Übrigen  Offiziere  Schutz  zugesichert  wurde.  Ein  General- 
pardon stellte  die  Ruhe  wieder  vollkommen  her  <). 

Da  die  Untersuchung  gegen  die  Tumultuanten  vom  Jahre  1728 
noch  nicht  abgeschlossen  war,  so  wurden  die  Rädelsführer  der 
beiden  Tumulte  unter  Einem  von  den  Kriegsgerichten  zu  Otoöac, 
Zengg  und  Kani2a  ihrer  Bestrafung  zugeführt. 

Die  Haupträdelsftthrer  vom  Jahre  1728,  der  Knez  von 
Podlapac,  der  Knez  von  Vrebica  und  der  gewesene  Fähnrich  von 
Mekinjar,  wurden  im  Gnadenwege  ausser  dem  Verluste  ihres  Hab 
und  Gutes  mit  dem  Schwerte  hingerichtet,  ihre  Köpfe  auf  der 
Brücke  zu  Belai,  wo  die  Zusammenrottung  statt  gefunden  ^  auf  3 
verschieden^  FfUhle  gesteckt  und  ihre  Leichnahme  darunter  ver- 
graben, 10  der  zunächst  am  meisten  Schuldigen  ausser  ewiger 
Cassirung  zu  Sjähriger  Festungsarbeit,  die  Gemeinde  PeruSi6, 
welche  sich  dem  Einrücken  des  Vojvoden  Kolakovic  widersetzte, 
und  ihn  verwundete,  zur  Zahlung  von  400  venetianischer  Dukaten 
(ä  1  fl.  8  kr.)  zu  allgemeinen  Zwecken  veiiirtheilt,  die  übrigen 
begnadigt  «). 

Von  den  Hauptaufwiegleni  1732  wurde  Turlina  Tomljenovic 
aus  Smiljane  geviertheilt,  dem  Vuk  Gaic,  als  dem  einzigen 
Schreibkundigen  zuerst  die  rechte  Hand  und  dann  der  Kopf  abge- 
hauen. Milo  Maras  und  IliaSikiö  ausDebeloselo  und  Franjetie  aus 
Novi  wurden  als  Führer  der  Tumultuanten  geköpft  und  ihre  Häuser 
geschleift  »). 


^)  Bericht  vom  2C.  Aiigiist  bei  derselben  Nummer. 
«)  Per  imperatorem,  Graz  den  20.  Sept.  1732.  BeUage  zu  Nr.  129,  vom 
Jahre  1733  im  Agramer  G.  0.  Archiv. 

s)  Bericht  vom  20.  Augn»t  in  Nr,  343  in  demselben. 


236 

Das  Zenger  Kriegsgericht  verurtheilte  den  Markus 
Erpan  aus  Lovinae  Kam  Tode  durch  das  Schwert  und  zur  Confis- 
cirung  der  Güter  «). 

Die  Untersuchung  gegen  die  beiden  KneSevii  warde  in 
KaniSa  geftlhrt.  Der  Greis  verfiel  dem  Tode  durch  den  Strang, 
sein  NeflPe  dem  durch  das  Schwert  und  wurden  ihre  Güter  con- 
fiscirt «). 

§.  29.  Die  Savegfenze.  Anbahnung  ihrer  Organisirung 
durch  den  Grafen  Oduyer  und  Durchführung  der- 
selben durch  den  Grafen  Kbevenhüller.  —  Slavonische 

Zustände.    1734. 

Bei  der  Musterung  im  Mai  1727  bestand  die  3theilige  Save- 
grenze  aus  24  Heiduken-   und  12  Husaren-Kompagnien ,  jedoch 
von   sehr    abweichender    Stärke.    Dies   und    die   Vermischung 
der  Miliz  mit  den  Contribuenten  bewogen  den  Wiener  Hofkriegs- 
rat dem  Grafen  Oduyer,  der  das  slavonische  General-Commando 
leitete,  mit  der  Abänderung  der  Grenzmiliz  an  der  Save  zu  beauf- 
\  tragen  (5.  Mai  1728).  Oduyer  wurde  instruirt  den  Stand  der  Miliz 
\  \  auf  5844  Mann  zu  erhöhen,  sie  von  den  Contribuenten  abzu- 
\  sondern  und  von  den  bisherigen  im  Innern  des  Landes  liegenden 
'Grenzposten  Öepin  und  Diakovar  beizubehalten  3).   Zu  diesem 
Zwecke  wurde  dem  Grafen  der  Obrist  Fürstenbusch  und  von 
Seite  der  Hofkammer  der  Baron  von  Rebentisch  beigegeben. 
Diese  Commission,  welche  mit  den  Hoikammerräten  von 
Brandau  und  Koch,  sowie  mit  dem  Kriegscommissär  Wimmer  sich 
ins  Einvernehmen  zu  setzen  hatte,  wurde  vor  AHem  informirt: 

„den  Stand;  Grundbesitz  und  die  fernere  Diensttauglichkeit 
der  Offiziere  zu  untersuchen ,  ebenso  den  Grenzerstand  der  ver- 


1)  Derselbe  Bericht,  Beilage  zu  129,  vom  Jahre  1733  im  Agramer  G. 
K.  Archiv. 

*)  14.  Jänner  1733  in  derselben  Nummer. 

*)  Ex  consilis  bell,  pro  informatione  im  Fase.  Nr.  3  im  slav.  sirm.  G.  K. 
Archiv. 


237 

schiedenen  Kapitanate  und  deren  Grundbesitz  durch  eine  Con- 
scription  zu  ermitteln  und  denselben  nach  dem  erhöhten  Stande 
von  5844  Mann  zu  regeln.^ 

Vor  Allem  aber  sollte  das  österreichisch  -  bosnische  Gebiet^ 
wo  Baron  Petra6  Uskoken- Dörfer  angelegt  hatte^  ausgemessen 
und  den  Grenzern  zugewiesen  werden. 

Grundsätzlich  waren  nur  jene  in  den  Milizstand  einzureihen, 
welche  sich  flir  den  Militärstand  selbst  erklärt  haben.  Der  Com- 
mission  wurden  auch  Ingenieure  &ur  Vermessung  des  Bodens  zu- 
gewiesen. Allein  die  Arbeiten  gingen  so  langsam  vorwärts,  dass 
der  Hofkriegsrat  noch  im  Jahre  1733  die  Beschleunigung  der 
Grundvermessung  anordnen  musste  ^) ,  um  dem  Grafen  Eheven- 
httller  die  Organisirung  der  Miliz  zu  ermöglichen. 

Diese  Verschleppung  hatte  ihren  Grund  in  den  Störun- 
gen, welche  das  Einbrechen  der  Pest  mit  sich  brachte  und  in 
einem  neuen  Projecte,  welches  die  Hofkammer  an  die  Tages- 
ordnung Itf achte.  Die  Hofkammer  trat  nämlich  mit  dem  Antrage 
hervor,  zur  Vermehrung  der  Contribution  die  Savegrenze  entweder  / 
ganz  aufzulösen  oder  aber  die  Miliz  zu  vermindern  und  auf  das 
österreichisch-bosnische  Gebiet  zu  verlegen. 

Um  diese  Zeit  trat  Graf  KhevenhttUer  an  die  Spitze  des 
slovenischen  Generalats ,  ein  Mann,  der  sich  nicht  nur  in  Italien 
als  fähiger  Truppenflihrer  bewährt  hatte,  sondern  auch  seinen 
Beruf  als  Administrator  in  Kurzem  nachwies  >). 

Er  hatte  gleich  nach  dem  Antritte  seines  neuen  Postens  den 
erbarmungswürdigen  Zustand  Slavonien's  durch  eigene  Anschauung 
wahrgenommen  und  der  Hofkriegsstelle  darüber  eine  freimütige 
Relation  vorgelegt,  welche  den  hohen  Ernst  kennzeichnet,  mit 
welchem  er  seine  neue  Aufgabe  angriff. 

Schon  bei  seiner  ersten  Bereisung  des  Landes  eignete  er 
sich  die  Ueberzeugung  an,  „dass  das  Land  geradezu  Verstössen 
(abandonirt)  sei,    indem  Niemand    dessen  Wohlfahrt   und   das 

s — 

1)  In  demselben. 

a)  Die  Thätigkeit  Khevenhüller*8  in  Bezug  auf  Civü-SlavoDien  gehört 
nicht  zu  meiner  Aufgabe. 


238 

Oedeihen  der  dem  Kaiserhanse  so  treu  ergebenen  und  am  äst»- 
selbe  so  verdienten  slavischen  (raizischen)  Nation  unterstütze   <}. 

„Das  Land  schmachtete  unter  der  Last  grosser  Abgaben, 
Bequartirungen ,  und  nahmhafter  Lieferung  von  Garnisons-  and 
Ziegelbrennholz.  Mit  den  versprochenen  Vergütungen  ftlr  ausser- 
ordentliche Leistungen  war  ein  unverantwortlicher  Missbrauch  ge- 
trieben worden.  Dazu  kamen  noch  Robotleistungen  für  den  Bau  von 
10  Kasernen;  die  Vorspannsleistungen  bei  Truppendurchzügen^  die 
Roboten  für  ihre  Herrschaften^  welche  sie  in  natura  leisteten.  Die 
Aussaugung  des  Volkes  ging  so  weit,  dass  sich  die  Herrschaften 
ausser  d^r  Grundgebühr  von  11  fl.,  anRobot-Relutum  8  fl.,  für  den 
Gensus  3fl.  zahlen  Hessen  und  die  Bauern  noch  jährlich  zu  12tägiger 
Robot  verhielten.  Ueberdies  wurden  von  den  fremden  herrschaft- 
lichen  Beamten  und  Arendatoren   zur  Anhäufung  des  Elends, 
ungeachtet  der  Erschöpfung  des  Volkes,  noch  immer  neue  Erpres- 
sungsmittel erfunden,  um  ihren  unersättlichen  Eigennutz  zu  be- 
friedigen. Endlich  gesellte  sich  dazu  die  pflichtwidrige» Amtimng 
der  Kameralbeamten. 

„Die  Bedrückungen,  welche  diese  monstruose  Beamtenwirth- 
schaft  über  das  Volk  brachte,  hatten  eine  solche  Höhe  erreicht, 
dass  viele  Familienväter  sammt  ihren  Söhnen  aus  Verzweiflung  das 
Bäuberhandwerk  dem  Ackerbau  vorzogen  oder  in  der  Auswan- 
derung ihre  Rettung  suchten  «)." 

„Diese  Galamitäten  des  Landes  wurden  wesentlich  dadurch 
vermehrt,  dass  der  Handel  damiederlag.  Selbst  die  wenigen  Lan- 
deserzeugnissQ  wurden  nicht  mit  Vortheil  an  Mann  gebracht.  Das 
Geld  wurde  von  den  Herrschaften  aus  dem  Lande  gezogen  und 
ausser  dem,  was  die  Grenzmiliz  erhielt,  floss  fast  gar  kein  ande- 


1)  Eigene  Worte  .Khevenhüller's.  Die  Relation,  welcher  ich  das  fol- 
gende entnehme,  findet  sich  bei  Nr.  2  vom  Jahre  1735  im  slav.  sirm.  G.  C. 
Archiv  vor, 

«)  In  der  Zeit  von  1722  —  1727  fand  die  kammeral.  C'onscript  Com- 
miss.  589  Sessionen  verlassen  und  bedrohte  jene  Gemeinden  mit  einer  Strafe 
von  100  fl.,  welche  die  Absentirung  einer  Person  oder  den  Abzug  einer 
Familie  nicht  schleunigst  anzeigten. 


239 

res  ins  Land  ein.  Die  Erpressungen  der  Dreissigst-Arendatoren^ 
der  KammeralofGzianten  und  die  Leistungen  an  den  Klerus 
erschöpften  das  Volk  vollständig  i).^ 

Nach  dieser  Schilderung  erklärte  KhevenhttUer  die  Visitatio- 
nen derKammeralcommissäre  als  ungenügend  und  zwecklos,  weil 
sie  bisher  der  Bevölkerung  keine  Hilfe  brachten.  Er  berief  siph 
auf  das  Commissions-Protokoll,  welches  nach  dem  Pakracer  Auf- 
stande diese  Verhältnisse  getreu  und  eingehend  schilderte  und 
bemerkte  schliesslich,  dass  man  mit  den  Erpressungen  der  herr- 
schaftlichen und  kammeralistischen  Unter-  und  Oberbeamten 
ganze  Volumina  anfbUen  könnte. 

Nach  der  Entwerfang  dieses  Janmierbildes  ging  Kheven- 
httUer zu  der  Savegrenze  über,  Air  deren  ferneren  Bestand  er 
entschieden  eintrat  und  sie  schon  wegen  des  bis  zu  unglaublichen 
Dimensionen  angewachsenen  Räuberunwesens  für  unentbehrlich 
erklärte. 

In  dem  Drängen  nach  Auflösung  der  Militärgi*enze  sah  er  nur 
die  Sucht  neue  Unterthanen  zu  gewinnen,  unter  dem  vorgeschütz- 
ten Motive  die  Landes- Contribution  zu  erhöhen,  ohne  Rücksicht 
auf  den  Nutzen  der  Savegrenze  selbst  und  auf  das  wahre  staat- 
liche Beste.  Dagegen  hielt  Khevenhüller  der  Wiener  Hofstelle 
die  Leistungen  der  Savegrenze  im  letzten  Türkenkriege  entgegen, 
die  jährliche  Zahlung  von  24.945  fl.  an  Contribution,  ihre  unent- 
geltlichen Arbeiten  bei  den  Festungsbauten  in  Brod  und  GradiiSka, 
sowie  die  damit  verbundenen  Zufuhren,  durch  welche  dem  Staate 
grosse  Geldauslagen  erspart  wurden.  Er  schilderte  die  traurige 
Lage  der  Savegrenze  durch  die  wegen  der  Pest  eingetretene 
strenge  Grenzsperre,  welche  jeden  Produktenabsatz  abschnitt, 
die  grossen  Verluste  der  Grenzer  durch  wiederholte  Saveergies- 
sungen,  welche  sie  zwangen,  um  schweres  Geld  herrschaftliche 
oder  kammeralistische  Gründe  zu  pachten. 

Femer  bezog  er  sich  auf  den  gegen  das  Jahr  1727  con- 
scriptionsmässig  nachgewiesenen  Rückgang  ihrer  Vermögensver- 


>)  In  derselben. 


240 

hältnisse,  betonte  die  Einquartirnng  von  13  Kavallerie-Compi 
nien  in  den  Wintern  von  1728  nnd  1729,  ihre  Dienstleistung 
Kordon  mit  täglich  338  Mann,  in  den  Festungen  und  Palanken, 
so  oft  es  an  regulären  Truppen  fehle,  die  ununterbrochene  Unter- 
haltung von  Patrullen  zur  Sicherheit  des  Landes  gegen  das  Hei- 
dukenthuni  des  Landet,  wobei  viele  ihr  Leben  einbttssten.  Auch 
wies  er  auf  den  Umstand  hin,  dass  Grenzer  der  der  Ueber- 
schwemmung  am  meisten  ausgesetzten  Ortschaften  ihre  Familien 
mit  Hab  und  Gut  am  jenseitigen  österreichisdh-bosnischen  Ufer 
unterbringen  und  oft  andauernd  sie  ihrem  Schicksale  überlassen 
und  im  Dienste  ohne  alle  Verbindung  mit  ihnen  leben  mussten. 

Trotz  alle  dem  wollten  (wie  KheVenhtiller  behauptete)  die 
Grenzer  schon  aus  militärischer  Ambition  beim  Soldatenstande 
^  ausharren ,  behandelten  den  Namen  „Bauer"  als  eine  Be- 
schimpfung, welche  schon  zu  Mordtaten  geführt  hätte.  Nur  woll- 
ten sie  eine  gerechtere  Vertheilung  der  Contribution  nach  den 
Vermögensverhältnissen  und  in  solchem  Betrage,  welchen  sie 
erschwingen  könnten. 

Zugleich  gab  Khevenhüller  der  Besorgniss  Raum,  dass  bei 
der  Auflösung  der  Grenze  eine  massenhafte  Desertion  in  die 
Türkei  eintreten  könnte,  um  dem  verhassten  Bauernjocli  zu  ent- 
gehen, und  erklärte  sich  entschieden  gegen  die  Vermischung  der 
Miliz  mit  Bauern  schon  wegen  der  zwischen  beiden  zu  Tage 
getretenen  Unverträglichkeit. 

Endlich  überging  er  auf  die  Verdienste  der  Grenzbevölke- 
rung bei  der  Wiedereroberung  Slavoniens,  auf  ihre  zur  Zeit  der 
Rikoczy'schen  Unruhen  versuchte  und  bewährte  Treue  und  auf 
ihre  Dienste  während  des  Türkenkrieges  1716—1718  i). 

Der  Resolution  vom  29.  November  1733  schickte  Graf 
Khevenhüller  schon  am  15.  Dezember  wegen  notwendiger  Beibe- 
haltung der  Savemiliz  eine  neue  Vorstellung  nach.  Dieser  legte 
er  nicht  nur  den  Entwurf  eines  Regoulements  bei,  sondern  bezeich- 


1)  In  derselben. 


• 


241 

nete  auch  die  Abhilfe  ftlr  die  slavonischen  Landesbeschwerden. 
Darauf  erhielt  er  unter  dem  21.  Dezember  die  vorläufige  Zusiche- 
rung;  dass  die    slavonische  Nationalmiliz  beibehalten  werde  i). 

a)  Der  neue  Troppenstand  der  Savegrenze. 

Aus  Anlass  dessen  legte  er  am  7.  December  1734  einen 
Vorschlag  zur  Regulirung  der  Savegrenze  vor,  welcher  sammt  dem 
Regoulement  unter  dem  8.  Februar  1735  die  kaiserliche  Sanc- 
tion  erhielt  >). 

Ehevenhttller  behielt  die  bisherige  OUederung  der 
Savegrenze  in  die  obere,  mittlere  und  untere  mit  der 
unmittelbaren  Unterordnung  unter  die  Obercapitäne  von  Oradidka, 
Brod  und  Raia,  errichtete  aber  im  österreichischen  Bosnien  drei 
Capitanate  zu  FusB  und  drei  zu  Pferde. 

Er  projectirte  den  folgenden  Stand  an  Fussvolk  (Heiduken). 
In  der  oberen  Savegrenze: 

6  Capitanate  mit 2945  Diensttauglich. 

In  der  mittleren  Savegrenze: 

8  Capitanate        \ 

2  Vojvodschaftenj  ™* ^^^  " 

In  der  unteren  Savegrenze: 
6  Capitanate       \ 

2  Vojvodschaftenj  ™* ^^^^  ^ 

Zusammen  .  10.179  Mann. 

b)  lasarea. 

Für  die  obere  Savegrenze: 

3  Compagnien  mit 435  Mann. 


<)  RegBtr.  Nr.  704  und  517  indenchronolog.  Acten-Extracten.  Bog.  27. 
*)  Regstr.  Zahl  787,  243,  244  in  den  chronolog.  Acten-Extracten  und 
den  slavon.  Acten  des  Reichs-Kriegsministeriams. 

16 


y 


242 

Für  die  mittlere  Savegrenze: 

5  Compagnien  mit 733  Mann 

Für  die  untere  Savegrenze: 

4  Compagnien  mit 336       „ 


Zusammen  .  1504  Mann   <). 

Diese  diensttaugliche  Mannschaft  theilte  EhevenhtLller    in 
drei  Theile  ein : 

1.  Ein  Drittel  bestimmte  er  zum  Ausmarsche. 

2.  Ein  Prittel  zur  Landesvertheidignng  und  zur  Bewachnng 
der  Grenze. 

3.  Das  letzte  Drittel  fUr  den  Feldbau  und  überhaupt  für  die 
Hauswirtschaft.  Da  aber  Khevenhttller  plötzlich  den  Befehl  erhielt 
das  Gommando  der  italienischen  Armee  zu  übernehmen,  warde 
der  Gommandant  von  Gradiska,  Oberstlieutenant  Soyer,  mit  der 
Durchführung  dieses  Projectes  beauftragt.  Allein  selbst  von  Ita- 
lien aus  nahm  Khevenhttller  au  der  Durchführung  seines  Werkes 
Antheil.  So  beantragte  er,  dass  statt  des  dritten  der  vierte  Dienst- 
taugliche zum  Ausmarsche  bestimmt  werde.  Dagegen  sollte  die- 
ser von  den  drei  zu  Hause  gebliebenen  montirt  und  ausgerüstet 
werden  >).  Zugleich  wurden  im  Dienststande  folgende  Modifica- 
tionen  angenonunen.  Im  Ganzen  wurden  aufgestellt: 


i)  Tabelle.  Beilage  un  2.  Fase.  1735  im  slav.  sinn.  G.  C.  Archiv.  Die 
Heidukencap.  der  oberen  Grenze  waren  das  Svinjarer,  Podegraner,  Gra- 
difikaner,  Kraljeva-Velikaer,  BogeSevcer  und  SieMcer;  der  mittleren,  das 
Bigjkoseler,  Oijovacer,  1.  Vrbacer,  Baboöacer,  2.  Vrbacer,  Kobader,  Sikire- 
vacer,  Podviner,  mit  denVojvodschaftenvonBrodund  Babinagreda;  in  der 
unteren:  Vinkovcer,  Komijetincer,  Jaminer,  Moroviöer,  Ra6aer,  Kukujev- 
cer  mit  den  VojvodBchaften  von  Rajevoselo  und  2upaige. 

An  Husaren-Compagnienhattedieobere  Savegrenze,  die  von 
Kraljeva  velika,  die  1.  und  2.  Gradifikaner-,  die  mittlere:  die  1.  und  2. 
KobaSer,  die  1.  und  2.  Broder  und  die  Babinagreder;  die  untere:  die 
Morovi6er,  ^almaer,  Rajevoseler  und  Öepiner.  (In  derselben  Tabelle.) 

«)  24.  August  1735.  Regstr.  Z.  713  und  562  in  den  chronolog.  Acten- 
Extracten.  1735. 


243 


/ 


12.680  Heiduken, 
2.338  Husaren, 

zusammen  .  15.018  Mann. 
Von  diesen  bestimmte  man: 

a)  Ffir  de«  FeUstaDd: 

3.112  Heiduken, 
667  Husaren, 


zusammen  .    3.779  Mann. 

•  h)  Zur  Landlesrertheidigaogi 

7.392  Heiduken, 
1.286  Husaren, 

zusammen  .    8.678  Mann. 

e)  Zafli  Ackerbau: 

2.176  Heiduken, 
385  Husaren, 


zusammen  .    2.561  Mann  <). 

bj  Verpflegung. 

Die  Miliz  war  ausser  Landes,  die  Portion  zu  3  fl.,  folgender- 
massen  zu  verpflegen : 

1.  Husaren. 


1  Hauptmann  .  . 
1  Lieutenant  .  . 
1  Fähnrich  .  .  . 
1  Wachtmeister  . 
1  Fourier  .  .  . 
1  Feldscher     .    . 


Mund-Portion  Pferde-Portion 
i  S  fl. 

16  .  .  . 

0  .  .  . 

4.  .  . 

O    •  •  . 

2  .  .  . 

ö    ,  ,  , 


1)  Bei  Aner,  1.  Band. 


16* 


244 


1  Tambour 
1  Sattler  . 
1  Sckmid  . 
1  Corporal 
1  Gemeiner 


1  Hauptmann 

1  Lfientenant 

1  Fähnrich    . 

1  Feldwebel 

1  Fourier 

1  Corporal     . 

1  Feldscher    . 

1  Fourierschtttz 

1  Spielmann  u.  Gefreiter 

1  Heiduk 


1  Obercapitän    .... 

1  Quartiermeister  ...  4 

1  Secretär 5 

1  Caplan  oder  Pope  .  2 

1  A^utant 3 

1  Profoss  mit  den  Seinigen  4 


Muji4-Portlon 
kS  &. 

2 

1 

1 

2 

1 

2.  Heiduken. 

15 
5 
4 
3 
2 
2 
2 

IV. 
1 

3.  Der  Stab. 
29 


Pferde-Portion 
kSiL 


Zatammen 


9fl. 
6 


—  kr. 


12  „  — 


n 


n 
n 


3 
2 


45  fl.  —  kr. 

21  „-  „ 

18   n  —   n 
"   »  —   » 

6  „ 
6 


n 


6  »  —    n 

4„30  „ 
4n30„ 

3 1»  —  ij 


5 
4 
5 
2 
3 
5 


132  fl.  —  kr. 

"^  »  —  I» 
30„  -  „ 

12„  -  „ 
27  „  -  „•)• 


cj  Pflichten  und  Privilegien  der  Grenzer. 

Die  Pflichten  und  Rechte  (Privilegien)  der  Grenzer  wurden 
durch  das  kaiserliche  Patent  vom  8.  Februar  1735  festgestellt 

„DieSavegrenzer  wurden  auch  zu  Kriegsdiensten  ausserhalb 
des  Landes  verpflichtet  und  sollten  niemals  in  die  Verhältnisse 
der  Bauern  und  steuerbaren  Grundholden  übertreten,  sondern 
immer  Grenzsoldaten  bleiben  und  in  dieser  Eigenschaft  erhalten 


i)  Bei  Auer,  1.  Band. 


i 


245 

und  verwendet  werden.  ZnrFriedenszeit  verpflichtete  sie  der  Kaiser 
nicht  nnr  zu  inneren  Landes-^  sondern  auch  zu  Gamisonsdiensten 
und  zur  Leistung  von  Befestigungsarbeiten  gegen  Verabreichung 
des  Brodes. 

„Dagegen  wurden  sie  von  allen  ContributionsIeistungeU; 
namentlich  von  der  bisherigen  Zahlung  von  24.000  fl.,  befreit. 

„Der  im  letzten  Türkenkriege  erkämpfte  Landstrich  in  Bos- 
nien sammt  den  darauf  angesiedelten  Uskoken  wurde  der  Save- 
grenze  einverleibt^  damit  sie  an  culturßlhigem  Boden  gewinne  i). 

„Die  Grenzer  durften  in  dem  ihnen  diesseits  der  Save  statt 
des  Soldes  zugewiesenen  und  jenseits  der  Save  zur  Zuweisung 
bestimmten  Grundbesitze  nicht  verkürzt,  bei  der  Zufuhr  der  selbst- 
erzeugten oder  auswärts  angekauften  Hausbedttrfnisse  mit  Maut- 
und  Dreissigstgebühren  nicht  belastet  werden. 

„Im  Kriege  sollten  sie  demCommando  ihrer  Nationaloffiziere 
unterstehen  und  die  Kriegsarticel  beschwören. 

„Offizieren  und  Gemeinen  wurde,  so  lange  sie  ausserhalb  des 
Landes  dienten,  die  Bezahlung  vomAerar  zugesichert;  in  Friedens- 
zeiten aber  hatten  sie  sich  von  ihren  Grundstücken  iselbst  zu  ver- 
pflegen und  die  Besoldung  ihrer  Offiziere  zu  bestreiten. 

„Der  Ankauf  der  Montur  und  der  Requisiten,  sowie  des  Ge-     / 
wehres,  wurde  ihnen  selbst  überlassen. 

„Im  Gehorsam  verwies  sie  das  kaiserliche  Patent  wie  bisher   . 
an  den  Wiener   Hofkriegsrat  und  an  das   slavonische   General- 
commando^  «). 

dj  Das  Regoulement 

KhevenhüUer's  Regoulement  war  die  erste  Norm,  welche  in 
alle  Beziehungen  der  Savegrenzer  eingriff",  ohne  sie  jedoch  zu  er- 
schöpfen. 

Jeder  Obercapitän  wurde  verpflichtet,  die  ihm  unterstehenden 
Gompagnien  zweimal  des  Jahres ,  nach  dem  Feldanbaue  und  nach 


1)  In  diesem  sogenannten  Uskokenlande  wurden  sechs  Oapitanate 
errichtet. 

*)  Im  2.  Fase.  Nr.  9  im  slav.  sirm.  G.  C.  Archiv. 


246 

der  Ernte,  za  viflitiren  und  hatte  besonders  darauf  zu  sehen,  dass 
die  Offiziere  die  Gemeinen  nicht  aussaugen  und  sie  nicht  uner- 
träglich behandeln.  Kam  ein  solcher  Fall  vor,  so  musste  er  dem 
Commandanten  und  demObercommando  angezeigt  werden.  Dabei 
lag  es  ihm  ob,  sich  von  dem  Zustande  der  Montur,  des  Gewehres 
und  der  übrigen  Requisiten,  der  Hauswirthschaft  und  des  Acker- 
baues zu  überzeugen  (§.  1). 

Sowie  anzuhoffen  war,  dassjeder  Grenzsoldat  dem  abgelegten 
Eide  gemäss  seine  Pflicht  thun  und  dem  Offiziere  Gehorsam  leisten 
werde,  sobald  ihn  dieser  zum  Dienste  befehligte,  so  wurde  ande- 
rerseits jeder  Offizier  angewiesen,  in  strittigen  Fällen  dem  Be- 
drängten unentgeltlich  das  Recht  zu  verschaffen  (§.  2). 

Die  Belegung  mit  Geldstrafen  war  auf  das  Strengste  unter- 
sagt (§.  3).  Da  ein  jeder  hoch  oder  niedrig  gestellte  Offizier  und 
Gemeine  sich  eines  christlich  ehrbaren  Lebenswandels  zu 
befleissen  hatte,  so  waren  sie  auch  verpflichtet,  nach  den  in  der 
Grenze  zugelassenen  Religionsübungen  dem  Gottesdienste  ihres 
Cultus  beizuwohnen,  ihr  Hausgesinde  dazu  anzuhalten,  die  Kinder 
in  die  Schule  zu  schicken  und  christlich  erziehen  zu  lassen,  damit 
sie  nicht  wie  das  Thier  anfw^aehsen,  sondern  zur  Erkenntniss  des 
Guten  gebracht  und  in  der  Furcht  des  Herrn  erzogen  werden,  den 
lasterhaften  von  dem  ehrbaren  und  tugendhaften  Lebenswandel 
unterscheiden  lernen.  Wer  nun  den  Namen  Gottes  missbrauchte 
und  lästerte,  eine  andere  zugelassene  Religion  verspottete  und 
dadurch  zu  Zank,  Hader  und  andern  Ungelegenheiten,  sowie  unter 
den  verschiedenen  Religionsgenossen  zum  Tumult  Anlass  oder 
sonst  Aergemiss  gab,  ein  gottloses  ärgerliches  Leben  ftihrte :  über 
den  war  ein  schweres  Gefängniss  und  nach  Befund  der  damit  ver- 
bundenen Umstände,  sowie  nach  Grösse  des  Vergehens  selbst 
Leibes-  und  Lebenssfrafen  zu  verhängen  (§.  4). 

Die  gemeine  Grenzmiliz  sollte  ihren  Offizieren  sowol,  als 
auch  allen  kaiserlichen  Militär-  und  Civilbeamten,  wenn  sie  in  be- 
sonderen  Commissionen  vom  Obercommando  an  die  Miliz  abgeschickt 
wurden,  Ehrerbietung  bezeigen  und  Alles,  was  sie  ihr  im  Aller- 
höchsten Dienste  vortragen,  ohne  Zögern  vollziehen.    Ueberdies 


247 

war  der  Oemeine  seinem  Desetnik  nnd  jeder  andere  der  Rangstufe 
nach  dem  ihm  Uebergeordneten  bis  zum  Obercapitän  aufwärts 
Subordination  schuldig.  Wer  dagegen  handelte,  sieh  an  seinem 
Vorgesetzten  vergriff  oder  gar  das  Gewehr  gegen  ihn  anlegte,  der 
war  nach  Mass  des  Vergehens  mitGefUngniss,  Abhauen  der  Hand, 
schimpflicher  Ausstossung  aus  der  Compagnie  oder  ans  der  Grenze 
und  in  schweren  Fällen  selbst  an  Leib  und  Leben  zu  strafen 

(§.  5). 

Wurde  Jemand  unter  einem  andern  Befehle  als  dem  eines 

seiner  Offiziere  zu  einer  Dienstleistung  commandirt,  so  war  er 
diesem  ebenso  wie  dem  eigenen  Gehorsam  schuldig,  bei  Ver- 
meidung der  Leibes-  und  Lebensstrafe.  Corrigirte  oder  strafte  ein 
Offizier  einen  Mann ,  der  seinem  Commando  nicht  unterstand,  so 
durfte  der  eigentliche  Commandant  dagegen  keine  Einsprache 
erheben,  noch  weniger  aber  ihm  Vorwürfe  darüber  machen, 
weil  jeder  Offizier  dazu  befugt  war,  sobald  es  sich  um  eine 
Dienstpflicht  handelte. 

Die  Grenz-Soldateska  hatte  zur  Pflicht,  ohne  Unterschied  der 
Religion  sich  gegenseitig  aufrichtig  und  freundschaftlich  zu  behan- 
deln, vor  Schaden  einander  zu  warnen,  ihr  gegenseitiges  Wohl  zu 
fördern,  sich  vor  dem  Feinde  mutig  zu  unterstützen  und  sich 
überhaupt  gegenseitig  so  zu  betragen,  wie  es  treue  und  aufrichtige 
Kameradschaft  gebot  (§.  6). 

Raufereien  und  Schlägereien  waren  untersagt.  Weder  durfte 
Jemand  einen  andern  dazu  herausfordern,  noch  sich  mutwillig 
dazu  herbeilassen,  noch  weniger  aber  Jemand  dabei  verwunden 
oder  erschlagen,  bei  Lebensstrafe.  Ueberhaupt  waren  alle  mut- 
willigen Todtschläge,  sie  mochten  mit  was  immer  für  einer  Waflfe 
und  auf  welche  Art  immer  ausgeführt  werden,  auf  das  Strengste 
untersagt.  Die  dagegen  Handelnden  verwirkten  das  Leben  (§.  7). 

Mit  gleicher  Strenge  war  der  Diebstahl  verboten.  Wer  sich 
demnach  desselben  schuldig  machte,  war  vom  Gerichte  ausser  des 
Ersatzes  wenigstens  zur  schweren  Eerkerstrafe,  unter  Umständen 
zum  Gassenlaufen,  ja  selbst  zur  schimpflichen  Ausweisung  aus  der 
Grenze  zu  verurtheilen. 


248 

War  der  Diebstahl  mit  Einbrach  verbanden ;  warde  er  be- 
reits zam  dritten  Male  verübt ;  war  das  gestohlene  6at  von  hohem 
Werte;  oder  bestahlJemand  eine  kaiserliche  Gasse,  die  Artillerie, 
Manition,  Gewehr-,  Festangs-  oder  Zeagkammer,  sei  es  in  der 
Garnison  oder  im  Felde,  das  Proviantmagazin :  so  sollte  er  es  mit 
dem  Leben  bttssen. 

Wer  gestohlene  Gegenstände  wissentlich  annahm  oder  einem 
Diebe  abkaufte,  verfiel  der  Leibes-  und  Lebensstrafe. 

Wer  seinem  Kameraden  etwas  verantreute  oder  verantreuen 
Hess,  oder  gar  dazu  Vorschub  leistete ,  war  ohne  Gnade  mit  dem 
Strange  hinzurichten  (§.  8). 

Niemand  sollte  es  wagen,  sein  Gewehr  und  seine  Rftstang^ 
überhaupt  wegzuleihen,  zu  versetzen,  zu  verkaufen,  zu  vertrinken, 
zu  verspielen  oder  wegzuwerfen  (§.  9). 

Am  Marsche,  aufwachten  und  dergleichen  war  jede  Beschä- 
digung der  Gebäude,  Obstbäume,  Weingärten,  mutwilliges  Feuer- 
legen bei  grösster  Strafe  verboten  (§.  10). 

Wer  Leute  am  Feld,  in  der  Stadt,  im  Dorf  oder  auf 
öffentlicher  Strasse  anfiel  und  beraubte,  war  nach  Zurückerstattnng 
des  geraubten  Gutes  mit  dem  Schwerte  hinzurichten  und  sein  Kopf 
auf  einem  Pfahl  zum  warnenden  Beispiel  aufzustecken.  War  damit 
eine  Verwundung  oder  gar  ein  Todtschlag  verbunden,  so  traf  den 
Schuldigen  die  Strafe  des  Rädems.  Jeder  Theilnehmer  verfiel  der- 
selben Strafe.  Strassenbettelei  hatte  die  schwerste  Strafe  zur 
Folge  (§.  11). 

Da  in  Slavonien  das  Räuberunwesen  sehr  überhand  genom- 
men, so  wurde  es  der  Savemiliz  zur  Pflicht  auferlegt,  in  der  Aus- 
rottung desselben  grosse  Thätigkeit  zu  entwickeln.  Wer  einen 
solchen  Bösewicht  aufgriff  und  wieder  laufen  liess,  ihn  mit  Victua- 
lien  versah,  ihm  Unterschleif  bot,  seinen  Aufenthalt  verschwieg, 
einen  angesagten  Räubertrieb  an  Räuber  verriet,  Brandschatzun- 
gen (Harafi)  an  dieselben  willig  zahlte  und  an  der  That  ertappt 
wurde,  der  verfiel  der  standrechtlichen  Behandlung,  und  wenn  er 
sein  Leben  nicht  verwirkte ,  so  war  er  lebenslänglich  auf  die  Ga- 
leeren zu  verurtheilen  (§.  12). 


249 

Alle  mntwilligen  TodtBchläge  ^  Notzucht  ^  Ehebruch  ^  Mord- 
brennerei  mussten  mit  dem  Tode  gesühnt  werden.  Dem  Meineidigen 
waren  zwei  Finger  abzuhauen  ^  er  selbst  ftlr  einen  Schelm  zu  er- 
klären und  nicht  nur  aus  seiner  Compagnie  auszustossen,  sondern 
selbst  aus  der  Grenze  zu  jagen  (§.  13). 

Meuterer,  Anstifter  einer  Meuterei,  sollten  vom  Höchsten  bis 
zum  Niedrigsten  das  Leben  verwirkt  haben  und  ohne  Gnade  ge- 
hängt werden.  Wer  aufrührerische  Reden  ausstiess,  von  anderen 
anhörte  und  sie  verschwieg,  war  nach  Wichtigkeit  des  Falles  am 
Leben  oder  sonst  streng  zu  strafen  (§.  14). 

Es  war  untersagt  auf  Jahrmärkten  ein  Gewehr  abzufeuern, 
weil  daraus  Aufruhr  und  Schaden  entstehen  konnte,  ebenso  an 
Orten,  wo  Wachen  aufgestellt  oder  Truppen  einquartiert  waren,  bei 
schwerer  Leibesstrafe  (§.  15). 

Wer  einen  V;  achdienst  oder  eine  andere  commandirte  Arbeit 
versäuinte,  musste  drei  Tage  nach  einander  Wache  stehen  oder 
arbeiten.  Eine  Erkrankung  war  dem  Offizier  im  vorhinein  zu 
melden.  Verliess  Jemand  seinen  Wachposten  oder  seine  Arbeit 
ohne  Erlaubniss,  so  war  er  auf  dieselbe  Art  zu  bestrafen.  Auch 
durfte  Niemand  auf  seinem  Wachposten  oder  zu  einer  Arbeit 
berauscht  erscheinen,  bei  Leibesstrafe  (§.  16). 

Von  einer  Compagnie  ohne  Vorwissen  des  Capitäns  zu  einer 
anderen  zu  übergehen,  auf  einen  herrschaftlichen  Grund  oder  gar 
aus  dem  Lande  abzusiedeln,  war  nicht  gestattet.  Wer  solches  den- 
noch that,  wurde  nicht  nur  zurückgebracht,  sondern  war  ausserdem 
am  Leibe  und  nach  Umständen  sogar  am  Leben  zu  strafen  (§.  17). 

Der  Obercapitän  war  nicht  befugt,  einen  Oberoffizier  zu  ver- 
haften, oder  von  ihm  eine  Geldstrafe  zu  erpressen.  That  ein 
Oberoffizier  nicht  seine  Schuldigkeit,  so  war  zu  regoulementraässi- 
gen  Strafen  zu  greifen,  etwaige  Verbrechen  aber  dem  General- 
commando  anzuzeigen.  Auch  durfte  ein  Delinquent  ohne  Vorwis- 
sen des  Commandanten  vom  Oberoffizier  über  24  Stunden  im 
Arrest  nicht  behalten  werden.  Noch  weniger  war  er  befugt, 
Jemanden  zu  schlagen.  Bei  Dienstesversäumnissen,  kleinen  Hän- 
deln, Schulden  und  anderen  geringeren  Vorfällen  war  zwar  der 


v/ 


250 

Compagnie-Commandant  befugt,  den  Schuldigen  militMrisch 
abzustrafen^  nicht  aber  ihm  50  Stockschläge  und  eine  derartige 
Strafe  überhaupt  über  den  Kopf  und  Bauch  geben  zu  lassen. 
Er  war  zwar  verpflichtet,  einem  Gläubiger  zu  seinem  Gelde  zn 
verhelfen,  durfte  jedoch  keinen  Schuldner  tlber  24  Stunden  im 
Arrest  festhalten  (§.  18). 

Weil  die  illyrischen  Schmach-  und  Schimpfwörter  schon  oft 
zum  grössten  Unheil  und  selbst  zu  Mordthaten  geführt  hatten^  so 
wurden  sie  auf  das  Schärfste  verboten.  Khevenhüller  wendete 
dieselben  Strafen  in  der  Savegrenze,  wie  Graf  Oduyer  im  Jahre 
1727  in  der  Donaugrenze  dagegen  an  «)  (§.  19). 

Conventiceln  und  heimliche  Zusammenkünfte  zu  Geld - 
Sammlungen,  oder  unter  welchem  Verwände  es  immer  sein 
mochte,  durften  ohne  Bewilligung  der  Oberoffiziere  nicht  gehalten 
werden.  Von  den  Theilnehmem  war,  wenn  ihre  Zahl  10  über- 
stieg, der  zehnte  Mann  mit  dem  Tode  durch  den  Strang  zu  bestrafen. 
Eben  so  verboten  war  der  Besuch  von  Spielhäusem  und  sonstigen 
mit  Sauferei  verbundenen  Zusammenkünften  (§.  20). 

Weder  dem  Obercapitän,  noch  den  Capitänen  und  den  ihnen 
zugewiesenen  Offizieren  war  unter  schwerer  Verantwortlichkeit 
gestattet,  eine  Compagnie  oder  Abtheilung  derselben,  ohne  Befehl 
des  Commandanten  aufsitzen  oder  mit  Gewehr  ausrücken  zu 
lassen.  Eben  so  wenig  war  es  dem  Obercapitän,  oder  anderen 
erlaubt,  Jemanden  als  Ober-  und  Unteroffizier  zn  behandeln,  der 
sich  mit  einem  Offizierspatente  nicht  ausweisep  konnte.  Alle  jene, 
welche  durch  Anmassung  eines  solchen  Titels  dienst-  und  con- 
tributionsfrei  geworden,  waren  wie  alle  Gemeinen  zur  Dienst- 
nnd  Contributionsleistung  zu  verhalten.  Ueberdies  wurden  alle 
Oberoffiziere  vom  Capitän  abwärts  verhalten,  in  ihrem  Capitanate 
zu  wohnen  und  sich  daraus  nicht  zu  absentiren  (§.  21). 

Offizieren  und  Gemeinen  wurde  unter  schwerer  Strafe  unter- 
sagt. Militärgründe  zu  verkaufen,  an  die  todte  Hand  als  Legate  zu 


t)  Dieses  Uebel  hat  so  tiefe  Wurzel  gegriffen,  dass  alle  Mittel    der 
Gesetzgebung  bis  auf  den  heutigen  Tag  scheiterten. 


251 

vermachen  oder  an  andere  contractmässig  abzutreten^  weil  sie 
nicht  wahre  Eig^enthttmer,  sondern  nur  Nntzniesser  derselben 
waren.  Auf  Grand  dieses  Lehenverhältnisses  waren  die  Ober- 
capitäne  und  andere  Offiziere  nicht  befugt,  dieselben,  mochten  sie 
cultivirt  sein  oder  nicht,  Jemanden  abzunehmen,  zu  vertauschen 
oder  damit  sonst  zu  verfttgen,  es  sei  denn,  dass  dieses  zuvor  dem 
General-Commando  angezeigt  und  von  diesem  dazu  die  Weisung 
gegeben  wurde  (§.  22). 

Vom  Obercapltän  bis  zum  Baijaktar  abwärts  durfte  sich  kein 
Oberoffizier  ohne  Gestattung  des  Commando,  kein  Unteroffizier 
und  Gemeiner  ohne  Bewilligung  des  Capitäns  aus  dem  Lande 
entfernen  (§.  23). 

Der  Tod  eines  Oberoffiziers  war  dem  Obercapitän  und  von 
diesem  dem  Obercommando  unverweilt  anzuzeigen.  Auch  gehörte 
es  zu  den  Pflichten  des  nächsten  Platzcommandanten,  unter  Angabe 
der  erledigten  Posten  und  deren  Besetzung  durch  die  Rangsältesten, 
eine  Todtenliste  vierteljährig  einzusenden.  Den  Witwen  blieben 
nur  die  von  dem  verstorbenen  Offizier  getroffenen  und  nachge- 
wiesenen landwirtschaftlichen  Verbesserungen  und  auf  eigene 
Kosten  ausgerodeten  Grundstücke  zum  lebenslänglichen  Nutz- 
genusse.  In  diesen  Fällen  hatte  der  Compagnie-Commandant  zur 
Pflicht,  sowohl  bei  Pupillen  der  Offiziere  als  auch  der  Gemeinen 
eine  Entziehung  oder  Vergeudung  des  hinterlassenen  Vermögens 
durch  Vormünder  oder  Mütter  bis  zur  Vogtbarkeit  der  Pupillen  zu 
verhüten  und  die  Erziehung  derselben  zu  überwachen.  Bei  Sterbe- 
fällen ohne  Testamente,  war  das  Vermögen  sogleich  zu  inventiren 
und  dessen  Bestand  mit  Bezeichnung  der  gesetzlichen  Erben  dem 
Obercapitän  anzuzeigen,  welcher  die  Anzeige  durch  den  nächsten 
Platzcommandanten  an  das  General-Commando  weiter  zu  leiten 
hatte.  Alle  Testirungen  von  Legaten  zu  fronmien  Zwecken  oder  an 
die  todte  Hand,  wenn  sie  sich  auf  unbewegliche  Güter  bezogen, 
wurden  für  ungiltig  erklärt  (§.  24). 

Zur  gerechteren  Vertheilung  der  Barzahlungen,  ftlr  welche 
die  Conscriptionsangaben  einen  ungenauen  Bemessungs-Massstab 
lieferten^  gestattete  das  Regoulement  den  Grenzern  eines  jeden 


252 

Capitanats  znsammenzntreteii  und  die  Beträge  nach  den  VennC^ 
gensverhältnissen  anter  sich  zu  repartiren.  Die  Bincassirung  durch 
den  Capitän  war  zur  Zeit^  wo  die  Grenzer  dazu  die  Mittel  hatten, 
namentlich  im  Herbst  zu  bewirken.  Einen  Rückstand  durfte  der 
Capitän  nicht  anwachsen  lassen.  Doch  durfte  er  nur  in  dem 
äussersten  Falle  zur  Bxecution  schreiten  und  niemals  ohne  Vor- 
wissen der  nächsten  Platzcommandanten  zu  GradiSka,  Brod  nnd 
Raöa.  Zur  Richtschnur  wurde  festgesetzt^  dass  am  Jahresschlasse 
an  keinem  Capitanate  Aber  die  vierteljährige  Schuldigkeit  haften 
durfte^  unter  solidarischer  Haftung  der  betreffenden  Oberoffi- 
ziere  (§.  25). 

Da  aber  nach  der  gemachten  Erfahrung  wegen  versäumter  Ab* 
quittirung  eingegangener  Beträge  und  deren  Eintragung  ins  Protokoll 
manche  Grenzer  zweimal  zahlen  mussten,  so  wurden  die  Grenzer 
angewiesen^  nur  gegen  Ausfolgung  einerQuittung  ihre  Zahlungen 
zu  leisten.  Eben  so  wurde  dem  Obercapitän  zur  Pflicht  auferlegt, 
dem  Capitän  die  abgelieferte  Geldsumme  zu  quittiren  (§.  26). 

Bisher  hatten  vermögende  Gewerbs-  und  Handelsleute  Mittel 
nnd  Wege  gefunden^  unter  allerlei  Vorwänden  sich  den  Barlei- 
stungen zu  entziehen^  wodurch  ihre  Schuldigkeit  unbilligerweise 
von  Grenzern  und  minder  Bemittelten  getragen  werden  musste. 
Diese  Ausnahmen  wurden  durch  das  Regoulement  untersagt.  Nur 
die  Panduren  waren  aus  Rücksicht  auf  ihre  Hauswirtschaft  fttr 
ihre  Person,  einen  Bruder  oder  Sohn  wacht-  und  robotfrei.  Die- 
selbe Wacht-  und  Robotbefreiung  wurde  den  Ausgedienten  zuge- 
standen. Zahlungen  mussten  sie  leisten^  wie  alle  anderen  Gren- 
zer (§.  27). 

Auf  Viehschäden  wurden  Geldstrafen  festgesetzt  und  bis 
zu  deren  Erlegung  Pftlndungen  zugelassen.  Doch  war  von  der 
Publicirung  des  Regoulement  an  die  Aburtheilung  solcher  Fälle  von 
den  Oftizieren  unentgeltlich  durchzuführen  und  durch  Einwirkung 
der  Offiziere  der  volle  Schadenersatz  zu  leisten  (§.  28). 

Der  Schnitt  war  zu  derselben  Zeit  zu  halten  (§.  29). 

Ihre  Gagen  erhielten  die  Capitäne  und  übrigen  Offiziere 
durch  den  Obercapitän.  Sonst  war  den  Capitänen  oder  Compagnie 


253 

Commandanten  gestattet^  in  ihren  Capitanaten  and  Palanken 
Fleischbänke  ai)d  Wirtshäuser  zu  halten.  Ueberdies  sollte  in  der 
Compagnie  Jedermann  seinem  Obercapitän  oder  Capitän  jährlich 
dnrch  drei  Tage  mit  eigener  Verpflegung  roboten  und  seinem 
Capitän  36  Klafter  Brennholz  beistellen.  Weil  aber  für  den 
Obercapitän  die  dreitägige  Robot  des  ihm  unmittelbar  untergeord-  • 
neten  Capitanats  nicht  zureichte^  so  musste  die  Robotleistnng  und 
Holzlieferung  Air  ihn  auf  das  ganze  ihm  zugewiesene  Grenzgebiet 
repartirt  werden. 

Weil  nun  die  Hadnaken,  Vojvoden^  Baijaktare  und  StraS- 
meSter^  ungeachtet  ihrer  dürftigen  Lage^  im  Publicum  Offiziere 
repräsentiren  und  als  solche  öfters  denn  ihre  Capitäne  ausrücken 
und  ihre  Schuldigkeit  leisten  mnssten^  so  wurden  die  Qbercapitäne 
und  Capitäne  verpflichtet^  mit  der  zugewiesenen  Robot  ihnen  aus- 
zuhelfen. Doch  sollte  der  Oberoffizier  die  Aussaat  aus  Eigenem 
bestreiten  und  unter  keinem  Verwände  unter  schwerster  Verant- 
wortung ttber  die  drei  Robottage  eine  weitere  Leistung  erzwingen^ 
es  sei  denn^  dass  es  aus  eigenem  Antriebe  geschah  (§.  30). 

Ohne  Vorwissen  seines  Obercapitäns  durfte  sich  kein 
Offizier;  ausser  der  dringenden  Reparatur  seiner  Wohnung;  etwas 
unentgeltlich  bauen  lassen. 

Die  Grenzhäuser  waren  so  viel  möglich  ansehnlich  und 
dauerhaft  zu  bauen  und  zusammenzuziehen^  die  Dörfer  nach 
Möglichkeit  mit  einem  starken  lebendigen  Zaun  einzufassen,  dabei 
jedoch  nur  ein  Eingang  und  Ausgang  offen  zu  halten,  damit  die 
Dorfwache  die  Ankommenden  und  Abgehenden  leichter  übersehen 
und  plötzlichen  Räubereinbrüchen  begegnet  werden  könnte  (§.  31). 

Als  Wache  wurde  dem  Obercapitän  ein  Desetnik  mit  sechs 
Mann  zu  Fuss,  zwei  Ordonnanzen  zu  Pferd  und  zwei  Aufsehern 
zugewiesen.  Der  Posten  Morovi6  war  aber  wie  bisher  von  der  Grenz- 
mannschaft zu  bewachen.  Dem  Capitän  gebührten  drei  Mann  zu 
Fuss  als  Schildwache  und  eine  Ordonnanz  zu  dienstlichen  Zwecken. 

Unentgeltliche  Vorspann  war  nur  ftlr  die  Geldabfuhr  und 
Compagnie-Visitation  bewilligt.  Bei  Commandirungen  der  Offiziere 
hatte  sie  der  Obercapitän  anzuweisen  (§.  32). 


/ 


254 

Obercapitäne  and  Grenzmannschaft  wurden  verpflichtet,  den 
in  den  drei  Savefestungen  anfgestellten  Platz-Commandanten  zu 
gehorchen  and  die  ihnen  im  Namen  des  Obercommando  gegebenen 
Befehle  pttnctlich  aaszaftahren,  die  Obercapitäne  aber  über- 
dies über  ihre  Grenzbezirke  monatliche  Rapporte  einzusenden 
(§.  33)  i). 

§.  30.  Der  Tamalt  in  der  Savegrenze.  1735. 

Allein  vor  DurchfUhrang  der  neaen  Einrichtang  and  Pabli- 
cirung  des  Patentes  vom  8.  Februar  brach  ein  Tamalt  aas.    Der 
Feldzeagmeister  GrafTraan,  Civil-  und  Militär- Gouvernenr  im  öster- 
reichischen Serbien,  erhielt  während  der  Abwesenheit  E^evenhttl- 
ler's  in  Italien  den  Auftrag^  gleichzeitig  mit  den  Warasdinem  4000 
Savegrenzer  nach  Italien  in  Marsch  za  setzen.   Allein  dieselben 
Savegrenzer,  welche  sich  im  Jahre  1733  freiwillig  znm  Ausmarsch 
nach   Italien   anboten,  verweigerten  nach  der  Masterang  den- 
selben.  Die  Kammer  hatte  Jedem  der  4000  Grenzer  einen  Dnca- 
ten  zar  leichteren  Anschaflfang  derFeldreqaisiten  aasfolgen  lassen. 
Dieses  benutzten  böswillige  Hetzer  za  ihren  anlaateren  Zwecken. 
Sie  fabelten  den  Grenzern  vor,   der  Ducaten  sei  ein  Handgeld, 
welches  sie  za  obligaten  Soldaten  mache.  In  Folge  dessen  wtlrden 
sie  za  ihren  Familien  nicht  mehr  zarttckkehren  and  zaletzt  an  vene- 
tianische  Galeeren  verkauft  werden.  Das  Healen  der  Weiber  und 
.  Kinder  am  ihre  Männer,  Väter  and  Brüder  and  dieEinwirkang  des 
Cleras,  der  durch  das  lange  Ausbleiben  der  Miliz  einen  Abbrach 
an  seiner  Stola  besorgte,  und  die  obigen  Vorspiegelungen  waren 
die  wie  htigsten  Aufreizungsmittel,  welche  zu  einer  Erneute  führten. 
Dazu  waren  während  KhevenhttUer's  Abwesenheit  Ausschreitun- 
gen der  wenig  beaufsichtigten  Offiziere  vorausgegangen.   So  hat 
ein  Wimiss  dem  anderen  die  Hand  geboten  und  dahin  gefllhrt, 


1)  Savestromgrenz-Begonlement  vom  25.  August  1733  im  2.  Fase. 
Nr.  9  vom  Jahre  1735  im  slav.  sirm.  6.  0.  Archiv. 


255 

dass  einzelne  Offiziere  erschossen  worden  and  die  Mannschaft 
auseinander  lief«).  * 

Die  unteren  Savegrenzer  reichten  beim  Commandanten  zu 
Rs&SL,  Oberstlieutenant  Cavaliere  di  Saluzzo  eine  Beschwerde- 
Schrift  ein,  welcher  sie  damit  nach  Belgrad  an  den  F.  Z.  M.  Grafen 
Traun  abschickte.  Dieser  aber  gab  ihnen  die  Weisung : 

„ihren  Obercapitän  und  ihre  Capitäne  wieder  in  ihre  Häuser 
kommen  zu  lassen,  sie  mit  jeder  Malice  zu  verschonen  und  wieder 
zu  respectiren ; 

„mit  den  mittleren  imd  oberen  Savegrenzem  keine  Verbin- 
dung und  kein  Einverständniss  zu  unterhalten,  bis  nicht  über  ihre 
Beschwerden  hohenorts  entschieden  sein  werde ; 

„den  Dienst  und  die  Ordonnanzen  im  Lande  zu  versehen  und 
einig  zu  leben.  ^ 

Allein  der  Tumult  verbreitete  sich  auch  bis  in  die  Donaugrenze.  / 
In  äid  wurde  ein  Heiduk  mit  seinen  zwei  Söhnen  niedergehauen. 
Der  dortige  Capitän  hatte  sich  nach  Peterwardein  geflüchtet.  In  • 
Folge  dessen  wurden  sechs  Cürassier-Compagnien  nach  §id  und 
in  die  Umgebung  commandirt. 

Während  Graf  Traun  eine  schonende  Behandlung  der 
Grenzer  anordnete  und  auf  die  Ausforschung  der  Rädelsfbhrer 
drang,  beauftragte  der  Metropolit  von  Earlovic  den  Proto  von  §id 
von  Dorf  zu  Dorf  zu  gehen  und  aus  jedem  zwei  oder  drei  Mann  an 

ihn  nach  Earlovic  abzuschicken,   was  Graf  Traun  um  so  weniger 

« 

zu  verhüten  suchte,  weiler  in  der  fast  abergläubischen  Ehrerbietung 
des  Volkes  gegen  ihren  Oberhirten  ein  geeignetes  Beruhigungsmittel 
sah  s).  Darauf  mit  der  Untersuchung  und  ZurttckfOhrung  der  Miliz 
zu  ihrer  Pflicht  beauftragt,  liess  er  die  Rädelsführer  des  Tumults 
aufgreifen,  ihnen  in  Brod  den  Process  formiren  und  sie  nach  Ratifi- 
cation des  Urtheils  juätificiren  >). 


1)  Kheyenhüller'B  Bericht  an  den  Kaiser  über  die  Ursachen  der  Reni- 
tenz der  slavon.  Kiliz  im  Acten-Convolat  vom  Jahre  1740,  Nr.  909  im  Archiv 
des  Beichs-Kriegsministeriums. 

*)  Im  1.  Fase.  Nr.  1  im  slav.  sinn.  G.  C.  Archiv. 

*)  In  Khevenhttller'8  Bericht 


256 

Die  anter  dem  Vorsitze  des  Generales  der  CayaUerie 
Grafen  Hamilton  zur  Untersuchung  der  Beschwerden  von  Wiea 
abgeschickte  Gommission  griff  die  Sache  nicht  entsprechend  an 
und  erzeugte  durch  ihr  unvorsichtiges  Benehmen  statt  Bemhigimg 
/  neuen  Argwohn  und  Misstrauen.  Ja  man  wagte  es,  das  kaiserliehe 
Patent  vom  8.  Februar  zu  unterschlagen.  Der  der  Gommission  zu- 
getheilte  Obristwachtmeister  Doringer  suchte  sogar  die  Grenzer 
dahin  zu  bereden,  dass  sie  sich  für  den  Bauernstand  erklären  and 
rief  dadurch  eine  neue  Verwirrung  hervor.  Das  Patent  wurde  erst 
nach  seinem  Tode  vorgefunden  «).  Erst  KhevenhttUer  gelang"  ea, 
nach  dem  Wiederantritte  seines  Postens  in  Essek  das  Volk  vol- 
lends zu  beruhigen.  Doch  fällt  die  Art  seines  Vorganges  in  die 
zweite  Periode. 

§.  31.  Verhältnisse  der  Banalgrenze  im  Verlaufe  der 

ersten  Periode. 

Die  Petrinjaner  oder  Kulpagrenze  gelangte  im  Verlaufe  der 
ersten  Periode  zu  geringer  Entwickelung.  Sie  ist  eine  SchQpfiing 
/  der  kroatischen  Stände.  Dort  entstanden  aus  den  Wachtposten 
des  rechten  Eulpaufers  in  dem  Verhältnisse  die  Capitanate 
Eostainica,  Glina,  Dubica^  Zrinj^  als  es  gelang,  die  Türken  gegen 
und  über  die  Una  zum  Weichen  zu  bringen. 

Nach  der  Instruction  Kaiser  Rudolph  U.  vom  25.  September 
1583  wurde  der  Ban  Erdödy  als  Gommandant  dieser  Miliz  mit 
seinem  Gehorsam  nächst  dem  Kaiser  an  seinen  Locumtenenten 
Erzherzog  Ernst  angewiesen  und  verpflichtet^  mit  den  benachbarten 
Obristen  in  gutes'  Einvernehmen  zu  treten,  das  Gebiet  gegen  die 
Türken  zu  vertheidigeu;  nach  Billigkeit  Recht  zu  sprechen,  fttr 
den  Allerhöchsten  Dienst  zu  sorgen  und  alle  Nachtheile  hintanzn- 
halten. 

Zur  leichteren  Dnrchflihrung  dieser  Verpflichtung  erhielt  er 
das  Zugeständniss,  ausser  der  unbesoldeten  Miliz  300  leichte  Reiter 
(Husaren)  und  200  Fussgänger  mit  der  Besoldung  von  4,  bezie- 


I)  In  demselben  Archive. 


257» 

IiTmgsweise  3  fl.  rheinischer  Währnng  zu  unterhalten.  Fttr  seine 
IPerson  erhielt  er  monatlich  300  fl.  ungarischer  Währung,  an  Tafel- 
^eldem  fttr  jeden  einzelnen  Reiter  monatlich  4  ungarischer,  an 
Kundschaftsgeldem  600  fl.  rheinischer  Währung  jährlich. 

Die  Besoldung  der  Hauptleute,  Fähnriche  und  der  Chargen 
entsprach  der  in  der  Savegrenze  eingeftihrten.  Diese  Auslagen 
i^aren  aus  den  Einkünften  des  Landes  zu  bestreiten  und  der  Ab- 
gang aus  der  Kriegscassa  zu  decken.  Fttr  die  Ausfolgung  des 
Soldes  war  die  Zeit  der  Musterung  bestimmt.  Die  Conscription, 
Anwerbung  und  Entlassung  der  Miliz  wurde  dem  freien  Ent 
Schlüsse  des  Ban  tiberlassen.  Die  Vermehrung  oder  Verminde- 
rung der  Miliz  behielt  sich  der  Kaiser  vor  <). 

Im  Jahre  1704  wurde  die  volle  Verpflegung  der  Miliz  dem 
Königreiche  auferlegt «). 

Nach  dem  Berichte  des  Banal-Locumtenenten,  Grafen  DraS- 
koviö,  vom  7.  Juni  1723  war  nur  die  Miliz  kroatischer  Abkunft  / 
besoldet.  Die  Dienstpflicht  der  im  Jahre  1697  angesiedelten  3erben 
lastete  an  den  ihnen  zugewiesenen  Grundstücken.  Die  Zahl  der 
Miliz,  die  man  zum  Militärdienste  verwenden  wollte,  war  nicht 
genau  bestimmt,  ihre  selbst  angeschafften  Waffen  waren  ungleich 
and  oft  fttr  den  Felddienst  unbrauchbar. 

Fttr  die  Justizpflege  und  Oeconomie-Verwaltung  bestand  kein 
bestimmtes  Regoulement.  Die  erstere  war  grossentheils  in  Händen 
unwissender  Offiziere,  die  meistens  ohne  einen  ordentlichen  Pro- 
cess  und  ohne  Bestätigung  des  Ban  Urtheile  fällten  und  vollzogen. 
Die  Militärdienste  hingen  zu  sehr  von  der  Willkflhr  der 
Offiziere  ab.  Die  besoldeten  Soldaten  hatten  zwar  ihre  bestimmten 
Wachposten,  von  welchen  sie  ordentlich  abgelöst  wurden,  allein 
die  unbesoldeten  Serben  wurden  beliebig  von  den  Offizieren  zum 
Dienste  einberufen  und  oft  statt  des  Militärdienstes  zu  Privat- 
leistungen  verhalten  >). 

<)  Instr.  im  Arohiv  des  k.  k.  Reichs-KriegsministeriumB. 
»)  13.  Febr.  Nr.  344  in  demBelben. 

>)  Darin  lag  der  Hauptgrund  zur  Abneigung  gegen  den  Militärdienst 
und  zu  dem  Serbenaufstande  bei  Errichtung  der  Regimenter. 

17 


258 

Die  Occonomic  stand  auf  der  niedrigsten  Stufe.  Die  Com- 
mandanten  and  Offiziere  rissen  bei  Vertheilung  der  Grandstficke 
den  meisten  und  fruchtbarsten  Boden  an  sich,  liess^n  ihn  vom 
({renzer  bebauen,  trieben  damit  einen  förmlichen  Handel  und  ver- 
kauften Grundstücke  an  die  Meistbietenden.  Ja  sie  schalteten  sogar 
mit  den  bereits  verkauften  nach  Willkür. 

Graf  Draäkoviö  that  wohl  dieser  Willkür  Einhalt  und  drang 
auch  darauf,  dass  die  in  Criminalfällen  gefällten  Urtheile  ihm,  als 
Locumtenen,  zur  Vorlage  an  den  Ban  eingeschickt  werden;  allein 
ein  eigentliches  Grenz-Regoulement  erfloss  erst  am  15.  April  1 728 
und  nur  für  das  Territorium  der  Kostainicer  Grenze  und  dessen  geist- 
liche Commandanten  <). 

Nach  Angabe  des  Herzogs  von  Hildburgshausen «)  waren  im 
Jahre  1736  folgende  Posten  besetzt: 

1.  Sisek,  früher  ein  Filialposten  von  Petrinja.  Hier  coni- 
mandirte  ein  Agramer  Domherr. 

2.  Kostainica.  Commandant  war  der  Obrist  Graf  Zigulini, 
ein  Landedelmann,  der  nie  Soldat  war;  Vice -Commandant  war 
der  ehemalige  Handelsmann  Petroviö. 

3.  Dubica.   Der  Commandant  war  ein  Agramer  Domherr. 

4.  Zrinj.  Commandant  war  der  Landedelmann  Petkovic. 
Der  Vice-Commandant  hiess  Juragiö. 

5.  Jasenovac;  der  Posten  unterstand  dem  Commandanten 
von  Kostainica.  Unter- Commandant  war  ein  gewisser  Pogledic,  der 
ehemals  Kriegsdienste  leistete. 

6.  Gl  in  a  war  ohne  einen  Commandanten.  Dieser  wurde 
durch  den  Substituten  von  Skrlec  versehen,   der  nie  Soldat  war. 

Unter  solchen  Commandanten  wurde  für  die  militärische 
Entwickelung  der  Miliz  schlecht  vorgesorgt. 


<)  Nr.  117  E.  und  Nr.  606  E.  im  Regstr.  Archiv  des  Reichs-Kriegsminist. 
2)  Extract  bei  Nr.  26,  Beilage  zu  seinem  Beitrag. 


259 


IL  Kriegsgeschichtlicher  Theil  der  L  Periode. 


Vorwort. 


Der  kriegsgeschichtliche  Theil  kann  selbstverständlich  nur 
jene  Zeit  zum  Ausgangspuncte  nehmen,  mit  welcher  die  Militärpflicht 
grundsätzlich  am  Grundbesitze  zu  haften  begann.  Diese  Zeit  fällt 
mit  der  Errichtung  der  drei  oberslavonischen  Capitanate,  des  Ko- 
prainicer,  Kreuzer  und  Ivanicer  zusammen.  Aus  dem  Pri- 
vilegium Fcrdinaud's  vom  5.  September  1538  wird  ersichtlich,  dass 
jeder  Capitän  oder  Vojvoda  200  Mann  commandirte,  dass  also 
diese  Militärcolonie  den  Stand  von  600  Mann  hatte  und  sie  ins 
Feld  stellte,  wenn  es  galt  die  Grenze  gegen  Unterslavonien,  welches 
unter  dem  Türkenjoche  seufzte,  oder  aber  südwärts  zurKulpa  und 
Save  gegen  vandalische  Einbrüche  zu  schützen. 

Dieser  normale  Milizstand  erhielt  einen  Zuwachs  durch  die 
Militärcolonie  auf  der  Krainer  Herrschaft  Sichelburg.  Die  ser- 
bischen Flüchtlinge  (Uskoken)  wurden  zwar  in  den  dortigen  Ein- 
öden bereits  um's  Jahr  1535  angesiedelt,  können  aber  erst  von  da 
an  zu  der  Grenzmiliz  gezählt  werden ,  als  sie  am  Krainer  Landes- 
verweser Rauber  einen  Capitän  erhielten  (1540). 

Auch  traten  sie  in  das  besondere  Verhältniss  einer  Vorhut 
von  Krain,  und  blieben  eine  Zeit  lang  ohne  jeden  Zusammenhang 
mit  der  Grenzmiliz. 

Mehr  entwickelt  find  et  sich  die  Nationalmiliz  im  Jahre  1563, 
und  zwar  vor  Allem  dort,  wo  sie  ihre  Wiege  fand. 

Nach  der  Instruction  vom  4.  August  traf  die  (Kommission, 
welche  mit  der  Bereisung  der  Grenze  beauftragt  war,  in  Vihic 
bereits  Husaren  und  kroatische  Fussknechte;  in  dem 
bischöflichen BesitzthumeHrastovica  zweiVojvoden  mit  90  Ha- 
ramien  (Nationalmiliz)  als  Besatzungsmannschaft,  in  der  obersla- 
vonischen oder  windischen  Grenze  1000  Mann.  Diesem  zu  Folge 

17* 


260 

tritt  die  Bildung  der  Miliz  inselartig  zerstreut  im  kroatischen  Baoal- 
gebiete  zu  Tage.  Sie  vermehrte  sich  anfangs  durch  Militärcolonien, 
mit  denen  man  verödete  Gegenden  bevölkerte  oder  aber  dnreb 
Heranziehung  von  eingezogenen  Gütern,  wie  dieFrankopan's  und 
Peter  Zrinji's. 

Unter  den  Ansiedlungen  bildeten  die  Uskoken  von  Zeng  eine 
Ausnahme ;  weil  sie  nicht  im  Genüsse  von  Gründen  standen,  und 
vom  Kaubkriege  lebten. 

Die  grosse  Colonisirung  vom  Jahre  1597  zwischen  der  Una 
und  Drave  wurde  für  Militärzwecke  wenig  benützt,  weil  ander 
Kulpa  und  südwärts  zu  ihrem  rechten  Ufer  der  Clerus  Herr  des 
Grundes  und  Bodens  war.  Mehr  wurden  die  Colonisten  längs  der 
Save,  Donau,  Theiss  und  Märos  zur  Bildung  der  Miliz  ausgenützt. 

Es  wäre  eine  Sisyphus-Arbeit,  wenn  man  in  den  ältesten 
Zeiten  das  streng  ausscheiden  wollte,  was  die  Militärcolonisten 
und  was  die  vom  Civile  Administrirten  bei  der  Vertheidigung  des 
Landes  gegen  den  Erbfeind  leisteten.  Beim  Anwachsen  der  mili- 
tärisirten  Gebiete  scheiden  sich  die  militärischen  Leistungen  von 
selbst.  Dass  bei  den  Werbungen  im  dreissigjährigen  Kriege  zur 
Formirung  von  Freischaaren  meistens  Militärcolonisten  oder  aber 
die  mit  ihnen  bereits  zu  Militärzwecken  in  Verband  Getretenen 
benützt  wurden,  reicht  über  die  Grenzen  der  Wahrscheinlichkeit 
hinaus.  Zuverlässig  mochten  die  Schutzbefohlenen  aus  der  Türkei 
den  Verlockungen  der  Werbetrommel  weniger  widerstanden  haben 
als  die  Givilunterthanen,  welche  die  Herrschaften  und  Edlen  aus 
materiellen  Rücksichten  gegen  solche  Reizmittel  wohl  zu  sichern 
wussten. 

In  der  älteren  Zeit,  in  welcher  man  mehr  that  als  schrieb, 
ist  auch  manche  wackere  That  dem  Grabe  der  Vergessenheit  ver- 
fallen oder  blieb  nur  ein  Vermächtniss  der  Volkspoesie. 


§.  1.  Der  kleine  Grenzkrieg*  1775. 

Auf  die  ersten  Waffenthaten  der  Grenzmiliz  stösst  man  nach 
dem  Tode  des  Sultans  Selim. 


261 

Dieser  hatte  acht  Tage  vor  seinem  Tode  den  Dolmetsch 
Mahmud  mit  der  Urkunde  über  die  achtjährige  Erneuerung  des 
Friedens  nach  Wien  abgeschickt.  Allein  dessenungeachtet  ent- 
brannte nach  dessen  Tode  der  kleine  Krieg  an  der  ganzen  Grenz- 
linie. Drei  Monate  nach  der  Bestätigung  der  Friedenscapitulätiou 
erfolgte  in  Ungarn  der  erste  Friedensbruch. 

Schon  am  22.  November  1 575  zogen  mehrere  Begs  4000  Manu 
mit  7  Kanonen  bei  Krupa  zusammen,  um  unter  dem  Commando 
Ferhad  Beg's  Vihid  zu  überfallen  i). 

Das  Oefecht  bei  Bndaekl  x  1575. 

Der  Landeshauptmann  von  Krain,  Herbert  Freiherr  von 
Auersperg,  vom  Anzüge  des  Feindes  benachrichtigt,  befahl  den 
Orenzbesatzungen  und  der  Miliz  bei  Budaöki  am  Radonjaflüss- 
chen  (im  heutigen  Sluiner  Regiment)  sich  schleunigst  zu  con- 
centriren.  Die  Mannschaft,  über  welche  Auersperg  verfügte,  er- 
reichte kaum  die  Hälfte  der  feindlichen.  Dem  ersten  Treffen  war 
eine  Escadron  Grenzhusaren  unter  Voikoviö  zugetheilt.  Der  Anprall 
war  heftig.  VoikoViß  wurde  verwundet  und  geriet  in  Gefangen- 
schaft. Die  deutschen  Fussknechte  zerstreuten  sich  feig  in  den 
Wäldern.  Die  Grenzmiliz  zu  Fuss  Hess  sich  von  diesem  Beispiele 
ebenfalls  zur  Flucht  verleiten.  Nur  die  Reiter,  sowol  Grenzer  als 
Deutsche  hielten  todesmutig  festen  Stand,  am  mutigsten  unter 
allen  Auersperg  selbst,  der  mit  seinem  22jährigen  Sohne  Wolf 
Engelhard  und  dem  Hauptmann  von  Weixelburg  sich  im  Verzweif- 
lungskampfe  auf  den  Feind  stürzte.  Sein  Pferd  fiel  von  einem 
Spiesse  durchbohrt  mit  ihm  zu  Boden,  neben  ihm  sank  Weixelb erg. 
Die  Köpfe  der  Gefallenen  wurden  abgehauen.  Engelhard  von 
Auersperg,  Christof  Burgstaller  sowie  die  Hauptleute  von  Hrasto- 
vica  und  Serin  wurden  gefangen.  Der  Leichnam  Auersperg's 
wurde  ohne  Kopf  vom  feindlichen  Commandanten  ausgeliefert. 
Der  Kopf  folgte  später  nach,  nachdem  die  Haut  abgezogen  und 
für  den  Triumphzug  in  Konstantinopel  mit  Stroh  ausgestopft  war. 
Vierzehn  Tage  nach  Erneuerung  des  Friedens  sah  der  österrei- 
chische Botschafter,  Freiherr  v.  Ungnad,  ausser  den  gefangenen 


I)  Im  Hammer-PurgstalL 


* 

I 


262 

Grenzern  und  einigen  Truppenflihrern  Auersperg's  ausgestopfte 
Kopfhaut  neben  der  Weixelberg's  auf  Stangen  im  Triumphe  an 
seiner  Wohnung  vorübertragen  <). 

Türkische  Streifsufe. 

Die  Türken  streiften  Ende  Deceraber  1575  im  oberslavoni- 
schen  Grenzgebiete  bis  Koprainica.  Die  kroatische  Grenze  wurde 
längs  der  Dobra  und  Kulpa  von  4000  Rennern  und  3000  Fuss- 
volk  mit  Feuer  und  Schwert  verheert  und  400  Christen  als  Gefan- 
gene fortgeschleppt  «).  • 

Khevenhu]ler*s  EinfMl  in  Bosnien.  1578. 

Da  die  darüber  geftlhrten  Beschwerden  vom  Botschafter 
Ungnad  und  über  andere  Gewaltacte  an  der  Grenze  trotz  des 
überbrachten  Ehrengeschenkes  zu  keinem  Erfolge  flihrten,  beschloss 
Erzherzog  Karl  Gewalt  mit  Gewalt  zu  vertreiben. 

Freiherr  Georg  von  Khevenhüller,  an  der  Spitze  von  10.000 
Mann,  darunter  auch  Grenzmiiiz  war,  mit  500  Schanzgräbem  und 
18  grossen  Kanonen,  sendete  am  21.  August  1578  einen  Absage- 
brief an  Ferhad  Beg,  denHauptstörer  des  Friedens  und  Sieger  bei 
ßudaöki.  Er  zog  über  Sluin  vor  Dreznik ,  welches  er  von  den 
Türken  verlassen  fand.  Die  Schlösser  Oesin(V)  und  Obrovac  fielen. 
Bu^.im  verweigerte  die  Uebergabe.  Da  aber  unter  Khevenhüller's 
Truppen  Mangel  an  Lebensmitteln  eintrat  und  die  Ruhr  gras- 
STile,  so  musste  er  bald  die  zwei  eroberten  Schlösser  wieder 
räumen  und  sich  mit  der  Hälfte  seiner  Truppen  zurückziehen  ^j. 

Der  Ueberfkii  bei  »liiin.  fM^. 

Im  Jahre  1584  fiel  Ferhad  Pascha  mit  9000  Mann  in  Krain 
ein,  wurde  jedoch  am  Rückzuge  vom  Gencralobristen,  Grafen  von 
Thura  und  vom  Grafen  Erdödy  bei  Sluin  überfallen.  Vierzig  Ge- 
fangene und  zehn  Fahnen  waren  die  Trophäen  des  unblutigen 
Kampfes  *). 


«)  Hammer-Piirgstairs  osmaniHclie  Geschichte,  t>.  Bd.,  S.  A^yO. 

2j  Bei  demselben.  S.  451. 

*j  Der  Gescbicbtschreibcr  Kheveiihilller  bei  Hauimer-Purgstall,  S.  457. 

*;  Lstvanfi  B.  25,  S.  561,  KhevenhüUpr's  Annales  Ferdinandi  11 


.263 

nie  Sehlappe  bei  Ivaiüe.  1787. 

Auch  Idrisbeg  unternahgi  Streif  zöge  ans  der  Lika  •). 

Diese  wurden  durch  die  den  Türken  bei  Ivanid,  in  der  win- 
dischen Grenze,  beigebrachte  Niederlage  gerächt,  in  welcher  zwei 
Brüder  von  ausgezeichnetem  Geblüte  blieben «)  1787. 

Am  Christtage  überbrachte  man  dem  Erzherzoge  Ernst  den 
Kopf  des  Beg  von  Zvornik,  vier  Fahnen  und  eine  Trommel  als 
Trophäen «). 

Mit  demselben  Glücke  kämpfte  derKoprainicer  Capitän  Joh. 
Glaubnicer  unter  Commando  des  Grafen  Georg  Zrinji  gegen  den 
Beg  von  Szigeth,  der  im  Jahre  1587  mit  8000  Mann  gegen  dieMur 
eine  Razzia  unternommen  hatte.  Zrinji  ereilte  ihn  bei  Szigeth, 
hieb  bei  2000  Mann  (!)  nieder,  machte  viele  Gefangene  und  nahm 
ihm  die  mitgeschleppte  Beute  ab  *). 

BaBdutreiche  der  Zeng'er  Vskoken. 

Während  dieses  kleinen  Krieges  an  der  kroatischen  Grenze, 
welcher  auch  an  der  ungarischen  Grenzlinie  in  änlicher  Weise  zu 
Tage  trat,  hatten  sich  auch  die  Zeuger  Uskoken  durch  Handstreiche 
zur  See  und  zu  Land  sowol  den  Türken  als  Venetianern  furchtbar, 
gemacht. 

Der  innerösterreichische  Erzherzog  betrachtete  diese  äusserst 
entschlossene  und  energische  Schaar  als  brauchbare  Werkzeuge 
gegen  die  Mortolosen,  bewaffnetes,  türkisches  Grenzgesindel. 

Die  Insel  Velja,  Arbe,  Pago  und  die  Küste  um  Zara  bildeten 
die  Schauplätze  ihrer  verwegenen  Flibustierstreiche,  wozu  ihnen 
die  Canalglieder  desQuarnero  mit  ihren  halb  oder  ganz  mit  Felsen 
gedeckten  Landungsbuchten  sichere  Schlupfwinkel  gewährten. 
Dass  der  Abbruch,  den  sie  den  Türken  thaten,  nicht  ohne  Bedeu- 
tung gewesen,  bezeugt  das  Schreiben  des  Sultans  an  den  Kaiser, 
worin  er  über  sie  Beschwerde  führt.  Dass  sie  jedoch,  wieHammer- 


^)  Berichte  und  Schreiben  im  k.  k.  Uausarchiv  bei  Haramer-PiirgstaÜ. 

2)  Hammer-PurgstaU,  S.  536. 

»)  In  demselben, 

*)  Geschichte  des  St.  Georger  Regiments,  Mscpt.  Bog.  7. 


264 

Pafgstall  behauptet  *)  vom  Erzherzog  Karl  unterstützt  wurden, 
widerlegt  sein  Bericht  vom  T.April  1686«)  an  den  Kaiser  Rudolph, 
über  ihre  Piratenstreiche,  welcher  zur  Regelung  dieser  Unord- 
nungen die  Einsetzung  des  neuen  Capitäns  Furio  Moiza  zur  Folge 
hatte  s). 

Gefecht  bei  Gradae.  15INI. 

Doch  trugen  die  Raubzüge  der  Zenger  Uskoken  bald  böse 
Früchte. 

Der  bosnische  Statthalter  Hassan,  ein  venetianischer  Rene- 
gat *),  be'schlos's  dieses  Treiben  durch  einen  Einfall  in  Kroatien 
zu  rächen.  Mit  6000  Mann  verheerte  er  das  Land  zwischen  Kreuz, 
Ivanid,  Koprainica  und  Boijakovina.  Da  «sammelten  die  Capitäne 
von  Kreuz,  Ivaniö  und  Koprainica  rasch  ihre  Miliz,  die  nationale 
sowol  als  die  deutsche,  und  vernichteten  seine  Nachhut  bei  Gradac 
(1591),  fünf  Geschütze,  22  Fahnen  und  72  Unterbefehlshaber  fielen 
in  ihre  Hände;  4000  Grenzbewohner,  welche  in  die  Sklaverei  mit- 
geschleppt wurden,  erhielten  durch  diesen-  Sieg  ihre  Freiheit  *). 

Der  Kampf  am  KU«  (Klissa).  Ift9t. 

Die  Uskoken  erwiederten  diesen  Einfall  durch  einen  Einbruch 
nach  Dalmatien  und  nahmen  unter  ihrem  Vojvoda  Albriöiö  das 
von  Türken  besetzte  Klis  mit  Sturm.  Allein  diese  erschienen  noch 
in  demselben  Jahre  mit  starker  Streitmacht  vor  den  Mauern  dieser 
Feste  und  jagten  die  Zenger  in  die  Flucht,  welche  unter  Führung 
des  Ban  Lenkoviö,  des  Grafen  Paradeiser  und  des  Bischofs  De 
Dominis  mit  Besatzungstruppen  und  Grenzmiliz  zum  Entsätze  her- 


1)  S.  578  im  1.  B. 

*)  Regstr.  Nr. 25  in  dem  chronolog.  Acten-Extract  im  Archiv  des  Reichs- 
Kriegsministeriums. 

*)  18.  AprU  in  demselben. 

♦)  Damals  war  die  Türkei  von  Renegaten  überfüllt,  darunter  gab  es 
selbst  Innerösterreicher.  Hammer-Purgstall  führt  eine  betrachtliche  Anzahl 
derselben  in  seiner  Geschichte  des  osmauischen  Reiches  an. 

*)  Bei  Hammer-Purgstall  und  in  der  Geschichte  des  St  Georger 
Regiments,  Msept.  7.  Bogen. 


265 

beigeeilt  waren.  Der  Bischof  fiel  mit  mehreren  Domherren  und 
Patriziern.  Ban  Lenkovlö  wurde  verwundet.  Paradeiser  und  Weik- 
hart  von  Auersperg  gerieten  in  Gefangenschaft.  Während  des 
erbitterten  Kampfes  standen  venetianische  See-  und  Landtruppen 
unter  Moro's  Commando  bei  dem  benachbarten  Spljet  und  sahen 
der  Metzelei  schadenfroh  zu.  Ja  der  Verdacht  lag  nahe,  dass  sie 
mit  den  Türken  ein  Einverständniss  unterhielten  i).  Von  dieser 
Zeit  an,  in  welcher  die  Venetianer  auch  dem  Zenger  Handel  Hemm- 
nisse in  den  Weg  legten,  d<atirt  auch  die  unauslöschliche  Erbitte- 
rung  der  Zenger,  welche  der  mächtigen  Bepublik  manches  Opfer 
auferlegten  und  das  Pflegma  ihrer  Aristokratie  in  wiederholte  Auf- 
regung versetzen.  Es  ist  eine  geschichtlich  seltene  und  an  die 
alten  Libumier  mahnende  Erscheinung,  dass  eine  Handvoll 
Menschen  mit  einer  Flottille  von  wenigen  Barken  durch  den  ihnen 
innewohnenden  Stachel  der  Bache,  der  sich  in  den  Wechselfällen 
des  Kampfes  immer  mehr  zuspitzte,  einem  Staate  imponiren  konnte, 
dessen  Handelsschiffe  fast  alle  Meere  bedeckten. 

Obwol  der  kleine  Krieg  zu  Lande  von  türkischer  Seite  aus- 
ging,  so  suchte  doch  der  friedliebende  Kaiser  die  aufgeregte 
Stimmung  am  Hofe  zu  Konstantinopel  zu  calmiren  und  schickte 
den  böhmischen  Edelmann  Krekvic  mit  dem  ordentlichen  Ehren- 
geschenke und  ausserordentlichen  Geschenken  an  den  Sultan  und 
dessen  einflussreichsten  Batgeber  ab  <).  Allein  der  Benegat 
Hassan  wollte  um  jeden  Preis  emen  Krieg  entzünden. 

Haasan*«  Oewaltaete.  159t. 

Kaum  waren  die  Geschenke  in  Konstantinopel  überreicht,  so 
überschritt  er  die  Una  (April),  nahm  Hrasto vica  und  Gora  weg  und 
baute  das  feste  Petrinja  am  gleichns^migen  Flüsschen  (1592)  zum 
Stützpunkte  weiterer  aggressiver  Unternehmungen.  Auch  eroberte 
er  Bihad,  welches  seit  Bela  IV.  für  eine  Vormauer  Kroatiens  galt 
und  liess  wortbrüchig  die  Besatzung  über  die  Klinge  springen. 


1)  Bei  Kukuljeviö  in  seiner  geachichtlichen  Abhandlung  Grad  Senj, 
(Leptir  1860). 

«)  Bei  Hammer-PurgBtall,  1.  B.,  S.  580. 


266 

Dann  schritt  er  zur  Belagernng  von  Sisek,  welches  Mikäczy 
(Mikac)  und  Pabritius,  zwei  Agramer  Domherren,  vertheidigten. 
Mikac  Hess  Hassans  Abgesandte,  von  welchen  er  zur  Uebergabc 
aufgefordert  wurde,  über  die  Mauer  in  den  Pluss  werfen,  lockte 
die  Spahi's  unter  dem  Scheine  der  Uebergabe  in  die  Festung  und 
sprengte  sie  durch  angezündete  Pulverfässer  in  die  Luft  «). 

IVadA«dy*8  Hemusforrterunflr.  flftOt. 

Hassan  schwur  diese  Treulosigkeit  zu  rächen,  wozu  ihm 
der  Uebermut  des  Grafen  Nadasdy  bald  eine  Gelegenheit  darbot. 
Dieser  forderte  ihn  durch  eine  besondere  Zuschrift  zum  Zweikampfe 
heraus,  in  wechem  Hassan  12  Kanonen  eroberte  und  viele  Ge- 
fangene machte  »).  Dreiliundert  Gefangene,  Männer,  Weiber, 
Kinder,  Greise  wurden  in  Konstantinopel  unter  barbarischer  Musik, 
Jauchzen  des  Pöbels  und  Sehlägen  der  Unglücklichen  an  der 
Wohnung  des  österreichischen  Botschafters  im  Triumphe  auf  den 
Sklavenmarkt  vorübergefUhrt  3). 

§.  2.  Schlacht  an  der  Kulpa  (22.  Juni  1593). 

Diese  Schmach  uncl  Barbarei  allarmirte  die  ganze  christliche 
Welt.  Der  tiefergriflfene  Kaiser  (Rudolph  H.)  ordnete  im  römisch- 
deutschen und  ungarischen  Reiche  an,  dass  täglich  dreimal 
mit  der  TUrkenglocke  geläutet  werde,  um  die  Gläubigen  zum 
(fcbete  um  Abwendung  der  TUrkengefahr  aufzurufen. 

Dazu  kam  die  Ernennung  des  achtzigjährigen  Sinanpascha 
zum  Grossvezier,  der  den  Sultan  zum  Kriege  aufstachelte  und  die 
Einkerkerung  des  kaiserlichen  Botschafters,  dessen  geheime 
Papiere  durch  einen  Renegaten  seines  Gefolges  verrathen  wurden. 

Bevor  jedoch  der  Krieg  fr>rmlich  erklärt  wurde,  gab  Hassan 
das  Signal  dazu. 


«)  Bei  flammer-Pnrffstall,  1.  B.,  S.  581. 

2)  Bericht  des  Reichshofrats  Krekvic  im  kais.  Uausarchive  nach  Uam- 
mer-Purgstall. 

•)  Schilderung  des  Pagen  Vratislav  von  Mitrovic  aus  dem  Gefolge  des 
Gesandten  nach  demselben. 


267 

Er  lagerte  schon  am  15.  Juni  1593  mit  einem  Heere  von 
25-  bis  30.000 Mann  am  rechten  Enipaufer,  um  Sisek  zu  belagern. 
Von  da  liess  er  denBeg  vonZvornik  mit  dem  Fussvolke  denFluss 
tibersetzen,  Batterien  aufwerfen  und  eröffnete  am  19.  die  Belage- 
rung  desselben.  Die  schwache  Besatzung  wurde  von  den  zwe* 
Agramer  Domherren,  Blasius  Jurac  und  Pinetii  befehligt. 

Da  eilten  Ban  Erdödy  mit  den  kroatischen  Banderien, 
Generalobrist  Auersperg  mit  den  Karlstädter,  Obristlieutenant 
Grosswein  mit  den  Warasdiner  Grenztruppen  zur  Entsetzung 
dieses  strategisch  wichtigen  Platzes  herbei.  Zur  Concentrirung  des 
christlichen  Corps  wurde  S  e  1  i  n  a  bestimmt.  Zu  den  Obigen  stiessen, 
Melchior  R  e  d  e  r  n  und  Ferdinand  W  e  i  d  i  n  g  e  r  mit  deutschen  BUcli- 
senschtitzen  und  Landsknechten,  der  Krainer  Archibusirer  Haupt- 
mann Adam  R  a  u  b  e  r  mit  200  Mann,  der  Kärntner  Rittmeister  von 
Abrutschen,  sowie  die  Hauptleutc  Georg  und  Sigmund,  Grafen 
von  Paradeiser  mit  kleinen  Abtheilungen.*  Dadurch  wuchs  die 
christliche  Streitmacht  zu  8000  Mann  an. 

Aus  dieser  wurden  drei  Treffen  formirt.  Der  Ban  commau- 
dirte  das  erste,  Auersperg  das  zweite,  Eggenberg  uud  Redern  das 
dritte.  Der  innerösterreichische  Landescapitän  Eggenberg  führte 
zugleich  das  Obercommando  (nach  Isvanfy  und  Ratkay  der  Mark- 
graf Karl  von  Burgau). 

In  dieser  Verfassung  rückte  man  bis  Greda  an  der  Odra- 
furche vor. 

Hassan,  der  ans  Misstrauen  das  christliche  Contingent 
seines  Heeres  am  jenseitigen  Kulpaufer  zur  Deckung  des  Lagers 
zurückgelassen  hatte,  rückte  gegen  die  Christen  mit  20.000  Mann 
tmd  comniandirte  20(K)  Spahi  zum  Angriffe  des  ersten  Treffens. 
Erdödy's  Obristen  ,  (Jraf  DraSkovi6  und  Thüröczi  (Turoc)  war- 
fen sich  todesmutig  mit  600  kroatischen  Reitern  auf  den  Feind, 
mussten  aber  der  Uebermacht  weichen.  In  dieser  Gefahr  eilten 
Auersperg  und  Raub  er  mit  600  berittenen  Bogenschützen  zu 
ihrer  Unterstützung,  fassten,  in  drei  Abtheilungen  formirt,  den 
Feind  in  der  Flanke  und  unterhielten  ein  lebhaftes  Feuer.  Dadurch 
ermutigt,  trat  auch  die  kroatische  Reiterei  abermals  ins  Gefecht 


268 

ein,  drückte,  von  denBogensehtitzen  unterstützt,  den  linken  feind- 
lichen Flügel  in  den  von  der  Kulpa  und  Odra  gebildeten  Winkel 
zurück  und  jagte  ihn  endlich  in  die  Flucht. 

Hartnäckiger  kämpften  die  Janitscfaaren  am  rechten  Flügel 
gegen  die  Grenzmiliz  und  die  Deutschen,  während  der  linke 
Flügel  bereits  in  wilder  Flucht  und  grösster  Verwirrung  am  jen- 
seitigen Ufer  seine  Rettung  suchte.  Als  sie  sich  jedoch  von  der 
Reiterei  verlassen  sahen,  gaben  auch  sie  jeden  Widerstand  auf 
und  ergriflFen  die  Flucht.  Die  KulpabrUcke  war  aber  zu  schwach 
und  zu  schmal,  um  solche  Massen  Flüchtig^er  fassen  und  tragen  zu 
können  und  brach.  Was  dem  Gemetzel  der  nacheilenden  Sieger 
entging,  fand  im  Flusse  den  Untergang. 

Der  Verlust  des  Feindes  wurde  im  Ganzen  auf  15.000  ManQ 
geschätzt  und  Hassan  selbst  fand  in  der  Kulpa  sein  Grab.  Dieser 
Kampf  kostete  überdies  die  Türken :  den  Ghazi  Memibeg  von 
Zvornik,  Mustaphabeg  von  KliS,  Moharaedbeg  von  Herzogovina, 
einen  Enkel  Suleimann's  und  Sohn  des  Grossveziers  Rustan,  den 
Sefferbeg,  Hassan's  Bruder  und  Rematanbeg  von  Skandria. 

Die  christliche  Bedeckung  des  türkischen  Lagers  hatte 
während  der  Katastrophe  das  Weite  gesucht. 

Unter  den  eroberten  Kanonen  waren  drei  SechzigpfftnderFer- 
liadpaschÄ's,  eine  mit  KaiserMaximilian's  Wappen,  mit  dem  Wappen 
des  Bischofs  Erdödy  und  die  durch  Niklas  Zrinji  bei  Szigeth 
geschichtlich  gewordene  Kacianerin. 

Gefangene  wurden  keine  gemacht.  Ausser  dem  Geschütze 
wurden  12  mit  Kriegsvorräten  befrachtete  Schiffe  und  2000  Pferde 
erbeutet  *). 

Wegen  dieses  grossen  Verlustes  an  Mannschaft  und  Geschütz 
wurde  das  Jahr  in  der  osmanischen  Geschichte  als  das  Jahr  des 
Verderbens  bezeichnet.  Dagegen  sprach  Papst  Klemens  VIH.  unter 


<)  Bei  Hammer-Purgstall,  in  der  Geschichte  des  St.  Georger  Regi- 
ments and  in  der  Beschreibung  der  Earlstädter  Grenze  im  Agramer  6.  C. 
Archiv  bei  Nr.  38  im  31.  Fase,  vom  Jahre  1777. 


269 

dem  10.  Juli  vor  Allem  dem  Karlstädter  Generalobristen  Auers- 
per  g  nnd  demBan  für  den  Sieg  seinen  Dank  anS;  weil  man  jenem 
dareh  sein  rechtzeitiges  Eiügreifen  in  den  Kampf  das  Hanptverdienst 
znschrieb.  In  Laibach  wurde  zur  Erinnerung  der  Tag  des  heiligen 
Achatius  jährlich  gefeiert  »).  Der  Orden  des  heiligen  Erlösers 
ernannte  den  Ban  zum  Ordensritter.  Mit  dieser  Schlacht  war  der 
erste  Act  eines  neuen  Türkenkrieges  abgespielt  und  der  kaiser- 
liche Mundschenk;  Popel  v.  Lobkovic,  welcher  mit  dem  zweijäh- 
rigen kaiserlichen  Ehrengeschenk  von  60.000  Dukaten  am  Wege 
nach  Konstantinopel  Ofen  erreicht  hatte,  ging  nach  Prag  zurück. 
Der  Kaiser  erhielt  in  diesem  Kriege  auswärtige  Unter- 
stützung. Beinahe  alle  italienischen  Staaten  und  selbst  Frankreich 


1)  Ein  Gemälde  in  der  Laibacher  Domkirche  und  in  dem  dortigen 
Landhause  versinnlichten  den  Sieg  und  erhielten  die  folgende  Aufschrift: 
Camioliae  victoria  de  Hassan  gloriosissime  die  22.  Junii  1593  reportata : 
„Praesidii  fias  etiam  Spectator  ab  astris 
Quod  tulit  in  saevos  oratus  Achatius  hostes, 
Sacrilegus  Christi  desertis  transfugä  castris 
Ut  Mohamedanae  suscepit  dogmata  sectae 
Turcis  que  ingenitum  bibit  Hassan  Bassa  furorem, 
Contra  christicolas  coepit  non  impiger  omnes 
Continuo  Mavortis  opus»  Victore  superbus 
Milite  saepe  suo,  meditatur  et  agmina 
Cogit  Bosniacisque  replet  per  (Sisek)  arva  maniplis. 
Lux  aderat  funesta  tibi,  pia  Carnia  jamque 
Perdita  eras,  Superi  tibi  ni  socia  arma  tulissent; 
Nam  Baptista  et  Achatius  infera  bella  vocati 
Communi  voto  cljrpeos  et  tela  ministrant 
Auerspergum  atque  Eggenbergum,  duo  fulmina  belli, 
Hisque  parem  Rauber,  socios  pariuntur  honoris, 
Bassa  loco  culpae  dericae  capit  in  undis 
Exitium  Culpae.  Hoc  quicumque  trophaea  tueris, 
Christo  gratus  ad  es  faustus  Patriaeque  precator.^ 
Ueber  Hassan  wurde  folgendes  Epigramm  in  Umihuf  gesetzt : 
„Pro  magnis  Culpis  Culpam  bibit  ore  cruento 
Hassan,  o  tali  pocula  digna  siti." 
In  der  Beschreibung  der  Karlstädter  Grenze  wie  oben« 


270 

sandten  ihm  Subsidiengelder  und  einige  Hilfstrappen.  Unter  den 
Besatznngstruppen  von  Agram  befand  sieb  im  Jahre  1594  eine 
französische  Archibusir-  Compagnie  i).  Dreihundert  Archibnsirc 
waren  in  der  „windischen  Grenze"  postirt  (1595)  «). 

Nach  der  Schlacht  an  der  Kulpa  schritten  die  Sieger  zur 
Belagerung  von  Petrinja  und  bezogen  dort  ein  Lager.  Als  jedoch 
nach  acht  Tagen  die  Nachricht  einging,  dass  der  Sohn  des  Gross- 
veziers  Beglerbeg  Hassan  mit  dem  Pascha  von  Bosnien  mit 
grossen  Streitkräften  ans  Griechenland  und  Thracien  zum 
Kntsatze  im  Anmärsche  sei,  betief  Eggenberg  einen  Kriegs- 
rat ein.  Dieser  entschied  sich  für  den  Abzug,  um  das  christliche 
Heer,  auf  welches  sich  die  Sicherheit  von  Kroatien  und  Inner- 
österreich stutzte,  den  Eventualitäten  einer  Schlacht  nicht  preis- 
zugeben^ Graf  Georg  Zrinji  erhielt  den  Auftrag  das  Heer  nach 
Agram  zurückzuführen. 

Begle];beg  Hassan  zog  gegen  Sisek,  welches  nach  5tägiger 
heftiger  Beschiessung  wegen  Uebergabe  in  Unterhandlungen  trat. 
Allein  die  Türken  drangen  wärend  derselben  ein  und  metzelten 
Alles  nieder,  was  ihnen  in  den  Weg  trat  (24.  August  1593). 

Erat«  IfiroberuDg'  von  Petri^fa  I694i« 

Darauf  brachte  Erzherzog  Maximilian  neues  Leben  in  die 
Grenzvertheidigung  und  nahm  die  Belagerung  von  Petrinja  wieder 
in  Angriff,  um  den  Verwüstungen  der  Türken  von  Gora  und  Hra- 
stovica  ein  Ziel  zu  stecken.  An  dieser  Unternehmung  betheiligt^n 
sich  die  Karlstädter  und  Meergrenzer  unter  Führung  des  Obersten 
Georg  Lenkoviö,  die  Warasdiner  unter  Grasswein  (auch  Grasban 
genannt).  Der  erstere  hatte  schon  im  Anmärsche  gegen  Petrinja 
Gora  und  Hrastovica  genommen. 

Während  Ban  Erdödy  Petrinja  beschoss,  führte  ihm  der  Erz- 
herzog ein  zweites  Heer  in  Eilmärschen  zur  Verstärkung  zu.  In 
seinem  Gefolge  waren  100  Ritter  des  deutschen  Ordens.  Fast  der 


1)  Instraction  vom  17.  Jänner  für  den  Hofkriegsrat  Barbo.  J.  Ö.  krg. 
Mise.  Fase.  21  in  den  chronolog.  Act.  Extr.  des  Reichs- Kriegsministeriums. 
>)  Instruction  iiir  Geisbach  in  densefben. 


271 

gesammte  hervorragende  Adel  von  Innerö8terreieh  schloss  sieh  ihm 
mit  grösseren  oder  kleineren  Schaaren  an.  * 

Bevor  jedoch  die  Verstärkung  ins  Lager  vor  Petrinja  ein- 
rückte, machten  die  Türken  am  27.  Juli  einen  Ausfall,  warfen  die 
Wachposten  aus  den  Verdchanzungen  heraus  und  stürzten  sich  mit 
wildem  Geschrei  auf  die  Brücke,  wo  sie  jedoch  auf  hartnäckigen 
Widerstand  stiessen,  und  wurden,  als  Eggenberg  und  Erdödy  die 
Lagertruppen  ins  Gefecht  führten,   nach  Petrinja  zurückgeworfen. 

Nach  dem  Einrücken  des  Erzherzogs,  der  das  christliche 
Fleer  auf  24.000  Mann  verstärkte,  griffen  die  Belagerten  zu  den 
verzweifeltsten  Mitteln  und  beschossen  unausgesetzt  da«  Christen- 
lager. Den  grössten  Schaden  richtete  der  sogenannte  Hassanthurm 
an,  die  Grabstätte  des  in  der  Kulpaschlacht  verunglückten  Rene- 
gaten Hassan.  Dies  bestimmte  den  Erzherzog  denThurm  angreifen 
zu  lassen.  Da  jedoch  das  aufgefUhrte  Geschütz  wegen  der  heftigen 
Kanonade  des  Feindes  wenig  Erfolg  versprach ,  wurde  zum 
Sturm  geschritten.  Dazu  meldeten  sich  600  Grenzer  des  Zenger 
Obercapitanats  und  nahmen  den  Thurm  trotz  verzweifelter  Gegen- 
wehr. Nur  wenigen  Feinden  gelanges  sich  in  die  Festungzu  retten. 
Diese  glänzende  Waffenthat  belobte  der  Erzherzog  öflfentlich ;  griff 
die  Festung  selbst  an  und  bedrängte  sie  auf  dass  Aeusserste.  In 
dieser  kritischen  Lage  streuten  die  Türken  den  vorhandenen  Pulver- 
vorrat auf  der  Mauer  aus,  fllllten  das  Geschütz  mit  Kugeln  an,  um 
es  bei  der  Explosion  zum  Zerspringen  zu  bringen,  zündeten  dann 
den  Ort  an,  und  entflohen  bei  Nacht  und  Nebel  unbemerkt  nach 
Kostainica  (11.  August).  In  dieser  Nacht  verliessen  die  Türken 
auch  Sisek,  nachdem  sie  es  in  Brand  gesteckt  hatten.  In  Petrinja 
wurden  nur  30  grössere  und  kleinere  Geschütze  gerettet  und  die 
Festung  geschleift.  Obrist  Lenkovic  rückte  dann  mit  seinen 
Grenzern  gegen  Kostainica  und  erzwang  dessen  Uebergabe. 

Die  Türken  bauten  im  Jahre  1595  Petrinja  wieder  auf  und 
befestigten  es  <). 


<)  Nach  Istvanfy  und  Hammer-Purgstall. 


272 

Am  kroatischen  Grenzboden  nahm  der  Kampf  seit  dem  an 
der  Kulpa  keine  grösseren  Dimensionen  an  und  blieb  yielmehr 
anf  die  Eroberung  und  Behauptung  Petrinja  s  und  die  Unterneh- 
mungen der  Zenger  Uskoken  beschränkt. 

Zweite  Eroberunir  ^od  Petri^j»  t&9S  und  dessen  Behauptong'  fl696« 

Der  Besitz  von  Petrinja  war  für  die  Sicherheit  Kroatiens 
und  selbst  Steiermarks  von  Wichtigkeit.  Daher  wurde  dieses  im 
Jahre  1595  von  den  Kroaten  unter  Commando  des  Ban  Grafen 
Erdödy,  Georg  Zrinji  und  von  den  Warasdiner  (windischen) 
Grepzern  abermals  angegriffen.  Die  Warasdiner  nahmen  es  im 
Sturm,  nachdem  der  Capitän  Kurtiö,  der  die  Sturmcolonne 
führte,  den  Commandanten  Rustanbeg  getödtet  hatte  <).  Auch 
Hrastovica  wurde  in  diesem  Jahre  den  Türken  abgenommen  und 
der  Generallieutenant  Eggenberg,  der  diese  zwei  Unterneh- 
mungen leitete,  erhielt  den  Auftrag  beide  Plätze  einzurichten  und 
zu  besetzen «). 

Allein  schon  im  Jahre  1596  überschritt  Mehmedpascha, 
Hassans  Nachfolger  in  der  Statthalterschaft  von  Bosnien,  die 
.  Una,  um  Petrinja  zurückzunehmen,  welches  nur  von  400  Kroaten 
besetzt  war.  Da  eilten  Erdödy  und  Draskovid  unter  Anschluss  der 
Grenzmiliz  zum  Entsätze  herbei.  In  der  Stärke  von  9000  Mann 
schlugen  sie  den  Feind  mit  so  entschiedenem  Erfolge,  dass 
3000  Türken,  theilstodt,  theils  verwundet,  den  Kampfplatz  be- 
deckten. Viele  Fahnen,  zwei  Karthaunen  von  ungewöhnlicher 
Grösse  nebst  anderem  Geschütze,  eine  grosse  Anzahl  Pferde  und 
beträchtliche  Kriegsvorräte  bildeten  die  Trophäen  des  glänzenden 
Sieges  »). 

§.  3.    Der   kleine   Krieg   der    Uskoken  und  Rabatta's 

Ermordung. 
Im  Adriabeoken  setzten  die  Zenger  Uskoken  zu  Wasser 
und  zu  Lande  ihren  kleinen  Krieg  mit  ungeschwächter  Energie 


*)  Geschichte  des  St.  Georger  Regiments,  8.  Bogen. 

<)  Instruction  Nr.  41,  J.  Ö.  Kr.  Ext  Act.  in  den  chronolog.  Act  £ztr. 

s)  In  der  Geschichte  des  St  Georger  Regiments. 


273 

gegen  die  Türken  foii.  und  eröfiheten  ihn  seit  dem  blutigen  Tage 
bei  KliS  auch  gegen  die  Venetianer.  Sie  umzingelten  die  vene- 
tianische  Flotte  unter  Bembo's  Cömmando  im  Hafen  Rogoznioa 
bei  Sebenico  mit  zahlreichen  Barken  j  durchbrachen  nnd  rer« 
sprengten  sie  onter  dem  Wttten  eines  nächtlichen  Seestnrtnes  <). 
Zn  Lsnde  schlagen  sie  jene  4000  Türken,  welche  unter  Ftthrmg 
zweier  Brttder  Mehmedbegs  Grrobnidko  polje  verwüstet  hatten 
(1600). 

Im  Jahre  1601  kaperten  sie  ein  mit  163  Tflrken  bemanntes 
Schiff. 

In  demselben  Jahre  schlugen  sie  die  Türken  anf  der  Hoch- 
platte Erbava  unter  Führung  ihres  Capitäns  Frankul,  wobei  die 
Tib'ken  ihren  Anführer  Alibeg  verloren  >). 

Inzwischen  leiteten  die  Venetianer  mit  Gkld  und  GtewaH 
allerl^  Versuche  ein,  um. die  Uskoken  zu  vernichten  oder  aber 
von  der  Küste  zu  verdrängen.  Sie  plünderten  die  kroatischen 
Küstenorte  Ledenica,  Moiöenica  und  Andei«.  Als  dieser  Van- 
dalismus  keinen  Erfolg  hatte,  sendeten  sie  nach  Zeng  und  in  die 
beuachbarten  Uskokenortschaften  Emissäre,  um  sie  durch  Beste- 
chung zu  entzweien  oder  zu  gewinnen.  Allein  mit  Ausnahme  des 
Vojvoden  Daaidii  misslang  auch  dieser  Demoraüsatiiens«- Versuch. 
Endlich  schickten  sie  Abgeordnete  nach  Prag  an  Kaiser  Rudolph 
und  an  den  Erzherzog  nach  Onus,  wo  sie  sich  über  die  Uskoken 
beschwerten  und  ihnen  die  grOssten  Schändlichkeiten  aufbürdeten. 
Zuletzt  gewannen  sie  den  kaiserlichen  Commissär  Rabatta,  der  mit 
der  Untersuchung  derselben  beauftragt  war,  mit  1600  Mann  in 
Zeng  erschien  (1601)  und  in  einer  Nacht  den  Graltn  Posedarski, 
M.  Margeti^,  Vojvoda  von  Ledenica,  Jnr.  Mastard  aus  Ragusa  und 
den  schwarzen  Nikola,  sätnmtlich  Zenger  Bfltger,  auf  den  Stadt- 
thoren  aufhängen,  und  die  200  Mann,  die  sieh  in  ihrer  Erbitterung 
um  den  Gaiutän  Barko  schaarten,  aus  der  Stadt  vertreiben  Hess. 
Barbo  ging  na<^  Graz,  um  über  diesen  barbarischen  Vorgang  und 


1)  Eukuljevi^  im  Grad  Setij.  B.  168.  (LSptir.  ftkr  das  Jahr  1660.) 
s)  Bei  Hammer-PnrgBtall. 

18 


274 

Bestechung  Beschwerde  zu  fuhren.  Als  ihm  Babatta  zur  Beschöni- 
gung seines  Treibens  nachfolgte,  musste  dieser  ohne  Audienz  nach 
Zeng  zurückkehren ,  wo  er  die  gefährlichen  Individuen  nach 
Eani^a  zu  entfernen  suchte.  Aberanch  dieser  Schritt  vernngHlckte. 
Die  Erbitterung  gegen  Rabatta  erreichte  endlich  eine  solche  In- 
tensität, dass  er  in  dem  vom  König  Mathias  erbauten  Kastell 
tiberfallen  und  erschossen,  sein  Leichnam  aber  von  Weibern  der 
gemeinen  Volksciasse,  deren  Männer  er  hingemordet  oder  verjagt 
hatte,  am  nächsten  Tage  unmenschlich  verstümmelt  wurde  <). 

Nach  der  Ermordung  Rabatta's  setzten  die  Uskoken  unter 
ihren  Vojvoden  Jurisa  Senjanin  ihre  Handstreiche  zur  See 
gegen  die  Venetianer  mit  steigender  Erbitterung  fort  und  über- 
trugen sie  auch  auf  das  Küstengebiet,  als  die  Venetianer  nach 
Gefangennehmung  und  Ermordung  des  Grafen  von  Cetina  durch 
ihren  Obristen  Pasqualigo  Zeng  blokirten  a).  Sie  erstürmten  in 
Istrien  das  Fort  Plomin  und  besetzten  Labin. 

Im  Jahre  1604  unternahmen  sie  unter  ihren  Vojvoden  Vladko 
und  Krizantic  (Kri^anid?)  eine  Bazzia  in  der  Lika. 

Dem  Commissär,  Karlstädter  Gener alobristen  Baron  Kisl, 
der  auf  Grund  eingegangener  Beschwerden  über  die  Streifzüge 
eine  Untersuchung  zu  pflegen  hatte,  erklärten  sie  freimütig,  dass 
sie  aus  Mangel  an  Besoldung  vom  türkischen  und  venetianischen 
Raube  leben  müssen.  Da  die  Untersuchung  in  Folge  venetianischer 
Beschwerden  angeordnet  war,  so  bildete  sie  einen  neuen  Stachel 
zur  Rache. 

Im  Jahre  1605  bemächtigten  sie  sich  Nachts  unter  Jurida's 
Führung  des  türkischen  Schlosses  Skardin. 

Als  jedoch  im  Jahre  1606  eine  Uskokenschaar  bei  Rovigno 
eine  venetianische  Fregatte  auf  ihrer  Fahrt  von  Cattaro  kaperte, 
sperrten  die  Venetianer  unter  Cantarini  den  Handelsverkehr  von 
Fiume,  Buccari  und  Zeng  und,  zogen  an  der  kroatischen  See- 
küste namhafte  Truppen  zusammen.  Der  Commissär,  Obrist  Kisl, 


s)  Bei  demselben.  S.  170—173.  Grad  Senj. 

1)  Dieses  und  das  folgende  im  Leptir  1860.  Gnad  Senj  vonKukuljevid. 


275 

Hess  die  Rädelsfährer  der  Kaperei  bei  Rovigno  darch  den 
Strang  hinrichten  und  die  dabei  geraubten  7500  Ducateq  znrtlck- 
stellen.  In  Folge  dieser  Genugthuung  wur4e  der  Handel  wieder 
freigegeben  «). 

^Der  Friede  von  Szitva-Törok  (1606)  einem  zwischen  Gran 
und  Comom  an  der  Donau  einmündenden  Bächlein,  machte  end- 
lich dem  dreizehi\jährigenKriegeeinEnde;inwelehem  der  Sultan  auf 
das  jährliche  Ehrengeschenk  von  30.000  Ducaten  verzichtete.  Er 
wurde  durch  die  Feindseligkeiten  der  Perser  gegen  die  Türkei 
beschleunigt.  Das  ungarische  Territorium  wurde  derart  vertheilt, 
dass  Bocskai  2082,  der  Pforte  1859  und  dem  Könige  Rudolph 
1222  Quadratmeilen  zufielen  «). 

Nach  diesem  Friedensschlüsse  wurden  den  Zenger  Uskoken 
die  Streifettge  in  das  türkische  Gebiet  untersagt  (1607).  Aus  An- 
lass  dessen  schickten  sie  den  Vojvoda  Radi6  nach  Wien  mit  der 
Erklärung  ab,  dass  sie  ohne  Kazzias  nicht  leben  könnten,  weil 
sie  weder  Häuser  noch  Gründe  besässen.  Zugleich  baten  sie  um 
Zuweisung  eiAer  Quote  von  jenen  Geldern,  welche  ihnen  die  anlie- 
genden türkischen  Ortschaften  ehemals  als  eine  Art  Brandschatzung 
gezahlt  hätten.  Da  aber  diese  bereits  eine  andere  Verwendung 
hatten,  so  blieben  sie  wie  bisher  ohne  eine  solide  Existenzquelle. 
Sobald  sie  aber  ihre  vorige  Erwerbsweise  anfingen  und  den 
Frieden  brachen,  so  erschienen  abermals  Baron  Dietrichtstein  und 
Georg  Kacian  als  kaiserliche  Commissäre  in  Zeng  und  verwiesen 
die  Uskoken,  Jurifia,  Lucio,  Vladko  und  Bogdinovi6  mit  ihren 
Genossen  aus  den  kaiserlichen  Staaten,  was  diese  jedoch  nicht 
abhielt,  ihr  Piratenleben  mit  noch  grösserer  Verwegenheit  fortzu- 
setzen. 

Sie  Hessen  sich  im  Jahre  1610  in  Fiume  drei  grössere  Schifife 
bauen,  plünderten  das  türkische  Schiff,  welches  des  Sultans 
Grossmutter  mit  grossen  Schätzen  auf  dei;  Fahrt  von  Karamanien 


*)  In  demsolben. 

t)  Bei  Dr.  Raöki,  Anmerkung  im  Eajievnik  1866,  tl.  535. 

18» 


276 

nach  Eonstantinopel  am  Bord  hatte^  nnd  eine  Galeone,  welche 
nach  Ragnsa  steuerte. 

Ans  diesem  Grunde  schickte  Erzherzog  Ferdinand  abermals 
die  Commissäre  Erasmus  Dietrichstein  und  Felician  Rogati  nacli 
Zeng. 

Diese  Hessen  alle  Zenger  Schiffe  nach  Fiume  abführen  and 
die  Zenger  Tbore  sperren.  Während  sie  jedoch  ziir  Bericht- 
erstattung nach  Graz  abgingen,  wurde  der  Gapitän  gezwungen, 
die  Stadtthore  wieder  zu  Offiien.  Die  Schiffe  in  Fiume  wurden  wie- 
der abgeholt  und  ttberdiess  noch  andere  dort  vorgefundene  yene- 
tianische  mitgenommen,  Barbano  und  andere  Inseln  geplflndert 
und  das  türkische  Gebiet  angegriffen. 

Als  ihnen  auf  der  Fahrt  drei  Barken  abgenommen  wurden, 
machten  sie  zum  Begress  auf  kreuzende  türkische  und  rene- 
tianische  Galeonen  Jagd  und  während  die  beiden  Commissäre 
noch  in  Graz  weilten,  fielen  sie  auch  in  die  Lika  ein,  wurden 
jedoch  mit  blutigen  Köpfen  heimgeschickt,  und  fanden  den  inner- 
österreichischen Eriegsrat  Scheitern  vor,  welcher  die  besondere 
Aufgabe  erhielt,  auf  die  Auslieferung  jener  Schiffe  hinzuwirken, 
welche  in  Fiume  venetianischen  Unterthanen  abgenommen 
wurden  *). 

Um  den  unbändigen  jede  Anordnung  verhöhnenden  Wider- 
stand zu  brechen,  verurtheilten  die  Commissäre  nach  ihrer  Bückkehr 
von  Graz  den  Vojvoda  Jurifia  als  Bädeisführer  bei  der  Fiumaner 
Sohiffsgeschichte  zum  Tode  durch  den  Strang.  Dieses  bestimmte 
viele  Uskoken  nach  Vinodol  zu  übersiedeln  oder  sich  ins  Gebirge  zu 
flüchten.  Sie  kehrten  jedoch  bald  zurück  und  führten  mit  ihren 
Nachbarn  das  altgewohnte  Flibustierleben  fort.. 

Dieses  bestimmte  die  Bepublik,  durch  den  General  Venier 
den  Handelsweg  abermals  zu  sperren,  wobei  das  Bloi^ade- 
gesch wader  zwei  Uskokenbarken  nahm.  In  Folge  dessen  entwickel- 
ten die  Uskoken  grosse  Energie.  Sie  liessen  mehrere  Barken  und 
ein  grosses  Schiff  in  Fiume  bauen,  verbanden  sich  mit  den  Ein> 


*)  J.  Ö .  Kr.  £xp.  Ext.  Act.  Begstr.  Z.  33,  in  den  chrouolog.  Act  Eztr. 


277 

wohnern  von  Novi,  Ledenica  und  Bründl  und  rüsteten  sich  zu 
neuem  Kampfe. 

Im  Jahre  1612  brachen  sie  durch  den  dalmatinischen  Bezirk 
Sebenico  in  die  türkische  Krajina  ein,  stürmten  Graöevac,  machten 
eine  namhafte  Anzahl  Türken  zu  Gefangenen  und  trieben 
400  Stück  Hornvieh  und  2000  Schafe  davon.  Darauf  wählten  sie 
OiniS  in  Dahnatien,  das  alte  kroatische  Flibustiernest,  zu  ihrem 
Aufenthalte  und  fügten  von  da  aus  zu  Lande  deji  Türken  Und  zur 
See  den  Venetianem  viel  Schaden  zu.  Ihr  Hauptstreben  war 
damals  dahin  gerichtet,  einen  vornehmen  Venetianer  gefangen  zu 
nehmen,  um  ihn  gegen  den  gefangenen  Vojvoda  Milanfiic  auszu- 
wechseln. Nach  verschiedenen  misslungenen  Versuchen,  gelang 
es  des  Proveditore  Marcello,  als  er  die  Insel  Veljabereiste,  inBeSka 
sich  zu  bemächtigen.  Be&kaist  dergrösste  Ort  der  Insel.  Sobald  die- 
ser Handstreich  dem  Erzherzog  in  Graz  zurKenntnisskam,  entsen- 
deteerden  Fiumaner  Capitän  Stef.  de  Rovere  als  Bevollmächtigten 
nach  Venedig,  theils  um  diese  Gefangennahme  zu  entschuldigen, 
theilsum  über  mehrere  gegenseitige  feindselige  Acte  eine  Verhand- 
lung einznleiten  und  sie  zu  begleichen.  UnterEinemwurde  vom  erz- 
herzoglichen Hofe  Johann  Kisling  als  Untersuchungs-Comijaissär 
nach  Zeng  abgeschickt.  Die  Uskoken  kamen  diessmal  straflos 
davon,  weil  es  sich  herausstellte,  dass  die  Aufreizungen  zu  den 
letzten  Feindseligkeiten  von  Venetianern  ausgingen,  und  dass 
diese,  sich  zu  Herren  des  adriatischen  Meeres  aufwerfend,  dem 
Handel  Hindernisse  in  den  Weg  legten.  Die  Uskoken  suchten 
ihnen  dagegen  zu  beweisen,  dass  ihnen  und  namentlich  Kroatien 
und  Innerösterreich  auch  ein  Antheil  am  adriatischen  Meere 
gebühre. 

Zum  Beweise  ihrer  Existenz  an  der  adriatischen  Meeresküste 
fügten  sie  ihnen  von  Neuem  auf  den  Inseln  Arbe,  Pago  und  Velja 
mancherlei  Schaden  zu,  kaperten  beiBiogradunweitZara  eine  vene- 
tianische  Marceliana  und  plünderten  in  dem  dortigen  Hafen  eine 
venetianische  Fregatte,  welche  mit  Waaren  und  Geld  befrachtet 
war.  Auf  neue  venetianische  Beschwerden  kamen  abermals  Baron 
Auersperg  und  Kisling  als  Gommissäre  ins  Küstenland.  Diese  riefen 


278 

den   Zenger  CapitäD  nnd  Uskoken  -  Vojvoda  zur  Einvernehmnng 
nach  Finme  und  händigten  ihnen  ein  strenges  Verbot  des  Kaisers 
ein;  den  Venetianem  fernerhin  einen  Schaden  znzufllgen.  Von  da 
ans  verfügte  sich  Kisling  mit  Daniel  Oall  und  150  Soldaten  nach 
Zeng;    um  über  jene  zu  richten ,    welche    den   yenetianischen 
Proveditore  gefangen  genommen  haben.  Allein  bei  ihrer  Ankunft 
waren  die  Hauptschuldigen  Jurja  Daniöiö  und  Vinko  Hreljanovic 
mit  40  Genossen  ins  Gebirge  entflohen.  Darauf  erging  der  Befehl, 
dass  alle  jene  Inwohner,  welche  nicht  der  Bürgerschaft  angehör- 
ten, binnen  acht  Tagen  Zeng  zu  verlassen  haben  und  Nikola  Fran- 
kopan  von  Trsatwurde  zum  Zenger  Capitän  ernannt.  Dieser  machte 
es.  sich  zur  Hauptaufgabe,  jede  Razzia  zu  Land  und  zur  See  za 
verhindern  und  100  Uskoken  in  Selce  und  Cirkvenica  anzusiedeln. 

Gegen  diese  Massregelnng  verwahrten  sich  die  Zenger 
Uskoken  durch  ihren  nach  Zeng  zurückgekehrten  Vojvoda  Danidic 
und  erklärten  abermals,  ohne  Sold  nicht  leben  zu  können.  Dieser 
sei  ihnen  zwar  schon  im  Jahre  1606  versprochen  worden;  allein 
es  sei  nur  beim  Versprechen  geblieben.  Frankopan  suchte  sie  mit 
dem  Versprechen  zu  beruhigen,  sich  für  die  Zahlung  des  Soldes 
zu  verwenden  und  reiste  thatsächlich  in  dieser  Absicht  nach  Graz 
und  Wien  ab. 

Während  dieser  Vorgänge  in  Zeng  seit  der  Schlacht  an  der 
Eulpa  hatten  sich  die  Venetianer  auch  gegen  den  Kaiser  und  Erz- 
herzog Uebergriffe  erlaubt,  welche  die  Langmut  der  beiden  Mon- 
archen empfindlich  auf  die  Probe  stellten  und  erklärlich  machen, 
dass  nicht  radicale  Massregeln  gegen  die  Uskoken  ergriffen 
wurden. 

§.  4.   Die  Uebergriffe  Venedigs  und  der  Vertrag  vom 

Jahre  1612. 

Die  Venetianer  hatten  schon  1593  gegen  den  mit  dem  Kaiser 
geschlossenen  Vertrag  Palma  nuova  gebaut,  mehrere  Dörfer 
in  Kärnten  und  Krain  verwüstet,  nach  der  Gonfiscation  eines 
österreichischen  Schiffes,  welches  sich,  dem  Zolle  entziehen 
wollte,   den  österreichischen  Handel  im  adriatischen  Meere  ver- 


279 

boten,  sind  in  das  Görzische  und  in  Krain  eingefallen ,  wurden 
aber  durch  erzherzogliche  Truppen  herausgeworfen.  Der  Ausbruch 
des  Krieges  wurde  nur  durch  Vermittlung  des  Kaisers  und  des 
Königs  von  Spanien  hintangehalten.  In  dem  zu  Wien  im  October 
1612  geschlossenen  Vertrag  versprach  die  Republik  „die  Schifif- 
fahrt  der  Oestejreicher  im  adriatischen  Meere  nicht  zu  hindern, 
die  eingezogenen  Kaufmannswaaren  wieder  auszuliefern  und  die 
Zölle  herabzusetzen.  Dagegen  versprach  der  Erzherzog  die.Usko- 
ken  aus  Zeng  und  Umgebung  zu  entfernen"  i). 

Allein  die  Vermittlung  der  obigen  Monarchen  zur  Wahrung 
des  Friedens  und  der  Vertrag  selbst  zerschellten  an  dem  Starrsinn 
der  Uskoken,  welche  andererseits  der  Mangel  an  Existenzmitteln 
entschuldigte.  Auch  stösst  man  nirgends  an  eine  Vorkehrung,  sie 
in  einer  culturföhigen  Gegend  zu  unterbringen,  um  endlich  ihrem 
Piratenunwesen  ein  Ende  zu  machen,  oder  sie  zur  Bildung  einer 
regulirten  Flottille  zu  organisiren,  wozu  sie  eine  ausgezeichnete 
Befähigung  nachgewiesen  haben.  Die  Vertriebenen  kehrten  im 
Jahre  1613  abermals  nach  Zeng  zurück  und  erneuerten  dem 
kleinen  Krieg  mit  einer  grösseren  Energie  als  je. 

Sie  stachen,  400  Mann  stark,  aufzehn  Barken  am  7.  April  in  die 
See  und  unternahmen  eine  Razzia  in  die  türkische  Krajina.  Bald 
darauf  durchbrachen  sie  das  Ragusaner  Gebiet,  fielen  in  die  Her- 
zegovina  ein,  plünderten  Trebinje  und  brachten  reiche  Beute  heim. 

Am  8.  Mai  d.  J.  stiessen  sie  im  Hafen  des  heiligen  Georg  auf 
der  Insel  Lesina  auf  zwölf  venetianische  mit  Albanesern  bemannte 
Barken.  Diese  gestatteten  ihnen  zwar  das  Einlaufen  iu  den  Hafen, 
sobald  jedoch  zehn  Barken  in  das  Bereich  desselben  gelangten 
warfen  sie  sich  auf  dieselben,  hieben  60  Mann  und  ihren  Vojvoda 
Nikola  Hreljanoviö  nieder  und  kaperten  die  Schifife.  Dieser  hinter- 
listige Vorgang  der  Venetianer  bildet  den  Ausgangspunct  des 
sogenannten  Uskokenkrieges ;  denn  was  darauf  folgte,  sind  nur 
Repressalien,  welche  endlich  zu  Dimensionen  anwuchsen,  welche 
den  Ausbruch  des  Krieges  unvermeidlich  machten.    Die  Uskoken 


<)  Mailath's  Gesch.  des  Osterr.  Kaiserstaates.  2.  B.,  S.  354,  355. 


280 

verlieiisen  die  Insel  mit  dem  feierlichen  Eide  diese  Hinterliat  auf 
daa  Furohtbarste  za  rächen  i). 

Damalfil^  lag  im  Hajfen  Mandrina  anf  der  Insel  Pago  eine 
venetianische  Gallione  unter  Commando  des  Patriziers  Christoforo 
Venier  als  Wacbtschiff  vor  Anker.  Sobald  dieses  den  Uskoken 
bekannt  wurde,  ersahen  sie  sich  das  Schiff  zum  ersten  Act  der 
Rache.  Die  Hälfte  ihrer  Mannschaft  landete  in  tiefer  Kacht  anf 
der  Insel,  schlich  sich  zu  Lande  zum  Hafen,  und  verbarg  sieb 
hinter  dem  dortigen  Felsen.  Im  Morgengran  näherte  sieh  di« 
aqdere  Hälfte  auf  sechs  Barken  und  warf  sich  auf  die  Gallione,  wäh- 
rend die  Mannschaft  zu  Lande  aus  dem  Hinterhalte  herrorbraeh. 
Das  Schiff  wnrde  rasch  genommen,  40  Mann  von  der  Bemannung 
niedergemetzelt,  darunter  auch  derManneofficierLucrecioGravisi, 
ein  venetianischer  N'obile  aus  Capo  dlstria.  Ueberdiess  wurden 
seiner  Gemalin  die  Pretiosen  abgenommen.  Dem  gefangenen 
Commandanten  hjeb  man  bei  Zeng  den  Kopf  ab  und  setzte  ihn 
bei  der  darauf  gehaltenen  Festtafel  am  Tisch  auf.  Die  Gallione 
brachte  man  nach  Zeng  und  theilte  unter  sich  die  Beute.  Das 
war  der  erste  Act  der  Bache  nicht  nur  für  die  Falle  auf  der  Insel 
Lesina,  sondern  auch  fUr  die  den  Türken  abgelernte  AussteUung 
der  60  bei  dieser  Gelegenheit  abgeschlagenen  Uskokenköpfe  am 
Markusplatze  zu  Venedig  <). 

Dieser  Vorfall  versetzte  Venedig  in  eine  furchtbare  Auf- 
regung. Auf  den  Rat  einiger  gemässigten  Patrizier  wurde  be- 
schlossen, bei  der  innerösterieichischen  Regierung  Klage  zu 
ftihren  und  vom  Erzherzog  eine  Züchtigung  der  Uskoken  zu  ver- 
langen, eventuell  ihn  mit  Krieg  zu  bedrohen. 

Am  erzherzoglichen  Hofe  wusste  man  die  Besehwerden  der 
übermütigen  Aristokraten -Republik  richtig  zu  benrtbeilen  und 
ordnete  die  Befestigung  und  Armirung  der  Küstenplätze  an.  Wäh- 
rend der  Ausführung  dieser  Vertheidignngsmassregeln  erschien 
der  venetianische  Admiral  Filippo  Pasqualigo  mit  20  Schiffen  und 


1)  Kukuljeviö  im  Leptir  S.  186,  sowie  das  Vorangehende  aus  demselben. 
*)  Daru.  Histoire  de  Venice  Hb.  30,  §.  4  bei  Kukoljeviö  S.  187. 


281 

einer  Bemannnng  von  1000  angeworbenen  Albanesen  nnd Kroaten; 
blokirte  Zeng  nnd  forderte  vom  Capitän  Grafen  Frankopan  die 
AnBÜeferang  der  Gallione.  Auf  dieses  Ansinnen  erklärte  dieser, 
er  habe  den  Befehl  das  Schiff  wol  zn  httten,  sendete  ihm  aber  den 
Kopf  Venier's  zu.  Die  Kanonen  der  Gallione  verwendete  er  zur 
Armirung  von  Novi.  Auf  die  Antwort  Frankopan's  liessPasqualigo 
längs  der  ganzen  Küetenstrecke  von  Fiume  bis  Zeng  die  Getreide- 
und  Waffenzufuhr  abschneiden,  während  General  Eggeuberg  nach 
Fiume  eilte  um  die  Bewaffnung  des  Küstengebietes  zn  beschleunigen. 

Während  der  Blokade  von  Zeng  wurden  auf  Begehren  der 
Venetianer,  Graf  Altahn,  Baron  M.  Beck  und  ein  gewisser  Bonhomo 
aus  Graz  mit  der  Weisung  abgeschickt;  um  im  Einvernehmen  mit 
den  venetianischen  Bevollmächtigten  gegen  die  üskoken  eine 
Untersuchung  einzuleiten  und  nach  Zeng  eine  deutsche  Besatzung 
zu  legen.  Diese  luden  bei  ihrem  Eintreffen  in  Fiume  die  Uskoken- 
häuptlingc  vor.  Allein  die  letzteren  weigerten  sich  ohne  ein  Sicher- 
heitsgeleite  zu  erscheinen  und  gingen  erst  auf  die  Zusicherung; 
dass  ihnen  kein  Leid  angethan  werdO;  nach  Trsat;  wo  sie  der 
Commission  über  die  Wegnahme  der  Gallione  und  den  auf  der 
Insel  Lesina  dazu  gegebenen  Anlass  einen  getreuen  Bericht  er-  * 
statteten.  Darauf  entliess  man  sie  unverletzt  nach  Zeng;  obwol 
auch  der  Ragusaner  Achillo  Pozzo  mit  Beschwerden  gegen  sie 
auftrat  nnd  sie  die  Gallione  bei  der  Kula  „sveti  Savo^  bei  Zeng 
ins  Meer' versenkt  hatten.  Die  CommissärC;  dadurch  verletzt;  dass 
die  Venetianer  beim  plötzlichen  Umschlag  der  Stimmung  zur  Ver- 
ständigling  keine  Bevollmächtigte  nach  Fiume  abschicken  wollten; 
gingen  unverrichteter  Sache  nach  Graz  zurück. 

Im  Jahre  1614  eröffneten  die  Uskoken  abermals  ihre  Feind- 
seligkeiten; weil  die  Venetianer  noch  immer  den  Handel  sperrten; 
kaperten  mehrere  Kriegs-Barken  und  Handelsschiffe;  erstürmten 
die  Fortezza  St.  Nicola  bei  Zara,  legten  eine  Besatzung  ein  und 
plünderten  von  dort  aus  Lusin  piccolo  und  Lusin  grande,  das 
Dorf  Madre  auf  der  Insel  Pago  und  die  kleine  Insel  Parviö. 

Aus  Anlass  der  von  den  Venetianem;  die  eben  in  Wien  und 
Graz  wegen  Oeffnung  des  Meeres  für  den  österreichischen  Handel 


282 

Vereinbarungen  trafen,  darüber  erhobenen  Beschwerden,  ging 
abermals  1614  Baron  Eggenberg,  General  der  Karlstädter  Grenze, 
mit  deatschen  Truppen  als  Commissär  nach  Zeug  ab.  Dieser 
Hess  sogleich  39  Uskoken  verhaften,  vier  davon  hinrichten,  alle 
Uskokenhäuser  durchsuchen  und  alles  Hab  und  Gut  sammt  Pre- 
tiosen abnehmen.  Allein  kurz  darauf  entliess  er  die  Gefangenen 
und  reiste  nach  fUnfzigtägigem  Aufenthalte  nach  Graz  zurück.  Da- 
bei  führte  er  zwölf  mit  Gold  und  Silber,  zehn  mit  Seide  und  kostba- 
ren Teppichen  beladene  Mauleseln  und  15.000  fl.  inBaarem  i)  fort. 

Ebenso  nahm  er  den  Vinko  Hreljanoviö  nach  Graz,  um  ihn 
wegen  Bestätigung  als  Zenger  Capitän  vorzustellen.  In  Folge 
dessen  legte  Frankopan  seine  Würde  als  solcher  nieder. 

Nach  dem  Abgange  Eggenberg's  kehrten  alle  flüchtigen 
Uskoken  aus  den  Wäldern  zurück  und  die  deutsche  Besatzung 
zog  wegen  Mangel  an  Proviant  und  Sold  wieder  ab. 

§.  5.  Betheiligungder  Grenzmiliz  am  Uskoken  kr  lege, 

1615—1617. 

Darauf  brach  der  Krieg  mit  Venedig  aus,  welchen  mau  ge- 
meiniglich den  Uskokenkrieg  nennt  (1615).  Die  Feindseligkeiten 
wurden  von  den  Yenetianem  damit  eröffnet,  dass  sie  in  Istrien 
einfielen,  Volovska  und  Lovrana  plünderten  und  Karlobag  durch 
Verrat  nehmen  wollten.  Allein  ihre  Unternehmung  gegen  Karlo- 
bag wurde  in  Zeng  noch  rechtzeitig  bekannt  und  in  Folge  dessen 
vereitelt.  Pavo  Daniöiii  eilte  mit  300  Mann  gegen  Karlobag,  legte 
sich  in  einen  Hinterhalt  und  warf  sich  in  dem  Momente  auf  die  Ve- 
netianer,  als  diese  durch  die  von  Verrätern  offen  gehaltenen  Thore 
einrücken  wollten  und  trieb  sie  mit  einem  empfindlichen  Verluste 
zurück.  Unter  den  Todten  lag  auch  der  Commandant  Graf  von 
Pago  »). 

Im  Jahre  1615  setzten  die  Venetianer  ihre  Feindseligkeiten 
fort.  Ihr  General  Hess  Novi  angreifen.   Die  Venetianer  zerstörten 


*)  Dieses  und  das  Vorangehende  bei  Kukuljevid  im  Leptir   1860. 
Grad  Senj. 

s)  In  demselben. 


283 

die  Stadtmauer;  demolirten  die  städtische  Knla,  hieben  20  Mann 
der  Frankopan'schen  Besatzung  nieder,  steckten  das  Salzamt  in 
Brand  nnd  führten  den  Capitän  in  die  Gefangenschaft.  Darant 
worden  alle  Salzämter  und  Getreidemagazine  an  der  ganzen  Küste 
in  Trümmer  gelegt. 

Diese  Gevvaltacte  wurden  am  erzherzoglichen  Hofe  mit  der 
grössten  Entrüstung  aufgenommen  und  ernste  EriegsrUstungen 
eingeleitet.  ZurVertheidigang  der  Küste  sammelten  sich  zahlreiche 
Schaaren. 

Graf  Nikola  Frankopan  von  Trsat  bewaffnete  1200  Mann  zu 
Fuss  und  300  zu  Pferd,  Vuk  Frankopan  300  Mann.  In  Fiume 
rückten  300  deutsche  Fussgänger  ein..  Daniel  Frankul  führte 
500  Mann  zu. 

Die  üskoken  vereinigten  sich  mit  den  Otoöanem  undBründ- 
lem  und  rüsteten  sich  zum  Kampfe  zu  Wasser  und  zu  Land. 
Benvenuto  Petazzi  sammelte  Truppen  in  Istrien «). 

Die  Grenzmiliz,  sowohl  die  Karlstädter  als  Warasdiner 
kämpfte  unter  dem  Grafen  Trautmannsdorf,  der  zugleich  das 
Obercommando  über  alle  erzherzoglichen  Truppen  führte. 

Nach  derDevastirung  von  Novi  rückten  die  Venetianer  gegen 
Triest  vor,  wurden  jedoch  vom  Warasdiner  Generalobristen  Grafen 
Trautmannsdorf  bei  ihrem  Anmärsche  überrascht  und  mit 
einem  empfindlichen  Verluste  zurückgeworfen. 

Im  Winter  griffen  sie  das  Dorf  MoSeniva  in  Istrien  ohne 
Erfolg  an. 

Im  Jahre  1616  gelang  es  zwar  den  Yenetianern  Görz  zu 
nehmen,  dagegen  belagerten  sie  Gradiska  durch  vier  Wochen  ohne 
Erfolg  »). 

Nach  Verstärkung  der  erzherzoglichen  Truppen  durch 
Warasdiner  Grenzmiliz  und  durch  die  vom  Erzherzog  Mathias  zu- 
geschickte Hilfe  »)  erhielten  die  innerösterreichischen  Waffen  ein 


1}  Bei  Kuknljeviö. 

s)  MailÄth.  2.  B.,  S.  355. 

*)  In  den  chronolog.  Act.  Extract.  im  Arch.  des  Reichs-Rriegsminist. 


284 

solches  Uebergewlcht,   dass  der  Feldzng  dnrcb  Traalmannsdorf  8 
und  Dampier's  Erfolge  siegreich  endigte. 

In  dieser  Lage  sachte  auch  die  Bepnblik  ihre  Streitkräfte  za 
vermehren.  Der  Oraf  von  Nassau  fbhrte  ihr  4000  Mann  zn.  Johann 
von  Medici  übernahm  das  Comniando  und  belagerte  Gradifika  von 
Neuem.  Trautmannsdorf  eilte  zum  Entsätze  herbei,  wurde  aber 
geschlagen  und  blieb  selbst  amKampfplatze.  Nach  ihm  Übernahm  der 
im  dreissigjährigen  Kriege  so  hervorragend  thStige  Graf  A 1  b  r  e  c  h  t 
vonWaldstein  das  Commando  der  erzherzoglichen  Truppen. 
Seine  erste  Waffenthat  trug  das  Gepräge  grosser  Kühnheit  an 
sich.  Da  die  Besatzung  von  Gradifika  bereits  die  äusserste  Not  an 
Lebensmitteln  litt,  bahnte  sich  Waldstein  mit  einer  entschlossenen 
Abtheilung  seiner  Truppen  mitten  durch  die  Feinde  eine  Strasse 
und  führte  den  hart  Bedrängten  Lebensmittel  zu  «). 

Darauf  trat  Erzherzog  Mathias  mit  dem  Könige  von  Spanien 
als  Friedensvermittler  auf.  Die  Venetianer  machten  Anstände.  Als 
aber  der  König  seine  Vermittlung  mit  der  Drohung  unterstützte,  den 
Erzherzog  mit  bewaffneter  tiand  unterstützen  zu  wollen^  war  der 
Friede  gesichert. 

Die  Uskoken  waren  in  diesem  Kriege  bis  in  den  Hafen 
Chio^gia  vorgedrungen  y  hatten  den  Venetianem  zur  See 
schmerzliche  Verluste  beigebracht  und  in  Venedig  Schreeken  ver- 
breitet «). 

m 

Der  Friedensschluss  erfolgte  in  Madrid  am  27.  September 
1617  und  entschied  das  Geschick  der  Zenger  Uskoken.  Einen 
Hauptarticel  desselben  bildete  die  Absiedelnng  derselben  aus 
Zeng  und  ans  dem  Küstenlande  in  andere  (hegenden  ,  Ver- 
brennung ihrer  Schiffe  und  Besetzung  Zeugs  mit  deutschen 
Truppen. 

Diese  Bedingungen  wurden  auch  eingehalten.  Bald  darauf 
verliessen  133  Familien  Zeng  und  wurden  theils  im  Umkreise 
von  Oto£aC;  theils  im  Sichelburger  District  angesiedelt.  Ein  Theil 


<)  Bei  Mail4th. 
t)  Bei  Kakuljeyiö. 


285 

zog  es  jedoch  vor,  sich  ein  anderes  Vaterland  zu  suchen  und  nahm 
beim  Vicekönig  von  Neapel  Kriegsdienste:  Die  Abziehenden  rächten 
sich  unter  dem  VojvodaTerlietiö  an  den  Venetianem  durch  Plün- 
derung mehrerer  Ortschaften  auf  der  Insel  Arbe  i). 

Oesterreich  verlor  an  der  Uskokenmannschaft  ein  vortrefT- 
licbes  Hateriale  zur  Bildung  einer  Flotte,  welches  nur  einer  Besol- 
dung und  Disciplinirung  bedurfte. 


§.   6.    Die  Grenzmiliz  im    dreissigjihrigen    Kriege. 

1618—1648. 

Das  Jahr  1618  bildet  den  Ausgangspunct  eines  blutigen, 
brudermörderischen  Kampfes,  welcher  30  Jahre  über  Mitteleuropa 
mit  attilischer  Verheerungswut  einiger  schritt.  Es  war  kein  Seli- 
gippskrieg.  Unter  religiöser  Maske  und  zugleich  als  Werkzeuge 
der  antibabsburgischen  PoHtik  Frankreichs  kämpften  deutsche 
Fürsten  um  ihre  Landeshoheit  und  um  die  Brechung  der  kaiser- 
lichen Macht.  Selbst  Dänemark  und  Schweden  wurden  durch 
diplomatische  Künste  Frankreichs  in  den  Kampf  geführt,  bis  dieses 
selbst  nach  der  Vernichtung  des  letzteren  aus  seinen  diplomatischen 
Minengängen  auf  den  offenen  Kampiplatz.  hervortrat.  Die  Fürsten 
gelangten  zwar  zur  Landeshoheit,  bedeckten  sich  aber  zugleich 
mit  der  Schnuch  Deutschlands  Selbstständigkeit  eigenen  Interessen 
geopfert  und  den  Einfluss  Frankreichs  und  Schwedens  auf  das 
künftige  Geschick  ihres  Vaterlandes  inngebürgert  zu  haben. 

Im  dreissigjährigen  Kriege  kämpften  die  militfirisirtep  Serben 
and  Kroaten  als  angeworbene  Freicorps,  die  sich  wol  ermitteln  las- 
sen, nicht  aber  wie  viel  Mannschaft  aus  den  Militärcolonien  und  den 
militärisirten  Territorien  angeworben  wurde,  und  wie  weit  dabei 
die  der  €mljtirisdiction  unterstehende  Bevölkerung,  welche 
zwischen  dem  Aggregat  von  Militär-Territorien  lebte,   betheiligt 


<)  Bei  demselben. 


286 

war.  In  den  Acten  und  in  den  Geschichtswerken  kommen   nnr 
Kroaten  vor.  Selbst  der  Serben  wird  nirgends  gedacht. 

D^ss  unter  den  Kroaten  des  dreissigjährigen  Krieges  auch 
Civiluntertanen  waren,  ist  aus  der  Bemerkung  des  Dr.  Meynert  in 
seiner  Geschichte  der  österreichischen  Armee  ersichtlich.  „Gute 
Dienste  leistete  die  von  den  Landständen  Kroatiens  1620  zu  Hilfe 
geschickte  Insurrection,  welche  der  bekannte  Johann  Isolani  zn 
einem  Regimente  formirte  und  als  Obrist  commandirte  <)." 

Allein  es  waren  schon  vor  dem  Jahre  1620,  und  zwar  aus 
dem  Militärgebiete  Kroaten  und  Serben  an  die  niederösterreichi- 
sche Donau  abgerttckt;  denn  schon  am  20.  Jäner  desselben 
Jahres  standen  zwei  kroatische  Compagnien  als  Garnison  in 
Korneuburg,  welche  den  Kaiser  um  Flüssigmachung  des  zwei- 
monatlichen Soldrttckstandes,  um  Proviantzufuhr  oder  eine 
andere  dazu  bequemere  Bequartierung  baten  a). 

Am  18.  Juli  1622  erliess  Kaiser  Ferdinand  IL  an  den  Hof- 
kriegsrat  ein  Rescript,  mit  dem  er  Annibal  Amerus  bei  den  noch 
vorhandenen  Kroaten  zu  Fuss  und  Pferd,  weil  ihr  Commandant 
Hue  flüchtig  geworden,  zum  Hauptmann  ernannte.  Zugleich  ordnete 
er  nach  vorgenommener  Abrechnung  die  Zusammenziehung  der- 
selben in  ein.  Corps  an  »). 

Bei  dem  ersten  von  Waldstein  angeworbenen  Heere  (1625) 
commandirte  Isolani  500  Kroaten  zu  Pferde  *). 

Am  20.  Juni  1630  wurde  die  Entlassung  der  bei  Altenbnrg 
gegen Bethlen-Gäbor  concentrirten  Kroaten  angeordnet»),  dagegen 
dem  HeiTu  von  Morzin  die  Werbung  von  sechs  Compagnien  Kroa- 
ten ftlr  Deutschland  gestattet  •). 


1)  Wien  1852,  3.  B.,  S.  47. 

s)  Regstr.  Z.  26,  in  den  chronolog.  Act.  Extr.  des  Reichs-Kriegsminiiit. 
>)  5.  Juli,  Regstr.  Z.  in  denselben. 
*)  Dr.  Meynert,  3.  B.,  S.  80. 

*)  Regstr.  Z.  Juni  1/2  in  den  chronolog.  Act.  Extr.  des  Reichs-Kriegs- 
ministeriams. 

*)  7.  September,  Regstr.  Z.,  Nr.  1  in  denselben. 


287 

Im  Lager  vor  Magdeburg  standen  bei  Tilly  200  kroafische 
Reiter «). 

Beim  Abmärsche  von  Magdeburg  nach  Thüringen  am  S.Juni 
1631  befanden  sich  bei  der  kaiserlichen  Armeeabtheilung  250 
kroatische  Reiter  unter  Colalto  und  600  unter  Isolani;  von  denen 
die  IsoIanischeAbtheilnngvor  ihrem  Anschlüsse  dem  Corp^  Pappen- 
heims zugewiesen  war«). 

Im  Jahre  16^4  hatten  die  kroatischen  Regimenter  I  s  o  1  a  n  i  10; 
Corpee  9,  Forgics  7,  Pfiskovsky  9,  LosylO,Kopecky  8, 
Revey  5Compagnien.  Aus  diesen  sieben  Regimentern  wurden  bei 
der  neuen  Organisirung  der  Armee  vor  der  Schlacht  beiNördlingen 
184  Escadronen  formirt»). 

•  Im  Jahre  1636  erhielt  der  Warasdiner  ObristSchwarzenberg 
7000  Ducaten  zur  Anwerbung  von  2000  Kroaten  und  der  dazu 
nötigen  Offiziere*). 

Im  Jahre  1640  wurden  kroatischen  Grenzobristen  von  den 
niederösterreichischen  Ständen  zur  Recrutirung  40,000  fl.  be- 
willigt »). 

Im  Jahre  1641  erbat  sichObristTrgoviiö;  die  bei  dem  sehte- 
sischen  Corps  zugetheilten  zwei  kroatischen  Compagnien  zu  den 
unter  seinem  Commahdo  stehenden  Truppen  stossen  zu  lassen  und 
Werbegeld  ftir  200  Mann  •). 

Die  zur  Remontirung  nacf  Niederösterreich  beorderte  kroa- 
tische Reiterei  (1641)  wurde  mittelst  kaiserlichen  Befehls  wegen 
der  dort  begangenen  Excesse  in  das  Land  ob  der  Enns  dislocirt, 
woher  sie  nach  beschleunigter  Remontirung  Ende  März  zur  Ar- 
mee abzugehen  hatte  ?). 


«)  Bei  Dr.  Meynert,  3.  B.,  S.  80. 
*)  Bei  demselben,  S.  82. 
S)  Bei  demselben,  3.  B.,  S.  82  und  57. 

^)  Bericht  des  Obristen  vom  20.  September,  Regst  Z.  50  in  den  chro- 
nolog.  Act.  Extr.  des  Reichs-Kriegsministeriums. 
»)  22.  Mai,  Regstr.  Z.  281  in  denselben. 
*)  9.  Mär2,  Regstr.  Z.  12  in  denselben. 
7)  Eröffnung  des  Erzherzogs  Leopold  Wilhelm  an  die  Offiziere. 


/ 


288 

'  In  demselben  Jahre  bat  der  kroatische  Obrist  Markoviö  am 
Verleihung  des  Los/schen  Kroaten- Regiments  *). 

Im  August  1642  wurden  vom  Mnstermeister  Jakob  Ranch 
die  in  Ungarn  und  Oesterreich  befindlichen  fünf  kroatischen  Regt- 
menter^  welche  wegen  der  zwischen  dem  siebenbOrgischen  For- 
sten Georg  R&köczy  und  Torstensohn  angeknüpften  Ver- 
bindungen dort  dislocirt  waren  *) ,  vom  Mnstermeister  Haos 
PIoss  drei  kroatische  Regimenter  der  Musterung  unterzogen  «). 

Diese  Fragmente  bezeichnen  annähernngs weise  und  im 
Allgemeinen  die  Stärke^  in  welcher  die  BetfaeiligOBg  $m  dreisaig- 
jährigen  Kriege  erfolgte. 

nire  damalige  VerweBdunf*  und  AngrMi»welae, 

Die  Grenzer  bildeten  in  diesem  Kriege  die  irreguläre  Caval- 
lerie  und  wurden  vorzugsweise  zum  Vorpostendienste^  zn  Strei- 
fnngen,  Allarmirung  des  feindlichen  Lagers,  zur  Abnahme  des 
feindlichen  Gepäckes  und  zur  Verfolgung  des  Feindes  yerweaäei. 

Am  Tage  der  Schlacht  eröffneten  sie  den  Kampf,  wobei  sie 
die  Flanken  des  Feindes  zu  turniren  suchten. 

Ihr  Angriff  war  eigenthttmlich.  Zuerst  gingen  sie  diagonal 
rechts  vor,  um  die  links  angebrachte  Pistole  and  dann  rechts, 
um  den  Carabiner  abzufeuern  ^). 

Bei  Dmm«,  tS.  April  IStS. 

Das  erste  Treffen,  bei  welchem  sich  500  kroatische  Reiter  un- 
ter Isolani'sCommando  betheiligten,  fiel zwischenWald stein  und 
Mansfeld  bei  Dessau  vor.  Während  Mansfeid  den  mit  30 
Geschützen  armirten  Brückenkopf  am  rechten  Elbeufer  dreimal 
stürmte  und  von  dessen  Commandaaten,  Obristea  Altringer,  ener- 
gisch zurückgeworfen  wurde,  lag  Waldstein  mit  seiner  Reiterei 


<)  15.  April  1641,  Regstr.  Z.  39  in  den  ckronolog.  Ext  Act,  wie  ol^n- 
»)  August,  Regstr.  Z.  399  in  deaselbeD. 
s)  Regst.  Z.  293  in  denselben. 
*)  Bei  Dr.  Meynert»  3.  B.,  S.  62. 


289 

im  nahen  Walde.  Der  Kampf  schwankte  von  9  Uhr  bis  3  Uhr 
Nachmittags.  Da  brach  im  Mansfeld'schen  Lager  und  beim  Ge- 
packe  Feuer  aus.  Bei  der  dadurch  eingerissenen  Verwirrung  im 
feindlichen  Heere  wurde  das  Fussvolk  durch  die  Flucht  der  Rei- 
terei bloss  gestellt.  Dieses  Moment  benutzte  Waldstein,  stUrmte 
mit  seiner  Kelterei  aus  dem  Walde  herau;  warf  sich  mit  Unge- 
stüm auf  das  feindliche  Fussvolk  und  schlug  es  so  vollständig, 
dass  3000  am  Platze  blieben.  Ausserdem  wurden  10  Geschütze 
genommen  und  1500  Mann,  darunter  48  Offiziere,  zu  Gefangenen 
gemacht.  Die  holländischen  Reiter  wurden  beinahe  ganz  nieder- 
gemetzelt i). 

In  der  0ehlaclit  bei  Breitenfeld,  17.  September  16Si. 

In  der  Schlacht  bei  Breitenfeld  (17.  September  1631), 
welche  vor  dem  Eintreffen  der  Alxinger'schen  Verstärkung  durch 
Pappenheim's  ungestümen  Kriegsmut  zwischen  Tilly  und  Gustav 
Adolph  geschlagen  wurde,  hatte  die  kroatische  leichte  Cavallerie 
ihre  Aufstellung  am  äussersten  rechten  Flügel.  Als  sieben  Angriffe 
Pappenheim's  auf  die  feindliche  Cavallerie  und  Banner's  Reserve- 
Haken  misslangen,  eilte  Tilly  zu  seinem  rechten  Flügel,  um 
durch  diesen  die  Ehre  des  Tages  zu  retten.  Er  fand  die  kroatische 
Reiterei  mit  der  sächsischen  bereits  im  Plänkeln  begriffen.  Dar- 
auf wurde  die  letztere  nach  lebhaftem  Gefechte  geworfen,. eben 
so  die  sächsische  Infanterie  nach  geringem  Widerstände.  Die 
Flucht  und  Bestürzung  war  so  gross,  dass  selbst  der  Churfttrst, 
unter  Bedeckung  einer  Garde-Compagnie,  gegen  Eilenburg  floh. 
Nur  einige  sächsische  Regimenter  bewahrten  ihre  Fassung  und 
schlössen  sich  unter  Arnim's  Commando  an  Hom  an.  Nun  plün- 
derten Kroaten  und  Sachsen,  die  den  Kampf  für  beendigt  hiel- 
ten, gemeinschaftlich  die  eigene  und  schwedische  Bagage  und 
nahmen  an  der  Schlacht  nicht  weiteren  Antheil,  welche  durch 
Pappenheim's  Missgeschick  am  linken  und  durch  die  Wegnahme 


*)  Dr.  Hurter  „Zur  Geschichte  Waldstein's-,  S.  61,  61. 

19 


290 

der  ganzen  Artillerie  am  rechten  Flttgel  zu  Gunsten  des  Schwe- 
denkönigs entschieden  wurde  <). 

Bei  MtLgdehnrgf  tO,  Mal  16S1. 

Bei  der  Belagerung  und  Einnahme  von  Magdeburg  wareo 
nur  200  Kroaten  Pappenheim  zugetheilt.  Dr.  Gfrörer  berührt  in 
seiner  gediegenen  Monographie  ^Gustav  Adolph^,  die  Gräaeltbaten, 
an  welchen  sie  sich  während  der  Einäscherung  dieser  nnglllck- 
liehen  Reichsstadt  betheiligt  haben. 

In  der  Setalaeht  bei  lifitsen,  16.  HfoTember  16SS.  "" 

Als  Waldstein  nach   dem   Aufbruche    von  Nürnberg   dem 
SchwedenkOnige  nicht  nach  Baiem  nachzog^  sondern  sich  rasch 
nach  Sachsen  wendete,  eilte  ihm  Gustav  Adolph  zur  Kettung  Sach- 
sens nach.  Dort  vereinigte  er  sich  mit  dem  Herzoge  von  Weimar 
und  verschanzte  sich  bei  Naumburg.  Waldstein  lagerte  bei  Weis- 
senfeis  und  liess  sich  nur  durch  die  Zuspräche  seiner  Generale 
von  der  Neigung  abbringen,  den  König  in  seiner  festen  Stellung 
anzugreifen.    Er  entsendete  Pappenheim  mit  zehn  Kegimentera, 
einer  Scliaar  kroatischer  Reiter  und  mit  Artillerie  zum  Entsätze 
von  Köln  und  zog  gegen  LUtzen  ab,  um  Winterquartiere  zu  be- 
zieheA.  Allein  Gustav  Adolph  wollte  die  kränkende  Erinnerung  an 
Nürnberg  durch  einen  Sieg  verwischen  und  beschloss,  seinen  ge- 
schwächten Gegner  anzugreifen.Auf  die  Nachricht  vom  Anmärsche 
des  Königs  wurde  Pappenheim  durch  Eilboten  zurückberufen.  Al- 
lein derKönig  nahte  rasch,  warf  die  Kroaten,  welche  Waldstein  unter 
Isolani  zur  Bewachung  und  Vertheidigung  des  Passes  bei  Rippach 
zurückgelassen  hatte,  und  erschien  im  Angesichte  des  kaiserlichen 
Heeres,  dessen  podagrakranker  Führer  entschlossen,  die  Schlacht- 
ordnung entwarf. 

In  der  Schlacht  beiLützen  erhielt  die  kroatische  Rei- 
terei ihre  Aufstellung  am  äussersten  linken  Flügel  neben  der 
schweren  deutschen  Cavallerie.  Der  Kampf  bewegte  sich  anfangs 


I)  MaiUth'8  Beschreibung  der  Schlacht,  3.  B.,  S.  259  und  262. 


291 

um  die  Batterie^  welche  vor  dem  kaiserlichen  CeDtrnm  aufgefah- 
ren war.  Sie  wurde  von  der  feindlichen  Cavallerie  erstürmt,  im 
mörderischen  Kampfe  von  der  kaiserlichen  wieder  genommen, 
und  abermals  zurückerobert.  Diese  Schlacht,  in  welcher  Pappen- 
beim  und  der  König  fielen  und  Piccolomini  mit  so  ungewöhnlicher 
Bravour  focht,  dass  er  siebenmal  verwundet  warde,  entschied  das 
zweite  schwedische  Treffen  unter  Knipphausen  zu  Gunsten  der 
Schweden  und  kostete  die  beiden  Heere  10.000  Mann  i). 

Nach  der  Schlacht  bei  Lützen  zogen  die  Grenzer  (Kroaten 
und  Serben)  mit  der  Armee  nach  Schlesien,  wo  sie  si^h  an  der 
Umzingelung  der  von  Duval  und Thurn befehligten  BOOOSchweden 
bei  Steinau  betheiligten  (1633),  dann  über  die  Lausitz  nach 
Böhmen,  wo  sie  Winterquartiere  bezogen. 

Sie  waren  im  März  1634  folgendermassen  bequartiert: 

Im  Rayon  des  Hauptquartiers  10  Compagnien  Isolani  in 
Waldsachsen;  9  Compagnien  Gorpes  in  Königswart;  7  Com- 
pagnien Forg&cs  in  Falkenan ;  9  Compagnien  Prikovsky  in  Hostou ; 
8  Compagnien  Kopecky  zu  Taxis;  5  Compagnien  Revey  in 
Joachimsthal ;  7  Compagnien  waren  in  Oesterreich  dislocirt  «). 

Nach  der  Ermordung  Waldstein' s  in  Eger  (25.  Februar  1634) 
übernahm  der  junge  König  Ferdinand  das  Obercommando  der 
kaiserlichen  Armee,  welche  jedoch  von  seinem  Beirat  Gallas  zu- 
vor reorganisirt  wurde. 

Dieser  belagerte  Regensburg,  unbeirrt  durch  die  schwe- 
dischen Operationen  in  Böhmen  und  in  voller  Erkenntniss,  dass 
die  Entscheidung  des  Feldzuges  vor  Regensburg  lag.  Während 
dieser  Belagerung  streiften  die  Kroaten  in  Franken  und  in  der 
Pfalz,  um  dem  Herzog  von  Weimar  die  Zufuhr  von  Lebensmitteln 
und  Kriegsvorräten  aus  dem  deutschen  Norden  abzuschneiden 
oder  aufzuheben.  Erst  als  nach  der  Capitnlation  von  Regensburg 
(10.  Juli  1634)  die  kaiserliche  Armee  das  Lager  vor  Nördlingen 
bezog,  Banner  aus  Böhmen  herbeieilte  und  sich  mit  dem  Herzog 


1)  In  demselben. 

a)  Oesterr.  Militärzeitachrift  1845, 1.  B.,  3.  Heft,  S.  209. 

19* 


von  Weimar  nach  dessen  Erstürmung  von  Forchheim  vereinigte, 
rückte  anch  Isolani  mit  seiner  kroatischen  Reiterei  im  La^er  ein. 

Bei  Nördlingen  kam  es  zu  einer  zweitägigen  Schlacht,  m 
welcher  sich  40.000  Kaiserliche,  30.000  Schweden  und  Deutsche 
gegenüberstanden.  Dieses  numerische  Uebergewicht  der  Kaiser- 
lichen wurde  durch  den  spanischen  Cardinalinfanten  bewirkt,  der 
auf  seinem  Marsche  nach  den  Niederlanden  an  der  Schlacht  einen 
und  zwar  wichtigen  Antheil  nahm.  In  dieser  folgenreichen  Schlacht 
stand  die  kroatische  Reiterei  am  äussersten  rechten  Flügel  und 
war  zahkeich  <).  Die  Ehre  der  zweitägigen  Schlacht  gebührt  den 
Spaniern  durch  die  Behauptung  des  Berges  Allbuch;  des  Schlüs- 
sels zur  Aufstellung  der  Kaiserlichen ;  dem  Baiemftthrer  Johann 
V.  Wert  und  der  Cavallerie. 

Die  kroatische  Cavallerie  stand  dem  linken  schwedischen 
Flügel  unter  Commando  des  Herzogs  von  Weimar  gegen- 
über. Als  beim  Cavallerie-Angriffe  des  Herzog  Weimar'schen  Flü- 
gels unter  Taupadel  am  zweiten  Schlachttage  in  der  Kampflinie 
Lücken  entstanden,  wurden  diese  von  der  kaiserlichen  Cavallerie, 
Kroaten  und  Ungarn,  trefflich  benützt.  Sie  warfen  sich  auf  die  schwe- 
dische mit  solcher  Wut,  dass  diese  bis  zum  Walde  in  der  Höhe  von 
Erdheim  zurückgejagt  wurde.  Es  gelang  zwar  dem  Herzoge  von 
hier  aus  wieder  vorzudringen,  die  kaiserliche  Schlachtlinie  zu 
durchbrechen  und  die  Schlacht  zum  Stehen  zu  bringen;  als  er 
aber  den  Hasselberg  nehmen  wollte,  warf  sich  ihm  der  Baiem- 
flihrer  Johann  v.  Wert  mit  grosser  Ueberlegenheit  entgegen. 
Wert  brachte  die  Schweden  zum  Weichen  und  in  solche  Unord- 
nung, dass  selbst  die  heroische  Hingebung  des  Herzogs  die  Ver- 
wirrung nicht  bemeistem  konnte.  Das  Eingreifen  Wert's  in  den 
Gang  der  Schlacht  beschleunigte  die  Entscheidung. 

In  diesem  entscheidenden  Momente  wurde  die  gchwedische 
Reiterei  von  den  Kroaten  und  Ungarn  durchbrochen,  zersprengt 


>)  Wie  bereits  gesagt,  wurden  die  sieben  kroatischen  Reiterregimenter, 
welche  55  Compagnien  zählten,  bei  der  Organisirung  der  Armee  in  184 
Escadronen  abgetheilt. 


293 

und  auf  eine  Colonne  Horn's  geworfen.  Hörn  selbst  wurde  mit 
den  Offizieren  seiner  Umgebung  gefangen.  Der  Best  der  Armee 
stäubte  nach  allen  Richtungen  auseinander. 

Die  Verfolgung  der  Kaiserlichen  ging  so  rasch  und  war^  so 
energisch  y  dass  der  Herzog  von  Weimar  auf  seiner  Flucht  darch 
Cannstatty  1 1  Meilen  vom  Sx^hlachtfelde^  kaum  ein  Ei  verzehren 
konnte;  um  seinen  Hunger  zu  stillen.  Die  allgemeine  Verfolgung 
erstreckte  sich  jedoch  nur  bis  Göppingen  (3  Meilen  weit),  wo  der 
Bheingraf  die  Trümmer  der  schwedischen  Armee  aufnahm.  Von 
da  an  wurde  sie  nur  von  den  Kroaten  und  Ungarn  fortgesetzt. 
Dabei  fiel  in  Nordheim  die  ganze  Bagage  des  Herzogs  den 
Ersteren  in  die  Hände.  Man  fand  kaum  Zeit  die  geheime 
Kanzlei  desselben  zu  verbrennen.  Mehrere  tausend  Wägen, 
300  Cornete  und  Fähnlein,  die  gesammte  Artillerie  mit  80  Geschützen 
und  1200  Pferden,  6000  Gefangene  gerieten  durch  den  Sieg  in 
die  Hände  der  Kaiserlichen.  Gegen  8000  Leichen  des  protestan- 
tischen Heeres  bedeckten  das  Schlachtfeld.  Die  Macht  der  Prote- 
stanten war  ganz  vernichtet.  Schweden  warf  sich  offen  in  die 
Arme  Frankreichs ,  welches  nun,  nachdem  seine  Werkzeuge  ge- 
brochen waren,  selbst  am  Kriegsschauplatze  auftrat. 

Während  nun  das  Gros  der  kaiserlichen  Armee  Wttrtemberg 
besetzte ,  streiften  Piccolomini  und  Isolani  mit  Deatschen  und 
Kroaten  in  Oberhessen  und  Thüringen  und  leiteten  den  Feldzug 
in  Mitteldeutschland  ein  <). 

Fernere  Betheill|^nir  <^>n  Kriege« 

Die  weiteren  Leistungen  der  Grenzer  Hessen  sich  im  Detail 
nicht  ermitteln.  Wenn  jedoch  der  Warasdiner  Grenzobrist  7000 
Ducaten  an  Werbgeld  erhielt  (1636),  wenn  General  Isolani  am 
17.  Mai  1638  ausser  seinem  Berichte  über  die  leichte  Cavallerie 
an  den  Hofkriegsrats- Präsidenten  Grafen  Passau  auch  die  vom 
Kaiser  abverlangte  Relation  über  die  Beschaffenheit  der  Kroaten 


f )  Das  Bruchstück  der  Schlacht  aus  der  Beschreibung  derselben  bei 
Mail&th,  3.  B.,  S.  413—420. 


1 


294 

vorlegte  *),  kroatische  Grenzobriste  40.000  fl.  an  BeerDtiruDgs- 
geld  erhielteD ,  wenn  Obrist  Trgovei<i  um  Zuweisnng  kroatischer 
Truppen  und  Obrist  Markoviö  um  Verleihung  des  Losy'scben 
Kroatenregiments  bat,  und  acht  kroatische  Regimenter  gemustert 
wurden :  so  lässt  sich  bei  diesen  actenmässigen  Thatsachen  nicht 
anzweifeln,  dass  die  Betheiligung  der  Militärkroaten  und  Serben 
am  weiteren  Verlaufe  des  Krieges  keine  geringe  war.  Der  Ver- 
fasser der  Oguliner  Regimentsgeschichte  verzeichnet  einen  Ueber- 
fall  in  Preussen  im  Jahre  1641,  eine  Aflfaire  bei  Zaic  (1644)  nnd 
bei  BeCin  in  Böhmen  (1646),  in  welchen  sie  kämpften «). 

Im  Jahre  1643  findet  man  sie  bei  der  Ueberrumpinng  des 
französischenHauptquartiers  inDuttlingen  (24.  —  25.  September) 
an  der  Spitze  der  von  Johann  v.  Wert  geführten  Avantgarde. 
Dort  nahmen  sie,  von  Dragonern  und  anderer  Cavallerie  unter- 
stutzt,  im  ersten  Anlaufe  den  im  Rücken  des  Schlosses  Homburg 
liegenden  Friedhof.  Dieser  Handslreich  war  in  sofern  von  grosser 
Wichtigkeit,  weil  er  die  dort  aufgestellte  französische  Artillerie 
in  die  Gewalt  der  Kaiserlichen  brachte»). 

§.  7.  Im  Türkenkriege  1663  und  1664. 

Im  Jahre  1663  brach  ein  zweijähriger  Türkenkrieg  aus,  zu 
welchem  Graf  Zrinji  Anlass  gab. 

Ein  in  Kaniza  ausgebrochener  Brand  und  das  gleichzeitige 
Auffliegen  eines  Pulvermagazins,  reizten  den  kühnen  und  nnter- 
nehmungseifrigen  Grafen  sich  des  halb  in  Asche  liegenden  Platzes 
zu  bemächtigen.  Eani2a  bildete  durch  seine  geographische  Lage 
fllr  Kroatien  und  Steiermark  eine  permanente  Gefahr  und  schwebte 
wie  ein  Damoklesschwert  über  diesen  Ländern.  Da  aber  Zrinji 
auf  Befehl  des  Kaisers,  der  jedem  Anlasse  zur  Störung  des  Frie- 
dens mit  den  Türken  aus  dem  Wege  ging,  sein  Vorhaben  auf- 
geben musste,  so  baute  er  an  der  Murmündung  die  Feste  Zrinjivir, 
um  Kani2a  in  Schach  zu  halten. 


<j  Regstr.  Z.  28  in  den  chronolog.  Act.  Ext.  des  Reich s-Kriegsminist. 
*)  GeBchichte  des  Oguliner  Regiments,  4.  Absch.  S.  13. 
»)  Bei  MailÄth,  3.  B.,  S.  471—473. 


295 

Allein,  sowol  die  erste  begonnene  Belagerang  Eaniia's  als 
der  Baa  warden  von  den  Türken  als  Handhabe  zur  Störung  des 
Friedens  aufgegriffen.  In  diesem  Kriege,  welcher  mit  der  Beren- 
nang  von  Nenhänsel  eröffnet  wurde,  kämpfte  die  Warasdiner 
Grenzmiliz  unter  den  Fahnen  der  Grafen  Niklas  und  Peter  Zrinji 
mit  den  kroatischen  Banderien  <). 

Ueberfkll  des  Statthalters  von  Bosnien,  asi  17.  Oetober  166B.  • 

Der  Statthalter  von  Bosnien  setzte  8000  Mann  gegen  Zrinji- 
v&r  in  Marsch ,  um  es  zu  nehmen  und  von  dort  aus  in  Steiermark 
einzubrechen.  Um  dieses  Vorhaben  zu  vereiteln,  legte  sich  Peter 
Zrinji  mit  4000  Petrinjaner  und  Warasdiner  Grenzern  und  Bande- 
rialisten in  einen  Waldhinterhalt.  Bei  4000  Türken  Hess  er  unbe- 
helligt vorüberziehen.  Auf  die  anderen  aber  warf  er  sich  mit 
solchem  Ungestüme,  dass  bei  1000  am  Platze  blieben,  256  gefan- 
gen und  die  anderen  unter  Zurücklassung  von  acht  Fähnlein  in  die 
Flucht  gejagt  wurden  <). 

Berennnnir  ▼on  ZrliyWar.  (Anffftog«  Movesiber.) 

Um  diese  Niederlage  zu  rächen,  griffen  kurz  darauf  10.000 
Türken  von  Eani2a  und  dessen  Umgebung  Zrinjiv&r  an,  wurden 
aber  beim  dritten  Sturme  so  nachdrücklich  geschlagen,  dass  sie 
in  wilder  Flucht  wieder  Kani2a  aufsuchten.  Sie  wurden  aber 
eben  so  eilig  verfolgt  und  vor  Eani2a  eingeholt.  In  dem  darauf 
entbrannten  Gefechte  hatfen  die  Feinde  1000  theils  Todte,  theils 
Verwundete  »). 

Die  Allkire  bei  Tasiaa»  am  II.  Movesiber  166S. 

Während  dieser  glänzenden  Waffenthat  war  Oengiöpascha 
mit  5000  Mann  raubend  und  sengend  bis  an  die  Casma  vorge- 
drungen. Hier  warf  sich  ihm  Peter  Zrinji  mit  2000  Mann  in  den 
Weg  und  schlug  ihn  nach  zwei  Stunden  *). 

<)  Der  Verfasser  der  St  Georger  Regimentsgeschichte. 
*)  Hammer-Pnrgstall  und  die  obige  Geschichte. 
*)  In  der  letzteren,  Bogen  9. 
^)  In  derselben. 


296 

Das  Oefeeht  nüt  Alillkapaseha. 

Am  Rückmärsche  von  Neuhänsel  nach  Belgrad  commandirte 
der  Grossvezier  den  Alilikapascha  mit  9000  Mann  zur  Züchtigung 
der  Kroaten.  Peter  Zrinji  griff  ihn  aber  mit  solcher  Bravour  an, 
dass,  obwol  er  nur  600  Warasdiner  und  Banderialisten  unter 
seinem  Befehle  hatte,  der  Feind  geworfen  wurde,  und  viele  Todte 
und  Verwundete  am  Platze  zurUckliess  «). 

Die  Affalre  an  der  Mar  Cum  die  Mitte  des  Monats  NoTemiier). 

Um  die  Mitte  des  Monats  November  übersetzten  3000  Tür- 
ken  die  Mur,  um  in  Steiermark  einzubrechen.  Niklas  Zrinji  hatte 
sein   Kriegsvolk  in   Winterquartiere   verlegt   und    verfügte     im 
Momente  dieser  Gefahr  nur  über  300  Reiter.    Allein,  selbst   mit 
diesem  Häuflein  unternahm  er  es,  dem  Feinde  das  weitere  Vor- 
dringen zu  verwehren.  Die  bereits  übersetzte  Schaar  überschüttete 
die  kleine  Truppe  mit  einem  Hagel  von  Kugeln  und  Pfeilen,  ohne 
einen  einzigen  Mann  getödtet  zu  haben.  Diesen  ungewohnten  Fall 
schrieben  die  Moslemim  geheimen  Zauberkünsten  zu,  welche  die 
Kroaten  kugelfest  und  stichfrei  machten,  und  gerieten  darüber  in 
einen  solchen  Schrecken ,  dass  sie  sich  rasch  zur  Flucht  wende- 
ten, ohne  weitere  Angriffe  zu  wagen.   Frische  Schaaren,  welche 
ihnen  über  die  Murbrücke  nachrückten,  wollten  sie  anjfhehmen 
und  zum  Stehen  bringen.  Da  aber  die  Brücke  für  die  Fliehenden 
und  Vorrückenden  nicht  hinlänglichen  Raum  hatte,  so  fiel  einTheil 
in  den  reissenden  Fluss  und  wurde  verschlungen.    Noch  war  ein 
Kampf  mit  den  Janitscharen  zu  bestehen,  welche  zur  Unterstützung 
herbeieilten.  Endlich  wurden  auch  diese  nach  erbittertem  Kampfe 
zurückgeworfen «). 

In  Folge  dieser  Waffenthat  und  seinej*  anderen  kühnen  und 
von  Erfolg  begleiteten  Unternehmungen  wurde  Kiklas  Zrinji  als 
Retter  Kroatiens  und  Steiermarks  gefeiert,  von  seinen  Kriegern 
und  Landsleuten  allgemein  verehrt,  von  Philipp  IV.,  Könige  von 


t)  In  derselben. 

*;  Geschichte  des  St.  Georger  Regiments. 


297 

Spanien^  mit  dem  goldenen  Yliesse  decorirt  und  von  Ludwig  XIV. 
mit  einem  ftlrstliehen  Jahresgehalte  belohnt.  Kaiser  Leopold 
wollte  ihm  den  Titel  eines  deutsehen  Reichsfllrsten  verleihen^  den 
er  jedoch  ausschlug.  Darauf  wurde  er  zum  Generalissimus  von 
Ungarn  ernannt  <). 

Zriiyrs  WinterfplilXDir  reffen  Esaek  Cim  J&ner  1664). 

Während  der  Rüstungen  der  Türken  für  den  zweiten  Feidzug 
(1664)  entschloss  sich  Niklas  Zrinji  zu  einem  Winterfeldzuge^  um  die 
Draye-  und  Sunipfbrüoke  bei  Essek,  welche  den  Hauptübergangs- 
punct  der  Türken  nach  Ungarn  bildete,  zu  verbrennen.  Er  sam- 
melte die  Grenzmiliz  in  Zrinjiv&r.  Graf  Batthyinyi  führte  ihm  eine 
Schaar  Ungarn  zu;  Generalwachtmeister  Buchard  12.000  Baiern; 
Graf  Leslie  700  Mann  zu  Fuss  und  sieben  Fähnlein  Piccolomini'scher 
Reiter  •).  Dadurch  erhielt  das  Armeecorps  des  Generalissimus  die 
Stärke  von  23.000  Mann,  darunter  7  bis  8000  Grenzer. 

Mit  diesem  Corps  erschien  Zrinji  am  21.  Jäner  vor  dem 
Schlosse  Brezence,  welches  nach  zwei  Tagen  capitulirte. 

Achthundert  Inwohner,  darunter  400  bewaffiiete  Türken, 
100  Tartaren,  37  Aga's  verliessen  nach  Zurücklassung  von 
15  Kanonen  den  Platz.  Heiduken  und  Kroaten  (Ungarn  und 
Grenzer)  fielen  über  die  Tartaren ;  allein  Zrii\ji  verwehrte  es  mit 
seinem  Säbel.  Ein  Zigeuner  hätte  selbst  Zriqji  niedergehauen; 
wenn  ihn  ein  Diener  des  Grafen  Hohenlohe  nicht  rechtzeitig 
niedergeschossen  hätte. 

Noch  in  derselben  Nacht  wurde  Babocsa  berannt.  Am 
vierten  Tage  zogen  1072  Köpfe,  darunter  10  Aga's  ab,  und 
wurden  bis  an  die  Drave  escortirt,  an  deren  Ufer  das  von  den 
Türken  verlassene  Schloss  Bar£  in  Brand  gesteckt  wurde.  Sech- 
zehn Kanonen  fielen  in  Babocsa,  vier  zu  Bar6  in  die  Hände  der 
Sieger. 

Am  folgenden  Tage  ging  Zrinji  mit  der  Reiterei  gegen  den 
Pass  von  Szigeth,  und  da  ihm  kein  Belagerungsgeschütz  zu  Ge- 


<)  In  derselben. 

*)  Bei  Mailith,  4.  B.,  S.  27  und  bei  Hammer-Purgstall,  3.  B. 


298 

böte  stand,  an  Szigeth  vorüber  gegen  Fttnfkirehen.  Am  Wege 
wnrde  die  Palanke  Turbek  niedergebrannt.  Hier  fand  8ioIi  ein 
Grabmal  mit  einem  türkischen  Kloster  an  der  Stätte,  wo  nach  der 
Eroberung  von  Szigeth  Siileiman's  Herz  sammt  dessen  Eingewei- 
den begraben  wnrde. 

Fünfkirchen  mit  seinen  bleigedeckten  Moscheen  ging  in 
Flammen  auf.  Nur  das  Schloss  blieb ,  weil  es  ohne  Belagernngs- 
geschütz  nicht  zu  nehmen  war. 

Da  die  Hauptaufgabe  des  Feldzuges  auf  Erschwerung  des 
nächsten  türkischen  Feldzuges   gerichtet   war,    so   wurde    der 
Marsch,  ohne  Sziklos  zu  behelligen,  gegen  die  Palanke  Darda 
fortgesetzt,  welche  die  dortige  Sumpfbrücke  als  Brückenkopf  ver- 
theidigte.   Die  Grenzer  erstiegen  sie  und  steckten,  trotz  der  leb- 
haften Kanonade  aus  den  Wachtschiffen  der  Drave  und  von  den 
Esseker  Festungswällen,  die  riesige  Brücke  in  Brand.    Sie  war 
8565  Schritte  lang,   17  breit  und  aus  sehr  massivem  Materiale 
gebaut.    Das  Werk,  an  welchem  30.000  Menschen  durch  sechs 
Jahre  gearbeitet  haben  sollen ,  lag  in  zwei  Tagen  als  Brandstätte 
in  Trümmern.   Der  heftige  Nordwind ,  welcher  die  Flammen  des 
Rohrdickichts  neben  und  unter  der  Brücke  nährte  und  gegen  die 
Drave  weiter  trieb,  hat  zur  Zerstörung  des  grossartigen  Werkes 
das  Meiste  beigetragen.   Ebenso  wurden  alle  Ortschaften,  welche 
an  der  Marschroute  lagen,  in  Äsche  gelegt. 

Dieser  Zug  des  Generalissimus  erbitterte  und  allarmirte  die 
Türken  so  sehr,  dass  sie  zu  einem  Feldzuge  die  schleunigsten 
Anstalten  trafen.  Der  Grossvezier  selbst  setzte  sich  ohne  Gepäck 
mit  1000  Mann  Haustruppen  und  200  Janitscharen  in  Marsch, 
sistirte  aber  die  weitere  Vorrückung,  als  ihn  in  Mitrovic  die  Nach- 
richt traf,  dass  sich  Zrinji  wieder  nach  Zrinjivar  zurückgezogen 
habe  i). 

Im  zweiten  Feldzuge  wurde  Zrinjivar,  welches  nicht 
nach  den  Gesetzen  der  fortificatorischen  Baukunst  angelegt  war, 


1)  Hammer-Purgstall  im  3.  B.,  S.  546-<547  und  im  10.  Bogen  der 
St.  Georger  Regimentsgeschichte. 


299 

von  doB  Türken  erobert  und  geschleift.  Nach  dem  Siege,  welchen 
Montecnccnli  am  l.Angnstbei  dem Cisterzienser-Eloster St.  Leon- 
hard  bei  Raab  erfocht,  kam  es  am  15.  August  zum  Frieden  von 
Väsvär  (1664).  Dieser  Sieg  bildet  den  Wendepnnct  in  dem  Christen- 
kampfe gegen  das  Vordringen  der  Mohamedaner  nach  Central- 
europa.  Gleichwol  entsprach  die  Friedensurkunde  nicht  der  Wich- 
tigkeit des  Sieges.  Doch  war  das  Vorurtheil  von  der  Unbesieg- 
barkeit der  Türken  zerstreut. 

§.8.  Im  Holländisch-französischen  Kriege.  1672— 1678. 

Als  Ludwig  XIV.  wegen  Erwerbung  der  Niederlande,  auf 
welche  er  im  Aachner  Frieden  verzichtet  hatte,  mit  Holland  einen 
Krieg  führte,  schloss  endlich  der  Kaiser  in  Folge  der  französischen 
Umtriebe  in  Deutschland  im  Jahre  1773  eine  Offensiv-  lindDefen- 
siv-AUianz  mit  der  holländischen  Republik.  Anfangs  war  die  Auf- 
stellung des  kaiserlichen  Hilfscorps  mehr  ostentativ  als militärisch 
eingreifend,  weil  die  kaiserlichen  Minister  Au  ersperg  und  Lob- 
kovic  mehr  Frankreich  als  dem  Kaiser  zugethan  waren  i).  Erst 
nach  ihrem  Falle  betheiligte  sieb  die  kaiserliche  Armee  ohne 
einen  Rückhalt  an  den  Operationen. 

Aus  der  Militärgrenze  gingen  damals  angeworbene  Truppen 
ins  Feld.  Graf  Pälfly  warb  ein  leichtes  Cavallerie-Regiment  von 
800  Mann,  wozu  er  20.000  fl.  erhielt.  Doch  war  es  auch  mit 
Civil-Kroaten  gemischt «). 

Im  Jahre  1674  machten,  General  Sinocid,  der  Karlstädter 
Generalobrist  Graf  Herberstein,  die  Obristwachtmeister  Lodron 
und  BlaSkoviiS  Anträge  zur  Errichtung  leichter  Cavallerie  -  Regi- 
menter. Unter  diesen  erkämpften  sich  die  Militärgrenzer  in  den 
Niederlanden  einen  ruhmvollen  Namen. 

Im  Jahre  1675  erschienen  drei  neue  Corapagnien  am  Kampf- 
platze. Endlich  machte  dem  von  Seite  des  Kaisers  ohne  Energie 


<)  Bei  Mailitb. 

*)  Regstr.  Z.  306  in  den  chronolog.  Act.  Ext.  im  Archiv  des  Reichs- 
Kriegsministerinms. 


300 

gefllhrten  Kriege  der  Nymweger  Friede  ein  Ende.  Er  wurde 
zwischen  Frankreich  und  Holland  am  10.  August,  zwischen  Frank- 
reich und  Spanien  am  17.  September  1678;  zwischen  Frankreich 
und  dem  Kaiser  am  5.  Februar  1679  abgeschlossen  <). 

§.9.  Im  vierzehnjährigen  Türkenkriege.  1683  —  1699. 

Bald  nach  dem  Nymweger  Frieden  wurde  das  Rollen  eines 
neuen  Sturmes  ans  dem  Orient  vernehmbar.  Der  Anstoss  dazu 
kam  ans  Ungarn. 

Nach  dem  Falle  Zrinji's,  Frankopan's,  Nad4sdy/s  und  Tatten-  | 

bach*S;  denen  so  viele  Opfer  nachfolgten,  hatten  sich  die  missver- 
gnügten Ungarn  an  die  Pforte  fünfmal  um  Hilfe  gewendet «).  Diese 
blieb  sich  aber  ihrer  listigen,  hintanhaltenden  Schaukelpolitik 
treu ;  vertröstete  das  Einemal,  ermahnte  das  Anderemal  zur  Ruhe, 
nachher  aber  ermutigte  sie  die  Sendlinge  wieder  durch  einen  Hoff- 
nungsstrahl. Dem  kaiserlichen  Residenten  Knnic  gegenüber  trat 
sie  bald  zögernd,  bald  erschwerend  auf,  sobald  er  die  Bestätigung 
des  schon  in  Szöny  verlängerten  V4sv4rer  Friedens  beantragte. 
Der  Krieg  war  jedoch  unvermeidlich,  als  Tököly,  mit  bewaffneter 
Macht  unterstützt,  zum  Kuruzzenkönige  ernannt  wurde  '). 

Bei  allen  diesen  gewitterschweren  Erscheinungen  gab  Kaiser 
Leopold  noch  immer  der  Hoffnung  Raum,  den  Frieden  zu  erhalten 
und  entsendete  den  Grafen  Albrecht  Caprara  als  Internuntius  nach' 
Konstantinopel.  Diese  Sendung  brachte  keinen  Erfolg.  Wie  wenig 
die  Hoffnung  des  Kaisers  auf  Wahrung  des  Friedens  begründet 
war,  bezeichnet  hinreichend  die  Aeusserung  des  gewiegten  Staats- 
mannes Jörger  „die  Machinationen  der  Feinde  haben  kein  Ende 
und  die  Conspiration  Frankreichs  mit  der  Türkei  ist  offenbar. 
Jene  wollen  sich  des  Rheines,  diese  der  Donau  bemächtigen^  *). 


<)  Im  MaiUth. 

s)  Bei^Hammer-PurgstaU  im  5.  B. 

*)  Bei  demselben. 

«)  Bei  MaiUth,  4.  B.,  S.  159. 


301 

Nach  diese  m  war  der  Krieg  eine  zwischen  Frankreich  und  der 
Pforte  beschlossene  Sache.  Thatsächlich  ging  der  Grossvezier 
Eara  Mustapha  nach  Adrianopel;  um  den  Krieg  vorzabereiten  und 
dann  gegen  Wien  aafzabrechen  (6.  August  1682).  Nie  war  Oester- 
reich  zn  einem  Kriege  so  wenig  vorbereitet,  wie  damals.  Ueberall 
fehlte  es  an  Mitteln  dazu.  Und  dennoch  gestaltete  er  sich  zn  einem 
wahren,  siegreichen  Krenzznge.  Ans  allen  Ländern  Enropa's  eilten 
glanbensbegeisterte  Freiwillige  herbei,  um  gegen  den  Erbfeind 
der  Christenheit  ihr  Leben  einzusetzen.  Selbst  Deutschland  trat 
aus  seinem  Phlegma  und  seiner  schadenfrohen  Zuschauerrolle 
heraus  und  brachte  Hilfe. 

An  demselben  ^age  (30.  März  1683),  an  welchem  Kara 
Mustapha  von  Adrianopel  aufbrach,  unterzeichnete  der  Kaiser  mit 
dem  Sieger  bei  Chocim  und  Polenkönige  Johann  Sobiesky  ein 
Bttndniss.  Gegen  alle  Voraussicht  der  französischen  Diplomatie 
sollte  der  12.  September  1683,  der  durch  Sobiesky's  Helden- 
arm und  die  Entschlossenheit  des  Herzogs  Karl  von  Lothringen 
das  heldenmütig  vertheidigte  Wien  rettete,  der  Ausgangspunct 
eines  vierzehigährigen  siegreichen  Kampfes  werden,  an  dem  sich 
der  Uebermut  und  der  Fanatismus  des  Osmanenthums  brach  und 
der  zur  gross  ten  Demütigung  der  Pforte  fUhrte. 

Werbunircii  in  d^i*  Oreiise  and  In  Kroatien. 

Während  die  kaiserliche  Armee  nach  dem  Siege  bei  Wien 
und  bei  Parkiny  fttr  dieWiedereroberung  Ungarns  siegreich  kämpfte, 
wurden  auch  in  der  Grenze  zur  Rückeroberung  der  Kroatien  ent- 
rissenen Gebiete  Vorkehrungen  eingeleitet. 

Schon  im  Jahre  1683  wurden  mit  kaiserlicher  Resolution  Graf 
Herberstein  und  der  Ban  Graf  Erdödy  beauftragt,  im  Karlstädter, 
Warasdiner.  und  Petrinjaner  Grenzgebiete  5000  Mann  anzuwer- 
ben <).  Der  Ban  sollte  überdies  800  Mann  im  Provinz! algebiete 
gegen  Werbegeld  aufstellen.  Die  Armatur  wurde  aus  dem  Wiener 


1)  Regstr.  Z.  134  in  den  chronolog.  Act  Ext  im  Archiv  des  Reichs- 
KriegsministeriniiiB. 


302 

Zeaghaase  angewiesen.  Doch  wurde  die  Werbung  ans  der  zur 
Completirung  des  Standes  bestimmten  Mannschaft  nicht  zugelassen. 
Den  Werbnngsanfwand  bestritten  die  Stände  von  Steiermark  ans 
der  Vermögens-  oder  Tttrkenstener  <).  Da  den  Ständen  Steiermarks 
die  Erhaltung  des  Warasdiner  Generalats  zukam^  so  lässt  sich  mit 
Yollem  Grunde  annehmen,  dass  diese  Werbung  vorzugsweise  in 
diesem  Generalate  durchgeführt  wurde. 

Im  Feldzuge  1684. 

Kaum  waren  die  Werbungen  durchgeführt,  so  sollten  plötz- 
lich die  Angeworbenen  entlassen  werden.  Nur  der  Einflnssnahme 
des  Feldzeugmeisters  und  Generalobristen  fler  Warasdiner  Grenze, 
Grafen  Leslie,  welcher  die  Notwendigkeit  derselben  nicht  nur 
im  Warasdiner,  sondern  auch  im  Earlstädter  Generalate  nachwies, 
gelang  es,  die  Mannschaft  für  die  bevorstehenden  Operationen 
sowol  in  Slavonien  als  auch  in  der  Lika  undErbava  im  Stande  za 
erhalten  *).  Hier  können  selbstverständlich  nur  jene  Eriegsacte 
Aufaahme  finden,  an  welchen  die  Grenzmiliz  theilnahm. 

Operationen  des  l¥«ra«dlner  Generalobristen,  F.  Z.H.  Grafen  I^eslie«  ISSli« 

Der  Generalobrist  Leslie  eröffnete  im  Jahre  1684  seine  Ope- 
rationen in  Slavonien  mit  der  Wegnahme  vonVerovitica.  Sein  Corps 
war  ausser  den  Warasdinem  und  Earlstädtem  unter  Gommando  des 
Generalwachtmeisters  Grafen  Trautmannsdorf,  auch  aus  Linien- 
trnppeu;  namentlich  durch  Zuweisung  schwerer  Cavallerie  zusam- 
mengesetzt. Es  concentrirte  sich  bei  St.  Georgen. 

Erobemnff  von  VeroTitien  und  anderer  slavonisehen  Sehlfisser. 

Beim  Aufbruche  am  9.  Juli  war  der  Weg  sttdostwärts  von 
Pitomaia  so  erweicht,  dass  nur  eine  langsame  Vorrttekung  möglich 
war.    Namentlich  machte  der  versumpfte  Waldboden  das  Fort- 


1)  Note  der  Hofkammer  an  die  innerösterr.  Hofkanzlei,  Begstr.  Z.  21 
in  den  chronoL  Acten-Extraoten. 

>)  Herberstein's  Bericht  vom  17.  Februar,  Begstr.  Z.  144  in  denselben. 


303 

kommen  der  Bagagewägen  unJ  des  Geschttizes  schwierig.  Erst  am 
1 1 .  gelang  es  eine  erträgliche  PASsage  zu  gewinnen. 

Inzwischen  wurde  der  Gommandant  von  Verovitica  von  dem 
Anmärsche  des  Grenzcorps  benachrichtigt  and  traf  seine  Verthei- 
dignngsanstalten.  Die  Dächer  wurden  abgedeckt,  die  Vorstadt  in 
Brand  gesteckt  und  die  Nachbarschaft  durch  Allarmsignale  zur 
Hilfe  aufgerufen.  Darauf  bestimmte  er  einen  Stellvertreter  und 
verliess  mit  seinem  ganzen  Gepäcke  das  Schloss. 

Am  13.  wurde  die  Beschiessung  des  Ortes  eröffnet.  Da  aber 
während  derselben  die  Nachricht  einlief;  dass  der  Pascha  von 
Gradifika  bei  Slatina  lagere  und  Verstärkungen  zur  Entsetzung 
von  Verovitica  an  sich  ziehe ,  commandirte  Leslie  den  Grafen 
Trautmannsdorf  mit  4000  Mann  zur  Vertreibung  desselben.  Dieser 
erreichte  nach  einem  forigirten  Nachtmarsche  am  nächsten  Morgen 
Slatina^  griff  den  Feind  an,  zersprengte  ihn  und  machte  mehrere 
Hundert  Gefangene.  Tausend  Mann  blieben  todt  oder  verwundet 
am  Platze  (20.  Juli).  Dadurch  jeder  Aussicht  alif  Entsatz  beraubt^ 
entschloss  sich  die  Besatzung  des  Schlosses  am  22.  Juli  zu  capi- 
tuliren.  Die  Capitulation  wurde  unter  folgenden  Bedingungen  zu- 
gelassen : 

„200  deutsche  Truppen  des  Warasdiner  Generalats  besetzen 
zuerst  die  Thore  und  Zugänge  des  Schlosses  und  das  ganze 
Schloss. 

„Die  Besatzung  erhält  freien  Abzug,  die  türkischen  Offiziere 
auf  ihren  schlechtesten  Pferden  mit  Ober-  und  Untergewehr ,  die 
Gemeinen  nur  mit  dem  Untergewehr  und  so  viel  Gepäck ,  als  sie 
unter  dem  Arme  tragen  können. 

„Die  Besatzung  (300  Janitscharen)  wird  bis  nach  Terezovac 
(jetzt  Suvopolje)  convoirt.  Dort  erhält  sie  ein  Passport,  „„und 
kann  von  dort  abziehen^  wohin  sie  ]vill.<<^ 

An  die  Besatzung  schlössen  sich  beim  Abzüge  bei  1000  Tttr- 
ken^  Weiber  und  Kinder  an.  Das  Convoi  bestand  aus  vier  Cttrassier- 
Compagnien  und  200  Grenzern.  Allein  die  Letzteren  brachen^  als 
Terezovac  erreicht  war,  den  Capitulationsvertrag,  zogen  Verstär- 


304 

knngen  an  sich,  warfen   sich   sxpa  einem   Hinterbalte   auf    die 
Abziehenden  nnd  metzelten  sie  Nieder  <). 

Nach  Yerovitica  fielen  auch  die  slayoniscben  Schlösser  Bre- 
stovac,  Sopia^  Siatina,  Yeyadin  (Yndin)  und  andere  *). 

BiBfMl  in  Boanieii« 

Darauf  warf  sich  Leslie  mit  4000  Mann  nach  Bosnien.  Dort 
verbreitete  er  durch  sein  plötzliches  Erscheinen  und  rasches  Vor- 
rOcken  einen  solchen  Schrecken,  dass  die  Besatzung  von  Alt- 
Gradiika  die  Festung  eilig  verliess,  obwol  diese  mit  50  Kanonen 
armirt  war  und  dadurch  auch  den  Fall  der  nächsten  Palanken 
herbeiführte »). 

Im  Feldiuge  1685. 

Im  Jahre  1685  erhielt  Graf  Leslie  den  Auftrag,  dieBrficke 
bei  Essek  zu  verbrennen,  welche  nach  der  Verbrennung  durch 
Niklas  Zrinji  wieder  hergestellt  wurde. 

Zu  diesem  i^wecke  brach  er  am  21.  August  mit  3850  Mann 
Feldtruppen  und  2000  Warasdiner  Grenzern  aus  seinem  Lager  bei 
Terezovac  auf  und  gelangte  nach  zwei  Tagen  an  der  Earaiica  an, 
wo  er  Rast  hielt  Schon  am  Marsche  hatte  er  den  Gapitän  B&logh 
Kaspar  mit  500  Grenzern  zu  Fuss  und  500  deutschen  Reitern 
detachirt,  um  das  Draveschloss  Miholac  zu  nehmen,  welches  ohne 
Widerstand  von  200  Maroden  und  100  Heiduken  besetzt  wurde. 

Das  Gros  des  Corps  kam  am  22.  vor  Valpo  an,  wo  man  die 
Besatzung  der  Palanke  in  Kampfbereitschaft  aufgestellt  fand.  Da 
der  Platz  durch  einen  doppelten  Wassergraben  und  eine  starke 
Ringmauer  geschützt  war,  so  wollte  sich  Leslie  durch  die  Beren- 
nung  nicht  aufhalten  und  rückte  gegen  Essek  vor.    Während 


<)  Nach  Bdetius  in  dessen  „glanzerhöheten  und  trinmphlenchtenden 
Eriegshelm  Rom.  Kais.  Majestfit''.  Nürnberg  1688,  S.  301. 

«)  Bei  Hammer-Purgstall,  3.  B.,  S.  763.  Bei  Boetius  744. 
s)  BeiBöetitts. 


305 

dieses  Marsches  schloss  sich  ihm  der  Capitän  Sekula  mit  den 
slavonischen  Freischärlern  an.  Kaum  waren  aber  die  ersten  Vor- 
bereitungen getroffen,  um  ein  Lager  aufzuschlagen,  so  wurden 
die  Vortruppen  (Freischärler)  von  Esseker  Besatzungstruppen, 
welche  zur  Recognoscirung  ausgerlickt  waren,  angegriffen  und 
50  davon  verwundet.  Beim  Anrücken  gegen  den  Lagerplatz  be- 
grtisste  man  den  Feind  mit  lebhaftem  Feuer  und  griff  ihn,  als  er 
zu  weichen  begann,  an  beiden  Flanken  so  wirksam  an  (Feld- 
truppen und  Grenzer),  dass  er  in  Unordnung  geriet  und  eilig  die 
Flucht  ergriff.  Der  grösste  Theil  wurde  jedoch  von  den  Grenz- 
husaren und  slavonischen  Freischärlern  eingeholt  und  nieder- 
gemetzelt. Dragoner  und  Heiduken  (Grenzer  zu  Fuss)  drangen 
nicht  nur  nach  Essek  hinein,  sondern  auch  Feldinfanterie,  welche 
bis  an  die  Festung  vorrückte,  jedoch  die  Besatzung  in  Bereitschaft 
fand.  Leslie  Hess  die  Stadt  plündern  und  die  Brücke  in  Brand 
stecken,  ohne  dass  es  gelang,  sie  ganz  zu  zerstören.  Da  ergriff 
die  kaiserlichen  Truppen,  man  wusste  selbst  nicht  warum,  plötz- 
lich ein  panischer  Schrecken,  in  Folge  dessen  sich  Leslie  zurück- 
ziehen musste.  Die  Türken  schrieben  diese  Wendung  der  persön- 
lichen Erscheinung  Mohameds  zu  i). 

BerenBunir  I>iibie«*s*   ein  Streifkafr  uaeh  Bosnien   und   Wefrnnlim/e   von 

KrayeT»  Telika.  1685. 

In  demselben  Jahre  tiberfiel  der  Ban,  Graf  Erdödy,  Dubica. 
Da  dieser  Ort  von  der  Unaseite  keine  Schutzwehr  hatte  und  der 
Fluss  wegen  herrschender  Dürre  wasserarm  war,  so  war  er  auf 
derselben  leicht  zugänglich. 

Erdödy  Hess  deshalb  seine  CoIonn&,  welche  aus  Banderia- 
listen und  Petrinjaner  Grenzmiliz  (Banalisten)  bestand ,  oberhalb 
Dubica  auf  das  jenseitige  Ufer  übersetzen,  gegenüber  von  Dubica 
die  seichten  Stellen  durchwaten  und  die  Stadt  berennen.  Was  sich 
ihm  entgegenwarf,  wurde  niedergemetzelt,  die  Stadt  in  Brand 


1)  Bei  Boetius  und  Hammer-Purgstall,  3.  B.,  S.  221.  Codex  883,  p.  333, 
betreff  Sekula's  in  der  GradiSkaner  Regimentsgeschichte,  1.  Bogen  I. 

20 


1 


306 

gesteckt,  darauf  der  Rückzug  angetreten  and  abermals  ans  jeD- 
seitige  Ufer  Übersetzt.  Gleichzeitig  nnternahm  die  Besatzung  des 
Schlosses  einen  Aasfall,  zog  die  auf  Allarmsignale  herbeig^eeilten 
Besatzungstruppen  von  Eostainica  und  Jasenovac  an  sich ,  Über- 
schritt gleichfalls  die  Una  und  griff  wiederholt  die  Kaiserlicheo 
an.  Nach  hartnäckigem  Kampfe  wurde  der  Feind  zurückgeworfen, 
und  als  er  sich  mit  Zurücklassung  mehrerer  Fahnen  über  die  Dna 
zu  retten  sachte,  ein  Theil  desselben  noch  im  Flusse  nieder- 
geschossen. 

Nach  dieser  glücklichen  Unternehmung  sehloss  sich  Graf 
Strassoldo  mit  2300  Karlstädter  Grenzern  an  den  Ban  an  und  be- 
theiligte sich  an  dessen  Streifzuge  nach  Bosnien.  Erdödy  setzte 
sich  Krupa  zum  Ziele ,  da  aber  inzwischen  die  Una  durch  starke 
Niederschläge  hoch  angewachsen  war   und  es  an  Fahrzeugen 
fehlte  y  so  musste  er  sein  ursprüngliches  Vorhaben  aufgeben  und 
wählte  Biela  stiena  zum  Angriffsobjecte.  Dort  war  die  Besatzung 
bereits  ausgerückt  und  hatte  auf  einer  anliegenden  Anhöhe  Stel- 
lung genommen.  Erdödy  Hess  sie  durch  vier  Compagnien  Grenzer 
vertreiben.   Die  Verfolgung  erfolgte  bis  hart  an's  Castell.   Dart 
leistete  der  Feind  zwar  hartnäckigen  Widerstand,  konnte  aber  die 
Plünderung  und  Einäscherung  des  Ortes  nicht  verwehren.  Schliess- 
lich beschloss  man  auch  die  Berennung  des  Castells.  Die  Kroaten 
(Grenzer  und  Banderialisten)  befehligte  der  Ban,  Strassoldo  die 
Deutschen.    Zum  Sturme  meldeten  sich  200  Freiwillige.  Schon 
waren  die  Mauern  erstiegen,  indem  ein  Mann  dem  anderen  auf 
die  Schultern  stieg  und  so  eine  lebendige  Leiter  gebildet  wurde. 
In  diesem  Momente  ging  aber  die  Nachricht  ein,  dass  zahlreiche 
Schaaren,    durch  Allarmsignale    herbeigerufen,    zum   Entsätze 
herbeieilen.    Um  nicht  zwischen  zwei  Feuer  zu  geraten,  gab  man 
die  Berennung  auf  und  eiltö  ihnen  entgegen.  Es  entspann  sich  ein 
hitziges  und  andauerndes  Gefecht,  welches  schliesslich  mit  dem 
Rückzuge  der  Feinde  und  dem  Verluste  von  vier  Aga's ,  vielen 
Todten  und  Verwundeten  endigte. 

Darauf  wurden  Ozaöin,  MutiniSa  und  Trsac  in  Brand  gesteckt 
und  nach  zwölftägiger  Action  der  Rückzug  angetreten.  An  dersel- 


307 

ben  betheiligten  gich  auch  jene  Serben,  welche  im  Jahre  1597  in 
der  Petrinjaner  (Banal-)  Grenze  unter  kaiserlichem  Schutze  ange- 
siedelt wurden  und  holten  sich  reiche  Beute  i). 

In  demselben  Jahre  wurde  auch  der  feste  Platz  Eraljeva 
velika  in  Slavonien  vom  Ban  genommen,  wobei  auch  Sekula's 
Freischärler  herzhaft  mitwirkten  «). 

Bei  der  Hauptarmee  kämpfte  das  kroatische  Reiterregiment 
Lodron,  beim  Armeecorps  in  Oberungam  K6ry  und  Riccardi  mit 
ihrer  kroatischen  Reiterei »). 

Brste  Unterüehnimiyen  znr  Wi«dereroberan|r  ^^i*  Srafliekaflen  lilka  vnd 

KrbftT« ;  168%  und  1«8S* 

Um  dieselbe  Zeit,  als  Graf  Leslie  mit  Grenzern  der  beiden 
Generalate  zur  Wiedereroberung  von  Slavonien  schritt,  fanden 
auch  die  ersten  Unternehmungen  zur  Besitznahme  von  den  Graf- 
schaften Lika  und  Krbava  statt.  Sie  gingen  vom  Volke  selbst  aus. 

Fttnfundsechzig  heldenmütige  Familien ,  die  bisher  in 
Ermpote,  St.  Georgen  und  Jablanac  in  einer  bis  zurTrostlosigkeit 
unwirtlichen  Gegend  der  Meergrenze  gewohnt  hatten,  sammelten 
sich  an  dem  kahlen  Felsenrttcken  des  Velebit.  Dort  wählten  sie 
unter  den  Entschlossenen  die  entschlossensten  zwei  Ejiezen 
Jerko  Rukavina  und  Dujan  Kovaöeviö  *)  zu  ihren  Ftthrern. 

Unter  ihrer  Leitung  entschloss  sich  die  kleine  Schaar  zur 
Wiedereroberung  der  Lika  den  ersten,  kühnen  Gang  zu  wagen. 

Sie  nahmen  die  Ortschaften  Korinsko,  Ledenik,  Euöiäljje 
und  Stanifitje.  Der  wüste  Ort  Striga  (Earlobag)  wurde  wieder  be- 
völkert. Von  da  drangen  sie  in  die  Likaplatte  vor,  nahmen  Oita- 
ria,  Bruiane,  Rizvanufia  und  Bu2in,  grösstentheils  Güter  des  Aga 


<)  Beim  Böetins,  S.  164—166  in  „froiwillige  Theilnahme  der  Serben 
und  Kroaten  an  den  türkischen  Kriegen.^ 

*)  In  deniBelben. 

*)  Beim  Freiberm  Philipp  Roder  von  Diersberg  (Feldzttge  des 
Markgrafen  Ludwig  von  Baden). 

^)  Rukavina  stammte  ans  Riianac  in  Dalmatien,  Kovadeviö  aus  Vig- 
nerac  in  Podgoije. 

20* 


308 

Rizvan  Lenkoviö  y  und  siedelten  sich  daselbst  an.  Die  Zenker 
folgten  ihrem  Beispiele ,  brachen  in  die  südliehe  Gaökaplatte  ein 
und  warfen  die  Türken  mit  Ausnahme  von  PeruSid  und  Bnnie 
hinaus  i). 

Um  dieser  patriotischen  Volksbewegung  mehr  Nachdruck  za 
geben  und  das  Errungene  durch  weiteres  Vordringen  sicherzu- 
stellen, unternahm  Graf  Herberstein  nach  dem  Einrücken  der 
Grenzmiliz  vom  Leslie'schen  Corps  im  Jahre  1685  einen  Einfall  is 
die  Lika.  Freischärler  schlössen  sich  ihm  an. 

Er  umzingelte  am  22.  Juli  Buni6.  Der  unerwartete  Ueberfall 
brachte  die  Besatzung  so  aus  der  Fassung,  dass  sie  schon  nach 
einigen  Stunden  capitulirte.  Sie  erhielt  freien  Abzug  und  wurde 
mit  den  abziehenden  Familien  vonOrfiiö  undVoinovic  eine  Strecke 
convoirt.  Die  Kanone  und  die  drei  Mörser,  mit  denen  das  Schloss 
armirt  war,  schickte  Herberstein  nach  Karlstadt.  Auch  jene  200 
Familien  gingen  dahin  ab,  welche  aus  Tttrkisch-Kroatien  bei 
Herberstein  erschienen,  um  kaiserlichen  Schutz  und  Unterkunft 
baten  »).  Das  Schloss  von  Buniö  wurde  geschleift. 

Von  Buniö  wendete  sich  Herberstein  gegen  Peru  Sic,  den 
wichtigsten  Ort  Lika's  zur  Zeit  der  türkischen  Occupation.   Die 
Obristen  OrSid  und  Purgstaller  wurden  gleichzeitig  beauftragt, 
Grebenarzu  nehmen.   Peru S 16  wurde  berannt  und  in  kurzer 
Zeit  genommen.    Auch  die  äussere  Fortification  von  Grebenar 
wurde  bald   erstürmt.   Den  inneren  Theil  umgab  man  mit  Stroh, 
Holz  und  anderem  brennbaren  Material  und  zündete  es  an.  Als  das 
Feuer  um  sich  griflf,  Hessen  die  Türken  ihre  Weiber  und  Kinder  auf 
Stricken  herab  and  wagten  dann  selbst  den  yerzweiflungsvoUen 
Sprung  aus  den  Fenstern,  um  dem  Feuertode  zu  entgehen.   Sie 
wurden  theils  niedergehauen,  theils  gefangen. 

Am  14.  September  unternahm  Herberstein  die  Berennong 
von  Budak.  Diese  scheiterte.  Da  sich  der  Kriegsrat  gegen  eine 


<)  In  der  gediegen  bearbeiteten  Geschichte  des  Likaner  RegimentB 
Tom  Hauptmann  Karl  von  Eggenberger,  Manuscript. 

s)  Diese  wnrden  im  Umkreise  von  Budaöki  colonisirt 


309 

förmliche  Belagerung  entschied,  so  begnügte  man  sich  mit  der 
Einäschernng  der  Ortschaft  und  liess  das  Schloss  ohne  weitere 
Behelligung  vorläufig  im  türkischen  Besitze.  Dem  im  Anmärsche 
begriffenen  Entsätze  verlegten  Baron  Gall  und  Voinovid  denPass, 
und  warfen  mit  500  Reitern  und  300  Fussgängem  den  Feind 
zurück. 

Dann  liess  Herberstein  im  Umkreise  von  Budak  alle  Früchte 
anzünden^  mehrere  Eulen  überrumpeln,  ausplündern,  mit  Feuer 
und  Schwert  verheeren  i). 

Am  17. September  wurdeRibnik  genommen,  neun  Kulen  wur- 
den zerstört »).  Am  Rückmarsche  ging  auch  Eorenica  für  die  Tür- 
ken verloren. 

In  den  nächstfolgenden  Jahren  trat  in  der  Reoccupation  der 
LikflC  und  Erbava  ein  Stillstand  ein,  weil  die  Grenzmiliz  an  der 
Donau  und  anderwärts  verwendet  wurde. 

Im  Jahre  1686  wurde  der  Ban  Graf  Erdödy  beauftragt,  den 
General  Schultz,  der  an  der  Donau  ein  Armeecorps  zusammenzog, 
mit  der  Banalmiliz  zu  unterstützen  <). 

Im  Feldzuge  1686. 

Einnahme  von  Ffinfklrchen.  1686. 

Nach  dem  Falle  von  Szegedin  entsendete  General  Schärfen- 
berg, vom  Armeecorps  des  Markgrafen  Ludwig  von  Baden,  den 
Obristen  Ivanovii  mit  dem  von  ihm  geführten  slavonischen 
Freicorps  von  1200  Mann  »),  um  zur  Verproviantirung  der  Armee 


1)  Die  Kaien  waren  feste  Wartthürme.  Unter  den  zerstörten  waren 
die  Kala  des  Malstafaaga,  des  Imbriö,  §iman,  Gjamarstaga,  Opandiö,  zwei 
des  Mehmi<^. 

*)  Zwei  Kulen  des  Senkoviö,  Kurtaga,  Bosniö,  zwei  des  Usunliö, 
Usemaga,  Prvanid,  Vrzoviö.  Aus  dem  Manuscript  eines  Anonymus.  Der 
Einfall  selbst  bei  Böetius. 

*)  Regstr.  Z.  104  in  den  chronolog.  Act.  Extract.  im  Archiv  des  Reichs- 
KriegsiDinisterinms. 

^)  Demnach  kämpften  1200  Slavonier  bei  der  Armee  des  Markgrafen 
Ladwig  von  Baden  unter  dem  General  Scbärfenberg. 


1 


310 

eine  Bazzia  gegen  Fttnfkirchen  zu  unternehmen.  FUnfkirchen  war 
damals  noch  in  türkischen  Händen.  ZarDarchfithrnng  dieser  Auf- 
gabe wurden  ihm  der  Baron  Voinoviö  mit  200  Karlstädter  Gren- 
zern, der  Obristlieutenant  Makari  mit  500  Warasdinem  znge- 
theilt.  Der  kühne  und  unternehmende  Obrist  tlberschritt  jedoch 
seinen  Befehl  dadurch,  dass  er  auch  Fttnfkirchen  berannte. 

Er  Hess  am  ö.October  um  5  ühr  Morgens  gegen  zweiThore, 
das  Szigether  und  Oftier,  von  der  Cavallerie  einen  ScheiDangrUT 
ausfuhren,   wodurch  er  die  Aufmerksamkeit  des  Feindes    imd 
dessen  Vertbeidigungsmittel  nach  diesen  Puncten  lenkte,  und  so 
wenigstens  Beide  theilte.   Er  selbst  berannte  mit  dem  FossToIke 
das  Szikloser  Thor.   Die  Mauer  wurde  trotz  hartnäckiger  Greg^n- 
wehr  erstiegen,  das  Thor  gesprengt,  wodurch  die  ausserhalb  der 
Mauer  mit  Schusswaffen   kämpfende   Mannschaft  in   die  Stadt 
gelangte.  In  der  Stadt  entbrannte  ein  blutiger  Strassenkampf  mit 
der  Besatzung  des  Schlosses,    deren  Bückzug  nach  schweren 
Opfern  erzwungen  wurde.    Die  Stadt  wurde  geplündert  und  die 
kaiserliche  Armee  an  der  Donau  mit  2000  Ochsen  verproviantirt  <). 

Dieses  Vorspiel  ftthrte  nun  zur  Eroberung  des  Fttnfkirchner 
Schlosses.  Markgraf  Ludwig  von  Baden  zog  die  Truppen  des 
Oenerals  Grafen  Schärfenberg  von  Dana  an  sich  und  setzte  sein 
Armeecorps  gegen  Fünfkirchen  in  Marsch,  um  sich  des  dortigen 
Schlosses  zu  bemächtigen.  Als  der  Feind  von  seinem  Anmärsche 
Kunde  erhielt,  steckte  er  die  Stadt  in  Brand,  deren  grösserer 
Theil  jedoch  von  der  Einäscherung  gerettet  wurde.  Das  darauf 
regelmässig  belagerte  Schloss  widerstand  hartnäckig.  Erst  als 
man  mit  den  Approchen  den  Schlossgraben  erreichte ,  wurde  die 
weisse  Fahne  aufgesteckt  und  um  Capitulation  angesucht.  Allein 


1)  Obrist  Ivanoviö  wurde  kurz  darauf  Obergespan  des  Poieganer  and 
Veroviticer  Comitats  und  Commandant  der  dahin  geflüchteten  Serben  mit 
dem  Obristengehalte.  (In  den  chronolog.  Act.  Extracten  u.  s.  w.  Begstr. 
Z.  150)  mit  der  Unterordnung  unter  das  Obercommando  Caprara's  (Regatr. 
Z.  76  in  denselben.  Obrist  Baron  Makari  erhielt  nach  dem  Eariovicer  Frieden 
die  Herrschaft  Ivankova  (Im  Temesvarer  6.  C.  Arch.). 


311 

diese  wnrde  als  verspätet  znrückgewie'sen  und  der  freie  Abzug 
nicht  zugestanden.  Die  2009  Mann  starke  Besatzung  wnrde  für 
kriegsgefangen  erklärt  und  sammt  Weibern  und  Kindern  nach 
Valpo  abgeführt.  Das  Schloss  war  mit  18  Geschützen  armirt; 
welche  mit  dem  vorgefundenen  Proviant  und  Munition  dem  Sieger 
zufielen  «). 

Veberf&Ile  and  Streifkügre. 

Auf  die  Meldung  des  Szikloser  Commando,  dass  eine  starke, 
türkische  Colonne  gegen  Szigeth  im  Anmärsche  sei,  beorderte 
General  Thüngen  den  Obristen  Makari  mit  Warasdinem,  Sekula's 
Slavonier  und  den  Obristwachtmeister  Orliö  ihnen  nachzusetzen. 
Sie  erreichten  den  Feind  y«  Stunde  von  Szigeth  und  säbelten 
120  Mann  nieder. 

Als  dieselbe  Colonne^  welche  eine  beträchtliche  Geldsumme 
für  die  Szigether  Besatzung  convoirt  hatte,  ihren  Rückmarsch 
nach  Essek  antrat,  wurde  sie  von  den  Kroaten  aus  einem  Hinter- 
halte überfallen  und  liess  200  Mann  am  Platze  >). 

Am  19.  Mai  commandirte  Generalwachtmeister  Graf  Stras- 
soldo  den  Yicecapitän  von  Ogulin,  Georg  Hraniloviö,  mit  einer 
Streifpartie  von  500  Mann  gegen  Brekovica.  Dieser  überfiel  vor 
Tagesanbruch  diesen  Ort  (21.  Mai),  steckte  ihn  in  Brand,  hieb 
15  Türken  nieder  und  brachte  3000  Schafe  und  400  Ochsen  als 
Beute  zurück  <). 

In  demselben  Jahre  verunglückte  Fundakpascha's  Plan  zur 
U.eberrumpelung  von  Verovitifca.  Er  sammelte  dazu  3000  Mann. 
DerVice-Ban,  von  seinem  Anmärsche  unterrichtet,  überraschte 
ihn  mit  Banalgrenzem  und  Banderialisten  nach  einem  forcirten 
Nachtmarsche  bei  Dranica,  und  fiel  ihn  mit  solchem  Ungestüme 
an,  dass  der  Feind ,  seine  Rettung  in  der  Flucht  suchend,  200 
Todte  am  Platze  und  50  Gefangene  in  den  Händen  der  Kroaten 


1)  In  der  freiwilligen  Theilnahme  u.  s.  w.  aus  dem  Eriegshelm  bei 
Boetins. 

>)  In  demselben,  S.  38  und  39. 
')  In  demselben,  S.  32. 


312 

liesB.  Das  ganze  Lager  sammt  drei  Standarten  und  Panken  ^  mit 
Frucht  beladene  Wägen  und  Pferde  wurden  erbeutet  i). 

An  der  Drave  wurde  ein  Corps  zusammengezogen,  zu 
welchem  auch  Warasdiner  Grenzmiliz  gehörte.  Dieses  hatte 
zur  Aufgabe^  einerseits  Steiermark  zu  decken,  andererseits  ins 
feindliche  Gebiet  zu  streifen,  den  Feind  in  Besorgniss  zu  erhalten 
und  grössere  Zuzüge  zur  türkischen  Armee  aus  Bosnien  za  ver- 
hindern. 

Der  Hauptarmee  war  auch  im  Jahre  1686  das  Lodron^sehe 
Kroatenregiment  zugetheilt.  Es  wirkte  auch  bei  der  Eroberung 
von  Ofen  mit  und  hatte  vor  dem  Angriffe  seine  Aufstellung  am 
Schwabenberge »). 

Im  Feldzuge  1687. 

Strelfk&ir^. 

Am  2.  März  (1687)  unternahm  Graf  Franz  Erdödy,  Ban 
Erdödy's  Vetter,  einen  Streifzug  nach  Bosnien.  Er  sammelte  ans 
Banalisten,  Banderialisten  und  Earlstädtern,  die  letzteren  unter 
Commando  des  Hauptmanns  Bu2i6  und  Capitäns  Kemenjan,  ein 
Corps  von  etwa  r)000  Mann  und  fiel  damit  in  Bosnien  ein.  Er 
rückte  vor  Cröki(?),  dessen  Bewohner,  beizeiten  unterrichtet,  ihr 
Hab  und  Gut  über  die  Una  retteten.  Nach  Einäscherung  aller 
Häuser  dieser  Gegend  erschien  Fr.  Erdödj  vor  Biela  stiena,  welches 
wieder  aufgebaut  war  und  steckte  es  ebenfalls  in  Brand. 

Vor  dem  Castell  Cazin(?)  kam  es  zu  einem  scharfen 
Scharmützel,  welches  die  Türken  20  Mann  und  100  Stück  Vieh 
kostete.  Im  Scharmützel  bei  Trzac  fielen  die  ansehnlichsten  Per- 
sönlichkeiten dieses  Ortes  oder  wurden  gefangen.  Von  hier  aus 
trat  das  Streifcorps  mit  reicher  Beute  beladen  den  Rückzug  an  «). 

Um  die  Mitte  des  Monates  März  concentrirte  sich  eine  Schaar 
Türken  bei  D  r  e  2  n  i  k  und  streifte  von  da  aus  raubend  und  bren- 


1)  Bei  Böetius. 

«)  In  der  freiwilligen  Theilnahme  der  Serben  und  Kroaten  u.  s.  w., 
S.  39  —  40.  .  s 

»)  Im  Werke :  „Freiwillige  Theilnahme  der  Serben  und  Kroaten  S.  172*. 


313 

nend  bisPlafiki.  Eanm  hatten  sich  auf  die  gegebenen  Allarmsignale 
300  Reiter  gesammelt,  so  stellte  sich  der  Oguliner  Capitän  Hrani- 
lovii  an  ihre  Spitze  und  erreichte  den  Feind  auf  seinem  Rückzüge 
vor  Dre2nik.  Es  war  ihm  gelungen  durch  einen  forcirten  Flanken- 
marsch einen  Vorsprung  zu  gewinnen  und  unbemerkt  hinter  einer 
Berglehne  seine  Aufstellung  zu  nehmen.  Dort  warf  er  sich  auf  die 
Rückkehrenden  and  engagirte  ein  Gefecht^  in  welchem  10  Oguliner 
nnd  80  Türken  am  Platze  blieben. 

Unter  den  sechs  Gefangenen  waren  auch  die  Führer,  Gebrüder 
Basarovicky.  Die  Beute  ging  für  die  Türken  verloren «). 

General  von  Thüngen  commandirte  den  durch  seine 
Kühnheit  bekannten  Parteiführer  Baron  Orliö  mit  4000  Reitern 
(Deutschen  und  Grenzern)  von  Fünfkirchen  zur  Recognoscirung 
derDraveangrenzung,  weil  die  Kundschaftsnachricht  einging,  dass 
eine  türkische  Colonne  die  Dravebrücke  passirt  habe.  Kaum  hatte 
dieser  in  Sziklos  die  Kunde  erhalten;  dass  die  Donauschanze, 
welche  erst  vor  Kurzem  eine  schwache  Besatzung  von  Hei- 
duken  erhielt,  von  800  Janitscbaren  und  200  Spahis  angegriffen 
und  bedrängt  werde;  so  eilte  er  zum  Entsätze  herbei,  stürzte  wie 
ein  Donnerkeil  auf  den  Feind,  brachte  ihm  einen  Verlust  von 
600  Todten  und  Ve^jyundeten  bei  und  machte  Gefangene.  Nach 
Aussage  der  Gefangenen  lagen  zwei  Beg's  unter  den  Todten «). 

In  der  Schlecht  bei  Hark&ny  (alias  Moh&cs)  fochten 
4000  Warasdiner  unter  Comman^o  des  bekannten  Reiterführers 
Pilfly.  Das  Kroatenregiment  Lodron  bildete  im  Lager  vor  der 
Schlacht  die  Retrogarde  des  ersten  Treffens »). 

YITeltere  Fortoebritte  in  der  Befreiunir  SlAvoiileDs.  ISSf. 

Das  westliche  Slavonien  war  ausser  Po2ega,  Pakrac,  Cernek 
und  GradiSka,  welches  die  Türken  wieder  besetzt  hatten,  durch 


i)  In  demselben  auf  derselben  Seite. 

s)  In  demselben  S.  39—40. 

3)  Bei  BoetiuB.  Die  Schlacht  vom  29.  Jali  1687  wird  irrigerweise  mit 
Mobäcs  bezeichnet;  denn  sie  fand  thatsächlich,  wie  Mailath  nachweist,  bei 
Harkäny  statt. 


314 

Le&lie  genommen.  Vor  der  Schlacht  bei  Hark&ny  hielten  sie  ADch 
Essek  und  14  Schlösser  nnd  Palanken  besetzt.  Erst  nach  dieser 
Schlacht  (29.  Juli  1687)  räumten  sie  ans  Schrecken  Essek  nnd 
Valpo,  Als  dann  General  Grttnenwald  3000  Grenzer  und  Seknla's 
slavonische  Freischärler  an  sich  zog,  nm  Slayonien  von  den  Türken 
zn  sänbem,  gelang  dies  ohne  erhebliches  Blntvergiessen. 

Auch  Po2ega  und  Cernek  wurden  besetzt «).  Dass  übrigens 
bei  der  Hauptarmee  Warasdiner- Grenzer  zugetheilt  waren,  be- 
weist auch  der  Umstand,  dass  sie  beim  Anmärsche  derselben  über 
Essek  einen  Lagerplatz  für  dieselbe  durch  Ausbauen  eines 
Waldes  herstellen  halfen,  wobei  140  Mann  von  den  Türken 
getödtet  wurden «). 

Um  die  Türken,  welche  dem  bei  Hark&ny  geschlagenen 
Grossyezier  Verstärkung  zusenden  sollten,  zu  beschäftigen  und  für 
sich  selbst  besorgt  zumachen,  wurde  der  Bau,  GrafErdödj,  beauf- 
tragt, über  die  Eulpa  vorzurücken.  Er  Hess  zu  den  ihm  unter- 
stehenden Banalisten  das  kroatische  Banderium  stossen,  über- 
rumpelte Eostainica,  das  er  bereits  einmal  in  Brand  gesteckt  hatte, 
und  Hess  die  neu  erbauten  Häuser  abermals  einäschern.  Bei  der 
Berennung  des  Schlosses  und  dem  darauf  entbrannten  Strassen- 
kampfe  fielen  400  Türken.  Ein  Theil  der  von  Petrinja  in  die  Ge- 
fangenschaft geschleppten  Christen  wurde  befreit. 

Als  die  Türken  von  Dubica  und  anderen  Orten  zum  Entsätze 
anrückten,  benützten  die  Sisseker  das  Abrücken  der  Besatzung,  um 
Dubica  zu  überrumpeln.  Was  sich  an  Türken  vorfand,  wurde 
niedergemetzelt  oder  gefangen  genommen,  die  Stadt  wie  vor  zwei 
Jahren  geplündert  und  niedergebrannt  und  Hornvieh  als  Beute 
fortgetrieben »). 


1)  Bei  Hammer-Pargstall  3.  B.  S.  791. 

s)  Bei  BdetiuB  in  „die  freiwiUige  Theilnahme*<  u.  s.  w. 

<)  Freiwillige  Theilnahme  u.  s.  w.  S.  49  und  50. 


315 


Im  Feldzuge  1688. 

Broberonir  ▼on  Oradiska«  Brod  and  Kostelniea.  ttt88. 

Im  Jahre  1688  setzte  der  Markgraf  Ludmg  von  Baden  ein 
Corps  gegen  Gradifika  in  Marsch  und  eroberte  es.  Dabei  bethei- 
ligten sich  auch  die  Earlstädter  Grenzer  unter  dem  Grafen  Herber- 
stein und  blieben  dem  Corps  zugetheilt^  als  der  Markgraf  den . 
Obristen  Grafen  Hofkirchen  unter  dessen  Coramando  auch  die 
slavomsche  Freischaar  Sekul&'s  stand,  zur  Eroberung  von  Brod 
entsendete,  selbst  aber  sich  gegen  Eostainica  in  Marsch  setzte. 
Bei  dieser  Unternehmung  stiessen  auch  Warasdiner  Grenzer  und 
Banalisten  zum  Corps. 

Das  Schloss  von  Eostainica  wurde  berannt.  Die  Besatzung 
vertheidigte  sich  sehr  hartnäckig,  ergab  sich  jedoch  nach  einigen 
Tagen,  als  man  ihr  einen  ehrenvollen  Abzug  zugestand.  Nur  ihr 
Hab  und  Gut  blieb  den  Siegern  <). 

Die  Besitznahme  von  Brod  gelang  ohne  Berennung.  Die 
plötzlich  eingedrungenen  slavonischen  Heiduken  (300  Mann) 
erhoben  einen  solchen  Lärm,  dass  die  Besatzung  aus  Besorgniss 
und  Furcht  vor  dem  Einrücken  einer  starken  Truppenmacht,  die 
Festung  eiligst  verliess.  Nur  wenige  wurden  ereilt  und  nieder- 
gehauen s). 

Sehlaebt  bei  Derrent  am  f.  Aufrnst  1688. 

Während  Ban  Erdödy  Eroatien  von  den  Türken  zu  säubern 
suchte  und  Belgrad  hart  bedrängt  wurde,  drang  Markgraf  Ludwig 
von  Baden  in  Bosnien  ein,  offenbar  in  der  Absicht,  durch  diese 
Diversion,  an  welcher  auch  die  Warasdiner  und  Earlstädter 
Grenzer  Theil  nahmen ,  das  Ansammeln  der  Bosnier  zum  Entsätze 
von  Belgrad  zu  verhindern.  Das  Corps  wurde  Anfangs  von  den 
Türken  zurückgedrängt,  debouchirte  jedoch  bald  gegen  Dervent 
und  engagirte  am  1.  August  eine  Schlacht,  deren  Verlauf  ein  sehr 
hitziger  und  blutiger  war.  Selbst  die  beiden  Anführer  gerieten  hart 


1)  AuB  dem  TagCBregister  der  kais.  Armee,  S.  535,  571. 
*)  Freiwillige  Theilnahme  u.  s.  w. 


316 

aneinander.  Die  Grenzer  kämpften  mit  grossem  Todesmut  i).  Die 
Türken  wurden  so  entschieden  geschlagen,  dass  5000  Mann  am 
Kampfplätze  blieben.  Nach  diesem  Siege  wurden  mehrere  Schlösser 
theils  erobert,  theils  verbrannt «). 

Einfülle  «n  der  Orense  des  Karlst&dter  Oeneralato. 

Noch  vor  dem  Falle  Belgrad's  machten  800  Türken  eine 
Diversion  ins  Earlstädter  Generalat  und  griffen  am  1.  Juni  die 
Grenzposten  lebhaft  an.  Allein  Graf  Rabatta  eilte  zur  Unter 
Stützung  herbei  säbelte  eine  namhafte  Anzahl  Feinde  nieder,  nahm 
100  Mann  gefangen  und  erbeutete  zwei  Fahnen. 

Darauf  streifte  auch  die  Grenzmiliz  nach  Bosnien,  um  die 
Feinde  im  Zaume  zu  halten. 

Eine  Colonne  überrumpelte  Bu2im  und  machte  60  Türken 

nieder. 

Eine  zweite  überfiel  Odoba  an  der  üna,  legte  einen  Theil 

davon    in    Asche,    zerstörte   Lipotjan,   wo    sie    einige  Türken 

niederhieb  und  2000  Stück  Vieh  erbeutete.  Rabatta  selbst  hatte 

die  Absicht  gegen  Bihaö  einen  Handstreich  zu  unternehmen,  als 

ihm  die  Weisung  zukam,  die  Miliz  gegen  Gradiäka  zum  Corps  des 

Markgrafen  von  Baden  in  Marsch  zu  setzen  <). 

Im  Feldzuge  1689. 

Der  SehluMkAapf  in  der  liik»  and  Krb«T«.  1669. 

Als  Graf  Herberstein  mit  der  Earlstädter  Grenzmiliz  vom 
Armeecorps  des  Markgrafen  von  Baden  wieder  einrückte,  nahm 
er  den  Kampf  mit  den  Türken  im  kroatischen  Hochkarst  wieder 
auf,  um  die  Wiedereroberung  der  Lika,  Erbava  und  von  Zvonigrad 
zum  Abschlüsse  zu  bringen  (1689).  Eine  begeisterte  Schaar  von 
Bründlern ,  Otoöanem  und  Zengem  schloss  sich  ihm  an,    und 


<)  Andeutungen  in  verschiedenen  Acten  und  in  der  GeBchichte  des 
St.  Georger  Regiments. 

*)  Im  Tagesregister,  bei  Mail&th  und  Hammer-Pargstall. 
»)  Freiwillige  Theilnahme.  S.  174. 


317 

nahm,  von  der  Etthnheit  ihres  Führers,  des  kroatischen  Eapistran 
Marko  Mesiä,.  Erzpriesters  aus  Bründl,  ergriffen,  an  den  blutigen 
Schlussacten  lebhaften  Antheil.  Auch  das  dalmatinische  Aufgebot 
wurde  Herberstein  vom  Serdar  Jankoviö  und  Dia  Smiljanoviö 
zugeführt.  Nachdem  die  letzten  Stützpuncte  der  türkischen 
Knechtschaft  Novi,  Belai,  Zvonigrad  und  Udbina  gefallen  waren, 
athmeten  die  Grafschaften  nach  164  Jahren  wieder  frei  auf  i). 

Oefeeht  bei  XHa^.  16S9. 

Als  Tököly  beim  Vorrücken  der  türkischen  Armee  gegen 
Novigrad  im  Anmärsche  war,  griffen  3000  Türken  das  Schloss 
Zrinj  an.  Da  eilte  derVice-Ban  Graf  Draikoviö  mitBanalgrenzem, 
Warasdinem  und  Banderialisten  herbei  und  erzwang  ihren  Rückzug. 
Die  Feinde  wurden  jedoch  von  der  nachrückenden  Unterstüzung 
zum  Stehen  gebracht  und  gingen  abermals  zur  Offensive  über.  So 
hitzig  auch  das  Gefecht  war,  welches  sie  dadurch  engagirten,  so 
endigte  es  doch  zu  ihrem  Nachtheile.  Sechshundert  bedeckten 
die  Kampfstätte,  ein  Theil  wurde  in  die  Una  versprengt.  Wie  viele 
im  Flusse  ihr  Grab  fanden,  lässt  sich  aus  der  Thatsache  ermessen 
dasB  man  nach  der  Affaire  bei  1000  Pferde  aus  dem  Flussbette 
herauszog.  Vierhundert  Mann  gerieten  in  die  Gefangenschaft. 
Eine  beträchtliche  Anzahl  Standarten  bildete  die  Sieges- 
trophäen a). 

Im  Feldzuge  1690. 

Der  Aii|r>*iff  Mif  Ober-Kosarae.  1690. 

Inzwischen  war  bei  den  Operationen  der  Hauptarmee  eine 
ungünstige  Wendung  eingetreten.  Durch  Absendung  von  Truppen 
gegen  Frankreich  geschwächt,  verlor  sie  überdiess  ihre  begabtesten 
Führer  und  hatte  weder  die  materielle  noch  die  geistige  Kraft,  ihre 
siegreichen  Erfolge  vollständig  zu  behaupten.  Andererseits  ent- 
wickelte der  neue  Grossvezier  KOprili  eine  so  energische  Thätig- 


1)  Von  Eggenberger  in  der  Geschichte  des  Likaner  Regiments, 
s)  Freiwillige  Tbeilnahme  der  Serben  und  Kroaten  u.  b.  w. 


318 

keity  daBS  es  ihm  in  Enrzem  gelang,  den  türkischen  Waffen  das 
Uebergewicht  zn  sichern  und  die  kaiserliche  Armee  wieder  an  die 
Savemündnng  zurückzndrücken.  Die  Folge  trat  bald  an  der 
ganzen  Grenzlinie  zn  Tage.  Der  unter  dem  Drucke  der  öster- 
reichischen Siege  niedergehaltene  Fanatismus  gewann  neue  Spann- 
kraft. 

Unter  diesen  Umständen  erhielt  der  Markgraf  von  Baden  die 
Weisung,  mit  einigen  deutschen  Regimentern;  mit  der  Grenzmiliz 
und  im  Notfalle  auch  mit  dem  Banderinm  die  Savelinie  zu  decken 
und  feindliche  Uebergänge  zu  verhindern  <).  Ban  Erdödy  erhielt 
das  Commando  tlber  die  Grenztruppen. 

Die  Warasdiner  erhielten  ihre  Aufstellung  an  der  mittleren 
Save  und  besetzten  Brod ,  die  Earlstädter  an  der  oberen  Save «). 
Das  Eroatenregiment  des  Obristen  Cayriani  wurde  durch  Recruten 
auf  1000  Mann  erhöht  und  als  Besatzung  nach  Belgrad  geworfen  >). 

Im  Feldzuge  1690  blieben  die  Warasdiner  Grenzer  in  ihrer 
Aufstellung  an  der  Save  und  wurden  durch  eine  Abtheilung  ser- 
bischer Freischärler  vom  Corps  des  Obristlieutenant  Antonio  ver- 
stärkt. Doch  gelang  es  den  Türken  Gradiika  zu  überrumpeln. 
Zu  den  Gefangenen,  welche  den  Ort  nicht  rechtzeitig  verlassen 
konnten,  gehörten  drei  Franziskaner  und  14  Bauern.  Diese  wurden, 
weil  sie  den  Islam  nicht  annehmen  wollten,  gespiesst  *)  und  starben 
den  Märtyrertod. 

Dagegen  wurden  in  der  Petrinjaner  Grenze  bei  1000  Bana- 
listen  zusammengezogen,  um  einen  Handstreich  gegen  Eozarac 
auszuftlhren.  Die  zwei  Schanzen,  welche  zur  Deckung  des  Ortes 
vonMuhaimDobruSljeviö  undMurteZaroviöaga  vertheidigt  wurden, 
nahm  die  Grenzmiliz  mit  Sturm,  säbelte  50  Mann  nieder ,  nahpi 
62  gefangen  und  steckte  den  Ort  in  Brand. 


1)  AUerhöobste  Resolation  vom  10.  Mai  1689  bei  Röder  v.  Diersburg 
2.  B.  S.  15. 

*)  Bericht  des  Markgrafen  von  Belgrad  bei  demselben. 

*)  Bericht  des  Markgrafen  aus  Lipa  vom  26.  Juli  bei  dems.  2.  B.  S.  72. 

*)  Bei  Hammer-Purgstall. 


319 

Um  den  Banalisten  am  Sückmarsch  die  gemachte  Beute 
wieder  abzujagen,  versaehten  die  Türken  von  Unter-Eozarac  einen 
Angriff,  bUssten  ihn  jedoch  mit  dem  Verluste  mehrerer  Todten 
und  mussten  den  Rückzug  antreten,  ohne  ihre  Absicht  erreicht  zu 
haben  <). 

Oer  VeberDUl  von  Dabiea« 

Den  Abzug  der  Besatzung  von  Dubica  nach  dem  unglück- 
lichen Treffen  bei  Eacianek  in  Serbien  benützte  eine  Schaar 
Türken  zum  Ueberfalle  jenes  Ortes,  wo  sie  150  Mann  tödteten 
und  eine  beträchtliche  Anzahl  Bewohner  in  die  Sklaverei  fort- 
schleppte. Dieser  feige  Handstreich  gegen  Wehrlose  wurde  von 
den  Banalisten  durch  einen  Einfall  nach  Bosnien  gezüchtigt.  Noch 
an  demselben  Tage  streiften  die  Vojvoden  Philipp  und  Michael 
Vidakovii  bis  nahe  an  das  Schloss  Erupa,  erlegten  einen  Aga  mit 
vier  Türken,  brachten  17  Gefangene  und  18  Pferde  als  Beute 
zurück  s). 

Das  Jahr  1690  hatte  die  kaiserliche  Armee  viele  Opfer  an 
Mannschaft  gekostet,  welche  durch  Becruten  ersetzt  werden 
mussten.  Bei  der  Repartirung  entfiel  auf  das  gesammte  Eroatien 
und  Slavonien  die  Stellung  von  8000  Mann »). 

Im  Feldzuge  1691. 


Im  Jahre  1691  wurde  aus  der  Banatgrenze  ein  Streifzug 
gegen  Erupa  unternommen.  Alle  Ortschaften,  die  am  Wege  dahin 
lagen,  gingen  in  Flammen  auf.  Die  Bevölkerung  ergriff  grössten- 
theils  die  Flucht.  Doch  wurden  18  Bewaffnete  niedergehauen, 
8  Mann  gefangen,  80  Stück  Vieh  als  Beute  Zurückgebracht.  Bei 
der  kurz  darauf  wiederholten  Razzia  mit  1200  Mann  nach  Belajsko 
polje  wurden  500  Ochsen  erbeutet. 


i)  Freiwillige  Theflnahme  S.  74, 

»)  In  demselben  Quellenwerke  S.  84. 

<)  Bei  BöeüuB,  4.  B.  S.  221,  mit  Einrechnung  der  Grenzgebiete. 


320 


Einf&lle  naeb  SlATonlen  und  Blnnahme  von  If ovi. 


Dagegen  eilte  der  bosnische  Pascha  mit  3000  Mann  nach 
Banjaluka,  zog  dort  weitere  3000  Mann  unter  Commando  seines 
Sohnes  an  sich  nnd  rief  die  Bevölkerung  zur  Kriegsbereitschaft 
auf.  Mit  diesem  Corps  unternahm  er  Streifztige  nach  Slavonien, 
um  sich  dort  wieder  festzusetzen.  Brod  wurde  abermals  occupirt. 
Seinen  Sohn  beauftragte  er  mit  dem  Angriffe  auf  Novi.  Novi  wurde 
in  zwei  Tagen  erstürmt  und  die  Besatzung  ausser  drei  Mann,  die 
sich  rechtzeitig  gerettet  hatten,  niedergemetzelt.  Im  westlichen 
Slavonien  gerieten  die  meisten  Schlösser  bis  auf  Verovitica  wieder 
in  türkische  Hände. 

Diese  offensiven  Vorgänge,  welche  das  Vorrücken  der  tür- 
kischen Armee  an  der  Donau  begleiteten,  drängten  denBan  Erdödy 
die  wichtigsten  Puncto  desSavethales  in  besseren  Vertheidigungs- 
stand  zu  setzen,namentlich  Kroatisch-Jasenovac  zu  verpallisadiren 
und  dessen  Besatzung  zu  verstärken,  die  Earlstädter  und  Waras- 
diner  Grenzmiliz  an  sich  zu  ziehen  und  bei  Zrinj  ein  Lager  zu 
beziehen.  Das  Corps  war  noch  nicht  vollzählig,  als  der  Kampf 
entbrannte. 

Der  Kampf  bei  Zri^j  und  der  Verlost  von  Krayev»  velik». 

Auf  die  Kunde,  dass  die  Türken,  welche  Novi  erstürmten, 
nach  Zurücklassung  einer  Besatzung  im  Begriffe  seien,  sich  an  das 
rechte  Unaufer  zurückzuziehen,  entsendete  Erdödy  eine  Abtheilung 
Grenzer  mit  der  Weisung,  sie  in  die  üna  zu  werfen. 

Diese  trafen  nur  einen  Theil  der  Feinde  am  linken  Unaufer 
und  zersprengten  sie,  überrumpelten  das  Städtchen  Novi  und 
warfen  die  ausgefallene  Besatzung  ins  Castell  zurück.  Während 
die  Abtheilung  den  Rückzug  bewirkte,  bezogen  auch  die  Waras- 
diner  das  Lager. 

Allein  auch  die  Türken  verstärkten  sich ,  übersetzten  aber- 
mals die  Una,  sammelten  die  Zersprengten  und  setzten  sich  in 
Marsch,  um  das  Lager  bei  Zrinj  anzugreifen.  Die  ihnen  entgegen- 
geschickte Colonne  zwang  sie  jedoch  zum  Rückzüge. 


321 

Al8  darauf  der  Obrist  Baron  Makari  mit  der  Landnnliz 
(Banderinm)  im  Lager  eintraf,  beschloss  der  Eriegsrat  die  Offen- 
sive zu  ergreifen  und  den  Feind  über  die  Una  zu  werfen.  Die 
Karlstädter  Grenzmiliz  erhielt  die  Weisung  bei  Eostainica  die  Una 
zu  überschreiten  und  den  Feind  im  Rilcken  zu  bedrohen.  Der 
Angriff  en  fronte  wurde  dem  Vice-Ban  Stephan  Jela£i6  tibertragen. 
Diese  Combination  gelang  vollständig  und  führte  zur  vollständigen 
Niederlage  des  Feindes.  Ausser  den  vielen  Opfern,  die  der  Fluss 
auf  der  Flucht  verschlang,  blieben  340  Todte  am  Kampfplatze, 
die  Verwundeten  nicht  gerechnet. 

Auch  der  Versuch  zur  Berennung  von  Kraljeva  velika  miss- 
lang. Diese  Misserfolge  zogen  dem  Pascha  die  Ungnade  zu.  Er 
wurde  durch  Mustaphapascha  ersetzt  <). 

Dieser  erschien  in  Banjaluka  mit  20.000  Türken,  300  Tar- 
taren und  2000  Amanten.  Einer  solchen  Truppenmacht  gegenüber 
mussten  auch  die  Vertheidigungsmittel  des  kroatischen  Armee- 
corps vermehrt  werden.  Das  kroatische  Landesaufgebot,  die  ge- 
sammte  waffenfähige  Mannschaft  der  Grenzgebiete  wurden  zur 
Ergreifung  der  Waffen  aufgerufen  und  in  Marschbereitschaft 
gesetzt,  um  im  Notfalle  dem  Erbfeinde  mit  aller  Entschiedenheit 
entgegen  treten  zu  können. 

Die  unter  dem  Commando  eines  Vojvoden  aufgestellte 
ObseiTationstruppe  der  Banalgrenze  wurde  angewiesen,  alle 
Bewegungen  des  Feindes,  der  durch  den  Besitz  von  Novi  den 
Uuaübergang  in  seiner  Gewalt  hatte,  auf  das  Sorgfältigste  zu 
überwachen  und  gegen  Novi  Recognoscirungen  vorzunehmen. 

Aliein  dem  Mustaphapascha  schien  zu  einer  Waffenthat  von 
grösserer  Bedeutung  die  Begabung  und  Energie  abzugehen.  Diess 
bezeugt,  dass  er  vor  Allem  bei  der  ansehnlichen  Truppenmacht, 
über  die  er  verfügte,  sein  Augenmerk  nur  auf  Kraljeva  velika 
richtete.  Er  liess  diesen  festen  Ort  im  März  berennen.  Da  aber  die 


1)  Diese  Vorfölle  vom  Jahre  1691,  siehe  im  Theatmm  europaeam  con- 
tinuatam,  aus  Urkunden  zusammengezogen  von  Matthai  Merian's  Erben  12.  B- 
Jahr  1691,  S.  17—19,  bei  der  freiwilligen  Theihiahme  u.  s.  w.  S.  186  und  189. 

21 


322 

ersten  Stürme  misslangen  und  von  nnverhältnissmässigen  Ver- 
Insten begleitet  waren,  so  brachte  er  den  Belagerern  unter  persön- 
licher Ftthrung  Verstärkung  und  Geschtttz  zu.  Dann  wurde  die 
Berennung  mit  solcher  Truppenmacht  erneuert,  dass  sich  die  Be- 
satzung, um  sich  nicht  unnütz  zu  opfern,  genötigt  sah ,  Nachte 
auf  der  vom  Feinde  nicht  eingeschlossenen  und  schlecht  über- 
wachten Seite  ihren  Posten  zu  verlassen  <). 

Nach  diesem  Acte  von  sehr  geringer  militärischer  Bedeutung 
traf  Mustaphapascha  verschiedene  Vorkehrungen  zum  Vortheile 
der  türkischen  Hauptarmee.  Er  liess  nnter  Anderem  bei  Brod  von 
200  Franzosen  eine  Flottille  bauen,  welche  in  der  Donau  verwen- 
det werden  soHte.  Ein  nicht  unwichtiges  Hemmniss  seiner  Thätig- 
keit  bildete  die  in  Bosnien  ausgebrochene  Hungersnot,  in  Folge 
welcher  2000  Serben  auswanderten  und  sich  in  Slavonien  ansie- 
delten. (In  der  nach  ihnen  so  genannten  kleinen  Wallachei «).  ' 

Die  Bweiie  Heoeenpation  SlavoDiens. 

In  demselben  Jahre  wurde  an  der  Nordgrenze  ein  Armee- 
Corps  unter  Commando  des  Herzogs  von  Croix  zusammengezogen, 
um  die  Drave  zu  decken  und  die  in  Slavonien  wieder  eingedrun- 
genen Türken  aus  ihren  Posten  über  die  Save  wieder  zurückzu- 
werfen. Der  Herzog  nahm  sein  Hauptquartier  in  Essek.  Bei  die- 
seiti  Corps  befanden  sich  auch  die  slavonischen  Freischärler 
unter  Sekula. 


1)  Anders  lasst  sich  dieser  unblutige  Abzug,  den  das  Theatrum  eure- 
paeum  angibt,  nicht  erklären,  da  es  unwahrscheinlich  ist,  dass  er  etwa  durch 
einen  unterirdischen  Gang  erfolgte. 

*)  Diese  Ansiedlung  erfolgte  zwischen  Pakrac  und  Poiega.  Da  man 
damals  die  Serben  mit  dem  Worte  Vlah-Vlasi,  dann  Wallach  und  Wallachen 
bezeichnete,  so  überging  dieselbe  nachher  auch  auf  die  Gegend  der  serb. 
Ansiedlung,  und  man  findet  sie  selbst  in  Actenstücken  als  kleine  Walla- 
ch ei  bezeichnet  Unter  den  Districten,  in  welche  Slavonien  nach  dem  Karlo- 
vizer  Frieden  von  der  Kammer  eingetheilt  wurde,  findet  sich  auch  „die  kleine 
Wallachei<<  als  besonderes  Gebiet  vor.  Doch  ist  es  ungenau,  dass  auch  der 
westliche  TheU  des  heutigen  Gradidkaner  Regiments  damit  bezeichnet  wurde. 


323 

Der  Ban  wurde  angewiesen,  in  Bosnien  einzufallen,  nm  den 
Pascha  von  Bosnien  von  Belgrad  abzuziehen.  Die  Earlstädter  nnd 
Warasdiner  Grenzer  wurden  beordert  Po^ega  den  Türken  wieder 
abzunehmen  und  im  Falle  von  diesen  keine  Feindseligkeiten 
gegen  Essek  unternommen  werden  sollten,  sich  zur  Wiederein- 
nahme von  Brod  und  GradiSka  dem  Herzoge  anzuschliessen  «). 

Als  der  Commandant  von  Verovitica  mit  den  Warasdinem 
vor  Po2ega  anlangte,  fand  er  keine  Besatzung  vor.  Diese,  700 
Mann  stark,  hatte  das  Eintreffen  der  Grenzer  nicht  abgewartet 
nnd  sich  mit  Sack  und  Pack  über  die  Save  geflüchtet  2). 

Nach  der  Besetzung  von  Po2ega  dirigirte  der  Herzog  sein 
Corps  gegen  Brod^  wo  es  am  10.  October  eintraf.  Die  Besatzung 
bestand  nur  aus  300  Mann.  Als  diese  wahrnahm,  dass  trotz  ihres 
Geschützfeuers  1  Batterie  gegen  die  Festung  aufgeführt  wurde, 
zog  sie  sich  schon  am  11.  October  auf  das  jenseitige  Ufer  und 
besetzte  die  dort  aufgeführte  Schanze.  Man  fand  in  der  Festung 
nur  zwei  metallene  Geschütze,  eine  namhafte  Anzahl  von  Doppel- 
haken,  einige  Centner  Pulver  und  etwas  Proviant.  In  die  Feste 
wurden  150  Deutsche  als  Besatzung  eingelegt  und  die  Türken  des 
jenseitigen  Ufers  am  12.  October  von  100  Deutschen  und  80  ser- 
bischen Freischärlern  aus  der  Schanze  herausgeworfen  <). 

Nach  Besetzung  der  Schanze  mit  Deutschen  und  slavoni- 
sehen  Heiduken  «)  liess  der  Herzog  am  14.  den  Grafen  Hof- 
kirchen mit  dem  Fussvolke,  der  schweren  Artillerie  nnd 
dem  Sachsen-Gotha'schen  Regiment  nach  Essek  abrücken  und 
wendete  sich  mit  1000  Reitern  (grösstentheils  Grenzern  und  Frei- 


1)  Bericht  des  Markgrafen  Ludwig  von  Baden  vom  23.  September 
aas  Szolnok,  bei  Röder  von  Diersberg  Jahr  1691,  S.  409. 

s)  Im  Theatrum  earopaeum. 

<)  In  demselben,  12.  B.,  S.  19. 

4)  Heiduken  hiessen  ursprünglich  die  Christen,  welche  die  Türken 
aus  dem  Wege  zu  räumen  suchten.  Nach  der  Vertreibung  der  Türken 
wurden  aus  ihnen  Rauber.  Auch  bezeichnete  man  bis  zur  Errichtung  der  sla- 
von.  Regimenter  mit  dem  Worte  „Heiduken^  das  irreguläre  slavonische 
Grenzfussvolk. 

21* 


324 

schärlern),  4  Feldgeschützen  und  4  Mörsern  gegen  GradiSka. 
Allein  die  dortige  Besatzung  wartete  sein  Eintreffen  nicht  ab.  In 
der  Meinung,  dass  ein  ganzes  Corps  im  Anmärsche  sei,  steckte 
sie  den  Ort  in  Brand  und  fluchtete  sich  über  die  Save  in  solcher 
Eile,  dass  400  Männer,  Weiber  und  Kinder  bei  der  Ueberschif- 
fung  wegen  UeberfUllung  der  Fahrzeuge  in  der  Save  ihr  Grab 
fanden  i). 

Auf  die  Nachricht,  dass  die  Türken  Anstalten  treffen,  um 
gegen  Essek  vorzurücken,  eilte  der  Herzog  auf  den  bedrohten 
Punkt.  Am  Marsche  nahm  er  Pakrac  nach  kurzem  Bombarde- 
ment 2). 

Im  Feldzuge  1692. 

StreirzDflT  g'egren  9laidaii. 

Nach  der  Räumung  Slavoniens  begannen  sich  die  bosni- 
schen Türken  bei  Banjaluka  abermals  in  bedenklicher  Weise  za 
sammeln,  wodurch  sich  der  Ban  genötigt  sah,  zu  ihrer  Beobach- 
tung eine  starke  Colonne  gegen  Novi  vorzuschieben. 

Von  dieser  Aufstellung  aus  unternahm  der  Banalisten-Voj- 
voda  Mijat  Vidakovic  mit  1200  Mann  einen  Streifzug  gegen  Mai- 
dan,  plünderte  und  steckte  es  mit  der  anliegenden  Pulvermühle 
in  Brand,  machte  40  Gefangene  und  befreite  einige  Christenskla- 
ven. Der  Versuch  des  Feindes,  ihm  am  Rückmarsche  die  Beate 
abzunehmen,  misslang. 

I 

Bereniiangr  von  Dubica, 

Um  diese  Razzia  zu  rächen,  rückte  der  Pascha  von  Bosnien 
selbst  vor  Dubica  ,  in  welchem  der  Agramer  Domherr  Zortec  (?) 
commandirte  und  berannte  es.  Da  aber  der  erste  Sturm  mit  blu- 
tigen Köpfen  zurückgewiesen  wurde,  und  die  Nachricht  vom  An- 
rücken der  umliegenden  Besatzungen  einlief,  hielt  er  es  für  gera- 


«)  Im  Theatrum  europaeum,  12.  B.,  S.  19—21,  J.  1692. 
2)  In  demselben. 


325 

ten  ,  den  Rückzug  anzutreten  und  seine  Truppen  im  Umkreise 
von  Banjaluka  in  Garnisonen  zu  verlegen. 

Dagegen  wurden  die  Streifzllge  der  Grenzmiliz  nicht  sistirt. 
So  überfiel  eine  Streifpartie  Banalisten  Krupa,  steckte  es  in  Brand 
und  versetzte  bei  ihrem  Rückmarsche  die  Besatzung  der  Una- 
insel  in  solchen  Schrecken,  dass  sie  ihren  Posten  eiligst  räumte, 
worauf  der  wichtige  Besitz  der  Insel  durch  ein  Commando  der 
Banalmiliz  unter  dem  HarambaSa  Todar  gesiahert  wurde  <). 

Anfhebung'  eines  Braat-Convoi. 

Ein  gleich  glücklicher  Erfolg  begleitete  den  Angriff  des 
Vojvoda  M.  Vi(lakovi6  auf  jenes  Convoi,  welches  die  Tochter 
Alibeg's  von  Krupa  ihrem  Bräutigam  mit  reicher  Ausstattung  zu- 
führte. Ihr  Bruder  commandirte  das  Convoi.  In  dem  dabei  enga- 
girten  Scharmützel  fielen  60  Türken,  darunter  der  jüngste  Öeri 
Basliö,  der  Velantidaga  und  der  Castellan  von  Kamengrad.  Die 
Braut  sammt  der  Tochter  des  Mohamedaga,  der  Homadaga  und 
30  Türken  wurden  gefangen,  40  Pferde  und  die  ganze  reiche 
Ausstattung  erbeutet  2). 

Handstreich  griffen  Blliae« 

Durch  diesen  Erfolg  übermütig  und  allzukühn  gestimmt, 
streifte  Vidakoviö  mit  100  Reitern  der  Banalmiliz  bis  nach  Bihac, 
überfiel  die  Vorstadt  Osti'oSac  uud  trieb  mehrere  Hundert  Stück 
Hörn-  und  Kleinvieh  als  Beute  fort.  Auch  nahm  er  40  Gefangene 
mit.  Er  wurde  aber  am  Rückzüge  von  500  TUrken  eingeholt,  ver- 
lor in  dem  darauf  entbrannten  Gefechte  einen  Theil  seiner  Beute. 
Vidakovid  und  der  Vojvoda  Zlovoli6  wurden  verwundet  und  der 
den  Christen  geneigte  ehemals  türkische  HarambaSa  Todar  mit 
mehreren  Gemeinen  niedergesäbelt. 

Ein  Handstreioh  gegen  Izaelci  und  einer  Ton  Brod. 

Einen  solchen  Handstreich  unternahm  auch  Baron  Edling 
gegen  Izaöki  mit  Feldtruppen,  800  Mann  zu  Pferd  und  1000  Mann 


1)  In  demselben. 
<)  In  demselben. 


326 

■ 

ZU   Fqbs,  verbrannte  die  dortige  Vorstadt  und  Brücke ,  steckte 
FeldAUchte  und  Heu  in  Brand  und  brachte  40  Gefangene. 

Von  Brod  aus  unternahm  solche  Streifzttge  der  neue  Cooi- 
mandant  Eyba.  Alle  hatten  vor  Allem  zum  Zwecke  die  waffen- 
fähige feindliche  Mannschaft  zu  Hanse  festzuhalten  und  Ansamm- 
lungen von  grösseren  Truppenmassen  zu  hindern  <). 

Im  Feldzuge  1693. 

Wichtiger  war  die  Erstürmung  von  Brunceri-Maidan  im  Jahre 
1693,  wo  eine  Bomben-  und  Kugelgiesserei  bestand,  weil  sie  die 
Schussmittel  des  Feindes  schädigte.  Um  dieses  Etablissement  zu 
zerstören,  setzte  Graf  Batthyänyi  mit  Grenzern,  Banderialisten  und 
Feldtruppen  von  Eostainica  aus  über  die  Una  und  Hess  am  20. 
Maidan  beschiessen.  Die  Aufforderung  der  Besatzung  zur  Ueber- 
gabe  wurde  zurückgewiesen.  In  Folge  dessen  schritt  man  zum 
Sturm,  hieb  die  Pallisaden  um  und  erstieg  die  Befestigungen.  Die 
Besatzung  erhielt  keinen  Pardon,  weil  sie  die  Capitulation  ver- 
warf. Alle  angesehenen  Bewohner  der  Umgebung,  welche  in 
Maidan  Zuflucht  fanden,  darunter  der  Hauptmann  Öaöilovii,  wur- 
den gefangen  genommen.  Wichtig  war  die  im  Eisenwerke  ge- 
machte Beute  und  vermehrte  reichlich  die  Armirungsmittel  des 
kroatischen  Corps.  Der  Ort  wurde  eingeäschert.  Von  Maidan  aus 
detachirte  Batthyänyi  1000  Mann  Grenzer  und  Feldtruppen  zur  Ver- 
heerung der  Umgegend  »). 

Die  Feldzttge  von  1693,  1694,  1695  und  1696  waren  den 
österreichischen  Waffen  nicht  günstig.  Selbst  der  blutig  errungene 
und  glänzende  Sieg  des  Markgrafen  von  Baden  bei  Slankamen 
(19.  August  1692),  trug  nicht  die  verdienten  Früchte.  Wenn  auch 
der  energische  Eöprili  fiel,  so  hatten  die  letzten  Waffenerfolge 
der  Türken  den  gesunkenen  Mut  und  Geist  ihrer  Streitkräfte  der- 
art gehoben,  um  wenigstens  eine  Zeit  lang  nachzuwirken.  Prinz 
Eugen  kämpfte  in  Italien,  der  Markgraf  Ludwig  am  Rhein  gegen 


1)  Im  Theatrum  europaeum,  12.  B.,  Jahr  1692. 
s;  In  demselben,  13.  B.,  Jahr  1692. 


327 

Frankreich.  Caprara,  Heister  und  der  Churfttrst  von  Sachsen 
hatten  nicht  die  geistige  Begabung^  um  den  seit  der  Befreiung 
Wiens  an  den  österreichischen  Fahnen  haftenden  Sieg  festzu- 
halten. 


Im  Feldzuge  1695. 

Die  Rxpedttioii  naeh  VranoirrMl. 

An  der   kroatischen  Orenze  kamen  nur  im  Jahre  lß9ö  zwei 
bemerkenswerte  Diversionen  vor. 

Ban  Batthyanyi  beauftragte  nach  dem  Treffen  bei  Olis 
den  Grafen  Forgäcs ,  mit  ungarischer  Jfiliz  eine  Diversion 
nach  Bosnien  zu  machen.  Dieser  durchzog  einen  ganzen  District, 
steckte  Ortschaften  in  Brand,  säbelte  viele  Türken  nieder  und 
brachte  reiche  Beute  mit. 

Wichtiger  war  die  Expedition  des  Ban  gegen  Uranograd. 
Uranograd  lag  auf  einer  felsigen  Anhöhe  und  war  von  einer  dop- 
pelten Ringmauer  umgürtet.  Als  das  festeste  und  geräumigste 
Bergschloss  der  ganzen  Gegend,  war  es  der  Sammel-  und  Aus- 
gangspunct  vieler  Handstreiche  nach  Kroatien. 

Als  die  crstenYersuche,  es  mit  stürmender  Hand  zu  nehmen, 
an  der  Hartnäckigkeit  der  Yertheidiger  und  an  der  Festigkeit 
des  Ortes  scheiterten,  wurde  zur  f()rmlichen  Belagerung  geschrit- 
ten. Erst  dann,  als  durch  das  grosse  Geschütz  die  erste  Bresche 
geschossen  und  der  Bezug  des  Trinkwassers  abgeschnitten  war, 
begehrte  die  Besatzung  zu  capituliren.  Batthyanyi  gestand  dies  nur 
unter  der  Bedingung  zu,  wenn  sich  die  ganze  Bevölkerung  des 
Schlosses  gefangen  gebe.  Diese  doppelt  bedrängte  Lage  brachte 
die  Türken  zum  Entschlüsse,  das  Christenthum  anzunehmen  und 
sich  taufen  zu  lassen.  Bei  der  Uebergabe  des  Schlosses  gelang- 
ten auch  die  vorgefundenen  christlichen  Sklaven  zur  Freiheit. 
Graf  Batthyanyi  legte  Grenzmiliz  als  Besatzung  ein  und  Hess  über 
das  doppelt  freudige  Ergebniss  der  Bekehrung  und  Christen- 
befreinng    im  Lager  unter  Kanonen  und   Musketensalven    ein 


328 

Te  Denm  laüdamus  anstimmeD^  und  erhöhte  so  seinen  Rittemint 
darch  echt  christliche  Gefühle  <), 

Von  den  zum  Christenthume  Uebergetretenen  blieben  300 
unter  Bedeckung  zurück.  Die  fünf  Vornehmsten  begleiteten  ihn  bei 
deinen  Unternehmungen,  um  deren  Erfolg  moralisch  zu  unter- 
stützen. Von  Uranograd  setzte  er  sein  Corps  gegen  das  Schloss 
Fadorovo  in  Marsch.  Als  die  Besatzung  Anstalten  zum  Angriffe 
traf,  jedoch   die   Türken  von  Uranograd  im  Gefolge   des    Ban 

bemerkte,  ergab  sie  sich  ohne  jeden  Widerstand. 

« 

Dagegen  musste  das  Schloss  KladuS  gestürmt  werden.  Es 
capitulirte  erst  dann,  als  der  Türke  Grohovo,  ein  durch  seine 
Entschlossenheit  bekannter  Mann,  gefallen  war. 

Damit  schloss  die  glückliche  Expedition,  an  welcher  nicht 
nur  die  Banalisten,  sondern  auch  die  Karlstädter  und  Warasdiner 
Antheil  nahmen. 

Graf  Kegleviö  ging  nicht  nur  zur  Berichterstattung,  sondern 
auch  um  Weisung  wegen  Unterbringung  der  zum  Christenthume 
übergetretenen  Türken  nach  Wien  ab  «). 

Im  Feldzuge  1697. 

Die  Belaf-eruncr  von  Bihar. 

Im  Jahre  1697  sollte  ein  Armeecorps  unter  Commando  des 
Ban,  Grafen  Batthyänyi  zur  Belagerung  von  Biha6  schreiten. 

Kaiser  Leopold  trug  schon  lange  den  Wunsch  in  sich,  im 
altkroatischen  Gebiete,  zwischen  derUna  und  Verbas,  festen  Fuss 
zu  fassen,  oder  es  wenn  möglich  für  die  kroatische  Krone  ga.nz 
zurückzuerobern  »). 


«)  In  demselben,  15.  B.,  S.  9  in  „treiwillige  Theilnahme«,  S.  212-213 

2)  In  demselben. 

';  Prinz  Eugen  schrieb  den  4.  Jäner  1697  an  den  Ban:  ^-demselben 
ist  bereits  bekbannt,  wassgestÄlt  auf  die  Operation  von  Wihaz  undt  empor- 
tirung  desselben  posto  das  absehen  gerichtet  sei.  Als  wolle  mir  der  herr 
graff  ganz  förderlich  seine  mainung  einschickhen,  wie,  wann  undt  wie  bald, 
solche  Impressa  ad  eifectum  kbönte  gebracht  werden,  was  zu  derselben 


320 

Bihaö;  die  Hauptstadt  von  Türkisch -Kroatien/ bildete  gleich- 
sam eine  Unainsel.  Die  Flussufer  verwahrte  ein  tiefer,  verpalli- 
sadirter  Graben.  Die  Befestigung  bestand  ausserdem  aus  einer 
Mauer  mit  zwei  Bastionen  und  in  der  Mitte  ans  einem  hohen  mit 
Geschütz  armirten  Thurme. 

Das  Operationscorps  sollte  aus  der  Miliz  der  drei  bereits 
errichteten  Grenzgebiete,  der  Karlstädter,  Warasdiner  und  Pe- 
trinjaner  oder  Banalmiliz,  ebenso  aus  einem  Theile  der  dortigen 
deutschen  Besatzungstruppen  und  sechs  Feldregimentern  bestehen, 
deren  letztere  jedoch  nach  der  Einnahme  von  Bihaö  wieder  zur 
Hauptarmee  in  Ungarn  stossen  sollten.  Der  venetianische  Prove- 
ditore,  General  Mocenigo,  wurde  ersucht,  durch  wiederholte 
AUarmirungen  der  Türken  einen  Entsatz  von  Bihaö  hintanzuhal- 
ten. Demnach  war  für  alle  Eventualitäten  vorgesorgt.  Nur  das  Was- 
serelement trat  dazwischen.  Starke  FrUhlingsniederschläge  hat- 
ten so  starke  Ergiessungen  der  Flussgewässer  herbeigeführt,  dass 
Cavallerie  und  Fussvolk  nicht  zusammenstossen  konnten,  obwol 
schon  am  14.  Mai  alle  Truppen  in  Marschbereitschaft  standen. 

Während  das  Zurücktreten  der  Gewässer  abgewartet  wer- 
den musste,  gewannen  die  Türken,  durch  Kundschafter  von  dem 
Unternehmen  unterrichtet,  hinreichende  Zeit,  um  eine  Verstär- 
kung  nach  Bihad  zu  werfen,  und  sonstige  Vorkehrungen  zu  tref- 
fen.  Dadurch  erhielt  die  Besatzung  die  Stärke  von  3500  Mann  zu 
Fuss  und  500  zu  Pferd. 


nötig  nndt  ex  parte  Banali  Er  herr  graff  dazur  tbun  möge,  massen  ich  za 
demselben^  weillen  ihme  ohne  dass  wohl  wüssendt  ist,  wie  viel  Ihro  K.  M., 
dem  umliegenden  Landt,  ja  der  ganzen  Christenheit  durch  eroberung  dieses 
platzes  für  ein  grosser  nntzen  zae wachse,  dass  föste  verthranen  sejn  undt 
ausser  allen  zweifei  gestellt  haben  will,  was  zur  beförderung  Ihro  M.  undt 
des  gemainen  Wessens  dienst  di>deuen  würdt"  u.  s.  w.  im  Histoire  militaire 
de  Prince  Eugene  de  Savoye,  Tome  I,  11.  Sept.  1697,  ferner  in  der  Militär- 
Correspondenz  des  Prinzen  aus  österr.  Originalquellen  von  Fr.  Heller,  Obrist- 
lieutenant  im  k.  k.  General-Qnartiermeisterstab,  I.  B.,  Jahr  1694—1702,  Wien 
bei  Gerold  lö48  in  dem  Quellenwerke  .„freiwillige  Theilnahme  der  Serben 
und  Kroaten"  u.  s.  w.  S.  231. 


330 

Inzwischen  zog  Graf  Batthy&nyi bei  12000 Grenztrnppen  zu- 
sammen;  musterte  und  setzte  sie  in  Marsch.  Das  Belagerangs- 
geschütz,  dessen  Transport  die  erweichten  Lehmwege  noch  nicht 
zuliessen,  blieb  noch  bei  Sluin  zurück.  Am  Marsche  stiess  Graf 
Auersperg  mit  sechs  Feldregimentem  zum  Corps. 

Das  Armeecorps  stand  am  29.  Mai  vor  Bihad.  Die  Ein- 
schliessung  des  Ortes  wurde  nicht  vollständig  durchgeführt.  Am 
30.  wurden  Pferde  und  Ochsen  nach  Sluin  abgeschickt,  um  das 
Geschütz  zu  holen,  da  die  Besatzung,  ohne  den  Angriff  abzuwarten^ 
ein  heftiges  Geschützfeuer  eröfihete. 

Kaiserlicherseits  begann  der  Angriff  am  1.  Juni.  Ausserdem 
versuchte  man  an  diesem  Tage  eine  Brücke  über  die  Una  zu 
schlagen,  um  sich  zur  Recognoscirung  des  jenseitigen  Unaufers, 
auf  welches  sich  die  Einschliessung  nicht  ausdehnte,  einen  Ueber> 
gangspünct  zu  schaffen. 

Man  bedurfte  desselben  auch  zur  Zerstörung  der  feindlichen 
Unabrücke,  die  nur  jenseits  möglich  war.  Allein  der  erste  Ver- 
such gelang  nicht.  Erst  in  der  Nacht  des  3.  Juni  setzte  ein  Obrist- 
wachtmeister  mit  200  Mann  über  die  Una  und  warf  eine  Schanze 
auf,  um  den  Brückenbau  zu  erleichtem.  Am  4.  setzten  500  Mann 
über  die  Brücke,  um  die  feindlichen  Befestigungen  zu  recognos- 
eiren. 

In  der  folgenden  Nacht  wurden  die  Linien  gegen  die  Fe- 
stung verlängert,  und  eine  Redoute  vollendet,  das  Bombardement 
in  den  folgenden  Tagen  fortgesetzt,  jedoch  von  den  Belagerten 
heftig  erwiedert. 

Während  dieser  Zeit  rückte  der  Ban  mit  einer  starken  Co- 
lonne  Grenzer  gegen  das  eine  halbe  Tagreise  entfernte'  Schloss 
Biela  stiena  und  forderte  es  zur  Uebergabe  auf.  Die  Besatzung 
erklärte  erst  nach  der  Einnahme  von  Bihac  zu  capituliren. 

Als  auf  diese  Antwort  die  Grenzer  gegen  das  Schloss  vor- 
rückten, steckten  die  Bewohner  des  vorliegenden  Städtchens  ihre 
Häuser  in  Brand  und  flüchteten  sich  ins  Schloss.  Allein  das  Feuer 
griff  so  rasch  und  so  weit  um  sich,  dass  es  auch  das  Schloss 
ergriff  und   die  Besatzung  zwang,    um  Capitulation   zu   bitten. 


331 

Aber  diese  wurde  als  verspätet  nicht  mehr  zqgestanden.  Die 
Grenzer  stürmten  das  SchlosS;  metzelten  Alles  nieder,  was  sie 
an  Besatzungsmannschaft  und  von  der  Stadtbevölkerung  vor- 
fanden  und  zertrümmerten  alle  Bauwerke,  die  das  Feuer  noch 
nicht  ergriffen  hatte. 

Am  10.  rückte  der  Ban  wieder  vor  Bihadein,  recognos- 
cirte  die  Ortslage  und  Hess  die  Truppen  wieder  in  die  Linien  ein- 
rücken. Um  die  Verbindung  der  Besatzung  mit  Bosnien  über  die 
von  ihrem  Geschütze  dominirte  Brücke  abzuschneiden,  wurde 
Obrist  Makari  mit  1000  aus  Grenzern  und  Linientruppen  compo- 
nirten  Reitern  zur  Bewachung  derselben  commandirt  Als  diese 
Vorkehrung  nicht  zureichte,  bezog  BatthyAnyi  selbst  mit  Grenzern 
und  100  Deutschen  eine  entsprechende  Stellung,  liess  gegen  die 
Contra  escarpe  eine  Redoute  auSUhren  und  ordnete  Sturmbereit- 
schaft an. 

Vorher  machte  er  jedoch  der  Besatzung  kund,  dass  der 
PaschA  von  Bosnien  in  Dalmatien  geschlagen  worden  und  sie 
allen  Grund  hätte,  zu  capituliren.  Allein  die  Besatzung  antwor- 
tete, sie  besorge,  wie  es  die  Türken  im  Jahre  1 692  den  Christen 
wortbrüchig  gethan  (unter  Hassan),  niedergemetzelt  zu  werden 
und  wollte  sich  lieber  bis  auf  den  letzten  Mann  vertheidigen. 

Am  13.  wurde  auch  jenseits  derUna  eine  Batterie  aufgefah- 
ren und  gegen  die  feindliche  Brücke  ein  heftiges  Feuer  eröffnet, 
welches  die  Belagerten  gleich  lebhaft  beantworteten  und  dem 
Grenzerlager  viel  Schaden  zufügten. 

Am  14.  erschienen  Morlachische  Abgeordnete,  welche  sich 
zu  einer  Diversion  mit  4000  Mann  bereit  erklärten.  Allein  der  Bau 
war  zu  dem  mit  diesem  Antrage  verbundenen  Aufschübe  nicht 
geneigt,  weil  er  die  Feldtruppen  der  Hauptarmee  in  Ungarn 
nicht  länger  entziehen  wollte.  Aus  letzterem  Grunde  beschleu- 
nigte er  die  Entscheidung  und  ordnete  noch  an  demselben 
Tage  den  Sturm  an,  zu  welchem  2280  Mann  bestimmt  wurden. 
Feldtruppen  bildeten  die  erste  Sturmcolonne.  Die  Grenzer  hatten 
die  Aufgabe  sie  zu  unterstützen.  Schon  waren  50  Mann  der 
Sturmcolonne  durch  die    Pallisaden    eingedrungen;    allein   die 


332 

Stürmenden  mnssten  sieh  bald  mit  grossem  Verluste  zurückziehen. 
Unter  den  Gefallenen  waren  der  Graf  Valverona,  Freiherr  von 
Sickingen,  Obristlieutenant  de  Molle  und  10  Lieutenants ;  50O 
Gemeine  waren  verwundet.  Dieses  Missgeschick  wurde  den 
Grenzern  zugeschrieben,  welche  die  StUrmendep  nicht  kräftig 
unterstützt  hätten. 

Am  18.  Hess  man  eine  Mine  springen,  welche  den  Graben 
ziemlich  ausfüllte.  Dagegen  machten  die  Belagerten,  mit  Sensen^ 
Säbeln  und  Hacken  bewaffiiet,  einen  wütenden  Ausfall,  wobei 
der  Obristlieutenant  Hinsei  und  viele  Gemeine  am  Platze  blieben 
und  viele  verwundet  wurden.  Ueberdies  sagten  die  beim  Ausfalle 
Gefangenen  aus,  dass  sich  zwar  in  der  Festung  der  Mangel  an 
Lebensmitteln  bereits  fühlbar  mache,  dass  jedoch  bei  der  Stim- 
mung der  Besatzung  an  eine  Uebergabe  nicht  zu  denken  sei. 

Dieser  Umstand,  sowie  die  Kundschaftsnachricht,  dass  der 
Pascha  von  Bosnien  vier  Meilen  vonBihaö  ein  Lager  bezogen  habe 
und  Verstärkungen  an  sich  ziehe,  weil  ferner  die  Campagne  in 
Ungarn  bereits  eröffnet  wurde,  veranlassten  den  Bau  einen 
Kriegsrat  zusammen  zu  berufen.  In  diesem  wurde  beschlossen, 
die  Belagerung  aufzuheben  i). 

Die  letzten  Streifzfiflre   <698. 

Der  Sieg  Eugen's  bei  Zentha  (12.  September  1697),  der 
glänzendste,  den  je  die  kaiserlichen  Waflfen  über  die  Türken  er- 
fochten, entschied  zwar  über  den  Abschluss  des  grossen  Chri- 
stenkampfes gegen  den  Halbmond ;  allein  dessen  ungeachtet  trat 
noch  keine  Waflenruhe  ein.  Eugen  selbst  suchte  durch  seinen 
Zug  nach  Sarajevo  den  deprimirenden  Eindruck  der  Niederlage  bei 
Zentha  zu  verstärken. 

Während  dieser  Expedition  unternahm  der  Vice-Ban  von 
Kroatien  mit  der  Banal-  und  Banderiahniliz  einen  Streifzug  gegen 
Banjaluka,  schlug  eine  sich  ihm  entgegen  werfende  Türkenschaar, 


<)  Tbeatrum  europaeum,  5.  B.,  IS.  115—118. 


333 

plünderte  und  äscherte  ein,  was  er  auf  seinem  Marsche  und  der 
nächsten  Nachbarschaft  vorfand  i).  , 

Auf  die  Nachricht,  dass  der  Pascha  von  Bosnien  Anstalten 
getroflfen  habe,  Dobai  und  mehrere  von  kaiserlichen  Truppen 
besetzte  Orte  anzugreifen,  zog  der  Commandant  von  Zeug,  Graf 
Strassoldo,  mehrere  Hundert  Meergrenzer  an  sich  und  fiel  mit 
ihnen  in  das  türkische  Gebiet  ein.  Er  liess  durch  ausgeschickte 
Streifparteien  mehrere  Ortschaften  bei  Sokolac  in  Brand  stecken, 
warf  100  Mann  in  einen  Wald,  wo  er  50  niedersäbelte,  24  gefan- 
gen nahm  und  13  Ochsen  erbeutete  «). 

Ein  zweiter  Streifzug  wurde  von  dem  Unter-Commandanten 
von  Kostainica  gegen  Tomina  und  Cermosina  unternommen, 
welche  Ortschaften  er  einäscherte  «). 

Diesem  vierzehnjährigen  grossen,  Kampfe  machte  derOester- 
reich  günstige  Friede  von  Karlovic  (26.  Jäner  1699)  ein  Ende. 

Er  bildet  flir  die  Militärgrenze  eine  Epoche;  denn  durch  die 
Wiedereinverleibung  der  Lika,  Krbava,  Slavoniens,  eines  Theils 
von  Sirmien  und  Ungarn  bis  an  die  Furchen  der  Theiss  und  Maros 
dem  Ländercomplexe  der  österreichischen  Habsburger,  war 
das  geschichtlich  geographische  Moment  gegeben,  den  Waffen- 
gUrtel  der  Militärgrenze  weiter  ostwärts  zu  spannen. 

Die  Grenzer  betheiligten  sich  lebhaft  an  diesem  denkwür- 
digen Kampfe  insbesondere  im  kleinen  Kriege,  auf  welchen  sie 
durch  die  geographische  Lage  zum  Schutze  ihrer  eigenen  Gebiete 
und  ihrer  Hinterländer  vor  Allem  angewiesen  waren.  Indem  sie 
aber  die  Hilfsquellen  der  Bosnier  schädigten,  sie  um  ihre  eigene 
Sicherheit  durch  kleinere  oder  grössere  Handstreiche  besorgt 
machten,  hielten  sie  einen  grossen  Theil  der  Waffenfähigen  im 
Lande  fest,  hinderten  eine  kräftigere  Action  des  feindlichen  Heeres 
und  unterstützten  dadurch  mittelbar  die  Erfolge  der  kaiserlichen 
Armee. 


1)  In  demselben,  15.  B.,  S.  119. 
<)  In  demselben. 
*)  In  demselben. 


334 


§.  10.  Theilnahme  an  der  Bekam  pfnng  RAköczy's. 

Das  freie  Aafathmen  des  österreichischen  Ländercomplexes 
nach  dem  Frieden  von  Karlovic  war  nur  von  kurzer  Dauer.  Die 
Läpdersncht  Ludwig  XIY.-und  die  energische  Consequenz,  mit 
welcher  die  antihabsbnrgische  Politik  Frankreichs  ins  Werk  gesetzt 
wurde;  Hess  Oesterreich  zu  keiner  Rahe  und  inneren  Eräftigiing 
kommen. 

Noch  waren  die  vielen  klaffenden  Wunden  des  langen  Türken- 
krieges,  neben  welchem  auch  ein  Kampf  mit  Frankreich  verlief, 
nicht  vernarbt,  so  brach  der  spanische  Erbfolgekrieg  aus,  und  in 
Ungarn  der  Räköczy'sche  Aufstand.  Der  von  den  Deserteuren 
Albert  Kis  und  Thomas  Esza  improvisirte  und  vom  Grafen  E&roly 
mit  dem  Adel  des  Sz&tmärer  Comitats  niedergeworfene  Putsch- 
versuch war  nur  das  Vorspiel  sehr  ernster  innerer  Gefahren  und 
blutiger  Ereignisse.  Als  darauf  Graf  Käroly  sich  von  dem  patrio- 
tischen Geftihle  leiten  liess,  die  Wiener  Minister  von  dem  Bestände 
eines  Aufstandes  zu  ttbenseugen  und  zur  Beruhigung  der  Gemüter 
mit  Vorschlägen  auftrat,  erntete  er  solchen  Undank,  dass  er  selbst 
zum  Malcontenten  wurde  und  durch  seinen  Einflass  und  sein  Bei- 
spiel eine  der  Hauptstützen  Riköczy's  bildete,  als  dieser  im  Juni 
1703  an  die  Spitze  der  Unzufriedenen  trat. 

Beim  Ausbruche  des  Aufstandes  war  ausser  schwachen  Be- 
satzungen das  einzige  Regiment  Montecucculi  und  zwar  in  Debreczin 
dislocirt «). 

In  dieser  bedrängten  Lage  hatte  der  Kaiser  eine  Hauptstütze 
an  der  Grenzmiliz,  nicht  nur  an  der  Warasdiner  und  Earlstädter, 
sondern  auch  an  der  kaum  errichteten  an  der  Save,  Donau^  Theiss, 
und  Maros.  Diese  nahm  ausser  der  Bewachung  der  Grenze  gegen 
den  Erbfeind  und  dem  inneren  Dienste  an  der  Niederwerfung 
des  Aufstandes  lebhaften  Antheil.  Auch  fiel  dabei  der  Umstand 
gewichtig  in  die  Wagschale ,  dass  Kroatien  seinem  Könige  treu 
anhing  und  mitwirkte. 


')  MaiUth  in  seiner  Geschichte  der  Magyaren,  3.  B.,  S.  408  und  409. 


335 

Die  BethelligiiBy  im  Allgremeinen. 

Da  jedoch  die  documentarisehen  Nachweise  über  die 
Details  ans  den  Archiven  der  Grenz  -  Generalcommanden  aus- 
gemerzt wurden,  so  lässt  sich  die  Betheilignng  an  diesem  Bürger- 
kriege nnr  im  Allgemeinen  schildern,  unter  Benützung  jener  Daten, 
welche  die  Geschichte  des  St.  Georger  Regiments  mittheilt. 

Während  der  neu  ernannte  Ban,  GrafPälfiy,  durch  das 
Warasdiner  Aufgebot  verstärkt,  zur  Deckung  des  Landes  gegen 
die  Drave  autbrach,  rückte  Graf  Hannibal  Heister  mit  der  Waras- 
diner Grenzmiliz  nach  Ungarn  (1704)  «).  > 

Im  Jahre  1705  setzten  sich  nach  Ueberwindung  der  Ver- 
pflegnngs-  und  Besoldungsschwierigkeiten  von  Seite  der  nieder- 
österreichischen Stände  600  geregelte  Warasdiner  zu  Fuss  und 
600  Reiter  in  Marsch «). 

Unter  den  letzteren  waren  300  Karlstädter  unter  dem  Ritt- 
meister Paradeiser*).  Capitän  Budacki  deckte  mit  500  Mann  der 
Hauptmannschaft  Barilovic  die  Ostgrenze  von  Steiermark^). 
'  In  demselben  Jahre  übernahm  der  zum  jüngsten  Obristen 
ernannte  Serbenführer  Monasterli  mit  1200  Mann  zu  Fuss  und 
400  zu  Pferde  die  Ueberwachung  und  Vertheidigung  des  Donau- 
thales  von  Ofen  bis  an  die  Dravemündung  &). 

Im  Jahre  1706  rückten  aus  der  Karlstädter  Grenze  1000  Mann 
zu  Fuss  und  1000  zu  Pferde  unter  Commando  des  Grafen  Herber- 
stein aus  und  nahmen  bei  Oedenburg  Stellung.  Die  kroatischen 
Stände  suchten  zwar  durch  einen  Beschluss  am  Landtage  zu 
Warasdin  die  Miliz  zur  Beschützung  des  eigenen  Landes  zu  reser- 
viren«);  ebenso  widersetzten   sich   die   Kärntner  und  Krainer 


1)  Regstr.Z.  96  in  den  chroDolog.  Act.Extracten  im  Archiv  des  Reichs- 
KriegsministeriumB.  . 

3)  Regstr.  %.  102  und  190  in  denselben. 

')  I.  Nr.  23  in  denselben. 

^)  I.  Nr.  54  in  denselben. 

ft)  I.  Nr.  58  in  denselben. 

*)  Anzeige  des  Generals  DraSkoviö,  Regstr.  Z.  308  in  den  chronolog 
Act  Extract.  im  Archiv  des  Rcichs-Kriegsministeriums. 


336 

Stände  dem  Ansmarsche  der  Likaner  i) :  dessen  ungeachtet  wurde 
die  Aushebung  von  700  Karlstädtern  und  Meergrenzem  anbefoh- 
len 2)  und  diese  in  Marsch  gesetzt,  welche  unter  Commando  des 
Obristen Bruckenthal  kämpften  und  Garnisonsdienste  versahen. 

Unter  Commando  des  Grafen  Hammerstein  deckten  500  Wa- 
rasdiner  Husaren  Steiermark.  Doch  wurden  wegen  Mangel  an 
Verpflegung  300  Mann  wieder  in  die  Heimat  entlassen »). 

Die  Banalgrenzer  waren  dem  Corps  des  Ban  zugetheilt, 
welches  die  Zerstörung  der  rebellischen  Raubnester  Eggen,  Zen- 
grad  und  K^sztel  zur  Aufgabe  hatte  *). 

Im  Jahre  1706  warb  Obrist  Monasterli  1000  Mann  ser- 
bische Miliz  zu  Fuss  und  1000  Mann  zu  Pferd  und  schlug  die 
Rebellen  bei  Szegedin.  Nach  seinem  Tode  (1707)  erhielt  Deme- 
trieviö  das  Commando  dieses  Regiments*). 

In  der  Savegrenze  wurde  ein  Husarenregiment  von  500  Mann 
errichtet  und  unter  Commando  des  bisherigen  Capitäns  Sekula 
gestellt «). 

Nicht  so  glücklich  wie  Monasterli  war  der  wegen  seiner  Ver- 
dienste zum  Obristen  ernannte  Demetrievi6  bei  Anwerbung  von 
1000  serbischen  Freiwilligen  zu  Fuss  und  500  Reitern ,  obwol 
jedem  Freiwilligen  für  die  Zeit  seiner  Dienstzeit  die  Befreiung  von 
allen  Kammerallasten  zugesichert  wurde '). 

Im  Jahre  1708  wurde  das  dem  F.M.  Grafen  Heister  unter- 
stehende Warasdiner  Contingent  um  500  Mann  verstärkt »). 


«)  Regstr.  Z.  342,  Bericht  de8  Grafen  Porcia  in  denselben. 

3)  Regatr.  Z.  142,  146  in  denselben. 

s)  Regstr.  Z.  257  and  382  in  denselben. 

*)  Regt;»!-.  Z.  183  in  denselben. 

*)  Regstr.  Z.  479  und  404  in  denselben. 

•)  Regstr.  Z.  21.  Unterhandlung  mit  Sekula  wegen  Uebernahme  des 
Commando  in  denselben. 

»)  Regstr.  Z.  17,  18,  22,  SU  in  denselben. 

8)  Bericht  des  Generalamtsverwaltera  Grafen  Steinpeis,  Regstr.  Z.  371 
in  denselben. 


337 

Savegrenzer  deckten  unter  Commando  des  Oberstwacht- 
meisters  Pfing  die  Donau«). 

Im  Jahre  1709  rückten  500  berittene  Warasdiner  in  die 
Gegend  von  Eani2a  und  wurden  dem  Commando  des  Obristen 
Gotha]  untergeordnet«). 

Der  commandirende  General  von  Slavonien  beauftragte  den 
Broder  Commandanten,  Obristlieutenant  Petrafi,  mit  Heiduken  die 
Savegrenze  zu  überwachen«),  während  der  serbische  Obrist 
Tekeliy  welcher  Heiduken  und  Husaren  der  Maros-  und  Theiss- 
grenze  commandirte,  mit  seiner  Miliz  und  den  Öaikisten  an  der 
Theiss  Aufstellung  nahm  ^). 

Im  Jahre  1710  rückten  600  Warasdiner  zu  Puss  und 
700  Husaren  aus  und  wurden  nach  Steinamanger  commandirt »). 

Obristlieutenant  PetraS  übernahm  mit  der  dazu  bestimmten 
Miliz  zu  Fuss  und  mehreren  Hundert  Husaren  der  Savegrenze 
die  Ueberwachung  der  unteren  Donau,  um  die  Verbindung  der 
Türken  mit  den  Insurgenten  abzuschneiden  und  zu  hindern  •). 

Im  Jahre  1711  wurde  die  Grenzmiliz  an  der  Theiss  und 
Maros  in  die  Heimat  entlassen.  Dieselbe  Entlassungsordre  erging 
auch  an  die  Sekula- Husaren  ?). 

Damit  sind  die  Contingente  aus  den  chronologischen  Acten- 
Extracten  constatirt,  welche  die  Grenzmiliz  zur  Bekämpfung  des 
B&k6czy'schen  Aufstandes  stellte,  ausser  der  Donaumiliz,  welche 
theils  für  die  Preicorps  der  Obristen  Monasterli  und  Demetrievi6 
angeworben  wurde,  theils  mit  den  Theissgrenzern  mitwirkte  und 
als  solche  Tekeli  unterstand. 

Beim  Kampfe  selbst  fiel  den  Warasdinem  unter  der  Grenz- 
miliz' die  wichtigste  Bolle  zu,  welche  an  den  blutigen  Affairen 


*)  Im  Petervard.  G.  C.  Archiv. 
s)  Bgst.  Z.  93  in  demselben. 
>)  Bgst.  Z.  126, 166  in  demselben. 
*)  Bgst.  Z.  112, 180  in  demselben. 
&)  Bgst.  Z.  440  in  demselben. 
•)  Bgst.  Z.  291  in  demselben. 
^  Bgst.  Z.  113, 184  in  demselben. 


22 


338 

unter  Heister  nnd  seinen  Nachiolgern  im    Commando    Antheil 
nahmen. 

Relnigviiflr  der  Moriiisel  und  Entsatz  tod  Railkersbiirir.  174I8. 

Kaum  hatte  der  Generalamtsverwalter  Graf  Hannibal  Heister 
die  Grenze  des  Warasdiner  Generalats  Überschritten,  so  stiess  er 
in  der  Murinsel  auf  Insurgenten,  zersprengte  sie  bei  ÖakoTa 
(Csakathum)  und  reinigte  von  ihnen  diese  Insel,  wodurch  er 
Steiermark  von  einem  Einfalle  rettete  <). 

Nach  Vereinigung  mit  dem  F.  M.  L.  Grafen  S  i  e  g  b  e  r  t 
Heister,  der  in  Sttdsteiermark  eine  schwache  Truppenabtheilnng 
commandirte ,  übernahm  Letzterer  das  Commando  des  kleinen 
Corps.  Dieser  führte  es  gegen  Radkersburg  und  jagte  die  Insur- 
genten, die  es  berannten,  in  die  Flucht.  In  Folge  dessen  unter- 
warfen sich  die  Comitate  Csala  und  Sümegh  dem  Könige  ohne 
Gegenwehr. 

Als  Heister  nordwärts  gegen  Oesterreich  vorrückte,  stiess 
er  auf  Karoly's  mordbrennerische  Schaaren,  welche  eben  ans 
Oesterreich  zurückkehrten  (Mai)  und  stäubte  sie  so  auseinander, 
dass  sich  der  ganze  zur  Donau  westwärts  gelegene  Theil  von 
Ungarn  ohne  erheblichen  Widerstand  unterwarf. 

Zur  Anerkennung  dieses  Erfolges  wurde  Graf  Heister  zum 
Feldmarschall  u^id  statt  des  Grafen  S  c  h  1  i  c  k  zum  Oberbefehls- 
haber der  in  Ungarn  operirenden  Truppen  ernannt.  Er  liess  das 
Land  entwaffnen  und  wo  er  noch  Widerstand  fand,  um  die  Ver- 
wüstung Mährens  und  Oesterreichs  zu  züchtigen  und  durch 
Schrecken  den  Widerstand  ganz  zu  brechen,  hie  und  da  Ortschaf- 
ten verheeren  oder  verbrennen  und  metzeln. 

Als  die  in  Gyöngyös  eingeleiteten,  vom  Erzbischof  Szöcstoyi, 
Baron  Seilern  und  Kohäry  geführten  Unterhandlungen  an  masslosen 
Forderungen   scheiterten,  übersetzte  Feldmarschall  Heister  die 


<)  Dieses  und  das  Folgende  mit  Einhaltung  der  Objectivität  ans  der 
Geschichte  des  Warasdiner  St.  Georger  Regiments.  Mannscrlpt. 


339 

Donau,  nm  anch  die  zwischen  der  Waag  and  March  gelegenen 
Comitate  zu  pacificiren.  Allein  während  er  seine  Absicht  ins  Werk  zu 
setzen  begann,  wurde  das  bereits  pacificirte  Land,  da  es  wegen 
Mangel  an  Trappen  nicht  besetzt  werden  konnte,  von  Neuem  in- 
surgirt. 

Als  dies  zurEenntniss  des  Feldmarschalls  kam,  zog  er  gegen 
das  Donauthal  wieder  zurück,  schlug  den  InsurgentenfÜhrer 
Rics&n,  der  sich  ihm  bei  den  weissen  Bergen  entgegenwarf,  bis  zur 
Aufreibung  seiner  Schaar,  nahm  ihn  gefangen  und  ttberschritt  die 
Donau,  um  die  bei  Stuhlweissenburg  lagernden  Insurgenten  anzu- 
greifen. Allein  diese  wichen  einem  Kampfe  aus  und  zogen  sich- 
nach  Veszprim  zurück.  Als  er  ihnen  nachrückte,  zerstreuten  sie  sich 
im  Bäkonyerwalde. 

Veszprim  ergab  sich  anfdie  Aufforderung  gegen  brieflichen 
Schutz  für  ihre  Wohnungen  und  Kirchen.  Dessenungeachtet  liess 
Heister  nach  Angabe  ungarischer  Schriftsteller  <)  beide  durch 
die  Warasdiner  Grenzer,  serbische  Freiwillige  und  Deutsche  aus- 
rauben, welche  Kirchengefässe  entweihten,  Hostien  mit  Füssen 
traten,  ehrbare  zu  den  Altären  sich  flüchtende  Jungfrauen  schän- 
deten. Nach  derselben  Angabe  wurde  ein  Probst  getödtet,  der 
Grossprobst  verwundet  und  die  Stadt  schliesslich  in  Brand  ge- 
steckt. Die  Domherren  wurden  entkleidet,  in  Fesseln  vor  den  Feld- 
herm  ins  Lager  gebracht,  mit  Spott  und  Verwünschungen  über- 
häuft, angeblich  als  Repressalie  für  die  in  denErbländem  verübten 
barbarischen  Verwüstungen  «). 

Auf  die  Klage  des  Erzbischofs  Szöcsönyi  wurde  Graf  Lam- 
berg  zur  Untersuchung  dieses  Vorfalles  entsendet.  Auf  den  darüber 
erstatteten  Bericht  war  Lamberg  angewiesen,  im  Einvernehmen 
mit  Heister  gegen  die  Bebellen  mit  aller  Strenge  vorzugehen,  die 


1)  Der  Verfasser  der  Warasdiner  St.  Georger  Regimentsgeschichte 
gibt  diese  Schriftsteller  nicht  namentlich  an,  ebenso  wenig  diA  Werke  der- 
selben. 

*)  So  der  obige  Verfasser« 

22* 


340 

Aufgegriffenen  standrechtlich   zu   behandeln  und  die  Güter   der 
Geflüchteten  für  den  Fiscus  einzuziehen  i). 

Die  an  österreichischen  wehrlosen  Bauern  und  Bürgern 
verübten  Gräuelthaten  rächte  Heister  blutig,  indem  er  den  zwischen 
Szimere  und  Eononcso  nächst  Raab  aufgestellten  Insurgenteii- 
führerForgäcs,  trotz  dessen  Uebermacht  angriff  und  in  die  Flacht 
schlug.  Die  23  erbeuteten  Fahnen  schickte  er  als  Siegeszeichen 
nach  Wien.  Ein  gleiches  Schicksal  war  dem  aus  Oesterreich  von 
einem  Raubzuge  zurückkehrenden  Grafen  Eäroly  zwischen  PallerB- 
dorf  und  Frauendorf  (Eiliti)  zugedacht.  Dieser  wich  jedoch  durch 
einen  Flankenmarsch  über  das  Oedenburger  Comitat  dem  Kampfe 
aus  und  erreichte  bei  S&svär  die  geschlagene  Schaar  des  Forg&cs. 
Dadurch  vereinigt  warfen  sich  beide  auf  das  kleine  Corps  des 
Grafen  Rabatta,  der  in  Doppelmärschen  dem  Feldmarschall  von 
Graz  Verstärkungen  zuführte  und  am  Wege  St.  Gotthard  zu  be- 
lagern begann  und  rieben  ihn  ganz  auf.  Sechs  Kanonen,  das  ganze 
Gepäck  und  alle  Lagervorräte  fielen  den  Aufständischen  in  die 
Hände  >). 

Treffen  bei  G^reneser  SO.  Deeember  ITOb. 

Nach  diesem  Siege  wurde  ein  einmonatlicher  Waffenstill- 
stand geschlossen  und  ein  unzeitgemässer  Versuch  zu  neuen  Un- 
terhandlungen in  Gyöngyös  (Juli)  und  in  Kremnitz  (October)  ein- 
geleitet, der  einerseits  an  den  Ansprüchen  der  siegestrunkenen 
ConfÖderation;  andererseits  an  der  Einwirkung  und  an  den  Ver* 
sprechungen  Ludwig  XIV.  abermals  scheiterte»  Die ConfÖderirten 
beantworteten  diese  Pacificationsversuche  mit  der  Belagerung  von 
Leopoldstadt,  wo  sie  endlich  Graf  Heister  am  26.  Deeember 
1704  bei  G6rencser  (unweit  Tymau)  zu  einem  ernsten  Treffen 
zwang  und  empfindlich  schlug.  *)  Der  Sieg  Heister's  wurde  durch 


*)  Derselbe. 
»)  Derselbe. 


s)  Nach  Majl&th*8  Angabe  bei  Nenhäusel,  nach  dem  Verfasser  der 
St.  Georger  Geschichte  bei  Leopoldstadt.  Die  NShe  des  Schlachtplatzes 
macht  die  zweite  Angabe  wahrscheinlicher. 


341 

/ 
I 

deutsche  Ueberlänfer  and  durch  die  gegen  alle  strategische  Raison 
genommene  Anfstellnng  der  R&köczy'schen  Heerftthrer  gefördert. 
Der  Feldmarschall,  dessen  Leben  schon  im  Beginne  des 
Kampfes  dnrch  einen  Heidnken  bedroht  war,  wurde  durch  einen 
Warasdiner  Grenzer  gerettet  <).  Da  es  jedoch  der  Feldmarschall 
versäumte,  die  Flüchtigen  zu  verfolgen,  so  gelang  es  dem  Grafen 
E&rolyi  dieselben  wieder  zu  sammeln  und  im  Februar  1705  einen 
nenen  Raubzug  nach  Oesterreich  zu  unternehmen.  Dem  Feldmar- 
schall, der  ihm  mit  seiner  leichten  Reiterei  (Warasdiner)  nach- 
jagen Hess,  gelang  es  nicht  mehr,  Eärolyi's  Schaaren  zu  ereilen. 

GefBckt  beln  Sxlb^paflse  11.  Bf OTember  1705. 

Im  Jahre  1705  kämpften  unter  Heister  3  bis  4000  Waras- 
diner Grenzer »). 

Nach  dem  Tode  Kaiser  Leopolds  übertrug  Kaiser  Joseph  L  das 
Obercommando  in  Ungarn  dem  Grafen  Herbeville,  dem  nun  auch 
die  Grenztruppen  untergeordnet  wurden.  Dem  Grafen  wurde  vor 
Allem  die  Pacification  Siebenbürgens  zur  Pflicht  auferlegt.  R&köczy 
war  ihm  aber  vorausgeeilt  und  hatte  die  Pässe,  welche  aus  der 
Mittel- Szölnoker  Gespannschaft  nach  dieser  Karpaten-Terrasse 
fuhren,  durch  Schanzen,  Geschütz  und  Besatzungen  in  Vertheidi- 
gungsstand  gesetzt.  In  Folge  dessen  kam  es  beim  Passe  Szibö 
zu  einem  scharfen  Treffen.  Die  Warasdiner  und  serbischen  Frei- 
willigen erstürmten  alle  Verschanzungen  und  richteten  unter 
den  hier  concentrirten  Schaaren  lUköczy's  ein  grosses  Blutbad 
an,  nahmen  20  Geschütze  und  reiche  Kriegsvorräte  (11.  November 
1705).  Durch  diesen  Sieg  wurde  Herbeville  der  Weg  nach  Sieben- 
bürgen geöffnet  *). 

Während  Herbeville  in  Siebenbürgen  gesetzliche  Ordnung 
einführte,   gelang  es  den  Aufständischen,   den  Ban  P&lf^,   der 


1)  Er  hiess  Öopor  und  gehörte  zur  Kri^evacer  Comp.  In  der  obigen 
Geschichte. 

s)  In  derselben  Geschichte. 

s)  Im  Archiv  des  slav.  sirm.  G.  Com.  kommt  auch  ein  Act  vor,  ans 
welchem  sn  schliessen  ist,  dass  auch  Savegrenzer  bei  Szibö  mitkämpften. 


342 

zwischen  der  Donau  and  Drave  die  kroatische  Insnrrection  und 
die  Banalmiliz  befehligte,  bis. nach  Wiener-Neustadt  zurttckzn- 
drücken. 

Um  diesem,  den  Wohlstand  cisleithanischer  und  transleitha- 
nischer  Gebiete  vernichtenden  Verwttstungskampfe  ein  Ziel  zu 
stecken,  traten  im  Jahre  1706  auf  Betrieb  der  kaiserlichen  Regie- 
rung zuerst  zu  Tyrnau,  dann  zu  Miskolc  beiderseitige  Bevollmäch- 
tigte zusammen.  Da  jedoch  die  Verhandlungen  abermals  zu  keinem 
Erfolge  f&hrten,  tobte  die  Furie  des  Aufstandes  von  Neuem. 
Kiköczy  liess  die  lang  unterhaltene  Verbindung  mit  der  Pforte 
durch  reiche  Geschenke  erneuern  «)'und  bei  seinem  Lager  inEörOm 
einen  Landtag  abhalten,  welcher  den  König  Joseph  entthronte^ 
und  eine  zweite  Sendung  von  Geschenken  nach  Eonstantinopel 
zur  Folge  hatte ;  jedoch  ohne  Erzielung  des  gewünschten  Erfolges. 

BfamAkme  von  Ketokemet. 

Die  Feindseligkeiten  nahmen  ihren  weiteren  Verlauf.  Die 
Theisser  Grenzer,  in  der  Zutheilung  des  Generals  Globic,  Überfielen 
unter  dem  Obercapitän  Vutin  Eetskemet,  erstürmten  das 
Szegediner  Thor  und  hoben  die  dortigen  Euruzzen  unter  Pardotti's 
Commando  auf.  Alles;  was  Widerstand  leistete,  wurde  nieder- 
gemacht und  der  Ort  geplündert «). 

Als  im  Jahre  1708  Graf  Stahremberg  das  Commando 
über  die  gegen  R&köczy  in  Ungarn  verwendeten  Truppen  fiber- 
nahm, standen,  ausser  dem  Obristen  Sekula  mit  500  Husaren  der 
Savemiliz ,  600  Warasdiner  und  Earlstädter  in  Ungarn  >).  Obrist 
Sekula  hielt  eine  Zeit  lang  in  der  Zutheilung  beim  Rabutin'schen 
Corps  Szegedin  besetzt.  Doch  wurde  die  Savemiliz  bald  wieder 
zur  Deckung  des  eigenen  Landes  verwendet  «). 


1)  MaiUth,  3.  B.,  S.  419. 
s)  Im  Archiv  des  slav.  sinn.  G.  0.  Arch. 

s)  In  demselben:  Die  Karlstädter  wurden  meistens  zu  Garnisonen 
verwendet. 

*)  In  demselben. 


343 

ScklACkt  bei  Treneiii,  «•  Auffiiflt  1V08. 

Der  Convent  von  Köröm  (irriger  Weise  von  Onod  ge- 
nannt) nnd  dessen  Beschlüsse  erforderten  energische  Massregeln 
und  diese  wurden  rasch  ergriffen.  Die  erste  war  ein  kräftiger 
Protest  des  Palatin  Eszterh&zy  gegen  die  Beschlüsse  von  Köröm 
mit  vielen  Unterschriften  bekräftigt;  die  zweite  die  Schlacht  bei 
Tren£in  nnd  Lehosa  am  4.  August  1708.  F.  M.  Graf  Siegbert 
Heister  hatte  wieder  das  Commando  übernommen  nnd  Verstär- 
kungen an  Feld-  und  GrenztruppeU;  namentlich  Warasdinem 
erhalten.  R&köczy  bedrängte  Trenöin,  dessen  Besatzung  an  Lebens- 
mitteln bereits  Mangel  litt. 

Eine  Abtheilung  Eaiserlich,er  unter  General  Viard  wollte 
Mundvorrat  in  die  Festung  werfen.  B&köczy  beschloss  dieses  zu 
hindern;  verspätete  sich  aber.  Der  Feldmarschall  vereinigte  sich  mit 
Viard  und  verstärkte  dadurch  sein  Corps  auf  6000  Mann.  Mit  die- 
sen griff  er,  im  Vertrauen  auf  die  Disciplin  seiner  Truppen  und  auf 
die  schlechte  Stellung  des  Feindes ,  das  wenigstens  fünfmal  stär- 
kere Heer  an.  Der  linke  Flügel  der  Insurgenten  wurde  geworfen. 
B4köczy  wollte  die  Fliehenden  aufhalten  und  hatte  bereits  zwei  Grä- 
benübersetzt. Als  er  über  den  dritten  setzen  wollte,  fiel  das  Pferd  zu 
Boden.  B&köczy  wurde  bewusstlos  in  den  nahen  Wald  getragen. 
Die  Schlacht  war  verloren ;  die  Insurgenten  wurden  theils  nieder- 
gehaueu;  theils  nach  allen  Richtungen  zerstäubt.  Alles  Geschütz, 
Gepäck  und  reiche  Eriegsvorräte  fielen  den  Siegern  als  Beute  zu. 

Mit  diesem  Schlage  war  das  Schicksal  B&köczy's  entschieden. 
Die  festen  Orte  ergaben  sich  an  Heister  auf  die  erste  Aufforderung. 
Ein  Heerhaufe  nach  dem  anderen  beeilte  sich  dem  Palatin  Pälffy 
seine  Unterwerfung  anzubieten,  selbst  Öcskay,  der  Verwttster 
Mährens  und  Oesterreichs.  Nach  der  erlassenen  Amnestie  war  der 
Abfall  ein  allgemeiner.  Heister  nahm  Sümegh  und  Veszprim,  liess 
in  letzterem  die  vornehmsten  7  Hauptleuie  hinrichten  und  12  Ge- 
spannschaften  von  Nieder-Ungam  dem  Könige  huldigen.  Graf 
Sickingen  rieb  den  Best  der  B&köczy'schen  Streitkräfte  bei  Rom- 
hiny  (22.  Jänner  1710)  auf  *).  In  Folge  dessen  wurden  die  Save-, 

1)  Bei  MailAth. 


\ 


344 

Theiss-,  Maros  und  Donangrenzer  nnter  Petrai^  Seknla  nnd  Tekelj 
ihrer  Aufgabe  an  der  Save,  Donau  und  Tbeiss  enthoben  i). 


§•  11.  Bethelli|ran|r  der  Grenxer  mmt  spaalflehen  Ertifol(«krlei^« 

Während  die  Grenzer  wie  die  Warasdiner  tbeils  bei  der 
Operation  in  Ungarn  mitkämpften,  oder  Gamisonsdienste  ver- 
sahen oder  aber  Einfälle  verhinderten  und  die  Türken  ttber- 
wachten,  betheiligten  sie  sich  auch  am  spanischen  Erbfolgekriege. 
Doch  waren  es  vor  Allem  die  Karlstädter  und  Likaner.  Schon  im 
Jahre  1702  wurden  zwei  kroatische  Bataillone  und  drei  Heiduken- 
Regimenter  nach  Italien  in  Marsch  gesetzt «). 

Die  Earlstädter  hielten  unter  dem  Generalamtsverwalter 
Baron  EuSlan  die  Grenze  besetzt.  Als  aber  fVanzösische  Schiffe 
im  adriatischen  Meere  in  Sicht  kamen,  erhielt  General  Rabatta 
den  Auftrag,  wegen  der  grossen  Terrain-Distanzen  zwischen  Triest, 
Fiume  und  dem  Zermaqjathale  zur  Verhinderung  einer  Landung 
die  Grenzmiliz  des  Generalats  an  die  Meeresküste  vorzuschieben, 
in  Novi,  in  der  Lika  und  bei  Brttndl  eine  starke  Stellung  zu  nehmen 
und  derart  eine  Cordonslinie  zu  ziehen,  damit  sich  die  Posten  bei 
Landungsversuchen  gegenseitig  untersttttzen  können  und  alle 
Kttstenplätze  besetzt  halten.  Rabatta  erhielt  das  Obercommando 
ttber  die  Mannschaft  dieses  Ettstencordons  *).  Diese  Miliz  wurde 
von  den  in  den  Seehäfen  und  Busen  aufgestellten  Corsaren  und 
Unterthanen  unterstützt,  welche  nicht  nur  die  sich  zeigenden 
Schiffe  zu  ttberwachen,  sondern  auch  mit  vereinten  Kräften  zu 
vertreiben  nnd  anzugreifen  hatten  ^). 

Auch  eine  Colonne  von   mehreren   hundert  Warasdinem 
wurde  an  der  adriatischen  Kttste  verwendet  &). 


<)  Relation  des  Generals  Globic  im  alav.  sirm.  G.  K.  Arcb. 

s)  AeuBserung  des  General-Kriegscommissäre  Grafen  Breaner,Reg8tr 
Z.  87  in  der  chronolog.  Act.  Extr.  u.  s.  w. 

s)  Kaiserl.  Resol.  vom  16.  Sept  1702,  J.  Ö.  k.  Act.  7.  Fase.  Ut  B. 
Nr.  1  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 

*)  1.  Fase.  Nr.  36  in  demselben  Archiv. 

B)  Bericht  des  General-CommissärsSartory.  Reg8tr.Z.  8  in  den  chrono- 
logischen Act.  Extracten. 


345 

Das  flieirende  Corps  ▼aDbonBe*fl«  ITOS. 

Die  nacbltalieii  commandirten  Grenzer  (drei  Heidukenregi- 
menter)  waren  dem  fliegenden  Corps  des  Generalwachtmeisters 
Marquis  Vaubonne  zngetheit.  Es  hatte  1703  seine  Aafstellang  bei 
Bivoli;  auf  welchei  die  Verbindung  des  commandirenden  Gene- 
ralS;  Feldzeagmeisters  Grafen  Starhemberg  basirt  war  <). 

Im  Verlaufe  des  Feldzuges,  in  welchem  Starhemberg  dem 
Feinde  mehr  durch  gewandte  Manöver  als  durch  blutige  Kämpfe 
Vortheile  abzugewinnen  suchte;  wurde  das  Corps  nach  Pescan- 
tina  delogirt  «),  rückte  im  Juni  bis  Valeggio  herab,  wo  es  die  Ver- 
bindung Vendömmes  mit  Mantua  bedrohte  und  ttber  den  Mincio 
ktthne  Streifzüge  unternahm.  Ueber  die  ihm  vom  Feinde  drohende 
Gefahr  rechtzeitig  gewarnt,  ging  Vaubonne  nachRivoli  zurück  und 
hielt  die  Chiusa  vineta  besetzt,  wodurch  der  gegen  dasselbe  in 
der  AusAlhrung  begriffene  übermächtige  Angriff  des  Generallieu- 
tenants Grafen  d'Estaing  vereitelt  wurde  *). 

Ein  Versuch  der  Franzosen,  das  auf  Busso  longo  vorge- 
rückte Corps  mit  6000  Mann  zu  zersprengen  oder  aufzureiben, 
misslang. 

Der  französische  Obercommandant  Vendömme  führte  selbst 
eine  der  zwei  gegen  Vaubonne  in  Marsch  gesetzten  Colonnen  unter 
gräulichem  Wetter  (28.),  fand  aber  Bussolongo  leer.  Vaubonne 
stand  bereits  in  der  wohl  gesicherten  Position  der  Madonna  della 
Corona  am  Monte  Balbo,  bis  wohin  Vendömme  nicht  vorging  «). 
Bei  den  Operationen  Vendömmes,  um  dem  in  Nordtirol  einge- 
brochenen Churfürsten  von  Baiern  die  Hand  zu  reichen,  wurde 
Vaubonne  beauftragt,  von  seiner  Aufstellung  in  Pastrengo  mit  dem 
durch  das  Puisterthal  debouchirenden  Grafen  Solar  die  Verbindung 
zu  suchen  *).  Als  jedoch  am  8.  Juli  ein  namhafter  Mannschafts- 


i)  Oesterr.  Militär-Zeitschrift,  J.  1844,  3.  B.,  S.  241. 

«)  Dieselbe. 

>)  Dieselbe  S.  254. 

*)  Dieselbe  S.  260. 

B)  Dieselbe  4.  B.,  S.  5. 


] 


346 

transport  in  Boveredo  eintraf;  wurden  Vaubonne's  drei  Heidnken- 
regimenter  ins  Lager  bei  Ostiglia  gezogen  and  theilten  von  da  an 
das  Geschick  der  Hanptarmee. 

Im  Jahre  1704  legten  sich  im  Hafen  vonRovigno  fBnf  feind- 
liche Schiffe  vor  Anker.  Da  durch  die  schwache  Besatzung  das 
Hinterland  nicht  hinreichend  gedeckt  war,  so  erhielt  Graf  Edling 
den  Auftrag,  die  400  Warasdiner  Grenzer,  welche  die  Besatzung 
von  Triest  bildeten,  nach  Rovigno  abrücken  zu  lassen  (4.  Juli 
1703)  <),  um  dem  Feinde  die  Landung  zu  verwehren. 

Zu  den  Handstreichen  zur  See  gehört  die  Wegnahme  der 
Tartana  S.  Marco,  C.  Giuseppe  Tanime  Burgatorio  durch  Zenger 
Corsaren  (1705).  Diese  hatte  mit  Bewilligung  der  päbstlichen 
Regierung  40.000  Rubbi  (60.000  Grazer  Viertel)  Getreide  der 
französischen  Armee  zugeführt  und  bereits  448  Rubbi  abgelie- 
fert »). 

In  Folge  der  grossen  Wachsamkeit,  welche  die  Zenger 
Capitäne  zur  See  entwickelten,  um  die  Verproviantirung  der 
französischen  Armee  zu  schmälern,  wurde  allen  denen,  welche 
auf  eigene  Kosten  und  Gefahr  Schiffe  armirten  und  zur  See  auf 
Gewinn  und  Gefahr  Kriegsdienste  leisteten,  die  Zehentfreiheit 
zugestanden  *).  Sie  nahmen,  dadurch  aufgemuntert,  auch  in 
C£Cpo  dlstria  eine  dem  Padrone  Squaldo  facchino  angehörige  Tar- 
tana mit  einer  Getreideladung  weg  *). 

Bei  Tredeelml  poiitl  iTM. 

In  Italien  stösst  man  1705  auf  400  Mann  Militärkroaten  und 
Heiduken,  in  dem  componirten  Detachement  des  Obristen  Elsen 
in  der  Aufstellung  bei  Tredecimi  ponti,  unweit  Genivolta.  Die 
Canäle  dieses  Terrains  waren  an  dreizehn  Stellen  ttberbrttckt.  Das 


1)  1.  Fase.  Nr.  39  im  Agramer  6.  C.  Archiv. 
«)  Kaiserl.  Resol.  vom  8.  April  1705, 1.  Fase.  Nr.  69  in  demselben. 
s)  Kaiserl.  Besol.  an  Baron  Kudlan,  1.  Fase.  Nr.  49  in  demselben. 
*)  In  demselben. 


347 

Detachement  hatte  drei  Scbanzen  zu  yertheidigen,  welche  eiligst 
verbessert  nnd  verpallisadirt  worden.  Diese  hatten  nasse  Gräben 
and  waren  Ton  spanischen  Reitern  geschlossen. 

Schon  am  2.  Tage  nach  dem  EinrQcken  des  Detachements 
in  diese  Stellung  (20.  Jnli)  schritt  der  Feind  zum  Angriffe.  Ven- 
dömme  selbst  führte  6  Grenadier-Compagnien  and  550  Reiter  gegen 
diese  Stellang.  Die  Vertheidigang  scheint  aber  weder  amsichtig 
noch  energisch  gewesen  zu  sein  und  einzelne  Abtheilnngen  nicht 
ihre  Schuldigkeit  gethan  zu  haben.  Noch  an  demselben  Tage 
besetzte  der  Feind  die  Schanzen  mit  zwei  Fussbrigaden  und  vier 
Geschützen^  nachdem  er  das  Detachement  zersprengt  hatte.  Der 
Karlstädter  Obristlieutenant  Maleniö  wurde  mit  fttnf  Offizieren 
und  100  Mann  gefangen^  eine  Fahne  erbeutet «). 

In  demselben  Jahre  kämpfte  ein  Bataillon  Heiduken  im 
ersten  Treffen  in  der  Schlacht  bei  Bassano  (16.  August)  >). 

Im  Jahre  1706  betheiligten  sich  Heiduken  im  zweiten 
Treffen  unter  dem  Generalfeldwachtmeister  Hagen  an  d^r  Erstür- 
mung der  Verschanzungen  zwischen  der  Stura  und  Dora  *). 

§.  12.  Im  Tttrkenkriege  1716—1718. 

Eilf  Jahre  hielt  die  Pforte  ungeachtet  der  Aufreizungen 
R&köczy's  und  Ludwig  XIV.  den  Earlovicer  Frieden  aufrecht;  nicht 
etwa  wegen  Heiligkeit  des  Vertrages,  sondern^  weil  sie  zu  viel  im 
Osten  beschäftigt  war.  Anders  verhielt  sie  sich  gegen  Venedig. 
Sie  führte  nach  dem  Friedensschlüsse  mit  Russland  gegen  diese 
Republik  einen  Hauptschlag  und  nahm  Morea  durch  einen  Hand- 
streich (1715).  Als  der  GrossTCzier  dem  Prinzen  Eugen  die 
Kriegserklärung  an  Venedig  notifizirte,  gab  er  der  Hoffnung  Aus- 
druck, dass  Oesterreich  wie  im  Kriege  mit  Russland  eine  neu- 
trale Stellung  einnehmen  werde. 


0  Oesterr.  Mmtär-Zeitschrift,  J.  1847,  3.  B.,  S.  264. 
s)  Ordre  de  Bataille  in  derselben  Zeitschrift,  S.  279. 
s)  In  derselben  S.  279. 


348 

Oesterreicb  ttbernahm  die  Vermittlang  zwischen  den  Krieg- 
führenden.  Als  aber  der  erste  Vermittlnngsantrag  von  der  Pforte 
unbeantwortet  blieb  and  sich  die  hart  bedrängte  Republik  an 
Oesterreicb  nm  Hilfe  wandte,  wurde  zwischen  beiden  ein  Schutz- 
und  Trutzbttndniss  abgeschlossen  (9.  April  1716). 

Wenige  Tage  darauf  schrieb  Prinz  Eugen  an  den  Gross- 
vezier,  verlangte  von  ihm  die  Wiederherstellung  des  Earlovicer 
Friedens  und  den  Ersatz  allen  Schadens,  den  die  Bepublik  erlitten. 
Als  der  kaiserliche  Botschafter  Fleischmann  sah,  dass  seine  Vor- 
stellungen keinen  Eingang  fanden,  zeigte  er  seine  Abberufung  an 
und  als  auch  dieser  Schritt  keinen  Erfolg  hatte ,  griff  Oesterreicb 
zu  den  Waffen. 

An  die  Spitze  der  österreichischen  Armee  stellte  Kaiser 
Karl  VI.  den  Prinzen  Eugen,  dessen  Feldherrngenie  die  öster- 
reichische Armee  zu  neuen  Siegen  führte  und  den  Uebermat 
der  Pforte  tief  demütigte.  Die  Grenzer  fanden  auch  in  diesem 
Kriege  meistens  ihre  Verwendung  an  der  eigenen  Grena^e. 

Im  Feldzuge  1716. 

Die  Savegrenze  commandirte  Obrist  PatraS  und 
bildete  den  linken  Flügel  in  der  Aufstellung  der  Grenzmiliz 
zwischen  Baöa  und  dem  Zermanja-Durchbruche. 

Zwischen  der  Kulpa  und  Una  nahmen  die  Banal- 
und  Warasdiner  Grenzer  mit  dem  kroatischen  Banderium 
ihre  Aufstellung,  unter  Gommando  des  Generalfeldwachtmeisters 
und  Banallocumtenenten  Grafen  DraSkoviö  und  bezogen  bei 
Kostainica  ein  Lager. 

Die  Karlstädter  lagerten  bei  Voiniö  unter  Führung  des 
General-Feldmarschall-Lieutenants  Grafen  Babatta. 

Am  äussersten  rechten  Flügel  commandirte  der  Zenger 
Ob  ercapitän  Baron  von  Teuffenbach  die  Meergrenzer  und  Likaner. 


349 

IRTegnmhme  tob  MitroTie.  ^ 

Die  Feindseligkeiten  eröffnete  der  Peterwardeiner  Festangs^ 
commandant  Baron  von  Löffelholz  durch  Wegnahme  von  Mitrovic 
mit  Donangrenzem  und  Feldtruppen  i). 

a)  Die  Kämpfe  an  der  Savegrenze. 

Schon  vor  der  Schlacht  bei  Peterwardein  (5.  August)  for- 
derte der  Grossvezier  Alibeg  die  serbischen  und  bosnischen  Com- 
mandanten  auf,  seine  Operationen  durch  Einfälle  in  die  Save- 
grenze zu  unterstützen. 

Diesem  Befehle  war  der  Pascha  von  Travnik  bereits  zuvor- 
gekommen und  hatte  schon  um  die  Mitte  Juli  mehrere  Einfälle  in 
die  obere  Savegrenze  unternommen.  Eine  solche  Tttrkenschaar 
zersprengte  der  Baijaktar  Margeti6  von  der  Eobaier  Burg. 

Eine  andere  feindliche  Schaar  rieb  der  Capitän  Relkovi6 
oberhalb  Svinjar  auf. 

Die  Stürme  auf  die  festen  Posten  DuboöaC;  Orubica,  Mlaka, 
JablanaCy  Strug  und  Maikovac  wurden  von  den  oberen  Savegren- 
zem  energisch  zurückgewiesen  «). 

Nach  der  Schlacht  bei  Peterwardein  eroberte  der  Broder 
Festungscommandant  Obrist  Petrai  mit  Savegrenzem  Tttrkiscb- 
Brod;  Duboöac  und  Türkisch-Eobad  und  mehrere  andere  Orte; 
schlug  am  15.  August  den  Beslagidbeg,  der  sechs  türkische  Fähnlein 
commandirte,  und  kehrte  mit  zwei  Fahnen,  zwei  Pauken  und  200 
aus  der  Sklaverei  befreiten  Christen,  sowie  3000  Stück  Vieh  über 
die  Save  zurück.  Baslidaga  zog  sich  nach  der  unglücklichen 
Affaire  mit  dem  Verluste  von  80  Mann  hinter  die  Schanzen  von 
Derbent  zurück  *). 

Am  20.  August  überschritt  Obrist  PetraS  mit  200  oberen 
Savegrenzem,  gegenüber  von  Türkisch-Gradiika  (Berbir),  die  Save, 
um  einige  Häuser,  welche  ihm  in  seiner  Aufstellung  viel  Schaden 


1)  Im  slav.  sirm.  6.  C.  Archiv. 

s)  In  der  Geschichte  des  GradiikanerBegiments,  von  1116  OriovÖanin, 
Manuscript. 

s)  In  derselben  ans  dem  Wiener  Diarinm  Nr.  62. 


350 

zufügte,  abzubrennen.  Eaam  jenseits  angelangt ,  warf  sich 
ihm  Hasaübeg  mit  einer  zahlreichen  Schaar  entgegen,  am  ihn 
in  die  Save  zu  werfen.  Sein  Angriff  wurde  aber  von  den  Grenzern 
mit  einem  so  lebhaften  und  wohl  gezielten  Feuer  erwiedert,  dass 
gleich  bei  der  ersten  Salve  Hasanbeg,  Ludbeg,  drei  Agen  und  zwei 
Fahnenträger  mit  namhafter  Mannschaft  am  Platze  blieben,  die 
anderen  aber  nach  Anzttndung  des  Ortes  die  Flucht  ergriffen.  In 
dieser  Affaire  wurden  zwei  Geschütze  und  einige  Bagage  er 
beutet  i). 

Darauf  traf  der  Obrist  Anstalten,  um  Tflrk.-Gradifika  selbst  zn 
nehmen.  Zuvor  detachirte  er  mehrere  Colonnen  nach  Bosnien,  um 
die  Gegend  ausforschen  zu  lassen,  sie  von  angesammelten  feind- 
lichen Schaaren  zu  säubern  und  dadurch  einem  Entsätze  zu  be- 
gegnen. 

Die  erste  Streifcolonne  führten  die  Capitäne  Izakovii 
und  1116.  Diese  zerstreuten  die  am  Livniker  Felde  angesammel- 
ten Türken  und  kehrten  ausser  namhafter  Beute  mit  112  Gefan- 
genen zurück,  darunter  drei  vornehme  Türken. 

Mit  der  zweiten  vertrieb  Capitän  Relkovii  eine  andere 
Tttrkenschaar,  erschoss  8  Mann  und  12  Pferde  und  machte  einen 
Beg  zum  Gefangenen.  Von  diesem  erfuhr  er,  dass  der  Pascha 
von  Banjaluka  mit  1000  Mann  gegen  Dnbica  vorgerückt  sei.  Beim 
Rückzuge  Hess  Relkovi6  bei  100  kleine  Fahrzeuge,  welche  in 
einem  durch  Saveergiessungen  gebildeten  Sumpfe  lagen,  ver- 
brennen. 

D  i  e  d  r  i  1 1  e,  aus  Eobafi  inMarsch  gesetzte  Colonne  stiess  zwar 
auf  keinen  Feind,  weil  dieser  rechtzeitig  auseinander  lief,  dage- 
gen rettete  sie  100  Christen  vom  türkischen  Joche  und  brachte 
sie  über  die  Save  in  Sicherheit. 

Die  vierte  hieb  am  Marsche  21  Türken  nieder,  darunter 
ein  Beg  Agä,  jagte  den  Türken  eine  Menge  den  dortigen  Christen 
angehörigen  Viehes  ab  und  machte  neun  Gefangene. 


*)  Im  Wiener  Diarium  Nr.  62  und  in  der  Geschichte  des  Gradiikaner- 
Begiments. 


351 

Alle  diese  Colonnen  brachten  die  einstimmige  Nachricht^ 
dass  drei  Standen  von  Derbent  2000  Spahis  ein  verschanztes 
Lager  bezogen  haben,  and  dass  sie  sowol  mit  Buslagiöbeg  als 
auch  mit  dein  Hadji  Assan  von  Derbent  in  Verbindang  stehen. 

In  Folge  dessen  beschloss  PetraS,  vor  jeder  weiteren  ünter- 
nehmnng  dieses  Lager  aafzaheben. 

Der  Obristlieutenant  nnd  Commandant  von  GradiSka,  In- 
ge rt,  übersetzte  mit  300  Hasaren  der  oberen  Savegrenze  auf 
das  feindliche  Gebiet.  Diesem  Vortrab  folgte  Obrist  PetraS  mit 
dem  FassYolke,  welchem  aach  mittlere  Savegrenzer  zugetheilt 
waren.  Allein  die  in  der  Schlacht  bei  Lagos  erhaltene  Wände 
verschlimmerte  sich  derart,  dass  er  sein  Pferd  nicht  besteigen 
konnte.  Dessen  angeachtet  wollte  er  seine  Betheiligang  an  die- 
ser kleinen  Expedition  amsoweniger  aafgeben,  weil  die  Grenzer 
von  ihm  dabei  angeführt  sein  wollten  and  sich  sogar  erbaten, 
ihn  an  Ort  and  Stelle  za  tragen. 

Am  7.  September  Abends  warde  die  Save  bei  Svinjar  über- 

« 

schritten  and  am  8.  der  Marsch  fortgesetzt,  bis  man  Nachmittags 
in  die  Nähe  des  Lagers  gelangte.  Der  zam  Angriff  commandirten 
Reiterei  warfen  sich  1000  Türken  entgegen,  warden  aber  darch 
das  gat  angebrachte  Feaer  der  Grenzer  derart  erschüttert,  dass 
sie  sich,  ohne  das  Feaer  za  erwiedem,  eiligst  zerstreaten.  Als 
dieses  die  im  Lager  Zurückgebliebenen  bemerkten  ,  ergriffen 
auch  sie  die  Flacht.  Von  den  im  Lager  sich  verspäteten  43  Mann 
warden  40  niedergesäbelt  and  3  gefangen.  Man  fand  zehn  Fässer 
Palver  and  grossen  Vorrat  an  Mehl  vor.  Das  erbeatete  Blei 
warde  an  die  Grenzer  vertheilt,  das  Lager  zerstört  and  die  in 
der  Nähe  stehenden  türkischen  Kähne  verbrannt  <). 

6)  An  der  Banalgrenze. 

Aas  dem  Lager  von  Eostainica  antemahm  Obrist  Graf  Er- 
dödy  einen  Streifzag  gegen  Novi,  eroberte  drei  türkische  Knien, 
nahm  in  denselben  zwei  Agen  gefangen  and  drang  bis  anter  die 


1)  In  de  rselben  GeBchichte  ans  verschiedenen  Quellen. 


1 


352 

Kanonen  Ton  Novi^stUrmte  die  dortigen  Palanken^  plttnderte  und  zfin- 
dete  die  Stadt  an  and  kehrte  mit  200  Stück  Hornvieh  ins  Lager 
zurück  «). 

UmDabica  zu  beschiessen,  dirigirte  Graf  DraSkovic 
unter  starker  Bedeckung  aus  dem  Lager  von  Eostainiea  Geschtttz 
dahin  (20.  August).  Ein  Nachschub  von  300  Mann  zu  Fuss  und 
300  zu  Pferd  folgte.  Allein  der  Feind  zog  sich,  von  der  dichten 
Finstemiss  der  Nacht  während  eines  heftigen  Niederschlages 
begünstigt;  ans  der  Stadt  und  entging  zugleich  der  Yerfolgang. 
Dubica  wurde  besetzt  und  die  nötige  Vorkehrung  zu  einer  kräf- 
tigeren Vertheidigung  des  Platzes  getroffen  >). 

ImDecember  wurde  dem  Grafen  Draikovi6  durch  Kund- 
schafter gemeldet,  dass  die  Türken  bei  den  Schlössern  Biela 
stiena,  Ejrupa,  Alt-Maidan  und  auf  der  Unainsel  bei  Novi  zur 
Consentrirung  eines  Streifcorps  grosse  Heu-  und  Qetreidevor- 
räte  ansammeln.  Daher  detachirte  er  die  Banalgrenzer  unter  den 
Commandanten  von  Kostainica  und  Zrinj,  Mataniö  und  Para- 
minski  mit  der  Weisung,'  diese  zu  zerstören.  Beide  fielen  in  zwei 
Golonnen  am  27.  November  Nachts  ins  feindliche  Gebiet  ein, 
berannten  am  28.  Biela  stiena  und  nahmen  es,  wobei  ausser  den 
Verwundeten  40  Türken  am  Platze  blieben,  500  Schober  Heu 
sammt  den  Getreidevorräten  angezündet  wurden.  Von  da  wen- 
deten sie  sich  gegen  Krupa,  wo  300,  und  endlich  nach  Alt-Mai- 
dan, wo  500  Heuschober  den  Flammen  übergeben  wurden.  Auch 
die  dortigen  Getreidevorräte  gingen  in  Flammen  auf.  Dabei 
brachten  sie  200  Stück  Hornvieh,  300  Schafe  und  30  Pferde  als 
Beute  mit,  so  dass  das  Lager  mit  Lebensmitteln  versorgt  wurde*). 

Nach  dem  Abgange  des  Grafen  Draikovi6  zum  Agramer 
Landtage  übernahm  Graf  Erdödy  das  Interims-Commando. 

Auf  die  Meldung,  dass  1000  und  einige  hundert  Türken  im 
jenseitigen  Gebiete  lagern,  setzte  Erdödy  2000  Warasdiner  und 


1)  Wiener  Diarium  Nr.  1364. 
«)  In  demBelben  Nr.  1371. 
B)  In  demselben. 


353 

Banalgrenzer  in  Marsch,  nm  die  Gegend  za  säubern.  Da  jedoch 
der  Feind  bereits  verschwand,  so  wurden  die  Ortschaften  Mater- 
kov  and  Öaragovo  ttbemimpelt,  die  Einwohner  theils  niederge- 
macht oder  gefangen,  theils  in  die  anliegenden  Wälder  ver- 
sprengt;  die  Ortschaften  geplündert,  dann  eingeäschert  und  100 
Stück  Vieh  als  Beute  fortgetrieben  i). 

ej  An  der  Grenze  des  KarlstSdter  Generalates  und  derOber- 

haaptmannschaft  Lika. 

Der  Commandant  der  Karlstädter  Grenze,  Graf  Rabatta, 
begnügte  sich  mit  der  Beschtttzung  der  Grenze.  Im  Anfange  des 
Monates  August  wurde  er  jedoch  aus  seiner  Ruhe  im  Lager  bei 
Voiniö  aufgeschreckt,  da  die  Türken  bei  Peria  einen  Einfall  ins 
Generalat  unternahmen.  Auf  die  darüber  eingegangene  Nachricht 
traf  Rabatta  militärische  Verfügungen,  welche  die  gänzliche  Ver- 
nichtung der  Streifpartei  zur  Folge  hatten.  Die  Sieger  machten 
reiche  Beute «). 

Bei  den  dem  Commando  des  Zenger  Oberhauptmanns 
Baron  Teuffenbach  untergeordneten  Meergrenzem  und  Likanem 
kamen  zwei  Streifzüge  vor;  der  eine  unter  Führung  des  Obrist- 
lieutenants  Baron  von  Herberstein  gegen  Perkovica,  der  andere 
unter  Hauptmann  Bonaca  gegen  Ostrofiao.  Beide  Orte,  sowie  die 
vorgefundenen  Feldfrüchte  und  Heuvorräte  gingen  in  Flammen 
au£  Zwanzig  abgehauene  Köpfe  und  9  Gefangene,  nebst  100 
Stück  Hornvieh  und  500  Stück  Kleinvieh  wurden  als  Beute  zurück- 
gebracht »). 

Im  Feldzuge  1717. 

aj  An  der  Savegrenze. 

Im  Feldzuge  1717  unternahm  PetraS,  inzwischen  zum  Gene- 
ral befördert,  schon  vor  Eröffnung  der  Operationen  der  Haupt- 
armee, die  Eroberung  der  Palanke  Leinica. 


1)  Im  Wiener  Diarium. 
s)  In  demselben  Nr.  1365. 
I)  In  demselben  Nr.  1360. 

23 


354 

Die  Türken  wollten  ihre  Caiken  aus  der  Drina  zu  Lande  bis 
Sabae  führen.  Zur  Sicherung  dieser  Transporte  erbauten  sie  zu 
LeSniea  auf  der  Hauptcommunication  zwischen  ZTomik  und 
Sabac  eine  feste  Palanke  und  legten  eine  starke  Besatzung 
hinein.  Dieser  Posten  bedrohte  aber  zugleich  die  österreichisch- 
ungarischen  Angrenzungen,  sowie  die  Savepassage  selbst.  Diese 
Verhältnisse  bestimmten  den  General  PetraS,  Lefinica  zu  zer- 
stören. 

In  dieser  Absicht  setzte  er  am  25.  Mai  mit  1200  Savegren- 
zern  über  die  Save.  Um  seine  linke  Flanke  gegen  etwaige  Unter- 
nehmungen der  Besatzungen  von  §abac  und  Zvomik  zu  decken, ' 
wies  er  300  Grenzhusaren  eine  solche  Stellung  an ,  von  der  aas 
sie  die  nach  jenen  Festungen  führenden  Engpässe  beobachten 
und  leicht  verlegen  konnten.  Er  selbst  wartete  in  einem  Walde 
die  Nacht  ab,  um  geräuschlos  vorrücken  zu  können,  und  setzte,  in 
die  Dunkelheit  derselben  gehüllt,  gegen  LeSnica  seine  Colonne 
wieder  in  Marsch,  welches  er  am  26.  bei  Tagesanbruch  erreichte. 
Es  gelang  der  T6te ,  sich  bis  an  die  Thore  unbemerkt  heranzu- 
schleichen, diese  rasch  zu  sprengen ,  in  die  äussert'  Palanke  ein- 
zudringen und  sich  derselben  nach  einem  hartnäckigen  Kampfe  zn 
bemeistem. 

Doch  eine  zweite  innere  Palanke  und  sieben  feste  (^ardaken 
stellten  sich  unerwartet  den  mutig  Stürmenden  entgegen.  Sechs 
(^ardaken  wurden  mit  vieler  Todesverachtung  genommen.  Nun 
warfen  sich  die  Feinde  in  die  siebente  und  vertheidigten  sie  mit  ver- 
zweifeltem Mute.  Vergebens  wurde  ihnen  wiederholt  Pardon  ange- 
tragen. Sie  würdigten  die  Anträge  nicht  einmal  einer  Antwort  Als 
es  endlich  gelang,  dieses  letzte  Reduit  in  Brand  zu  stecken, 
sprangen  die  Türken  heraus  und  bahnten  sich  mit  dem  Säbel 
einen  Weg  nach  dem  anliegenden  Walde,  wo  sie  aber  den  Grenz- 
husaren in  die  Hände  fielen  und  grösstentheils  niedergesäbelt 
wurden. 

Der  Verlust  der  Türken  war  bei  der  Hartnäckigkeit  der 
Vertheidigung'  ein  grosser.  Sie  verloren  300  Mann^  7  Fahnen 
und  einen  ledernen  Böller. 


,     355 

General  Petraä  Hess  die  Palanke  ganz  in  Asche  legen  und 
zog  sich  in  seine  Stellung  am  linken  Saveufer  zurlick  <). 

Anfangs  Juli  wollte  sich  Petra§  mit  seiner  Grenzmiliz  durch 
einen  Handstreich  der  Festung  ^abac  bemächtigen.  Er  hatte  zu 
dieser  Unternehmung  von  der  Hauptarmee  300  Mann  Cavallerie 
und  8  Kanonen  an  Verstärkung  erhalten.  Es  zeigte  sich  jedoch 
nach  dem  ersten  Sturme,  dass  dieser  Ort  ohne  schweres  Geschütz 
nicht  zu  nehmen  sei.  Er  musste  sich  daher  mit  der  Aufstellung 
zwischen  Sabac  und  Mitrovic  begnügen;  um  dadurch  die  Commu- 
nication  mit  PeterwardeiU;  sowie  die  Fouragirung  der  Hauptarmee 
zu  decken »). 

Auch  im  zweiten  Feldzuge  erneuerten  die  Türken  ihre  Ein- 
fälle in  die  obere  Savegrenze ,  wo  sie  die  festen  Posten  MIaka, 
Jablanac,  Strug  und  Madkovao  gänzlich  zerstörten;  allein  weiter 
konnten  sie  nicht  vordringen,  denn  General  PetraS  eilte  herbei 
und  that  jeder  weiteren  Offensive  Einhalt. 

Am  15.  Juli  erschienen  in  Türkisch-KobaS  200  Reiter  und 
wollten  nach  eingerückter  Verstärkung  Oesterreichisch  -  Kobafi 
ttberrumpelp.  Diesem  Plane  trat  der  Obercapitän  Udvargel  ent- 
gegen. Er  übersetzte  noch  rechtzeitig  mit  seinen  Grenzern  die 
Save,  und  zersprengte  durch  seinen  unerwarteten  Angriff  die  tür- 
kische Reiterei. 

Ein  härteres  Schicksal  traf  die  auf  vier  Schiffen  in  Svinjar 
gelandeten  Türken.  Capitän  Relkovi6  warf  sich  auf  sie  mit  sol- 
chem Ungestüm ;  dass  nicht  ein  Einziger  nacli  Bosnien  zurück- 
kehrte »). 

Dieser  Ueberfall  an  der  Save  war  der  letzte  im  Feldzuge 
vom  Jahre  1717. 

Die  Türken  zogen  alle  disponiblen  Kräfte  gegen  Belgrad 
zusammen,  wo  Prinz  Eagen  am  16.  den  Grossveziei^  gänzlieh 
schlug  und  am  18.  auch  Belgrad  in  seine  Gewalt  bekam.   Bei  der 


1)  Oesterr.  MilitÄr-Zeitschrift,  J.  1811,  4.  Heft,  S.  13—14. 

s)  In  derselben  S.  23. 

')  In  der  Gradiskaner  Regimen tsge  schichte. 

23« 


356 

Belagerung  nnd  Einnahme  von  Belgrad  wurden  auch  Save-  und 
Donaugrenzer  verwendet,  wobei  sie  erspriessliche  Dienste  leiste- 
ten, während  die  kroatische  Grenzmiliz  ihre  Aufstellung  an  der 
Grenze  beibehielt. 

h)  An  der  Banalgrenze. 

Am  28.  Juli  brach  Graf  DraSkovii  aus  seinem  Lager  za 
Eostainica  mit  5000  Banalisten  und  Banderialisten  in  Bosnien  ein 
und  rückte  gegen  Maidan  die  ganze  Nacht  hindurch  vor,  erreichte 
es  aber  zu  spät,  so  dass  eine  Ueberrumpelung  nicht  mehr  möglich 
war.  In  Folge  dessen  legte  er  die  fünf  Dörfer  in  dessen  Umge- 
bung in  Asche  und  zog  sich  an  die  Sana  zurück. 

Dort  erfuhr  er,  dass  Maidan  von  500  Mann  besetzt  sei  und 
legte  sich  in  einen  Hinterhalt,  um  die  Besatzung,  im  Falle  sie  ihn 
aufsuchen  wollte ,  zu  überfallen.  Da  sich  aber  kein  Feind  zeigte, 
setzte  er  mit  einigen  Gefangenen  und  einer  grossen  Beute  an 
Hornvieh  und  Pferden  seinen  BUckmarsch  fort  <). 

Der  Anirrlir  auf  KoEArac« 

Am  8.  August  detachirte  Graf  Draäkoviö  die  Commandan- 
ten  von  Eostainica,  Mataöiö  und  Kaminjan,  die  Vizecommandanten 
von  Jasenovac,  Niklas  Jela£i£  und  Adam  Iliaiid,  die  Capitäne 
Kerer  und  Cruk6ry  mit  den  Zrinjer  und  Glinaer  Grenzern,  femer 
die  Husaren  des  Agramer  Bischofs  und  die  Banderien,  2000  Mann 
stark,  gegen  Eozarac.  Eozarac  war  fest  verpallisadirt,  verschanzt 
und  durch  vier  grosse  Öardaken  gesichert.  Die  Führung  war  dem 
Commandanten  Mataöiö  übertragen. 

Das  Object  des  Angriffes  lag  5  Meilen  von  der  Una  entfernt 
und  war  nur  von  300  Mann  besetzt.  Es  deckte  die  Streifzttge  ans 
Banjaluka  und  Maidan  und  beherrschte  die  Sanalinie. 

Mata£i6  marschirte  den  ganzen  Tag  über  das  hohe  Gebirge, 
ebenso  die  folgende  Nacht,  so  dass  er  am  10.  vor  den  verpalli- 


1)  Bericht  an  den  Grafen  Babatta  vom  30.  Juli.  BeUage  zu  Nr.  49  im 
Agramer  G.  C.  Archiv. 


357 

sadirten  Schanzen  anlangte,  und  zwar  nach  del^Abmarsche  des 
Commandanten  Odapascha  mit  einer  Abtheiluhg  der  Besatzung, 
nm  den  Posten  von  Banjalnka  aus  zij  verproviantiren.       ^ 

Mit  anbrechendem  Tage  berannten  die  Grenzer  und  Bande- 
rialisten die  Vorstadt  und  warfen  den  Feind  in  die  Schanze. 

Darauf  avancirte  man  bis  zum  äussersten  Graben  der  Ver- 
pallisadirung  und  besetzte  alle  vier  Flanken  des  Ortes  bis  hart  an 
dieselbe  mit  Fussvolk.  Obwohl  der  Feind  gegen  die  Anrückenden 
sehr  lebhaft  feuerte ,  so  bescbloss  man  dennoch  zum  Angriffe  zu 
schreiten. 

Der  Sturm  begann  um  halb  5  Uhr  Früh  mit  grosser  Bravour. 
Nach  Passirung  des  Graben  und  Wegnahme  der  zwei  in  der 
Flanke  stehenden  Öardaken  stiess  man  auf  einen  zweiten  Graben. 
Hier  wurde  das  Feuer  mit  noch  mehr  Lebhaftigkeit  erneuert,  Hess 
jedoch  nach ,  als  Matadid  3  bis  400  Husaren  absteigen ,  aus  den 
umliegenden  Häusern  Holz,  Bretter,  Stroh  und  Heu  zusammen- 
tragen und  damit  theils  den  Graben  ausfüllen,  theils  die  zwei 
noch  im  feindlichen  Besitze  befindlichen  Cardaken  in  Brand 
stecken  liess. 

Während  der  Zeit,  als  das  Feuer  sich  verstärkte  und  der 
Feind  mit  unerhörter  Gegenwehr  den  Sturm  der  tapferen  Banali- 
sten  abzuschlagen  suchte,  waren  die  Stiegen  der  beiden  Öar- 
daken  bereits  abgebrannt  und  standen  die  grossen  Säulen  in 
Flammen.  Allein  trotz  des  augenscheinlichen  Unterganges  durch 
den  Flammentod,  wollten  sich  die  verzweifelt  Kämpfenden  nicht 
ergeben  und  setzten  ihr  wütendes  Feuer  fort,  bis  nicht  die  Säulen 
völlig  verbrannt  waren  und  die  Öardaken  zusammenzustürzen 
begannen.  Die  ganze  Besatzung  fiel  bis  auf  4  Mann.  Zwei  Agen, 
2  Fähnriche ,  1  Disdar  und  54  Gemeine  wurden  theils  nieder- 
gehauen, theils  vom  Feuer  verzehrt.  Da  das  Feuer  meistens  alles 
Brennbare  verzehrte,  so  bildeten  nur  ein  Allarm-Böller  und  einige 
Doppelhaken  mit  30  Pferden  die  Beute  der  Sieger.  Kaiserlicher- 
seits  zählte  man  25  Todte  und  Blessirte  *). 

1)  Bericht  des  Grafen  DraSkoviö  vom  11,  August  an  F.  M.  L.  Grafen 
Rabatta,  2.  Beilage  zu  Nr.  49  in  demselben  Archiv. 


358 

c)  An  der  Karlstädter  Grenze. 

An  der  Karlstädter  Grenze  erfolgte  der  erste  Einfall  von 
Seite  der  Türken,  obwol  Rabatta  im  gegenwärtigen  Feldzuge 
mehr  Thätigkeit  entwickelte  als  im  verflossenen. 

Das  Gefecht  bei  BlairiÜ* 

Schon  am  15.  Jäner  fiel  der  türkische  Capitän  Ceric 
ans  Novi  mit  4000  Mann  bei  Blagaj  ein,  wo  es  zn  einem  sehr 
scharfen  Gefechte  kam.  Die  Türken  wurden  von  den  Grenzern  des 
Sluiner  und  Oguliner  Capitanates  in  grosser  Unordnung  über  die 
Grenze  zurückgeworfen.  Sie  verloren  50  Mann  an  Todten,  eine  Fahne 
und  eine  Pauke.  Die  gemachte  Beute  wurde  ihnen  abgejagt  und 
50  Pferde  erbeutet.  Ein  vornehmer  Türke,  der  sich  auf  der  Flucht 
im  Verhaue  verlief,  wurde  von  einem  Grenzer  niedergemacht  «). 

Eroberaii§r  von  Farlan. 

Am  28.  Juli  setzte  der  commandirende  General,  Graf 
Rabatta,  die  Grenzer  des  Zenger  Obercapitanates  und  des  Oto- 
öaner  Capitanates  nach  Sluin  in  Marsch^  wo  er  Tags  zuvor  mit 
seiner  adeligen  Leibcompagnie  und  zwei  Karlstädter  Husarencom- 
pagnien  eingerückt  war.  An  demselben  Tage  vmrde  Kriegsrat 
gehalten  und  auf  Antrag  Rabatta's  beschlossen ,  mit  den  concen- 
trirten  4000  Grenzern  und  Archibusirern  bei  Skop  zwischen  Sluin 
und  Rakovica  ein  Lager  zu  beziehen. 

Von  hier  aus  wurde  der  Burggraf  von  Lac^evac,  Michael 
Matanid,  mit  4  bis  500  freiwilligen  Grenzern  unter  Commando 
des  Hauptmanns  Kne2evi6  detachirt,  um  das  Schloss  Furian  zu 
berennen  und  es  vom  Wasser  abzuschneiden. 

Das  Schloss  erhob  sich  auf  einem  hohen  Felsen,  hatte  einen 
6'  dicken  Thurm,  war  mit  einer  3**  hohen  Mauer  imigttrtet  und 
durch  vier  starke,  neu  verpallisadirte  Blockhäuser  flankirt.  Diese 
waren  ringsum  mit  spanischen  Reitern  versehen.  Dadurch  war  es 
für  längere  Zeit  vertheidigungsfähig. 


1)  Bericht  des  Generalarotsverwalters  Baron  Teuffenbach  in  demselben 
Archiv.  1.  Fase.  Nr.  16.  (1717). 


359 

Schon  in  der  nächsten  Nacht  gelang  es  das  l^chloss  vom 
Wasser  abzaschneiden. 

Am  28.  erhielt  man  die  Nachricht,  dass  der  Oberhanptmann 
der  Grafschaften  Lika  and  Erbava;  Graf  Attems,  mit  semen  Gren- 
zern durch  das  türkische  Gebiet  nach  Rakovica  seinen  Marsch 
genommen.  Dieser  stiess  im  Vorrücken  auf  die  300  Mann  starke 
türkische  Ablösung  von  Dre2nik.  Die  Türken  setzten  sich  zwar 
anfangs  zur  Gegenwehr,  nahmen  jedoch  beim  Anrücken  der 
Hauptcolonne  so  eilig  die  Flucht,  dass  nur  zwei  niedergemacht  und 
drei  gefangen  werden  konnten.  Uebrigens  hatte  Graf  Attems  am 
Marsche  alle  yorgefundenen  Häuser  und  Feldfrüchte  niederge- 
brannt und  sieben  Pferde  erbeutet. 

Am  30.  J u  1  i  liess  Burggraf  Matanid  auf  erhaltenen  Befehl 
um  Mittemacht  Furian  berennen,  die  hölzernen  Gebäude  beim 
Schlosse  und  die  (^ardaken  in  Brand  stecken,  wodurch  alles 
Brennbare  in  Asche  gelegt  wurde.  Die  Besatzung  wehrte  sich 
verzweifelt.  Da  befahl  F.  M.  L.  Graf  Babatta  dem  Obristen  Baron 
Teuffenbach,  mit  den  Zengem  und  Otoöanern,  sowie  mit  den 
Hauptmannschaften  Thum,  Barilovid,  Ogulin  und  Tuin  auf  der 
Anhöhe  gegenüber  Yon  Furian  Stellung  zu  nehmen,  den  Feind, 
falls  er  sich  zum  Entsätze  ansammeln  sollte;  zu  beobachten  und 
dabei  den  Freiwilligen  vor  Furian  hilfreiche  Hand  zu  bieten.  Als 
nun  die  Türken  bemerkten ,  dass  man  an  die  Untergrabung  des 
Schlosses  Hand  anlege,  um  es  in  die  Luft  zu  sprengen,  so  ver- 
langten sie  mit  dem  Hauptmann  Kne2evi£  auf  Parole  zu  sprechen. 
Dieser  brachte  die  Nachricht,  dass  man  zu  capituliren  verlange. 
Die  Besatzung  wollte  gegen  Stellung  einer  Geissei  an  den  Grafen 
Rabatta  einen  Bevollmächtigten  absenden ,  um  mit  ihm  die  Gapi- 
tulation  festzusetzen.  Rabatta  gestattete  ihnen  den  Abzug  nur  im 
Hemd  und  ohne  Waffen  und  eine  Escorte  bis  nach  Cetin. 

ImThurme  fand  man  zwei  metallene  Geschütze,  einen  Allarm- 
böller, zwei  Handmühlen,  6  Centner  Pulver,  einen  massigen  Vorrat 
von  Blei  und  eine  Fahne.  Die  Ober-  und  Untergewehre  und  was 
sonst  vom  Brande  verschont  blieb ,  wurde  den  Grenzern  preisge- 
geben.   Burggraf  Mataniö  wurde  wegen  herzhafter  Führung  der 


360 

StnnncoloDne  zum  Commandanten  des  Schlosses  ernannt.  Die 
Grenzer  verloren  bei  der  Berennung  sieben  Todte  und  hatten 
sechs  Verwundete. 

Am  21.  Jnli  wurde  eine  Golonne  von  1000  Grenzern  anf 
Tarlid  undTrzac  commandirt.  Diese  sfless  zwar  auf  keinen  Fein  i, 
verbrannte  jedoch  die  umliegenden  Häuser  und  Mtthlen,  sowie 
eine  Menge  Weizen  und  Hafer. 

Jener  Theil  der  Besatzung  von  Furian,  welcher  vor  Ein- 
schliessung  des  Schlosses  zur  Verproviantirung  abgegangen  war, 
wurde  abgeschnitten  <). 

In  diesem  Feldzuge  hatte  der  Oberhauptmann  Graf  Attems 
schon  am  20.  April  mit  100  Likaner  Beitem  Vakup  recognoszirt. 
Er  langte  dort  Nachts  an  und  legte  70  Mann,  ohne  dass  es  die 
feindlichen  Posten  bemerkten ,  in  die  im  Bttcken  des  anliegenden 
Waldes  befindlichen  Pässe  in  Hinterhalt.  Mit  den  tlbrigen  30 Mann 
suchte  er  den  Feinü  aus  Vakup  herauszulocken.  Endlich  ent- 
schlossen sich  20  Beiter  und  20  Semini  zu  einem  Ausfalle ,  von 
denen  sich  jedoch  die  Letzteren  in  einem  Gebüsche  verbargen. 
Die  Likaner  liessen  den  Feind  auf  eine  kurze  Distanz  an  sich 
kommen ;  dann  aber  sprengten  sie  im  schärfsten  Galopp  auf  sie 
los  und  stäubten  sie  auseinander.  Nur  sechs  blieben  todt  am  Platze. 
Die  Likaner  hatten  nur  ein  verwundetes  Pferd  >). 

Inzwischen  waren  durch  Englands  Vermittlung  Friedens- 
unterhandlungen eingeleitet  worden,  welche  zu  dem  für  Oester- 
reich  so  günstigen  Frieden  zu  Po2arevac  in  Serbien  ftihrten 
(21.  Juli  1718).  Namentlich  erhielt  derComplex  der  ungarischen 
Krone  einen  Gebietszuwachs  durch  den  Bttckfall  des  Banates  an 
die  ungarische  Krone.  Die  kleine  Wallachei,  sechs  Districte  von 
Serbien  und  ein  Landstrich  in  Bosnien  wurden  neu  acquirirt. 


^)  Babatta*s  Relation,  Beilage  zum  Berichte  des  Prinzen  Eugen  vom 
20.  August  bei  Nr.  17  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 

s)  Bericht  des  Grafen  Attems  aus  Gospiö  vom  23.  April.  Beilage  zo 
Nr.  64  in  demselben  Archiv. 


\\ 


V\> 


§.  13.  Betheiligung  am  Kriege  mit  Spanien  and  Frank- 
reich. 1733—1736. 

Der  österreichische  Ländercomplex  genoss  nach  dem  Frie- 
den von  Po2arevac  eine  fünfzehnjährige  Ruhe.  Die  Störung  der- 
selben ging  von  Spanien  aus.  Dem  spanischen  Könige  Philipp  V. 
genügte  nicht  der  Antheil  an  dem  Erbe  der  spanischen  Habs- 
burger, welchen  ihm  Ludwig  XIV.  erkämpfte.  Er  grifif  auch  nach 
Theilen  der  italienischen  Halbinsel.  Frankreichs  Minister,  Cardinal 
Fleury,  der  die  von  Heinrich  IV.  angebahnte  antihabsburgische 
Politik  mit  eiserner  Consequenz  verfolgte,  stand  an  der  Seite 
Spaniens.  Es  entspann  sich  ein  reges  Intriguenspiel  der  west- 
europäischen Diplomatie,  welche  bald  Verträge  und  Allianzen 
schloss ,  bald  sie  wieder  löste  und  das  Streben  Kaiser  Karl's  VI., 
seiner  Tochter  Maria  Theresia  durch  Anerkennung  der  pragmati- 
schen Sanction  den  Thron  zu  sichern,  eigennützig  ausbeutete. 
Dazu  trat  der  Todesfall  des  polnischen  Königs  August  IL  Der 
Kaiser  unterstützte  die  Bewerbung  des  sächsischen  Churfttrsten, 
Frankreich  die  des  entthronten  Stanislaus  Lescinsky.  Dies  hatte 
eine  neue  Gruppirung  der  Mächte  zur  Folge.  Während  sich  Oester- 
reich  nur  auf  die  Verstärkung  seiner  Garnisonen  in  Schlesien 
beschränkte,  um  auf  die  Königswahl  in  Polen  einen  indirecten 
Einfluss  zu  nehmen,  schritt  Russland*  mit  Waffengewalt  für  den 
Ghurfürsten  ein.  Nach  dem  Austausche  heftiger  Manifeste  zwischen 
Frankreich  und  Oesterreich  brach  der  Krieg  aus,  in  welchem 
Kaiser  Karl  VI.  ohne  Bundesgenossen  blieb. 

In  diesem  Kriege  wurden  die  Grenzer  zum  ersten  Male 
ausserhalb  der  Monarchie  ohne  Werbung  verwendet.  Doch  wurde 
für  die  Ausmarschirten  die  Dienstzeit  im  Felde  nur  auf  e  i  n  h  a  1  b  e  s 
Jahr  ausgedehnt,  um  sie  nicht  der  Hauswirtschaft  zulange  zu 
entziehen.  Die  Grenzer  hielten  an  dieser  halbjährigen  Dienst- 
dauer so  fest,  dass  sie  manchesmal  mitten  in  den  Operationen 
in  kleinerer  oder  grösserer  Anzahl  die  Armee  verliessen,  ohne 


362 

ihre  Entlassung  abzuwarten.  Doch  geschah   es  nur  ausnahms- 
weise <). 

Aus  dem  Obercapitanate  der  oberen  Savegrenze  wurden  vier 
Compagnien  zu  Fuss  und  eine  Husaren-Abtheilung 
nach  Italien  in  Marsch  gesetzt.  Fünf  Compagnien  Warasdiner 
bildeten  die  Garnison  von  Triest.  Eine  Abtheilung  stand  unter 
Galler  in  Tirol.  Die  unteren  Savegrenzer  trugen  sich  selbst  zum 
Ausmarsche  an,  ohne  dass  man  diese  Dienstwilligkeit  benutzte. 
Die  Earlstädter  konnten  im  Jahre  1733  nicht  ins  Feld  rücken, 
weil  sie  beim  Pestcordon  und  bei  Festungsbauten  in  Karlßtadt 
verwendet  wurden.  Erst  im  Jahre  1734;  nachdem  man  den  Gren- 
zern' den  durch  frühere  preussische  Werbungen  erzeugten  Wahn, 
dass  man  sie  verkaufen  wolle,  durch  ein  kaiserliches  Patent  zu 
benehmen  gesucht,  wurde  auf  die  Absendung  eines  Corps  von 
4  bis  6000 Mann  nach  Neapel  Bedacht  genommen,  wo  die  Spanier 
gelandet  waren.  Aus  der  Karlstädter  Grenze  bestimmte  man  2000 
Mann  unter  Herberstein's  Commando  und  3300  Warasdiner  unter 
Galler  zum  Ausmarsche.  Da  es  aber  im  Warasdiner  Generalate 
Anstände  gab  «),  so  erhielt  Graf  Herberstein  die  Weisung,  mit  dem 
Earlstädter  Gontingente  nach  Fiume  abzurücken  und  sich  dort  auf 
dem  Fahrzeuge  Yivers  einbarkiren  zu  lassen  *).  Als  aber  die  Ein- 
barkirung  der  ersten  fünf  Compagnien  stattfinden  sollte,  erwachte 
der  alte  Argwohn  und  Wahn,  den  man  durch  das  Patent  für  besei- 
tigt hielt  und  die  Mannschaft  widersetzte  sich.  Schon  war  die  An- 
ordnung getroffen,  drei  Compagnien  (600  Mann)  unter  Commando 
des  Obristwachtmeisters  Grafen  Frankopän  nach  Triest  und 
zwei  Compagnien  nach  Fiume  zu  verlegen  ^),  als  es  dennoch  ge- 
lang, sie  auf  die  See  zu  bringen.  Sie  landeten  im  neapolitanischen 
Hafen  Pescara. 


<)  So  verliesB^eiD  Theil  Warasdiner  in  diesem  Kriege  die  Aufstellung 
in  Tirol,  und  nur  400  Mann  blieben  unter  Galler's  Commando  zurück.  (Beim 
Herzog  von  Hildburgshausen. 

*)  4.  Mai,  2.  Fase.  Nr.  54,  Agramer  G.  C.  Archiv  und  bei  Hildburgshausen. 

*)  19.  Mai,  2.  Fase.  Nr.  71  in  demselben  Archiv. 

*)  23.  Juli,  2.  Fase.  Nr.  152. 


363 

Aus  der  Maroser  Grenze  rückten  500  Mann  zu  Fnss  und 
200  Mann  zu  Pferde,  aus  der  Theisser  810  Mann  nach  Schle- 
sien ab  i). 

Im  Jahre  1735  gingen  1500  Karlstädter  ins  Litorale  ab, 
wo  1200  Mann  Triest,  300  Fiume  besetzten  »). 

Auf  die  Nachricht,  dass  von  Aquileja  und  Triest  feindliche 
Schiffe  in  Sicht  kamen,  erhielten  2000  Karlstädter  die  Bestimmung, 
in  zwei  Colonnen  nach  Fiume  abzugehen  und  andere  2000  Mann  den 
Befehl  zur  Märschbereitschaft.  Die  erste  Colonne  führte  Obrist- 
Heutenant  Benzoni,  die  zweite  Obristwachtmeister  Szily  »). 

Der  Erzbischof  von  Karle vic,  Vincenz  Ivanoviö,  warb  ein 
serbisches  Husaren-Begiment ,  wozu  auch  die  Serben  der  bereits 
bestehenden  Grenzgebiete,  mit  Ausnahme  der  Warasdiner,  frei- 
willige Beiträge  leisteten.  In  diesem  Jahre  rttckten  nach  Wegräu- 
mung der  Hindemisse  durch  den  Herzog  von  Sachsen-Hildburg- 
hausen und  durch  dessen  t^ctvoUe  Einflussnahme  4000  Waras- 
diner in's  Feld  ♦). 

Das  Marinecorps ,  welchem  bereits  80  Grenzer  angehörten, 
erhielt  eine  Verstärkung  von  mehreren  Hundert  Meergrenzern  &). 

Auch  4000  Savegrenzer  sollten  die  italienische  Armee  ver- 
stärken; allein  die  Absicht  scheiterte  an  dem  ihnen  beigebrachten 
Wahne  obligater  Dienstzeit  und  des  Verkaufes  an  venetianische 
Galeeren  •). 

Im  Feldzuge  1735  fanden  sich  unter  den  26.009  Mann, 
aus  welchen  die  Operatiunsarmee  des  Feldmarschalls  Grafen 
Königsegg  bestand,  2563  Grenzer  in  der  Reserve-Division  des 
Feldmarschall  -  Lieutenants  Herzogs  von  Sachsen  -  Hildburgs- 
hausen t). 

1)  3.  Mai,  Nr.  204  in  den  chi;onolog.  Act.  Extracten. 

«)  23.  Juli,  2.  Fase.  Nr.  152  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 

')  2.  Fase.  Nr.  90  in  demselben  Archiv.     * 

^)  4.  October,  3.  Fase.  Nr.  42  in  demselben. 

*)  24.  October,  3.  Fase.  Nr.  60  in  demselben. 

*)  Siehe  die  Verfassungsgeschichte  §.  29. 

7)  Standesausweis  vom  30.  April  1735,  österr.  Milit&r-Zeitschrift, 
Jahr  1824. 


364 

Die  Armee  stand  bei  Erfiffnnng  des  Feldzages  im  Lager  bei 
St.  Benedetto  im  Mantuaner  Gebiete,  am  die  Festung  zn  decken. 
Die  Grenzer  standen  anf  Vorposten  nnd  patrnllirtea  zur  Beobach- 
tung des  Feindes.  Eine  Colonoe  Grenzer  wnrde  znr  Verstärkaog 
der  Besatzung  von  Mirandbla  commandirt. 

Während  nach  Anfhebnng:  des  Lagers  die  Armee  den  Po  bei 
St.  Giacomo  übersetzte,  beitbachteteo  Warasdlner  Grenzer  an  der 
Fossa  dei  Gambari  bei  Biscotdo  die  feindliehen  Bewegungen.  Als 
auch  der  Uebergang  der  Arriergarde  bewirkt  war,  besetzten  sie 
mit  Dragonern  die  abgelösten  PoschifFe,  um  das  Artilleriefener  des 
linken  Ufers,  welches  bei  Abbrecbnng  der  UebergangsbrScke  das 
Anrücken  des  Feindes  verhindern  sollte,  durch  Gewehrfener  zn 
verstärken. 

Während  der  Feldmarschall  die  Rttckzngslinie  nach  Tirol  zn 
gewinnen  suchte ,  liess  er  den  General  der  Cavailerie,  Grafen 
EhevenbUller,  mit  einigen  Regimentern  und  zweiWarasdiner  Grenz- 
bataillonen  in  der  Aufstellung  beiOstiglia  mit  der  Weisung  znrQck, 
den  Po  und  das  JenseitigeOebiet  zu  beobachten,  diePosten  amPo 
an  sieb  zu  ziehen  und  die  ZurttckschafTung  des  Proviants  zu 
befördern. 

Als  auch  der  Feind  den  Po  Hberachrttt,  zog  sich  Kheven- 
liUUer  mit  seinem  Corps  von  Ostiglia  nach  Villimperta  zurück,  und 
da  die  Verstärkungen  aus  der  Grenze  nicht  zureichten ,  um  dem 
dreimal  stärkeren  Feinde  zu  widerstehen,  wurde  der  Rückzog 
nach  Tirol  angetreten. 

Während  sieb  die  Armee  in  Bewegung  setzte ,  erhielt  der 
Herzog  von  Sachsen-Hildburgshansen  den  Auftrag,  mit  zwei  Caval- 
lerte-Regimenterii  und  drei  Grenzbataillonen  die  nach  Borghetto 
führende  Minciobrttcke  zu  vertheidigen ,  um  den  Rückzug  der 
Armee  zu  sichern.  Als  dieser  bewirkt  war,  sehloss  er  sieh  wieder 
an  die  Armee  an.  Am  21.  blieb  er  vor  Bussolongo  mit  1500  Gren- 
zern, 1000  deutsehen  Reitern  nnd  50  Husaren  als  Kachfant 
zurück. 

Sobald  die  Armee  vollständig  am  Tiroler  Boden  stand ,  be- 
setzte der  Feldmarschall   mit  sämmtlichen  Grenzern  und  dem 


365 

Infanterie-Regimente  Vnöetiö  die  Etschklause    and  den  Monte 
BalbOy  um  dem  Feinde  den  Durchbrach  zu  verwehren  «). 

Aus  den  Berichten  des  Herzogs  geht  hervor«  dass  die  Hal- 
tung der  Warasdiner  eine  echt  soldatische  und  mutige  war. 

Beiheiliirvuiir  der  Zengrer  *ur  See. 

Geschichtliche  Anerkennung  verdient  die  Thätigkeit^  welche 
die  Zcnger  in  diesem  Kriege  entwickelten.  Sie  armirten  Privat- 
schiffe^  ^ozu  die  Patrone  ^us  der  Eammeralcasse  3000 fl.  erhoben. 
Diese  Schiffe  wurden  unter  das  Commando  des  Obristlieutenants 
de  Lumoga  gestellt  *). 

Als  es  gelang,  ein  französisches  Handelsschiff  zu  kapern, 
wurde  die  Ausrüstung  von  neunFusten  gestattet  und  dazu  ein  Geld- 
beitrag vom  Aerar  bewilligt »). 

Im  Jahre  1734  unterzeichneten  am  1.  Februar  in  Karlstadt 
sechs  Zenger  Schiffsrheder  folgenden  Bevers: 

„Nachdem  Kaiser  Karl  VI.  es  bewilligt  und  dazu  selbst  mit 
Geld  beigetragen;  dass  die  Zenger  in  dem  ausgebrochenen 
Kriege  einige  Schiffe  ausrtlsten,  um  zu  ihrem  und  ihrer  Erben 
Buhm  nach  ihrem  Vermögen  jedem  feindlichen  Angriffe  Wider- 
stand leisten  und  Abbruch  thuen  zu  können,  erklären  wir : 

,,mit  den  von  uns  ausgerüsteten  Schiffen  im  offenen  Meere 
und  in  den  Häfen  keine  anderen  Schiffe  als  die  der  Krone  Frank- 
reichs und  deren  Alliirten  anzugreifen ; 

„die  in  einem  neutralen  Hafen,  wo  eine  ordentliche  Garnison 
liegt  und  Geschütze  vorhanden  sind,  eingelaufenen  Schiffe  zu 
verschonen ; 

„die  bei  Wegnahme  solcher  Schiffe  vorgefundene  Beman- 
nung getreu  zu  verzeichnen,  das  Verzeichniss  durch  den  Obristen 
Baron  von  Baunach  dem  landesconmiandirenden  General  Grafen 


1)  Auszug  ans  der  österr.  Milit&r-Zeitschrift,  J.  1824, 10.  Heft. 
s)  Im  3.  Faso.  Nr.  63.  Agramer  O.  C.  Archiv. 
<)  3.  Fase.  Nr.  77  in  demselben. 


366 

von  Stubenberg  zar  Eenntniss  zn  bringen  nnd  yor  dessen  £nt- 
sehliessang  keine  Vertheiinng  vorzunehmen. 

„Wir  Armatenrs  verbinden  nns  insbesondere  nach  den  allge- 
meinen Rechten,  Air  die  Schiffe,  die  wir  ausrüsten  wollen,  za 
haften,  ebenso  wie  fttr  ihre  Bemannung,  als  wenn  wir  selbst  zu- 
gegen wären,  und  dass  wir  die  letztere  bei  Uebertretungen  ihren 
Commandanten  ausliefern  wollen,  wogegen  uns  keine  Ausflacht, 
weicher  Art  sie  immer  sein  mag,  schützen  soll.  Urkund  dessen 
unsere  Fertigung  i)." 

Zur  Ausrüstung  von  zwei  Kundschafts-  und  einigen  Korsa- 
renschiffen  wurden  3000  fl.  und  die  Armatur  bewilligt.  Den  Patro- 
nen derselben  gestand  die  Eriegsstelle  die  tägliche  Besoldung 
von  24  kr.,  jedem  Matrosen  von  12  kr.  zu  «). 

In  demselben  Jahre  wurde  den  Zengern  und  *Fiumanem 
Pietro  de  Vukasoviö,  Franz  Aichelburg,  Nicola  de  Marotti  und 
Stefano  Benzoni  3000  fl.  zum  Bau  einer  Galeere,  ein  Werbpatent 
für  250  Mann,  eine  Gours-Instraction  sammt  der  dazu  nötigen 
Armatur  und  Munition  bewilligt.  Zur  Werbung  wurden  auch 
Grenzer  zugelassen  *). 

Zugleich  erhielten  die  sämmtlichen  in  Zeug  gebauten  und 
ausgerüsteten  Fahrzeuge  die  Weisung,  eine  Escadre  zu  formiren, 
um  sich  die  Prisen  mehr  zu  sichern  und  dem  Feinde  grösseren 
Abbruch  thun  zu  können  «). 

Den  Grenzern  wurden  die  Dienste  auf  der  Galeere  wie  die 
imGeneralate  angerechnet*).  Der  Vojvoda  Peter  Vukasovic 
kaperte  in  den  Häfen  von  Cerigo  und  Cnzzolari  zwei  Schiffe,  welche 
ihm  sowie  das  schon  früher  genommene  Trabakel  als  gute  Prise 
zugesprochen  wurden  •). 


I  1)'  Die  Armateur^s  hiessen:  Kahad6vi<^,  Tomazetoviö,  Demelli,  Daniiiö, 


Stanber,  €k>vkoviö,  im  1.  Faso.  Nr.  1  in  demselben  Archiv. 
<)  2.  Fase.  Nr.  45  in  demselben. 
»)  10.  Februar  1734, 1.  Fase.  Nr.  86  in  demselben. 
*)  1.  Mai,  2.  Fase.  Nr.  45  in  demselben. 

•)  Lazenbarg,  26.  Mai  1734.  2.  Fase.  Nr.  81  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 
•)  19.  Jänner  1735.  1.  Fase.  Nr.  26  in  demselben. 


367 

Der  Cornet  Dani6i6  nahm  ein  Kauffahrteischiff  <). 

Die  Vukasoviö'sche  Galeere  brachte  im  Jahre  1735 
drei  Prisen :  1  Trabakel,  1  Polacca  und  1  Schiff  von  grösserem 
Tonnengehalte  in  den  Zenger  Hafen  *). 

Anf  die  Anzeige  des  F.  M.  Grafen  Königsegg,  dass  die 
Franzosen  bei  Pavia  Kriegsfahrzenge  bauen  und  dass  zu  deren 
Equipirung  Matrosen  aus  der  Provence  einberufen  werden,  ver- 
ordnete die  Kriegsstelle,  dass  die  Zenger  Galeotten-Escadre  zu 
der  Triester  stosse  und  mit  derselben  gemeinschaftlieh  operire  »). 
Zur  Bemannung  dienten  Grenzer.  In  Folge  dessen  wurden  vier  halbe, 
ftir  den  Po  verwendbare  Galeotten  armirt,  jede  mit  100  Mann 
besetzt.  Sie  gingen,  vonVukasovi6  geführt,  gegen  diePomttndung 
in  die  See,  um  sich  dem  F.  M.  Königsegg  zur  Verfügung  zu  stellen. 
Unter  Einem  versprach  Königsegg  den  Zengem  freien  Handel 
mit  der  kaiserlichen  Armee,  sicherte  ihnen  d\e  dem  Feinde  abge- 
nommenen Prisen  als  volles  Eigenthum  zu  und  dem  Comman- 
danten  Vukasovii  die  Erwirkung  einer  Militärcharge  *). 

Die  vier  Galeotten  und  mehrere  Fusten  wurden  dem  Gommando 
des  Christen  Bärenklau  untergeordnet.  Dieser  gab  ihnen,  nach- 
dem sie  die  kaiserliche  Arriergarde  von  Rovere  nach  Ostiglia 
übersetzt  hatten,  im  Ho  eine  Aufstellung  im  Angesichte  des  Feindes 
und  befahl  ihnen  Anker  zu  werfen.  Zugleich  wurde  angeordnet, 
weil  der  Feldmarschall  die  Zenger  Schiffe  wieder  absegeln  lassen 
wolle,  sich  auf  den  künftigen  Abend  segelfertig  zu  halten.  Beim  Auf- 
bruche von  Ostiglia  wollte  der  Christ  die  abgetragene  Schiffbrücke 
mit  den  Schiffen  nach  Pastoce  persönlich  convoiren.  Plötzlich 
rückte  der  Feind  an  und  bewarf  die  Schiffe  ans  dem  Geschütz. 
Statt  sich  durch  eine  Bergfahrt  zu  retten,  verliess  die  Mannschaft 
grösstentheils  die  Galeotten  und  war  nicht  mehr  auf  die  Schiffe  zu 


<)  Beilage  zu  Nr.  94, 1735  in  demBelben. 

«)  9.  April,  2.  Fase.  Nr.  9. 

*)  Beilage  zu  Nr.  27,  2.  Fase«  Nr.  27  in  demselben. 

*).  4.  März  1735.  2.  Fase.  Nr.  31  in  demselben. 


368 

bringen,  welche  endlich  in  Grnnd  geschossen  wurden  <).  Einige 
wurden  von  der  Mannschaft  selbst  durch  Anbohren  zum  Sinken 
gebracht.  Als  Bädelsftlhrer  dieses  Vorfalles  ergab  sich  ein  Ge- 
freiter a);  durch  welchen  jedoch  der  Patriotismus  der  Zenger 
nicht  im  geringsten  geschädigt  wurde. 

Am  3.  October  1735  wurde  zwar  in  Wien  der  Friede  ver- 
kündigt; allein  unterzeichnet  wurde  er  mit  Frankreich  erst  am 
8.  November  1738.  Sardinien  trat  erst  am  5.  Februar  1739,  die 
Königin  von  Spanien  und  Neapel  am  21.  April  d.  J.  bei.  Don 
Carlos  Yon  Spanien  erhielt  Neapel  und  Sizilien^  Lescinsky  blieb 
Titularkönig  und  erhielt  fttr  seine  Lebenszeit  die  Herzogthttmer 
Bar  und  Lothringen  gegen  Rückfall  an  Frankreich;  der  Herzog 
yon  Lothringen  Toscana,  der  Kaiser  Parma,  Piacenza  und  Qaa- 
stalla,  der  König  yon  Sardinien  die  Provinzen  Novara  undTortona 
und  vier  Herrschaften  «). 

Kaiser  Karl  VI.  erkaufte  den  unfruchtbaren  Ruhm,  Polen  einen 
König  gegeben  zu  haben,  und  die  Garantie  der  pragmatischen 
Sanction  von  Frankreich  und  Sardinien  mit  dem  Verluste  von 
Neapel  und  Sizilien,  mit  dem  an  Sardinien  abgetretenen  Antheile 
des  Herzogthums  Mailand,  mit  einer  grossen  Schuldenlast,  da  er 
ein  dreifaches  Heer  aufstellen  und  erhalten  musste. 


<)  Bericht  des  F.  M.  Königsegg  an  Obristen  Baron  Raunaah  vom 
8.  Juni  aus  Ostiglia.  Beilage  beim  Zenger  Prozess,  2.  Fase  Nr.  65  im  Agramer 
G.  C.  Archiv. 

')  Bericht  des  Obristen  Baron  Baunacb  an  den  F.  M.  L.  Stubenberg 
bei  derselben  Nummer  in  demselben. 

s)  St  Fidele,  Torre  de  Forti,  Gravedo  und  Campo  Maggiore,  bei 
MaiUth  (österr.  Gesch.  4.  B.,  S.  616). 


3(19 


m.  Galturgeschicbtliches  aas  der  Zeit  der  I.  Periode. 


§.  1.  Allgemeiner  Cultnrznstaud. 

Es  ist  ein  missliches  Unternehmen,  zur  Zeit  der  ersten  Periode 
nach  jenen  Momenten  des  Volkslebens  Umschau  zu  halten,  in 
welchen  sich  der  geistige  Gehait  desselben  ausprägt,  und  die  man 
in  ihrer  Oesammtheit  mit  dem  Namen  Cultur  bezeichnet. 

Die  Colonisten,  welche  aus  der  Türkei  sich  unter  kaiser- 
liehen  Schutz  flttchteten,  brachten  vom  Sklavenjoche  erzeugte 
sittliche  und  geistige  Verkommenheit  mit,  oder  aber,  wo  kräftige 
Naturen  den  Einflüssen  derselben  widerstanden,  naturwüchsige 
physische  Kraft  und  eine  geistige  Disposition,  welche  beim 
freieren  Aufathmen  in  der  neuen  Atmosphäre  sich  gegen  die  An- 
legung der  Civilisationsbande  sträubte  und  sich  im  locker  gebun- 
denen Leben  gefiel. 

Die  Einheimischen,  denen  mau  die  scliaif  angezogenen  Feu- 
dalbande löste,  traten  ebenfalls  im  naturwüchsigen,  wenn  nicht 
verkümmerten  Zustande  in  die  neuen  militärischen  Verhältnisse 
ein.  Die  äusserst  geringen  Cnlturmittel  erschienen  auf  der  ersten 
Stufe  dieser  neuen  Situation  nicht  anwendbar,  da  es  an  Zngäng- 
lichkeit  fehlte.  Man  musste  alle  Energie  daran  setzen,  um  eine 
erträgliche  Disciplin  herzustellen.  So  war  das  allmälig  anwach- 
sende Soldatenvolk  ursprünglich  an  die  Handgriffe  des  soldati- 
schen Mechanismus  des  Exercitiums,  an  den  Ackerbau,  Viehzucht 
und  die  notwendigsten  gewerblichen  Hantirungen  angewiesen, 
welche  sie  derart  betrieben,  wie  sie  ihnen  die  Väter  beigebracht 
hatten.   An  diesem    Gewohnheitsveimächtnis  hielten  sie  jedoch 

•24 


370 


mit  einer  Zähigkeit  fest,  welche  man  bewandern  mttsste,  wenn 
Bie  eben  nicht  die  Frage  des  Fortschrittes  beträfe.  Die  Grrenz- 
gebiete  hätten  sich  an  eine  weiter  vorgeschrittene  NachbarschiUt 
anlehnen  müssen,  um  durch  lebendige  Beispiele  den  innerlich  tief 
greifenden  Hang  zur  ererbten  Gewohnheit  an  der  Wurzel  zu  zer- 
stören. 

Von  einer  Nationalliteratur  der  Nachbarn  und  deren  cultira- 
torischem  Einflüsse  konnte  in  einer  Zeit  keine  Rede  sein,  wo 
sich  ein  barbarisches  Latein  selbst  in  die  gesellschaftliehen 
Kreise  aus  den  Amtsstuben  hineindrängte.  Was  die  Ragnsaner 
Dichterschufen,  blieb  das Eigenthum Einzelner  in  eng  begrenzten 
Kreisen.  Dagegen  schuf  sich  das  Volk  selbst  eine  Poesie,  besang 
seine  heldenmütigen  Lieblinge  in  schlichten,  aus  dem  Herzen 
fliessenden  Weisen,  welche  es  mündlich  von  einer  Generation  auf 
die  andere  vererbte. 

Der  Handel,  seit  den  Seefahrten  der  Phönizier  der  Missio- 
när der  Cultur,  bewegte  sich  im  engen  Räume  und  war  aus  dem 
Stadium  des  Tausches  kaum  herausgetreten ,  als  sich  das  Sol- 
datenvolk in  einzelnen  Grenzgruppen  als  Schutzwehr  der  mittel 
europäischen  Christenheit  allmälig  an  der  Südgrenze  det  Monar- 
chie formirte  und  ostwärts  vorrückte.  Ja  der  Tauschhandel  blieb 
an  der  Karlstädter  Grenze  noch  lange  aufrecht,  weil  es  eben  die 
gegebenen  Verhältnisse  geboten. 

Auf  der  ganzen  Landstrecke  vom  Durchbruche  der  Zermanja 
im  südlichen  Bergrücken  Velebits  bis  zum  Austritte  der  Maros  aus 
der  siebenbürgischen  Karpaten-Terrasse,  auf  welcher  die  Grenz- 
miliz lagerte,  waren  am  Schlüsse  der  ersten  Periode  nur  einzelne 
Nationalschulen  zerstreut,  die  meisten  in  der  Theiss-  und  Maros- 
Grenze,  wo  Baron  Schlichting  bei  den  Sessionszuweisungen 
an  die  Kirchen  und  Pfarreien  auch  die  Lehrer  mit  Bodenparzellen 
bedachte.  In  Peterwardein  und  Essek  hatten  die  .Jesuiten  in 
ihren  Klöstern  Unterricht  ertheilt.  Doch  blieb  dieser  anfangs 
ein  privater.  Im  Jahre  1723  wurden  in  der  Savegrenze  Zusam- 
mentretungen mit  dem  Kammeral-Inspector  und  diessfällige  Ver- 
handlungen über  verschiedene  Gegenstände,  darunter  die  Schulen 


371 

als  Neuerung  vom  Hofkriegsrate  untersagt  <).  Doch  fand  derselbe 
im  Jahre  1 729  unter  dem  23.  März  den  Esseker  Jesuiten  die  Un- 
terrichtsnorm vorzuschreiben »),  wodurch  die  dortige  Jesuiten- 
schule  das  Oeffentlichkeitsrecht  erhielt.  Nur  wurde  sie  nicht  ir 
der  Festung  geduldet»),  dagegen  vom  Generalamtsverwalter 
Grafen  KhevenhttUer  im  Jahre  1733  erweitert  *).  Im  Warasdiner 
Generalat  fand  der  Herzog  von  Sachsen-Hildburgshausen  einige 
Nationalschulen,  in  welchen  man  Lesen  und  Schreiben  lernte.  In 
der  Earlstädter  Grenze  bestand  eine  Nationalschule  in  ZaluSnica, 
in  welcher  der  Karlstädter  Bischof  seine  Diakonen  heranbildete. 
Einige  Aushilfe  leistete  der  Clerus  durch  Privatunterricht  solchen 
Offizierskindem,  welche  aus  Mangel  an  zureichenden  Mitteln  in 

m 

Wien  oder  sonst  wo  ausserhalb  der  Grenze  am  Unterrichte  nicht 
theilnehmen  konnten. 

Daraus  erklärt  sich  ganz  einfach,  dass  der  Herzog  von 
Sachsen-Hildburgshausen  im  Jahre  1736  im  Warasdiner  Generalate 
Offiziere  vorfand,  die  kaum  lesen  und  schreiben  konnten,  und 
dass  es  solche  in  allen  Grenzgeneralaten  gab.  So  blieb  der  Clerus 
der  eiüzige  Bildner  in  der  Grenze  auf  der  Kanzel  und  im  Privat- 
unterrichte. 

Dem  obigen  zufolge  fällt  die  Culturskizze  der  ersten  Ge« 
Schichtsperiode  mit  den  kirchlichen  Verhältnissen  zusammen, 
welche  hier  nur  insoweit  skizzirt  werden  können,  als  sie  mit  der 
Yerfassungsgeschichte  im,  inneren  Zusammenhange  stehen  und 
entweder  mittelbar  oder  unmittelbar  in  das  Volksleben  eingreifen, 
was  namentlich  beim  griechisch- orientalischen  Gultfis  der  Fall 
war,  dessen  Existenz  eine  doppelte  Basis,  eine  kirchliche  und 
eine  weltliche  hat. 

Doch  wurde  gegen  den  Schluss  der  ersten  Periode  mit  der 
Herstellung  einer  Postverbindung  und  mit  einer  Handelsstrasse 


«)  28.  Auguat  in  den  chronolog.  Act.  Extracten,  Z.  8-29,  3a5,  353,  428. 
3)  Nr.  318  und  443  in  denselben. 
S)  1731  Z.  131  in  denselben. 
*)  Juni  1733,  Z.  356  und  527. 

24  • 


372 

zum  Adriabecken   zur  Förderimg  des  Verkehrs  der  Anfang  ge- 
macht. 

§.  2.  Vertheilung  der  bischöflichen  Diöcesen. 
Am  Grenzgebiete  waren  am  Schiasse  der  ersten  Periode  fol- 
gende bischöfliche  Diöcesen  betheiligt : 

Von  katholischer  Seite  gehörte  zum  Zenger  Bisthum 
die  Meergrenze,  und  der  Kapeladistrict  der  ModruSen-Diöeese. 
Die  Lika  und  Krbava  unterstanden  nach  deren  Wiedererobemng 
dem  dortigen  Archidiakon  Zduna,  wurde  jedoch  nachher  mit  der 
Zeng-ModruSer  Diöcese  vereinigt  i). 

Der  östliche  Theil  des  Karlstädter  Generalates  stand   unter 
der  geistlichen  Jurisdiction  des  Agramer  Bischofs^  ebenso  die 
Petrinjaner   oder  Kulpagrenze  und  das  Warasdiner  Generalat^ 
sowie  die  obere  Savegrenze.   Nur  die  Broder  Pfarre  des  Waras- 
diner Generalates  gehörte  nach  Veszprim.   Der  bosnische  oder 
Diakovarer  Bischof,  8  Pfarreien  zählend,  übte  die  Jurisdiction  bis 
an  die  untere  Savegrenze  ans.  Die  Pfarre  von  Drenovce  gehörte 
jedoch  wie  die  Donaugrenze  mit  den  Pfarreien  von  Semlin,  Kar- 
lovic  und  Peterwardein  und  denen,  die  am  rechten  Ufer  nord- 
wärts lagen,  und  die  slavonische  Abtei  Kaptol  zum  sirmiseheD 
Bisthum,  der  Antheil  der  Donaugrenze  am  linken  Donanufer  zur 
Kaloczer  Diöcese,  die  Maroäer  zur  Grosswardeiner,  die  Theisser 
zur  Csanader.  /  * 

In  Niemci  (Nerace)  in  der  unteren .  Savegrenze  residirte 
eine  Zeit  lang  der  Titularbischof  von  Belgrad  und  Generalvicar 
der  apostolischen  Mission  in  Sirmien,  Luka  Natalis,  dessen 
eigentlicher  Sitz  §id  war,  und  starb  daselbst  1 702  «). 

Bis  hart  an  diese  Diöcesen  reichte  die  von  Fünfkirehen, 
welche  nicht  allein  die  nördlichsten  Pfarreien  von  Slavonien  in 
si  ch  begriflf,  sondern  bis  ^upanje  reichte. 

VonSeite  desgriechisch-orientalischen  Cultus  ge- 
hörte dieMaroSerzumArader,  die  Theisser  unddieDonaugrenzeam 


1)  Die  Zenger  Bischöfe  waren  damals  nur  Administratoren  der  Mo- 
druser  Diöcese. 

2)  1720  Nr.  17  in  slav.  sirm.  ü.  C.  Archiv. 


373 

linken  Donaunfer  zur  Baöer,  die  alte  Donaugrenze;  die  nachherige 
neue,  die  untere  und  grösstentheils  die  mittlere  Savegrenze  (bis  To- 
polje)zurMetropolitan-Diöce8e;  von  Topolje  westwärts  die  mittlere 
und  obere  Savegrenze  zurPakracer,  die  Warasdiner  zur  Severiner, 
die  Petrinjaner  Grenze  und  das  Likaner  Obercapitanat  zur  Kostai- 
nicer,  die  tlbrige  Karlstädter  zur  Karlstädter  Diöcese.  Die  grie- 
chisch-nnirte  Diöeese  von  Svidnic  in  der  Warasdiner  Grenze  war 
erst  im  Entstehen  begriffen  «).  ^ 

§.  3.  Verschiedene  Diöcesanverhältnisse. 

a)  Im  Zenger  und  ModrnSer  Bistbum. 
f.  Conflict  wegen  des  Collationsreehtes.  1711. 

Unter  dem  Zeng-ModruSer  Bischof  Ratkay  entstanden  bei  Be- 
setzung der  Pfarrstellen  Misshelligkeiten  mit  den  Grenzoffizieren 
und  Commandanten,  indem  sich  letztere  in  das  Verleihnngsrecht 
derart  einmischten,  dass  sie  bei  Besetzung  der  Pfarrstellen  un- 
würdige Priester  unterstützten  und  Reprobirte  gegen  den  Bischof 
hetzten.  Sie  beriefen  sich  dabei  auf  eine  alte  Gepflogenheit,  nach 
welcher  ihre  Vorgänger  das  Vorschlagsrecht  ausgeübt  hätten. 

Der  Bischof  beschwerte  sich  darüber  bei  der  Grazer  Kriegs- 
stelle <)  und  stellte  das  Ansuchen,  zuzulassen,  dass  die  Pfarr- 
stellen vom  Forum  seculare  nur  unter  der  Bedingung  besetzt 
werden,  keinem  Pfarrer  ein  Beneficium  zu  verleihen,  bevor  nicht 
dessen  Tauglichkeit  beim  Bischof  oder  dessen  General-Vicar  auf 
Grund  einer  Prüfung  nachgewiesen  werde  und  er  auf  diese  Weise 
seine  Approbation  dazu  erhalte. 


<)  Diese  Daten  sind  aus  verschiedenen  Acten  der  «S  G.  C.  Archive 
angesammelt. 

s)  Der  Bischof  sagt  in  seiner  Beschwerde  . .  .  Me  non  pretendere  jus 

collationis  et  patrocinii  sed  solnm  efFlagitare  humillime  quatenns  non  ita 

* 

•domini  officiales  snum  praetenderent  et  se  licet  indignis  praelatis  minus 
rationaliter  eos  vescando,  quod  haud  decet,  opponerent  pr9movendo  tales 
ineptos  et  insuificientes  et  ut  verbo  complectar,  indignos  sacerdotes  ad 
curam  animarum  episcopumque  cogendo  quatenus  tales  sine  nlla  mora  pro- 
moveat  u.  s.  w.  Agram.  G.  C.  Archiv  1711. 


374 

Der  Hofkriegsrat  fand  dieses  Ansuchen  nicht  unbillig  und 
erliess  eine  gemessene  VerfDgung;  durch  welche  er  den  Haupt- 
leufen  und  Commandanten  einschärfte,  sich  nach  dem  bischöf- 
lichen Antrag  zu  benehmen. 

Dessenungeachtet  traten  bei  Besetzung  der  Oto&iner  Pfarre 
neue  Zwistigkeiten  wegen  des  Verleihungsrechtes  zu  Tage  (1712). 
Der  dortige  Hauptmann  vermass  sich  nachzuweisen,  dass  die 
Oberhauptleute  und^  Hauptleute  von  alten  Zeiten  her  das  Be- 
setzungsrecht ausgeübt  hätten.  Da  jedoch  die  vorgelegten  Zeug- 
nisse sich  mehr  auf  das  Präsentations-  als  Collationsrecht  bezogen, 
und  über  die  Anempfehlung  nicht  hinausreichten,  so  suchte  die 
Grazer  Kriegsstelle  sich  Über  dieses  Verhältniss,  die  Fundimng, 
Dotirung  und  Abhängigkeit  des  Clerus  Klarheit  zu  verschaffen  <). 
Doch  muss  darauf  Bischof  Ratkay  das  Verleihungsreeht  ansgefibt 
haben;  denn  die  innerösterreichische  Hofkanuner  bemerkte  unter 
dem  29.  December  1717  in  einer  Note  an  den  dortigen  Hofkriegs- 
rat, dass  die  eigenmächtige  Ausübung  des  Patronatsrechtes  vom 
verstorbenen  Bischof  Ratkay  kein  Präjudiz  bilden  könne,  und  dass 
dieses  Recht  nach  dem  Gesetze  des  Königreiches  Kroatien  nicht 
dem  Militär,  sondern  dem  Landesherrn  gebühre  <). 

Ordinariatsstreit  inderLikaund  Krbava.  1720 — 1723. 

Im  Jahre  1720  forderte  der  Zenger  Bischof  Bachmejovid 
von  der  innerösterreichischen  Kriegsstelle:  Die  Ausübung  des 
Ordinariatsrechtes  in  der  Lika,  die  Zulassung  einer  drei- 
jährigen  Visitation,  die  jährliche  Abnahme  von  2  Dukaten 
von  jeder  Pfarrkirche  als  Kathedraticum  und  von  12  fl.  von 
jeder  Pfarre  bei  der  Visitation. 

Diesem  Ansinnen  trat  der  Oberhauptmann  Graf  Attems  mit 
der  Behauptung  entgegen,  dass  die  zwei  letzten  Bischöfe  der 
Zeng-Modruier  Diöcese,  Bedekovic  und  Ratkay,  in  der  Lika  als 
Ordinarii  nicht  fungirt  und  sich  darum  auch   nicht  beworben, 


I)  5.  März  1712.  Beilage  zu  Nr.  44  im  Agramer  G.  C.  Arch, 
*)  1.  F.,  Nr.  60  in  demselben. 


375 

68  daher  aiicb  nicht  flir  nötig  erachtet  hätten^  seit  der  Wieder- 
erobemng  des  Landes  die  zehn  katholischen  Pfarren  zn  visi- 
tiren. 

Was  das  Kathedraticnm  von  2  Dukaten  von  jeder  Kirche 
and  das  Visitationshonorar  von  12  fl.  von  jeder  Pfarre  betreffe,  so 
könne  man  sich  ttber  diesen  Ansprach  nicht  genug  wundem;  da 
die  Kirchen  so  arm  seien,  dass  man  nicht  einmal  die  Mittel  habe, 
einen  Bretterboden  zu  legen.  Bischof  Batkay  hätte  zwar  die  Yisi- 
tirung  einiger  Kirchen  versprochen,  es  jedoch  nur  beim  Verspre- 
chen bewenden  lassen.  In  der  Lika  müsse  sich  ein  Bischof  mit  der 
Gebtthr  für  Weihung  der  Kirche  begnügen  «). 

Diese  Ansprüche  führten  zu  einem  Conflict  mit  dem  Archi- 
diakon  Zduna,  welcher  nach  der  Reoccupation  des  Landes  vom 
Jahre  1 700  an  eine  selbstständige  Jurisdiction  über  das  dortige 
römisch-katholisehe  Kirchenwesen  ausübte. 

Die  Orazer  Hofkriegsstelle  fand,  „dass  die  Lika  und  Krbava 
„von  uralten  Zeiten  her  zum  Erzbisthume  von  Spalatro  gehört  habe, 
„und  dass  erst  im  Jahre  1186  in  der  Krbava  ein  Bisthum  errichtet 
„worden  sei,  zu  welchem  die  Hälfte  der  Lika,  Novigrad,  Dreänik, 
„PliS  und  Modrnia  als  Pfarrein  gehört  hätten.  Ursprünglich  von 
„einem  eigenen  Bischöfe  administrirt,  sei  die  geistliche  Jurisdic- 
„tion  dieser  Diöcese  auf  einen  dazu  ernannten  Archidiakon  über- 
„gegangen.^  Die  Kirchenvisitation  wurde  zwar  noch  in  demsel- 
ben Jahre  dem  Bischöfe  zugestanden,  die  Besorgimg  der  geist- 
lichen Angelegenheiten  blieb  jedoch  noch  femer  in  den  Händen 
des  Archidiakons. 

Als  dem  Bischof  die  Visitation  „ex  indulto  specialis  zuge- 
standen wurde,  wurde  das  Kathedraticnm  als  eine  freiwillige 
Gabe  behandelt  ohne  jede  Consequenz  «). 

Erst  im  Jahre  1723  kam  dieser  Ordinariats- Conflict  zum  Ab- 
schlüsse. Laut  kaiserlicher  Resolution  vom  15.  Jäner  1723  fand 
es  sich  nicht  nur,  dass  die  im  Jahre  1 700  abgeschickte  Einrich- 


»)  Bericht  vom  8.  Sept  1720,  Nr.  19  in  demselben. 
«)  Reecr.  vom  31.  Mai  1720  Nr.  55  in  demselben. 


376 

tUDgs-Commission  beauftragt  war,  einen  vomZenger  undModmSer 
Bischof  abhängigen  Vicarius  castrensis  in  der  Lika  und  Krbaira 
einzusetzen,  sondern  man  verscbloss  sieh  auch  nicht  der  ErkcDnt- 
niss,  dass  es  im  Geiste  der  katholischen  Kirchendisciplin  lie^e. 
den  dortigen  Archidiakon  dem  Zeng-Modruier  Ordinariate  za 
unterordnen,  da  diese  Unterordnung  unter  ein  anderes  Ordinariat 
nach  den  gegebenen  geographischen  und  politischen  Yerhältnisaen 
unzulässig  war  <). 

Bestimmangen  über  das  Collationsrecht.  1735. 

Ais  im  Jahre  1735  der  Zenger  Bischof  Benzoni  auf  das 
Collationsrecht,  welches  nach  dem  Tode  Ratkay's  die  Grazer 
Kriegsstelle  an  sich  gezogen  hatte,  Ansprüche  erhob,  wurde  es 
ihm  mit  Ausnahme  der  Pfarren  in  Tuin,  Otocac,  Ledenica,  OStaria, 
Ogulin,  Modrug  und  Bründl,  deren  Patronat  der  Kriegsstelle  vor- 
behalten wurde,  unter  der  Bedingung  in  den  übrigen  zugestan-  ' 
den,  wenn  er  das  Patronat  über  diese  sieben  Pfarren  anerkenne, 
in  den  ihm  überlassenen  musterhafte  und  gelehrte  Priester  ein- 
setze, widrigenfalls  sich  die  Kriegsstelle  das  Recht  vorbehielt,  die 
Eingesetzten  ihrer  Aemter  zu  entheben  «). 

« 
Materielle  Lage   der  Pfarrer  und  Einrichtung  eines 

Priester-Seminars.  1736. 

Damals  befand  sich  der  Clerns  der  Zenger  und  ModruSer  Diö- 
eesen  in  der  drückendsten  materiellen  Lage,  so  dass  die  Bareifa- 
künfte  mancher  Pfarrer  die  Beträge  von  30,  40,  50  und  60  fl.  nicht 
überstiegen.  Der  Grundbesitz  derselben  wechselte  zwischen  1^4 
und  6  Joch  und  war  wegen  der  geringen  Tragfähigkeit  des  Kar- 
stes wenig  geeignet,  diese  materielle  Lage  zu  verbessern.  Diese 
geringen  Existenzmittel  hatten  zur  Folge,  dass  die  Pfarreien  mit 
berufstüchtigen  Individuen  nicht  besetzt  werden  konnten,  und 


1)  20.  Jüner  1723,  Nr.  19  in  demselben. 

«)  IH.  October  1735,  3  Fase.  Nr.  43  in  demselben. 


377 

daBS  dadurch  die  Seelsorge  und  die  Sittlichkeit  des  Volkes  ge- 
schädigt worden. 

In  voller  Erkenntniss  dieses  Uebels  and  im  Drange  nach 
dessen  Beseitigung  suchte  Bischof  Benzoni  nach  zwei  Seiten  Ab- 
hilfe zu  schaffen.  Er  traf  Vorsorge  fttr  eine  gute  Pflanzschule  des 
Clerus  durch  Errichtung  eines  Seminars  und  fllr  die  Verbesserung 
der  materiellen  Verhältnisse  desselben^  suchte  Aushilfe  beim 
Kaiser  Karl  VI.  und  fand  sie  auch.  In  erster  Richtung  bewilligte 
ihm  der  Kaiser  eine  Unterstützung  von  300  fl.,  in  letzterer  2316  fl. 
zur  Erhöhung  der  Pfarrbezüge  auf  wenigstens  150  fl.  in  Barem. 
Dagegen  wurden  die  Pfarrer  zu  einem  Vermächtniss  an  die  Semi- 
nareasse verpflichtet.  Das  Seminar,  welches  Benzoni  den  Fiu- 
maner  Jesuiten  anvertraute,  war  nach  dem  Verhältnisse  der  noch 
unzureichenden  Mittel  zur  Heranbildung  von  6  Alumnen  be- 
stimmt. Zugleich  stellte  Bischof  Benzoni  an  die  Kriegsstelle  das 
Ansuchen,  an  den  sich  vorbehaltenen  Pfarreien  keinem  seiner 
oder  der  in  Wien  herangebildeten  Alumnen  eine  Pfarrstelle  zu 
verleihen,  der  sich  früher  als  Caplan  in  der  Seelsorge  nicht  voll- 
kommen eingeübt  hatte  i). 

S.  Malerielle  lAttge  des  Cleros  in  der  Airr»>i«i*  DIlicese  *  »owie  !■  der 

bosnlscIieB  CDIakoT»rer)  aad  «InBiscIieB. 

Günstiger  war  die  materielle  Existenz  einzelner  Pfarrer  der 
Agramer  Diöcese  im  Warasdiner  Generalat  durch  ein  grösseres 
Ausmass  von  Grundbesitz,  dessen  Bearbeitung  den  Pfarrkindem 
oblag.  Sie  lässt  sich  aus  den  fojgenden  Verhältnissen  beurtheilen. 

Der  Pfarrer  in  Kapela  genoss  an  Grundstücken  IS«/^  Joch- 
von  den  Hausgenossen  bar  8  fl.  45  kr. 

Der  Pfarrer  in  Veliko  trojstvo  genoss  an  Grundstücken 
lOs/4  Joch;  von  den  Hausgenossen  bar  10  fl.  18  kr. 

Der  Pfarrer  in  San  drovce  genoss  an  Grundstücken  4»/4  Joch; 
von  den  Hausgenossen  Jbar  6  fl.  21  kr. 


<)  2  Beilagen  in  2.  Fase.  Nr.  7G  im  Agramer  G.  (-.  Arch. 


378 

Der  Pfarrer  in  Bad a  genoss  an  Grandstttcken  9«/,  Joch;  von 
den  Hausgenossen  12  fl.  30  kr. 

Der  Pfarrer  in  Drnje  genoss  an  Grundstücken  11%  Joch; 
von  den  Hausgenossen  bar  36  fl.  48  kr. 

Der  Pfarrer  in  Kloitar  genoss  an  Grundstücken  17«/,  Joch; 
von  den  Hausgenossen  bar  23  fl.  24  kr. 

Der  Pfarrer  inPitomaöa  genoss  an  Grundstücken  16  Joch  ; 
von  den  Hausgenossen  bar  18  fl.  12  kr. 

Der  Pfarrer  in  St.  Georgen  genoss  an  GrundstUcken 
1 1 1/4  Joch ;  von  den  Hausgenossen  bar  35  fl.  und  an  Stiftgeld 
139  fl. 

Der  Pfarrer  in  Virje  genoss  an  Grundstücken  56  Joch;  von 
den  Hausgenossen  bar  19  fl.  33  kr. 

An  Stola  bezogen  diese  Pfarrer  ein  Drittel  von  den  Kirchen- 
proventen.  Von  Ostern  bis  zum  Dreifaltigkeitssonntag  für  die 

Taufe 18  .  kr., 

zu  einer  anderen  Zeit 3      „ 

für  die  Verkündigung  einer  Ehe 3       « 

n    „   Copulation  im  Orte  von  Pfarrkindem  .  9  od.  15      „ 
rt    n          n          i°  ^^^  z^f  Pfarre  gehörigen 

Ortschaften 1  fl.  30      „ 

für  die  letzte  Oelung 9      „ 

„  ein  Begräbniss 9.  u.  15      „ 

y,  das  Vorsegnen  einer  Wöchnerin 1  Vt  n 

j,  die  österliche  Beicht V*  » 

r,  das  Beichthören  der  Kranken  / 3      „ 

Manche  Pfarrer  erhielten  jährlich  auch  etwas  Käse  oder  ein 
Aequivalent  von  3  kr. ;  einen  Kapauner  oder  7  k. ;  an  Getreide 
von  jedem  Hause  1  auch  2  Tervenken ;  an  Holz  so  viel  als  sie 
brauchten,  und  zur  Bearbeitung  ihrer  Grundstücke  nach  Einver- 
ständniss  der  Pfarrkinder  unter  einander  Arbeiter  und  Acker* 
vieh  i). 


>)  Specificadon  in  demselben. 


379 

Da  es  nicht  meine  Aufgabe  sein  kann  diese  materielle  Lage 
in  allen  Diöcesen  im  Detail  zn  schildern,  so  dttrft^  wohl  die  An- 
deutung genügen,  dass  in  den  übrigen  annäherungsweise  dieselben 
materiellen  Verhältnisse  des  Clerns  bestanden  wie  im  Warasdiner 
Generalat.  Nur  das  Eine  glaube  ich  bemerken  zu  müssen,  dass 
die  Einkünfte  sehr  ungleich  und  ungeregelt  waren ,  namentlich, 
was  die  Stola  betrifft,  und  dass  hierin  auch  Willkühr  herrschte. 

Inder  bosnischen  und  sirmischen  Diöcese  lag  die  Seelsorge  in 
den  Händen  der  Franciskaner,  in  Peterwardein  und  dessen  Ter- 
ritorium der  Jesuiten.  Doch  waren  die  EVanciskaner  nicht  mehr 
von  jenem  Geiste  und  Feuereifer  beherrscht,  durch  welche  sie  zur 
Zeit  des  tridentinischen  Consiliums  hervorragten,  und  welche 
ihrem  Amtsbruder  Kapistran  geschichtlichen  Ruhm  sicherten. 

Die  moralische  Fäulniss,  von  welcher  Slavonien  und  Oester- 
reichisch-Sirmien  .in  der  ersten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  ange- 
fressen waren  und  die  sie  zu  einem  Räuberlande  umgestalteten, 
hatte  schon  den  Generalamtsverwalter  Conte  Locatelli,  und 
ebenso  seinen  Nachfolger  Grafen  Khevenhttller  herausgefordert, 
der  Sorglosigkeit,  welcher  sich  die  Franciskaner  hingaben,  ener- 
gisch entgegen  zu  treten.  Beide  suchten  mit  Umgehung  des  Hof- 
kriegsrates Abhilfe  beim  päpstlichen  Nuntius  und  wirkten  auf  die 
Absendung  eines  apostolischen  Visitators  hin,  damit  dieser  aus 
eigener  Anschauung  das  Uebel,  dessen  nachtheilige  Folgen  ttlr 
die  Religion  und  das  gegebene  Aergerniss  kennenlerne  und  Abhilfe 
treffe  «)(1733). 

§.  4.  Kirchliche  Verhältnisse  der  griechisch-orienta- 
lischen Glaubensgenossen. 

Im  Warasdiner  Generalat. 

Die  griechisch-orientalisehen  Glaubensgenossen  treten  zwar 
schon   1538  mit  der  Ansiedlung  unter  Ferdinand   dem  I.  in  die 


t)  1733  im  7.  Fase.  Nr.  19  im  slav.  sirm.  G.  C.  Archiv. 


380 

Geschichte  der  Militärgrenze  ein,  das  kirchlich -g^esehichtliebe 
Moment  bildet  jedoch  erst  jene  Ansiedlang,  mit  welcher  der  Me- 
tropolit Gabriel  ankam  und  das  Bisthnm  Marca  gründete.  Die 
Serben  erhielten  nicht  nur  freie  Religionsttbung,  sondern  es  wurde 
dem  Bischof  von  Maröa  im  Brucker  Libell  1578  die  jährliche  Do- 
tation von  300  fl.  zugesichert «). 

Unter  den  Bischöfen  von  Marca  tritt  der  7.,  Gabriel  M  i  a- 
kic    in  den  geschichtlichen    Vordergrund.    Er    verkehrte    mit 
Peter  Zrinji  und  zog  sich  den  Verdacht  einer  Theilnahme  an 
dessen  Verschwörungsplänen  zu.  Nach  Angabe  des  Verfassers 
der  St.  Georger  Regimentsgeschichte  hat  er  die  Aufgabe  über- 
nommen die  Warasdiner  Grenzmiliz  ftlr  Zrinji  zu  gewinnen.  Als 
dieses  ruchbar  wurde,  fiel  er  als  Opfer  der  Volktijustiz  und  wurde 
lebendig  eingemaueit «).  An  dessen  Stelle  wählte   das  Volk   den 
Vicar  Paul  Zoricic  (Zordic),   sein  Vertrauen  wurde  jedoch   ai^ 
getäuscht;   denn  Zoriöiö  wurde  zum  ersten  Werkzeuge  jener  Uni- 
rungs-Propaganda,  welche  vom  Wiener-Neustädter  Bischof  Kolo- 
nie geleitet  und  vom  Agramer  Bischöfen  untersttttzt,  ttber  die  Ser- 
ben des  Warasdiner  Generalats  80jährige  schwere  Leiden  brachte 
und   Unruhen   im   Lande   förderte.    Zugleich    trat  sie  die  von 
Rudolph  II.  garantirte  Religions-  und  Gewissensfreiheit  mit  Füssen. 
Die  Unirungssucht  war  aber  ein  Merkmal  der  Zeit  und  lag  in  der 
Tendenz  des  Jesuitismus,   der  nicht  allein   die  Aristokrcttie  des 


1)  Caplovid  in  seinem  Werke:  Slavonien  u.  s.  w.,  2.  Tbl.  S.  29. 

3)  Auditor  Kolner  in  seinem  Werke  (1738)  Pro  grata  memoria  snc- 
cincta  und  wahrhafte  Facti  specieSi  was  es  mit  dem  Kloster  Maröa  und  den 
dort  befindliehen  nicht  unirten  Völkern  vor  eine  Bewandnus  habe.  Bei  Oap- 
lovi6  2.  Thl.  8.  21.  Mail4th  sagt  im  4.  B.  seiner  österr.  Geschichte:  „Der 
wallachische  Bischof  (Miakiö)  wurde  damals  auch  in  den  Acten  als  Zrinji'8 
Anhänger  bezeichneti  aber  was  er  fflr  denselben,  gethan,  wie  erfiirihn 
wirksam  gewesen,  ISsst  sich  nicht  ermitteln.  Es  ist  eine  ordentliche  Scheu 
vor  dem  Bischof  bemerkbar.  In  der  Conferenz  vom  9.  April  1670  heisst  es: 
Er  gehe  bei  Zrinji  ab  und  zu  und  flihre  nicht«  Gutes  im  Sinne,  man  müsse 
sich  seiner  ohne  Tumult  und  Aufsehen  bemächtigen,  so  dass  die  Excandes- 
cirung  der  Wallachen  vermieden  werde. 


381 

Clenis,  Bondern   auch    die   Spitzen    der  Regierungsgewalt    be- 
herrschte. 

Uninnigs- Propaganda. 

Im  Jahre  1673  erschien  im  Warasdiner  Wehrbezirk  eine 
Jesuitenmission,  nm  die  dortigen  Serben  zur  römischen  Kirche  zu- 
rttckzufUhren  und  gewann  Zori£i6  bald  für  ihren  Zweck.  Zoricid 
war  ein  schlauer,  eigennütziger  und  hochaufstrebender  «Mönch. 
Als  die  griechisch-orientalischen  Glaubensgenossen  die  Umwand- 
lung ihres  Bischofes  wahrnahmen,  hielten  sie  unerschütterlich  an 
ihrem  Cultus  fest  und  versagten  ihm  den  Gehorsam.  In  Folge 
dessen  flttcbtete  er  sich  nach  Agram.  Der  dortige  Bischof  bewirkte 
aber  durch  den  Einiluss  des  Bischofs  Kolonie  seine  Ernennung 
zum  Bischof  von  Svidnic,  von  welcher  Zeit  das  später  nach  Kreuz 
übertragene  griechisch  -  unirte  Bisthum  datirt.  Zoriöic  wurde 
zugleich  Vicar  des  Agramer  Bisthums.  Im  Jahre  1682  verlieh  ihm 
Kaiser  Leopold  I.  die  bei  Sichelburg  liegende  Fiscal-Curie 
Pribid,  von  wo  aus  in  der  zweiten  Geschichts-Periode  die  Fäden 
der  Unirungstendenzen  im  Karlstädter  Generalate  ausliefen.  Mit 
dieser  Dotation  war  die  Pflicht  verbunden,  zur  Heranbildung  eines 
griechisch-katholischen  Clerus  in  Agram  6  Alumnen  zu  unter- 
halten. 

Zoriöic  wurde  bald  nach  seiner  Flucht  in  Agram  conse- 
erirt  und  streute  dann  das  Gerücht  aus,  er  habe  die  Weihen  in 
Moskau  erhalten.  In  der  Voraussetzung,  dadurch  das  Vertrauen 
des  Volkes  gewonnen  zu  haben,  kehrte  er  in  seine  Diöcese  zu- 
rück. Die  Täuschung  trat  jedoch  bald  zu  Tage.  Das  Volk  war 
darüber  so  erbittert  und  nahm  gegen  ihn  eine  so  drohende  Hal- 
tung ein,  dass  er,  der  Justificirung  des  Bischofs  Miakic  einge- 
denk, auf  die  schleunigste  Flucht  bedacht  nahm,  und  mit  gi'osser 
Mühe  der  Wut  desselben  entging  ^). 

Dadurch  setzte  sieh  ein  solches  Mistrauen  in  den  Gemütern 
der  Getäuschten  fest,  dass  sie   von   nun   an  von  jedem  neuen 


«)  Oeschichte  des  Warasdiner  8t.  Georger  Regiments  (Mspt.)   11  Bog. 
S.  3  und  4,  12  Bogen,  8.  1—3  und  Caplovic  in  demselben  Werke. 


382 

Bischof  ein  vom  Karlowicer  Metropoliten   ausgestelltes  Certifieat 
aber  dessen  Rechtgläubigkeit  abforderten  <). 

Dessenungeachtet  ziehen  sich  durch  80  Jahre  wie  ein 
schwarzer  Faden  bittere  Klagen  der  serbischen  Grenzer  tiber  ge- 
waltthätige  Unirungsmassregeln.  Sie  wurden  bald  mit  mehr  bald 
mit  weniger  Energie  ins  Werk  gesetzt.  Mit  der  grössten  Energie 
verfolgte  diese  Richtung  RaphaelMarkoviö,  der  auf  Ingoyic 
am  bischöflichen  Stuhle  folgte.  Dieser  energische  Mann  erklärte 
sich  schon  bei  seiner  Installation  öffentlich  für  die  Union  nnd 
sprach  die  Zuversicht  aus,  seine  Diöcese  zu  Rom  zurückzuführen. 
Um  auf  sein  gegebenes  Wort  die  That  folgen  zu  lassen,  zwang-  er 
Geistliche  und  Leien  nicht  etwa  durch  moralische  Mittel,  sondern 
dadurch  zur  Union,  dass  er  die  Widerstrebenden  ins  Gefängnis 
werfen  Hess  und  in  Eisen  geschmiedet  allerlei  Leiden  preisgab. 
Bezeichnend  ist  in  der  Beschwerde  der  Grenzer  vom  Jahre  17  H> 
(Jäner)  dartlber  der  Passus,  dass  der  Agi*amer  Bischof,  unter 
dessen  Aegide  diese  Unirungshetze  verlief,  seine  wal lach i- 
schen  Unterthanen  (nicht  unirte  Serben),  deren  Cultus  durch 
Privilegien  nicht  garantirt  sei,  wie  dieses  bei  ihnen  der  Fall,  un- 
behelligt lasse  s). 

Nicht  minder  auffallend  ist  das  Bescript  der  Grazer  Kriegs- 
stelie,  welche  lange  Zeit  gegen  diese  Hetze  Äug'  und  Ohr  ver- 
schloss,  an  den  Grafen  Rabatta  vom  19.  September  1716, 


1)  In  der  St.  Georger  Regimentsgeschichte  und  bei  Öaplovic. 

2)  .  . .  valde  autem  mirum  videtur  nobis,  quod  Excell.  et  Ilust.  £pU- 
copus  Zagrabiensis,  qui  veriis  et  purus  est  catholicus  mutationem  hanc  fidei 
ritusque  Vallachici  in  Vallachis  suis,  nulla  privilegia  habentibus,  quorum 
aliquot  millia  in  bonis  et  possessionibus  suis  habet,  non  incipiat.  Quodsi 
illi  in  ritu  et  fide  hac  quieti  et  inperturbati  manent,  quare  nos  turbari  debe- 
remus  et  a  nobis  mutatio  ista  incipi,  nisi  forte  per  turbationem  hanc  et  ritos 
nostri  suppressionem  privilegiis,  sanguine  et  vita  nostra  partis,  quibus  tot 
annos  ....  inperturbati  fruebamur,  nos  privare  intenderet  .  .  .  Ablegati 
gentis  Vallacliieosis  snpplex  Libellus.  Beilage  zum  Rescr.  v.  29.  Septem- 
ber 1716.  im  Agramer  G.  C.  Arch. 


383 

„Es  hat  sich  die  Wallachische  Nation  gegen  den  unirten 
Bischof  Raphael  Markovic  wegen  unterschiedlicher  Ungebührlich- 
keiten  (!)  sehr  heftig  beklagt.  Obwol  auf  die  christlich  katholi- 
sche Religion  und  deren  Ausbreituug  alle  Mtthe  und  Eifer  anzu- 
wenden sind,  so  muss  doch  solches  mit  Discretion,  nicht  aber  mit 
solchen  ärgerlichen  Pressuren,  Ueberschätzungen  und  gewalt- 
thätigen  Violentien  geschehen,  um  so  weniger,  da  derlei  Unleid- 
liche Proceduren  gedachter  zur  Zeit  im  Glauben  noch  abgeson- 
derten Nation  ohne  schleunige  Remedur  in  die  äusserste  Despe- 
ration bringen,  dadurch  aber  das  gemeine  Wesen  bei  jetzt  ohne- 
hin schwerem  Türkenkrieg  in  eine  höchst  geßlhrliche  Confusion 
geraten  könnte.  Solchem  nach  thuen  wir  aus  Ihrer  kaiserlichen 
Majestät  Allergnädigstem  und  gemessenem  Befehl  verordnen,  dass 
der  Herr  Generalobrist  über  der  wallachischen  Klagen  Beschaf- 
fenheit alsbald  weitere  gründliche  Information  einziehe  und  wie 
solche  befunden  worden,  mit  allen  Umständen  uns  dem  nächst 
berichte.  Den  Oberhauptleuten  und  Hauptleuten  aber  wurde 
befohlen  keinen  6ew]s;sen8zwang  und  keine  unbilligen  Erpres- 
sungen in  der  Stola  zu  dulden,  ebensowenig  Gewaltthätigkeiten 
von  Seite  des  Bischofs.  Wenn  aber  Derartiges  im  Zuge  wäre, 
so  solle  es  sistirt,  und  wenn  gütliche  Abmachungen  erfolglos 
blieben,  mit  Militärgewalt  eingeschritten  werden.  Andererseits 
wurde  angeordnet  nicht  zu  dulden,  dass  die  bereits  Unirten  von 
ihrem  Uebertritte  wieder  abwendig  gemacht  und  jene,  die  sich 
freiwillig  uniren  wollen  ^  daran  nicht  gehindert  werden.  Im  Not- 
falle solle  man  letztere  mit  der  Militärmacht  schützen." 

Dem  Generalobristen  wurde  zugleich  auf  das  gemessenste 
befohlen,  gewissenhaft  darnach  zu  handeln,  den  Bischof  zur  Rede 
zu  stellen  und  ihm  den  Befehl  des  Kaisers  bekannt  zu  geben.  <). 


<)  29.  Sept.  1716.  1.  Fas.  Nr.  51  in  dems.  Öaploviö  verstösst  ganz 
gegen  die  Chronologie,  wenn  er  S.  23  anfuhrt,  dass  der  Vorgänger 
des  Bischofs  Markoviö,  lagovio  die  Serben  1718  vor  seinem  Tode 
^am  Aufstände  reizte;  denn  die  erste  Beschwerde  der  Grenzer  gegen 
Markoviö  datirt  schon  vom  Jänner  1716,  während  ihn  Öaplo\nö  erst 
1727  den  bischöflichen  Stuhl  besteigen  lässt. 


3H 

Nicht  lang:e  daranf,  Qiii.  Jäner  1717)  worden  jedoch  dk 
Grenzer  wieder  verwiesen,  „weil  sie  den  Biscliof  Markovii  als 
solchen  nicht  anerkennen,  ihm  die  Espiscopalia  verweigern,  dem- 
aelben  den  Residenzort  streitig  machen.  Dieses  Verfahren  mOsK 
als  strafbar  bezeichnet  and  ihnen  bedeutet  werden,  dass  in  Btreit- 
lällen,  welche  sich  unmittelbar  anf  den  Cnltas  beziehen,  der 
Agnuner  Bischof,  in  Angelegenheiten  des  Glanbenszwang«s  osd 
der  Gelderpressnngen  aber  der  jedesmalige  Generalatsverwiüter 
das  Recht  zu  sprechen  ermächtigt  und  befugt  sei"«). 

Das  Rescript  und  die  Verordnung  gingen  offenbar  von  zwei 
verschiedenen  Einflüssen  aus.   Dass  die  letztere  die  aufgeregten 
Gemtlter  noch  mehr   erbittern   und  entflammen  musste.    ereiebt 
sich  schon   daraus,   dass   sie  eil 
CultuBsachen  aufstellte,  gegen 
Jahre  1717  beschwerten   und  dei 
Beschützer  der  Unirnngspropagai 

Die  neue  Anfloderung  der 
einer  neuen  Deputation  an  das 
welche  ihren  Beschwerden  ungesi 
gab,  dass  man  ungeaclitet  verb 
Väter  des  treuen  Warasdiner  Gre 
das  Volk  mit  Waffengewalt  und 
treibe,  dass  man  die  am  Glauben 
die  Priester  ins  Gefängnis  werfe 
lisch  morde  oder  durch  Stocks 
mißhandle,  die  Grenzer  alsUnirte 
falle  die  Gotteshäuser  der  Unit 
gegen  sie  anwende  *).  Unter  den 
ihr  Leben  einbUssten,  war  auc 
(Lepovina)  Conrat,   welcher,   als 


>l  In  ilemei-lbeo  Ai-chiv. 
';  Umfüssend  beim  Grafen  Üitr 
über  die  iUyrisphe  Kaiton  u.  s.  w 


885 

dacht  die  Klosterkirche  betreten  wollte,  von  den  nachsetzenden 
Soldaten  durch  zwei  Flintenkugeln  an  der  Thürschwelle  erschos- 
sen wurde.  Mehrere  vom  Clerus  wurden  auf  Befehl  des  Generals 
Patazzi  erbärmlich  geprügelt  und  in  das  Gefängnis  geworfen,  wo 
sie  alle  Stufen  von  Qualen  erdulden  mussten.  i). 

Im  J  «  hre  1730  wurde  gegen  den  Bischof  die  Klage  er 
hoben,  dass  er  die  Grenzer  zwinge  an  ihren  gebotenen  Fasttagen 
Fleisch,  Butter  UQd  derlei  Speisen  zu  essen,  dass  er  die  Stola  bei 
Begräbnissen  über  die  Gebühr  steigere  und  sie  sogar  von  den 
im  Felde  gefallenen  Soldaten  in  Anspruch  nehme,  durch  Verkauf 
der  Pfarrstellen  Simonie  treibe  and  die  Grenzer  überhaupt  am 
Genüsse  ihrer  Privilegien  hindere  «). 

Die  Beschwerden  am  kaiserlichen  Hofe  hatten  zur  Folge, 
dass  Graf  Galler,  Obrist  in  Kreuz,  mit  einer  gewissenhaften  Con- 
spription  des  Generalats  beauftragt  wurde.  Diese  entlarvte  das 
Unirungswerk  derart,  dass  sich  nicht  ein  einziger  Grenzer  als 
Unirter  conscribiren  lie^s.  Markovic  geriet  mit  seinen  Gehilfen 
und  Nachfolgern  Vucenovic  undPalkovic  endlich  in  einen  Process, 
in  Folge  dessen  er  des  Landes  verwiesen  wurde  und  diese  sich 
flüchteten.  Welche  Stellung  die  Grazer  Kriegsstelle  in  diesem 
Unirungs-Drama  einnahm,  wird  aus  der  Thatsache,  klar,  dass  sie 
zwar  der  Ansicht  des  Obristen  Galler  beitrat,  dem  unirten  Svid. 
nieer  Bischof  sei  die  Visitation  der  griechisch-orientalischen  Be- 
vi)lkerung  nicht  zu  gestatten,  dass  sie  aber  zugleich  die  Notiz  ein- 
fliessen  liess,  die  neue  Einricbtungs-ConHuission  sei  angewiesen 
worden,  keinen  „Schismatiker"  zum  Vojvoden  oder  Capitän  zu- 
zulassen. Zugleich  fragte  sie  sich  an,  in  welchem  Falle  der  er- 
laubte Bau  des  griechisch-orientalischen  Klosters  Lepavina  ein- 
gestellt werden  könne  »). 


•j  Öaploviö  Seite  23,  24. 


2)  Beilage  zu  Nr.  160  iin  1.  Fass.  1731  im  Agramer  G.  C.  Areb. 

<)  In  den  chronologischen  Acten-Extracten  im  Arch.   des  Reiobs- 
Kriegs-Ministeriums. 

25 


386 

Unter  dem  Verlaufe  dieser  Verhältnisse  konnte  Graf  Cordaa 
für  sein  Organisationsproject  allerdings  keine  empf&nglichen  Oe- 
mttter  finden. 

Znr  Beruhigung  des  Volkes  wurde  im  Jahre  1737  Simeon 
Filipovii  zum  griechisch-orientalischen  Bischof  mit  dem  Sitze  zu 
Lepavina  ernannt. 

Um  aber  auch  die  Unirungsfrage  nicht  von  der  Tages- 
ordnung zu  bringen,  befahl  der  Hofkriegsrat  den  nach  Wien 
entflohenen  unirten  Bischof  im  Kloster  Marda  zu  installiren 
und  ihn  dem  Volke  Torzustellen.  Allein  sowol  das  Volk  als 
auch  die  Oeistlichkeit  protestirten  bei  der  Installation  gegen 
Palkoyi6,  die  dortigen  Mönche  aber  sagten  ihm  den  Grehorsam 
auf  i)  Mit  diesem  geschürzten  Knoten  schloss  das  Unirungs- 
Drama  beim  Ablaufe  der  ersten  Periode  i). 

Klrcliliclie  Ferh&ltBlM«  der  CMeeliUieli-orieatellMliea  aaeli  der  Etewaa« 

demiiff  unter  deM  Patriareliea  tob  Ipek. 

> 

Die  wichtigste  aller  Einwanderungen  aus  der  Türkei  war 
die  unter  Führung  des  Patriarchen  Öemojevi6,  welche  den  in 
Ungarn^  in  den  bereits  militftrisirten  Grenzgebieten  Kroatiens 
und  in  OberslaTonien  ansässigen  Bekennem  des  griechisch- 
orientalischen Cultus  ein  geistliches  Oberhaupt  und  zur  Errich- 
tung  der  Donau-^  Theiss-  und  Marosgrenze  die  Beyölkerung 
gab.  Das  Diplom  vom  21.  August  1690,  die  Privilegien  vom 
20.  August  1691  und  vom  4.  März  1695;  die  Bestätigung  dieser 
Privilegien  von  Kaiser  Joseph  I.  (29.  September  1706)  und 
Kaiser  Karl  VI.  (8.  October  1715)  bilden  die  Urkunden,  durch 


1)  Bei  Öaplovic  S.  24.  Zum  Ventfindnis  dieser  DiGcesanyerhiitQisse 
musB  man  sich  Folgendes  gegenwirtig  halten.  ICarda  war  ursprünglich  der 
Sitz  des  griechisch-orientalischen  Bischofii  im  Warasdiner  Generalate.  Er 
führte  auch  den  Titel  Severiner  Bischof.  Seit  Zordiö  residirten  die  nnir- 
ten  Bischöfe  von  Sidnic  in  Maröa.  Die  eigentlichen  griechisch-orientalischen 
Bischöfe  residirten  seit  Filipoviö  in  Lepavina,  so  lange  das  Bisthum  be- 
stand. 


387 

welche  den  Serben   die   Stellung   am  Boden   der   ungarischen 
Krone  angewiesen  wurde.  Ein  Zugeständnis  von  grösster  Trag- 
weite'  war  die  Unterordnung  der  Nation  unter  den  Metropoliten 
sowol  in  kirchlichen   als  weltlichen  Angelegenheiten  im  Privi- 
legium vom  Jahre  1691  i).  Allein  schon  das  Diplom  vom  Jahre 
1690  bezeugt   es,    dass   dem  Kaiser   bei  Ertheilung  desselben 
ein  weiteres,  siegreiches  Vordringen  in  der  Tttrkei  vorschwebte, 
und   dass    dieses  Privilegium  für  Verhältnisse   berechnet  war, 
welche   nach   Eroberung   des    Ipeker  Patriarchat -Territoriums 
geschaffen   werden   sollten.   Gewiss   wollte  Kaiser  Leopold  in 
Ungarn  keinen  Kirchenstaat  organisiren,  der  seinen  Souveränitäts- 
rechten als  dem  Könige  dieses  Landes  Abbruch  that.  Als  sich  in 
der  Folge   diese  Siegeszuversicht   nicht   erfüllte,    liegt  der  Er- 
klärungsgrund nahe,  warum  dieses  und  manches  andere  Zuge- 
ständnis Aendernngen  unterlag.  Schon  Kaiser  Joseph  I.  unter- 
nahm es,  nachdem  er  dem  unsterblichen  Ruhme,   welchen  sich 
die  Serben  gegen  den  Anhang  R&köczy's  enkämpft  hatten,   ge- 
rechte  Anerkennung   gezollt,    die   Leopoldinischen    Privilegien 
weiter   zu  erklären   und   nach  Zeitumständen  zum  Nutzen 
und  Frommen  der  Nation   in  eine  bessere  Form   zu  bringen  *). 
Allein  nur  zu  bald  gerieten  die  Verdienste  der  Serben,  welche 
sie  sich  schon  in  dem  grossen  Kampfe   gegen   die  Türken  bei 
Slankamen,  Zentha  und  gegen  Räköczy  blutig  errungen  hatten 
in  Vergessenheit. 

Die  II«0ldeBBeB  des  PatrUrelieB  umd  seiner  Naeliroi8>er.  Iiu»e  EiBlf&Bfle. 

Der  Patriareh  Öemojeviö  erhielt  im  Jahre  1701  St.  Andre, 
oberhalb  Ofen  zu  seiner  Residenz.  Seine  Nachfolger,   die  Metro- 


1)  Denique,  ut  onmes  ab  Archi-Episcopo  tamquam  oapite  suoEccle* 
Biastico  tarn  in  spiritualibus  quam  SaecuLaribas  dependeant, 
clementissime  volumua  et  jubemus. 

s)  Bei  Stojadkoviö  „Ueber  die  staatsrechtlichen  Verbältnisse  der 
Serben  in  der  Vojvodina  u.  s.  w.  S.  23. 

25* 


388 

politen  Isaias  Diakovii  (1706 — 1708  und  Sophronius  Podgaricanin 
(1708—1711)  hatten  ihren  Wohnsitz  in  Krafiedol.  Erst  dem 
Metropoliten  Vincenz  Popovi^i  (1711 — 1725)  wurde  Karlovic  zur 
Residenz  angewiesen  i). 

Als  Dotation  erhielt  nach  Caplovic  Öemojevic  die  Kameral- 
herrsehaft  Sirac  in  Slavonien,  welche  ihm  (11.  August  1695)  vom 
Inspector  Zem^jak  auch  übergeben  wurde.  Allein  schon  im  Jahre 
1706  (15.  Juli)  wurde  dem  kirchlichen  Oberhaupte  der  Serben 
Daija  mit  den  dazu  gehörigen  Dörfern  für  Lebensdauer  zur  Dota- 
tion bestimmt. 

Im  slavonisch  -  sirmischen  General-Commando- Archiv  finden 
sich  die  Einkünfte  des  von  EruSedol  nach  Karlovic  versetzten 
Metropoliten  Popovi<5  folgendermassen  berechnet: 

;,Das  Gut  Dalja,  bestehend  aus  den  Ortschaften  DaIja 
Borovo  und  Bielobrdo; 

„die  Proventen  des  sirmischen  Dorfes  Naredin  nächst  des 
Klosters  Grgetek: 

„3000  fl.  aus  der  slavonischen  Kammeralcassa  als  Zehent- 
Aequivalent ; 

„von  jedem  Pfarrer  seiner  Diöcese  ein  Dukaten  und  ein 
Marderfell ; 

„die  Milostina  und  Dimnica,  welche  anfangs  zweimal  im 
Jahre  eingesammelt^  seit  1 726  aber  auf  einmaliges  Sammeln  ein- 
geschränkt wurde; 

„die  Bezüge  aus  den  Mönchsklöstern; 

„bis  zum  Jahre  1726  alle  Verlassenschaften  ab  intestato 
ohne  leibliche  Erben ; 

„die  Einflüsse  von  den  Verhandlungen  in  Streitsachen  und 
von  den  dabei  andictirten  Strafgeldern. 

Beschwerden  1718. 

Auf  häufige  Verletzungen  der  Privilegien  traten  serbische 
Deputirte  im  Jahre  1718  in  Dalja  zusammen   und   beschlossen 


1)  Caploviö  2.  Thl.  S.  45-46. 


389 

nnter  dem  Vorsitze  des  Metropoliten  Popovic  in  der  Plenar- 
fiitzung  vom  12.  November  ihre  Beschwerden  darüber  dem  kaiser- 
lichen Hofe  za  unterbreiten.  Unter  diesen  betrafen  folgende  die 
Militärgrenze.  , 

„Die  Depntirten  erklärten  die  Belastung  mit  Winterquar- 
tieren und  Vorspann  namentlich  in  der  Theisser  und  Maroser 
Grenze  für  unerträglich. 

„Der  Bischof  von  Kostainica  beschwerte  sich  über  die  Com- 
mandanten,  dass  sie  die  Verlassenschaften  ohne  leibliche  Erben 
gegen  den  Inhalt  der  Privilegien  an  sich  ziehen,  statt  sie  der 
Kirche  zu  überlassen,  dass  in  der  Lika  und  Krbava  die  freie 
.Religionsübung  beanständet  und  dass  die  dortige  katholische 
Geistlichkeit  von  den  Serben  Zehent  abnehme. 

„Endlich  beklagte  man  sich  cRirüber  im  Allgemeinen,  dass 
7,\\  den  griechisch-orientalischen  Delinquenten  vor  ihrem  Gange 
zur  Richtstätte  Priester  ihres  Ritus  nicht  zugelassen  werden,  um 
sie  fUr  den  Tod  vorzubereiten  und  zu  communiciren  «). 

Kaiser  Karl  VI.  brachte  diese  Beschwerden  noch  in  dem- 
selben Jahre  zur  Erledigung.  So  weit  sie  die  kirchlichen  Ver- 
hältnisse der  Grenzer  betrafen,  versprach  er  die  Hemmnisse  der 
freien  Keligionsübung  in  der  Lika  und  Krbava  zu  regeln  und 
die  Zahlung  des  Zehents  an  die  katholische  Geistlichkeit  der 
Regelung  zuzuführen.  Den  Delinquenten  wurde  vor  ihrem  Gange 
zur  Richtstätte  die  Zulassung  eines  Priesters  ihres  Cultus  bewil- 
ligt «).      • 

Allein  es  kam  der  Conflict  für  und  gegen  die  Privilegien, 
namentlich  zwischen  dem  beiderseitigen  Cleras  nicht  zum  Ab- 
schlüsse. Er  dauerte  vielmehr  in  lebhafter  oder  matter  Färbung 
bis  zum  Jahre  1791  fort,  in  welchem  von  Seite  des  ungarischen 
Landtags  durch  den  27.  Articel  des  Landesgesetzes  den  Serben 


')  Der  Commandant  von  Peterwardein  (wie  aus  einem  Acte  ersicht- 
lich) Baron  Löffelholz,  gewährte  den  dortigen  Jesuiten  den  Zutritt  zu 
den  gpriechisch-orientalischen  Delinquenten,  um  sie  vor  ihrer  Hinrichtung 
für  den  katholischen  Cultus  zu  gewinnen  und  zu  bekehren. 

s)  Aus  den  Propositionen  bei  Nr.  48  im  slav.  sirm.  G.  C.  Archiv. 


390 

das  Bürgerrecht  nnd  die  Religionsfreiheit  feierlich  zu- 
gesichert  wurde.  Man  behandelte  sie  tbatsächlich  bis  zu  dieser 
Zeit  am  angarischen  Boden  als  Gäste,  die  nach  dem  Diplom  Tom 
Jahre  1690  nnd  dem  Privilegium  vom  Jahre  1691  ihr  Heimmts- 
recht  nur  im  Bereiche  des  Ipeker  Patriarchats  zu  suchen  hatten. 

Schon  im  Jahre  1 729  wurden  durch  ein  Dedaratorium  die 
Privilegien  der  Serben  in  wichtigen  Puncten  modificirt  oder 
erläutert,  welche  den  Ansichten  der  Serben  zuwider  liefen. 
Auch  mehrere  Beschwerden  sollten  dabei  ihre  Abhilfe 
finden. 

Declaratoriu  m  Tom  Jabre  t7t9  Gber  die  PriTlIeiieii  und  das  AnfeaB^s- 

deereC  tom  Jahre  ITSt. 

Die  Serben  beklagten  sich,  dass  man  ihnen  den  freien  6e* 
brauch  ihres  Kalenders  nicht  gestatte  und  sie  vielmehr  verhalte 
katholische  Feiertage  mitzufeiern. 

Dieser  Klage  wurde  die  Erklärung  entgegengehalten,  dass 
es  nicht  in  der  Absicht  des  Kaisers  liege,  in  ausschliesslich  von 
ihnen  bewohnten  Ortschaften  sie  im  Gebrauche  ihres  Kalenders 
zu  stören.  Sie  hätten  nur  in  gemischten  Ortschaften,  um  den 
Katholiken  kein  Aergemis  zu  geben,  zu  Weihnachten,  Ostern 
und  Pfingsten  am  ersten  Festtage  sich  knechtischer  Arbeiten  zn 
enthalten. 

„Durch  das  Dedaratorium  wurde  der  Metropolit  verhalten, 
bei  Erledigung  eines  Bisthums  dem  kaiserlichen  Hofe  drei  Can- 
dida ten  in  Vorschlag  zu  bringen.^ 

M  Ohne  Zustimmung  des  Kaisers  durfte  keine  neue  Kirche  ge- 
baut werden,  und  zwar  nur  dann,  wenn  sich  das  Bedürfnis  dazu 
geltend  mache. ^ 

„Die  Serben  erklärten  es  für  eine  Kränkung  der  Privilegien, 
dass  der  Clerus  in  Civilangelegenheiten  vor  der  Administrations- 
behörde zu  erscheinen  habe,  da  doch  die  Privilegien  ihn  derart 
dem  Metropoliten  unterordnen,  dass  ausser  dem  Kaiser  keiner 
weltli  chen  Behörde  die  Macht  zukomme  einen  Priester  zu  verhaf- 


391 

ten.  Es  komme  nur  dem  Metropoliten  zn^  die  von  ihm  abhängigen 
Geistlichen  nach  dem  kanonischen  und  Kirchenrechte  zu  strafen. '^ 

Kaiser  Karl  VI.  deutete  dieses  als  keine  Verletzung  der 
Privilegen^  weil  er^  wie  sie  selbst  andeuteten,  zu  den,  den  griechisch- 
orientalischen Clerus  betreffenden  gerichtlichen  Verhandlun- 
gen die  Macht  sich  vorbehalten  habe,  dabei  aber  durch  die  Be- 
hörde repräsentirt  w^rde.  Dem  Erzbischofe  koAime  ttber  seinen 
Clerus  nur  jene  Auctorität  zu,  welche  auch  bei  der  katholischen 
Geistlichkeit  zur  Geltung  gelangt  sei.  Um  jedoch  eine  billige  und 
zweckmässige  Norm  aufzustellen,  resolvirte  der  Kaiser,  dass  die 
Delinquenten  der  griechisch-orientalischen  Geistlichkeit  in  allen 
Criminaifällen  ohne  Unterschied,  von  der  weltlichen  Behörde 
abgeurtheilt,  das  Urtheil  vor  der  Publication  von  dem  Hofkriegs- 
rate begutachtet,  der  Delinquent  vor  dessen  Exequirung  nach 
dem  Kirchenrechte  seiner  Würde  entkleidet  werde,  und  dass  auf 
Verlangen  des  Metopoliten  zwei  Priester  den  Gerichtsverhandlun- 
gen als  Assessoren  ohne  Stimme  beiwohnen. 

Die  Nation  solle  im  Besitze  ihrer  Kirchen ,  Klöster  und 
Ortschaften  unbehelligt  bleiben.  Die  ihr  von  dem  Feinde  abge- 
nommenen und  wieder  zurückgenommenen  Kirchen  sollen  in 
ihren  Besitz  zurückgelangen. 

Es  wurde  der  Geistlickeit  gestattet,  den  eigenen  District 
ohne  jede  weitere  Anfrage  allezeit  zu  visitiren.  Sobald  sich  aber 
diese  Visitation  auf  einen  anderen  District  erstreckte,  dann  war 
sie  verpflichtet,  zur  Vermeidung  von  Missverständnissen  und 
Misgriffen,-  dieses  der  betreffenden  Behörde  anzuzeigen.  Diese 
war  dagegen  beauftragt  dem  Visitirenden  den  Pass  und  das 
Convoi  dazu  zu  geben. 

In  Sterbefällen  weltlicher  Personen  ohne  letztwillige  Ver- 
fügung und  ohne  Erben,  soll  die  Verlassenschaft  dem  Fiscus 
zufallen,  weil  es  unzulässig  erschien,  dass  die  Kirche  den  Be- 
sitz der  Laien  allmälig  an  sich  ziehe.  Dagegen  war  die  Ver- 
lassenschaft eines  Bischofs  in  drei  Theile  zu  theilen,  von  denen 
der  eine  der  eigenen  Kirche,  ein  Theil  dem  Erzbischofe  iind 
der  dritte  dem  Fiscus  zuerkannt  wurde. 


392 

Vermächtnisse  an  tttrkisclie  Unterthanen,  Legate,  Pen- 
sionen u.  dergl.,  welche  keine  Reciproeität  in  Aussicht  stellten, 
wurden  für  ungiltig  erklärt. 

Die  unbeweglichen  Güter  des  Clerus  durften  als  Dotation 
die  dem  Amte  und  nicht  der  Person  anhafte,  ohne  Bewflligiing 
des  Kaisers  nicht  veräussert  werden.  Nur  das  selbsterworbene 
Gut,  unterlag  einer  Veräusserung. 

Die  Unterordnung  unter  den  Metropoliten  betraf  nach  dem 
Declaratorium  nur  die  kirchlichen  Beziehungen. 

Alle  Grundstücke,  die  der  Clerus  ausser  der  Dotimog 
besass,  unterlagen  der  Besteuerung  i).    . 

Auf  dieses  Declaratorium  folgte  1732  ein  Anhangs-Dec- 
ret.  Dieses  erging  an  die  Landesadministration  in  Belgrad,  und 
war  speciell  für  die  Bevölkerung  des  österreichischen  Serbien 
bestimmt.  Obwohl  es  im  Wesen  die  Bestimmungen  des  Dec- 
laratoriums  reproducirte,  so  wurde  darin  dennoch  den  dort  ge- 
gebenen abweichenden  Verhältnissen  Rechnung  getragen«). 

lidsunir  der  Zehentfragre  In  der  I^lka  und  Krbava. 

Inzwischen  hatte  die  Zehentfrage  in  der  Lika  und  Krbava 
welche  der  Bischof  von  Kostainica  im  Jahre  1718  auf  der  Con- 
ferenz  in  Daija  angeregt  hatte,  ihre  vorläufige  Lösung  gefun- 
den. Den  Likanern  und  Krbavanern  erschien  die  Leistung  des 
Zehents  an  die  katholische  Geistlichkeit  unbillig.  Sie  baten 
daher  unter  dem  5.  September  1730  um  Enthebung  von  der- 
selben. Die  Grazer  Kriegsstelle  fand  aber,  dass  man  zuvor 
ausmitteln  müsse,  ob  ihre  Grundstücke  ehemals  griechisch- 
orientalischen oder  römisch  -  katholischen  Geistlichen  zehent- 
pflichtig  waren.  Im  letzten  Falle  sei  der  Zehent,  der  jetzige 
Grundbesitzer  möge  ein  Serbe  oder  Kroate  sein,  unweigerlich 
als  eine  der  Realität  anhaftende  Last  an  die  katholische  Geist- 
lichkeit  zu   leisten.    Jede    am  Grunde   lastende   Pflicht    werde 


1)  Im  7.  Fase.  Nr.  729  im  alav.  sirm.  G.  C.  Arch. 
*}  Nr.  18  und  19  in  demselben  Archiv. 


393 

durch  den  Wechsel  der  Besitzer  nicht  alterirt.  Dasselbe  gelte 
Ton  den,  dem  griechisch-orientalischen  Clerus  ehemals  zehent- 
pflichtig  gewesenen  Grundstücken.  Daher  mttssten  die  Pfarrer 
beider  Culte  in  ihrem  Gerechtsame  geschützt  werden.  Zugleich 
erhielt  das  Likaner  Grenzgericht  die  Weisung,  diese  Grund- 
frage zu  prüfen  und  im  Sinne  dieser  Resolution  jeden  zu  seiner 
Schuldigkeit  zu  verhalten  i). 

4 

BrlanterungTAreseript  irom  *t.  September  17S4i. 

Das  Declaratorium  vom  Jahre  1729  und  das  Anhangs- 
Decret  vom  Jahre  1732  hatten  die  verstimmten  Gemüter  weder 
diesseits  noch  jenseits  der  Savemündung  in  jene  Befriedigung 
versetzt,  die  man  davon  erwartet  hatte.  Vielmehr  erhoben  die 
Deputirten  des  Nationalcongresses  im  Jahre  1734  gegen  beide 
im  Namen  des  Clerus  und  der  Nation  neue  Beschwerden  und 
erklärten  es  als  eine  Verletzung  der  Privilegien,  dass 

„man  sie  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Kalender  die  katho- 
lischen Hauptfeste  zu  feiern  verhalte, 

„zur  Besetzung  der  bischöflichen  Sitze  einen  Ternavor- 
schlag  verlange. 

„Ehemals  habe  man  beim  Neubau  und  bei  der  Reparatur  der 
Kirchen  freie  Hand  gehabt.  Durch  das  Declaratorium  werde  ihnen 
diese  Freiheit  durch  den  Beisatz,  si  opus  fuerit,  (im  Falle  des 
Bedürfnisses)  eingeschränkt.  Sie  müssten  nun  sogar  die  Repa- 
ratur anmelden  und  die  Erlaubnis  dazu  werde  ihnen  entweder 
gar  nicht  oder  verspätet  gegeben  werden. 

^Der  Clerus  sei  ehemals  mit  Ausnahme  der  Criminalfälle 
keiner  anderen  als  der  bischöflichen  Jurisdiction  unterworfen 
gewesen,  jetzt  werde  aber  über  diese  Norm  hinaus  gegriffen 
und  selbst  den  Bischöfen  ohne  besondere  Erlaubnis  die  Visi- 
tirung  ihrer  Kirchensprengel  nicht  gestattet. 


1)  Nr.  17  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 


394 

„Es  sei  ein  Verstoss  gegen  ihre  Privilegien,  dass  von  den 
bischöflichen  Verlassenschaften  ein  Theil  der  Kirche,  einer  dem 
Metropoliten  und  der  dritte  dem  Fiscns  zufallen  solle. 

„Betreff  der  Abhängigkeit  vom  Bischof  werde  abgewichen. 

„Endlich  sei  der  serbische  Clerus  nach  dem  Wortlaute  ihrer 
Privilegien  von  der  Entrichtung  des  Zehents  und  der  Gmndge- 
btthren  befreit,  seit  einigen  Jahren  versuche  man  ihn  aber  zn 
diesen  Leistungen  zu  verpflichten.^ 

Diese  Beschwerden  brachten  die  Deputirten  Basil  Dimitroviä^ 
Bischof  in  Ofen,  Paul  Nenadovi6,  Generalvicar  der  erzbischöf- 
lichen Diöcese,  Wolfgang  Jzakovic,  Obercapitän  bei  der  serbi- 
schen Orenzmiliz  (im  österreicischen  Serbien)  Öoviö,  Capitän  in 
der  Maroser  Grenze,  Michael  Öernojeviö  von  Madva  im  Arader 
Districte  und  Gabriel  Baskovi6  aus  dem  Belgrader  Districte  im 
Namen  des  Clerus  und  der  Nation  an  das  kaiserliehe  Hoflager. 

Auf  die  von  ihnen  gegebene  Information  erging  unter  dem 
21.  September  1734  sowol  über  das  Declaratorium  als  auchttber 
das  Anhangs. Decret  folgendes  Erläuterungsrescript. 

„In  diesem  erklärte  Kaiser  Karl  VI.  das  ihnen  in  den  Privi- 
legien gemachte  Zugeständnis  des  freien  Kalendergebrauches 
nicht  zurücknehmen  zu  wollen.  Er  versicherte  vielmehr,  dass  es 
ihnen  ungeschmälert  gewahrt  werde.  Nur  werde  sich  der  Klerus 
der  Erkenntnis  nicht  verschliessen»  dass  bei  einer  mit  Katholiken 
gemischten  Bevölkerung  zur  Vermeidung  des  bisher  dem  Volke 
gegebenen  Aergemisses  der  Religion  ihres  Herrschers  die  ge- 
bührende Achtung  gezollt  und  die  Hauptfeste  in  so  weit  ge- 
feiert werden  müssen,  dass  wenigstens  öffentliche  knechtische 
besonders  geräuschvolle  Arbeiten  beseitigt  werden.  Was  den 
Neubau  und  die  Wiederherstellung  von  Kirchen  betraf,  so  stellte 
ihnen  der  Kaiser  die  einfache  Reparatur  ganz  frei  und  wies  die 
Landesadministration  von  Serbien  und  des  Banats  so  wie  die 
slavonische  Kammeraloberdirection  und  die  6rrenzgeneralate  an, 
sie  daran  nicht  zu  hindern.  Betreff  des  Neubaues  und  der  Restau- 
ration der  Kirchen  aber,  deren  ehemaliger  Bestand  sich  aus  den 
hinterlassenen  Spuren  kaum  erkennen  lasse,  hielt  er  daran  fest, 


395 

daB8  ihm  als  ihrem  Eirchenpatron  and  obersten  Vertreter^  wie  es 
der  katholische  Clerns  that^  darttber  die  Anzeige  erstattet  und 
an  ihn  daza  das  Ansuchen  gestellt  werde.  Dagegen  versprach  er 
nach  Ermittlung  der  Notwendigkeit  solcher  Bauten  oder  Restau- 

rationen  die  schleunigste  Bewilligung. 

„In  den  Beschwerden^  welche  die  Gerichtsbarkeit  betraf en^ 
vermisste  der  Kaiser  die  Angabe  der  Fälle,  welche  gegen  die 
Privilegien  verstiessen.  In  diesen  werde  zwar  der  Clerus  in  kirch- 
lichen und  geistlichen  Angelegenheiten  der  Jurisdiction  des 
Metropoliten  unterworfen;  allein  damit  sei  er  in  Civil-  und 
Criminalsachen  der  weltlichen  Gerichtsbarkeit  nicht  entrückt.  Sei 
in  dem  einen  oder  anderen  Falle  eine  Ueberschreitung  nachweis- 
bar, so  unterliege  es  keinem  Anstände  Abhilfe  zu  suchen. 

„Den  Metropoliten  und  den  Bischöfen  stehe  es  zwar  immer 
frei,  ihre  Kirchen,  KlOster  und  Pfarreien  nach  Bedttrfhis  zu  visi- 
trren,  da  jedoch  häufige  Visitationen  das  Volk  mit  grossem  Auf- 
wände und  Vorspannsleistung  belasteten,  so  war  der  Wille  des 
Kaisers  dahingerichtet,  dass  man  sich  nach  Gepflogenheit  der 
katholischen  Kirchenfttrsten  wegen  der  Inspicirung  bei  den  politi- 
schen Instanzen,  Stadtcommanden,  Administrationen  und  General- 
commanden  anmelde.  Diese  sein  beauftragt  ihnen  ein  schriftliches 
Beisedocument  unentgeltlich  auszufolgen  und  nach  Erfordernis 
der  Sicherheit  wegen  eine  Reisebedeckung  beizugeben. 

„Uebrigens  gestand  ihnen  der  Kaiser  zu,  dass  nach  dem 
Ableben  eines  Bischofs  die  Verlassenschaftsmasse  mit  Ausschlies- 
sung des  Fiscus  unter  den  Erzbischof  und  die  Kirche  zu  gleichen 
Theilen  vertheilt  werde. 

„Die  Abhängigkeit  der  serbischen  Nation  von  ihrem  Metro- 
politen in  Sach#b,  welche  in  das  kanonische  und  Naturrecht  ein- 
greifen^  habe  noch  Niemand  angezweifelt,  und  der  Kaiser  Hesse 
auch  nicht  zu,  dass  sie  darin  gestört  werde.  Er  verschliesse  sich 
aber  nicht  der  Ueberzengung,  dass  der  Metropolit  in  politischen, 
bürgerlichen  und  Criminalangelegenheiten  nicht  jene  Rechte 
beanspruche,  welche  mit  dem  Homogialeide  und  den  Pflichten  der 


396 

Untertbanen  im  Zusammenhange  stehen,  da  die  weltliche  Obrig- 
keit durch  den  Herrscher  von  Gott  eingesetzt  sei. 

Die  begehrte  Befreiung  des  Clerus  vom  Zehent  behielt  der 
Kaiser  einer  späteren  Entscheidung  vor.«' 

Der  übrige  Theil  des  Erläuterungsrescriptes  bezog  sich  auf 
Ueberschreitungen    katholischer  Kirchenftirsten   im    Provincial- 
gebiete «). 

Erlialtun|r<siiilttel  der  PAirrir^istlielikelt. 

Die  PfarreinkUnfte  der  griechisch-orientalischen  Glaubens- 
genossen waren  so  ungeregelt  wie  bei  den  katholischen.  Zur  Gt;- 
winnung  einiger  Klarheit  dürften  folgende  Fälle  dienen. 

a)  im  Karlstädter  Generalate  und  in  der  Lika. 

Der  Pfarrer  von  B  u  n  i  ö  in  der  Lika  war  im  Genüsse  von  61  Joch 
Grund  und  bezog  an  Stola  sammt  dem  Relutuni  an  Natura- 
lien 135fl.;  der  Pfarrer  von  Rudopolje  genoss  1  Joch  und 
an  Stola  für  eine  Kindstaufe  17  kr.,  für  eine  Copu- 
lation  1  fl.  8  kr.,  an  Getreide  im  Werte  von  59  fl.  29  kr. ;  der 
Pfarrer  von  §iroka  Kula  hatte  keinen  Grund,  an  Stola  66  fl.; 
der  Pfarrer  von  Po  nori  (Karls8tädterDiöcese)9Vg  Joch,  anStola 
für  ein  Begräbnis  eines  Hausvaters  6  fl.,  einer  erwachsenen 
männlichen  Person  4  fl.  30  kr.,  eines  Kindes  von  6 — 12  Jahren 
2  fl.  1—6  Jahre  34  kr.,  für  eine  Copnlation  mit  einem  Mädchen 
51  kr.,  mit  einer  Witwe  1  fl.  8  kr.,  an  Wolle  und  Käse  im  Gan- 
zen 7fl.,  an  Getreidewert  56 fl.;  der  Pfarrer  von  Skare  4%  Joch, 
an  Stola  für  Begräbnisse  30  fl.  bar,  für  Kindstaufen  7  fl.  30  kr., 
für  Copulationen  13  fl.  40  kr.,  an  Getreide  im  Werte  von 
506  fl.  40  kr. 


•)  Das  Rescr.  liegt  als  Beilage  bei  Nr.  9  im  slav.  sirm.  G.  C.  Archiv. 


397 
b)  im  Warasdiner  Generalate. 

Der  Pfarrer  von  Vrhovec  genossöJoch,  an  Stola  69  fl.  31  kr., 
der  Pfarrer  von  Krecka  12^/4  Joch,  an  Stola  1 58  fl.,  der  Pfarrer  von 
DereSani  16  Joch,  an  Stola  156  fl.,  der  Pfarrer  von  Velika 
Pisanica  1 763/4  Joch,  der  Pfarrer  von  Plavfiinec  2  Joch,  der 
Pfarrer  von  Grubifinopolje  llöy«  Joch. 

Das  Gnmdareale  der  übrigen  Pfarreien  der  Severiner 
Diöcese  wechselt  zwischen  10  und  87  Joch. 

An  Stola  erhielten  die  Pfarrer  der  Severiner  Diöcese  an 
Naturalien  oder  im  Aequivalent,  Käse  =  1  kr.,  1  Schinken  = 
3  kr.  von  jedem  Hause,  für  eine  gewöhnliche  Copulation  nach 

3  Classei^  9  kr.,  1  fl.  und  2  fl. ;  wenn  eine  Witwe  einen  Witwer 
heiratete  6  fl.,  wovon  4  fl.  dem  Bischöfe  zufielen;  für  das  Begräb- 
nis eines  Kindes  bis  sieben  Jahren  1  fl.  30,  vom  siebenten  Jahre 

4  fl.  30.  Jeder  Pfarrer  zahlte  dem  Bischof  für  eine  Einweihung 
6  fl.  Einige  Pfarrer  nahmen  für  die  erste  Copulation  1  fl.,  bei  jeder 
Wiederholung  um  1  fl.  mehr  «). 

Aenliche  Emolumente  bzogen  die  Pfarrer  der  übrigen  Diö- 
cesen.  Im  slavonisch  sirm.  General -Commando -Archiv  findet 
sich  eine  Hauptrelation  vor,  welche  diese  Verhältnisse  sehr  grell 
schildert. 

„Per  Mangel  an  einer  festgesetzten  Stola^^  sagt  der  Beferent 
„(1725)  führte  zu  Missbräuchen,  welche  auf  dem  Volke  um  so 
drückender  lasteten,  da  Slavonien  und  namentlich  Sirroien  im 
letzten  Kriege  durch  Truppenaufstellungen,  Vor-  und  Rückmärsche 
und  durch  die  darauf  auferlegten  Contributionen  erschöpft  waren. 
Man  veranstaltete  Sammlungen,  trieb  den  Konak,  die  Dimnica  und 
Milostina  in  einer  schwer  erträglichen  Weise  ein.  Der  Protosin- 
gyel,  der  diese  dem  Metropoliten,  beziehungsweise  dem  Bischöfe 
zukommenden  Gaben  meistens  in  Barem  oder  in  Getreide  einsam« 
melte,  ging  in  der  Regel  von  Dorf  zu  Dorf.  Wo  er  seine  Mahlzeit  hielt, 
pflegte  man  ihm  unter  den  Teller  einen  Ducaten  zu  legen,   ohne 


«)  Speeification  im  6.  Fac.  Nr.  12  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 
s)  In  derselben  Speeification. 


398 

welchen  er  das  Essen  nicht  anrührte.  Dieser  Bewirtung  wohnte 
der  Enez  mit  den  Vomehmsten  des  Ortes  bei.  Sobald  die  Gäste 
bereits  gut  gelaunt  waren^  suchte  der  Protosingyel  oder  der  an- 
wesende Oeistliche  4en  Hausvater  noch  fttr  eine  besondere  Gratr- 
fication  zu  stimmen^  welche  zuweilen  in  Hornvieh  bestand. 

Bei  der  dritten  Verehelichung  wurde  eine  überspannte  Stala 
gefordert.  Nach  dem  Tode  des  dritten  Weibes  traten  viele  ins 
Kloster  und  brachten  demselben  ihr  bewegliches  Vermögen  zu. 
Den  Kindern  hinterliessen  sie  das  unbewegliche  Out 

Hatte  sich  ein  Junge  im  Schreiben  und  Lesen  vervollkomnu- 
net;  so  wurde  er  Diakon^  um  zur  Pfarrerstelle  zu  gelangen  und 
seine  Grenzfamilie  von  den  Grenzlasten  zu  befreien.  Daher  bildete 
sich  eine  Schaar  ttberzähliger  Popen,  auf  deren  Verminderung 
laut  der  Acten  derGeneral-Commanden  so  oft  hingewirkt  wurde  t). 

§.  5.  Landescultur. 

Bis  zum  Karlovicer  Frieden  lag  die  Landescultur  sehr  dar- 
nieder. Ausgedehnte,  mit  Gestripp  verwachsene  oder  mit  kümmer- 
lichem Graswuchs  bekleidete  Prädien  lagen  von  der  Adriakfiste 
bis  zur  Savemttndung  zerstreut.  Die  Einwohner  wurden  beim 
ersten  Heranstttrmen  der  Tttrken  entweder  in  die  Sklaverei  ge- 
schleppt  oder  ergriffen  die  Flucht  und  suchten  eine  andere  Heimat 
wie  es  die  kroatischen  Colonien  in  Westungam  bezeugen.  Wenn 
Engel  von  einem  Desertum  primum  in  Oberslavonien  und  Deser- 
tum  secundum  (!)  im  kroatischen  Hochkarst  spricht,  so  bezeich- 
net er  damit  nur  die  ausgedehntesten  Ein(^den.  Bei  den  so  häufi- 
gen, vandalisch  verheerenden  Einfällen  der  Tttrken,  ihrem  Sengen 
und  Brennen  erklärt  sich  diese  Thatsache  ganz  einfach.  Besen- 

m 

ders  blieben  die  Landesantheile  au  den  feindlichen  Grenzen  ganz 
verödet.  Erst  dann  als  sich  die  Christeneinwanderungen  aus  der 
Tttrkei  wiederholten,  die  Miliz  nach  und  nach  anwuchs  und  dem 
Lande  mehr  Sicherheit  gewährte,  kam  auch  die  Landescultur  in 


1)  Haaptrelation  y.  J.  1725  im  sUv.  sirm.  G.  C.  Archiv. 


399 

?  ^  einigte  Aufnahme.  Als  die  ang;arisehen  und  kroatischen  Landtage 

^  an   dem  Bestände  der  Grenze  namentlich  aber  des  Warasdiner 

Generalats  so  oft  rüttelten  und  auf  die  Auflösung  hinwirkten, 
?  beriefen  sich  die  Warasdiner  wiederholt  auf  ihre  Vorältem,  die 

L  bei  Grtlndung  der  ersten  drei  Capitanate  mit  grosser  Mühe  und 

r  '  geschultertem  Gewehr  das  Land  erst  urbar  machen  mussten.  Die 

B  Gaökaplatte  war  in  der  ersten  Zeit  bis  Otoöac  eine  Wüste,   öde 

e  gelegt  durch  die  Senger  und  Brenner,  die  bis  an  den  Isonzo  vor- 

drangen. Wo  heute  der  Stabsort  Otodac  steht,   war  nach  einer 
t  Zeichnung  aus  der  Zeit  des  Herzogs  von  Sachsen-Hildburgs- 

1  hausen  die  Commandantenwohnung  noch  von  einem  See  umgeben, 

j  Slavonien  von  Sümpfen  bedeckt,  welche  durch  Saveergiessungen 

r  immer  von  Neuem  gespeist  wurden.   Wenn  Graf  Caraffa  bei  der 

ersten  Grenzeinrichtung  den  Obercapitänen  312  Joch  zum  Nutz- 
genusse  und  den  Grenzern  2  Joch  Gestripp  Boden  statt  eines  Joches 
,  baufähigen  Landes  zuwies,  so  hatte  er  dabei  die  Urbarmachung 
des  Landes  zum  Zwecke  und  weil  es  am  baufUhigen  Boden  fehlte. 
Die  Colonisten  haben  nicht  nur  der  Monarchie  Sicherheit  gewährt, 
sie  haben  auch  einen  grossen  Theil  des  Landes  urbar  gemacht. 
Selbst  nach  dem  Sistover  Frieden  (1791)  mussten  ganze  Gestripp- 
flächen  ausgerodet  werden,  um  das  Cetiner  undDre2niker  District 
colonisiren  zu  können.  Die  Bodencultur  stieg  im  Verhältnisse  zur 
Colonisirung.  Der  Baum  lässt  es  nicht  zu,  hier  die  Details  nieder- 
zuschreiben, welche  die  Acten  bieten,  die  eine  Thatsache  genügt 
zur  Klarmachung  der  damaligen  Verhältnisse,  dass  General 
Baron  Löffelholz,  als  er  mit  dem  Oberinspector  Kalanek  im  Jahre 
1714  die  Savegrenze  bereiste,  die  meisten  Ortschaften  im 
Umfange  von  6  bis  10  Häusergruppen  vorfand,  und  dass  es 
bei  der  Dorfregulirung  im  Warasdiner  Generalate,  also  in  der 
zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  noch  Ortschaften  von  3  oder 
4  Häusern  gab.  Zum  Gute  Ivankova  gehörten  12  öde  Prädien, 
welche  noch  im  Jahre  1718  unbenutzt  lagen  und  bis  an  die  Bigj 
und  hart  an  Vinkovci  reichten.  Diese  Thatsachen  müssen  ver- 
zeichnet werden,  um  zu  constatiren,  aus  welchen  terrestrischen 
Zuständen  sich  die  Militärgrenze  heracsbilden  musste. 


400 

Am  meisten  und  zuerst  schritt  die  Landescultnr  in  der 
Wiege  der  Militärgränze,  dem  Warasdiner  Generalate  vor.  Dort 
wurde  schon  im  Jahre  1571  unter  Kaiser  Maximilian  dem  II.  der 
Tabakbau  eingeführt.  Unter  Kaiser  Rudolph  Q  kam  dort  der  erste 
Mais  zum  Anbau.  (1612)  !).  Beide  verpflanzten  sich  bald  in  andere 
Gegenden,  die  sich  dazu  eigneten.  Ueberall  baute  man  nur  die 
gangbarsten  Brodfrttchte.  Die  Ackerwerkzeuge  standen  auf  der 
primitivsten  Stufe.  Das  Fuhrwerk  war  noch  unbeschlagen  und 
durch  Flechtwerk  verbunden. 

Mehr  Sorgfalt  wurde  der  Viehzucht  zugewendet  Doch  sah 
man  auf  die  Vermehrung  nicht  auf  die  Güte.  Die  Ra^en  waren  unan- 
sehnlich und  stammten  aus  Bosnien.  Im  Hochkarst  und  im  Waras- 
diner Grenzgebiet  wurden  viele  Gaise  gezüchtet.  In  den  versumpf- 
ten Gegenden  der  Savegrenze  entwickelte  sich  die  Zucht  des 
Borstenviehes.  Die  Bienenpflege  bestand  schon  in  mehreren 
Gegenden  jedoch  auf  primitiver  Stufe.  Im  Jahre  1721  erliess 
Kaiser  Karl  VI.  an  die  Grazer  Kriegsstelle  und  den  Vice-Ban, 
Grafen  DraSkoviö,  die  Weisung  zur  Förderung  des  Handels  und 
Einführung  der  Manufacturen  in  der  Karlstädter  und  Warasdiner 
Grenze  so  wie  in  Kroatien,  besonders  aber  zur  Einführung  des 
Hanfbaues  alles  Mögliche  beizutragen  «). 

In  der  Warasdiner  Grenze  bestanden  in  der  Drave  Gold- 
wäschereien. Die  innerösterreichische  Hofkammer,  welche  in  den 
zwei  kroatischen  Grenzgeneralaten  die  Oeconomie  besorgte, 
stellte  im  Jahre  1728  (17.  September)  an  die  dortige  Kriegsstelle 
das  Ansuchen,  dass  das  von  den  dortigen  Grenzern  in  der  Drave 
gesammelte  Gold  dem  Salzbeamten  Hochreiter  zur  Einlösung 
gebracht  und  nicht  ausser  Landes  versilbert  werde  »). 

Von  einer  Waldcultur  findet  sich  in  der  ersten  Periode  keine 
Spur.  Die  Forste  besaamten   sich  selbst  und  bedeckten  grosse 


1)  Geschichte  des  St  Georger  Regiments. 

2)  17.  April  Rgst.-Z.  in  den  chronolog.  Act.  Extracten. 
S)  Rgst.  Z.  342,  345  in  demselben. 


401 

Bodenflächen.  Jeder  fällte,  was  er  branchte,  stockte  selten  den 
Stamm  am  Boden  ab,  sondern  g;ipfelte  den  Banm  oder  hieb  ihn 
in  der  Mitte  häufig  ab.  Abästnngen  waren  an  der  Tagesordnung. 
Die  ersten  Forstinstrnetionen  in  der  zweiten  Periode  machen  diese 
Devastation  ersichtlich.  Wie  stark  das  Consamo  war,  lässt  sich 
ans  der  Thatsache  ermessen,  dass  die  Savemiliz  die  Pflicht  hatte, 
jedem  Obercapitän  jährlich  32  Klafter  beizustellen  und  nach 
chronologischen  Acten-Extracten  bekannte  sich  der  Wiener  Hof- 
kriegsrat zu  der  Ansicht,  dass  sich  der  Esseker  Commandant  mit 
100  Klaftern  Holz  wol  begnügen  könne.  Nur  wo  die  Wälder  unter 
der  Aufsicht  der  Hofkammer  standen  ^  wie  in  Slavonien,  wurden 
dem  Holzverbrauche  einige  Schranken  gezogen.  An  den  ausser- 
sten  Grenzlinien  suchte  man  die  Forste  dicht  zu  erhalten,  weil 
sie  die  Vertheidigung  erleichterten  und  zu  Verhauen  dienten.  Bei 
den  ersten  Strassenanlagen  musste.  mancher  Forst  in  der  Breite 
von  30  Klaftern  durchgehauen  werden.  Ausgedehnte  Wälder 
wurden  in  Slavonien  ganz  umgehauen,  weil  sie  den  Räubern  zu 
Zufluchtstätten  dienten.  Auf  einer  solchen  Waldfläche  wurde 
Neu-Gradiska  aufgebaut.  Die  grössten  Waldverwttstungen  rieh- 
teten  im  Karlstädter  und  Warasdiner  Generalate  die  Gaise  an. 
Sonst  benutzte  man  die  Wälder  zur  Mast  des  Borstenviehes  und 
zur  Viehweide.  Einen  Holzhandel  gab  es  nicht,  ausser  an  der 
Küste,  wo  die  Venetianer  die  Wälder  devastirten. 

§.  6.  Handel. 
Schon  in  der  Einleitung  wurde  bemerkt,  dass  der  Handel  kaum 
aus  dem  Stadium  des  Waarentansches  herausgetreten  war.  Diese 
Thatsache  gilt  jedoch  nur  im  Allgemeinen  und  namentlich  von  Karl- 
städter Grenzern.  Zeng,  Karlstadt  und  Kostainica  waren 
nach  den  damaligen  Verhältnissen  bereits  im  Hnadel  vorgeschrit- 
ten. Lebhafter  war  der  Hausirhandel.  Er  wurde  von  sogenannten 
Kalaisern  oder  Kalugiem  vermittelt,  d.*  i.  Cincaren  und  serbischen 
Handelsleuten  aus  der  Türkei,  welche  das  Land  durchzogen  und 
ihre  Waaren  häufig  auch  gegen  Frucht  eintauschten. 

Zeng  betrieb  Salzbandel.  Der  Handel  mit  Frucht  war  von- 
eehr  geringem  Belange.  Wie  gefesselt  übrigens  der  Getreidehan- 

26 


402 

del  war,  macht  der  Bericht  des  Zenger  Commandanten  Baron  Teuf- 
fenbach  vom  16.  März  1713  ersichtlich.  <). 

So  oft  Schiffe  Getreide  verladen  woUteu,  mnssten  sie  ea 
beim  Oberhauptmann  anmelden.  Dieser  berief  die  Ortsrichter  zu- 
sammen, trug  ihnen  den  Fall  vor  und  ordnete  eine  Untersnehnng' 
an,  ob  die  Stadt  mit  hinreichenden  Vorräten  versehen  war.  Nor 
beim  Nachweise  eines  Ueberschnsses  über  den  eigenen  Ortsbedarf 
warde  die  Aasführ  gestattet.  Dieses  Getreide  brachten  meistens 
die  Grenzer  zu  Pferde  oder  auf  Eseln  nach  Zeng,  wo  sie  es  gegen 
Salz  vertauschten.  Sie  verwendeten  dazu  selten  das  eigene  Er- 
zeugnis, sondern  jenes  Quantum,  welches  sie  von  den  Krainer 
und  Kärntner  Ständen  als  Sold-Aequivalent  erhielten.  Das  Salz 
verwendeten  sie  ftlr  ihren  Tauschhandel  mit  den  Türken.  Aus 
Krain  kamen  jährlich  3771  Star  Weizen  als  Sold-Aeqnivalent 
nach  Zeng,  wo  sie  der  Miliz  abgekauft  wurden. 

Im  Jahre  1690  wurde  die  Verlegung  des  ModruSer  Dreis- 
sigstamtes  nach  Zeng  „aus  dem  Grunde  fttr  unzulässig  erklärt^ 
„weil  zu  besorgen  stand,  dass  die  Grenzer,  welche  sich  von  dem 
„Tausche  des  Salzes  gegen  Getreide  kümmerlich  ernähren 
„mussten,  in  ihrer  noch  nicht  festen  Ansiedlung  dar- 
y,ttb  er  unwillig  würden  und  dadurch  verleitet  werden  könn- 
„ten  aus  der  Grenze  wieder  in  die  Türkei  abzusiedeln"  »). 

Die  innerösterreichische  Eriegsstelle  erkannte  jedoch  be- 
reits im  Jahre  1716  das  Bedürfnis,  fUr  den  Handel,  ausser  der 
Erfindung  Gnttenbergs  den  wichtigsten  CulturtrSger  und  Wohl- 
Standsförderer,  auch  in  der  Militärgrenze  zu  wirken.  In  dieser 
Absicht  berief  sie  am  10.  November  Depntirte  der  dabei  betheilig- 
ten Stellen  zu  einer  Conferenz  ein,  welche  die  Befördemngs  - 
mittel  desselben  in  Erwägung  zn  ziehen  und  künftig  in  Ausftih- 
rnng  zu  bringen  hatten  >). 


ij  1.  F.  Nr.  10  im  Agramer  G  C.  Archiv. 
'i)  2.  Fac.  Nr.  35  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 
')  1.  Fac.  Nr.  16  in  demselben. 


403 

Doch  ging  die  Anregung  dazu  von  Kaiser  Karl  VI.  selbst 
aus,  welcher  als  der  Schöpfer  des  Osterreichischen  Seehandels 
zu  betrachten  ist.  Er  ermass  dessen  Tragweite  zur  Hebung  der 
Landescultur  in  ihrem  vollen  Umfange  und  suchte  ihn  der  Fes- 
seln zu  entledigen,  so  wie  er  den  Bau  einer  Strasse  von  Karlstadt 
zur  Qnamerokttste  anregte  und  in  Angriff  nehmen  liess.  Vor  Allem 
verbot  er  den  Hafencommandanten  ausser  dem  Zoll  jede  Erpres- 
sung von  Regalien,  welche  sich  diese  auf  Kosten  der  Consumen- 
ten  und  Producenten  anmassten  i). 

Im  Pozarevacer  Frieden  (1718)  wurde  auch  auf  den  Handel 
Bedacht  genommen  und  mit  der  Türkei  ein  Handelstractat  abge- 
schlossen, welcher  den  türkischen  Unterthauen  auch  den  Handel 
im  Grossen  gestattete.  Allein  diese  missbrauchten  das  Zugeständ- 
nis in  einer  Weise,  welche  eine  strenge  Wachsamkeit  hervorrief. 
Sie  schwärzten  Waaren  aus  und  ein,  überschwemmten  das  Land 
mit  Hausirem,  griffen  in  den  Alla  minuta  Handel  ein,  schwärzten 
Gold-  und  Silbermünzen  ans,  rissen  den  Handel  namentlich  im 
Warasdiner  Generalate  an  sich,  indem  sie  den  Po^eganer  Tabak 
und  das  im  Lande  gewonnene  Wachs  einhandelten  und  umgingen 
Dreissigstämter.  Ja  sie  dehnten  ihren  Handel  bis  nach  Kärnten 
aus,  wo  sie  die  besten  Gewehre  an  sich  brachten  und  nach  der 
Türkei  ausschwärzten.  Zur  Hemmung  dieses  Unfuges  wurde  in 
Karlstadt  und  Agram,  besonders  aber  in  Kostainica,  Novi  und 
Hnma,  den  Hauptübergangspuncten  der  Schwärzer,  die  schärfste 
Ueberwachung  eingeleitet «). 

IVassermaaleii  an  der  Kulpa  ond  Save. 

Der  Karlstädter  Handel  wurde  durch  die  vielen  Wasser- 
mauten an  der  Kulpa  und  Save  niedergehalten. 

Nach  einer  Specification  vom  Jahre  1727  a)  zahlten  die 
Karlstädter  Handelsleute : 


1)  in  den  ehionolog.  Aet;  £xtract. 

2)  12.  Mai  1731.  Beilage  zu  Nr.  150  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 
*)  Nr.  81  in  demselben. 

2(j  • 


404 

AufderKulpa: 

in  Luka  dem  Grafen  Draikovid  von  jedem  Schiff    ...    6  kr., 

„  Po knp 8 ko  dem  Ag;ramer  Bischof  1  Mass  Salz  oder   .    6   ^ 

„  Letovanica  dem  Grafen  Erdödy  2^,  Mass  Salz  oder  15   r 

^  S  a  s  i  n  dem  Agramer  Bischof  3  Halbe  Salz  oder  .    .    .    9    „ 

^  Petrinja  6  Mass  Salz  oder 36   ^ 

davon  einen  Theil  dem  Commandanten,  einen  der  Kirche 
und  einen  dem  Profosen. 
^Drencina   dem  Agramer  Capitel  1  Mass  Salz  oder   .15   ^ 
^  Sisek  D  n  ft       ^J/g  Mass  Salz  oder  15   ^ 

Auf  der  Save  bei  der  Bergfahrt: 

in  Hrastelnica  dem  Grafen  Erdödy  2^/z  Mass  oder  .    .  15    ^ 

^  VeSina  „         ^  „       2  Mass  Salz  oder   .12   ^ 

n  Topolovac        „         y,       Keglevic  2 y,  Mass  oder  15   ^ 

seit  4  Jahren  dem  Commandanten  von  Jasenovac  in  Skopac,  wenn 

man  dort  sein  Salz  verschliess,  fttr  jedes  Schiff  .    .    .  1  fl.  8    kr. 

an  Standgeld  für  den  Verschleiss 1  „  30   ^ 

Von  Jasenovacan,  von  wo  aus  die  kaiserlichen  Mauten  ihren 
Anfang  nahmen,  bei  der  Thal  fahrt: 

in    GradiSka    und    Brod     von   jedem  Gulden    des    Fracht- 
wertes   4«/^  kr. 

dem  Commandanten  für  Ausstellung  des  Passes  einen  Sieben 
zehner. 

Wenn  einSchiff  durch  Cigac-Lonja  ruderte: 
inRebravac  dem  Grafen  Erdödy  2  Mass  Salz  oder     .    .  15  kr. 
„  Lefienica  dem  Commandanten  von  Ivaniö  2  Mass  Salz 

oder 15   ^ 

„  Unter-Osikovo  dem  Grafen  Erdödy  2MassSalz  oder  15   ^ 
„  Eutin a  an  die  kaiserliche  Maut  ehemals  1  fl.  30  kr.,   seit 

1727 .    .    .   2  fl. 

Diese  Last,  welche  die  Salzladungen  ziemlich  erleichterte 
oder  in  den  Barbetrag  eingriff,  lässt  sich  nur  dann  genauer  er- 
messen, wenn  man  sich  gegenwärtig  hält,  mit  welchen  Schiffen 
damals  die  beiden  Flttsse  befahren  wurden  und  wie  gering  die 
Verfrachtung  derselben  war. 


405 

Etwas  günstiger  waren  die  Handelsverhältnisse  von  Kostai- 
niqa.  Da  die  Bewohner  Militärdienste  leisteten,  so  waren  sie  von 
den  kaiserliehen  Mauten  frei.  Als  der  Generalobrsit  Graf  Babatta 
an  der  Kapela  fllr  seinen  Privatrortheil  Mautschranken  errichtete, 
so  mussten  sie  auf  ihre  Beschwerde  niedergerissen  werden  <). 

EinfGhrunir  <l«s  niederSsterreichisehen  Wechselrechtes  1Y47. 

m 

Im  Jahre  1717  wurde  in  der  Karlstädter  und  Warasdiner 
Grenze  das  niederösterreichische  Wechselrecht  eingeführt.  Dabei 
wurde  mittelst  der  Circularverordnung  vom  1(5.  December  Kund 
gemacht,  dass  diejenigen,  welche  in  den  innerösterreicbischen 
Ländern  oder  auf  dieselben  einen  Wechsel  auszustellen,  sich  vor 
dem  dortigen  Wechselgericht  zu  stellen  haben,  so  bald  sie  den 
Zahlungstermin  nicht  eingehalten  haben.  Daher  wurde  besonders 
den  Militärs,  welche  nicht  sichere  Ausseht  hatten  die  Verfallszeit 
genau  einzuhalten,  bei  kambialistischer  Execution  die  Ausstel- 
lung und  Annahme  von  Geldwechseln  sehr  nachdrücklich  unter- 
sagt. Nachdem  man  jedoch  die  Wahrnehmung  g-emacht,  wie 
leichtsinnig  und  misbräuchlich  mit  der  Ausgabe  von  Wechseln 
selbst  von  jenen,  die  auf  die  Einhaltung  der  Verfallszeit  keine 
Aussicht  hatten,  vorgegangen  werde,  und  dass  man,  um  sich 
dadurch  den  Credit  zu  erleichtem,  keine  Scheu  trage  sich  dem 
Zwange  des  Wechselgerichtes  zu  unterwerfen;  so  schritt  der 
Kaiser  selbst  durch  die  Kriegsstelle  dagegen  dadurch  ernstlich 
ein,  dass  ein  Offizier  wegen  eines  eingeklagten  Wechsels  mit 
Beschlagnahme  seiner  Gage  zur  Begleichung  des  eingeklagten 
Betrags,  und  wegen  Uebertretung  des  Verbots  mit  einer  Strafe, 
ja  nach  Umständen  selbst  mit  der  Dienstesentlassung  bedroht 
wurde  «). 

§.  7.  Contumazordnung  vom  Jahre  1730. 

Ein  nicht  unwichtiges  Hemmnis  des  Handels  bildeten  die 
.iircf^en  die  Test  an  der  Südgrenze  errichteten  Contumazen.  Die 


1)  In  den  chronolog.  Acten-Extracten. 

»)  30.  Juli  1727  Nr.  128  im  Agramer  G.  C.  Archiv. 


406 

Grenzer  bewachten  mit  geschultertem  Gewehr  den  Sfiden  der 
Monarchie  nicht  nur  gegen  den  Erbfeind  der  Christenheit,  son- 
dern auch  gegen  einen  anderen  Würgengel,  die  Pest,  deren 
menschenmörderische  Miasmen  der  Orient  gegen  Mitteleuropa 
aussandte. 

Die  erste  Contumaz  wurde  in  der  Karlstädter  Grenze  in 
Bakovica,  in  der  Banalgrenxe  zu  Rostainica  und  in  der  Save- 
.  grenze  in  Semlin  und  Brod  errichtet.  Die  Contumazzeit  der  dritten 
Periode  erstreckte  sich  auf  52  Tage.  Die  Entwickelung  des  Con- 
tumazwesens  fällt  in  die  Zeit  der  grossen  Pest,  welche  unter  Kaiser 
Karl  VI.  die  Bevölkerung  von  Mitteleuropa  in  so  erschrecken- 
der Ausdehnung  lichtete. 

Unter   den  Anordnungen,    welche    in    dieser    Periode    im 

Contumazwesen    erschienen,    ist   die    Beinigungsordnung    vom 

Jahre    1730    am    wichtigsten,    weil    sie,    ^gesehen    von    ihrer 

.  sanitätischen  Bedeutung  die  Hemmnisse   des  Einfuhrhandels  an 

der  Sttdgrenze  zum  klarsten  Verständnis  bringt. 

„Vor  allem  mussten  in  den  Contumazhäusern  hinreichende 
Bäume  und  Behältnisse  zur  Aufnahme  und  Absonderung  von 
Personen  und  Waaren  in  Bereitschaft  gehalten  werden. 

„Personen,  an  denen  bei  ihrem  Eintreffen  der  Contumaz- 
arzt  Pestsimptome  wahrnahm,  durften  die  Contumaz  nicht  be- 
treten, sondern. mussten  sogleich  ins  Lazaret  geschafft  werden. 
Ein  gleiches  erfolgte,  wenn  sich  an  einer  Person  in  der  Con- 
tumaz selbst  verdächtige  Simptome  zeigten.  In  diesem  Falle 
begann  fllr  die  in  der  Contumaz  befindlichen  Personen  die  Con- 
tumazzeit von  Neuem. 

» 

„Sowol  zur  Bedienung  der  Contumazirenden  als  auch  zur 
Aufbewahrung  und  Beinigung  der  Waaren  waren  eigene  Per- 
sonen aufgestellt,  von  denen  die  ersteren  nur  mit  jenen  Per- 
sonen verkehren  durften,  zu  deren  Bedienung  sie  bestinunt 
waren.  Beide  Dienerschaften  standen  unter  Aufsicht. 

„Zur  Beinigung  der  Briefschaften  wurden  besondere  Per- 
sonen verwendet.  Das  alte  Beinigungsverfahren  den  Brief  durch 
Essig  durchzuziehen    war  bereits   als   ungenügend   abgeschaflFl. 


407 

Man  öffnete  den  Brief,  hielt  ihn  über  warmem  EBsigdnnst  und 
siegelte  ihn  wieder  zu.  Die  in  Handelsbriefen  vorgefundenen 
Muster  wurden  nicht  weiter  versendet. 

„Von  eingelangten  Waaren  schüttete  man  den  KaffeC; 
Reis  und  Aenliches  ans  der  Verpackung  heraus,  rührte  sie  aut 
freier  Luft  durch  und  seitzte  sie  unter  einer  Bedachung  durch 
3  Wochen  der  Luftreinigung  aus.  Verpackungen,  z.  B.  Säcke, 
die  sich  reinigen  Hessen,  zog  man  zu  verschieden  Zeiten  durchs 
Wasser;  andere  bei  denen  dies  nicht  möglich  war,  z.  B.  Papier 
Hess  man  in  Flammen  aufgehen. 

„Pomeranzen,  Limonien  und  andere  derartige  Früchte  konn- 
ten nach  Reinigung  der  Säckchen  wieder  weiter  passiren. 

„Rollwolle,  gesponnene  Waaren,  Baumwolle,  Flachs,  Kameel- 
und  Gaishaar,  Rohseide,  gesponnene  und  ungesponnene,  ebenso 
Flechtseide  wurden  ebenfalls  aus  der  Verpackung  herausgenom- 
men, durch  6  Wochen  in  der  Luft  gereinigt  und  häufig  umgekehrt. 

Gleicher  Behandlung  wurden  wollene,  halbseidene  und 
andere  Wollfabrikate,  Musselin,  Baumwolle  und  andere  Leinwand 
unterworfen. 

„Pelzwerk,  ungegerbte  und  gegerbte  Häute  lüttete  man 
durch  6  Wochen  so  wie  derlei  Kleider.  Die  Wäsche  dagegen  und 
was  sich  durchs  Wasser  reinigen  Hess,  wurde  ausgewaschen. 

„Feste  Körper,  namentlich  Gold,  welches  durch  mehrere 
Hände  ging  und  durch  Annahme  des  Schweises  der  Infection  sehr 
unterworfen  war,  wusch  man  in  Salz-  oder  Seifenwasser.  Kupfer, 
Blei,  Zinn  und  Messing  konnten  ohne  Contnmaz  passiren. 
Dagegen  musste  ihre  Heu-,  Stroh-  und  Rohrverpackung  ver- 
brannt werden. 

„Von  Oel,  Balsam  u.  dgl.  musste  die  Hülle  abgenommen 
und  die  Flüssigkeit  neu  verpackt  werden.  Flüssigkeiten  in  Fässern 
konnten  ungesäumt  passiren  i). 

Der  Versuch  auf  Anregung  der  ungarischen  Hofkanzlei 
ein  gleiches  Ellenmass   und  Gewicht  einzuführen  scheiterte  an 


i)  Nr.  17.  1730  im  Agramer  G.  C.  Archiv 


408 

dem   halsstäiTJgen    Hang   der  Grenzer   am    alten   Herkommeii 

(1734  t). 

§.  8.  Postwesen. 

Der  Postverkehr  wurde  in  der  Grenze  erst  in  der  zweiten 
Hälfte  des  17.  Jahrhundertes  eingeführt  und  begann  mit  der 
Reitpost. 

Im  Jahre  1693  erhielt    der  Oberhofpostmeister  Graf  Paar 
den  Auftrag  die  Postverbindnng   mit  Agram   besser  zu  regeln. 
Allein  schon  im  Jahre  1696  erklärte   er  der  Kriegsstelle,   das» 
die  in  der  Karlstädter  Grenze  aufgestellten  Postmeister  (eigent- 
lich nur  Kambiaturisten)  fUr  die  Zukunft  nicht  werden  existiren 
können,  weil  sie  keine  Grundstücke  zu  kaufen  bekommen.    Da 
sie  aber  keinen  Sold  beziehen,  so  seien  ihnen  diese  unentbehr- 
lich «). 

Erst  im  Jahre  1701  kam  mit  der  Ernennung  des  Pri- 
morii  zum  Postmeister  in  Karlstadt  der  Postverkehr  in  einen 
mehr  geregelten  Gang.  Nach  der  ihm  ertheilten  Instruction  vom 
25.  September  wurde  die  regelmässige  Postverbindung,  mochte 
sie  die  ordinäre  Post,  welche  alle  Montage  Früh  abging,  eine 
Estaffete  oder  einen  Courier  betreffen,  zu  Pferde  vermittelt.  Nur 
in  dem  Falle,  wenn  ein  OflSzier  oder  ein  anderer  Reisender 
wegen  Unwohlsein  nicht  reiten  konnte,  war  der  Postmeister 
verpflichtet,  namentlich  bei  Dienstreisen  den  Betreffenden  in  einer 
Kalesche  weiter  zu  fördern. 

Das  angekommene  Post-Paquete  durfte  ausser  dem  Post- 
meister nur  der  Generalobrist  eröfihen,  besonders  wenn  der 
erstere  erkrankt  war. 

War  der  Generalobrist  oder  dessen  Vertreter  auf  einem 
Grenzposten  abwesend,  so  mussten  ihm  die  seine  Person  be- 
treffenden Pieren   mit    einem  Postzettel  nachgeschickt  werden. 


<)  13.  August  Rgst.  Z.  135  18  in  den  chronolog.  Act.-£xtraetea. 
«;  ;)0.  Juli  1727  Nr.  128  (Instruction  im  Agramer  G.  C.  Arch.) 


409 

Die  ordinäre  Post  beförderte  nnr  Briefe  and  Schriften.  Für 
andere  Sendaiigeii  war  der  Postmeister  nur  dann  yerantwortlich^ 
wenn  mit  den  anderen  Postmeistern  Vereinbarungen  über  der- 
lei Expeditionen  getroffen  waren. 

Expeditionen  ausserhalb  der  Post-Route  waren  nur  dem 
Generalobristen  oder  dessen  Vertreter  gestattet.  Dabei  konnten 
per  Meile  6  kr.  an  Botenlohn  aufgerechnet  werden. 

FQr  einen  Brief  von  einem  halben  oder  ganzen  Bogen  zahlte 
man  einen  Groschen  an  Porto.  Es  wurde  nur  jenen  Personen  ab- 
genommen, welche  nach  dem  alten  Gebrauche  dazu  verflichtet 
waren  oder  aber  sich  dem  Postmeister  dazu  verpflichteten. 

In  einen  portofreien  Brief  durfte  der  eines  Portopflichtigen 
unter  Verlust  der  Portofreiheit  nicht  eingeschlossen  werden. 

Eine  Erhöhung  des  Rittgeldes  oder  der  Estaffetengebtthr 
war  untersagt. 

Der  Postmeister  war  ausser  des  Hofkriegsrates  nur  dem 
Generalobristen  oder  dessen  Vertreter  Gehorsam  schuldig,  der  ihn 
nötigenfalls  zu  beschützen  hatte  ^). 


*)  iDstruction  im  Archiv  des  Reichskr.  Minist. 


410 


Beilagen  zur  L  Periode. 

1. 

Statata  et  privilegi«  in  f^eaeralata  VaradiMisi 

data  1630,  14.  Aprili,  Nro.  33,  A.  300. 

No8  Ferdinandus  etc. 

De  laglstratibiis. 

Art.  1. 
Cnilibet  pago  Valachoram  inter  flavios  Savum  et  Dravam 
habitantinm  suus  sit  judex  sive  knezias ;  vir  scilicet  ad  id  genoa 
officii  obeundum  sufficiens  et  idoneas,  qui  statato  ad  id  tempore 
mense  nimirum  Aprili  ante  feBtum  St.  Georgii  a  sni  pagi  comma- 
nitate  pro  uno  anno  eligatnr  et  electus  a  generali  ad  ejus  notitiam 
significetur. 

Art.  2. 
Qnemaduioduni  universa  Valachoram  communitas  in  Triam 
Gapitaneorum  supremorum,  nimiram  Crizensis,  Koprcunicensis  et 
Ivaniöeusis  districtibus  commoratur,  ita  qnoqne  in  quolibet  capi- 
tanatu  seperatim  eligatnr  et  constituatar  aupremus  judex,  vir  peri- 
tuslegumque  patriaram  guarus,  qui  una  cum  8  assessoribasjadiciis 
in  8U0  districtu  prsßsideat  ac  universas  causas  et  eontroversias 
seeundum  prsesentia  statuta  cognoscat  et  decidat.  .  .  .  Electio 
autem  jadicis  et  8  assesornm  in  vel  circa  festum  St.  Georgii  eo 
fiat  modo,  ut  nimirum  omnes  knezii  sui  districtus  ana  cum  duo- 
bu8  et  tribus  senioribus  vel  jnratiB  ex  uno  quoque  pago  in  eerto 
ejusdem  capitanatus  loco  conveniant,  ibique  judices  et  octo  as8e- 
sores  pro  districtu  sui  Capitanatus  rite  eligant.  Qui  judices  et  asse- 
sores  ita  in  quolibet  capitanatu  electi  Generali  proponentur  etabeo 
nullis  legitimis  obstantibus  eausis  confirmabuntar.  Si  quse  legitim» 
cauBse  obstare  viderentur,  illsc  statim  nobis  significabuntnr,  sin- 


411 

gulis  autem  annis  iidem  supremi  judices  tempore  et  modo,  quibus 
dictum  est  per  knezios  et  seniores  pagorum.  in  quolibet  capitanatu 
libere  ab  officio  removebuntur  vel  si  ita  visum  faerit,  idque 
patriae  commodum  et  utilitat«  snaserit,  in  eodem  officio  relinguentur 
et  a  Generali  memorata  ratione  denno  confinnabnntQr. 

Art.  3. 
In  delictis  publicse  tranqailitati  contrariis  atque  aliis  etiam 
eriminalibus  pcenam  sanguinis  inferentibns,  hnezH  deliuguentes 
obsque  mora  comprehendere  et  eapitaneo  supremo  sui  districtus 
ad  manus  Profosi  tradere  teneantur.  Interim  autem  suprenius  ju- 
dex cum  suis  assessoribus  statini  causas  cognoBcat,  ut  iidem  delin- 
guentes,  cum  tali«  delicti  et  criminis  rei  judicati  fuerint,  ad  regimen 
bellicum  transmittantur  ibique  servato  juris  ordine  non  in  peeunia 
vel  bouis  sed  solum  in  corpore  vel  opere  publico  vel  alliis  suppli- 
ciis  puniantur. 

Art.  4. 
In  levioribus  autem  kuezii  reos  carceri  includant^  donee  vel 
ab  ipsis  idonee  caveatur  vel  tempus  juris  dicendi  appropinquet 
et  tunc  judicio  sistantur  ac  contra  eos  servatis  de  jure  servandis 
procedatur. 

Art.  5. 
Kneziorum  muniis  non  solum  illud  incumbet,  ut  in  iis  distric- 
tibus  cunctarum  numerum  domorum  et  familiarum  nee  non  omnium 
capitum  virilis  sexus,  17  setatis  annum  excedentium^  exacto  sciant 
eumque  utrumque  numerum  in  catalogo  descriptum  kabeant,  sed 
ut  unusquisque  patrum  familias,  eosdem  masculos  annum  17.  exce- 
dentes  in  suis  domibus  alant,  sollicitte  cur^e  habebunt. 

Art.  6. 
Si  quis  ex  Turcia  vel  aliunde  transmigrans  vel  hoc  vel  illo 
capitanatu  sedem  figire  voluerit,  id  cum  prseseitu  Supremi  capitanei 
fieri  necesse  est,  sin  autem  Valachus^  qui  jam  semel  in  aliquo  loco 
sedem  iixlt,  vel  alius  ibi  legitime  commoratns  est,  domiciliuni  in 
eodem  capitanatu  mutare  velit,  id  ut  cum  solo  supremi  judicis 
assessorumqne  et  knezii  praescitu  fiat,  suffioit. 


412 

Art.  7. 
Knezii  summa  vi^ilantia  et  studio  omnia  delicta  et  maleficia 
prsecavere  conabuntur,  quodsi  vero  qnispiam  ex  iis  de  prieTari- 
catione  et  coUutione  cum  reis  inquocumque  delicto  judieialiter  con- 
vietus  fuerit,  tunc  supremus  judex  et  assessores  talem  knezinm  tan* 
quam  infamem  officio  movebunt  juxtaque  ob  ipsum  factum  pro  ejus 
qualitate  mulcta  merita  afficient^  vel  si  enormitas  delicti  proenam 
sanguinis  mereri  judicabitur,  ad  regimenbellicumtransmittenty  alio 
interim  idoneo  viro  in  locum  legitime  subordinato. 

Art.  8. 
Tenebuntur  insuper  knezii  advigilare,  ut  fures  quam  primnm 
capiantur  et  profosio  suo  assignentur,  res  autem  fnrto  ablat»  apad 
judicem  supremum  deponantur,  ut  ibi  servatis  de  jure  senrandis 
dominis  restituantur. 

Art.  9. 
Omnia  conventicula  et  congregationes  extra  eas^  quae  pro 
eligendis  kneziis,  judicibus  et  assessoribus  modo,  quo  supradictam 
est,  legitime  celebrabuntur,  in  Universum  sub  poena  vitae  interdictse 
sunt.  8i  quas  autem  necessitas  exigerit^  ex  permissu  Generalis 
instituantur. 

Art.  10. 
Juramentum  autem  judicum  assessorum  et  kneziorum  per 
Deum  vivum   et  generosam  Dei  genitricem  Virginem  Mariam, 
per  omnes  sanctos  et  electos  Dei  in  articulos  prsemissos  conci- 
piatur,  addito  insuper,  ut  promittant  seDeo,  christianaB  reipnblie«, 
nobis  et  snccessoribus  nostris  legitimis  UngarisB  regibus,  Generali 
et  supremis  capitaneis  fidem  et  obedientiam  exhibituros,   omnia 
reipublicsß  pernitiosa  et  bonis  moribus  contraria  revelaturos  et 
quod  Omnibus  et  singulis  coram^  se  causantibus  absque  cujusvis 
personaß  divitis  seilicet  pauperis  exceptione,  omnibusque,  prece, 
prsemio,  favore,  amore  et  odio  postpositis  et  remotis,  prout  seilicet 
secundum  deum  et  justitiam  cognoverint,  justum  et  verum  Judicium    . 
atque  executionem  in  omnibus  rebus  facient  pro  suo  posse.  „Sic 
ipsos  Dens  adjuvet  et  omnes  sancti.^ 


413 

Do  JidieUs. 

Art.  1. 

Omne  jadicinm  una  cum  Bupremo  judice  et  8  assesfloribus 
ValachiS;  ot  snpra  memoratom  est,  jnratis  consistere  debet,  qnibus 
insuper  notarius  et  ipse  juratnB  adjuAgatur. 

Unius  autem  vel  dnorom  assessornm  absentia  Judicium  uon 
impediet,  et  si  judex  Supremus  ipse  judiciis  Interesse  nequeat 
ipsius  loco  proximus  in  ordine  assessor  prsesideat. 

Art.  2. 
Jndicis  officium  sit;  una  cum  assessoribus  dies  judicales 
prsefigere,  ita  tarnen,  ut  termini  citationum  et  evocationum  ultra 
15  dies  non  excedant,  semper  autem  3.  citatio  peremtoria  sit. 

Art.  3. 
Reus,  in  causam  attractus,  ad  actoris  instantiam  in  jus  voce- 
tur,  tumque  respondere  non  teneatur  nisi  rite  et  legitime  citetur. 

Art.  4. 
Reus  si  tribus  vicibus  per  literas  judiciales  sive  Birsagiales 
citatus  non  comparuerit,  codtra  eum  in  contumaciam  procedatur  et 
actori  finale  Judicium  et  justitia  administretur  ipseque  contumax 
in  expensas  condemnetur. 

Art.  5. 

In  litationibus  pro  primo  Sigillo  50  denarii  ungarici,  pro 

2.  duplnm  et  pro  3.  triplum  solvatur,  ita  ut  causa  finita  et  decisa 

bdec  birsagia  in  duabus  partibus  pro  judice  et  assessoribus  et  in 

tertio  pro  judice  et  assessoribus  et  pro  parte  victrice  exigantur. 

Art.  6.  ^ 
Nullse  exceptiones  dilatoriae  prseter  impedimenta  legitima 
admittantur,  ac  de  caeteris  etiam  procesessus  in  omnibus  summarius 
Sit  et  hinc  absque  strepitu  et  figurajudicis  ordinarii  observetur 
adeoque  factum,  ut  meritse  rei  duntaxat  simpliciter  et  de  piano 
consideretur  et  secundum  allegata  et  probata  judicetur ;  finaliter 
autem  decisiones  et  sententise  in  casibus,  qui  in  istis  statutis  speei- 
ficati  non  sunt,  secundum  regni  jura  ferantur. 


414 

Art.  7. 
In  testimoniis  deponendis  non  more  Slavonico  in   alterias 
snimamjurabitnr,  sedqnilibet  deorsim  de  vign  et  scita  examinatna 
juramento  testabitur^  qui  autem  melius  probarit,  jodicis  et  aflsesso- 
rum  erit  determinare. 

Art.  8. 
Nullns  ad  jnramentam  pnestandum  nisi  jejanns  admittitor. 

Art.  \). 
A  sententia  judicis  intra  decendium  ad  Generalem  appel- 
lare  fas  esto.  Qnod  si  non  fiat,  elapsi  fatalibus  sententia  transeat 
in  rem  jadicatam.  Appe)Ians  antem  appellationem  suam  intra  uniim 
mensem  introducere  ac  intra  daosalios  menses  proseqai  obligatns 
sit.  Alterutro  enim  non  ita  observato  appellatio  pro  deserto  habea- 
tur  et  sententise  execntionem  sortiatar  et  qni  male  appellaverit,  in 
expensas  damnabitnr. 

Art.  10. 
Sententise,  ubiuullsBappellationesinterpositsefuerint,  elapso 
10.  die  per  knezios  vel  unum  ex  assessoribus  exeeutioni  deman- 
dentur.  Qui  autem  parere  recusaverint,  secundum  qualitatem  de- 
licti pnniantur,  vel  etiam^  si  enormitas  residtentise  id  ita  meruerit, 
ad  reimen  militare  remittantur  procedente  nihilominus  exeeutione. 

De  remm  dominio. 

Art.  1. 
Cuilibet  pago  vel  oppido  sui  certi  liraites  determinentur. 

Art.  2. 
Si  quis  äe  frumento  adbuc  in  agris  existente^  vel  de  aliis 
rebus  mobilibus  cum  alio  convenerit  emptorque  boc  duobns  vel 
tribus  testibus  probare  poterit,  contractus  validus  esto. 

Art.  3. 
Qui  autem  domos  uti  etiam  agros  et  alios  tundos  vendere 
ant  oppignorare  aut  quocumque  alio  titulo  et  quacumque  de  causa 
aliis  dare  voluerit,  id  ut  coram  knezio  et  duobus  vel  tribus  testibns 
faciat  necesse  et,  alias  contractus  nullam  vim  babeto. 


415 

Art.  4. 
Cuiqne,  si  fandnm  snnm  aliter  adire  non  potest,  per  agram 
Ticini  sni  consneto  tempore  eundi  vchendiqne  jus  esto.  Sed  qnan- 
tnin  fieri  poterit,  vicini  agro  ab  ipso  parcatur. 

Art.  5. 

8i  quis  rem  suam  alten  ad  certnm  tempns  oppignoraverit 
illeqne  tempore  elapBo  debitnm  non  solvent,  tunc  ad  instantiam 
creditoris  de  redimendo  pignore  per  knezium  admoneätur  et  nisi 
id  intra  tres  menses  fecerit,  pignas  per  enndem  knezium  et  dnos 
vel  tres  seniores  pagi  sBStimetnr  et  de  eo  creditoribns  cum  eo, 
quod  interest,  exsolvatur,  residuum  vero  domino  pignoris  resti- 
tuatur. 

Art.  6. 

Rebus  alienis  contra  pactum  et  voluntatem  sui  propriarii 
cum  damno.  ejusdem  ntens^  eidem  proprietario  pro  arbitrio  judicis 
secundftm  jus  damni  sestimationem  satisfacere  teneatur. 

Art.  7. 

Testamentarise  dispositiones  coram  knezio  et  4  vel  5  testibus 
fide  dignis,  aut  coram  sacerdote  et  2  vel  3  itidem  fide  dignis  testi- 
bus celebrentur  adhibito  tarnen  semper  notario  vel  loco  ipsius  2 
aut  H  testibus  legitimis. 

Art.  8. 

Patre  familias  absque  liberis  defuncto  major  natu  frater  vel 
proximus  agnatus  una  cum  vidua  relicta  familiam  gubemet.  Quodsi 
vero  defunctus  juxta  viduam  liberos  quoqne  reliquerit,  ipsa  viduä 
una  cum  tutoribus  vel  curatoribus  familise  prsesit  et  junior  libero- 
rum  cum  reliquis,  nullo  sexus  discrimine  habito,  ex  »quo  ad  h»re- 
ditatem  admittatur. 

Art.  9. 

BoveSy  equos,  vaocas,  oves^  capras,  porcos,  vinam  ac  frumen* 
tum  omnis  generis  cuilibet  Valachorum  sicut  aliis  regnicolis  intra 
et  extra  capitaneatus  sui  districtus  secundum  legitimam  regni  con- 
suetudinem  ac  regia  decreta  observatis  observandis  prsestitisque 
pmstandis  pro  libitu  vendere  et  eraere,  inducere  et  educer^ 
liberum  et  permissum  sit. 


416 

De  delictis  prl?4tis  et  pvblicis. 

Art.  1. 

Omne  fartum,  cujus  pretinm  30  vel  effectione  simoi  commissa 
20  fiorenos  hungaricales  non  excedit,  a  judicibns  sapremlB  Tinco- 
lis  vel  opere  publico  paniatur.  Majora  antem  furta  committentes  ad 
regimen  bellicnm  mittantur.  Ibi  non  peconiariis  poenis  aed  auppli- 
ciis  corpori  infligendis  eöercendi. 

*  Art.  2. 

Ita  etiam,  si  qnis  secunda  yel  tertia  vice  in  furto  depirehen- 
BUS  Sit  atque  ejnsmodi  furta  dnabus  et  tribus  vieibus  commiMa 
50  fiorenos  excedant,  et  ipse  ad  regimen  bellicum  in  corpore  poe- 
nas  solutnrus  transmittatur. 

Art.  3. 

Si  qnis  violenta  manu  alteri  quidpiftm  snrripuerit  vei  abstn- 
terit,  ille  raptum  cum  damno  illato  restituat  nee  non  4  et  pro  arbi- 
trio  judicii  plnrium  sed  ad  summum  10  fiorenorum  ungaricalitim 
poenam  luat.  Si  vero  insuper  salionem  etiam  absque  lethali  Isesione 
percusserit  ?el  vulneraverit  ei  pecuniaria  mulcta  major  sed  ad 
plurimum  10  floreni  solvendi  sint.  Attamen  si  reus  utroque  casa 
pauperioris  sit  conditionis  vel  ob  enormitatem  delicti  alias  id  ita 
videatur,  is  carcere  aut  opere  publico  aut  alia  ejusmodi  animad- 
versione  castigetur. 

Art.  4* 

Si  cujuspiam  jumenta  vel  animalia  alteri  damnum  fecerint, 
illud  damnum  per  vilinos  sestimetur  et  ab  animalis  domino  sarda- 
tur,  ac  Interim  damnum  porro  liberum  sit,  ipsum  animal,  quod 
damnum  fecit,  donec  sibi  satisfaciat  retinere. 

Art.  5. 

Si  quis  vero  alterius  animalia  post  sBStimationem  et  damni 
compensationem  adhuc  retinuerit,  ad  id,  quod  interest,  tenebitur. 

Art.  6. 
Si  quis  alterius  jumenta  noxam  committentia  ex  malitia  ver- 
beraverit  vel  occiderit,  is  animalium  domino,  compensato  prius 
quantum  noxft  passus  est,  damnum  refundat,  et  nihilominas  ob 
malitiam  pro  qualitate  facti  puniatur. 


417 

Art.  7. 
In  rixis  et  tumultibus,  qui  cum  sanguinis  profusione  fient^ 
reus  5  vel  etiam  pro  arbitrio  judicii  plures  sed  ad  sammum  8  flo- 
renos  ungaricales  ac  Iseso  expensas  et  damna  nee  non  Cbirurgo 
debitam  mereedem  solvat  In  aliis  vero,  qui  absqae  sanguinis  effn- 
sione  vibratis  gladiis  sola  pereussione,  vel  alio  insolentiori  modo 
eommittentur^  medium  aut  integium  aut  ad  summnm  etiam  4  fiore- 
nos  ungaricales  pendat.  Ansam  quoque  talium  rixarnm  et  tumul- 
tuum  prsßbentes  singuli  medium  aut  ad  summum  3  fl.  ungaricales 
solvant,  ita  tarnen,  ut  in  arbitrio  sit  judicii  res  jam  dictarum 
mulctai'um  viee,  sicut  in  3.  articulo  pro  qualitate  personse  vel  facti 
aliis  in  corpore  suppliciis  afficere. 

Art.  8. 
Post  tales  autem  rixas  et  tumultus  etsi  Isesa  pars  ob  suam 
offensionem  nullam  adjadicem  deferret  querelam^  nihilominns  tarnen 
contra  reos,  si  judicio  ob  enormitatem  facti  ita  videbitur,  ex  officio 
erit  inquirendum  ac  pro  qualitate  facti  procedendum. 

Art.  9. 
Fornicarii  manifesti  ut  et  ipsse'  fomicariae  vinculis  in  pane  et 
aqua  per  aliquos  dies  vel  opere  publico  pnniantur;  adulteri  vero 
et  raptores  regimini  bellico  judicandi  ac  etiam  in  corpore  castigandi 
subjiciantur. 

Art.  10. 
Inobedientes  filii  vel  etiam  gravius  in  parentes  peccantes  a 
judicibus  pro  gravitate  facti  carcere  vel  similibus  suppliciis  cöer- 
ceantur  vel  etiam,  si  delictum  judicibus  ita  enorme  videatur,  ad 
regimen  bellicum  transmittantur.  Si  autem  levior  sit  filiorum 
culpa,  contra  illos  absque  parentum  accusatione  judicaliter  non 
procedatur. 

Art.  11. 
Pecuniarise  mulctse  pro  judicum  et  c^terorum  officialium  sa- 
lariis  aliisqu  judicii  expensis  applicentur. 

Art.  12. 
Profosio  ab  incarceratis  et  arrestatis  personis  in  posterum 
non  ultra  25  denarios  exigere  permissum  sit. 

27 


418 

De  re  ailtteri. 

Art.  1. 
Qai  ex  Valachis  stipendia  merent,  jari  militari)  nt  reliqoi 
nammarii  (?)  stipendiarii  in  omnibus  subsint  ac  sua  munia  fideliter 
obeant.  Quod  et  de  reliqnis  intelligendaui,  qui  licet  stipendia  noB 
habeant,  nihilomiDus  militana  stipendia  obeant,  et  eorum  respeetn 
immunitate  donati  sunt. 

Art.  2. 
VoJYodsB  sint  viri  militares,  illibatorum  moram  et  vit«  iote- 
gritate  prsBditi  ac  qaovis  snspitionis  vitio  carentes,  si  aatem  ca^n 
quocumque  in  alicnjus  criminis  genere  snspecti  habentnr  vel  etiam 
de  malefactis  accusoti  forent,  canste  tales  coram  capitaneo  vel  vice- 
capitaneo  et  suis  officialibus  militaribus,  inter  quos  snmper  ali- 
quot et  ad  minimum  3  vel  4  vojvodse  sint,  examinentur  et  proat 
visnm  fuerit  rei,  vel  poena  merita  per  eosdem  afficiantnr  vel  alterins 
ad  regimen  bellicum  dirigantur. 

Art.  3. 

Eadem  ratione  j  si  vojvodte  quempiam  ex  suis  haramiis  ali- 
cajus  delicti  reom  vel  accusatum  habnerint,  id  ipsnm  etiam  capi- 
taneus  cum  officialibus  militaribus  et  vojvodis  judicialiter  exami- 
nent,  et,  si  delictum  levius  fuerit,  in  reos  pro  qualitate  animadver- 
tant;  in  gravioribus  autum  ad  regimen  militarem  transmittant. 

Art.  4. 

Ita  etiam  caeterse  omnes  lites  et  controversi»,  fundos  ac  alia 
bona  immobilia  non  concementes,  qui  inter  vel  contra  vojvodas  et 
haramiales  aliosque,  omnes  solariatos  milites  motsd  fuerint ,  pr»- 
scripta  ratione  cognoscantur  et  dirimantur,  qufe  autem  circa  fun- 
dos  aliasque,  res  inmiobiles  orientur,  ese  solis  jndicibus  et  asses- 
soribus  subsint  decidendse. 

Art.  5. 

In  vojvodarum  uti  etiam  vexilliferorum  aliorumque  officialium 
demortuorum  vel  etiam  judicialiter  ab  of&ciis  depositorum  loea 
alii  bene  meriti  per  communitatem  Generali  commendabuntur. 


419 

Art.  6. 
Salaria  et  stipendia  a  vojvodis  haramialibas  militibns  solven- 
tur  et  distribuentur  jiixta  modnm  et  consuetadinem  antiquam. 

Art.  7. 
Quam  yero  tota  Valachoram  communitas  rebus  potissimum 
bellais  ac  militaribus  vaeet^  ob  idque  singnlaribus  privilegiis  gau- 
deat,  ideo  omnes  et  sioguli  ipsorum  sive  stipendiarii  sint,  sive  non, 
ad  secundam  desertum,  sive  Silvas  inter  Savum  et  Dravnm  singulis 
annis^  relictis  tantam  in  manitionibas  vigilibus  suflicientibus  sint 
obligati;  nt  nimiram  eo  labore  Turcis  et  inimieis  omnis  ad  illa  loca 
aditus  et  in  christianos  impetus  intercludatur. 

Art.  8. 
Similiter  castella  in  suam  defensionem  exstrueta  aut  adhuc 
exstmenda  suis  laboribus  coadjuvabunt. 

Art.  9. 
Insidias  et  machinationes  suspectas  fideliter  ad  nos    vel 
generale«!  nostrum  deferent. 

Art.  10. 
Ad  fines  patriae  in  omnibus  tribus  eapitaneatibus   ne   uUus 
christiani  nominis  hosti  pateat   aditus,  praeter  salariatos  milites 
etiam  eseteri  euneti  Valachi  stipendio  carentes  suis  suffieientibus 
semper  exeubiis  et  vigilliis  tuen  aut  eustodire  obligati  sint. 

Art.  11. 
Quocumque  autem  tempore,  quod  Dens  clementer  avortat, 
quidam  impetus  aut  suspicio  majoris  momenti  oriretur,  ex  omnibus 
omnino  capetaneatibus,  quotquot  inveniuntur  Valachi  imo  ipsa 
Juventus  18.  annum  excedens,adTurcas  et  hostes  cunjunctis  viribus 
omni  ex  parte  cum  vitse  et  sanguinis  efiusione  propulsandos  subito 
erunt  parati  adeoq  militaribus  signis  ad  hoc  per  Generalem  depu- 
tatis  excitati,  inter  2  ad  summum  3  horas  cum  omni  bellico  appa- 
ratu  semper  ad  minimum  6  vel  7000  militum  Yalachorum  in  unum 
locum  congregabuntur,  donec  etqui  longius  distant,  prsecepto  signo 
accurrere  seque  cum  illis  eonjungere,  vel  alio,  ubi  necessitas  id 
requisiveriti  secundum  generalis  dispositionem  convolare  possint. 

27* 


420 

Art.  12. 
Si  contra  hostem  extra  provinciam  ducentur,  absque  gfipendio 
in  partibns  Turcis  snbjectis  per  14  dies,  in  aliis  vero  provineiis  per 
8  dies  castra  generalis  sequentnr,  quibus  elapsis  ut  reliqai  stipen- 
dia  accipient. 

Art.  13. 
Et  qnia  panci  stipendiarii  inveniuntur,  plarima  que  pars 
solario  caret  Generales  nostri  illis  oninibns  atrinsque  conditioniSy 
prout  haetenns  moris  fiunt,  plnmbum  pro  eoniieiendis  globis  et  pnl- 
vernm  tomientarinm  ad  snffiGientiam  suppeditabit. 

,  Datum  Ratisbonae  die  5.  0 ctobris  1630. 


IL 

a)  Das  Diplom  v.J.  1690  (21.  Augast)  im  Auszüge. 

Nos  Leopoidus  etc.  proniittimus  vobis  per  universam  Alba- 
niam,  Serviam,  Mysiam,  Bnigariam,  Silistriam,  IQyriam,  Macedo- 
niani;  Raseiam  constitntis  populis,  alliisque  Provinciis  a  Regno 
Nostro  Hnngarise  dependetibns,  Nobis  qaa  Regi  Hungarise  de  Jnre 
snbjectis  et  legitime  snbjiciendis  servata  inprimis  Religionis  sosb, 
eligendique  Voj vodsß  Libertate,  Privilegiis  et  Jnribus,  exemptionem 
ab  omni  onere  publico  et  contributione,  exceptis  tarnen  antiqnis 
et  solitis  ante  omnem  Tnrcarom  invasionem  Regum  et  Dominoram 
Jnribns,  snblato  etiam  in.  iis  omni  abnsu  per  dominatum  turcicnm 
introdncto.  Nisi  in  casa  necessitatis  belloram,  in  quibus  pro  vestra 
propria  salute  ac  defensione  per  modum  gratnit«e  contributionis 
pro  posse  necessaria  snbsidia  concedetis,  quibus  Copise  Nostr» 
possint  conservari,  defendi  Provincise  et  onera  Belli  sustineri.  Ex- 
cusso  antem  jugo  turcico,  omnia  in  formam  stabilem  et  ordinem 
debitum  pro  futuro  ad  votum  et  satisfactionem  vestram  redigemus 
et  cuilibet  Juribus  suis  Libertate  ReligioniS;  Privilegiorum,  immn- 
nitatum  redditis,  cunctis  et  singulis  Jnstitiam  administrabimus,  Uni- 


421 

versis  Gratise,  Clement!«,  Benignitatis  et  Patern»  NostraProtectio- 
nis  doeumenta  nberrima  prsebituri.  Promittimas  insuper,  donamus  et 
concedimns  omnibas  et  singniis  liberam  Bonorum,  sive  mobiliqm, 
sive  immobilium,  qusecumqne  Tnrcis  in  eonfinibns  snis  ademerint 
possessionem.  Agite  igitnr  pro  Deo,  proReligione,  pro  salute,  pro 
übertäte,  pro  securitate  vestrarestauranda,  intrepide  ad  partesNostras 
aeeedite,  Lares  vestros,  calturamqne  agrorum  non  deserite,  Socios 
vestros  ad  Vestigia  vestra  invit^te,  et  occasionem  hane  a  Deo  et 
Nobis  oblatam  vobis  ßt  nnnquam  amplias  redituram  arripite,  si 
vobis,  si  filiis  vestris,  si  denique  dileetse  Patriae  et  salnti  consultum 
Telitis,  dum  vobis  in  reliquo  universim  et  singillatira  Gratiam 
Nostram  Caesareani  et  Regiam  luculenter  oflferiraus. 

b)  Privilegium  v.  20.  August  1691. 

Leopoldus  etc.  Gratiam  Nostram  Caesarem  atque  Regiam 
et  omne  Bonum.  Non  solum  ex  demisso  Libello  Nobis  vestrum 
omnium  Nomine  per  ablegatum  ad  Nos  Episcopum  Jenopolita- 
num,  Izaiam  Deakovick,  verum  et  verbau  ejusdem  expositione 
luculentius  clementissime  pereepimns  demissam  Gratiarum  Aetio- 
nem  vestram,  quod  vos  e  fancibus  Barbar»  Turearum  Tyrannidis 
ereptos  pristin»  restituerimus  libertati,  Obligationemqne  per- 
petuäm,  qua  Nobis,  ob  tanti  beneficii  exhibitionem,  obstrictos  vos, 
Posterosque  vestros  profitemini,  debito  quidem  vestro,  Nostra 
tarnen  eo  majori  satistactione,  quod  agnito  Jure  Nostro,  vos  in 
Sinum  Grati»,  Clementi»  Nostrse,  qua  Domini  et  Regis  vestri  legi- 
timi,  projicientes ,  sub  umbra  protectionis  Nostr»  posthac  viven- 
dum  vobis  et  moriendum  esse  laudabili  animi  fortitudine  declaretis. 
Cujus  nobis  perquam  aeeept»  ContestationYs  et  Exhibitionis  vestr» 
intuitu,  vos  nniversos  et  singulos  in  Tntelam  Nostram  Caesareo 
Regiam  clementissime  non  tam  suscipimns  quam  ad  egregium  pro- 
positum  animis  vestris  figendum  et  filiis  incnlcaldum  perpetno 
omnibusque  in  occurrentiis,  realibus  documentis  inagis  magisque 
confinnandum ;  ad  arma  proinde  contra  infestissimum  Christiani 
Nomin is  Hostem  et  Prosecutorem  vestrum  sub  auspiciis  Nostris, 
Kostrorumque  Belli-Ducum  directione  sunienda,  propulsandasque 


422 

injurias,  calamitates  ac  miserias  vobis  iniquissime,  cradelissimeque 

hactenns  inatas  paterne  hortamnr.  Vicissim^  ut  lenitatem  ac  dnl- 

cedinem  Imperii,  dominatusque  Nostri  in  ipso  limine  sentiatis,  peti- 

tionibus  vestris  pietate  Nobis  connatnrali  annnentes»  benignissime 

decrevimus,  ut  juxta  Orientalis  Ecclesisß  Grseci  ritns  Rascianomnt 

Consuetadinem  ad  Normam  veteris  Galendarii  libere  conservemini 

et  proüt  hactenuS;  ita  deineeps  a  nullis  Ecclesiasticis  vel  Sseenlari- 

bus  Statibus  uUa  affieiamini  Moleßtia;  liceatqne  vobis  inter  yos^ 

ex  propria  faenltate  ex  Natione  et  Lingua  Rasciana  constitaere 

Arcbi-Episcopum,   quem  Status  Ecclesiasticus  et  S»cularis  inter 

se  eliget;  isque  Archi-Episcopus  vester  liberam  habeat  facultatem 

disponendi  cum  omnibus  Orientalis  Grsßci  ritus  Ecclesiis^  Episco- 

pos  cpnsecrandiySacerdotes  in  Monasteriis  disponendi,  Templa,  ubi 

opus  fuerit,  propria  facultate  exsti'uendi,  in  Civitatibus,  et  Villi» 

Rascianos  Sacerdotes  subordinandi:  verbo,  sicut  bactenu^,  Gneci 

ritus  Eeclesiis  et  ejusdemProfessionisCommunitati  prseesse  valeat^ 

ex  propria Authoritate  Ecclesiastica,  Vigore  Privilegiorum,  aPnede- 

cessoribus  Nostris  Divis  quondam  Hungarise  Regibns,  vobis  con- 

cessorum,   in   tota   Gsecia,   Rascia,   Bulgaria,   Dalmatia,   Bosnia 

Jenopolia  et  Herczegovina^  nee  non  in  Hungaria,  Croatia,  Mysia 

et  niyria,  ubi  de  facto  existunt,  et  quatenus,  ac  qnamdiu  in  Nobis 

universi  et  singuli  fideles,  nc  devoti   erunt  facultate   disponendi 

gaudeat.  Statibus  porro  Ecclesiasticis,  velut  Archi-Episcopo,  Epis- 

copis,  Monachis,  omnisque  Generis  Sacerdotibus  Ritus  Gr»ci,  i» 

Monasteriis  et  Templis  maneat  facultas  disponendi,  ita  ut  nemo  in 

pra^dictis  Monasteriis,  Templis  ae  Residentiis  vestris  violentiam 

exercerc  valeat;  verum  in  Decimis,  Contributionibus  et  Quarteriis 

antiqua  immunitate  gaudeant  nee  super  ecclesiastico  Statu  nllua 

Ssecularium  prseter  Nos,  potestatem  habeat  arrestandi  vel  incapti- 

vandi  aliquem,  sed  Episcopus  tales,  a  se  dependentes  Ecclesiasti- 

cos  poenam  aliquam  incurrentes,  Jure  ecclesiastico  seu  canonico 

punire  queat.  Conferimus  etiam  et  confirmamus  Grseci  ritus  templa 

Monasteria  et  ad  Laec  spectantia,  prout  etiam  Archi-Episcopnm 

et  Episeopos  cementia  bona,  qualiacunque  illa  sint,  juxta  Collatio- 

nem  Pra*deccfisorum  Nostrorum  possidenda;    qua?  autem  templa 


423 

Christian!  Nominis  Hostis  Turca  vobis  ademit^  ea  qnoqne  recnpe- 

rata  Manibus  vestris  resignare   demandavimus.  Archi-Episcopo 

deniqne^  vel  Episcopis  vestris  necessitate  sie  exigente  Monasteria 

et  Ecciesias  in  Civitatibns,  aut  Pagis  visitantibns  vel  etiam  Paro- 

chos  et  Commnnitatem  exstrnentibns  a  nemine  tum  Ecciesiastico 

tum  Ssecalari  molestiam  infeni  patiemur.    Adbibebimos  qnoqne   % 

pro  omnY  possibili  onmem  Conatnmy  nt  per  victoriosa  Arma  Nostra 

anxiliante  Deo  repetitam  Oentem  Raseianam  quo  citins  inTerritoria 

sen  habitationes  antehae  possessas  denuo  introdncere  et  inimicos 

abinde  repellere  possimns.  Volnmnsqney  nt  snb  Direotione  et  Dis- 

positione  proprii  Magistratns  eadem  Gens  Rasciana  perseverare 

et  antiqnis  Privilegiis,  eidemaMajestate  Nostra  benigne  coneessis 

ejnsqueconsuetndinibns  inperturbatefrnivaleat.  Insuper  annnimns 

et  in  eo,  qnodsi  ex  ipsis  Grseei  ritns  sine  Consolatione  Prolinm  et 

Consangnineorum  aliqnis  deeederet,  ex  tnnc  talis  omnis  substantia 

in  Archi-Episcopnm  et  Eeclesiam,  non  secus,  si  Archi-Episeopns 

et  Episcopns  quispiam  moriatur,  talis  etiam  omnis  snbsiantia  in 

Arehi-Episcopum  devot vatur.  Denique  nt  omnes  ab  Arehi-Episeopo, 

tanquam  Capite  suo  Ecciesiastico,   tarn  in  Spiritualibus  quam 

SsBcularibus  dependeant  clementissime  volumusetjubemus.  Quam 

Mnnificentissam,    Clementissimamque  Concessionem  Nostram,  in 

vobis  •  omni  Conatu  et  Viribus  demerendani  Fidemque  ac  Devo- 

tionem  vestram  inviolabiliter  observandam  continno,  nullisque  pro- 

cellis  concutiendam  fore  Nobis  firmiter  promittimus.   Et  in  reliquo 

vobis  universim  et  singillatim  Gratiam  Nostram  Csßsaream  Regiam- 

que  clementissime  coniirmamns.  Datum  in  Civitate  Nostra  Viennse 

Austrisßy  die  20.  Mense  Augusti.  Anno  Domini  1691  etc. 

Leopoldus. 

(L.  S.)  Blasius  Jaklin,  Episeopus  Nitriensis. 

Joannes  Mihol&ny. 

cj  Da«  Privilegium  v.  4.  März  1695. 

Nos  Leopoldus  etc.  Fidelibus  Nostris  universis  et  singulis 
Dominis  Prselatis,  Baronibns  etc.  Salntem  et  Gratiam  Nostram. 
Humillime  reprsesentavit  Majestati  Nostrse  Venerabilis  ArseniuB 


424 

CaemomcA, '  Her\'\momm  Grseci  Bitu»  Archi-Episcopns,  qnod,  licet 
18,  non  dudum  ab  hinc  evolutis  Annis  sub  moderni  videtieet  adirer- 
8118  juratum  Nominis  Hostem  etiamnum  flagrantie  belli  traetn,  vie- 
triciuni    Armorum  Nostrorum    progressu   incitatus    lucnlentoque 
Divinae  Benedictionis  Vires  Nostras  promotentis  Exemplo    com- 
punctus,  ad  excutieiidum  Tyrannidis  Otthomanic«  Jugum,  ana  cum 
Populis  Ea8ciani8  in  Servitute  Barbara  pridem  gementibus,  animam 
adjecisset,  eumque  in  finem  non  solum  Nostro,  qua  Legitimi  Regis, 
Juri  Grati»que  et  Clementi»  Caesare»  se,  et  posteros  ipsornm 
subjeetos  verum  etiam  desertis  intra  Tui-carum  ditiones  Domieiliis, 
objectisque   fortunis  et  facultalibus,  patemis  Laribus  exules    et 
intra  Regni  Nostri  Huugari»  confinia  translocatos  ad  vindieandanr 
ulterius    et    profligandam   imanissimi   Hostis    crudelitatem,    siil 
NostrflB  peiT)etuo  Protectionis  umbre  vivere,  mori  paratos  deela- 
rasse  coque  non  aspemandae  Virtutis  et  Generositatis  facinor;, 
benigna  indulta  et  Diplomata  in  Anno  praesertim  1691  emanatJ ; 
Immunitatesque  et  Praerogativae  ibidem  contentas  a  Nostra  impe- 
trasset  Majestate,  quorum  tenore  non  modo  vetus  ejusdem  Ardii- 
Episeopi  Authoritas  et  Populi  Sasciani  Ritus   sarta  tecta  eoner- 
vari ;  verum  etiam  plena  spiritualis  Administrationis  libertas  imo 
in  temporalibus  quoque   Onerum  quorumlibet   et  Obventionuni, 
signanter  antem  Decimarum  immunitas  iisdem  eoncedi  dignosce- 
batur;  reperiri  tarnen  nonnullos  fideles  Nostros  utriusque  Status 
Kegnicolas,   qui,   non  attenta  benigna  voluntate   et   ooncetisione 
nostra  praemissum  Archi-Episcopum  et  Populum  Servianum  jam  in 
avito  sui  Ritus  exercitio  turbare,  jam  ab  Administratione  spirituali 
arcere,  jam  denique  ad  incompetentem  Decimarum  Prsestationem 
compelJere  attentarent,  non  sine  gravi  iporum  Pr»judicio  et  Jactura 
servitii  Nostri  discrimine  manifeste ;  supplicando  apud  Majestatem 
Nostram   memoratus  Archi-Episcopus  Servianus  debita  cum  in- 
stantia, quatpnus  pro  animandis  eorum  servitiis  pristina  ipsorum 
Jura  benigne  eonseiTare,  Arelii-Episcopi  dignitatem  et  in  promo- 
vendis   sui  Ritus   Episcopis  Authoritatem   confirmare,  Episcopis 
porro   imperturbatam  Pastoralis   numeris   Admiuistrationem  per- 
mittere,  toti  denique  Populo  liberam  ubique  sui  Ritus  Professionem 


425 

et  eonBuetain  a  Decimis  Immunitatem  denuo  concedere  eatenasquc 

in  Kegiam  Protectionem  Nostram  ac  Defensionem  dementer  assu- 

mere  dignaremur.  Quorum   demissia  Instantia  Nobis  hnmillime 

proposita  et  relata  fidelibusqne  dicti  Fopuli  Rasciani  servitiis, 

contra  communem    Christianitatis    Hostem    generöse  impensis^ 

copiosaque  Sanguinis  effnsione  contestatis,  in  benignam  reflexio- 

nem  sumptis  atque  constantem  eoruni  Devotionem  etiam  in  futurum 

benigne  Nobis  poUicentes  (usque  ad  nlteriorem  benignam  Disposi- 

tionem  et  Ordinationem  Nostram  pro  ratione  temporis  instituen- 

dam)    clementer   decrevimus;    ut  et   memorato  Archi-Episeopo 

yetusta  Dignitas  et  Episcopos  sui  Ritus  promovendi  facultas  (si- 

quidem  ei  de  jure  et  more  ejusdem  Ritus  competeret)  integra 

maneat  et  constituti  per  eumEpiscopi,  signanter  vero  honorabiles: 

Jsaias  Diakovtch,  TemfSYarensis,  Jenopolitanus  et  Archimanda- 

rita  Krusedolensis ;    Stepkanua  Metoviach,   Carolostadiensis   et 

Zrinopolensis ;  Jephtimias  Drobnjaky  Szegedinensis;  Jephtimias 

Vopovichj  Budensis  et  Alba-Regolensis ;  Jephtimias  Tetovacz^  Mo- 

hacsiensis/   Szigetiensis ;   Spiridion    Stibicza,  Versacziensis^   et 

Jephrem  Bentantn  Varadinensis  et  Agriensis  i)    (quos  vtdelicet 

Nos,  praesentium  virtute  benigne  admittendos  et  tolerandos  cen- 

suimus)  per  assignatos  sibi  districtus^  in  quibus  videlicet  numero 

competente  Rasciani  seu  Serviani  Populi  de  Turcise,  ut  memora- 

tum  est,  servitutis  jugo,  in  Nostram  Devotionem  asserti,  familiae 

de  Consilii  Nostri  Aulsß  Bellici  voluntate  consederunt  seseque  col- 

locarunt,  spiritualia  sua  Munia  im])erturbate  obire,  sontes  corrigere, 

et  pro  demeritis  punire,  Stolas  et  Proventus  Ecciesiasticos  sibi  de 

Ritu  et  antiqua  Consuetudine  competentes  percipere,  Officiumque 

suum  (citra  tamen  ullum  Prselatorum  et  Ecelesise  Romanse  Catho- 

licsß  PrsBJndicinm)  administrare ;   et  Popnlus   denique  omnis  in 

PrsBsidiis,  Oppidis,  Confiniis  et  Ditionibus  Nostris,  loeis  videlicet 

sibi  per  memorati  Consilii  Nostri   Aulse  Bellici  Commissionem 

conoessiS;  ubicunque  locatus  libero  sui  Ritus  et  Professionis  Exer- 

citio  absque  omni  motu  periculo,  corporisque  vel  facultatum  detri- 


1)  Es  ist  aufTallcnd,  dass  in  diesem  Privilegium  des  Pakracer  Bischofs 
und  des  Poieganer  Metropoliten  keine  Erwähnung  geschieht. 


426 

mento  gaudere  pristinaque  et  jam  antiquitus,  VigoreMatthise 
Decreti  quinti,  Articnli  tertii  et  Uladislai  Regis  Decreti  secandi, 
Articuli  Ultimi  eisdem  admissa  Decimarum  Immunitate  uti  et  froi 
possit,  valeatqne;  quas  quidem  Decimas  ipse  Fopnlns  pro  sai  Rttufi 
Episcoporum  Alimentis  et  Reditibus  nuUis  Prsßlatorum  Nostroram 
vel  Cameralium  Officialinm  impedimentis  in  contrariam  obstanti- 
bü8  convertat  et  applicet.  Proinde,  quo  in  prsemisBarnm  Libertatam 
et  Imninnitatnni  usu  securius  pereistere  et  Beneficiis  per  Kos  im- 
pertitis  felicius  conservari  ac  per  id  in  eoepto  adversus  Ofhomani- 
cam  Tyrannidem  odio  et  fervore  alacrins  perseverane,  debitamqne 
Nobis  Devotionen)  et  landabilem  serviendi  Animum  generöse  et 
congtanter  constinnare  possint,  eosdem  universos^Archi-Episcopain 
videlicet,   Episeopos   et  Populos  Servianos  de  Tnrcia  Servitute 
recenter  vindicatos  cum  tota  familia  et  bopis  ac  rebus  quibusqne 
facultatibusque  eorum  in  Nostram  Regiam  Tuitionem  et  singula- 
rem  Tutelam  ac  Proteetionem  suseipiendos  inio  vestrse  etiam  Tai- 
tioni)  Defensioni  ac  speciali  Protectioni  committendos  esse  duxi- 
mus.  Idcirco  fidelitatibus  vestris,  quibus  supra  universid  et  vestnnn 
singulis  harum  serie  firmiter  Prsecipientes,  benigne  prommittimus 
et  mandamus^.quatenus  dum  et  qnando  aut  qnotiescunque  a  pne- 
fatis  Archi-Episcopo  et  Episcopis  eidem  subordinatis  circa  prae- 
missa  simul  vel  divisim  requisiti  fueritis,  ipsos^  contra  quoslibet 
illegitimos  et  violentos  Impetitores,  Turbatores  et  Damnificatores, 
rebus  sicuti  prsefertur  stantibus,  tueri,  protegere  et  defendere  in 
prsemissisque  indultis   et  Concessionibus  Nostris  conservare  et 
manutenere  modis  omnibns   debeatis   et  teneamini;  Authoritate 
Nostra  Regia  vobis  hac   in  parte  per  Nos  plenarie   concessa  et 
attributa,  Jureque  et  Ju8titia  mediante ;  secus  non  facturi.  Prse- 
sentibns  perlectis  exhibenti  restitutis.  Datum  in  Civitate  Nostra 
Vienna  Austrise,  Die  quarta  Mensis  Martii,  Anno  Domini  1695. 
Leopoldus. 

(L.  S.)        Blasius  Jak I i n ,  Episcopus  Nistriensis. 

Paulus  Medniansky.  i) 


'}  Bei  Öaploviö  u.  im  sloven.  sirm.  G.  C.  Archiv. 


4:^7 


m. 

C«if  rMatiM8*PateBt  Ral^r  Karl  VI. 

Die  Sichelburger  Freiheiten  betreffend  vom  Jahre 

1716  und  1738«). 

„Wir  Karl  der  Sechste  ....  bekenDcn  öffentlich  mit 
diesem  Brief  und  thuen  kund,  allermänniglich,  dass  Unss*  die  so 
genannte  Sichelbergische  Wallachen  oder  Usskhoggen  allerunter- 
thänigst  nnd  glaubwürdig  zu  vernehmen  gegeben ;  Wass  gestalten 
von  Wayland  unseren  geehrtesten  Vorfahrem  am  h.  Römischen 
Reich  und  unserem  durchlauchtigsten  Ertzhauss  Eaissem  Ferdi- 
nando  dem  ersten  Hochseeligster  Gedachtnuss  unterm  Dato  Wien, 
den  12.  July  des  1544  Jahres  ihre  kurz  vorhin  mit  Yerlassung  des 
TtlrkischenGebiettes  unter  Unseres  durchlauchtigsten  Erz-Hauses 
Schutz  und  Herrschaft  herüber  getrettene  Vor-Eltem  mit  der  son- 
derbaren Freiheit  begnadet  worden,  dass  Sie  nicht  allein  von 
ihren  unter  Sichelberg  liegenden  Hueben  und  Gründen,  sondern 
auch  von  allem  denen,  was  Sie  zu  ihrer  Häusser,  Weib,  Kind  und 
Gesindes  Unterhaltung,  insonderheit  aber  ihrer  Personen  Unter- 
haltung in  Unseren  Kriegsdiensten  jedoch  ohneUibung  eini- 
ger Kaufmannschaft  vonnöthen  haben  würden,  aller  Auf- 
schlag, Zohl,  Manth  und  Dreyssigst  gänzlich  befreuet  seyen 
sollen;  ihnen  auch  solche  Gnad  und Freyheit  sowohl  von  Wayland 
Unseren  Ur-  und  Anherrn  Kaisem  Ferdinande  Secundo  et  Tertio, 
alss  von  Unseren  in  Gott  ruehenden  gnädig  nnd  hochgeehrtesten 
Herrn  und  Vatters  Wayl  und  Liebden  glorreichsten  Andenkens 
und  zwar  lezthin  untern  Acht-  und  zwanzigsten  Dezember  des 
1662  Jabrs  jedoch  mit  dem  Ausdrüklichsten  Beysatz  (dass  die- 
selbe insgemein  über  ihr  jährliches  Deputat  einiges  Meersaltz  zu 
prsßjudiz  des  so  genannten  Ausserischen  Saltzes  über  ihre  Con- 
finen  und  ausgezeigte  alte  Ort  weiters  ins  Land  wed  mit 
noch  ohne  reichung  der  Gebühr  noch  sonsten  einzuführen  oder  zu 


1)  Bei  der  Beschreibung  des  Karlstadter  Generalats  von  Vakasoöiö 
Manuscript  v.  J.  1777  im  Fase.  31,  Nro.  38. 


428 

verkauffen  bey  Verlaest  ihres  jährlichen  Meer-Saltz-Depatats  und 
anderer  Pensionen  sich  gänzlich  enthalten  solten)  gnädiglich  er- 
neuert und  bestättigt  worden;  Und  Unss  daher  alleranterthänig^st 
gebetten.  Wir  geruheten  alss  jetzt  Regierender  Herr  und  Land- 
fbrst  solche  Gnaden  und  Freuheiten  Ihnen  gleicher  gestalten  alier- 
gnädigst  zu  erneueren  und  zu  bestatten ;  Immassen  Wir  nun  diese 
deren  Eingangs  ernannten  Usskhoggen  unterthänigste  Bitte,  und 
ihre  Unserem  durchlauchtigsten  Ertzhauss  in  Granitz-Wersen  bis- 
hero  treu  beständig  und  Pflichtschuldigst  geleiste  Dapfer-  und  nutz- 
liche Kriegs-Dienste  gnädiglich  angesehen;  Alss  haben  Wir  mit 
wohlbedachtem  Muth,  guten  Rath  und  rechten  Wissen  auch  noch 
vorhin  von  Unseren  Inner-Österreichischen  Geheimen  Regierung 
und  Cammer  darttber  abgefordert  und  untern  25.  Jnlii  jüngst  ver- 
flossenen Jahrs  erstatteten  unterthänigsten  Bericht  und  räthlichen 
Gutachten  denen  obbemelten  Usskhoggen  ihre  alt  herhabende 
Gnaden  und  Freuheiten  (in  so  weith  Wir  selbe  von  Recht  und 
Billigkeif  wegen  bestättigen  können)  hiemit  gnädigst  erneuert  und 
bestattet,  auch  aus  sonderbarer  Bcwegnuss  in  etwas  vermehret 
und  erweiteret :  Thuen  das,  erneuern  und  bestatten  Ihnen  die  ob 
angezogene  Gnaden  und  Freyheiten  nach  ihrem  gänzlichen  Inn- 
halt,  und  Begrief  eben,  als  ob  solche  hierinnen  auf  neue  beschrie- 
ben und  von  Wort  zu  Wort  eingetragen  wären ;  vermehren,  und 
erweitheren  Ihnen  diefielben  beynebens  aus  K.  K.  und  Erzherzog- 
licher Macht  Vollkommenheit  hiemit  wissentlich  in  Kraft  dieses 
Briefes  also,  dass  Sie  die  mehrbedeute  Siehelbergische  Usskhog- 
gen nicht  allein  nach  obgedachter  Ersteren  Kaiser-  und  Lands- 
fürstlichen Bewilligung,  ihrer  daselbst  liegenden  Hueben  und 
Gründen:  auch  des  vor  sich  und  die  Ihrige  benöthigten  Proviant, 
und  Unterhalts  halber,  von  allen  Anlagen,  Aufschlag,  Mauth  und 
Dreissigst,  wie  bishero  also  auch  femers  gänzlich  befreuet,  son- 
dem  auch  Ihnen  gleich  anderen  aller  Orten  hin  zu  handeln 
und  Kaufmannschaft  zu  treiben  gnädigst  erlaubt  und  zuge- 
lassen sein  solle,  jedoch  mit  diesem  ausdruklichen  Vorbehalt,  dass 
Sie  von  all  solchen  zum  Verkauf  führenden  Waaren  gleich  anderen 
Handelsleuten  die  gewöhnliche  Mauth  Zohl  und  Aufschlags-GebUhr 


429 

eine  mindeste  Verweigerung  oder  einigen  Hinterhalt  allenthalben 
entrichten,  damit  keinen  Umweg  nehmen  sondern  jedesmal  auf 
eine  Unserer  jetzt  würklich  befindlichen  oder  ins  künftige  neu  auf- 
richtenden Mauth^Stätt,  wo  es  Ihnen  am  fllglichsten  fallen  wird 
zufahren,  mit  dem  verftlhrenden  Meersalz  aber  die  Gränizen  und 
Gegenden,  dahin  Unserer  Inner- Österreichisches  Saltz  den  Ver- 
schleiss  hat,  keineswegs  betretten  und  deme  allen  so  gewis  nach- 
kommen, alss  im  widrigen  auf  etwan  erfolgende  würkliche  Uiber- 
trettung  ain  od.  anderer  jetzt  erwehnter  Bedingnissen  Sie  dieser 
Unserer  gnädigsten  Bewilligung  samt  all  ihrei^von  Alters  her  haben- 
den und  hiemit  bestättigten  Belreyungen  ein  vor  allemal  ver- 
luestigt  auch  sodann  von  ihrem  eigenen  Lebens  Unterhalt  allent- 
halben Mauth,  Aufschlag  und  dergleichen  zu  bezahlen  schuldig 
und  gehalten  sein  sollen;  Ordnen,  seyen  ixnA  wollen  demnach, 
dass  die  obangeftihrte  Gnaden  und  Freyheiten  stätts  bey  Kräften 
verbleiben,  Sie  Usskhoggen  und  ihre  Nachkommen  darob  vestig- 
lich  halten  und  Unserem  Vorbehalt  und  Bedingnissen  gehorsamst 
nachleben,  übrigens  aber  sich  darin  in  billigen  Dingen  nützlich 
freuen  und  gebrauchen  sollen  und  mögen  von  allermänniglich 
unverhindert  auch  ohne  Unserer  und  anderer  Oberkeitlichen 
Gerechtigkeiten  Xachtheil  und  Schaden. 

Gebieten  darauf  allen  und  jedem  Unseren  Nachgesetzten 
Geist-  und  Weidlichen  Obrigkeiten,  Prälaten,  Grafen,  Freien 
Herrn,  Rittern,  Knechten,  Staatbaltem,  Landmarschallen,  Landes- 
hauptleuten, Landesverwesern,  Landrichtern,  Vizedomen,  Haupt- 
leuten, Vögten,  Pflegern,  Bürgermeistern,  Richtern^  Räthen,  Bür- 
gern, (remeinden,  und  sonst  all  anderen  Unseren  Amtleuten, 
Unterthanen  und  Getreuen,  was  Würden,  Standes  oder  Wesens 
sie  seyend  hiemit  so  gnädig  als  ernstlich  nnd  wollen,  dass  Sie  die 
oft  erwehnte  Sichelbergische  Usshoggen  und  Gemeinde  samt  und 
sonders  gegenwärtig  und  künftige  bei  mehr  berührt  wohl  erwor- 
benen, auch  von  Unss  hiemit  gnädigst  bestättigt-,  und  erweiterten 
Gnaden  und  Freyheiten  allerdingr  Ruhig  verbleiben  und  sich  der- 
selben wie  gemeldet  nützlich  freuen  und  gebrauchen  lassen,  Sie 
darbey  von  Unsert  wegen  Obrigkeitlich  schüzen  und  Handhaben^ 


430 

darwiderselbsten  nicht  drengen,  noch  beschweren,  weder  anderen 
der  gleichen  zu  thuen  gestatten,  in  keine  Weiss  noch  Wege  als 
]ieb  einem  jeden  ^eyn  Unsere  schwere  Ungnad  Strafe  zn  vermei- 
den  nnd  sollen  beynebens  diejene,  denen  es  obliegt  auf  die 
Festhaltung  viel  besagter  Bedingnissen  fleissigeAcht  haben;  dass 
meinen  Wir  ernstlich  mit  Urkund  dieses  Briefes  besigelt,  mit 
Unserem  Kais.  Königlich  und  Erzherzoglich  anhangenden  Innsigl, 
der  geben  ist  in  Unserer  Residenz  Stadt  Wien  den  22.  Febr.  1716. 
darzeuget,  bekräftigt  and  durch  die  auch  allhier  noch  angefügte 
Resolution  nachstehender  Maassen  bestättigt  worden:^ 

Anzuftlgen.  Vermög  hiebei  verwarten  original  Anbringen 

■ 

unter  prses.  10.  März  1738  haben  die  Offiziere  und  Woywoden  der 
K.  Herr  und  Oberhauptmannschaft  zu  Sichelburg  alleranter- 
thännigst  beschwersam  angezeigt,  wie  dasige  Gemeinde  von  denen 
Maut-Arendatoren  und  so  genannten  Tricesimatoribus  zugegen 
ihrer  alt  hergebrachten  und  von  Ihro  K.  Majestät  allergnädigst 
bestättigten  Privilegien  ganz  neuerlich  zu  entrichtung  der  Taz- 
Maut  od.  des  Dreyssigstens  von  Alt-  und  jeden  dahin  einfllhrenden 
ohne  Unterschied  angehalten,  bei  dessen  Verweigerung  auch 
ihro  verschiedenes  Vieh  schon  abgepft&ndet  worden  sei,  annebst 
bittende,  womit  ihnen  sothanes  abgenommenes  Vieh,  wie  in- 
gleichen, dass  unbillich  entrichtete  Dreissigt  an  wiederum  zurück- 
gestellt und  sie  künftig  wider  die  allergnädigst  K.  Freyfaeiten 
nicht  beschwert  werden  mögten ; 

Gleichwie  nun  einerseits  wohl  scheinet,  dass  die  Arendatori 
nnd  respective  Tricesimatores  in  Abforderung  diessfSlliger  Mauth- 
Gebührmässigen  zu  weit  durften  gegangen  sein ;  Alss  wird  ande- 
rerseits Sie  Hof-Cammer  alles  Ernstes  gehörig  darob  seyn,  diese 
Gemeinde  nach  deutlicher  Vorschrift  ihres  Landsfttrstlichen  Privi- 
legii  von  Entrichtung  der  Mautgebühr  fttr  ihre  dahin  zn  eigener 
Haus  Nothdurft  einbringende  Consumptabilia  gänzlicher  frey 
respective  ihres  anderweit-treibenden  Handels  und  Wandels  aber 
sonderbar  bey  gegenwärtig-misslichen  Kriegs-Laufen,  es  bey  der 


431 

alt-ttblicheD   minderen  Maut  -  Entrichtung  bewenden   zu  lassen, 
folglich  die  diesföUig  mindeste  excessen  nicht  zu  gestatten.^ 

Wien  den  22.  Märzen  1738.  *). 


IV. 

Privilegim  Kaiser  Bidolph  II.  Ar  die  FestMg  Karlstodt* 

„Kos  Rudolphus  Dei  gratia  electus  Romanomm  Imperator, 
semper  Augnstus  ....  Memorise  commendamus  tenore  prse- 
sentium  significantes,  quibus  expedit  universis,  quod  cum  Sere- 
nissimus Princeps  Dominus  Cärolus  Archidux  Austrise  .  .  .  patruus 
Noster  Clarissimus,  ad  defensionem  Regni  nostri  Groati»,  quod  ipsius 
provinciis  instar  clipei  seu  muri  esse  dignoseitur,  contra  Turcas, 
nominis  Christian!  bestes  suis  et  provmciarum  suarum  sumptibus 
certam  munitionem  seu  fortalitium  instar  civitatis  mfra  castrum 
Duhovae  in  dicto  regno  nostro  Croatise  situm  SBdificäverit  et  eundem 
locum  de  Suo  nomine  Carolostadium  nominaverit ,  certisqne  liber- 
tatibus  et  privilgiis  ac  immunitatibus  Nostro  ac  Suo  nomine  donaverit, 
Militesque  ac  alios  inhabitatores  ejusdem  de  ipsarum  immunitatum 
ratificatione  per  nos  veluti  Hungari»  et  partium  ei  Subjectarum 
legitimum  Regem  fienda  assecnraverit,  requisivit ,  nos  debita  cum 
instantia,  ut  iisdem  militibus  ac  Caeteris  inhabitatoribus  ejusdem 
oppidi  novi  Carolostadii  eorumque  successoribus  Certos  articulos 
super  dictis  libertatibus  et  immunitatibus  ipsorum  a  prsefato  Sere- 
nissimo  patruo  Nosiro  tam  Sua  veluti  Supremi  m  partibus  tllü 
No8tr%  Locamtenente  quam  Nostra  Regia  authoritate  editos  et  con- 
cessos  benigne  acceptare  et  de  regi»  nostrae  plenitudine  gratiaque 
spetiali  confirmare  dignaremur.  Qui  quidem  articuli  seu  capita 
immunitatum  ipsorum  sequuntur  in  hunc  modum. 

Primo,  quod  quilibet  Miles  sive  Germanus,  sive  Hun- 
garus,    sive  Croata    fuerit    aut    alterius    nationis,    sive    inter 


1)  Ebendaselbst 


432 

equites  sivi  pedites,  qui  jaxta  zonam  seu  dimensionein  sine 
digressione  in  fundo  seu  area  viridi  sedificaverit,  tale  sedificium  seu 
fundus  ipsi  et  hseredibns  snisproprius  et  haßreditarins  esse  manere 
debeat,  quem  ipse  vel  hseredes  sui  una  cum  super  sedifieata  domo 
vendere,  legare  vel  dono  dare  et  de  illo  jnxta  plaeitum  snum  tam- 
quam  de  re  propria  disponere  et  ordinäre  possit ;  hac  tarnen  eon- 
ditione^  quod  semperNostri  seudictiSerinissimipatruiNostrimilites 
ibidem  in  prsesidio  stipendia  merentes  prse  äliis  emere  possint.  Si  vero 
contingeret,  quod  per  mortem  et  decessum  unius  vel  alterius  mili- 
tum  una  vel  plnres  domus  hseriditarie  ad  ilius  vel  illornm  consan- 
guineos  devolveretur^  qui  in  Styria  vel  Carinthia  aliisque  annexis 
provineiis  domos  seu  aliquam  hsßreditatem  non  haberent  et  vel  in 
confiniis  dicti  Begni  Nostri  Croatise  non  militarent,  extunc  illi  hseredes 
sine  uUa  contradictione  teneantur  et  sint  adstricti,  cuilibet  militi 
illius  prsesidii;  qui  illa  opus  haberet,  dictam  domum  praevia,  justa 
et  toUerabili  honestorum  S9stimatione  pro  illius  solutione  vendere> 
vel  juxtaprsefecti  illius  loci  dispositionem  domusque  ispsins  capaci- 
tatem  et  commoditatem  aliquot  ibidem  servientes  milites  in  illam 
recipere. 

Item,  postquam  nos  de  RegiaeNostrae  potestatis  plenitudine 
ad  instantiam  prsBfati  Serenissimi  patrui  Nostri  dictam  Civitatem 
novam  Carolostadium  libertate  et  prserogativa  speciali  ornandam 
duximus,  omnes  qui  proprias  domos  in  ea  habent  .vel  babnerint 
libertatibus  commnnibns  utentur,  fruentur  et  vicissim  incolae  et 
inhabitatores  omnes  ea  omnia,  quae  ad  coneervandam  politiam 
et  retinendam  disciplinam  pertinebunt,  quovis  tempore  firmiter 
observare  debeant,  domos  et  plateas  ac  quaecunque  ad  familiae 
sustentationem  commodo  erunt^  mundo^  bonoque  ordine  servabunt^ 
ignem  custodient,  ne  damnum  faciat,  sicuti  tales  et  id  genus 
regulae  in  aliis  Civitatibus  observari  solent. 

Item  in  suburbio  domum,  horreum,  fossas,  hortos,  poma- 
ria,  cellaria,  foveas,  sepimenta  et  similia,  quae  in  detrimentum 
fortalitii  seu  Civitatis  vergere  possent,  inter  fortalitium  videlicet  et 
montem  ac  coUes,  ubi  nunc  excnbise  tenentur,  nemini  cnjnsvis 
Status  et  conditionis  bomini  liceat  erigere  aut  exstruere,  neque  id 


cniquam  perraitatnr,  veruin  horti  pro  caulibas  et  aliis  culinae 
necessariis  (ita  tarnen  ut  ducentis  ulnis  a  fortalitio  longius  absint) 
prsevia  dimensione  concedantur  et  tales  horti  sepimento  trans- 
parente claudantnr.  Et  super  haec  omnia  pro  meliere  fortalitii  prse- 
fatiCarolostadiensiSy  in  eoque  degentinni  militum  incremento  con- 
sultum  necessariumque  visam  est,  nt  singnlis  annis  binae  nundi- 
nae,  unae  in  feste  Divi  Garoli,  b.  e.  tigesima  octava  die  Jannarii, 
alterae  vero  decima  tertia  die  mensis  Julii,  h.  e.  in  feste  beatae 
Margaritsß  (ea  qnidem  die,  qua  civitas  ipsa  exstrni  caepta  est) 
ad  diutamam  rei  memoriam,  juxta  bonum  ordinem  et  dispositio- 
nem  prsefecti  eelebrentur,  sine  tanien  nundinarum  oaeterorum 
vicinorum  locorum  prsBJndicio. 

Et  per  totnm  annum  singulis  diebus  sabbati  solitum  forum 
hebdaniadale  iuterteneatnr.  Verum  hujus  modi  nutidinae  et  frumen- 
tariuni  hebdamadale  extra  fortalitium  juxta  prsefecti  demonstratio- 
nem  in  loco  commodo  administrari  celebrarique  debebunt.  Nos  igi- 
tur,  qui  commodis  et  permansioni  fidelium  nostrorum  Regnieolarum 
priefati  regni  uostri  Croatise  et  consequenter  prsefato  fortalitio 
Oarolostadio,  quod  propter  illius  defensionem  exstruclum  esse  di- 
noseitur,  quod  optime  eonsultum  et  provisum  esse  cupimus,  requi- 
sitione  et  postulatione  supra  dicti  Serenissimi  Domini  Caroli  Arehi- 
dueis,  patrui  Nostri  charissimi  facta,  benigne  accepta  et  admissa 
prsefatos  artieulos  super  libertatibus,  priviligiis  et  immunitatibus 
dictae  civitatis  novae  Carolostadii  infra  Castrum  Dubovac  in  regno 
Kostro  Croatise  de  novo  constructo  editos  et  emanatos,  prsesentibus 
literis  Nostris  supra  insertos  et  inscriptos  ac  omnia  et  singulu  in 
eisdem  contenta  extenus  quatenus  iidem  rite  et  legitime  existunt 
emanati  ratos,  gratosetacceptos  habentes,  pro  praenominatis  Militi- 
bus  ac  Incolis  et  cieteris  Inhabitatoribus  dicti  foilalitii  sen  civitatis 
ipsorumque  posteris  et  successoribus  in  prsefato  fortalitio  pro  tem- 
pore degentibus  perpetuo  vfilituros,  approbavimus,  ratificavimns 
et  confirm^vimus  salvü  semper  antiquis  legibus  et  consuetudmi- 
bu8  reg7u  No8triR\xxig9ixmQi  partium  ei  subjectarumpermanentibus. 
Imo  approbamus,  ratificamus  et  confirmanus  harum  nostrarum, 
quibus  secretum  8igillum  Nostrum,  quo  ut  rex  Hungarise  utimur  est 

28 


434 

appensum  vigore  et  lectimonio  literarum.  Datum  in  arce  Nostra  Regia 
Pragensi  vegisima  quarta  die  Aprilis,  anno  Domini.Millesimo  quin- 
gentesimo  oetogesimo  priino  (1581),  Regnorum  nostrorum  Romani 
sexto,  Hungnriae  et  aliorum  nono.  Bohemia^  vero  anno  similiter 
sexto.  (In  der  Beschreibung  des  Karlstädter  Genera- 
lats  1777  im  31.  Fase  icel  Nr.  38,  undzwarinderBestäti- 
gungs  -  Urkunde  KaiseV  Ferdinands  III.  v.  J.  1639 
6.  Juli). 


( 


435 


n.  Periode. 

Von  den  ersten  Or^Anisations-Acten  des  Herzogs  von  Hildbur^s- 
hausen  zur  Errichtung  der  Warasdiner  Regimenter  bis 
zur  einheitlichen  Reorganisirung  der  kroatisch  •  slavonischen 
und  banatischen  Regimenter  durch  dieCantons-Administration, 

vom  Jahre  1737  bis  zum  1.  Mai  1787. 

Diese  Periode  umfasst  drei  sehr  wichtige  Momente  der  Grenz- 
geschichte :  Die  Aufstellung  von  17  National-Regimen- 
tern  zu  Fuss,  von  4  Husaren-Regimentern,  eines  Dra- 
goner-Regiments -und  eines  Husaren- Corps;  die  Ein- 
f&hrung  der  Grenzrechte  und  die  Ezcorporirungder 
MilitSrgrenze    zu   einem    besonderen   Soldatenlande. 

n.  A  bschnitt. 

You  der  taktischen  FormiTiing  der  Warasdiuer  Regrlmeiiter  bis 
zar  Einf  filirnng  der  Greuzreclite;  vom  Jalire  1787—1754. 


§.  1.  Die  Verhältuisse  des  Warasdiner  Generalats  am 

»Schlüsse   des  Jahres  173(). 

€t)  Militärpolitische. 

Die  Absendung  des  Herzogs  von  Hildburgshausen  hatte, 
wie  bereits  angedeutet,  zum  Zwecke,  die  Beschwerden,  mit  wel- 
eben  die  Warasdiner  Grenzer  wiederholt  vor  den  kaiserlichen 
Thron  getreten  waren,  zu  untersuchen  und  zu  heben,  was  von 
der  verhassten  Cordua'schen  Einrichtung  ins  Leben  trat,  wegzu- 
räumen, geregelte  Verhältnisse  einzuführen  und  in  Gang  zu  brin- 
gen.   Dazu  kam  auch   die  Untersuchung  der  letzten  Tumulte. 

Der  Herzog  fand  das  Generalat  militärisch  in  die  vier  Ober- 
capitanate  Koprainica,  Kreuz,  Ivanic  und  St.  Georgen  abgetheilt. 
Die  Vojvodschaften  Warasdin  und  Petrinja  waren  aufgehoben.  In 

28« 


i 


436 

Warasdin  und  Petrinja  lag:en  nur  vier  deutsche  Compagnien^  um 
die  Jurisdiction  zu  wahren.  Die  Ortschaften  der  Petrinjaner 
Vojvodschaft  waren  der  Banalgrenze  einverleibt. 

Das  Generalat  stand  unter  dem  Commando  des  Grafen 
Königsegg,  der  gleichzeitig  als  Präsident  des  Wiener  Hofkriegs- 
rates fungirte  und  durch  den  Generalamtsverwalter,  Obristfeld* 
Wachtmeister  Grafen  Galler  vertreten  wurde. 

Die  Obercapitanate  waren  nach  der  Cordua'schen  Einrich- 
tung in  30  Vojvodschaften  gegliedert.  Ausser  denselben  bestandeD 
fünf  Hus.  Compagnien.  Die  letzteren  waren  durchgängig  besoldet, 
hatten  sich  selbst  beritten  zu  machen,  zu  montiren  und  zu  armiren 
und  sowol  sich  selbst  als  auch  ihre  Pferde,  so  lange  sie  im  Lande 
waren,  von  ihrem  Solde  und  Grundbesitze  zu  erhalten.  Dagegen 
waren  von  der  Fussmiliz  nur  die  Offiziere  und  bei  jeder 
Vojvodschaft  nur  12  Gefreite  besoldet.  Die  übrigen  dienten  statt 
der  dem  Grundbesitze  anhaftenden  Contribution.  Daher  war  das 
ganze  Generalatsgebiet  in  Bastinen  oder  Haushaltungen  ab- 
getheilt,  deren  jede  einen  bewaffneten  und  montirten  Mann  zum 
Heeresdienste  zu  stellen  hatte.  Jede  Bastine  bildete  eine  Com- 
munion  i)  mit  gemeinschaftlichem  Besitze  und  stand  unter  der  Leitung 
eines  selbstgewählten*  Hausvaters.  Die  Ziffer  der  männlichen, 
waffenfähigen  Bevölkerung  einer  Bastine  hatte  auf  die  Stellung 
zum  Militärdienste  keinen  Einfluss. 

Jede  Vojvodschaft  bestand  aus  zerstreuten  Bastineu,  von 
denen  mehrere  ein  Dorf  bildeten.  An  der  Spitze  eines  Dorfes  stand 
ein  Knez  mit  seinem  Assessorium  als  erste  politische,  gerichtliche 
und  polizeiliche  Instanz. 

Ueberdies  standen  dem  Knez  die  ehemaligen  Schiedsrichter 
(Octoviren)  zur  Seite,  welche  den  Namen  Deputirte  ftihrten. 

b)  StHrke  der  Miliz. 
„An  der  Spitze  der  Miliz   stand  der  grosse  Generalstab.  Er 
bestand  aus  dem  Generalobristen,  dem  Generalamtsverwalter  und 


1)  Aus  der  Beschreibung  des  Warasdiner  Greneralats  Beilage,  Nr.  35 
im  Beitrag  u.  s.  w.  des  Herzogs  von  Hildbargshausen. 


437 

4  Obercapitänen.  Der  kleine  Stab  zählte  30  Personen  nach  Cor- 
dna's  Zusammensetzung.  Beide  erforderten  einen  Aufwand  von 
27.366  fl. 

Die  vier  deutschen  Compagnien  waren  mit  Ein- 
gebornen  vermischt.  Jede  war  100  Mann  stark  mit  der  jährlichen 
Besoldung  von  6852  fl.  Jeder  Mann,  vom  Feldwebel  abwärts,  ge- 
noss  überdies  8  Centner  Mehl  an  Proviant  im  Aequivalent, 
welches  im  Ganzen  3.104  fl.  betrug. 

Die  500  Nationalhusaren,  in  5  Compagnien  formirt, 
bezogen  4.764  fl.  als  Hold. 

Jede  der  30  Vojvod Schäften  (Haramien- Compag- 
nien) hatte  den  Stand  von  143  Mann,  darunter  Vom  Vojvoden 
abwärts  23  Besoldete.  Dadurch  erhielten  alle  30  Vojvodschaften 
die  Stärke  von  4290  Mann,  von  denen  690  besoldet,  3600  nielit 
besoldet  waren. 

Die  28  Mann  an  Artillerie  bestanden  aus  1  Hauptmann, 
1  Zengwart,  4  Feuerwerkern,  1  Zeugschreiber,  1  Bttchsenmeister- 
Corporal  und  20  Büchsenmeistem  mit  der  jährlichen  Besoldung 
von  fl.  3416  und  272  Centnern  an  Proviantmehl. 

Die  gesammte  Kriegstärke  des  Generalats  zählte  demnach 
5255  Mann  mit  der  jährlichen  Besoldung  von  110.900  fl.  in 
Barem  und  3532  Centnern  an  Proviantmehl  mit  dem  Aequivalent 
von  5299  fl.,  da  die  steierischen  Stände  den  Centner  mit  1  fl. 
30  kr.  verrechneten.  Bei  Besetzung  der  Officiersstellen  der 
Haramien  hatten  die  Gemeinden  das  Vorschlagsrecht.  In  manchen 
Familien  waren  mittelst  Privilegien  dieOflficiersstellen  vererblich.  «). 

§.  2.  Militärisch  politischer  Standpunct  des  Herzogs 
beiFormirung  der  Warasdiner  Regimenter  1737. 

Bevor  der  Herzog  die  Organisirung  der  Warasdiner  Grenze 
in  Angriff  nahm  und  die  leitenden  Grundsätze  dazu  aufstellte, 
warf  er  einen  prttfenden  Blick  auf  die  bisherigen  Verhältnisse 


•)  Aus  derselben  Beschreibung,  Beilage  Nr.  35,  bei  demselben. 


J 


438 

und  ging  bis  auf  die  urBprUngliehe  Bestiniinung  des  sogenannten 
Antemurale  zurttck,  welches  zur  Zeit  des  Herzogs  den  steierischen 
Ständen  niclit  minder  verhasst  war  als  diese  von  den  Waras- 
dinern  gehasst  wurden.  Das  Generalat  erschien  ihm  als  eine 
Nachbildung  der  mittelalterlichen  Grenzmarken,  dessen  mili- 
tärische Entwicklung  nicht  weiter  ging,  als  dass  man  in  zweck- 
mässiger Entfernung  zur  Beobachtung  türkischer  Einfalle  Grenz- 
wachen aufstellte,  Signale  durch  Allarm-Böller  anordnete,  am 
das  Land  von  einem  Einfalle  in  Kenntniss  zu  setzen  und  zur  Er- 
greifung der  WaflFen  aufzurufen.  Die  deutschen  Garnisonen  waren 
nach  seiner  Anschauung,  in  Folge  wiederholter  Tumulte  wegen 
Bevortheilung  der  Stände  und  Erpressungen  ihrer  Vorgesetzten 
dazu  da  um  die  Beschützer  des  Vaterlandes  im  Zaume  zu 
halten.  <). 

Er  hielt  die  bisherige  Militär\'erfassung  den  politischen  Vor- 
hältnissen des  18.  Jahrhundertes  nicht  angemessen,  nnd'besorgte  in 
Friedenszeiten  keine  gefährlichen  Einfälle  mehr  von  Seite  der 
Türkei.  Gegenüber  den  ehrsüchtigen  Plänen  Ludwigs  XIV.  und 
der  Ländersucht  Friedrichs  IL  waren  für  die  österreichische 
Armee  einige  tausend  Mann  eine  zu  geringe  Verstärkung.  Dazu 
war  die  Bevölkerung  desGeneralats  zu  viel  angewachsen,  als  dass 
400  deutsche  Soldaten,  abgesehen  davon,  dass  sie  mit  Eingeborenen 
vermischt  waren,  einer  so  unbändigen  Kation  hätten  imponiren 
können.  Nach  diesen  Betrachtungen  legte  sich  Hildburgshausen 
die  Frage  vor,  auf  welche  Art  das  Generalat  zur  verhältnissmäs- 
sigen  Mitwirkung  zum  Wohle  des  Staatswesens  verwendet  wer- 
den könnte.  Er  sah  nur  zwei  Wege  offen :  Contributionoder 
persönlichen  Militärdienst.  Da  die  Grenzer  von  den 
ersteren  durch  ihre  Privilegien  befreit  waren,  so  wendete  er  seine 


<)  Ich  g:ebe  hier  im  folg-enden  die  Ansichten  des  Herzogs  wieder,  wie 
er  sie  in  seinem  Beitrage  §.  22,  23,  24  und  25  eingehend  niedergelegt  hat. 
Die  deutsehe  Miliz  war  schon  vor  der  Bildung  der  Nationalmiliz  zn 
anderen  Zwecken  im  Generalate  und  erwies  sich  nach  derselben  als  über- 
flüssig. 


43» 

Aufmerksamkeit  dem  letzteren  zu  und  fand  in  der  Bevölke- 
rung des  Generalats  einen  Schatz  des  kaiserlichen  Hofes,  der 
sich  weder  erRaufen,  noch  mit  Geld  bezahlen  Hess,  unter  Vor- 
nrtheilen  und  Privatrttcksichten  begraben,  den*  er  nutzbar  zu 
machen  beschloss.  Der  bis  zur  Schwärmerei  gesteigerte  kriege- 
rische Nationalgeist,  der  abgehärtete,  ausdauernde  an  Fatiquen 
und  Frugalität  gewöhnte  Körper  des  nervigen  Serben  und 
Croaten,  kamen  seiner  Absicht  sehr  zu  statten.  Während  die 
Grenzer  als  ansässige  Bürger  und  geborene  Soldaten  an  ihren 
Grenzen  fllr  den  Schutz  ihrer  Familien  gegen  die  Türken  fochten, 
waren  sie  ausserhalb  derselben  mehr  aus  Vaterlandsliebe  als 
aus  Furcht  an  ihre  Fahnen  gebunden,  gingen  nie  zum  Feinde 
tlber  und  bildeten  ausserdem  gegen  die  Desertion  der  übrigen 
Truppen  eine  lebendige  Mauer  <). 

Ausset  diesen  Vorzügen  kosteten  sie  den  Staat  in  Friedens- 
zeiten viel  weniger  als  andere  Soldaten  und  ersparten  im  Kriege 
beträchtliche  Summen  an  Recrutirungskosten,  abgesehen  davon, 
dass  sie  alle  Jahre  complet  erschienen. 

Die  Tragweite  dieser  Betrachtungen  ermessend  und  von 
der  Ueberzeugung  beherrscht,  dass  eine  zweckmässige  Einrich- 
tung des  Grenzwesens  für  den  Kriegsdienst  des  österreichischen 
Monarchen  vom  wesentlichen  Nutzen  sein  müsse,  legte  er  den 
Grundriss  zu  seiner  Organisirung  derart  an,  dass  er : 

„Die  Ziffer  der  zum  Dienste  bestimmten 
Warasdiner  Grenzer  so  hoch  als  möglich 
ansetzte, 

„zu  diesem  Ende  die  bisher  unterhal- 
tenen, ohnehin  unnützen  4  deutschen  Com- 
pagnien  abscha  f  f  t  e  und  deren  Besoldung  den 
Nationalen  zuwendete, 

„diese  hingegen  in  strengeDisciplin  ein- 
führte und  dadurch  die  vorwaltende  Neigung 
derselben   zur   Empörung   abschwächte. 


/ 


*;  So  der  Herzog. 


440 

die  Nation  im  Falle  der  Notwendigkeit 
auch  ausser  des  Landes  znm  Kriegsdienste 
verbind  lieh  machte, 

,,ttbrigens  aber  ihren  Nationalcharakter, 
ihre  Neigungen  undVorurtheile  anfdas  Sorg- 
/    fältigstedemEndzweckedienstbar  zumachen 
suchte  «)., 

Diesem  Grundrisse,  in  welchem  sich  ein  organisatori- 
sches Talent  kund  giebt,  folgten  die  wesentlichsten  Organi- 
sationsarbeiten rasch  nach,  obwol  die  Rüstungen  zum  Kriege  mit 
den  Türken  die  Thätigkeit  des  Herzogs  theilten  und  Störungen 
herbeiführten. 

Die  Schwierigkeit  der  Aufgabe,  deren  Lösung  er  anstrebte^ 
lässt  sich  am  richtigsten  durch  einen  Rückblick  auf  jene  ge- 
schichtlichenMomente  der  ersten  Periode  ermessen,  welche  das 
Warasdiner  Generalat  in  desorganisirte  Zustände  versetzten.  Der 
Herzog  schritt  jedoch  mit  staatsmännischer  Klugheit  ans  Werk 
und  ebnete  sich  dazu  den  Weg,  indem  er  das  ihm  entgegen- 
gebrachte Vertrauen  zu  bestärken  suchte. 

Er  wendete  daher  seine  volle  Aufmerksamkeit  vor  Allem 
der  Untersuchung  und  Beseitigung  der  Beschwerden  zu,  welche 
die  Gemüter  des  Volkes  so  tief  erregt  hatten,  setzte  im  Sinne  der 
in  Wien  erhaltenen  kaiserlichen  Resolution  den  alten  Sold  der  Hu- 
saren und  Heramien  wieder  in  gesetzliche  Kraft,  stellte  das  Kreuzer 
Obercapitanat  nach  den  früher  bestandenen  40  Vojvodschafien 
wieder  her  und  that  den  Bedrückungen  der  Commandanten  Einhalt' 


sl 


<)  Die  Savegrenzer  wurden  schon  im  Jahre  1734  durch  das  kaiser- 
liche Patent  zum  Dienste  ausserhalb  dei»  Landes  verpflichtet.  Ja  schon  in  den 
Warasdiner  Statuten  vom  Jahre  1630  heisst  es:  »Si  contra  hostem  extra  prn- 
vinciam  ducentur,  absque  stipendio  in  partibus  Turcis  subjectis  per  14  dies 
in  aliis  vers  provinciis  per  8  dies  castra  generalis  sequentur.  quibiis  elapsis 
ut  reliqui  stipendia  accipient.  De  re  militari  Art.  12  im  Agramer  Banal- 
arc-hiv.  Unter  den  Provinzen  war  auch  das  deutsche  Reich  verstanden.  Die 
Warasdiner  waren  daher  seit  1630  zum  Dienste  ausserhalb  des  Landes  ver' 
pflichtet- 


441 

Dadurch  stimmte  er  das  Volk  zur  Annahme  seiner  Statuten 
und  bedurfte  dessen  Vertrauen  um  so  mehr,  weil  er  es  von  der 
bereits  zugestandenen  Ausschliessung  fremder  Offiziere  in  militäri- 
schem Interesse  abbringen  wollte. 

Nach  Wegränmung  der  Hauptbeschwerden  erschien  dem 
Herzog  die  Verfassung  der  Statuten  und  des  Articelbriefs  als  das 
dringendste  Moment  der  Organisirun^.  Sie  griffen  in  verschiedene 
Administrationszweige  wesentlich  ein,  namentlich  in  die  Militär- 
disciplin  und  in  den  Besitzstand,  und  sollten  nicht  nur  die  gestörte 
Ordnung  und  Gesetzlichkeit  herstellen  sondern  auch  deren  Auf- 
rechthaltung sichern. 

Die  Normen  derselben  hatten,  wenn  sie  sich  als  wirk- 
sam erweisen  sollten,  die  volle  Kenntniss  der  Bedürfnisse,  der 
gangbarsten  Vergehen  und  Laster  sowie  der  empfindlichsten 
Seiten  des  Volkes  zur  Voraussetzung.  Die  verwundbarste  Seite. 
derWarasdiner  war  der  Verlust  der  Militär-Privilegien  und  die  Ver- 
setzung in  den  Bauernstand  «)  welche  der  Herzog  auch  ausrüstete. 

Der  neue  Articelbrief  und  die  Statuten  wurden  von  einer 
besonderen  Commission  unter  dem  Vorsitze  des  FML.  Buccov  ge- 
prüft  und  beric^htigt  und  Kaiser  Karl  VI  zur  Sanction  vorgelegt. 

§.  3.  Publicirung  der  Statuten  und  des  Articelbriefs 

am  26.  Jäner  1737. 

• 
Die  Raschblütigkeit  und  die  darin  begründete  flüchtige  Er- 
regbarkeit der  Warasdiner  rieten  die  ersten  Aufwallungen  der 
gewonnenen  Zuneigung  zu  erfassen,  um  den  Statuten  und  dem 
Articelbrief  eine  günstige  Aufnahme  zu  sichern.  Daher  Hess 
Hildburgshausen  in  zuversichtlicher  Erwartung  einer  baldi- 
gen Sanction  die  sämmtliche  besoldete  und  unbesoldete  Miliz  zu 
Fuss  und  zu  Pferd  mit  ihren  Standarten  und  Fahnen  am 
"i6.  Jäner  1737  zur  Publication  derselben  und  Eidesleistung  in 
Kreuz  concentriren,   alle  Grenzer  und  Knezen   dazu  einberufen. 


>j  Im  Beitrag  des  Herzogs. 


442 

Mit  der  Denkungsart  des  Volkes  bekannt,  hatte  er  diesen 
Act,  dem  er  die  feierlichsten  Formen  zu  geben  suchte,  durch 
eine  schriftliche  Ansprache  an  das  Grenzvolk  vorbereitet. 

„Er  versicherte  sie  darin  im  Sinne  des  Kaisers  für  ihr 
Wohl  auf  jede  Art  und  Weise  wirken  zu  wollen,  hielt  ihnen  alle 
Ueberschreitungen  und  Tumulte  vor,  durch  welche  sie  sich  aller 
Militärprivilegien  verlustig  gemacht  hätten,  sprach  dem  Cleras 
zu  GemUte,  dass  er  das  Volk  von  den  bisherigen  Verirrungen 
abhalte,  warnte  die  Grenzer  von  ihren  bisherigen  Verführern,  die 
unter  dem  Deckmantel  ihre  Privilegien  zu  beschützen,  sie  schliess- 
lich um  ihre  Privilegien  bringen  würden.  Dem  Stolze,  den  sie 
in  den  Militärstand  setzten,  schmeichelte  er  und  betonte,  sie 
sollten  sinnen  und  trachten  sich  auch  in  auswärtigen  Kriegen 
des  kaiserlichen  Schutzes  würdig  zu  zeigen.  Schliesslich  tadelte 
er  ihre  Neigung  zur  Abschliessung  von  Pactaten  vor  dem  Aus- 
marsche imd  vfersprach  sie  zu  instruiren,  wie  sie  sich  der  kai- 
serlichen Gnade  versichern  könnten." 

Die  oflfene  und  zugleich  freundliche  Ansprache  wirkte. 
Bisehof  Filipovic  von  Severin,  Iguman  Vuie  und  7  Deputirte. 
darunter  der  Liebling  des  Volkes  Ljuboeviö,  der  schon  damals 
die  Rolle  eines  Volkstribuns  spielte  <).  beantworteten  sie  mit  einem 
'  Gehorsams-Revers  unter  Moüvirung  der  bisherigen  Unordnungen 
und  Ueberschreitungen  und  stellten  an  den  Herzog  die  Bitte,  sich 
beint  Wiener  Hofkriegsrate  fltr  die  Restituirung  des  Klosters 
Marda  zur  Errichtung  einer  Schule  zu  verwenden.  Dagegen 
wollten  sie  den  Unirten  das  Bisthum  Svidnic  und  Blatnic  mit  dem 
Gute  Bricic  überlassen. «) 


*)  In  der  Laxenbnrger  Confereiiz  über  den  letzten  Tumult  hiesa  es, 
man  soHe  Ljuboevic  schonend  behandeln,  weil  ihm  das  Volk  sehr  anhün^e. 
Beilage  bei  Hildburgshausens  Bei  trag. 

«)  In  dieser  Schule  sollte  im  Schreiben,  in  der  deutscten  und  lateini- 
schen Sprache  Unterricht  ertheilt  werden  (siehe  Gehorsams  -  Revers  v. 
21.  Jäner  bei  demselben.  ' 


1 

Die  Publication  der  Statuten  nnd  des  Articelbriefs  wurde 
von  dem  zahlreich  versammelten  Pnblieam  mit  tiefster  Ruhe  und 
Aufmerksamkeit  angehört.  Mit  einer,  wie  es  schien,  tiefen 
Empfindung  schwuren  die  Truppen  nach  dem  Kriegsgebrauche 
den  vorgeschriebenen  Eid  mit  dem  denselben  bekräftigenden, 
damals  gangbaren  Zusatz:  Ein  Schelm   ist^    der  nicht   hält,  was 

hier  versprochen  worden  i). 

> 

IVarasiliner  Grenzstatuten. 

Die  Warasdiner  Grenz-Statuten,  welche  der  Kaiser  sammt 
dem  Kriegsarticelbriefe  am  29.  April  sanctionirte,  zerfielen  in  / 
6  Abschnitte.  Der  1 .  handelte  von  den  Magistraten ;  der  2.  von 
den  Gerichten ,  der  3.  von  dem  Grundbesitze ,  der  4.  von  den 
Privat-  und  öffentlichen  V^ergehen,  5.  vom  Kriegswesen,  6.  vom 
Mass  und  Gewicht  und  von  der  öffentlichen  Sicherheitspolizei. 

1.  Von  den  Magistraten. 

An  der  Spitze  eines  Dorfes  stand  wie  bisher  ein  im  April 
um  das  St.  Georgifest  vop  der  Gemeinde  gewählter  Knez,  wel- 
chem Ortsälteste  zur  Seite  standen.  (Art.  1). 

Der  dazu  Gewählte  bedurfte  der  Bestätigung  des  Comman- 
danten,  welcher  befugt  war,  wenn  sich  der  Betreffende  dazu  nicht 
eignete,  selbst  einen  anderen  Grenzer  dazu  zu  bestimmen.  Er 
wurde  vom  Generalamtsverwalter  in  Eid  und  Pflicht  genommen, 
bildete  in  allen  Streitsachen  und  Processverhandlungen  die  Vor- 
untersuchungsbehörde, entschied  in  geringfllgigen  Streitfällen, 
hatte  Criminalverbrecher  festzunehmen  und  sie  mit  dem  species 
facti  und  corpus  delicti  dem  Festnngs-Commandanten  einzuliefern. 
(Art.  2). 

Bei  geringeren  Gerichtsverhandlungen,  (Zänkereien  und 
sonstigen  Zwistigkeiten)  stand  ihm,  wenn  kein  Mord  hinzutrat, 
das  Recht  der  Aburtheilung  zu,  jedoch  ohne  Anwendung  einer 
Geld-,  oder  einer  anderen  Wertstrafe.   Der  unzufriedenen  Partei 


<)  Im  Betrag  des  Herzogs. 


444 

Stand  die  Berufung  an  die  höhere  Instanz  (Generalamtsverwal- 
ter) zu.  Dieselbe  Berechtigung  hatte  er  bei  geringeren  Processen 
(verfallenen  »Schulden  bis  4  fl.,  in  Fnhrwerksangelegenheiten,  bei 
Verzäunungsstreitigkeiten) ;  dem  Knez  lag  die  rechtzeitige  Anord- 
nung der  Verzäunungen  (Art.  3)  ob,  die  Bestrafung  der  dabei 
Säumigen  oder  Widerspenstigen  mit  1  Dukaten  zur  Generalats- 
cassa;  die  Besorgung  der  Vorspann,  Herstellung  der  öffentlichen 
Strassen  und  Brücken,  Ueberwachung  der  Vagabunden  ohne 
Legitiniation  sowie  verdächtiger,  unbehauster  Personen. 

Der  Eid  verband  ihn,  die  mannbare  männliche  Bevölkerung 
Ober  17  Jahre  in  einem  Protokoll  evident  zu  halten  und  sie  dem 
Commandanten  mitzutheilen,  so  wie  darüber  zu  wachen,  dass  ein 
jeder  Hausvater  und  Communions-Oeconom  (SolaSer)  die  Jüng- 
linge über  15  Jahre  bis  zu  ihrem  Austritte  in  ein  anderes  Haus 
mit  Lebensmitteln  und  Kleidung  gehörig  versorge.  (Art.  5). 

Er  hatte  alle  Verbrechen  und  Vergehen  im  Dorfe  zu  ver- 
hindern und  die  dazu  Geneigten  im  Zaume  zu  halten.  Das  Ver- 
säumniss  dieser  Pflicht  oder  gar  die  Betheiligung  an  denselben, 
es  sei  direct  oder  indirect,  hatte  Infamcassirung,  nach  Umständen 
selbst  Todesstrafe  zur  Folge.  (Art.  6). 

Diebe  war  er  schuldig  dem  Festungs-Commandanten  einzu- 
liefern, das  Gestohlene  protokollarisch  aufzunehmen  und  nach 
durchgeführter  gerichtlicher  Untersuchung  dem  Bestohlenen  aus- 
zuliefern. Bei  Verheimlichung  des  Diebstahls  oder  Betheilignng 
an  demselben  verfiel  er  in  die  Strafe  des  Thäters.  (Art.  7). 

Die  Ansiedlung  auswärtiger  Familien  und  der  Grunderwerb 
durch  dieselben  wurde  als  den  Grenzern  und  dem  Grenzinstitute 
schädlich  untersagt  und  war  vom  Knez  nicht  zuzulassen. 

Versammlungen  und  Zusammmenrottungen  ausser  den  zur 
Wahl  eines  Knez  waren  bei  Todesstrafe  verboten.  Ebenso  verboten 
waren  Zusammenrottungen  der  Grenzer  aus  anderen  Districten. 
Sobald  derlei  Einberufungen  notwendig  erschienen,  mussten  sie 
dem  Commandanten  angezeigt  werden,  weil  jeder  District  seine- 
Klagen  mit  der  höheren  Instanz  allein  abzumachen  hatte.    Ueber 


445 

schreitungen   dieses  Verbots  und  Ruhestörungen   unterlagen  der 
eriminalgeriehtlichen  Behandlung.  (Art.  9). 

IL  Von  deu  Gerichten. 

Zum  fieehtsprechen  und  zu  gerichtlichen  Sessionen  mussten 
die  Tage  genau  festgesetzt,  die  Parteien  unverweilt  einvernom- 
men und  dabei  nach  Zulässigkeit  kurz  und  summarisch  verfahren 
werden.  (Art.  1) 

Die  Vorladungen  waren  peremtorisch  oder  präclusiv  mit 
7tägigem  Termin.  Der  Belastete  war  verpflichtet  sich  in  Gegen- 
wart des  Klägers  zu  verantworten  und  zu  vertheidigen  (Art.  2,  3). 

Nach  2maliger  vergeblicher  Vorladung  wurde  das  Contumaz- 
verfahren  eingeleitet  und  das  definitive  Urtheil  gefällt,  der 
schuldige  Theil  aber  Uberdiess  zur  Tragung  der  Unkosten  ver- 
urtheilt  (Art.  4). 

Für  die  1.  Vorladung  war  eine  Taxe  von  30  kr.,  bei  der 
zweiten  die  doppelte  zu  erlegen,  welche  schliesslich  von  der 
unterliegenden  Partei  der  gewinnenden  ersetzt  werden  musste 
(Art.  5). 

Ungesetzliche  Verzögerungen  der  Gerichtsverhandlungen 
wurden  untersagt.  Alle  Verhandlungen  in  Streitsachen,  ausser 
dem  Falle  ihres  grossen  Umfonges  und  von  grosser  Wichtigkeit, 
waren  möglichst  kurz  und  summarisch  abzuthun  und  wo  die 
Statuten  nicht  ausreichten,  nach  besonderen  Militärgrenzarticeln 
und  nach  den  allgemeinen  kaiserlichen  Gesetz  Vorschriften  zu% 
behandeln.  (Art.  6). 

Zeugenschaften  waren  nur  bei  Sachkenntniss  mit  eigenen 
Augen,  bei  voller  Besinnung  und  im  nUchtem  Zustande  zulässig 
(Art.  7.  8). 

Die  Berufung  gegen  ein  Urtheil  an  eine  höhere  Instanz 
musste  binnen  7  Tagen  ergriffen  werden.  Zur  Durchführung  der- 
selben wurde  1  Monat  und  zur  Aburtheilung  2  Monate  zugestan- 
ilen.  War  der  Ersatz-  in  integrum  unmöglich  und  wurde  die 
Berufung  für  erloschen  erklärt,  so  war  es  gestattet  nach  vorheriger 
€ontumazklage,   die  frühere  Sentenz  unter  Ersatz  der  Gerichts- 


446 

und  Berufungskosten  zum  Vortheile  des  Sachwalters  zu  exeqairen. 
Bei  Processen  unter  25  fl.  war  die  Berufang  nicht  gestattet 
(Art.  D). 

Bei  Processen  dieser  Art  konnte  nach  Ablauf  der  7tägigen 
Frist  und  im  Falle  der  Widerspenstigkeit  die  Execution  ein- 
geleitet, die  Widerspenstigen  mit  Contumazstrafen  belegt  werden, 
und  der  definitive  Urtheilspruch  erhielt  Rechtskraft.  (Art.  10). 

3.  Vom  Grundbesitz. 

Da  im  Grundbesitze  durch  Usurpationen  grosse  Störungen 
eingetreten  waren,  so  wiesen  die  Statuten  die  obristen  Comman- 
danten  und  Offiziere  an,  die  Grundabgrenzungen  durch  Reaiii- 
bulirung  zu  berichtigen  und  protokollarisch  aufzunehmen.  Von 
dem  daraus  hervorgegangenen  Instrumente  (Grundbuch)  waren 
Abschriften  beim  Commandanteu,  Vojvoden,  Auditor  und  in  jedem 
Dorfe  aufzubewahren  und  auf  Verlangen  jedem  Grenzhause  gegen 
Erlag  von  15  Groschen  für  ein-  und  allemal  Auszüge  auszufolgen 
(Art.  1). 

Contracte  über  Feldtrttchte  am  Halme,  über  Immobilien  in 
Gegenwart  von  2  oder  3  glaub\vürdigen  Zeugen,  hatten  nur 
dann  Rechtskraft,  wenn  sie  nicht  die  Hallte  des  Besitzes  über- 
schritten. (Articel  2). 

Eine  Vertauschung  seiner  Bastine  oder  eine  Abtretung  der- 
selben ohne  Vorwissen  des  Commandanten  durfte  Niemand 
wagen.  Diese  Einschränkung  bezog  sich  auch  auf  die  über  die 
Bastine  erworbenen  Ueberlandsgründe.  (Articel  3). 

Bei  Verfallszeit  beweglicher  Pfänder  hatte  die  Instanz  des 
Gläubigers  zur  Pflicht,  zur  Einlösung  derselben  eine  Mahnung  an 
den  Schuldner  ergehen  zu  lassen.  Eifolgte  diese  nicht  binnen 
3  Monaten,  so  war  der  Knez  verpflichtet,  mit  2  oder  3  Orts- 
ältesten das  Pfand  zu  veräussern,  den  Betrag  der  Schuld  sammt 
Interessen  dem  Gläubiger,  den  Rest  aber  nach  Ersatz  des 
Schadens  und  der  Unkosten   dem  Schuldner  auszufolgen.  (Art  5.) 

Der  Schaden  an  fremden,  vertragswidrig  oder  gegen  den 
Willen  der  Eigenthttmer  benützten  Gegenständen,  war  nach  ge- 
richtlicher Abschätzung  zu  ersetzen.  (Art.  (5.) 


447 

Testamentarisohe  Verfllgangen  konnten  nur  über  die  dazu 
zugelassenen  Gegenstände  und  unter  Zuziehung  des  Knez  oder 
des  Geistlichen  in  Gegenwart  von  2  oder  3  glaubwürdigen 
Zeugen  getroffen  werden.  (Art.  7.) 

Starb  ein  Hausvater  mit  Zurücklassung  von  Kindern  und 
Brüdern  und  mit  ihm  in  der  Communion  lebenden  Verwandten,  so 
trat  nach  alter  Gewohnheit  und  nach  der  alten  Grenzeinrichtung 
der  Fähigste  das  Dominium  utile  an,  die  übrigen  Kinder, 
Brüder  und  Verwandten  nahmen  mit  dem  neuen  Hausvater  an 
der  früheren  Oeconomie  und  Communion  Antheil.  Grundsätzlich 
wurde  der  Hausvater  von  der  Communion  selbst  gewählt.  Nur  in 
dem  Falle,  wenn  der  Wahlact  in  Streitigkeiten  ausartete,  ohne 
zum  Einverständnisse  zu  gelangen,  war  der  Cortmandant  berech- 
tigt  einzuschreiten  jedoch  mit  der  Verpflichtung,  sich  für  den 
Fähigsten  zu  entscheiden. 

Brach  in  der  Communion  Misstrauen  und  Uneinigkeit  aus, 
so  war  der  streitsüchtige  oder  unruhige  Kopf,  der  in  der  Com- 
munion länger  zu  leben  sich  weigerte,  nach  Ausfolgung  seines 
männlichen  Antheils  an  allen  beweglichen  Communionsgütern 
als  schädlich  auszuscheiden  und  abfzufertigen  «). 

Wenn  sicli  die  hinterlassene  Witwe  wieder  verheiratete 
und  aus  der  Communion  austreten  musste,  so  sollte  sie  ausser 


«)  Quodsi  pjiter  Familias  superstitibus  liberis,  fratribus,  vel  in  c  oin- 
munionesecum  constitutis  agnatis  e  vilj|^  d^'oesserit,  tunc  juxtaan- 
tiquam  consuetudinemet  pristinum  confinii  institutum  et  ipsorummet 
niimero  in  domininin  utile  succedat,  qiii  eminentiori  capacitate  praeditus' est, 
reliqui  autem  liberi,  fratres  et  cognati  cum  succedente  novo  patre  familias 
priori  oeconomia  et  commanione  partieipent.  Suborto  autem  desuper  aliqno 
litigio,  profectus  cognoscat,  quinam  ipsoram  ad  administrationem  oeco- 
nomicam  maxirae  sit  idoneus.  Casu  autem,  quo  inter  hos,  communione 
unitos,  diffidentia  et  dissidia  emergeret  et  unus  et  alter  altercandi  libidini 
percitus  ceu  turbulentum  caput  in  tali  communione  diutius  degere  detreetaret, 
ipsi  portio  virilis  de  Omnibus  bonis  mobilibus  concedatur,  qua  pro  parte 
plenarie  dimissuruH  habeatur  .  .  .  .bei  Hildburgshausen,  Beilage  Nr.  38 
Art.  8. 


448 

der  ins  Haas  gebrachten  und  während  ihrer  Verheiratang^  nicht 
ausgefolgten  Mitgift  mit  äproceutigen  Interessen  von  der  ganzen 
Bastine  einen  weiblichen  Anzug  und  15  fl.  im  Baren  oder  im 
Aequivalent  als  Abfertigung  erhalten. 

Derselbe  Antheil  sollte  den  Mädchen  zukommen,  wenn 
sie  aus  dem  Hause  ausheirateten  und  der  Aufwand  ftlr  die 
Heiratsfeierlichkeiten  aus  der  Communionscasse  bestritten  wer- 
den. Dabei  blieb  es  jedoch  den  Aeltern  unbenommen^  im  Ein- 
vernehmen mit  der  Communion  die  Töchter  mit  einer  reicheren 
Mitgift  auszustatten.  (8.  Art.) 

Nutzvieh  jeder  Gattung,  Wein  und  Mundvorrat  durfte 
der  Grenzer  zoll-  und  dreissigstfrei  einführen^  ausführen 
und  verkaufen,  so  weit  es  den  Hausbedarf  betraf.  Sobald  er 
aber  damit  Handel  trieb,  so  war  er  wie  jeder  andere  Handels- 
mann zur  Zahlung  der  Zoll-  und  Dreissigstgeblihr  verpflichtet. 
In  Jahren  der  Theuerong  war  die  Ausfuhr  von  Lebensmitteln 
streng  untersagt.  (Art.  9.) 

Die  Ausstockung  der  Wälder  und  Ausrodung  der  Gebttsehe 
zur  Umwandlung  derselben  in  Acker  und  Wiesenland  oder  in 
Weingälten,  war  nur  mit  Zustimmung  des  Commandanten  gegen 
eine  besondere  Anweisung  zulässig.  Ausdrücklich  verboten  war 
zur  Conservirung  der  Wälder  das  Behauen  und  Abschälen  der 
Bäume  zur  Filtterung  der  Ziegen  und  des  Zugviehes.  Der 
Uebertreter  wurde  mit  Pfändung  und  mit  dem  Verkaufe  des  so 
gefütterten  Viehes  zum  Besten  der  Generalatscassa  bedroht 
(10.  An.;  • 

Dagegen  vvar  den.  Grenzern  in  Wäldern,  die  nicht  einer 
fremden  Jurisdiction  angehörten,  die,  Eichelmast  unentgeltlich 
gestattet.  Wollte  jedoch  ein  District  in  einer  anderen  Comman- 
dantschaft  diese  Mast  geniessen,  so  konnte  dieses  nur  nach 
vorangegangener  Anzeige  an  den  betreffenden  Commandanten 
unter  genauer  Angabe  der  Stärke  der  Mastungsheerde  ge- 
schehen, der  sie  unentgeltlich  zuzulassen  hatte.  Bei  Unterlassung 
dieser  Bedingung  verfiel  jedes  zehnte  Schwein  dem  Comman- 
danten.   Auswärtiges  Borstenvieh    wurde  bei  Pfändung  für  die 


449 

Generalatscassa  in  den  Grenzforst^n  zur  Eichelmast  nicht  zuge- 
lassen. (Art.  11.) 

4   Von  Privat-  und  öffentlichen  Vergehen. 

Jeder  Diebstahl  bis  30  fl.,  jeder  Einbruch  bis  20  fl.  war 
vom  Auditor  arbitrarisch,  jedoch  mittelst  einer  gerichtlichen 
Sitzung  nach  den  Criminalvorschriften,  grössere  Eingriffe  in 
den  Vieh-,  Bienen-  und  MUhlenbesitz  nach  Umständen  unmittel- 
bar nach  der  That  mit  dem  Strange  zu  bestrafen.  (Art.  1.) 

Dieselbe  Todesstrafe  war  bei  wiederholten,  namentlich 
mit  Einbruch  verbundenen  Diebstählen  zu  verhängen;  (Art. 2.) 
desgleichen  bei  einem  im  Hause,  am  Felde  oder  auf  königl.  Strassen 
verübten  Raube.  War  damit  ein  Mord  verbunden,  so  hatte  ihn 
der  Schuldige  mit  dem  Tode  am  Rade  zu  büssen.  (Art.  3.) 

Bei  Viehschäden  war  der  leidende  Theil  zwar  berechtigt, 
das  Vieh  einzusperren,  aber  nicht  zu  erschiessen  oder  eine 
andere  Repressalie  zu  nehmen,  unter  Strafe  des  doppelten 
Wertes  zur  Generalatscassa.  Der  angerichtete  Schaden  musste 
nach  dessen  Abschätzung  vom  Enez  und  den  Nachbarn  ersetzt, 
das  Vieh  aber  bei  Verlust  des  Schadenersatzes  dem  Eigen- 
thtimer  zurückgestellt  werden.  (Art.  4.) 

Auf  boshafte  Verwundung  des  Viehes  war  ausser  dem 
Schaden-Ersätze  und  den  Curauslagen  zur  Abbüssung  der  Bosheit, 
den  Umständen  gemäss  Arrest  oder  Prügelstrafe  festgesetzt; 
(Art.  5.)  eben  so  auf  Streitigkeiten  und  Neckereien  mit  leichten 
Verwundungen.  Fand  keine  Verwundung  statt,  so  waren  mil- 
dere Strafen  anzuwenden.  (Art.  6.) 

Oeffentliche  Hurerei  war  bei  beiden  Geschlechtem  mit 
Kerker  bei  Wasser  und  Brod  zu  bestrafen.  (7.  Art.) 

Auf  Notzucht  ehrbarer  Jungfrauen  war  der  Tod  mit  dem 
Schwerte  festgesetzt.  (Art.  8.) 

Ungehorsame,  widerspänstige  oder  durch  ein  anderes 
grobe  Vergehen  sich  an  den  Aeltern  versündigende  Kinder 
waren    mit   Arrest,    Fasten    und   Rutenstreichen    zu   bändigen. 

29 


450 

Jedoch  war  nur   bei  Anrufung  des  Richters  von  Seite  der 
Aeltern  gegen  solche  Misratene  einzuschreiten.  (Art.  9.) 

Dem  Profosen  wurde  untersagt,  Gefangenen  oline  Eisen 
über  10  kr.,  mit  Eisen  über  15  kr.  abzunehmen.  (Art.  10.) 

Mitwisser,  Beförderer,  Mitverflochtene  und  Säumige  bei 
Verfolgung  der  hier  specificirten  Uebelthäter  waren  zum  Schaden- 
ersatze zu  verhalten  und  körperlich  zu  zttchtigen.  lieber  die 
Zigeuner  sollte  ein  Vaida  aufgestellt  werden,  der  nach  der  ihm 
gegebenen  Anweisung  die  diesem  Volkszweige  geläufigen  Diebe- 
reien zu  verhindern,  und  seine  Untergeordneten  im  Zaume  zu 
halten  hatte,  bei  Schadenersatz  in  natura  oder  in  Geld.  (Art.  11.) 

■ 

5.  Vom  Kriegsdienste  und  anderen  Dienstleistungen. 

Alle  Militärgrenzer,  sie  mochten  besoldet  sein  oder  nicht, 
unterstanden,  weil  sie  im  Genüsse  der  kaiserlichen  Privilegien 
waren,  der  Militärgerichtsbarkeit  und  waren  wo  immer  hin  zu 
persönlichen  Kriegsdiensten  und  Feldzügen  verpflichtet  Daher 
sollte  es  Niemand  wagen,  der  persönlichen  Dienstleistung  durch 
Geld  oder  Geschenke  sich  zu  entziehen.  Wer  sich  die  Enthebung 
davon  durch  diese  Mittel  zu  sichern  suchte  oder  diesen  Loskaaf 
begünstigte^  war  ausser  einer  schweren  Strafe  zur  Erlegung  des 
doppelten  Lösegeldes  an  die  Generalatscassa  zu  verhalten. 
Diese  Strafe  wurde  auch  auf  die  nicht  besoldeten  Grenzer  ausge- 
dehnt. (Art.  1.) 

Von  den  Vojvoden  und  Capitänen  wurden,  militärische 
Tüchtigkeit,  Unbescholtenheit  der  Sitten,  Reinheit  vom  Verdachte 
einer  Theilnahme  an  ehemaligen  inneren  Verwirrungen  und  Auf- 
ständen gefordert,  eben  so  Dienstestreue,  Uneigennützigkeit  und 
Gerechtigkeitsliebe.  Es  wurde  ihnen  zur  Pflicht  gemacht,  alle 
aufrührerischen  Zusammenrottungen  und  verdächtigen  Zusam- 
menkünfte mit  wachsamem  Auge  zu  verhindern-  und  die  ent- 
deckten dem  Festungscommandanten  ungesäumt  anzumelden. 
An  Säumige  erging  die  Drohung  der  Bestrafung  nach  dem 
Kriegsrechte,   den   kaiserlichen  Kriegsarticeln ,   kirchlichen  und 


451 

bürgerlichen    Gesetzen     und    nach     den    publicirten    Statuten 

(Art.  2.) 

■ 

Eben  so  hatten  sie  die  ihnen  untergeordneten  Grenzer 
bei  Vergehen  dem  Commandanten  als  unmittelbarer  Instanz^  und 
von  diesem  zur  weiteren  Untersuchung  dem  Auditor  einzu- 
liefern. (Art.  3.) 

In  Militärangelegenheiten  und  den  daraus  hervorgegan- 
genen Streitigkeiten  (mit  Ausnahme  der  Grundstreitigkeiten), 
welche  den  persönlichen  Dienst  und  Gehorsam  betrafen,  wurde 
die  Untersuchung  und  Aburtheilung  den  Vojvoden  und  Capi- 
tänen  überlassen,  so  dass  dem  Knez  in  Personalien  über  die 
Grenzsoldaten  kein  Jurisdictionsrecht  zustand,  wol  aber  in 
allgemeinen  Dorfangelegenheiten.  (Art.  4.) 

Bei  Erledigung  von  Vojvoden-  oder  Fähnrichsposten  hatten 
die  Gemeinden  zur  höheren  Begutachtung  mit  den  dazu  not- 
wendigen Fähigkeiten  begabte  und  durch  Militär-Verdienste 
hervorragende  Männer  zu  empfehlen,  welche  des  Lesens-  und 
Schreibens  kundig  und  in  der  deutschen  Sprache  bewandert 
waren.  Die  letzte  Qualification  verlangte  man  wegen  Verständ- 
niss  der  Befehle  commandirender  Generale  im  Felde.  Während 
die  Statuten  den  Gemeinden  diesen  Einfluss  auf  die  Besetzung 
der  Vojvoden-  und  Fähnrichsstellen  einräumten,  blieb  dem 
Kaiser  und  Feldherm  die  Macht  vorbehalten,  den  Abgang  kn 
Kriege  durch  Fremde  zu  ersetzen,  dabei  jedoch  auf  die  Ein- 
gebornen  nach  Beschaffenheit  ihrer  Befähigung  und  ihrer  Ver- 
dienste Rücksicht  zu  nehmen. 

Die  Erblichkeit  von  Offiziersstellen  wurde  nur  gegen  Vor- 
weisung von  Privilegien  anerkannt  <).  Unter  den  Bewerbern 
um  eine  Vojvoden-  oder  Offiziersstelle  waren  jene  vorzuziehen, 


1;  In  Vojvodaruin  vexilliferorum,  aliorumque  officia- 
liam  morte  promotione  aut  remotione  vacantia  loca  siiperiori  arbitrio 
potissiinum  a  communitat6  commendentur,  qui  necessariis  dotibus- 
praediti  militaribus  meritis  conspicui,  arte  legendi  et  scribendi  imbuti, 
potissiniim  vero  Hnguae  geriDanicao,  tit  imperantium  jussa  in  castris  intelli- 

29* 


452 

welche  die  Gremeinden  einmtttig  daza  'empfohlen  hatten  <).  Um 
diesen  Vorgang,  welcher  sich  nach  Authebung  des  .alten  Rech- 
tes freier  Vojvoden-  und  Offizierswahl,  als  ein  Zugeständnis» 
bis  auf  die  Zeit  Hildburgshausens  unangetastet  aufrecht  erhielt, 
fernerhin  zu  ermöglichen  und  auf  Billigkeit  zu  basiren,  trat 
bei  den  gesteigerten  Anforderungen  an  die  Nationalof&ziere  die 
Notwendigkeit  eines  sorgfältigeren  Unterrichtes  im  Lesen  und 
Schreiben  und  einer  eifrigeren  Erziehung  in  echt  christlichen 
Grundsätzen  in  den  Vordergrund.  Scharf  verboten  war  die  Er- 
schleichung von  Offiziersstellen  mit  Oold,  oder  auf  eine 
andere  Art  und  Weise  und  deren  Verkauf.  Der  Spender  sowol 
als  der  Empiänger  waren  mit  Erlegung  des  doppelten  dazu 
verwendeten  Geldbetrags  zur  Generalatscassa  zu  bestrafen, 
ausser  dem  Verluste  der  erschlichenen  oder  erkauften  Stelle. 
Ausserdem  musste  der  Spender  den  Soldbetrag  von  3  Semestern 
zur  Generalatscassa  als  Taxe  erlegen.  (Art.  5.) 

Die  Soldauszahlung  musste  gegen  eine  Quittung  und  einen 
Abfertigungsschein  vor  dem  Vojvoda  oder  Capitän  und  dem 
dazu  bestimmten  Kriegscommissär  statt  finden.  Jeder  Abzug 
und  jede  Unterschlagung  in  welchen  Vorwand  sie  sich  auch 
einhüllen  wollten,   waren  auf  das  Schärfste  untersagt.  (Art.  6.) 

Die  Grenzer  selbst  wurden  unter  Todesstrafe  verhalten, 
alle  verdächtigen  und  aufrührerischen  Anschläge  dem  Festungs- 
commandanten anzuzeigen. 

Alle  Zusammenkünfte,  sowol  geheime  als  auch  öffent- 
liche   ohne   Vorwissen    und   Zustimmung    des    Commandanten 


geront,  periti  reprehenderentur.  Non  autem  idcirco  Nobis  nee  Polemachis 
Nostris  manus  ligentur,  sed  potestas  remaneat  in  deficientium  loca  aUeni- 
genas  idoneos  surrogandi,  utut  caeteroquin  indigenarum  pro  meritorum 

qualitate  potior  ratio  sit  habenda Ast  posterum  nuUa  officialium  munera, 

prout  hactenus  consuevere  in  una  alterave  familia,  nisi  singolaria  produ- 
cantur  privilegia,  successoria  et  liaereditaria  habeantur  ...  5.  Art.  bei 
Hildburgshausen. 

<)  Qui  unanimibns  confiniariorum  ^ommendationibus  eminent ...  bei 
demselben. 


453 

waren  streng  untersagt.  Jeder  Ort  oder  Seregh,  der  dieses 
Verbot  zu  überschreiten  wagte,  wurde  der  Militärprivilegien  ' 
verlustig  und  sollte  als  ein  in  den  Bauernstand  versetzter  be- 
handelt werden  *).  Beim  bewaffneten  Widerstände  gegen  kaiser- 
liche Edicte  wurde  die  Besetzung  des  Generalats  mit  fremden 
Truppen  angedroht,  jenen  aber,  welche  es  wagen  sollten  zu 
den  Waffen  zu  greifen,  als  Majestätsverbrechern  der  Tod, 
ihren  Weibern  und  Kindern  die  Verbannung,  Vertheilung  ihrer 
Grundstücke  an  Andere  oder  deren  Confiscirung  als  unaus- 
bleiblich angekündigt.  Den  Anstifter  solcher  Aufstände  erwartet^ 
der  Tod  am  Rade,  seine  Nachkommen  der  Verlust  aller  Militär- 
Prärogative  und  Privilegien.  Daher  wurden  die  Grenzer  zur 
Ergreifung  der  Waffen  gegen  solche  Majestätsverbrecher  ver- 
pflichtet, wenn  sie  nicht  als  Mitschuldige  behandelt  werden 
wollten.  (Art.  9.) 

Zu  den  Militärdiensten  der  Grenzer  gehörten  die  unent 
geltlichen  Transporte  von  Geschütz,  Proviant  und  anderen 
Feldrequisiten,  die  Aufwerfung  von  Wällen  und  Befestigungen 
aller  Art,  und  Herstellung  von  Verhauen  zum  Schutze  gegen  die 
ersten  Angriffe  des  Feindes.  (Art.  7.) 

Eben  so  hatten  sie  zur  Herstellung  der  Strassen  und 
Brücken  unentgeltliche  Hand-  und  Zugrobot  zu  leisten.  Ausser- 
dem sollte  es  lifiemand,  wer  er  immer  war,  und  unter  keinem 
Vorvvande,  bei  schärfster  Strafe  wagen,  sei  es  in  natura  oder 
in  Geld  den  Grenzer  zu  Privatleistungen  zu  verhalten. 
(Art.  8.) 

Weder  Offizieren  noch  Gemeinen,  sowol  besoldeten  als 
auch  unbesoldeten,  war  es  gestattet,  ohne  einen  Erlaubnisschein 
das  Generalat  zu  überschreiten.  Der  Handelsmann  erhielt  einen 
solchen  Passirschein  vom  Festungs-Commandanten,  wenn  er 
zu  Handelszwecken  reiste,  um  den  Betrag  von  1  fl.,  bei  Reisen 


1) .  .  60  ipso  militaribus  suis  praerogativis  et  privilegiis  spoliatus  et  in 
contribuentium  numerum  relatus  censebitur.  9.  Art. 


1 


454 

ohne  einen  Geschäftszweck  von  2  Groschen;  der  Offizier  und 
Grenzer  unentgeltlich.  Auf  die  Ueberschreitung  dieser  Vor- 
schrift war '  bei  einem  Handelsmann  die  Strafe  von  6  fl.,  bei 
einem  Offizier   und  Grenzer   ein  Arrest   von  .3    bis  4  Wochen 

festgesetzt.  (Art.  9.) 

Jeder  Grenzer,  sowol  der  besoldete  als  auch  der  unbe- 
soldete hatte  zur  Pflicht  auf  den  Grenzposten  bei  Tag  und  bei 
Nacht  den  Erbfeind  mit  geschultertem  Gewehr  zu  liberwachen. 
(Art.  10.) 

Bei  herantretenden  Gefahren  durch  feindliche  Einfälle  ver- 
band der  Eid  sowol  Offiziere  als  Gemeine  aller  Capitanate  vom 
18.  Jahre  an  auf  den  Ruf  der  Ailarmsignale  die  WaflFen  zu 
ergreifen,  unter  ihren  Fahnen  nach  den  bestimmten  Sammel- 
plätzen zu  eilen  und  die  weiteren  Anordnungen  ihrer  Com- 
mandanten  pflichtgetreu  auszufahren.  (Art.  11.) 

Dieselbe  Verpflichtung  hatten  sie  zum  Kriegsdienste  gegen 
jeden  auswärtigen  Feind  zu  Wasser  und  zu  Land.  Daher  hatten 
sie  sich  bei  Verlust  ihrer  Privilegien  auf  den  Wink  des  Kaisers 
nach  den  Weisungen  des  Armeebefehlhabers  und  des  Obri'sten  in 
Marsch  zu  setzen  und  erst  nach  Ablösung  durch  andere  Grenzer 
aus  dem  Felde  den  Rückmarsch  in  die  Heimat  anzutreten.  Feld- 
flüchtige waren  nach  den  Kriegsarticeln  zu  behandeln  und  mit 
dem  Verluste  ihrer  Militärprivilegien  zu  bestrafen.  (Art.  13.) 

(j.  Besondere  Articeln. 

Den  Anhang  zu*diesen  Statuten  bildeten  mehrere  Articeln  über 
Mischehen ,  Domesticen  eines  anderen  Cultus,  über  Mass  und 
Gewicht  und  eine  Weisung  betreff  bewaffneter  passloser  Vaga- 
bunden. 

Wenn  ein  griechisch  -  orientalischer  Glaubensgenosse  ein 
römisch-katholisches  Mädchen  heiratete,  so  musste  er  sich  durch 
einenRevers  vordem  Pfarrer  und  2  Zeugen  verpflichten,  sein  Weib 
in  der  freien  Ausübung  ihrer  Religion  nicht  zu  stören.  Dasselbe 
galt  von  Dienstboten  des  katholischen  Cultus.   (1.  Art.)  Dadurch 


455 

suchte  äildborgshaueen  dem  Proselytenunwesen  den  Zutritt  zu  ver- 
wehren und  die  häusliche  Eintracht  zu  sichern. 

Für  die  Folge  hatten  sich  alleKanfleutC;  Werkmeister,  Krämer 
und  Wirte  einer  gleichen  Mass,  Elle  und  gleichen  Gewichtes  so- 
wol  während  der  Marktzeit  als  auch  ausserhalb  derselben  zu 
bedienen.  Dadurch  wurde  der  bisherigen  Verwirrung  beim  Kauf- 
und Verkauf  und  der  damit  verbundenen  Uebervortheilung  ent- 
gegengetreten. Wer  sich  dieser  Anordnung  nicht  fligte,  verlor  nicht 
nur  den  gemessenen  oder  abgewogenen  Gegenstand  zum  Vor- 
theile  der  Generalatscassa,  sondern  war  überdies  nach  Ersetzung 
des  dadurch  zugefügten  Schadens  wegen  beabsichtigten  Betruges 
zu  zttchtigen.  Die  Einhaltung  dieser  Massregel  stand  unter  der 
Aufsicht  der  Knezen.  (Art.  2.) 

Wenn  ausweislose  fremde  Vagabunden  ohne  ein  Handels- 
geschäft  am  Jahrmarkte  bewaffnet  erschienen,  so  waren  sie  als 
verdächtig  zu  verhaften  und  dem  Districts-Commandanten  auszu- 
liefern, (3.  Art.) 

Schliesslich  befahl  der  Kaiser  allen  einzelnen  Staatsdienern 
die  Grenzer  im  ruhigen  Genüsse  ihrer  Privilegien  zu  beschützen 
und  sie  durch  nichts  zu  gefährden.  Die  Erläuterung  und  Abän- 
derung dieser  Statuten  behielt  er  sich  und  seinen  Nachfolgern 
vor  i). 

Diese  Statuten  enthalten  wesentliche  Abänderungen,  welche 
in  die  bürgerlichen  Rechte  des  Grenzers  eingriffen.  Zur  Beur- 
theilung  derselben  muss  man  bis  auf  das  Jahr  1630  zui*ück- 
gehen,  weil  Corduas  Statuten  nicht  zur  Publication  gelangten  und 
daher  auch  nicht  gesetzliche  Kraft  erhielten.  Das  VerfUgungs- 
recht  über  den  Grundbesitz  findet  sich  wesentlich  einge- 
schränkt. Nach  den  Statuten  vom  Jahre  1630  erhielten  der  Grund- 
verkauf, die  Verpfändung  und  Verschenkung  von  Grundstücken 
Rechtskraft,  wenn  sie  in  Gegenwart  des  Knez  und  2  oder  3  Zeugen 
abgeschlossen  wurden.  Hildburgshausen  machte  diese  Verfügungen 


<)  Statuta  für  die  Grenzer  des  Warasdiner  Generalats  vom  2.  Februar 
1737,  Beilage  Nr.  38  zum  Beitrag  von  Hildburgshausen. 


456 

von  der  Zustimmung  des  Commandanten  abhängig,  schränkte 
die  Verpfändung  auf  die  Hälfte  des  Grundbesitzes  ein  und  hob 
auch  die|  freie  Verfügung  mit  dem  zur  Bastine  zugewachsenen 
Ueberlande  auf.  Dieser  Eingriff  in  die  bürgerlichen  Rechte  des 
Warasdiner  Grenzers  lag  in  der  consequenten  Durchführung  seines 
Princips,  möglichst  viel  Mannschaft  für  den  Kriegsdienst  zu  ge- 
winnen und  deren  billige  Erhaltung  im  Frieden  zu  ermöglichen, 
was  nur  bei  einem  hinreichenden  Grundbesitze  erreichbar  war.  Er 
hinderte  dadurch  das  Einbrechen  des  Proletariats,  welches  für  die 
Dauer  keine  Militärverfassung  vertrug.  Mit  welcher  eisernen  Con- 
sequenz  er  die  Haltbarkeit  seines  Princips  durchzuführen  suchte, 
beweist  die  Anordnung,  durch  welche  er  den  Friedensstörer  des  Com- 
munionlebens  ausscheiden  Hess,  ohne  ihm  einen  Antheil  am 
Grundbesitze  zuzugestehen. 

Wenn  in  den  Statuten  die  ehemaligen  Ober-Knezen,  welche 
in  den  3  alten  Capitanaten  mit  ihren  Assessorien  die  Gerichts- 
barkeit ausübten,  mit  Stillschweigen  übergangen  erscheinen,  so 
ging  ihre  Aufhebung  nicht  aus  der  Initiative  des  Herzogs  hervor. 
Die  Aufhebung  der  Ober-Knezen  und  deren  Ersetzung  durch 
Auditore  ist  ein  Act  der  Grazer  Kriegsstelle  und  Cordua's,  der 
die  Zahl  der  Auditore  vermehrte.  Hildburgshausen  fügte  sich 
der  Logik  der  Thatsaehe  um  so  williger,  weil  es  in  seinem  Plane 
lag  auch  die  Gerichtsbarkeit  über  die  ni6ht  EinroUirten  in  die 
Hände  der  Regiments-Commandanten  zu  legen.  Dagegen  ging  aus 
seiner  Initiative  die  Einftlhrung  fremder  Offiziere  bei  der  National- 
miliz hervor  und  die  Belastung  der  Grenzer  mit  unentgeltlicher 
Hand-  und  Zugrobot  beim  Aufbau  ärarischer  Gebäude. 

§.  4.  Der  Articelbrief. 

Der  Articelbrief  zur  Regelung  der  vorgefundenen  zerklüf- 
teten' Zustände  des  Generalats  und  zur  Herstellung  strammer 
Disciplin  war  mit  eisernem,  wahrhaft  drakonischem  Griffel  nieder- 
geschrieben. 

Er  verpflichtete  die  Warasdiner  zur  Eidesleistung,  treuen 
Diensten  und  zum  Gehorsam  gegen  ihre  Vorgesetzten,  es  sei  in 
Garnisonen  oder  Feldzügen,  zu  jedem  auswärtigen  Kriegsdienste 


457 

zu  Wasser  und  zu  Land  gegen  die  den  regulären  Truppen  bemes- 
sene Verpflegung  sowol  ftlr  dienende  als  Kranke  oder  Gefan- 
gene während  eines  Feldzugs ;  femer  zur  Enthaltung  von  Flüchen, 
leichtsinnigem  Schwören  und  von  Gotteslästerung.  (Art.  1—3.) 

Auf  Meuterei,  Aufruhr,  Zusammenrottungen,  unerlaubte 
Versammlungen  war  Leibes-  und  Lebensstrafe  festgesetzt,  ausser 
dem  der  Verlust  aller  Privilegien,  der  beweglichen  und  unbeweg- 
lichen Güter,  auf  Aufwiegelung  ausser  derLeibes- und  Lebensstrafe 
Verbannung  der  Weiber  und  Kinder  sowie  Schleifung  der  Häuser. 
(Art.  4.)  Vorenthaltung  oder  Verkürzung  des  Soldes  durch  Offiziere 
oderCommissärezogdieInfaracassirung  nach  sich;  (Art. 5.)  Zueig- 
nung oder  Abverlangung  von  Emolumenten  von  Grenzern  ausser 
den  gesetzlich  gestatteten,  einfache  Entlassung;  ungebührliche 
Verhängung  von  Leibesstrafen  Personalarrest  oder  nach  Umstän- 
den härtere  Strafen;  desgleichen  das  Verhalten  der  Grenzer  zur 
Privatarbeit.  (Art.  8.) 

Offiziere;  die  sich  der  Musterung  entzogen,  waren  infam  zu 
cassiren ;  (Art.  9.)  Ober-  und  Unteroffiziere  bei  ordnungswidrigen 
Commandirungen  nach  reiflich  erwogener  Erkenntniss  zu  ver- 
urthjßilen.  (10.  Art.) 

So  wie  der  gemeine  Mann  den  Ober-  und  Unteroffizieren 
den  gebührenden  Respect  schuldig  war,  so  sollten  diese  ihrerseits 
mit  den  Gemeinen  keine  Camaradschaft  und  Vertraulichkeit  unter- 
halten, um  sich  den  Respect  zu  wahren.  (Art.  11.) 

Commandanten,  die  eine  Festung  oder  einen  anderen  halt- 
baren Posten  ohne  dreimalige  Bestürmung  übergaben,  wurden 
ihrer  Ehre,  Charge  und  ihres  Lebens  verlustig.  (Art.  12.) 

Den  Grenzerji  wurde  treuer  Dienst  und  eifriger  Gehorsam 
gegen  die  Befehle  der  Generale  und  Commandanten  anbefohlen, 
beim  Verluste  des  Lebens,  aller  Privilegien  und  Güter,  wenn 
diese  auch  einer  anderen  Nation,  Vojvodschaft  oder  Compagnie 
angehörten.  (Art.  13.) 

Die  Statuten  verpflichteten  sie  «um  Exerciren  und  zur  willi- 
gen Annahme  der ,  dazu  gegebenen  Anleitung  von  Seite  der 
Offiziere.   Die  Vei*weigerung  dieser  Pflichten  hatte  den  Verlust 


458 

der  Privilegien,  nach  Umständen  auch  Leibes-  und  Lebensstrafen 
zur  Folge.  (Art.  14.) 

Durch  Verweigerung  des  Ausmarsches  zum  Allerhöchsten 
Dienste  verwirkten  die  Meuterer  nicht  nur  das  Leben,  sondern 
machten  sich  auch  für  ihre  Person  und  ihre  Nachkommenschaft 
ihrer  Privilegien  auf  ewig  unwürdig  und  verlustig,  während  ihre 
Weiber  und  Kinder  mit  der  Verjagimg  aus  dem  Lande  bedroht 
waren.  (Art.  15.) 

Aasreisser,  sei  es  zum  Feinde  oder  nicht,  so  wie  die  von 
der  Fahne  nach  Haus  Flüchtigen  sollten  bei  ihrer  Betretung  mit 
dem  Strange  hingerichtet,  ihre  Häuser  geschleift,  die  Weiber  und 
Kinder  aus  dem  Lande  getrieben  werden.  Im  Falle  sie  nicht  auf- 
gegriffen wurden,  waren  ihre  Tauf-  und  Zunamen  mit  Angabe 
ihres  Geburts-  und  Wohnortes  am  Galgen  anzuschlagen.  (Art.  16.) 

Ins  Land  zurückgekehrte  üeberläufer  zu  den  Türken  sollte 
man  spiessen,  ihre  Weiber  und  Kinder  vertreiben  und  ihre 
Häuser  schleifen.  Das  letztere  hatte  auch  dann  zu  geschehen, 
wenn  man  ihrer  nicht  habhaft  wurde.  (Art.  17.) 

Sollten  ganze  Colonnen  im  F^lde  die  Armee  eigenmächtig 
verlassen,  so  erwartete  sie  die  Strafe  der  Decimiruug.  Die  davon 
Verschonten  zogen  sich  den  Verlust  ihrer  Güter  und  Privilegien 
nicht  nur  för  ihre  Person,  sondern  auch  für  ihre  Nachkommen  zu. 
(Art.  18.) 

Mit  einer  gleichen  Strafe  wurden  jene  bedroht,  welche  vor 
dem  Feinde  ihre  Schuldigkeit  nicht  thaten,  ihre  Fahnen  oder 
Standarten  verliessen.  (Art.  19.) 

Raub  und  Plünderungen,  sowol  im  Lande  als  auch  im  Felde, 
waren  bei  Lebensstrafe  verboten,  (20.  Art.)  eben  so  Misshandlun- 
gen der  Wöchnerinnen,  schwangerer  Frauen,  der  Jungfrauen, 
Priester,  Prediger  und  Kirchendiener  (21.  Art.);  das  Sichcrheits- 
geleite  war  zu  respectiren.  (Art.  22.) 

Pflüge,  Mühlen,  Backöfen  und  Alles,  was  zum  allgemeinen 
Gebrauche  diente,  durfte  auch  dem  Feinde  nicht  abgenommen 
werden,  bei  Leibesstrafe.  (23.  Art.) 


459 

• 

Der  Tödtschlag  wehrloser  alter  Leute,  Weiber,  unmündiger 
Kinder  war  auch  im  Feindeslande  untersagt  (24.  Art.),  so  wie 
Brandschatznng  und  Feueranlegung  ohne  Wissen  des  Comman- 
danten  bei  Leibesstrafen,.  (25.  Art.) 

Wer  "eine  Verräterei  gegen  den  Kaiser  entdeckte  oder  davon 
Kunde  erhielt,  ohne  sie  dem  Commandanten  anzuzeigen,  verfiel 
als  Mitschuldiger  der  Strafe  des  Meineides  (Art.  26.) 

Das  Ober-  und  Seitengewehr  sowie  die  Montur  mussten 
im  branchbaren  Zustande  erhalten  werden.  (Art.  27  und  38.) 

Bei  Verwendung  zum  Gamisonsdienste  war  es  strenge 
Pflicht,  die  zur  Behauptung  anvertrauten  Schlösser,  Städte  und 
Flecken  tapfer  zu  vertheidigen,  von  der  Uebergabe  nicht  zu  reden, 
sich  darüber  nicht  zu  beratschlagen,  noch  weniger  aber  dazu  zu 
stimmen,  bei  Ehre  und  Pflicht,  Leib-  und  Lebenstrafe.  (Art.  30.) 

Den  Grenzern  wurde  zur  Pflicht  gemacht,  die  in  Feindes- 
gefahr unvermeidlichen  Fortificationsarbeiten  zu  leisten  und  im 
Notfalle  ihre  Quartiere  und  Posten  zu  verschanzen.  (Art.  31.) 

Widersetzlichkeit  und  ungebührliches  Benehmen  gegen 
aufgestellte  Wachposten  waren  mit  Leib-  und  Lebensstrafe  zu 
belegen  (Art.  32),  aber  auch  die  Wache,  die  bei  Feindes- 
gefahr schlafend  angetroffen  wurde.  (Art.  33.) 

Die  Entfernung  vom-Wachposten  ohne  Erlaubniss  oder  vor 
der  Ablösung  war  streng  verboten.  (Art.  34.) 

Niemand  durfte  in  einer  eigenen  Angelegenheit  Richter 
sein.  (Art.  35.) 

Die  Grenzer  sollten  sich  auch  bei  Ausführung  von  Festungs- 
arbeiten verwenden  lassen,  bei  Strafe  des  Ungehorsams.  (Art.  36.) 

Jede  Hurerei  und  Unzucht  waren  sowol  im  Felde,  als  auch 
ausserhalb  desselben  scharf  verboten.  (37.  Art.) 

Wer  einer  sodomitischen  oder  stummen  Sünde  überführt  wurde, 
hatte  sie  mit  dem  Tode  am  Scheiterhaufen  abzubüssen.  (Art- 38.) 

Schwelgerden  und  Trinkgelage,  besonders  während  des 
Gottesdienstes,  waren  nicht  nur  Gemeinen,  sondeni  auch  Ober- 
und  Unterofffzieren  streng  untersagt;   ebenso  der  Handel,  Ver- 


460 

kauf  und  Ausschank  in  den  Wirtshäusern  und  Boutiquen  während 
des  Gottesdienstes.  (Art.  39.) 

Für  alle  Excesse  war  der  Commandant  verantwortlieh. 
Daher  hatte  er,  wo  es  möglich  war,  dagegen  einzuschreiten,  die 
wichtigeren  aber  seinen  Vorgesetzten  anzuzeigen.  Uin  die  Ent- 
schuldigung mit  Unkenntniss  und  Vergessenheit  aus  dem  Wege 
zu  räumen,  mussten  die  Kriegsarticel  beim  Comraändanten  auf- 
liegen, jeder  District  von  ihm  jährlich  zweimal  und  einmal  vom 
Generalamtsverwalter  visitirt  werden.  (Art.  40.) 

Schliesslich  sollten,  jeder  Regiments-Commandant,  die  Stabs- 
offiziere so  wie  die  Subalternen  den  Articelbrief  in  der  deutschen 
und  kroatischen  Sprache  abschriftlich  besitzen,  nicht  nur  um  sich 
ihre  Schuldigkeit  gegenwärtig  zu  halten,  sondern  um  ihn  auch  bei 
jeder  Musterung  der  Knezenwahl  oder  sonstigen  Anlässen  dem 
gemeinen  Manne  vorlesen  zu  können.  (Art.  41.) 

Der  Eid  wurde  auf  die  publicirten  Articelgesetze  und  Sta- 
tuten abgelegt  (42.  Art )  *). 

Einen  scharf  markirten  Zug  im  Charakter  der  damaligen 
Warasdiner  und  ein  Belege  für  ihre  Wandelbarkeit  bildet  die  That- 
sache,  dass  dieselben  Grenzer,  welche  vor  20  Monaten  mit  Ver- 
leugnung jeder  Disciplin  den  Ausmarsch  von  der  Erledigung  ihrer 
Beschwerden  abhängig  gemacht,  so  bald  und  so  schwere  Bande 
sich  anlegen  Hessen  und  bezeugt  zugleich  die  Gew^andheit  des 
Mannes,  der  sie  unter  dem  Jubel  des  Volkes  anzulegen  verstand. 
Um  die  freudig  erregte  Stimmung,  in  welche  der  feierliche  Act 
der  Publication  alle  An\tesenden  versetzte,  auszunutzen,  fragte 
Hildburgshausen  die  Grenzer,  „ob  sie  das  Gelesene  wohl  verstan- 
„den  hätten  und  ob  sie  fest  entschlossen  wären,  in  Folge  dessen 
„Ily-er  kaiserlichen  Majestät  und  deren  durchlauchtigster  Erbfolge 
„ohne  den  mindesten  Anstand  und  weitere  Capitulationen  zu  Wasser 
„und  Land,  wo  es  immer  der  kaiserliche  Befehl  erfordert,  treu, 
„ehrlich  und  tapfer  zu  dienen,  Leib  und  Seele,  Gut  und  Blut  für 
„ihren  Monarchen  aufzuopfern?"  Darauf  erfolgte  nicht  nur  eine 


•j  Beilage  Nr.  39  bei  Hildburgshansen.  St.  Kriegsartikel  n.  s.  w. 


461 

sehr  jabelnde  und  getösvolle  Bejahung,  sondern  der  Herzog  musste 
sich  anf  das  Ansinnen  des  mit  seinem  ganzen  Clerus  bei  dem 
Pnblicationsacte  freiwillig  anwesenden  Bischofs  Filipoviö  und 
anderer  Nationalen  gefallen  lassen,  unter  dem  Jnbelgeschrei  der 
massenhaft  angesammelten  Zuschauer  auf  den  Schultern  im  Kreise 
herumgetragen  zu  werden  *). 

§.  5.  Taktische  Formation  und  Verpflegung  der 

Truppen. 

Die  wichtigste  Reform  des  Herzogs,  welche  für  die  militä- 
rische Entwickelung  der  Grenze  massgebend  wurde,  war  die  Glie- 
derung des  Generalats  in  zwei  getrennte  Truppenkörper  (Regi- 
menter), durch  Aufstellung  des  Bataillons  als  taktische  Einheit  unter 
dem  unmittelbaren  Commando  eines  Stabsoffiziers  und  die  selbst- 
ständige Commandirung  der  Husaren  durch  einen  Obristlieutenant, 
wodurch  die  Herstellung  und  Erhaltung  der  Disciplin  und  tak- 
tische Ausbildung  der  Mannschaft  gefördert  wurden.  Die  Waras- 
diner  Grenzer  wurden  dadurch  den  Feldregimentern  assimilirt 
und  in  militärischer  Beziehung  in  ein  gleiches  Yerhältniss  gebracht, 
dem  auch  die  territoriale  Gliederung  jedoch  nach  einem  langen 
Zeiträume  nachfolgte. 

Den  grossen  Stab  bildeten: 
1  Generalobrist, 

1  Generalamtsverwalter  als  dessen  Vertreter, 

2  Obriste, 

2  Obristlieutenants, 
2  Obristwachtmeister ; 

den   kleinen  Stab: 
1  Kriegscommissär, 
1  Ingenieurcapitän, 
4  Auditore, 

1  Bau-  und  Cassaverwalter, 

2  Quartiermeister, 
4  Dolmetscher, 


/ 


1)  So  erzählt  der  Herzog  in  seinem  Beitrag. 


462 

4  Capläne, 

2  Wachtmeister, 
1  Medicns, 

5  Stabsfeldscher, 

1  Apotheker  und 

2  Profosen. 

Jedes  Regimejit  erhielt   die  Stärke   von  vier  Bataillonen, 
1  BatallloQ  ans  5  Compagnien  (k  200)  von  .    .    .  lOQO  and 

das  Regiment  von 4000  B'ouseliren 

beide  Regimenter  von 8000  Mann 

dazn  kommen  ö  Compagnien  Husaren  (k  100 M.)  mit    öOO     „      und 

die  Artillerie  mit 34     „ 

dadurch  erhielt  das  Generalat  die  Stärke  von      .  8544  Mann. 

Um  den  Warasdinern  den  auswärtigen  Dienst  plausibler  zn 
;     machen,  wurde  jedesmal  nur  die  Hälfte  zum  Ausmarsche  bestimmt. 
V      Die  zweite  Hälfte  war  zur  Ablösung  ftlr  den  nächsten  Feldzng 
reservirt. 

Nach  dem  Vorschlage  des  Herzogs  erhielt  der  Geueralamts- 
verwalter  in  Vertretung  des  Wiener  Hofkriegsratspräsidenten, 
Grafen Königsegg,  dasCommando  desGeneralats.  Die  zwei  Obriste 
mit  den  ihnen  zugetheilten  Stabsoffizieren,  so  wie  der  Husaren- 
Obristlieutenant  hatten  von  Koprainica,  Kreuz,  Ivanic,  St.  Georgen 
und  Petrinja  aus  ihre  Bataillone  und  der  letztere  sein  Husaren- 
corps zu  eommandiren. 

Da  man  aber  aus  dem  Militärgrenzgebiete  die  nicht  militä- 
rischen Jurisdictionen  allmälig  ausscheiden  wollte,  so  wurde  dem 
Obristen  ausser  der  militärischen  auch  die  civilgerichtliche, 
politische,  und  ökonomische  Verwaltung  anvertraut. 

Nach  Sanctionirung  des  ganzen  Projectes  sammt  Statuten 
und  Articelbrief,  erhielt  der  Herzog  den  Auftrag  zur  Durchftlh- 
rung  derselben  zu  schreiten.  Allein  der  TUrkenkrieg  trat  dazwi- 
schen. Der  Herzog  erhielt  über  ein  aus  Grenzern  und  Linien- 
truppen componirtes  Armeecorps  das  Commando  und  der  General - 
amtsverwalter  Graf  Galler  wurde  beauftragt,  dessen  Project  durch- 
zuführen. Die  Folgen  traten  bald  zu  Tage.  Wenn  schon  diese 


463 

» 

Durchfllhrung  an  sich  einen  Misserfolg  befürchten  Hess,  weil  dem 
Grafen  die  Details  und  Nuancen  der  geistigen  Conception  abgin- 
gen^ so  war  diese  Besorgniss  in  dem  gegebenen  Falle  um  so  begrün- 
deter, weil  der  Herzog  durch  die  aufgestellten  Grundsätze  gegen 
mehrseitige  Privatinteressen  und  Nebenabsichten  entschieden 
Front  machte,  schon  am  28.  December  gegen  die  Direction  der 
beiden  Generalate  durch  die  i.  ö.  Hofkriegsstelle  und  die  inner- 
österreichischen Stände  sich  aussprach  und  sich  dadurch  mäch- 
tige Feinde  zuzog.  Bitter  beklagt  sich  Hildburgshausen  in  seinem 
„Beitrage"  über  Galler's  mangelhafte  und  zweckwidrige  Einthei- 
lung  derCompagnien,  wodurch  dieser  seinProject  discreditirte.  Den 
heftigsten  und  hartnäckigsten  Widerstand  fand  das  Project  schon 
wegen  des  vermehrten  Aufwandes  bei  den  steierischen  Ständen, 
welche  an  dem  von  Cordna  im  Jahre  1 732  festgesetzten  Militär- 
etat von  110.990  fl.  festhielten.  Gleich  heftig  bekämpften  sie  die 
ohne  ihre  Einvernehmung  projectirte  Anfhebung  der  deutschen 
Compagnien,  obwol  diese  bereits  mit  167  Serben  vermischt  waren. 
Sie  beschwerten  sich  sogar  darüber  als  eine  Verletzung 
alter  Gewohnheiten  und  Verträge,  weil  dadurch  zugleich  steie- 
rischen Landeskindem  ein  Feld  zu  Kriegsdiensten  entzogen 
wurde.  In  der  starken  Bewafinung  eines  zu  Aufständen  geneig- 
ten Volkes  wollten  sie  selbst  eine  grosse  Gefahr  wahrnehmen, 
ohne  sich  einzugestehen ,  dass  sie  selbst  durch  verspätete 
Ausfolgung  und  endlich  auch  durch  unberechtigte  Vorenthaltung 
des  Soldes  diese  Neigung  zum  Theile  miterzeugt  und  heran- 
gezogen hatten.  Widerstand  und  Beschwerde  erwiesen  sich  so 
wirksam,  dass  Kaiser  Karl  am  11.  December  d.  J.  die  weitere 
Organisirung  sistirte  und  resolvirte,  den  Status  quo  aufrecht  zu 
erhalten  und  keine  Neuerungen  vorzunehmen «).  Nur  die  Grazer 
Kriegsstelle,  die  sich  anschickte,  ihre  alte  Stellung  wieder  einzu- 
nehmen, wurde  angewiesen,  ausser  den  Artillerie-  und  Justizgegen- 
ständen sich  in  die  Warasdiner  Angelegenheiten  weiter  nicht  mehr 
einzumischen. 


«)  Nr.  805  in  den  chronologischen  Acten-Extracten. 


464 

m 

Betreff  der  dem  Herzog  zur  Aeiisserung  mitgetheilten  finan- 
ziellen Anstände  stellte  es  sieh  allerdings  nach  dessen  eigenem 
Geständniss  heraus^  dass  er  wegen  Fundimng  einer  Generalats- 
cassa  die  Ziffer  zu  hoch  gegriffen  habe.  Er  beantragte  beim  Wie- 
ner Hofkriegsrate  die  Stände  wenigstens  zur  Bewilligung  von 
127.497  il.  zu  vermögen.  Zur  Bezahlung  der  Pensionisten  und  zur 
Bildung  der  projectirten  Montur-  und  Requisitencassa,  sollten  die 
Erträgnisse  der  Kucheldörfer  *),  die  Maut-,  Ueberfuhr-  und  Straf- 
gelder, endlich  die  Ersparungen  und  Taxen  als  innere  Generalats- 
gefälle  in  Verwendung  kommen.  Dieser  Vorschlag  wurde  zwar 
vom  Kaiser  Karl  VI.  angenommen,  allein  der  Ttirkenkrieg  und 
des  Kaisers  Tod  unterbrachen  die  Lösung  dieser  Finanzfrage, 
wodurch  auch  dieOrganisirung  des  Generalats  nicht  zum  Abschlüsse 
kam.  Nichts  desto  weniger  erhielt  Graf  Galler  den  Auftrag 
zur  Durchführung  der  neuen  Einrichtung  die  Hildburgshausen'schen 
Statuten  und  den  Articelbrief  zur  Richtschnur  zu  nehmen  und  das 
ausmarschirende  Corps  den  regulären.  Truppen  gleich  zu  ver- 
pflegen. Schon  im  Jahre  1737  kämpften  die  Warafidiner  im  bos- 
nischen Feldzug  nach  der  Hildburghausen'schen  Formirung  in 
Bataillonen. 

Der  Unterhalt  der  Warasdiner  wurde  erst  im  Jahre  1742 
durch  eine  Vereinbarung  zwischen  der  inuerösterreichischen  Hof- 
kanzlei, dem  Hofkriegsrate  und  den  steierischen  Deputirten 
sichergestellt. 

Die  Stände  zahlen  jährlich  den  im  Jahre  1732  vereinbarten 

Löhnungsbetrag  mit 110.900  fl. 

statt  des  Mehls     .  * 7.000  „ 

„      „   Pulvers  und  Bleis  .    .    •    .    .      2.200  „ 

zusammen  .    .    .  120.190  fl. 
im  Baren,  waren  dagegen  von  alten  sonstigen  Beiträgen  frei. 


1)  In  der  Warasdiner  und  Karlstädter  Grenze  gab  es  sogenannte 
Kucheldörfer,  in  ersterem  Ivaniö,  Petranac,  Kuuovic  und  Postakovid,  in  der 
letzteren  Dubovac,  Zvedai  und  Svarca.  Sie  waren  dem  jedesmaligen  General- 
obristen  oder  dessen  Vertreter  gegen  einen  geringen  Pachtschilling  oder 
gegen  eine  unbedeutende  Verminderung  seiner  Gage  überlassen.  Die  Karl  • 


465 

Die  Zahlungsersparnisse  und  sonstigen  GeneralatseinkUnfte 
wurden  der  freien  Yerfligung  des  Hofkriegsrates  zu  Generalats- 
bedttrfnissen  überlassen. 

Die  festen  Orte  waren  ohne  einen  Beitrag  der  Landschaft 
nach  Znlässigkeit  der  Umstände  mit  deutscher  Miliz  zu  besetzen. 

Den  Ständen  musste  über  den  eflfectiven  Stand  der  Besol- 
deten monatlich  ein  förmliches  Musterbuch  vorgelegt,  über  Alles^ 
was  in  die  Verpflegung  und  Erhöhung  der  Unterhaltungsziflfer 
eingriff,  ein  gehöriges  Einverständniss  unterhalten  werden.  Betreff 
der  Bau-  und  Kundschaftsgelder  blieb  es  bei  der  vorigen  Verein- 
barung. Ebenso  beharrten  die  Stände  auf  der  bisherigen  Gepflo- 
genheit, dass  über  alle  diese  Geldbeiträge  an  sie  Postulate  gestellt 
werden,  wogegen  sie  die  Bewilligung  derselben  zusagten,  wodurch 
sie  sich  das  Bewilligungsrecht  formell  wahrten.  Durch  diesen 
Vertrag  wurden  die  durch  Zeitumstände  und  Finanznöten  abge- 
drungenen  Zugeständnisse  Ferdinands,  welche  zu  nichts  weniger 
als  zur  Erstarkung  der  Militärgrenzwehr  führten,  bis  auf  das 
äusserste  Mass  zuarückgefUhrt  i).  In  Folge  dessen  gestaltete  sich 
die  Verpflegung  folgendermassen : 

1.  Beim  grossen  Stab. 

Der  Generalobrist  erhielt  monatlich 1000  fl.  —  kr. 

der  Generalamtsverwalter 500  „  —   „ 

1  Obrist  and  Regimentscommandant 375  „    —    „ 

1  Obristlieutenant 333  „   20   „ 

1  Obristwachtmeister 250  „   20   „ 

2.  Beim  kleinen  Stab. 

1  Ingenieurcapitän    .    .    .    .  " 50  fl.  —  kr. 

1  Generalamtsauditor 50  „  —    „ 

1  Gerichtsgeschworener 16  „  40   „ 


Städter  entstanden  aus  den  confiscirten  Zrinji'schen  Gütern.  Der  Herzog  hielt 
sie  für  Usurpation  und  feprach  sich  energisch  gegen  die  bisherige  Verwen- 
dung derselben  in  einem  Berichte  an  die  Kaiserin  Maria  Theresia  aus.  Im 
Jahre  1768  wurden  die  zwei  letzteren  der  Militargrenze  und  das  erste  dem 
Provinziale  einverleibt  In  Hauer's  üebersicht  der  Systemalverordnungen. 
1)  Originalvertrag  im  Archiv  d.  Reichskr. -Minist,  Rgts.  Z.  546. 

30 


466 


Gerichtsschreiber  .  . 
Dolmetscher  .... 
Qnartiermeister     .    . 

Caplan 

Wachtmeisterlientenant 
Stabsfeldscher   .    .    . 
Peldschergesell     .    .    . 

Profos 

Freimann 

Stnckknecht  .... 


12  fl 

12 


7) 


30  kr. 
30   , 


50„  - 

15  „  - 

15  „  - 

20  „  - 

12  „  - 

9„  - 

14  „  - 

4„  - 


I» 
J? 


3.  Beim  Eriegscommissariat. 

Eriegscommissär  mit  1  Anmian 75  fl.  —  kr. 

Bancassaverwalter 41  „  40 

Medicns 25  „   — 

Apotheker 6  „   15   „ 

4.  Bei  den  Hnsarencompagnien. 

Obristlieutenai^t .  166  fl.  40  kr 

Rittmeister 50„   —    r 

Lieutenant 20  „   —  ^ 

Cornet 15  „    — 

Wachtmeister 9„   — 


Fourier 


6„  — 


Pauker 10  „ 

Corporal 10  „ 


Gemeiner 


4.    - 


r 


r 

r 
r 
n 
r» 
n 


5.  Bei  den  Compagnien  zu  Fuss. 
Capitän 18  fl. 


—  kr. 


Lieutenant 12  „   — 

Fähnrich 10  „    — 

Feldwebel 6„   — 

Fourier ^ 4„   — 

Corporal 3  „ 

Tambour 2  „ 

besoldeter  Gemeiner 3 


30   „ 


n 


n 
n 


467 

6.  Artillerie. 

1  Stuckhanptmann 50  fl.  und  50  fl.  Quartiergeld 

1  Zeugwai^ •  25  „     «18  „  „ 

1  Feuerwerker 15„ 

1  Zeugschreiber 12  „ 

1  BttchseDmeister  Corporal    ....  12  „ 

1  Btiehsenmeister 6  j?  0- 

Die  Compagnie-OfBziere  standen  imNutzgennsse  von  Grund- 
stücken, daher  die  geringe  Besoldong. 

§.  6.  Begelnng  der  slavonischen  Verhältnisse  durch 
den  Grafen  Khevenhttller   und   die    entsendete  Hof- 
commission 1737. 

Während  der  Herzog  von  Hildbnrgshansen  die  Eriichtung 
der  Warasdiner  Regimenter  in  Angriff  nahm,  ging  Graf  Kbeven- 
buller  daran,  den  erschreckenden  Zuständen  Slavoniens  ein  Ende 
zu  machen,  die  in  der  Save-  nnd  Donaugrenze  gestörte  Ordnung 
wieder  herzustellen. 

Er  hatte  schon  im  Jahre  1733  zur  Förderang  der  arg  ver- 
wahrlosten Rechtspflege  in  Po2ega  fUr  das  westliche  Slavonien 
und  in  Essek  fUr  Sirmien  Exposituren  errichtet^),  im  Jahre  1734 
durch  Errichtung  einer  Zunft  fllr  Schiffsleute  in  Essek  die  Drave- 
schifffahrt  geregelt*).  Sein  ungeschminkter,  wahrheitsgetreuer 
Bericht  vom  14.  September  1733  war  auch  für  Civil-Slavonien 
von  wohlthätigen  Folgen  begleitet,  obgleich  diese  erst  nach  dem 
Abschlüsse  des  spanisch-französischen  Krieges  zu  Tage  traten. 
(1733—1736.) 

a)  Errichtung  eines  Civil-    und  Militär-Gouvernements   (Lan- 
desdeputation) in  Essek. 

Bisher  hatte  der  Wiener  Hofkriegsrat  mit  der  kaiserlichen 
Hofkammer  das  wieder  eroberte  Land  theils  in  abgegrenzten, 


1;  Relation  des  Herzogs  von  Eomorn,  Beilage  Nr.  47  beim  Beitrag. 
«j  Bericht  v.  14.  Sept.  1733.  9.  Ruhr.  Nr.  3  im  slav.  sinn.  G.  C.  Arch. 
*)  In  den  chronolog.  Act.  Extracten. 

30* 


468 

y  theils  in  vermischten  Territorien  administrirt.  Die  letztere  unter- 
hielt in  Essek  ein  Oberdirectorium,  welches  die  Leitung  der  ihm 
untergeordneten  Pro visorate  besorgte.  Die  ganze  Landesökonomie 
lag  im  Wirkungskreise  der  Kammer.  Allein  ihre  Organe  wett- 
eiferten mit  den  herrschaftlichen  Beamten  in  der  Aussaugung  des 
noch  wenig  erwerbsfähigen  und  ohnehin  schwer  belasteten  Volkes. 
Räuberhorden  nahmen  immer  mehr  überhand.  Das  Land,  ohne 
eine  geregelte  Landesregierung,  seufzte  unter  der  Wucht  von 
Erpressungen  und  unter  dem  Schrecken  permanenter  Gefahren 
für  Leben  und  Eigenthum,  bis  sich  Khevenhüller  des  arg  gemiss- 
bandelten  Volkes  annahm.  Seine  Schilderung  der  vorgefundenen 
Zustände  wirkte.  Im  Jahre  1736  wurde  eine  Hofcommission  zusam- 
mengesetzt, welche  die  slavonischen  Zustände  zu  untersuchen 
hatte,  weil  man  die  Schilderung  Khevenhüller's  für  zu  grell  hielt. 
An  ihrer  Spitze  stand  der  General  der  Cavallerie  der  Banater 
Landesadministration,  Graf  Hamilton.  Sie  schlug  anfangs  ihren 
Sitz  in  Poäega  auf  und  war  instruirt,  auch  eine  Landesregierung 
in  Antrag  zu  bringen,  welche  die  ünterthanen  gegen  Erpressungen 
schützen,  eine  ihre  Kräfte  tibersteigende  Belastung  verhindern 
und  die  Handhabung  der  Gerechtigkeit  zur  Geltung  bringen  sollte. 
In  zweiter  Linie  war  allgemeine  Ruhe  und  Sicherheit  durch  ener- 
gische Massregeln  zur  Ausrottung  des  zu  erschreckenden  Dimen- 
sionen entwickelten  Heidukenthums  wieder  herzustellen. 

Auf  den  Bericht  des  Grafen  Hamilton  vom  24.  October  1736, 
welcher  die  Schilderung  des  Grafen  Khevenhüller  vollinhaltlich 
bestätigte,  trat  auch  in  Wien  eine  Commission  zusammen.  Sie  war 
unter  dem  Vorsitze  des  dazu  einberufenen  Grafen  Hamilton  in 
Vertretung  des  Präsidenten  Grafen  von  Windischgräz,  aus  dem 
Feldzeugmeister  Grafen  Khevenhüller,  dem  General  Freiherm  von 
Engelshofen,  dem  Kammerrate  Koch,  dem  Hofkriegsrate  Koch, 
dem  Hofrate  Doppelhoven  und  aus  dem  Feldkriegsconcipisten 
Stadler  als  Actuar  gebildet. 

Diese  Commission,  welche  über  die  Mittel  zur  Beseitigung 
dieser  betrübenden  Zustände  zu  beraten  hatte,  erkannte  vor  Allem 
die  dringendste  Notwendigkeit,  dem  Lande  eine  Landesregierung 


469 

zu  geben,  fUr  welche  sie  die  Bezeichnung  ^Landesdeputation^ 
annahm.  Man  organisirte  sie  aus  den  Spitzen  der  verschiedenen 
Administrationszweige.  Das  Präsidium  wurde  dem  Generalamts- 
verwalter zugevnesen.  Ausserdem  bestand  sie  aus  dem  Eammeral- 
Oberdirector,  dem  Piscalprocurator  und  dem  Feldkriegscommissär. 
Zum  Actuar  wurde  der  Feldkriegsconcipist  des  slavonisch-sirmi- 
sehen  Generalcommando  bestimmt  Diese  Landesstelle  war  der 
Laudesadministration  im  Banat  und  österreichisch  Serbien  nach- 
gebildet, hatte  alle  politischen,  Frovinzial-,  Polizei-  und  Justiz- 
angelegenheiten zu  leiten,  alle  in  die  Administration  hineinrei- 
chenden Verhältnisse  zu  regeln  und  sie  auf  die  Bahn  der  Gesetz- 
lichkeit zurückzuführen.  Die  ökonomist^hen  Angelegenheiten 
blieben  in  den  Händen  der  Kammer,  die  militärischen  überhaupt 
und  die  der  Save-  und  Donaugrenze  insbesondere  im  Wirkungs- 
kreise des  Generalcommando  <).  Die  Landesdeputation,  welche  am 
8.  Februar  1737  ins  Leben  trat,  war  instruirt,  alle  Erlässe  des 
Hofkriegsrates  und  der  Hofkammer,  mochten  sie  allgemeine  oder 
besondere  Interessen  der  Administrationszweige  betreffen,  vor 
der  Durchführung  in  Beratung  zu  nehmen,  über  alle.  Befehle, 
deren  Ausführung  Bedenken  entgegentraten,  ihre  Wohlmeinnng 
abzugeben  und  alle  Vorfälle  des.Landes  nach  Befund  der  Sache 
und  des  Dienstes  dem  Hofkriegsrate  und  der  Hofkammer  einzu- 
berichten «). 

h)  Räuber-Patent. 

Zur  Herstellung  der  so  arg  gefährdeten  Landessicherheit 
erliess  die  Untersuchangs-Commission  ein  Räuber-Patent. 
Dieses  war  an  alle  in  Slavonien  und  Sirmien  befindlichen  geist- 
lichen und  weltlichen  Obrigkeiten  gerichtet,  daher  an  alle  Fe- 
stungs-Gommandanten,  militärischen  Befehlshaber,  Offiziere  und 
die  ihnen  untergebenen  Grenzer,  kaiserlichen  Kammeral-  und. 
herrschaftlichen  Beamten,  Bürger  und  Unterthanen. 


1)  3.  Rubr.  Nr.  1  im  slav.  sirm.  G.  C.  Arcli. 
<)  iDstruction  als  Beilage  beim  obigen  Nr. 


\ 


470 

I 

Es  enthielt  eine  eindringliche  Aufforderung  zum  Wohle  der 
Gesammtheit  und  jedes  Einzelnen  mit  vereinten  Kräften  zu  wir- 
keU;  die  ambulanten  Räuber-Colonnen  und  PatruUen  mit  Mann- 
schaft und  sonst  in  Jedem  und  Allem,  zu  unterstützen^  was  zur 
Ermittlung  der  Räuber^  ihrer  Schlupfwinkel  und  Einfangung  dien- 
lich erschien. 

Jedem  Räuber  und  allen  denen,  welche  wie  immer  das 
Bäuberunwesen  bisher  unterstützten  und  mit  Räubern  im  Einver- 
ständnisse lebten,  wurde  im  Namen  des  Kaisers  Generalpardon 
verkündet.  Wer  jedoch  nach  Pnblicirung  des  Patentes  das  Räuber- 
leben fortsetzte,  verfiel  dem  Tode  durch  das  Rad;  wer  Räubern 
Beistand  welcher  immer  Art  leistete,  dem  Tode  durch  den  Strnng. 

Weiber  und  Kinder,  deren  Männer  und  Väter  sich  nach  der 
Publicirung  des  Patentes  noch  Räubereien  zuwendeten,  waren  zu 
verhaften  und  wenn  sich  die  letzteren  binnen  14  Tagen  vor  der 
Behörde  nicht  stellten,  aus  dem  Lande  zu  verweisen,  ihre  Häuser 
zu  rasiren  und  an  deren  Platze  eine  Schandsäule  mit  dem  Namen 
des  Delinquenten  unter  Aufzählung  der  verübten  Schandthaten 
zu  errichten,  Ihre  Güter  wurden  zur  Confiscirung  bestimmt. 

Einem  Räuber,  der  nach  Publicirung  des  Patentes  einen 
Spiessgesellen  todt  oder  lebendig  einbrachte,  wurde  ausser  dem 
Pardon  eine  Belohnung  von  50  fl.  zugesichert. 

Damit  kein  Unschuldiger  arretirt  oder  gar  erschossen  werde^ 
erging  ein  Waffenverbot,  mit  Ausnahme  der  Panduren,  wenn  sie 
im  Gefolge  ihrer  Herrschaften,  ihrer  Beamten  oder  von  Militär- 
personen erschienen.  Offiziere,  Grenzer,  Reisende,  wenn  sie 
bewafiEhet  warjsn,  mussten  sich  mit  einem  Passe  ausweisen  i). 

e)  KhevenhttUers  Einschreiten  in  der  Savegrenze. 

Als  KhevenbüUer  nach  dem  Einrücken  von  der  italienischen 
Armee  das  Conunando  in  Essek  wieder  übernahm,  schritt  er  auch 
gegen  die  Nachwehen  der  tumultuari sehen  Vorgänge  ein  und  die 
daraus  hervorgegangenen  Unordnungen,  welche  während  seines 


<)  1.  Rnbr.  Nr.  4  in  dems. 


471. 

Commando  in  Italien,  in  der  mittleren  und  unteren  Savegrenze 
Platz  gegriffen  hatten.  Dabei  hatte  er  auch  die  Missgriffe  gut  zu 
machen,  welche  die  zur  Untersuchung  ihrer  Beschwerden  abge- 
schickte  Commission  begangen  hatte  i). 

Er  richtete  unter  dem  29.  Juni  1737  an  die  Obercapitäne, 
Capitäne,  Ebtdnaken,  Vojvoden,  Barjaktare,  Unteroffiziere  und 
Gemeine  eine  Ansprache,  worin  er  die  letzten  Unordnungen  und 
die  darauf  gefolgte  Meuterei,  die  Ermordung  eigener  Offiziere  als 
eine  Befleckung  des  bisherigen  guten  Namens  und  als  Missbrauch 
der  kaiserlichen  Gnade  bezeichnete.  „Als  sie  im  Jahre  1734  unter 
die  Verwaltung  der  Kammerprovisoren  hätten  konunen  sollen, 
habe  sie  der  Kaiser  von  dem  ihnen  verhassten  Bauernstände 
befreit  und  als  Miliz  beibehalten,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung, 
dass  sie  nicht  nur  im  Lande,  sondern  auch  ausserhalb  desselben 
gegen  bare  Bezahlung  dienen  sollten.  . 

Durch  letztere  Meuterei  verdienten  sie  die  kaiserliche  Un-  / 
gnade,  eine  harte  Bebaltung  und  Versetzung  in  den  Bauernstand. 
Dennoch  begnadige  sie  der  Kaiser  aus  Berücksicjhtigung  ihrer 
Dienstleistungen  gegen  den  Erbfeind  und  BÄköczy  und  aus  dem 
Grunde,  weil  sie  während  ihrer  Marschbereitschaft  nicht  gehörig 
aufgeklärt,  durch  die  Vorspiegelungen  böswilliger  Leute  erschrekt 
und  durch  harte  Behandlung  ihrer  Vorgesetzten  hingerissen  waren, 
nachher  aber  den  Kaiser  mit  dem  Gelöbnisse  fernerer  Treue  um 
gnädigen  Pardon  gebeten  und  sich  zu  treuesten  Kriegsdiensten 
auch  ausserhalb  des  Landes  angeboten  hätten.^ 

Hierauf  publicirte  ihnen  Khevenhttller  den  Nachlass  der  seit 
1718  eingeführten  Contribution.  Dagegen  mussten  die  mittleren 
Savegrenzer  die  5058*  fl.  28  kr.,  welche  sie  1735  bei  der  Muste- 
rung in  Speciesdukaten  als  Douseur  von  der  Kammer  erhalten, 
ohne  dass  sie  den  Marsch  angetreten  hätten,  in  die  Grenzcassa 
zurückzahlen. 

Das  Erforderniss  von  9045  fl.  zur  Bezahlung  der  Offiziere 
deckte  KhevenhUller  durch  folgende  Besteuerangsmodalitäten : 


v/ 


«)  Siehe  1.  Per.  3.  Absch.  §.  30. 


472 


Er  belegte  jeden  Kopf mit  25    Denaren, 

1  Pferd „10  „ 

1  Ochsen „    12i/t  „ 

1  Kuh „10  „ 

1  Junze „      2Vg  „ 

1  Schwein „      2«/,  '    „ 

1  Geis „      2Ve  „ 

1  Schaf „      2Vt  „ 


l  Bienenstock „      2  „ 

1  Joch  Acker „      5  „ 


V 


1  Mad  Wiesen „      2i/, 

1  Joch  Garten r     10  n 

1  Motika  Weingarten  .    .  „    10  „ 

1  Mühle „25  „ 


dj  Erledigung  der  Beschwerden. 

Zur  Beseitigung  der  Klagen  und  Beschwerden  erliess  er 
die  eingreifendsten  Anordnungen.  Da  die  meisten  Klagen  gegen 
die  mit  der  Öast  (Ehrengeschenk),  dem  Weinschank  und  der 
Zehentabrechnung  verbundenen  unerschwinglichen  Erpressungen 
gerichtet  waren,  so  verbot  er  die  Öast  auf  das  Schärfste.  Er  wollte 
nicht  langer  dulden,  dass  freiwillige  Gaben  als  Schuldigkeit 
behandelt,  dafür  Geld  eingehoben,  den  Grenzern  Wein  zum  Kauf 
und  zur  Zehentabrechnung  aufgedrungen  werde.  Freiwillige, 
geringe  Gaben  an  Naturalien  unterwarf  er  keinem  Anstände.  Um 
die  unbillige  Vertheilung  der  Robot  und  die  dabei  eingetretenen 
Missbräuche  zu  beseitigen,  musste  jedem  Roboter  vom  Baumeister 
ein  Zeichen  (Marke)  als  Quittung  ausgefolgt  werden.  Der  Festungs- 
oder  Fortscommandant  wurde  beauftragt  diese  Ausfolgung  zu 
überwachen. 

Den  unteren  Savegrenzem  wurde  die  beschwerliche  Robot- 
leistung beim  Esseker  Festungsbau  in  der  Hoffnung  nachgesehen, 
dass  sie  sich  beim  Bau  der  Festnngsgebäude  werden  um  so  wil- 
liger verwenden  lassen,  da  es  sich  um  den  Schutz  ihres  eigenen 


473 

Landes  handle  und  nach  Ausführung  dieses  Baues  ohnehin  alle 
Fortificationsroboten  aufhören  sollten. 

Durch  diese  Massnahmen  wurden  die  Gemttter  beruhigt  i). 

§.  7.  Die  neue  Abgrenzung  der  Monarchie  durch  die 
Bestimmungen  des  Belgrader  Friedens. 

1739  (18.  September). 

Der  unglücklich  geführte  türkische  Krieg,  welcher  die  letz- 
ten Lebensjahre  Kaiser  Karls  VI.  trübte  und  im  Belgrader 
Friedensschlüsse  sein  Ende  fand,  brachte  die  Monarchie  grossen- 
theils  um  die  Errungenschaften  des  Po2areyacer  Friedens  und 
übte  auf  die  Armee  einen  deprimirenden  Einfluss.  Der  österrei- 
chische Antheil  in  der  Walachei,  Serbien  und  Bosnien  fielen  wieder 
an  die  Türkei  zurück.  Maria  Theresia  hatte  als  Königin  von  Ungarn 
bei  dem  herannahenden  NLebensende  ihres  kaiserlichen  Vaters 
und  in  Voraussicht  des  durch  die  perfide  Politik  Frankreichs 
unvermeidlichen  Kampfes  fUr  ihre  Erbfolge  am  habsburgischen 
Throne  in  den  hastigen  Abschluss  der  Friedensverhandlungen 
selbst  eingegriffen. 

Im  Frieden  von  Belgrad  erhielt  Ungarn,  Slavonien  und  Croa- 
tien  im  Süden  folgende  Abgrenzung:  „Die  Donau  und  Save  bis 
zur  Unamttndung,  die  Una  bis  zur  Sanamündung  bei  Türkisch- 
Novi  wurden  zur  natürlichen  Grenze  zvnscheu  den  beiden  Staaten 
bestimmt.  Die  Fischerei  dieser  Flüsse  blieb  bis  zur  Mitte  im 
Genüsse  der  beiderseitigen  Unterthanen.  Dadurch  gingen  Oester- 
reichisch-Serbien,  für  die  Savegrenze  das  sogenannte  Uskoken- 


1)  Slavon.  Acten,  Convolut  Nr.  909  in  der  Registratur  d.  Reichskr.- 
Minist.  Die  Stellung  der  Offiziere  war  damals  eine  äusserst  unerquickliche, 
weil  ihre  Besoldung  kaum  zur  Bestreitung  der  Uniform  und  Ausrüstung  aus- 
reichte. Aus  einem  Zahlungsaufsatze  bei  demselben  Nr.  4  wird  ersichtlich,  dass 
ein  ObercapitSn  jährlich  200  fl.,  ein  Capitän  100  fl.,  ein  Vojvoda  48  fl.,  ein 
Barjaktar  32  fl.  an  Gage  erhielten.  Dieses  erklärt,  dass  die  Offiziere  an 
Erpressungen  angewiesen  waren,  da  die  Agricultur,  welche  sie  betreiben 
mussten,  einen  Fundus  instructus  erforderte.  Mit  dem  obigen  Verbote  war 
diese  Zwangslage  nicht  gehoben. 


. 


474 

■ 

land  mit  drei  Capitanaten  zu  Fnss  und  drei  za  Pferd  ia  Bosnien, 
und  für  die  Banalgrenze  .zwei  Vojvodschaflen  ebenfalls  im  bosni- 
schen Gebiete  verloren. 

„Von  der  Drinamündnng  waren  alle  Wachposten,  Karagal- 
hane,  Schanzen  und  Palanken  binnen  14  Tagen  zn  räumen  and 
den  türkischen  Besatznngstmppen  zu  übergeben.  Andererseits 
sollten  alle  Denan-  nnd  Saveinseln,  welche  im  österreichischen 
Besitze  za  bleiben  hatten,  den  österreichischen  Bevollmächtigten 
ausgeliefert  werden. 

„Die  Einwohner  jener  Gebiete,  welche  «in  die  Türkei  abge- 
treten wurden,  durften  weder  gezwungen  noch  überredet  werden 
in  die  österreichischen  Gebiete  auszuwandern,  was  sich  auch  auf 
die  Inseln  bezog,  welche  unter  der  Herrschaft  der  ungarischen 
Königin  blieben  nnd  von  türkischen  Unterthanen  bewohnt  waren. 
(Art.  I.)  Da  es  in  der  Absicht  Maria  Theresia's  lag,  einen  dauern- 
den Frieden  zu  sichern  nnd  Allem  vorzubeugen,  was  eine  Störung 
der  beiderseitigen  Freundschaft  herbeiftihren  könnte ;  so  wurde 
vereinbart,  dass  die  Donauinsel  bei  Belgrad  vermessen,  auf  der 
Belgrad  zugewendeten  Hälfte  alle  Bäume,  gedeckten  Puncto  und 
Gebäude  rasirt,  die  andere  Hälfte  dagegen  königlichen^  Unter- 
thanen zum  Nutzgenusse  zugewiesen  werde. 

Sowie  auf  dieser  Insel  durften  beiderseits  ausser  Wohn- 
gebäuden keine  neuen  fortificatorischen  Bauwerke  (Palanken, 
Schimzen,  andere  Befestigungen)  aufgeftihrt  und  mussten,  sobald 
dieses  aus  Unkenntniss  dieser  Vereinbarung  dennoch  geschah, 
zur  Erhaltung  der  Freundschaft  niedergerissen  werden.  (Art.  TL.) 
Da  über  den  ftinften,  Alt-Orsova  betreffenden  Articel  einige 
Zweifel  erhoben  wurden,  die  eine  Klärung  der  Ansichten  not- 
wendig machten^  so  wurde  nach  bewirktem  Einverständnisse  über 
die  Grenze  bei  Orsova  eine  Karte  entworfen.  Man  zog  über  den 
Fuss,  der  im  Angesichte  der  Inselfestung  aufsteigenden  Berge 
bis  zur  Ebene  eine  Linie.  Diese  erhielt  von  da  an  eine  krumme 
Richtung  bis  zur  Einbiegung  des  Gernaflüsschens  und  verlief  bis 
zum  Terrain  der  neuen  Rinne,  durch  welche  in  neuester  Zeit  die 
Cema  geleitet  werden  sollte.  Die  in  dieser  Linie  in  den  Angren- 


I 

I 

I 


475 

znftgen  von  Alt-Orsova  einbegriffenen  Orte  nnd  die  in  dessen  Hin- 
tergrnnde  nen  zu  bildende  Rinne  sollten  bis  zu  deren  Anknüpfung 
an  die  Donau  die  neue  Orenze  bilden.  (Art.  III.)  Doch  wurde  zur 
Bedingung  gestellt,  dass  Alt-Orsova  nur  dann  im  türkischen 
Besitze  zu  verbleiben  habe,  wenn  die  Türken  binnen  Jahresfrist 
(18.  September  1740)  die  Cema  am  Alt-Orsova  in  die  Donau 
geleitet  hätten.  Da  dies  aber  durch  die  Einflussnahme  des  Feld- 
marschall-Lieutenants Baron  Engelshofen^  damaligen  Präsidenten 
der  Banater  Landesadministration,  nicht  gelang,  so  blieb  Alt- 
Orsova  Österreichisch  *). 

Unter  den  Donauinseln  blieben  Borica,  Eisilova  und  Hisar- 
gik  türkisch,  die  übrigen  fielen  der  ungarischen  Königin  zu.  Doch 
wurde  auf  der  Insel  Borica  wegen  der  durch  Donauwirbel  gefähr- 
deten Schiflfahrt  zwölf  königlichen  Matrosen  der  Aufenthalt  ge- 
stattet. Die  der  Savemündung  vorliegende  sogenannte  Zigeuner- 
insel behielten  sich  die  Türken  vor.  Alle  übrigen  Saveinseln  wur- 
den der  Königin  zugesprochen.  (Art.  IIL) 

Vom  türkischen  Novi  an  bis  zur  dreifachen  Orenze  (Likaner- 
türkisch-Dabar)  im  äussersten  Westen  der  Grenzlinie  wurde  die 
Abgrenzung  nach  den  Bestimmungen  des  Karlovicer  und  Po2are- 
vacet  Friedens  revidirt  und  über  die  streitigen  Unainseln  erst 
im  Jahre  1741  in  Constantinopel  eine  Vereinbarung  getroffen  >). 

§.  8.  Einwanderungen   zur  Zeit   der  Belgrader  Frie- 
densverhandlungen. 

Sowie  vor  dem  Karlovicer  und  Poi^arevacer  Frieden  fanden 
auch  am  Schiasse  dieses  Türkenkrieges  Einwanderungen  in  das 
diesseitige  Grenzgebiet  statt  (1738). 

Aus  Serbien  kamen,  und  zwar  aus  der  dortigen  österreichi- 
schen Militärgrenze,  unter  Führung  des  Obristwachtmeisters  Iza-   ( 
koviö  mit  dem  Obercapitän  Stanifia  und  10  Capitänen,  633  Hei- 
duken  und  Husaren  mit  ihren  Familien  und  lagerten    anfangs 


<)  Ex  cons.  bell.  6.  Rubr.  Nr.  13,  im  slav.  sinn.  G.  C.  Arch. 
«)  Friedenß-Instrument  VII,  Nr.  270,  271,  272,  275,  282  im  geheimen 
Haus«,  Hof-  u.  Staatsarchiv. 


476 

obdachlos  in  den  Wäldern  derSchönborn'schen  und  CoUored' sehen 

Herrschaften  in  Sirmien. 

i 

Izakoviö  projectirte  und  besetzte  im  Anschlüsse  an  die 
Postenkette  der  unteren  Savegrenze  mit  120  Mann  am  herzog- 
lich Odescalchischen  Territorium  die  drei  Posten  bei 
Ramina  (Jamina?),  bei  der  Martincer  Mtlhle  und  Ladjerak; 

am  Mitrovic-Collored'schen  Territorium  lOPosten: 
Bei  Mitrovic,  biela  Brakova,  zwischen  Mitrovic  und  Jarak,  bei 
^arak,  Eomolova,  Elenak^  Mifia  kadka,  Yidujeyciy  Obre2,  Kupinova 
(exponirter  Militärort  des  Donau-Gapitanats  Eovilj) ; 

am  Semlin-Schönborn'schen  Territorium  zu  Dre- 
novac,  Progar,  Boljevx^i,  Jakova,  Be2anja  und  Semlin «). 

Serbische  Handelsleute  in  Belgrad,  welche  unter  der  öster- 
reichischen Regierung  zum  Wohlstand  gelaogt  sind,  zogen  gleich* 
falls  die  Auswanderang  dem  sie  erwartenden  Geschicke  vor.  Sie 
wurden  in  der  Peterwardeiner  Donauschanze  untergebracht,  an 
deren  Territorium  durch  Usurpationen  des  Baöer  Comitates  die 
Anlegung  eines  Handelsplatzes  sich  bald  vollzog.  Sie  wurden  Mitbe- 
gründer der  damaligen  Raizenstadt,  jetzt  Neusatz,  und  brachten 
reiche  Mittel  zur  Entwicklung  ihres  Verkehrs  *).  Andere  siedelten 
sich  in  Essek  an.  Bei  Eröffnung  des  Krieges  hatten  auch  katho> 
lische  Albaneser  (Clementiner)  unter  Gommando  des  zum  Obristen 
ernannten  Raskovii  in  der  Stärke  von  8  Gompagnien  fUr  den 
Kaiser  zu  den  Waffen  gegriffen  und  übertraten  vor  dem  Friedens- 
schlüsse auf  das  sirmische  Gebiet.  Sie  waren  bis  auf  354  Mann 
herabgeschmolzen  und  bauten  sieh  zum  Theile  Erdhütten  bei 
Karlovic,  wo  sie  in  der  Angrenzung  von  Sirmien  ihre  erste  Unter- 
kunft fanden. 

Aus  dem  bosnischen  Antheile  der  Savegrenze,  wo  Kheven- 
hüller  aus  der  Militärmiliz  3  Gapitanate  zu  Fuss  (Heiduken)  und 
3  zu  Pferde  (Husaren)  errichtet  hatte,  wanderten  viele  ans  linke 


*)  12.  Rabr.  Nr.  16.  Conaignatioa,  im  slav.  sirm.  G.  C.  Arch.  und  in 
der  Registratur  des  ReichBkr.-Minist. 
«)  Im  slav.  sirm.  G.  C.  Arch. 


477 

Saveufer  aus,  wo  sie  in  verschiedenen  Ortschaften  untergebracht 
wurden  oder  neue  Ortschaften  anlegten «). 

Oleiche  Uebersiedelungen  fanden  aus  den  zwei  jenseitigen 
Vojvodschaften  der  Banatgrenze  statt. 

Während  die  letztere^  in  den  Grenzgebieten,  denen  sie  vor- 
lagen, ihre  Unterkunft  fanden,  hatte  die  serbische  nnd  Clemen- 
tiner  Miliz  längere  Zeit  mit  derselben  zu  kämpfen.  Die  serbischen 
Familien,  die  sich  im  Banat  ansiedelten,  wurden  vom  Klima  weg- 
geraffi,  die  in  Sirmien  Zurückgebliebenen  waren  schlecht  unter- 
gebracht und  auf  571  herabgeschmolzen.  Obristwachtmeister 
Izakovic,  als  der  natürliche  Vertreter  der  ihm  Untergeordneten, 
bat  um  eine  bessere  Unterbringung  derselben  und  bot  der  mutigen, 
mit  den  Vertragsbrüchigen  Mächten  für  ihr  Erbrecht  kämpfenden 
Königin  sein  und  seiner  571  Mann  Blut  und  Leben  an  und  gab 
der  Hoffnung  Ausdruck^  sein  kleines  Corps  durch  Kameraden  aus 
Türkisch- Serbien  auf  1475  Mann  zu  verstärken.  Diese  loyale  und 
treuherzige  Gesinnung  rührte  Maria  Theresia  derart,  dass  sie  die 
gemessensten  Befehle  gab,  für  die  Unterkunft  der  Miliz  auf  das 
Schleunigste  zu  sorgen.  Es  wurde  am  sirmischen  Saveufer  ein 
schmaler  Strich  Landes  ausgeschieden,  die  serbische  Miliz  vor- 
läufig auf  Prädien  und  in  den  Ortschaften  Dolinci,  Obreäje,  Pe- 
trovci  und  Vidujevci,  die  Albaneser  und  die  aus  der  Donaugrenze 
zur  Ansiedlung  angemeldete  serbische  Miliz  auf  8  Prädien  der 
Mitrovicer  Herrsch^^ft  und  in  den  Ortschaften  PlatiSevo,  Klenak  und 
auf  der  Odescalchischen  Ortschaft  Kuzmin  untergebracht. 

Diese  Ansiedlung  bildete  die  Grundlage  der  sirmischen  Mili- 
tärgrenze oder  des  nachherigen  Peterwardeiner  Regiments.  Die 
Entschädigung  ftlr  das  Ansiedlungsgebiet  betrug  jährlich  1846  il. 
52*0/24  kr.  (nach  der  Kammeralabschätzung)  ausser  der  vorbehal- 
tenen Jagd,  Fischerei,  des  Waldgenusses  und  des  Eichelmast- 
rechtes «). 


1)  Darunter  Bognjaci,  Oprisavce  u.  §titar  im  Broder  Bgmt. 

2)  Protocollum  instrumentorum.  Semlin,  16.  Oct.  1742  im  slav.  sinn. 
G.  C.  Arch. 


478 


§.  9.  Stärke   der   gesammten    Orenzmiliz    beim  Aas- 

bruche   des   österreichischen   Erbfolgekrieges   und 

ihre  Verpflegung  während  desselben. 

Die  Regierang  Maria  Theresia's  bildete  fUr  die  Entwicklnng 
der  Militärgrenze  eine  neue  Aera.  In  die  Zeit  derselben  fällt  die 
Errichtang  der  17  Nationalregimenter  zu  Fuss,  4  Husarenregi- 
\  m enter,  1  Husarencorps  und  des  Öaikistenbataillons  nach  den 
Grundsätzen,  welche  Hildburgshausen  bei  Formirnng  der  Waras- 
diner  Regimenter  zum  Ausgangspuncte  genommen  hatte.  DieHaus- 
communion  und  ein  hiHreichender,  vor  Zersplitterung  gewahrter 
Grundbesitz  bildeten  die  Grundlagen  zur  Aufstellung  einer  billigen 
und  rasch  mobilen  Landmiliz  in  möglichst  grosser  Stärke  für  den 
inneren  und  den  auswärtigen  Kriegsdienst. 

Kaiser  Karl  VI.  hinterliess  seiner  Erbin  eine  Armee  von 
82.572  Mann  zu  Fuss  und  30.972  zu  Pferd.  Sie  bestand  gross- 
tentheils  ausRecruten,  hatte  durch  den  letzten  unglücklich  geführ- 
ten Tilrkenkrieg  das  Vertrauen  zu  ihren  Ftlhrern,  zu  sich  selbst 
und  dadurch  auch  die  durch  Eugen's  Siege  erlangte  Siegeszuver- 
sicht verloren.  *' 

Bei  diesem  Umstände  musste  eine  gut  geschulte  Grenzmiliz 
schwer  in  die  Wagschale  fallen.  Sie  zählte  im  Jahre  1740 

in  der  Save-  und  Donaugrenze 12.437  Mann, 

V      „    ^   Maroser  und  Theisser  Grenze  mit  der  serbi- 
schen und  Albaneser  Miliz      4.198     „ 

im  Warasdiner  Generalat 8.564     „ 

„  Karlstädter  Generalat  mit  der  Oberhauptmann- 

schaft  Lika  und  in  der  Petrinjaner  Grenze    .  20.416     , 


zusammen  .    .    .  45.615  Mann. 
Ueberdies  verblieben  im  Lande  bei  20.000  Mann «). 
Diese  Miliz  erhielt  während  des  österreichischen  Kriefires  im 


O' 


Felde  an  Verpflegung : 


«)  Oesterr.  Militarzeitschrift  J.  1827,  1.  Heft  Beilage  zur  S.  47. 


479 


I.  Bei  den  Hnsaren-Compagnien. 

an  Mund-  und  Pferde-         .    ««.«^ 
Portionen  4  3  fl.  "^  ^*'^®"' 

1  Hauptmann ...  16  —  5  —  63 

1  Lieutenant  oder  Hadnak  ...  5  —  4  —  27 

1  Fähnrich  (Barjaktar)     ....  4  —  3  —  21 

1  Wachtmeister  (Staämefitar)  .  .  3  —  3  —  18 

1  Fourier 2  —  2  —  12 

1  Feldscher 3  —  1  —  12 

1  Tambour •»..  2—1  —  9 

1  Sattler 1  —  1  -  6 

1  Schmid 1  —  1  —  6 

1  Corporal 2  —  2  —  12 

1  Gemeiner 1  —  in  natura  .3 

n.  Vom  Stabe. 

an  Mund-  und  Pferde-  .    «^ 

Portionen  4  3  fl.  '°  ^*'®"" 

1  Obercapitän  als  Quaobristlieu- 

tenant  und  Hauptmann     .    .  29  —  15  —  132 

1  Quartiermeister      4  —    4  —  24 

1  Auditor  und  Secretär     ....  5—5  —  30  . 
1  römisch-katholischer   und  grie- 
chisch-orientalischer Gaplan  2  —    2  —  12 
1  Adjutant  oder  Wachtmeister  3  —     3  —  18 
1  Profos  mit  seinen  Leuten  ...  4—5  —  27 

ni.  Von  den  Haiduken-fl^mpagnien. 

an  Mund-  und  Pferde-  .    u«««^ 

Portionen  4  3  fl.  '^  ^^"^"^ 

1  Hauptmann 15  —  3  —  45  fl.  —  kr. 

1  Lieutenant  oder  Vojvoda  5  —  2  —  21„   —  „ 

1  Fähnrich  oder  Barjaktar  4  —  2  —  18„   —  „ 

1  Feldwebel  oder  Stramm.  .  3  —  „  —     9„—  „ 

1  Führer 2  —  „  _6„—  „ 

1  Fourier 2  —  „  —     6„—  , 

1  Feldscher 2  —   „  —     6„—  „ 


480 


an  Mnnd-  und  Pferde- 
Portionen  i  3  fl. 

in  Barem 

IV«  -  2 

— 

4  fl.  30  kr. 

1%  -  „ 

— 

4„  30   „ 

IV«   -   n 

— 

4„  30   „ 

1         -   „ 

3„  -  „   • 

1  Fourierschtttz  .    .    .    • 

1  Spielmann 

1  Gefreiter 

1  Fouselier 1       —  „         —    3„  —  „«), 

§.  10.  Regulirung  des  Pupillarwesens  1742. 

Während  die  Grenzmiliz  gegen  die  Feinde  Maria  Theresia's 
kämpfte,  liess  diese  diePupillarangelegenheiten  regeln,  um  die  im 
Felde  blutenden  Offiziere  über  die  Zukunft  ihrer  Kinder  zu  beru- 
higen. In  diesen  hatten  Uebelstände  so  sehr  gewuchert,  dass  die 
Pupillarcommission  auf  die  Ausrottung  derselben  beim  Hofkriegs- 
rate hinwirkte,  der  auch  durch  ein  Patent  die  Mittel  zur  Abhilfe 
ergriff. 

Alle  über  Militärpupillen  gesetzten  Gerhaben  oder  deren 
Vertreter  hatten  sich  selbst  oder  durch  ihre  Bevollmächtigten 
binnen  drei  Wochen  bei  der  Militär-Pupillarcommission  anzumel- 
den, alle  in  Händen  habenden  Capitalien,  Obligationen  und  Docu- 
mente  bei  derselben  zu  deponiren  und  weitere  Weisungen  ent- 
gegen zu  nehmen.  Diese  Anordnung  betraf  alle  nicht  mit  Decret 
versehenen  Gerhaben  und  Curatoren  und  Jene,  die  sich  ans  eige- 
nem Antriebe  der  Gerhabschaft  unterzogen  hatten. 

Daher  waren  innerhalb  dieses  Termines  die  noch  nicht 
gepflogenen  Yerlassenschaftsabhandlungen  in  Richtigkeit  zu  brin- 
gen und  die  Gerechtsame  der  Pupillen  zu  fördern,  gegen  Ersatz 
des  Schadens  von  Seite  der  Säumigen. 

Zur  Informirung  über  das  Pupillarvermögen  hatten  die  Ger- 
haben und  Curatoren  bei  der  Commission  sich  um  <iie  Pupillar- 
tabellen  anzumelden  und  sie  gewissenhaft  auszufüllen,  bei  Strafe 
von  12  Reichsthalern  für  ganz  arme  Witwen  und  Waisen. 

Ueber  die  Erziehung  und  den  Fortgang  der  Pupillen  in  den 
Studien  und  über  ihre  Sitten  waren  beglaubigte  Zeugnisse  und  die 


1)  Khevenhüller'8  Verpflegsentwurf.  9,  Ruhr.  Nr.  17  im  slav.  sirm. 
G.  C.  Arch. 


481 

Gerhabenschaftsrechnung  mit  dein  Vermögensausweise  jährlieh 
vorzulegen,  unter  Androhung  derselben  Strafe «). 

§.  11.  Aufstand  in  der  kleinen  Walachei,  Volksbewe- 
gung in  der  oberen   und   mittleren  Savegrenze    und 
Incorporirung  des  Kammeraldistricts  Sobocka 

(Subocka)  1742. 

Die  vorangehende  Schilderung  (§.  G)  machte  ersichlich,  dass 
in  der  Savegrenze  nicht  erquickliche  Verhältnisse  eingerissen 
seien.  Welche  Zustände  müssen  aber  wenigstens  in  einem  Theile 
des  Provinzialgebietes  sich  entwickelt  und  die  dortigen  Unter- 
thanen  bedrückt  haben,  wenn  diese,  grosse  Opfer  anbietend,  zu 
den  äussersten  Mitteln  griffen,  um  der  Militärgrenze  einverleibt 
zu  werden. 

Im  Jahre  1742  (Februar)  erschienen  am  kaiserlichen  Hofe 
Deputirte  aus  der  kleinen  Walachei  (westliches  Slavonien)  mit 
dem  Antrage  900  Mann  zu  Fuss  und  100  zu  Pferd  auf  eigene 
Kosten  ins  Feld  zu  stellen,  knüpften  jedoch  daran  die  Bitte  um 
Einverleibung  ins  Warasdiner  Generalat «).  Allein  d  er  Hofkriegs- 
rat trug  Bedenken  dieser  Bitte  zu  willfahren  und  sistirte  die  Ent- 
scheidung»). Dadurch  liess  sich  die  ungeduldige  Bevölkerung, 
durch  Winkeladvocaten  aufgestachelt,  zu  Ausschreitungen  hin- 
reissen.  Die  Deputirten  Milankovic,  Matiafieviö,  Banic,  Sobolovi6 
und  Popratiö  verfassten  zur  Beschleunigung  der  erbetenen  Incor- 
porirung an  das  ungarische  consilium  regium  locumtenentiale  ein 
lamentables  dabei  aber  durch  unerhört  aufrührerische  Drohungen 
sich  kennzeichnendes  Memoriale,  welches  eine  tief  gehende  Des-  v 
Organisation  der  Gemüter  zur  Erscheinung  brachte.  Die  Ortschaften 
Verovitica,  Koturiö,  Pakrac,  Caglovac  motivirten  ihre  Bitte  um  Mili- 
tärisirung  damit,  dass  ihr  Eigenthum  täglich  geschmälert  werde  und 
drohten  sogar  auseinander  zu  gehen  und  sich  auf  anderen  Herr- 


*)  Ex  consil.  bell.  2.  Ruhr.  Nr.  9  im  Agram.  G.  C.  Arch. 

2)  Rgst.  Z.  966  u.  937  in  d.  slav.  sirm.  Act.  Extracten. 

3)  Rgst.  Z.  400,  423  in  dens. 

31 


482 

Schäften  ansässig  zu  machen,  weil  sie  die  grosse  Contribntions- 
last  nicht  länger  tragen  können. 

In  Folge  dessen  ordnete  der  Hofkriegsrat,  welchem  die 
Landesdeputation  untergeordnet  war,  im  Einverständnisse  mit  der 
Hofkammer  eine  Untersuchung  an,  versprach  Abhilfe,  befahl  aber 
zugleich  der  sich  zus^mmengerotteten  Bevölkerung  ruhig  ausein- 
ander zu  gehen  und  ohne  weitere  Umtriebe  die  Ankunft  der  Unter- 
suchungscommission friedlich  abzuwarten.  Er  verbot  alle  ferneren 
Conventiceln,  eigenmächtige  Geldausschreibungen  und  befahl  sich 
aller  Gewaltacte  gegen  Beamte  zu  enthalten.  Allein  die  Depu- 
tirten,  die  ihre  eigennützigen  Pläne  dadurch  durchkreuzt  sahen, 
setzten  sich  über  Befehl  und  Verbot  hinweg  und  publicirten  nach 

« 

ihrerßttckkehr  ausWieniii  denKammeraldistricten  Sirac,  Subocka 
und  Podvorje,  in  Häusern  und  Kirchen  ihre  Einverleibung  in  die 
Warasdiner  Grenze,  Befreiung  von  der  Contribution,  Vorspann 
und  Verpflegung  der  Truppen  bei  Durchmärschen. 

Zur  Bestätigung  ihrer  Aussage  Hessen  sie  dem  Volke  durch 
ihre  Schreiber  Kovacevi6  und  Filipovic  ein  fingirtes  Decret  vor- 
lesen. Milankoviö,  Matiaßeviö  und  Peica  Soboloviö  gaben  sich  für 
Capitäne  aus.  Jeder  von  ihnen  umgab  sich  mit  einer  Leibwache 
von  8  Mann.  Grosse  Volksversammlungen  wurden  einberufen, 
Geldleistungen  von  den  Unterthanen  ausgeschrieben.  Dem  ver- 
sammelten Volke  wurde  freie  Einfuhr  des  Meersalzes,  Maut-  und 
Dreissigstfreiheit  zugesichert.  Kurz  sie  schalteten  und  walteten 
in  den  3  Kammeraldistricten  nach  Gutdünken  ohne  jeden  Wider- 
stand, da  die  verhassten  Kammeralbearaten  sich  der  gefürchteten 
Justificiruug  durch  die  Flucht  entzogen. 

Während  der  Abreise  der  Pseudocapitäne  nach  Wien  über- 
nahm ein  gewisser  Kapetanoviö  die  Regierung,  masste  sich  die 
Verwaltung  der  Gerichtsbarkeit  an,  bereiste  zur  Schlichtung  von 
Streitigkeiten  mit  15  Bewaffneten  alle  Ortschaften  und  berief  für 
den  2.  Jänner  1743  in  Subocka  einen  Bauerncongress  ein,  welcher 
die  Absetzung  des  flüchtigen  Kammeralprovisors  dieses  Districtes 
decretirte,  und  die  beim  Congress  erschienenen  Unterthanen  der 
Herrschaft  Cernek  gegen  ihre  Grundherrschaft  in  Schutz  nahm. 


483 

Da  man  auch  diese  in  die  neue  Grenze  einzuverleiben  beschloss, 
;8o  gerirten  sich  diese  bereits  als  steuerfreie  Grenzer  und  vertrie- 
ben nach  ihrer  Rückkehr  die  in  ihren  Häusern  zur  Eintreibung  der 
€ontribution  vorgefundene  Militärexecution. 

Um  diese  Zeit  wurde  eine  Grenadiercompagnie  des  Regi- 
ments Marnli  nach  Alt-Gradiska  commandirt. 

Auf  die  Nachricht  vom  Einrücken  derselben  in  Pakrac  bemei- 
«terte  sich  der  Aufständischen   eine  solche  Besorgniss,   dass  sie 

• 

die  nach  Pakrac  führenden  4  Brücken  abbrachen  und  Posten  aus- 
tstellten^  um  den  Grenadieren  den  Weg  zu  verlegen,  im  Falle  sie 
in  den  Eammeraldistrict  einrücken  wollten.  Um  das  gegängelte 
Volk  zu  beruhigen  und  zu  ermutigen,  schwindelten  die  Leiter  des 
Aufstandes  demselben  vor,  bereits  1000  Mann  unter  Waffen  zu 
haben,  sie  binnen  24  Stunden  verdoppeln  zu  können  und  wären 
entschlossen  im  Notfolle  die  Kreuzer,  Ivanicer  und  Koprainicer 
Grenzer,  die  ihre  WaffenkamcBaden  geworden  seien,  zu  Hilfe  her- 
beizuführen. Als  man  jedoch  bemerkte,  dass  die  Grenadiere  keine 
Feindseligkeiten  gegen  sie  im  Schilde  führten,  wurden  zwar  die 
Posten  wieder  aufgelassen,  dagegen  sammelten  sieh  Bewaffnete 
an  der  Brücke  unterhalb  Skenderovac  und  zogen  der  Marulischen 
CJompagnie  in  einer  bescheidenen  Entfernung  auf  ihrem  Marsche 
nach  Gradiäka  nach. 

Endlich  schritt  die  Untersilchungscommission  ein.  Der  Inter- 
ims-Commandirende  von  Slavonien,  General  Baron  Ehgelshofen 
wurde  mit  unumschränkter  Vollmacht  zur  Bestrafung  der  Aufstän- 
dischen bekleidet  <),  und  als  auch  in  der  oberen  und  mittleren 
Savegrenze  eine  Volksbewegung  an  die  Oberfläche  trat,  ihm 
50  Clementiner,  300  Donau-  und  200  Theisgrenzer  zur  Dämpfung 
der  Unruhen  als  Verstärkung  zugewiesen «).  Der  Obristlieutenant 
Sekula  und  einige  griechisch-orientalische  Geistliche,  welche  man 
der  Aufwiegelung  beschuldigte,  wurden  arretirt »). 


*)  Instruct.  V.  18.  Jäner  Nr.  419  in  d.  slav.  Act.  Extract. 
«)  4.  iMärz  Nr.  116,  120  in  dens. 
*)  August  Z.  125,  116  in  dens. 


31* 


484 

Zum  Präses  der  Untersuchangscommission  bestimmte  Enge Is- 
hofen  den  Obristlieutenant  von  Malier.  Dieser  erliess  in  der  Lan- 
dessprache eine  Proclamation  an  die  Aufständischen.  In  dieser 
wiederholte  er  die  hofkriegsrätlichen  Verbote  von  Volksversamm- 
lungen und  Geldausschreibungen,  kündigte  das  Eintreffen  der 
Commission  im  März  an  und  versicherte,  dass  sie,  wenn  sie  dieselbe 
ruhig  abwarten,  sich  über  das  Vergangene  werden  rechtfertigen  and 
alle  ihre  Beschwerden  der  Commission  vortragen  können.  Den 
Vorgeladenen  wurde  für  die  Hin-  und  Eückreise  ein  Sicher- 
heitsgeleite  zugesichert,  den  Schuldbewuästen  das  Anflehen  der 
königlichen  Gnade  frei  gestellt,  auf  welche  sie  nach  Verhältniss 
ihrer  Besserung  rechnen  könnten. 

Allein  die  Verführer  des  Volkes  waren  bereits  zu  weit 
gegangen  und  von  ihrem  verbrecherischen  Lügennetz  zu  viel  fest- 
gehalten, als  dass  an  eine  Umkehr  zu  denken  war.  Vielmehr 
schritten  sie  in  ihrem  Wahnwitz  immer  weiter,  und  hielten  in  Sirac 
eine  neue  Volksversammlung  ab,  zu  welcher  sie  auch  die  benach- 
barten Grenzer,  jedoch  ohne  Erfolg,  einberiefen.  Unter  tumultna- 
rischcm  Auftritte  Hess  sich  das  Volk,  im  Wahne  der  Warasdiner 
Grenze  anzugehören,  von  seinen  Betrügern  neue  Geldausschrei- 
bungen gefallen  und  zahlte  sie  zum  Theile  sogleich  ein.  Selbst  als 
die  üntersuchungscommission  unter  Militärbedeckung  am  Wege 
zu  ihrer  Beruhigung  aufbrach,  schrieb  MatiaSevii  dem  Anführer 
der  Aufständischen  Lucio:  „sich  möglichst  gut  vorzusehen  und 
auf  seine  treue  Unterstützung  zurechnen.  Erhielte  mit  ihm  gern 
eine  Besprechung  wegen  eines  Ueberfalles  dts  ihnen  feindlich 
gesinnten  Pakracer  Bischofs.^  Bei  Annäherung  der  Commission 
riefen  die  Leiter  des  Aufstandes  unter  der  Drohung  die  Häuser  in 
Asche  zulegen  das  Volk  zur  Ergreifung  der  Waffen  aufi)  und 
bestimmten  Saranovac  beim  Quartier  des  DeputirtenMilankoviö  zum 
Sammelplatze.  Thatsächlich  kamen  1 500  Mann  auf  dem  bezeichneten 
Platze   zusammen.    Dort    haranguirte    besonders   der  Schreiber 


1)  Sie  waren  nur  zum  Theile  mit  ordentlichen  Waffen  aus  dem  Ertrage 
der  Geldsammlungen  versehen. 


485 

Kovaßevii  das  getäuschte  Volk  und  erklärte  feierlich,  ander  Spitze 
desselben  den  Truppen  entgegengehen,  Leib  und  Leben  wagen  zu  . 
wollen.  Das  königliche  Decret  ihnen  entgegenhaltend,  wolle  er 
sehen,  wer  es  wagen  werde  ihn  anzugreifen«.  Allein  während  seiner 
starkathmigenDeclamationen  erschien  ein  Reisender,  der,  als  er  das 
wähnwitzige  Vorhaben  der  Versammelten  erriet,  freundlich  aber 
in  strengem  Ernste  davon  abriet  und  das  Volk  vor  den  Kugeln 
der  Truppen  warnte.  Die  so  eben  hochgehenden  Wogen  der 
Aufregung  legten  sich  dadurch  so  rasch,  dass  alle  Versammelten 
vom  panischen  Schrecken  erfasst,  auseinanderliefen.  Selbst  die 
Deputirten  und  Kovaöevic  fanden  es  geraten  ihr  Leben  sicher  zu 
stellen.  So  komisch  übrigens  der  letzte  Act  des  verbrecherischen 
Deputirtenschwindels  verlief,  so  tragisch  endig;te  der  Abschluss 
des  Aufstandes.  Bei  der  darauf  eingeleiteten  Untersuchung  wurden 
die  Deputirten  Milankoviö,  Matiasevi6,  Pani6,  Soboli6  und  Popra- 
ti6  als  Verächter  der  königlichen  Befehle,  Betrüger  und  Störer  des 
Landfriedens  zpm  Tode  mit  dem  Schwerte  und  Ausstellung  ihrer 
Köpfe  auf  den  Mauern  von  Pakrac,  die  Schreiber  Kovaöeviö  und 
Filipovic,  weil  sie  den  Betrug  kennen  mussten  und  dennox^h  dessen 
Verbreitung  unterstützten,  als  mitschuldige  Werkzeuge,  zu  der- 
selben Strafe  verurtheilt.  Kapetanovii  büsste  seine  amtlichen 
Functionen  mit  einem  einjährigen  Geßlngniss.  Die  Gemeinden  der 
drei  Districte  wurden  zur  Zahlung  der  Auslagen  für  die  Commis- 
sion  und  Militärbedeckung  verurtheilt.  Die  Districte  wurden  von 
Engelsbofen  entwafihet  und  Geissein  abgenommen  <). 

In  der  mittleren  Savegrenze  hielt  Engelshofen  gleichfalls 
strenges  Gericht  gegen  Jene,  welche  bei  ihrem  Abmärsche  bei 
Poäega  ihre  Offiziere  erschlugen  und  in  ihre  Heimat  zurückkehr- 
ten. Er  liess  die  Rädelsführer  standrechtlich  mit  dem  Strange  hin- 
richten. Dagegen  wurde  den  in  Italien  kämpfenden  Savegrenzern 
(oberen?)  ein  Geldgeschenk  bewilligt  mit  der  Versicherung,  dass 
man  auch  ihre  Weiber  und  Kinder  bedenken  werde.  Denen,  die 
nach  der  Meuterei  dennoch  nach  Italien  abrückten,  sicherte  der 


*)  Pakrac,  im  März  1743.  Ruhr.  5  Nr.  1  im  Temesvirer  G.  C.  Arch. 


486 

Hofkriegsrat  die  Rückkehr  im  Herbste,  den  zurückgebliebenen  Wei- 
bern und  Kindern  die  Befreiung  vom  Holzschlage  und  von  der 
Robot  zu  i). 

Zugleich  erhielt  Feldmarschall  KhevenhüUer  den  Auftrag,  den 
Umgang  der  Savegrenzer  mit  den  Warasdinern  zur  Vermeidong- 
von  Aufwieglungen  bei  der  Armee  zu  überwachen «).  Dessenun- 
geachtet begegnet  man  in  den  chronologischen  Actenextracten  der 
Bitte  der  Savegrenzer,  welche  unter  Commando  des  Kheurschen 
Hauptmannes  Jahnus  in  Italien  kämpften,  um  die  baldige,  vor 
einem  Jahre  zugesicherte  neue  Einrichtung  ihrer  Grenze  jedoch 
nach  dem  Fusse  der  Warasdiner»). 

Von  den  Aufständischen  der  kleinen  Walachei  gelangten  nur 
Hie  Bewohner  des  Kammeraldistricts  Subocka  zu  der  ersehnten 
Militärisirung,  wurden  jedoch  wegen  ihrer  geographischen  Lage 
nicht  der  Warasdiner,  sondern  der  oberen  Savegrenze  einverleibt 
und  in  Eid  und  Pflicht  genommen.  Sie  erhielten  auf  den  Vorschlag 
des  Feldmarschall-Lieutenants  und  Banns  Grafen  Batthyäny  das 
Khevenhüller'sche  Regoualament  mit  der  Modificirung,  dass  sie 
statt  der  Robotleistnng  die  Offiziere  in  Barem  zahlten.  Sie  stellten 
sogleich  zwei  Compagnien  ins  Feld  (1744)  und  kämpften,  mit  drei 
Compagnien  der  oberen  Savegrenze  zu  einem  Bataillon  formirt,  in 
Baiem  *). 

§.  12.   Errichtung   eines  Grenzdirectoriums    in  Graz 
und  Abschluss    der   Warasdiner   Organisirung,   1749. 

Gleichzeitig  trat  eine  Aenderung  in  der  obersten  Leitung  der 
Warasdiner  und  Karlstädter  Grenze  ein.  Im  Jahre  1743  wurde  die 
Grazer  Hofkriegsstelle,  welche  die  Organisirung  der  Grenze  hemmte, 
aufgehoben  und  an  deren  Stelle  ein  Militärdirectorium  errichtet. 


1)  Nr.  281,  283.  Z.  522,  628    April  835,  885,  296  in  den  slav.  Act. 
Extract. 

8)  Nr.  452  in  dens. 

>)  August  u.  Octob.  605-181  in  dens. 

4)  Nr.  17  im  Temesvärer  G.  C.  Arch. 


487 

An  die  Spitze  desselben  stellte  die  Kaiserin  den  Herzog  von  Hild- 
burgshausen  (16.  Oetober  1743)  mit  der  Weisung  Alles,  was  bis- 
her dieser  Stelle  untergeordnet  war,  vom  Jahre  1744  an  zu  beauf- 
sichtigen  und  zu   leiten.  Dadurch  wurde  er  nicht  nur  comman- 
dirender  General  in  Innerösterreich,  sondern  auch  des  Warasdiner 
und  Earlstädter  Generalats  und  des  Likaner  Obercapitanats  <). 
Zugleich  zum  Feldmarschall  ernannt,  erhielt  er  erst  im  Jahre  1745 
die  Originalstatuten  und  den  Articelbrief,  obwohl  sie  seit  1738 
praktische  Geltung   hatten,    zur    nochmaligen  Publicirung.   Die 
darauf  eingetretenen  Anstände  kamen  von  den  Grenzern  selbst. 
Sie  baten  um  Bestätigung  der  Ferdinand'schen  Privilegien  und 
entsendeten  eine  Hofdeputation  an  das  kaiserliche  Hoflager.  Das 
Volk  beharrte  darauf  mit  solcher  Hartnäckigkeit,  dass  es  die  nach 
Italien  und  Deutschland  zur  Ablösung  bestimmte  Mannschaft  von 
4000  Mann  vor  der  Bestätigung  ^derselben  nicht  abrücken  lassen 
wollte.  Diese  erfolgte  am  16.  September«).  Die  Organisirung  des 
Generalats  wurde  zum  Abschlüsse  gebracht.  Die  Truppenforma- 
tion vom  Jahre  1737  blieb  aufrecht.  Nur  erhielt  das  Generalat  statt 
der  bisherigen  vier  Auditore  einen  Generalatsauditor  und  zwei 
Regimentsauditore  und  statt  des  vierten  einen  Gerichtsschreiber  >). 
Die  territoriale  Trennung  der  zwei  Regimenter  erfolgte  erst  1749, 
wobei  die  Husaren  auf  zwei  Compagnien  reducirt  wurden. 

§.    13.    Hildburgshausen's     Organisirung    des    Karl> 
Städter  Generalats  und  die  dazu  vorausgegangenen 

Versuche. 

aj  Bisherige   Verbesserangsvorschl  äge   für  das  Karlstädte  r 
Generalat  und  Stubenberg's  Entwarf  vom  Jahre  1739. 

Schon  im  18.  Jahrhunderte  fehlte  es  nicht  an  Vorschlägen^ 
welche  dem  dornten  Zustande  des  Earlstädter  Generalats  abhelfen 
sollten.  Er  wurde  dessenungeachtet  durch  die  Besoldungsmisere, 


J)  Rgsts.  Z.  655  in  den  chronolog.  Act.  Extract. 
«)  Rgsts.  Z.  677  in  den  Act.  Extracten. 
8)  Bei  Hildburgshausen. 


488 

AussaugungeDy  durch  Übermässige  Strafgelder  und  durch  Eingriffe 
in  fremdes  Eigenthum  noch  lange  in  Permanens^  erhalten. 

Schon  Graf  Rabatta  mühte  sich  zwischen  den  Jahren  1710 
bis  1729  vergebens  ab,  eine  Verbesserung  dieser  Zustände  herbei- 

\  zuführen.  Nachdem  das  geplante  „beständige  Universal- 
system" der  innerösterreichischen  Kriegsstelle  aus  der  blossen 
Erwägung  nicht  herausgetreten,  versuchte  er  sich  endlich  selbst 
an  einem  Entwürfe  über  die  Art  und  Weise,  wie  der  in  Unordnung 
geratene  Zustand  des  Karlstädter  Generalats  wieder  geregelt 
werden  könnte «).  Dieser  Versuch  wurde  jedoch  beseitigt,  weil  er 
keine  radicale  Abhilfe  versprach.  Erst  als  der  Herzog  von  Hild- 
burgsbausen  bei  Organisirung  des  Warasdiner  Generalats  auf  die 
ausgezeichnete  Eignung  des  Grenzvolkes  zum  Militärdienste  hin- 
wies und  seine  Anschauung  im  österreichischen  Erbfolgekriege 
auf  den  Schlachtfeldern  bekräftigt  wurde,  brach  sich  bei  den 
Spitzen  der  Wiener  Regierung  das  Streben  Bahn,  auch  die  Orga- 
nisirung der  Karlstädter  Grenze  ernstlich  anzugreifen.  Als  aber  in 
Folge  dessen  die  Grazer  von  der  Wiener  Hofkriegsstelle  an- 
gewiesen wurde  zur  Organisirung  Vorkehrungen  zu  treffen,  suchte 
jene  auch  in  diesem  Generalate  Hindernisse  zu  bereiten.  Sie  wies 
darauf  hin,  dass,  wenn  auch  die  Hildburgshausische  Einführung 
bestätigt  sei  und  im  Warasdiner  Generalate  eingeführt  werde,  für 
die  Karlstädter  Grenze  ein  haltbarer  Entwurf  unmöglich  sei,  weil 
die  Zahlungsmodalitäten  mit  den  Krainer  und  Kärntner  Ständen 
noch  nicht  festgestellt  wären.  Sie  hatte  aus  der  Haltung  der  stei- 
rischen  Stände  gegenüber  den  Warasdinern    die  Ueberzeugung 

*  geschöpft,  dass  die  Angriffsnahme  der  Finanzfrage  vor  der  Orga- 
nisirung dieser  selbst  das  grösste  Hinderniss  bereiten  könne.  Als 
jedoch  dieser  Anstand  von  der  Wiener  Hofkriegsstelle  gehoben 
wurde,  trat  wieder  der  Generalobrist  Graf  Galler,  dem  das  Ein- 
richtungsproject  übertragen  wurde,  mit  neuen  Schwierigkeiten  vor, 
wurde  jedoch  von  dem  Nachfolger  Rabattas,  Grafen  Stubenberg, 
mit  einem  Project  überholt«). 

1)  Kgsts.  Z.  501  in  den  chronolog.  Act  Extracten. 
<)  In  denselben. 


489 

Graf  Stabenberg  beantragte  von  Guttenberg  aus,  wohin  er 
sich  zurtlckgezogen  hatte «),  aus  der  besoldeten,  1831  Mann  star- 
ken Miliz  und  den  11.645  Waffenfähigen  des  Generalats  (die  Lika 
und  Krbava  ausgenommen)  die  Formirnng  zweier  Corps,  eines 
zur  Operation  im  Felde  und  eines  zur  Landesvertheidigung.  Das 
erstere  sollte  beim  Ausmarsche  nach  vierzehntägiger  Selbstbekösti- 
gung wie  die  kaiserlichen  Truppen  besoldet  und  verpflegt  wer- 
den. Dem  Defensionscorps  wies  Stubenberg  grundsätzlich  die  Be- 
stimmung zu  in  der  Heimat  beständig  ^u  verbleiben,  die  Wirtschaft 
zu  besorgen  und  nur  im  Notfalle  das  Operationscorps  zu  ergän- 
zen. Fflr  den  Ausmarsch  sollte  das  Corps  aus  zwei  Regimen- 
tern zuFuss  q;zu  10  Compagnien,  1  Compagnie  zu  203  Mann 
zusanmien  4060  Mann,  und  einem  Husarenregiment  aus 
1200  Mann  formirt  werden«). 

Allein  plötzlich  gab  Graf  Stubenberg  aus  unbekannt  geblie- 
benen Gründen  die  Resignation  auf  seinen  Posten  ein,  welche 
auch  angenommen  wurde  und  erhielt  den  Grafen  Johann  Herber- 
stein zum  Nachfolger.  Dadurch  verschwand  auch  sein  Project  von 
der  Tagesordnung.  Da  auch  Graf  Galler  erklärte,  erst  nach  Besei- 
tigung der  Uebelstände  die  Organisirnng  des  Generalats  in  Angriff 
nehmen  zu  können  >),  und  der  preussische  König  Friedrich  II.  in 
das  nahezu  wehrlose  Schlesien  einfiel,  so  wurde  die  Wiener  Hof- 
kriegsstelle von  den  angestrebten  Aenderungen  im  Earlstädter 
Generalate  abgelenkt. 

h)  Aufstellung  der  vier    Karlstfidter   National  -  Infanterie- 
regimenter  und    eines  Husarenregiments  durch   Hildburgs- 

hausen  1746. 

Der  Verlust  Schlesiens,  das  Erseheinen  Frankreichs  am 
Kampfplätze  für  die  Ansprüche  des  baierischen  Prinzen  auf  den 


*)  19.  April  1739  in  denselben. 

*)  In  der  Beschreibung  des  Karlstädter  Generalats,    im  Agramer 
G.  C.  Arch. 

s)  Rgsts.  Z.  Nr.  425  u.  366  in  den  chronolog.  Act.  Extracten. 


490 

österreichisch-habsburgischen  Thron  und  der  damalige  Stand  der 
J     Armee  drängten  die  Kaiserin  die  Organisirnngsfi'age  des  Karl- 
Städter  Generalats  zum  Abschlass  zu  bringen. 

Sie  beauftragte  damit  den  Herzog  von  Hildbnrgsbausen 
(1742  —  3.  November)  nnd  gab  ihm  die  Weisung  auch  rttcksicht- 
lieh  der  anderen  Grenzgebiete  Vorarbeiten  einzuleiten^  deren 
Organisirung  sie  ihm  anzuvertrauen  gedachte«).  Der  Herzog, 
durch  die  bei  der  Aufstellung  der  Warasdiner  Regimenter  gesam- 
melten bitteren  Erfahrungen  vorsichtig  geworden,  unterzog  sich 
erst  nach  einigem  Schwanken  zum  zweiten  Male  dieser  undank- 
baren Aufgabe,  selbst  auf  die  Gefahr  hin  durch  die  unvermeid- 
liche Verletzung  der  Privatinteressen  mächtiger  Persönlichkeiten 
die  Zahl  seiner  Feinde  zu  vermehren  •). 

1.  Die  vorgefundenen  militar-geographischen  Verhältnisse 

des  Generalats. 

Bei  der  im  Generalate  bestehenden  Mischung  von  MUitär-, 
Robot-  und  Zehentortschaften,  Freisassen  und  Dörfern,  welche 
dem  Generalobristen  auf  Lebensdauer  unterthänig  waren,  rousste 
der  Aufstellung  der  Regimenter  eine  Conscription  zur  Grundlage 
dienen.  Nach  den  ämtlichen  Ausweisen  umfasste  das  Generalat : 


1)'  Im  Beitrag  des  Herzogs. 

9)  In  dems.  Uebrigons  war  er  materiell  unabhängig  u.  mit  der  uner- 
messlio.h  reichen  Erbin  des  Prinzen  von  Savoyen  verheiratet. 


491 


04  O)  lO 

^  »M  -^ 

o  ^  o 

•  •  • 

00  o  f 


§s     ^      -- 


äa 


•(   9 


o 

53 


•5  g. 

•<  9 


II    II    II 


•^  "^  »o 

!>•  irs  ^ 

CD  CO  ^ 

CO  -^  t* 


I    I     I 


O  CO  cc 
CO  l>-  X 
CO     t-     (N 


9 


Zi  :o 

2*0 


e 
a  a 

CS  « 

SC 

9    O 


oa    SM   -^ 

OS     O     05 
QO     lA     ^ 


I    I    I 


T-«        lO        l>» 

"^    (N    CO 


I    I    I 


lO    *-<    CO 

t^   ö<i  ^3« 


I  I  I 


t-    CM    cc 


CO 


00 
00 


CO 


CO 


I    ' 


CD 


O 
<5>J 


I    I 


00 

CO 


CM 


I    I 


00 


CD 


I    I 


CO 

CD 


II    II        II        II 


CD  ȧ  t^ 

oa         rr*         ^- 


9 
:e8 


OD 


—      N 


§  a 

®  *  ö 

^  98  H 

^  i  'S 

®  s  ö 

«ao  'S  J5 

®  ^  -ö 

^  »^  s 

©  ^  'S 


ö    c  .2 

a   'S  o 

C8     N  'S 

W    ft  .2 

-  ö  'ö 


t^ 
t^ 


I  I     I 


C5 

OD 


®  c; 

S  ° 

®  JS 

»mm  ^^'* 

1  « 

§  a 

I  ^ 


9 

'S 

e8 


s 


0  _M 

•**  '^ 

3  s 

^  es 

00  2* 

CO  § 

s  « 


-^        .  o 


CD 
SM 


i  I 

0 


SM 


OS 


5 

e8 

'S 

Im 

a> 

0 

O 

s 

«    OS 
9     CD 


B 
X98 


SM 

CO 
04 

»c 

0 
0 

o 

'S) 

I 

OQ 


I  I 


o 
'S 

fl 
o 

•43 

•c 

.    o 

©       0 
U     r^ 

g    e« 
^    c 

g     Ä 

a  'g 

'So  ^ 

TS 

§  4S 
=3  :» 

's  « 

<!    a 

®      08 

•-  I 

-^  § 

m 

9 

0 


06 


S  ':S 

bo  S 

OQ       5 

2b« 


N 

0 


1^ 

'S) 
?o6 


V« 

06 


0 
O 
> 

0 
0 


08 

s  ^ 

§  'S 

S  US 

0      0 


TS 
0 
«6 

0 
0 

0 

a> 

0 
96 


0 

-S  I 

»<0  e8 

CO  06 

•3  *- 

S  2 

CP  0 

^  Q> 


2  *c 

ä  9° 

«  Ö 

2  *^ 

O  bO 

^  s 

s  ^ 

.2  a 


CO 

SS 

96 

0 

»Ö 

0 
0 
0 

0 

06 

&iO 

o 

»1 

n   - 
1 

OD 

0 

b9 


9 

0 


0) 

o 
*S 

OB 

0 
08 

cd 

0 
S86 

ja 
'S 

s 

e8 
»Ö 

0 
4) 
»Ö 
0 
06 

CO 

V 

,o 

I» 


^ 


o 

CD 

0 

« 

0 
96 

JS 

OD 

SP 

0 

JQ 

2 

n 

'<i> 

X> 

OS 
00 

• 

I» 
Ä 

4) 
Ctf> 

:S 


o 

2  • 

o  ® 

0  2 

t  w 

<2  (-1 

X—*  ■** 

'•  0 

£ 


492 

2i   Hof-|  Dienst-   und   KriegsstaHt   des   Karlstädter    General- 
ob r  i  s  t  e  n  bis  zum  Jahre  1746. 

Der  Karlstädter  Generalobrist  war  mit  einem  zahlreichen 
Personale  sowol  zu  dienstlichen  als  anch  zu  Privatzwecken  um- 
geben. 

Zu  den  ersteren  zählten:  1  Mustermeister,  1  Feld-  and 
Musterschreiber  und  1  Gericht.  Das  letzte  bestand  bis  zum  Jahre 
1714,  in  welchem  Kaiser  Karl  VI.  dasselbe  organisirte  und  einen 
Generalatsauditor  an  die  Spitze  stellte,  aus  1  Regimentsschultheiss, 
4  Gerichtsgeschwomen ,  1  Gerichtsschreiber,  1  Gerichtswaibel. 
Der  älteste  Gerichtsassessor  hiess  auch  Stabhalter. 

Der  Generalobrist  hatte  eine  Bestallung  auf  17  Personen, 
6  Pferde,  Kundschafts-  und  Tafelgelder «)  mit  monatlichen  707  fl. 
25  kr.  Ausserdem  waren  ihm  ein  deutscher  und  ein  slavischer 
Priester  passirt.  Der  Schnltheiss  hatte  monatlich  16  fl.,  jeder 
Gerichtsgeschworne  10  fl.,  der  Gerichtsschreiber  11  fl.,  der 
Gerichtswaibel  9  fl.,  der  Pröfos  12  fl.,  der  Stockmeister  6  fl., 
2  Stockknechte  8  fl.,  1  Scharfrichter  12  fl.  Dadurch  bezifferte  sich 
der  Bestallungsaufwand  mit  10.192  fl.  Dazu  genossen  die  Karl- 
städter Generalobristen  mit  kurzen  Unterbrechungen  seit  1589 
das  von  Kaiser  Rudolph  IL  um  14.000  fl.  angekaufte  Gut  DuboTac 
und  nach  der  Hinrichtung  Zrinji's  m  Wiener  Neustadt  seine  con- 
iiscirten  Güter  Svarca  und  Zveöai  unter  dem  Namen  Kuchelgärten. 

Die  adelige  Leibgarde  des  Generalobristen  (Arkibu- 
sirer)  zählte  100  Mann,  von  denen  jeder  monatlich  12  fl.  an  Sold 
erhielt.  Sie  erforderte  nebst  den  Offizieren  einen  jährlichen  Auf- 
wand von   15.432   fl.,   so   dass   die  Kärntner  Stände  für  den 


1)  Für  seine  Person  monatlich  200  fl.,  für  6  geschulte  Pferde  12  fl., 
für  1  Dolmetsch  8  fl.,  für  1  Secretär  16  fl.,  äir  1  Wundarzt  16  fl.,  für  1  Spiess- 
jungen  4  fl.,  für  1  Spediteur  8  fl ,  für  1  Mundkoch  8  fl.,  für  8  Trabanten  ä 
8  fl.  64  kr.,  für  1  Trompeter  12  fl.,  für  1  Pauker  12  fl.,  für  1  Hufschmied  4  fl., 
für  die  Kundschafter  200  fl.,  an  Tafelgeld  83  fl.  25  kr.,  zusammen  monatlich 
707  fl.  25  kr.  Als  Rittmeister  seiner  Leibgarde  bezog  der  Generalobrist 
monatlich  für  seine  Person  194  fl.  Die  Stellung  der  Generalobristen  in  beiden 
Generalaten  bekleideten  meistens  Militärs  des  innerösterreichischen  Adels. 


^ 


49S 

ganzen  Hof-^  Dienst-  und  Kriegsstaat  des  Earlstädter 
Obristen  jährlich  27.476  fl.  25  kr.  auslegten,  wobei  auch  die  Gage 
des  Generalobristen  als  solchen  mit  200  fl.  und  als  Rittmeister  sei- 
ner Leibgarde  mit  194  fl.  einbegriffen  war.  Der  Grund  liegt  nahe, 
dass  man  eine  solche  besonders  durch  den  Genuss  der  3  Güter 
fett  gewordenen  Pfründe  nicht  gern  verlor  und  gegen  die  Neue- 
rungen des  Herzogs  Front  machte,  der  den  Mehraufwand  zur 
Erreichung  von  Militärinteressen  zu  verwenden  suchte. 

DasdentscheFähnlein  in^arlstadt  war  255  Mann  stark. 

Der  Hauptmann  erhielt  monatlich 100  fl. 

„    Fähnrich 50  „ 

„    zweite  Hauptmann 35  „ 

„    Feldwebel  oder  Wachtmeister 24  „ 

„    Feldschreiber 22  „ 

„    Führer 14  ,, 

1  Fourier 12  ,, 

1  gemeiner  Waibel 12  „ 

4  Trommelschläger  ä 8„ 

-  ,7         ^     a 6  „ 

die  Gefreiten  und  Gemeinen 1424  „ 

zusammen  .  .  .  1766  fl. 
nach  obiger  Angabe. jährlich  21.192  fl.  Da  die  adelige  Leibgarde 
einen  Aufwand  von  15.432  fl.  erforderte,  und  so  wie  das  deutsche 
Fähnlein  nur  eine  Sinecour  flir  innerösterreichische  Landeskinder 
bildete,  so  ergibt  sich,  dass  von  den  80.000  fl.,  welche  die 
Kärntner  auf  den  diesseits  der  beiden  Kapelagebirge  liegenden 
Theil  des  Karlstädter  Generalats  jährlich  verwendeten,  mit  / 
36.624  fl.  fast  die  Hälfte  den  eigenen  Landeskindern  zufiel. 

Dazu  kamen  noch  die  in  Krii^aniö-Thurn  exponirten  10  deut- 
schen Knechte  mit  jährlichen  492  fl.,  100  Husaren  mit  5592  fl., 
die  Vihicer  Pferde  mit  336  fl.  und  das  Artilleriepersonale  mit 
1592  fl.,  so  dass  das  Karlstädter  Kriegs volk  jährlich  44.640  fl. 
kostete  *). 

1 )  Beim  Hildburgshausen  und  in  der  Beschreibung  des  Karlstädter 
Generalats  im  Agramer  6.  C.  Arch. 


\ 


494 


3.    Formirung   von    vier    Infanterieregimentern     und    eines 

Husarenregiments. 

HildbnrgshauseD  ging  schon  während  der  Conscription  an 
seine  Aufgabe  und  nahm  den  Theil  des  Generalats  östlich  von  der 
Kapela,  die  Meergrenze,  das  Obercapitanat  Lika  und  Krbava  in 
vier  Abtheilungen  zur  geographischen  Grundlage  seiner  Ürga- 
nisirung.  Darauf  beschloss  er  die  Formirung  von  vier  Infanterie- 
regimenten! und  eines  Husarencorps  durchzuführen.  Da  er  das 
Ergebniss  der  Conscription  abwarten  musste  und  ein  höherer 
Erhaltungsfond  noch  nicht  gesichert  war,  richtete  er  den  Entwurf 
für  den  Minimal-  und  Maximalstand  ein.  Für  beide  hielt  er  die 
Aufstellung  der  vier  Regimenter  aufrecht.  Jedes  theilte  er  in  vier 
Bataillone  ab,  ein  Bataillon  in  vier  Compagnien.  Die  Differenz 
lag  in  der  Stärke  der  Compagnien.  Bei  dem  Stande  von  190  Mann 
sollte  ein  Regiment  die  Stärke  von  3040  Mann,  daher  das  Gene- 
ralat  von  12.160  Mann  an  Infanterie  und  800  Husaren  in  acht 
Compagnien  erhalten.  Sollte  das  Ergebniss  an  Diensttauglichen 
durch  die  Conscription  als  ein  günstiges  constatirt  werden,  ohne 
das  Volk  zu  sehr  zu  drücken,  und  ein  hinreichender  Fond  ermit- 
,  telt  werden,  so  nahm  er  den  Stand  einer  Compagnie  mit  240  Mann 
\  an,  wodurch  das  Contingent  sammt  dem  Husareucorps  auf 
^  18.080  Mann  anwuchs.  Zur  Erhaltung  dieser  Truppen  war  ein 
Fond  von  230.637  fl.  erforderlich,  und  wenn  das  Likaner  Regi- 
ment in  den  Genuss  gleicher  Verpflegung  treten  sollte,  274.473  fl. 
Diese  Verpflegung  setzte  er  durch  folgende  Ziffern  fest : 

I.  Beim  grossen  und  kleinen  Stab   erhielt: 

Der  Generalobrist  monatlich 500  fl. — ^'kr. 

„    Generalamtsverwalter 333  „   20 

„    Obrist  und  C  >mmandant  der  Lika 150  „  — 

„    Feldkriegscommissär .  100  „   — 


r» 


-M 


r 

der  Auditor 41  „  40  ^ 

*^  ^    „    Gerichtsschreiber 12  „   30 

a 

r  Prnfnfl  19         


§1]    „   Dolmetscher 12  „   30 

o      (   „   Profos      12  „ 


08   O 


495 
der  Stockmeister 6  fl.  —  kr. 


§  £  /    „  SteckenkDecht 4  „  —  „ 

^  J  '    n  Scharfrichter 12  „  —  „ 

„  Musterschreiber 12  „  30  ^ 

„  Mustermeister 62  „   30  „ 

„  Zahlmeister 50  „    —  „ 

„  Feldscher  und  Postchirurg  in  der  Lika  (in  suspenso) 

die  10  Geistlichen:  in  Karlstadt     .    .    .  28  fl.  20      kr. 

r    Sittin 5  J7    —         71 

„  Otocac     ....    5  „  —  „ 

V  Zeng 5  „  —  „ 

.  Tuin 3  „   -  , 

„   Ogulin      ....    3  „    —  „ 

„  Bründl      ....    4  „   —  „ 

„  Gomirje    ....    2  „  40  „ 

„  Ledenica  ....    2  „  40  „ 

„  Gospic      «...  21  „   10  „ 

der  Ingenieurhauptmann 50  „  —  „ 

^   Ingenieurlieutenant 25  „    —  ^ 

„   Bauschreiber 25  „  —  ^ 

^   Postmeister  in  Karlstadt 1 G  „  40  „ 

„  „  „   Jastrovac 16  „  40  „ 

„    Stuckhauptmann 25  „  —  „ 

„   Zeugwart  in  Karlstadt 24  „   47  y^  „ 

r  Zeng 13  „   20  „ 

5  Büchsenmeister  zu  Karlstadt  ä 7  ^     5  „ 

6  „  rj         r         ä 5n40„ 

1  ^  „  Ogulin ^r—       « 

5  „  „  Zeng  ä 7  „   30       ^ 

2  n  nr^ 5„20         „ 

1  „  „  Otodac 5  ^   20       ^ 

1  „  r  Bründl 7  „  20       „ 

1  Zeugschlosser  zu  Zeng 3  „   20       „ 

1  Maurer  zu  Zeng 3  „  20       „ 


• 


/ 


496 

1  Zeugschniied  zu  Zeng 3  fl.  20  kr. 

Anmerkung.  Die  Büchsenmeister  in  Zeng  erhielten  auch 
ein  Holzdeputat  (2  fl.  40  kr.)  monatlieh. 

n.  Beim  Regimentsstab: 

Der  Obrist   • 200  fl.  —  kr. 

„    Obristlieutenant 150  „  —  „ 

2  Obristwachtmeister  k »  .    .  83  „  20  „ 

1  Quartiermeister 25  „  —  „ 

1  Auditor 33  „  20  „ 

1  Syndicus 16  „  40  „ 

1  Wachtmeisterlieutenant  (Adjut.)     .......  12;;  —  „ 

1  Regimentsfeldscher      25  „  —  „ 

8  Unterfeldschere  k 12  „  —  „ 

1  Profos 6„  —  „ 

1  Steckenknecht 3„  —  „ 

Anmerkung.   Das  Likaner  Regiment  hatte  4  Feldschere 
mehr. 

III.  Bei  der  Fouseliercompagnie: 

1  Hauptmann  (eingeborner)     .    .    .  20  fl.  —  kr. 

1  „  (fremder) 40  „  —  „ 

1  Oberlieutenant 12„  —  „^ 

1  Unterlieutenant 11„  —   »/,    '^"?x  ^  ^^'^ 

"  (  doppelte  Gage 

1  Fähnrich -.    .  10  „  —  „  ) 

1  Feldwebel 5„  —  „ 

1  Führer 4«  —  „ 

1  Fourier  .• 8„  —  „ 

8  Corporale 3„  —  „ 

3  Spielleute  k •    .    .  1  „  30  „ 

2  Fourierschützen  k 2„18„ 

8  Gefreite  k 2  „ '  40  „ 

o       1 Q       /"  Monturebeitrag 

204  Gemeine  k 2  „   18  „ 

Die    einheimischen  Offiziere    erhielten   Grundstücke    zum 
Nutzgenusse : 


497 

1  Hauptmann 72  Tagbau  (i  2400n^), 

1  Oberlieutenant 30, 

1  Lieutenant      24, 

1  Gemeiner 12.    Doch  Tvurde   diese 

•Grandvertbeilung  erst  durch  den  Generalfeldwachtmeister  Baron 
JScherzer  (20.  September  1751)  geregelt. 

lY.  Stab  der  4  Husarenescadrone: 

1  Obristlieutenant 150  fl.  —  kr. 

1  Obristwachtmeister 83  „  20  „ 

1  Regimentsquartiermeister 25  „   —  „ 

1  Adjutant 14  „   —  ^ 

1  Pauker      12  ^   —  r 

1  Stabsfeldwebel 12  „   —  „ 

5  ünterfeldschere  k 12„   —  „ 

4  Pahnensattler  k 7„   —  f 

4  Pahnenschmiede  k 7„    —  „ 

V.  Bei  einer  Husarencompagnie: 

1  Rittmeister 40  fl.  —  kr. 

1  Lieutenant 18  „   —   „ 

1  Cornet 14  „   —   „ 

1  Wachtmeister 8„   —   „ 

1  Fourirfr 8„   —   „ 

1  Trompeter 11  „   —   „ 

4  Corporale  k 5„   —   „ 

-90  Gemeine  45  i 3  „   30  „ 

90        „        45  i  . 2  ^   -   „ 

Die  gemeinen  Likaner  Husaren  erhielten  durchgängig  2  fl. 
Die  Regimenter  erhielten  ihre  Namen  von  den  Obristen, 
welche   sie   commandirten ;     Petazzi  -  Regiment    (Sluiner), 
Dillis  -  Regiment    (Oguliner),    Herberstein  -  Regiment 
^Otoßaner),  Quiccardi-Regiment  (Likaner). 

Das  Petazzi-Regiment  begriff  die  bisherigen  Haupt- 
mannschaften Thurn,  Barilovid,  Sluin  und  Sichelburg,  so  dass  aus 
Jeder  Hauptmannschaft  1  Bataillon  formirt  wurde.  Es  umfasste 

33 


64  Ortschaften  mit  2276  Häusern  und  5215  Diensttauglichen  zwi- 
schen 16—60  Jahren  und  hatte  10.444  Männliche. 

Das  DilHs'sche  Regiment  wurde  aus  den  Hauptmann* 
Schäften  Trsi6,  Tuin  und  Ogulin  derart  formirt^  dass  der  grössere 
Theil  der  Trsiöer  das  erste  Bataillon,  der  Best  und  die  Tuiner 
das  zweite,  die  Oguliner  das  dritte  und  vierte  Bataillon  bildeten. 
Das  Regiment  umfasste  4801  Diensttaugliche  und  9809  Männliche. 

Das  Herberstein'sche  entstand  aus  der  Hauptmann- 
schaft Zeng  mit  Brttndl  und  aus  der  Hauptmannschaft  Oto6ac.  Die 
Zenger  mit  Bründi  formirten  das  erste  und  zweite,  die  Otoianer 
das  dritte  und  vierte  Bataillon.  Die  Zahl  der  Diensttauglichen 
bezifferte  sich  mit  5014  und  der  Männlichen  mit  9520. 

Das  Quiccardi'sche  Regiment  formirte  der  Herzog 
aus  8980  Diensttauglichen.  Es  hatte  11.569  Männliche. 

Die  Gonscription  constatirte  im  Ganzen  den  Bestand  von 
137  Dörfern,  10.523  Häusercf  mit  45.586  männlichen  Seelen. 

Darunter  waren  22.398  Diensttaugliche,  2995  Untaugliche 
und  ein  Nachwuchs  von  20.193  Köpfen.  Die  Ziffer  der  ersteren 
war  insofern  eine  illusorische,  weil  sie  die  Bevölkerung  vom  16. 
bis  zum  60.  Jahre  begriff  und  dadurch  zu  tief  und  zu  hoch  gegrif- 
fen war  >). 

Bei  diesem  Stande  der  männlichen  Bevölkerung  entschied 
sich  die  Kaiserin  für  die  Formirung  der  drei  ersten  Regimenter 
mit  4  und  des  letzteren  mit  6  Bataillonen  (das  Quiccardische- 
Likaner)  in  der  Stärke  von  18.080  Mann  mit  Einrechnung  der 
4  Husarenescadronen. 

Bei  der  Formirung  selbst  räumte  der  Herzog  alle  bisherigen 
Winkelrechte  weg.  Dazu  zählte : 

„Das  bisherige  Verleihungsrecht  der  Kärntner  und  Krainer 
Stände  bei  Besetzung  der  sogenannten  unvörschlagsmässigen 
Plätze. 

„Das  Einfliessen  der  Strafgelder  in  den  Privatsäckel  der 
Gommandanten,    wobei   der  Eigennutz  die  Gerechtigkeit  nicht 


1)  Bei  Hildburgshausen. 


499 

selten  beeinträchtigte  nnd  bei  eigennützigen  Commandanten  zu 
Erpressungen  fUhrte. 

„Das  deutsche  Fähnlein  and  die  Leibcompagnie  des  Gene- 
ralobristen  in  Karlstadt  wurden  aufgehoben.  Das  Hildburgshau- 
sen'sche  Regiment  erhielt  die  Bestimmung  die  festen  Plätze  zu 
besetzen.  Jeder  Gompagnie  desselben  wurden  10  freiwillige  Gren- 
zer zur  Heranbildung  tttchtiger  Unteroffiziere  zugewiesen. 

„Jedes  Regiment  erhielt  ein  selbstständiges  Gericht,  wel- 
ches aus  einem  Auditor  und  einem  Assessorium  bestand.  Dieses 
Asisessorium  wurde  aus  Ober-  und  Unteroffizieren  und  Gemeinen 
gebildet. 

„Alle  im  Generalate  bestandenen  unabhängigen  Comman- 
dantenposten  wurden  aufgehoben. 

„Die  Regimenter  erhielten  zum  Theile  fremde  Offiziere, 
namentlich  wurden  die  Obristenposten,  eine  Majorstelle,  sowie  die 
Hauptmannsposten  von  diesen  besetzt.  Die  Knezen  wurden  ab- 
geschafft. 

„Die  Hälfte  der  Mannschaft  wurde  zum  Ausmarsche  be- 
stimmt, doch  bald  darauf  der  Ausmarsch  in  drei  Touren  ein- 
geführt t). 

„Der  Loskauf  der  Reichen  vom  Dienste,  wodurch  die  Last 
auf  Arme  fiel,  wurde  verboten. 

4.  Sicherstellung  der  Verpflegung. 

Diese  Formation  der  Karlstädter  Regimenter,  welche  mit  dem 
Handbiliet  vom  28.  December  1745  an  den  Hofkriegsratspräsi- 
denten Grafen  Harrach  bestätigt  wurde,  konnte  jedoch  keine 
lebendige  Gestalt  annehmen,  so  lange  die  Finanzfrage  nicht 
gelöst  war.  « 

Das  gesammte  Gelderfordemiss  des  Generalats  bezifferte 
sich  mit  270.576  fl. 

Die  beiden  Stände,  welche  es  bisher  mit  120.000  fl.  erhalten 
hatten,  wollten  sich  zu  keiner  grösseren  Leistung  verstehen. 
Kärnten  beharrte  auf  seinen  80.000  fl.,  gestand  jedoch  die  Zahlung 


■)  Bei  demselben. 

32  ♦ 


500 

in  Barem  zu.  Die  Erainer  erhöhten  den  Betrag  auf  53.000  fl.  eben- 
falls in  Barem.  Aus  der  Verkürzung  der  Emolumente  des  Gene? 
ralobristen  wurden  5000  fl.  erübrigt.  Der  Abgang  von  132.576  fl. 
wurde  aus  der  Kammeralcasse  ergänzt  i). 

Bei  der  Activirung  seines  Projectes  im  Jahre  1746  hatte 
Hildburgshausen  noch  manches  Hinderniss  zu  überwinden^  beson- 
^  ders  wo  es  sich  darum  handelte,  Unordnung  und  tief  eingewur- 
zelte Usurpationen  der  Conmiandanten  radical  zu  beseitigen. 
Andererseits  musste  er  sich  des  besten  MaterialeS;  das  er  zu  bear- 
beiten hatte,  berauben  und  5000  Mann  ins  Feld  abrücken  lassen. 

5.  Der  Aufstand  gegen  die  neue  Einrichtung. 

Allein  kaum  hatte  der  Herzeg  das  Generalat  verlassen,  so 
brach  gegen  seine  Einrichtung  ein  Aufstand  aus. 

Obwol  sich  nach  den  Untersuchungsacten  der  volle  Beweis 
gegen  die  wahren  Anstifter  desselben  gesetzlich  nicht  herstellen 
Hess,  weil  das  Hauptwerkzeug  an  Vergiftung  starb,  so  führen 
diese  doch  zu  der  moralischen  Ueberzeugung,  dass  Obristlieu- 
tenant  de  Pozzi,  der  Major  Baron  Gall  mit  seiner  intriguanten 
Gemalin,  der  Major  Portner,  bisheriger  Commandant  von  Zeng, 
der  Lieutenant  Ho\jevac  von  Bründl  und  der  Auditor  Euhaöeviö 
das  Complot  schmiedeten,  und  dass  vor  Allem  der  Ejiez  von 
Jezerana,  Sertiö,  der  mit  Baron  Gall  auf  einem  vertrauten 
Fusse  stand,  zum  Hauptwerkzeuge  gemissbraucht  wurde.  Daneben 
verlief  auch  der  Widerstand  gegen  die  Einführung  fremder  Offi- 
ziere. Baron  Gall  war  in  Bründl  stationirt  und  in  dem  Frankopa- 
nischen Schlosse  bequartiert.  Portner,  für  den  neu  geschaffenen 
Posten  in  Earlobag  bestimmt,  conscribirte  für  den  Ausmarsch  die 
Compagnien,  zu  welchem  Zwecke  auch  die  Montur  in  Karlstadt 
gefasst  werden  sollte.  Offiziere  untersuchten  die  Gewehre  der  zum 
Ausmarsch  designirten  Mannschaft  ohne  die  geringste  Störung, 
als  sich  am  31.  Juli  in  Bründl  30  bis  40  Mann  bei  der  Kirche 


1)  Bei  Hauer  u.  Beilage  Nr.  90  bei  Hildburgshausen. 


501 

versammelten  nnd  von  dort  ins  Schloss  gingen,  wo  sie  gegen  die 
neue  Einrichtung  Beschwerde  führten.  Major  Gall  beruhigte  sie 
durch  die  Versicherung  ihre  Beschwerden  einzuberichten. 

Am  5.  August  berief  der  Knez  Sertid  in  Jezerana  im  Ein- 
verständnisse mit  seinen  Vertrauten  die  männliche  Bevölkerung 
zusammen  und  forderte  sie  zum  Zuge  nach  Brtlndl  auf,  wo  man 
ttber  die  neue  Einrichtung  sich  beraten  werde.  Um  sie  dazu  auf- 
zustacheln, log  er  ihnen  vor,  „dass  man  die  neu  eingeftlhrte  Mon- 
tur  werde  bezahlen  mttssen^.  Nach  ihrem  Ausmarsche  würden 
Deutsche  ins  Land  kommen  und  ihre  Weiber  schänden.  Der  Holz- 
schlag,  ihre  bisherige  Emährungsquelle,  werde  verboten  werden. 
Ueberdies  gebe  es  noch  12  Puncto,  die  man  ihnen  noch  nicht 
bekannt  gemacht  habe,  und  die  sie  schwer  treffen  wtlrden.^  Der 
Knez  handelte  nach  einer  im  Brttndler  Schlosse  erhaltenen  Instruc- 
tion. Indem  er  damit  die  Jezeraner  an  den  verwundbarsten  Seiten 
packte,  verschärfte  er  seine  AuiVeizungsmittel  mit  der  Drohung 
einer  Pltlnderung  und  Einäscherung  ihrer  Häuser  durch  die  Bun- 
jevcen,  falls  sie  an  den  Bründler  Beratungen  nicht  theilnähmen. 
Damit  erreichte  Sertiö  schnell  seine  Absicht.  Aus  jedem  Hanse  zog 
ein  Mann,  theils  bewafihet,  theils  unbewaffnet  nach  Stainica,  wo 
der  Hauptmann  Domazetovid  und  Lieutenant  Carina,  beide  mit 
Untersuchung  der  ka  übermässigen  Gewehre  beschäftigt,  mit  Stei- 
nen beworfen  und  den  neu  beförderten  Unteroffizieren  die  Stöcke 
zerbrochen  wurden.  Am  weiteren  Zuge  nach  Brttndl  wurden  Alle, 
auf  die  sie  stiessen,  zum  Mitgehen  gezwungen.  Dort  beschwerten 
sie  sich  bei  dem  von  seinem  Maierhofe  zurückgekehrten  Baron 
Gall  über  die  neue  Einrichtung  und  insbesondere  ttber  einige 
Scheltworte  des  Lieutenants  Garina,  die  angeblich  diesen  Aufstand 
hervorgerufen  hätten.  Gall  berief  vier  von  ihnen  ins  Schloss  und 
Hess  ihnen  Eisen  anlegen,  während  sie  die  Baronin  mit  Wein 
bewirtete,  entliess  sie  jedoch  wieder,  als  die  tumultuarische  Schaar 
das  Schloss  umlagerte  und  unter  wildem  Geschrei  dieses  zu  be- 
stürmen drohte.  Dadurch  suchte  zwar  der  Major  den  Schein  der 
Loyalität  zu  wahren,  erregte  jedoch  den  Verdacht  des  Einverständ- 
nisses dadurch,  dass  er  gegen  die  Meuterer  nicht  energisch  einschritt. 


502 

Er  begnügte  sich  mit  der  einfachen  Anzeige  an  den  Obristen,  Grra- 
fen  Herberstein. 

VonBrttndl  ans  schickten  die  Tamnltnanten  zwei  Abgeordnete 
nach  Ermpote  ab,  wo  bei  der  Harienkapelle  zahlreiche  Andäch- 
tige ans  verschiedenen  Ortschaften  der  Umgebung  yersammelt 
waren,  um  die  Bevölkerung  der  ehemaligen  Zenger  Oberhaupt- 
mannschaft  für  den  Anschluss  zu  gewinnen.  In  Briindl  selbst 
wurde  Lieutenant  Stupignani  beim  Abgehen  aus  der  Earche  derart 
gemisshandelt,  dass  er  halb  entseelt  am  Platze  liegen  blieb  und 
nur  durch  das  energische  Einschreiten  eines  Corporals  dem  Tode 
entging.  Die  anderen  neuen  Offiziere,  mit  Ausnahme  der  ans 
Brtlndl  gebürtigen,  wurden  vertrieben,  die  letzteren  in  ihre  alte 
Charge  zurückversetzt,  den  neu  creirten  Unteroffizieren  die  Stöcke 
zerbrochen,  die  zur  Monturfassung  bestimmten  Pferde  auseinander 
gejagt,  die  reguläre  Schlosswache  abgeschafft  und  durch  eine 
andere  nach  der  alten  Einrichtung  ersetzt 

Auf  diese  Vorgänge,  denen  Major  Gall  unbehelligt  und  ohne 
sie  zu  hindern  zusah,  erliessen  die  Meuterer  an  die  Bevölkerung 
der  ehemaligen  Bründler  Hanptmannschaft  eine  Proclamation,  in 
welcher  diese  aufgefordert  wurde  aus  jedem  Hause  einen  Bewaff- 
neten nach  Bründl  abzuschicken.  Den  Ungehorsamen  wurde  mit 
Ausplünderung  und  Brandlegung  gedroht.  Mit  derselben  Drohung 
gingen  Abgeordnete  nach  Dabar  ab. 

Nach  dem  Eintreffen  der  Einberufenen  erfolgte  der  Aufbruch 
nach  Stubica.  Dabei  führte  man  den  Mi^or  Gall  und  die  beibe- 
haltenen Offiziere  eine  Strecke  mit  und  bestürmte  den  ersteren 
mit  Bitten  in  Stubica  das  Commando  über  sie  zu  übernehmen, 
und  entliess  ihn  erst  nach  dem  Versprechen  zurückzukommen. 

Auf  die  Nachricht  von  dem  Aufstande  in  BiHndl  erhoben  sich 
auch  die  St.  Georger.  Der  von  ihnen  bedrohte  Lieutenant  Luketiö 
flüchtete  sich  in  die  Kirche  und  wurde  erst  nach  Erlegung  von 
zwei  Ducaten  entlassen  und  ihm  der  Abgang  aus  St.  Georgen 
gestattet.  Der  Anstifter  dieser  Meuterei  war  ein  gewisser  Marko 
Katalinid  mit  Vorwissen  des  Majors  Portner.  Die  aus  Bründl  abge- 
rückten  Rebellen,    durch   St.  Georgen  und  andere  Ortschaften 


503 

namhaft  angewachsen  i),  lagerten  sich  bei  Stubica  and  legten  sich 
den  Namen  ^  Armee  Gottes^  bei.  Die  Majore  Baron  Gall  und 
Portner,  durch  die  neue  Einrichtung  namentlich  durch  die  Abnahme 
der  Strafgelder  in  ihren  materiellen  Interessen  stark  berührt, 
schilderten,  in  der  Hoffnung  ihre  Aufhebung  zu  bewirken,  dem 
Karlstädter  Generalatsverwalter  die  tumultuarischen  Vorgänge  in 
so  grellen  Farben,  dass  Baron  Scherzer  dem  Obristlieut.  de  Pozzi 
den  Auftrag  gab,  zwei  Bataillone  und  zwei  Compagnien  Likaner 
in  Bereitschaft  zu  setzen  und  mit  diesen  und  den  treu  gebliebenen 
Grenzern  des  Herberstein'schen  Regiments  die  Aufständischen,  im 
Falle  sie  in  ihrer  Widersetzlichkeit  verhairen  sollten,  zu  Paaren 
zu  treiben.  Er  selbst  ging  nach  Otoiac,  von  wo  aus  er  die  bei  Stu- 
bica Gelagerten  zum  Aufgeben  ihres  Beginnens,  zum  Auseinan- 
dergehen und  zur  Rückkehr  zum  Gehorsam  aufforderte.  Allein 
diese  Hessen  sich  durch  Vermittlung  des  Majors  Portner  vom  Zen- 
gerPericaVakasovic  eiüeDeclaration  verfassen,  in  welcher  sie  vor 
Allem  die  Einführung  der  alten  Einrichtung  begehrten. 

Auf  den  Bericht  des  Obristlieut.  de  Pozzi,  dass  auch  den  Lika- 
nem  nicht  zu  trauen  sei,  kehrte  Baron  Scherzer  unverrichteter 
Sache  nach  Earlstadt  zurück. 

In  der  That  hatten  sich  auch  in  der  Lika  die  Bewohner  von 
Lovinac  zusammengerottet  und  am  10.  August  den  Hauptmann  *' 
Pohl  erschossen.  Am  15.  August  brach  in  PazariSte,  wo  eben  eine 
zahlreiche  Volksmenge  aus  der  Lika  und  Erbava  zur  Feier  des 
Marienfestes  versammelt  war,  durch  Aufwieglung  des  vom  Major 
Portner  entlassenen  Sträflings  Butorac  ein  Aufstand  aus.  Die 
Tumultuanten  stürmten  den  Pfarrhof  und  hätten  die  dort  befind- 
lichen Offiziere,  obwol  sie  gebome  Likaner  und  Kroaten  waren, 
niedergemetzelt,  wenn  es  diesen  nicht  gelungen  wäre,  sich  durch 
die  schleunigste  Flucht  zu  retten.  Dann  zogen  die  Tumultuanten 
beider  Ortschaften  nach  Gospid,  wo  sie  vom  Obristlieutenantde 
Pozzi,  der  ttbngens  diese  Bewegung  heimlich  selbst  hervorrufen 
half,  ausser  anderen  Forderungen  die  Abschaffung  der  fremden 


1)  Sie  zählten  über  2000  Mann. 


504 

Offiziere  so  energisch  verlangten;  dass  dies^  aus  Besorgniss  an» 
ihr  Leben  und  zur  Vermeidang  eines  noch  grösseren  Unheils  das^ 
Land  verliessen  i). 

Als  sich  der  bei  Stabica  gelagerten  Rebellenschaar  weder 
die  Likaner  noch  die  Otoöaner  anschlössen,  and  den  meisten  der 
Proviant  ausging,  gingen  sie  grossentheils  auseinander.  Nur  die 
Brttndler  harrten  aus,  zogen  jedoch  nach  acht  Tagen  von  Stubica. 
ab  und  lagerten  sich  bei  Ousiia  Polje,  in  der  Hoffnung,  von  hier  an» 
den  Anschluss  der  Otodaner  zu  bewirken.  Als  auch  dieser  Versuch 
scheiterte,  zogen  sie  sich  nach  drei  Tagen  nach  Bründl  zurfick^ 
fest  entschlossen  nicht  früher  auszumarschiren,  bis  ihnen  „ihre 
alte  Gerechtigkeit"  wieder  zugestanden  werde «). 

Als  die  Aufständischen  Ende  August  sieben  Deputirte  nach 
Wien  absenden  wollten,  suchten  sie  durch  zwei  Grenzer  dazu  nmi 
den  Pass  und  die  Vollmacht  beim  Generalamtsverwalter  Baron  Scher- 
zer an.  Da  sie  abgewiesen  wurden,  Hessen  sie  sich  durch  einen 
Studenten  einen  falschen  Pass  sammt  Vollmacht  ausstellen,  auT 
Grund  dessen  vom  Hofkriegsrate  die  Abreise  der  Deputirten 
gestattet  wurde.  Auditor  Euhaöevi6,  der  mit '  dem  Major  Portner 
und  der  Baronin  Gall  in  nahen  Beziehungen  stand,  ging  vor  ihnen 
nach  Wien  ab,  um  ihre  Schritte  zur  Beactivirung  der  alten  Ver- 
fassung zu  leiten  und  ihnen  als  Ratgeber  zur  Seite  zu  stehen. 

Allein  das  um  einen  Monat  verspätete  Eintreffen  der  Depa- 
tirten  und  der  Umstand,  dass  statt  der  in  der  Vollmacht  bezeich- 
neten andere  erschienen,  erregte  bei  der  Hofkriegsstelle  Verdacht. 
Sie  wurden  verhaftet,  vier  von  ihnen  in  Folge  der  beim  Hofkriegs^ 
ratspräsidenten  gepflogenen  commissionellen  Untersuchung  frei- 
gelassen, die  übrigen  drei  aber  sowie  der  Auditor  Euhaöeviö  ia 
Eisen  nach  Earlstadt  zur  weiteren  Untersuchung  abgeschickt 


1)  Der  Corporal  Pesut  bezeichnete  den  Obristlieutenant  bei  der  Unter- 
suchung als  den  eigentlichen  Anstifter  des  Aufstandes. 

*)  Diese  Leute  haben  sich  erst  vor  einem  Jahre  über  die  Erpressung- 
des  Barons  GaU  mit  Strafgeldern  beschwert  und  wurden  unbewosste  Weric- 
zeuge  zu  ihrer  Erneuerung. 


505 

Während  dieser  Vorgänge  in  Wien,  kehrten  die  Widerspen- 
stigen anf  ernste  Ermahnungen  znm  Gehorsam  zurück,  erklärten 
sich  fttr  die  neue  Verfassung  und  baten  mittelst  eines  Memorials 
um  Gnade. 

Gleichzeitig  traten  einige  Vorfälle  zu  Tage,  welche  zur 
Demaskirung  des  Obristlieutenants  de  Pozzi  beitrugen.  Major 
Gall  lieferte  einen  gewissen  Raspica,  ein  sittlich  und  materiell 
Yerkommenes  Subject  nach  Earlstadt  ein,  bezeichnete  ihn  als  den 
'Hauptrebellen  und  verlangte,  dass  man  mit  ihm  einen  kurzen 
Process  machen  solle.  Der  Major  wollte  dadurch  den  Verdacht  des 
Einverständnisses  mit  den  Tumultuanten  von  sich  abwenden,  den 
er  sich  durch  seine  Unthätigkeit  zugezogen  hatte.  Allein  dieser 
Plan  schlug  in  das  Gegentheil  um.  Durch  eine  Untersuchung 
erwies  es  sich,  dass  Raspica,  wie  viele  Andere  bei  dem  Aufstande 
nur  ein  Mitlauf  er  war.  GalFs  Absieht  wurde  durchschaut  und  er 
sowol  als  Major  Portner  und  Obristlieutenant  de  Pozzi  unter  dienst- 
liclien  Vorwänden  nach  Earlstadt  einberufen.  Die  Majore  erschie- 
nen. Den  Obristlieutenant  rettete  der  plötzliche  Tod.  Die  Majore 
wurden  verhaftet,  als  die  Nachricht  einlief,  dass  auch  der  Jezeraner 
Knez  Serti6  unter  entschieden  ausgesprochenen  Simptomen  einer 
Vergiftung  starb.  Serti6  kannte  das  Geheimniss  des  Complots  und 
es  musste  dem  Migor  Gall  Alles  daran  liegen  das  Werkzeug  seiner 
Pläne  zum  Schweigen  zu  bringen.  Auf  die  zwei  Fälle  folgten  zahl- 
reiche Verhaftungen.  Selbst  die  Baronin  Gall  wurde  gefänglich 
nach  Earlstadt  gebracht. 

Die  vom  Feldmarschall  Herzog  von  Hildburgshausen  als 
commandirendem  General  angeordnete  Untersuchungscommission 
bestand  aus  dem  Obristen  Benzoni  als  Präses,  aus  dem  General- 
auditor Jenko,  einem  Major,  einem  Hauptmann  und  einem  Actuar. 
Nach  der  Instruction  des  Herzogs  waren  die  gering  Gravirten, 
durch  Zwang  oder  Drohungen  zum  Aufstand  Gebrachten  zu  scho- 
nen. In  Folge  dessen  wurden  von  den  vielen  Verhafteten  nur  34 
der  Untersuchung  unterzogen  und  selbst  diese  im  Verlaufe  der- 
selben auf  24  reducirt.  Davon  wurden  10  durch  das  Eriegsrecht 
zum  Tode  mit  dem  Schwerte  und  zur  Confiscation  der  Güter  ver- 


506 

artheilt,  3  mit  der  Verschärfung,  dass  der  Leib  durch  das  Bad 
geflochten  und  der  Kopf,  auf  eine  Stange  aufgesteckt,  zur  Schau 
ausgestellt  werde ;  7  zur  Cassation  und  lebenslänglicher  Eerker- 
strafe,  1 1  simpliciter  entlassen  und  bei  5  lautete  das  Urtheil  auf 
zweijährige  Schanzarbeit  i).  Die  Kaiserin  gab  in  keinem  Puncte 
der  neuen  Organisirung  nach  und  hielt  auch  die  Besetzung  der 
Hauptmannsstellen  durch  Fremde  aufrecht  >). 

6.  Uniformirung  und  Montirung. 

Die  Uniform  der  Offiziere  bestand  aus  einem  schwarzsamme- 
tenen  mit  Gold  reich  gestickten  Kaipak,  einem  grünen  Dolman 
mit  runden  goldenen  Schlingen,  einem  roten  Leibchen,  einem  stark 
bordirten  Beinkleide,  einem  Gewehr,  einem  Säbel  mit  gestickten 
Tascheln  und  einem  kleinen  Kartusch. 

Die  Montur  der  Mannschaft  war  vom  Feldwebel  abwärts 
gleich;  das  Beinkleid  rot,  die  Böcke  blau.  Bei  der  Infanterie 
erhielt  jeder  Unteroffizier  einen  Monturbeitrag  von  30  kr.  monat- 
lich, ein  Gemeiner  18  kr.,  jeder  Husar,  Unteroffizier  und  Gemeiner 
30  kr.  Bei  jedem  dritten  Ausmarsche  wurde  eine  neue  Montur 
zugesagt.  Da  auch  im  Frieden  die  Andchaffung  der  Montur  unaus- 
weichlich war,  so  führte  man  auf  den  Antrag  des  Generalamts- ' 
Verwalters  Baron  Scherzer  den  sechsjährigen  Turnus  ein »). 

7.  Begoulament  für  die  Obristen. 

a)  Ihre  Stellung. 

Um  die  Stellung  der  Obristen  als  Begimentscommandanten 
genau  zu  umschreiben  und  einer  gemeinsamen  Begel  zu  unter- 
ordnen, gab  ihnen  der  Herzog  ein  Interimsregoulament.  Obwol 
zur  Weckung  des  Wetteifers  und  zur  Hebung  des  Ansehens  der 
Obristen  die  vier  Begimenter  die  Namen  derselben  erhielten,  so 
gingen  für  sie  daraus  dennoch  keine  Inhaberrechte  hervor.  Als  ein- 
fache Begimentscommandanten  hatten  sie  sich  daher  aller  Präro- 


1)  Extract  aus  den  Inquisitionsacten  Nr.  104  bei  Hildburgshausen. 
Beilage. 

>)  Bei  demselben. 

»)  Bei  Hauer  19.  April  1752,  Nr.  261  R. 


507 
gatire  der  Inhaber,  namentlich  des  jus  gladii  ond  aggratiandi 

I 

im  Allgemeinen  zu  enthalten.  Nur  bei  einem  Ausmarsehe^  wo  die 
Verschiebung  des  gerichtlichen  ürtheils  zu  viel  Zeit  erfordert 
hätte  und  die  Strafe  des  Beispiels  wegen  der  That  auf  dem  Fusse 
folgen  musste,  wurde  dem  ältesten  Obristen,  so  oft  alle  yier  Regi- 
menter concentrirt  an  den  Operationen  theilnahmen,  das  jus  gladii 
und  aggratiandi  z]agestanden.  Wurden  dagegen  die  Regimenter 
vereinzelt  detachirt,  so  konnte  der  älteste  Obrist  jedem  Regiments- 
commandanten dieses  Recht  übertragen,  welches  jedoch  auf  ihn 
überging^  sobald  die  Regimenter  wieder  zu  einem  Corps  zusam- 
menstiessen. 

Bei  Verleihung  erledigter  Chargen  musste  ein  Temovor- 
schlag  vorgelegt  und  der  Ttlchtigste  auf  den  ersten  Platz  gesetzt 
werden.  Doch  behielt  sich  der  Herzog  als  commandirender  Gene- 
ral das  Recht  vor,  auch  einen  vierten  zu  wählen.  Da  jedoch  bei 
einem  Feldzuge  der  Armeecommandant  befugt  war,  Offiziers- 
chargen sogleich  zu  besetzen,  so  worden  zur  Beseitigung  aller 
Anstände  dazu  die  nötigen  Vorkehrungen  getroffen. 

Um  das  Offizierscorps  vorhinein  kennen  zu  lernen,  mussten 
alle  drei  Mqnate  die  Conduitlisten  sämmtlicher  Ober-  und  Unter- 
offiziere und  der  10  ältesten  Gemeinen  einer  jeden  Compagnie 
vorgelegt  werden.  Sobald  sich  jedoch  bei  Besetzungen  Parteilich- 
keit einschlich,  tüchtige  Individuen  übergangen,  dagegen  Unfä- 
hige in  Vorschlag  gebracht  wurden,  so  musste  der  Obrist  die 
Demütigung  über  sich  ergehen  lassen,  dass  der  Vorschlag  von  dem 
ältesten  Stabsoffizier  abverlangt  wurde. 

Als  gewöhnlicher  Dienstgang  in  allen  Angelegenheiten  war 
die  Vorlage  aller  Rapporte  an  den  Generalwachtmeister  vorge- 
zeichnet, von  welchem  sie  durch  den  "Generalobristen  an  das 
Militärdirectorium  in  Graz  abgingen.  Dagegen  war  bei  einem  Feld- 
zuge der  das  Earlstädter  Grenzcorps  commandirende  Stabsoffizier 
angewiesen,  seine  Rapporte  direct  an  das  Directorinm  in  Graz  und 
1  Pare  an  den  Generalobristen  einzusenden. 

Die  Subordination  und  die  Aufsicht  der  Obristen  bezog  sich 
nicht  nur  auf  jene,  welche  bei  den  Compaguien  dienten,  sondern 


508 

auch  auf  ihre  Familien.  Der  Obrist  war  im  ganzen  Regiments- 
bezirke  nicht  nnr  in  militärischen^  sondern  auch  in  politischen. 
Civil-  and  gerichtlichen  Angelegenheiten  als  Befehlshaber  anzu- 
sehen und  daftlr  verantwortlich.  !Za  diesem  Zwecke  wnrden  ihm 
die  Stabsoffiziere  und  der  kleine  Stab  als  Hilfskräfte  zugewiesen 
und  im  Regimentsbezirke  dislocirt. 

hj  Justizpflege. 

Mit  richtigem  Verständnisse  betonte  der  Herzog  die  Justiz- 
pflege als  den  wahren  Grundstein  der  staatlichen  Wohlfahrt  und 
legte  den  Obristen  ans  Herz  „mit  allem  Ernste^  mackelloser  Unpar- 
teilichkeit und  Uneigenntttzigkeit  daran  so  fest  zu  halten,  als 
ihnen  ihre  Charge  lieb  sei  und  sie  es  vor  Gott  und  ihrem  Kaiser 
zu  verantworten  sich  getrauen  und  communicirte  ihnen  die  den 
Auditoren  gegebene  Instruction.^  Nach  dieser  wurden: 

Zu  Gerichtssitzungen  zwei  Tage  in  der  Woche  festgesetzt. 

Das  Gerichtsassessorium  aus  1  Hauptmann^  1  Ober-  und 
Unterlieutenant,  1  Feldwebel  und  1  Corporal  gebildet,  welche 
wöchentlich  abgelöst  wurden.  Ein  Migor  führte  den  Vorsitz. 

Eine  gerichtliche  Untersuchung  konnte  nur  mittelst  eines 
schriftlichen  Decretes  des  Obristen  eingeleitet  werden.  Diese 
Decrete  dienten  zur  Controle  der  gerichtlichen  Thätigkeit  und 
mussten  den  Monatsrapporten  beigelegt  werden. 

Zu  Eriegsrechten  waren  besondere  Assessorien  zu  comman- 
diren. 

Die  Gerichtssporteln  wurden  vorläufig  beibehalten  und  zur 
Dotirung  einer  besonderen  Gerichtscassa  bestimmt. 

Eine  gerichtliche  Entscheidung  konnte  den  Parteien  nur 
nach  deren  Ratificirung  durch  den  Obristen  ausgefolgt  werden. 

Mord-  und  Todschlag,  tödtliche  Verwundung,  Diebstähle, 
Vergreifungen  an  Vorgesetzten,  durften  nicht  mit  Geldstrafen,  son- 
dern mussten  mit  Leibes-  und  Lebensstrafen  belegt  werden. 

Auf  die  Strafe  des  Spiessrutenlaufens  war  nur  bei  Militär- 
verbrechen zu  erkennen. 

Bei  Civilklagen  war  zwar  der  Bataillonsconunandant  berech- 
tigt,  Vergleiche  zu  vermitteln,    kamen    diese  jedoch  nicht  zu 


509 

Stande  luid  war  ein  Aufschub  zulässig,  so  war  ihre  Abhandlan  g 
für  den  Auditor  bei  der  Bataillousbereisung  zu  reserviren.  War  ein 
Fall  unau&chiebbar,  so  war  er  dem  Begimentscommandanten 
anzuzeigen. 

Der  Auditor  (oder  Syndicus)  hatte  nämlich  zur  Pflicht  jedes 
Bataillon  vierteljährig  zu  bereisen  und  unter  dem  Vorsitze  des 
Compagniehauptmanns  mit  Zuziehung  eines  Assessoriums  die 
reservirten  Klagen  zu  schlichten.  Dieses  Assessorium  hatte  aus 
den  Gompagnieofüzieren,  dem  betreffenden  Enez  und  den  Orts- 
ältesten zu  bestehen.  Daher  war  der  Bataillonscommandant  yer- 
pflichtet,  über  die  geschlichteten  und  reservirten  Klagen  zur  vor- 
gängigen Informirung  einen  monatlichen  Rapport  zu  erstatten. 

In  vorgekommenen  Straffällen  war  der  Compagniecomman- 
dant  und  jeder  Compagnieoffizier  verpflichtet^  den  Beinzichtigten 
dem  Bataillonscommandanten  einzuliefern  oder  wenigstens  den 
Fall  anzuzeigen.  Yerhehlungen  oder  Begleichungsversuche  zogen 
den  Offizieren  Arreststrafe  in  Eisen  oder  Banden  zu. 

Zur  Verhinderung  der  bisherigen  Arrestantenentweichungen 
bei  derEinlieferung  oder  Haft  musste  im  ersten  Falle  fttr  eineEscor- 
tirung  unter  Commando  eines  Gefreiten,  im  zweiten  die  Ueber- 
wachung  des  Arrestiocales  vorgekehrt  werden.  Dabei  war  der 
Arrestant  statt  der  Stricke  mit  Eisen  an  der  Entweichung  zu 
hindern. 

Zu  den  bisher  kroatisch  oder  italienisch  verfassten  Gerichts- 
acten  war  auch  eine  deutsche  Uebersetzung  beizulegen ;  die  Sen- 
tenz dem  Delinquenten  nicht  nur  deutsch,  sondern  auch  kroatisch 
vorzulesen. 

Die  Husaren  wurden  dem  Regimentsgericbte  untergeordnet 
und  durften  nur  dann  demselben  durch  Sere2aner  eingebracht 
werden,  wenn  sie  sich  auf  die  schrifl;liche  Vorladung  nicht  stell- 
ten. Den  StabsofBzieren  dieser  Truppengattung  war  jede  ge- 
richtliche  Verhandlung   untersagt «).     Die   übrigen   Weisungen 


^)  Beilage  Nr.  111  bei  Hildburgshaosen. 


\ 


\ 


510 

des  Militärregoulaments  betrafen  den  Aasmarsch  und  das  Ver- 
halieü  am  Marsche  und  im  Felde. 

DieSere2aner  wurden  für  die  innere  Sicherheit  beibehalten  <). 

8.  ErkUrung   der  Karlstädter   und  Warasdiner  für  reguläre 

Regimenter  1747. 

Zu.  den  letzten  Acten  des  Herzogs  gehört  die  Erlassang 
eines  Exercierregoulaments  für  die  Grenzinfanterie  und  die  Erhe- 
bung der  Karlstädter  und  Warasdiner  zum  Range  regulärer  Regi- 
menter. Er  hatte  schon  unter  dem  16.  September  1746  aaf  die 
Notwendigkeit  dieses  Schrittes  hingewiesen,  ohne  jedoch  eine 
Entscheidung  zu  erreichen.  Als  jedoch  im  März  1747  vom  General 
Petazzi;  dem  Major  MikaSinovid  und  Hauptmann  Rettel  Beschwer- 
den einliefen,  dass  man  die  Karlstädter  und  Warasdiner  Miliz 
ungeachtet  ihrer  taktischen  Regulirung  bei  der  Armee  nicht  wie  die 

■ 

deutschen  und  ungarischen  Regimenter,  sondern  als  irreguläre 
Truppen  behandle,  erneuerte  der  Herzog  seinen  Schritt  und  dies- 
mal mit  Erfolg «). 

In  Folge  dessen  erliess  Maria  Theresia  auf  Grund  der  Reso- 
lution vom  23.  April  1747  und  vom  13.  Juni  an  das  Armeecom- 
mando  den  Befehl:  „Dass  die  Warasdiner  und  Karlstädter  keines- 
wegs für  irregulär,  sondern  den  deutschen  und  anderen  regulirten 
Regimentern  gleich  gehalten,  regulirte  Regimenter  genannt 
werden  und  den  Rang  wie  andere  ordentlich  aufgerichtete  Regi- 
menter jedoch  nach  denselben  haben  >),  dass  ihre  Generale  und 
Offiziere  mit  den  regulirten  nach  ihrer  Anziennität  dienen  sollen. 
Da  sie  ferner  mit  dem  Säbel  zu  fechten  gewohnt  seien,  so  mttssten  sie 
im  Felde  nich^  en  Ordre  BataiUe  eingetheilt  werden,  sondern  stets 
ein  besonderes  Corps  bilden  oder  in  die  Reserve  gestellt  werden*). 


1)  Das  Begonlament  im  2.  Rubr.  Nr.  6  im  Agramer  G.  C.  Arch. 
>)  In  den  chronolog.  Act.  Extract.  des  Reichskr.  Minist.  Registr. 
*)  Mit  den  Nummern  64,  65,  66,  67,  68,  69. 
*)  Der  Befehl  bei  Hauer  Nr.  137. 


511 


9.  Der  Bezug  des  Regnasalzes. 

Bei  der  Organisimn^  des  Earblädter  Geoeralats  blieb  der 
Bezug  des  Regnasalzes  nm  den  Preis  von  17  kr.  per  CUbal 
(94  Pfand)  aufrecht.  Im  Genüsse  dieser  BegÜDstigung  waren 
jedoch  nicht  alle  vier  Regimenter,  sondern  nur  das  Quiccardi'sche 
und  Herberstein'sche  und  das  BrOndler  Bataillon  des  Dillis'schen 
Regiments.  Sie  datirte  aus  der  Zeit,  in  welcher  die  innerösterrei- 
chische Hofkammer  dadurch  dem  Salzschmaggel  Schranken  zu 
ziehen  suchte.  Bei  Errichtung  der  Regimenter  wurde  das  Bezugs- 
recht auch  auf  die  neu  aufgestellten  Chargen  vomObristen  abwärts 
ausgedehnt.  Der  Umfang  dieses  Genusses  lässt  sich  am  genauesten 
aus  der  Ziffer  der  Bezugsberechtigten  ermessen  und  bietet  über- 
dies ein  specielles  Interesse,  weil  der  Bezug  das  Consumo,  beson- 
ders in  den  höheren  Schichten,  weit  überstieg  und  damit  die  Mittel 
zum  Tauschhandel  geboten  wurden: 

Beim  Qui'ccardischen  (Likaner)  Re^imente  bezog: 
Der  Obrist 

„    Obristlieuten4nt 

1  Major 

der  Rechnungsführer 

„   Auditor    .... 

„    Syndicus  .    .    . 

„   Begimentsadjutant 

r,   Zeugwart     .    .    . 

„   Regimentschirurg 
1  Unterfeldscher    . 
1  Führer     .... 
1  Begimentstambour 
1  Waldvojvoda  .    . 

1  Profos 

der  Garnisonsgeistliche 

1  snpernamerärer  Oberlieutenant 

1  „  Feldwebel . 

die  8  katholischen  Pfarrer  k     .  Q     = 


78     Cabal(i94Hnnd), 
49V, 


24 

12 

12 

8 

9 

12 
9 
5 
4 
6 

5 

9 

10 

6 

48 


W 


n 


r 


n 


n 


n 
n 

71 

n 


n 
ff 


512 

12  Capläne  k 3%  =    42      Cabal 

40  gr.-oriental.  Pfarrer  i  •    .    .  6      =240 

1  Begimentsschalmeister    .    .  Sy« 

1  Capellraeister 7*/,  „ 

19  jubilirte  Corporäle  i    .    .    .2«/*=  42»/^.  „ 

2  jubilirte  Feldwebel  i  ...  5      =  10  „ 

13  .  „  Gefreite  i  ....  21/4  =  29*/%  „ 
24  „  u.  pens.  Gemeine  ä  1 1/,  =  36  „ 
63  Dorfinspectore  ä 3     =192  „ 

48  Waldhüter  i     : li/,  =    72  „       1). 

Bei  den  Compagnien  bezog  jeder  der: 

16  Hauptleute 12      Cabal 

1  Oberlieutenant 10  „ 


1  Unterlieutenant 9 


w 


1  Fähnrich 8  „ 

1  Feldwebel 7  „ 

^  Fourier 7  „ 

1  Corporal 2y,       „ 

1  Spielmann 2'/,       „ 

1  Fourierschütz      2«/,       „ 

1  Gefreiter 2«/,       „ 

1  Zimmermann 2'/,       „ 

217  Gemeine  i •    2V,       „ 

430  dass  das  Quiccardische  Regiment  sammt  dem  Husarencorps  auf 
diese  Art  in  den  Genuss  von  8670y4  Cabal  oder  8150  Centner 
kam.  Bei  den  Stabsoffizieren  des  Herberstein'schen  (Otoianer) 
Regiments  und  des  Brlindler  Bi^taillons  war  der  Bezug  geringer 
berechnet.  Der  Obrist  bezog  nur  60  Cabal^  derObristlieutenant  30 
derHAajor  20.  Vom  Hauptmann  bis  zum  Gemeinen  abwärts  bestand 
kein  Unterschied  >). 


1)  Bei  den  Capellmeistern,  Dorfinspectoren  und  Waldhütern  bezieht 
«ich  der  Bezug  auf  die  Zeit  ihrer  späteren  Einführung. 
«)  46  Ruhr.  Nr.  11  (1772)  Agramer  Q.  C.  Arch. 


513 


§.  14.    Errichtung    der     Banater    Landmiliz    (Landes- 
bataillons) durch  Baron  Engelshofen  1746—1751. 

Während  des  blutigen  Kampfes'  um  die  österreichische 
Thronfolge  erhielt  im  Jahre  1744  der  Interimscomraandirende  im 
Banate^  Ferdinand  Baron  Engelshofen,  den  Auftrag,  auch  aus  die- 
sem Lande,  namentlich  aus  der  von  Mercy  errichteten  Miliz  ein 
Corps  anziiwerllen. 

Die  Banater  Ober-Knezen  warben  in  der  Bedrängniss  ihrer 
mutigen  Königin  auf  eigene  Kosten  ein  Freicorps  von  700  Mann 
zu  Fuss  und  106  Husaren,  grösstentheils  Serben,  um  es  zu  den 
königlichen  Fahnen  stossen  zu  lassen  und  setzten  es  unter  Com- 
mando  des  Hauptmanns  Simbschen  thatsächlich  in  Marsch.  Dieses 
Corps  erhielt  im  Verlaufe  des  Feldzuges  an  verschiedenen  Natio- 
nalen grossen  Zuwachs,  welche  sich  nach  dem  Einrücken  in  die 
Heimat  zwischen  den  Kammeralcontribuenten  auf  unbebauten 
Prädien  des  Banats  ansiedelten. 

Da  aber  ihre  Anzahl  zum  Nachtheile  der  Contribuenten 
durch  neue  Zuzüge  immer  mehr  anwuchs,  suchte  Engelshofen  im 
Jahre  1746  und  1747  diesen  Andrang  dadurch  einzudämmen,  dass 
er  die  vorhandenen  Militaristen  conscribiren  Hess,  aus  ihnen  Com- 
pagnien  formirte  und  ihr  Territorium  aus  dem  der  Contribuenten 
ausschnitt.    Er  beabsichtigte   ursprünglich    die    Formirung    von 

4  Infanteriecompagnien  ä  400  Mann  =  1600  Mann 
2  Husarencompagnien   ä  210      „      =    420     „ 

zusammen  .    .    .  2020  Mann. 
Zum  Oeneralstabe  bestimmte  er: 

den  Obristlieutenant  Simbschen, 

1  Quartiermeister, 

1  Adjutanten, 

1  Caplan, 

1  Profosen, 

3  Fouriere, 

3  Feldschere, 

3a 


/ 


514 

1  Trompeter  und 
1  Schmid 
allein   bei   der  Conscriptioiv  im  August    1752  fanden   sich    nur 

1634  Infanteristen, 
2Ö7  Husaren, 
zusammen  .  .  .  1841  Mann 
vor.  Diese  erhielten  den  Namen  „Banater  Landmiliz'',  versahen 
alle  Wachposten  in  den  Dörfern,  am  Cordon  io  Cardaken  und  bei 
Contumazen  u.  dgl.,  wozu  täglich  720  Mann  erforderlich  waren. 
Ungeachtet  der  gemeine  Mann  dieses  Bataillons  in  Gehorsam  an 
I  seine  Offiziere  ange^wiesen  war,  so  konnte  man  dieses^  Milizterri- 
torium  doch  nicht  als  ein  wahres  Militärgrenzgebiet  auflassen, 
weil  es  der^Civilbehörde  des  Landes  untergeordnet  war«).  Doch 
\  wurde  der  Name  Landesmiliz  in  einigen  Jahren  in  die  Bezeichnung 
,, Landesbataillon ^  umgeändert  und  dieses  im  Jahre  1751  von  der 
Civilbehörde  getrennt  und  der  MilitärveiValtung  untergeordnet «). 

§.  15.  Aufhebung  der  unmittelbaren  Verpflegung  der 
zwei   kroatischen  Generalate   durch   die    inneröster- 
reichischen Stände  1748. 

Während  dieser  geschichtlichen  Episode,  die  gleichsam  einen 
Vorläufer  der  nachherigen  Banater  Militärgrenze  bildet,  traten  in 
den  zwei  kroatischen  Generalaten  mehrere  nicht  unwichtige  Ab- 
/  änderungen  ein :  die  Verpflegung  der  Grenzer  (die  unmittelbare) 
yj  durch  die  innerösterreichischen  Stände  wurde  aufgehoben;  der 
Organisator  der  beiden  Generalate,  Herzog  von  Hildbnrgshausen 
trat  vom  Militärdirectorium  ab  und  jene  erhielten  besondere  Gene- 
ralcommanden  zu  Landesbehörden. 

Maria  Theresia  nahm  nämlich  nach  dem  Abschlüsse  des 
Aachner  Friedens  (1748)  auf  die  Aufstellung  eines  schlagfertigen 
Heeres  von  180.000  Mann  Bedacht,  welches  jedem  Angriffe  auf 
ihre   Rechte  gewachsen,   die  Aufrechthaltung    dieses    Friedens 


1)  17.  Februar  1752,  Nr.  502  bei  Häuer. 

2)  Nr.  155  bei  demaelbeü. 


515 

gewährleisten  sollte.  Die  weitere  Aufstellung  der  Grenzregimenter 
stand  niit  dieser  Absicht  im  innigen  Zusammenhange.  Dieses  Ziel 
allgemeiner  Buhe  und  Sicherheit  des  österreichischen  Staatswesens 
hatte  jedoch  die  Sioherstellung  der  dazu  nötigen  Geldmittel  zur. 
Vorbedingung.  Daher  berief  die  Kaiserin  schon  im  Jahre  1748  in 
den  Erbläudem  ausserordentliche  Ständeversamminngcn  ein  und 
stellte  an  sie  nach  einem  neuen  Universal-Contributionssystem  die 
Postulate  zur  Feststellung  der  auf  jedes  Land  entfallenden 
Dividenden. 

Ein  solches  Postulat  erging  auch  an  die  Stände  von  Steier- 
mark, Kärnten  und  Krain,  wobei  die  Geldsummen  zur  Erhaltung 
der  zwei  kroatischen  Grenzgeneralate  einzurechnen  waren.  In 
Folge  dessen  wurde  von  da  an  die  Recessualquote  von  jedem  die- 
ser Länder  theils  monatlich  und  vorhinein  in  die  Hilitärcassa, 
tbeils  nachhinein  in  die  Kammeralcassa  bar  erlegt.  Damit  wurde 
das  Band  gelöst,  welches  seit  dem  Brucker  Libell  zwischen  diesen 
Generalaten  und  den  innerösterreichischen  Ständen  bestand.  Das 
Verhältniss  wurde  zwar  durch  viele  trübe  Stunden  gestört;  doch 
gebührt  den  Ständen  im  Allgemeinen  die  Anerkennung,  dass  sie 
im  Ganzen  ftlr  die  Grenze  grosse  Opfer  gebracht  hatten. 

§.  16.  Aufhebung  des  Directoriums    und  Errichtung 
zweier  Generalcommanden  für   die  Karlstädter  und 

Warasdiner  Grenze  1749. 

Im  folgenden  Jahre  trat  auch  der  Mann  aus  seinea  dienst- 
lichen Beziehungen  zur  Grenze,  welcher  an  dem  Verhältnisse 
zwischen  den  Ständen  und  der  Grenze  zuerst  gerüttelt  und  dessen 
Bestand  sehr  erschüttert  hatte. 

Nach  Sicherstellung  des  Erhaltungsfondes,  Regelung  der 
Rangsverhältnisse,  Beilegung  des  Auf^tandes  durch  die  Unter- 
suchung, wobei  die  Kaiserin  gegen  die  Opfer  eines  verwegenen, 
vom  Eigennutz  dictirtCQ  Complots  Milde  walten  Hess,  hielt  Hild- 
burgshausen sein  Werk  für  befestigt.  Allein  bald  konnte  er  sich 
der  Ueberzeugung  nicht  verschliessen,  dass  die  Anfechtungen 
gegen  dasselbe  mit  ungeschvvächter  Energie  andauerten,  und  dass 

33* 


J 


516 

es  namentlich  anch  Feindseligkeiten  gegen  seine  Person  waren, 
an  welchen  der  Erfolg  seiner  mühsamen  und  andankbaren  Arbeit 
zu  scheitern  drohte.  Um  daher  das  staatliche  Interesse  darch  sein 
persönliches  nicht  zu  gefährden,  wich  er  dem  Drange  der  Umstände 
und  reichte  am  12.  März  1749  seine  Resignation  ein.  Die  Kaiserin 
nahm  sie  nach  mündlicher,  freimütiger  Motivirung  dieses  Schrittes 
an  und  leitete  eine  Beratung  mit  dem  Herzoge  ein,  wie  die  militä- 
rische Oberleitung  ohne  Ernennung  eines  Oberdirectors  fortzu- 
führen wäre.  Auch  sollte  die  Leitung  der  Generalate  getrennt 
und  selbstständig  wirkenden  Generalcoramanden  übertragen  wer- 
den. Beide  wurdeiydem  Wiener  Hofkriegsrate  unmittelbar  unter- 
geordnet. Die  ökonomischen  Angelegenheiten  der  beiden  Gene- 
ralate wurden  vom  Generalkriegscommissariate  übernommen  0. 
In  diesem  Jahre  wurden  die  Ortschaften  und  deren  Territorien 
im  Warasdiner  Generalate  nach  den  zwei  Regimentern  abgetheilt 
und  die  fünf  Husarencompagnien,  die  nie  zur  Completirung  gelang- 
ten, auf  zwei  Compagnien  (200  Mann)  reducirt.  Jedes  Regiment 
erhielt  die  Stärke  von  4000  Mann. 

Im  folgenden  Jahre  erfolgte  bei  den  Warasdiner  und  Karl- 
städter Regimentern  die  Formirung  von  zwei  Grenadiercompag- 
nien  in  der  Stärke  von  240  Mann  und  wurden  ihre  Gewehre  mit 
Bajonneten  versehen. 

Im  Jahre  1752  wurden  sie  im  Truppenstande  und  in  der 
Verpflegung  den  Feldregimentern  gleichgestellt  und  die  Chargen 
des  Generalobristen  und  Generalamtsverwalters  aufgehoben «). 

§.  17.  Organisirungen  in  Slavonien. 

aj  Excorporirung  des  kammeralistisehen  Antheils   von  81«- 
vonien   vom  Militärgrenzgebiete  1744—1745. 

Inzwischen  hatten  sich  in  Slavonien  Veränderungen  von 
grosser  Bedeutung  vollzogen.  KhevenhüUer's  Verfllgungen  waren 


1)  25.  Juni  1749,  Nr.  389  E.  u.  324,  325.  Bei  Hauer  u,  den  chronolog. 
Actenextracten. 

«)  In  denselben  6.  Juli  1751  p.  II.  Nr.  194,  2.  Juni  p.  4  Nr.  154,  August 
1752  p.  3  Nr.  449,  26.  April  1752  Nr.  432  E.  u.  334  R. 


517 

* 

zwar  auf  Erleichterung  der  Grenzerlasten  gerichtet,  gelangten 
jedoch  nicht  zur  practischen  Durchführung,  weil  die  bei  Ausmär- 
schen zurückgebliebenen  Ofiiziere  und  selbst  Obercapitäne  aus 
ihrer  eingelebten  Behandlung  der  Grenzer  nicht  heraustraten  und 
die  alten  Ueberschreitungen  mit  Robotleistungen  aufrecht  erhielten. 
Die  Wirtschaft  der  Grenzer  litt  darunter  ungemein. 

Bevor  man  jedoch  daran  ging  durch  radicale  Aenderung  der 
Verhältnisse  diesem  drückenden  Unfuge  ein  für  alle  mal  ein  Ziel 
zu  stecken,  wollte  Maria  Theresia  ihr  im  Jahre  1741  dem  Land- 
tage zu  Pressburg  gegebenes  Wort  einlösen  und  den  der  k.  k.  / 
Hofkammer  untergeordneten  Theil  von  Slavonien  und  Sirmien 
nach  den  Articeln  18  und  50  der  ungarischen  Krone  incorporiren. 

Mit  diesem  Acte  wurden,  der  General  der  Cavallerie  und  Ban 
von  Kroatien,  GrafBatthi&nj,  der  Feldmarschall-Lientenant  Baron 
Engels_hofen,  Graf  Pataöic  zur  Vertretung  des  Ban  und  Baron  La- 
dislaus  Väyay  durch  die  kaiserliche  Resolution  vom  30.  October 
1743  mit  der  Bestimmung  betraut,  die  Militärdistricte  vom  Provin- 
zialgebiete  ganz  abzusondern  und  genau  abzugrenzen  und  eine 
Dreitheilung  der  Grenze,  in  die  Save-,  Donau-  und  sirmische  durch- 
zuführen j).  Auch  erforderte  der  im  Poäarevacer  Frieden  an  den 
ungarischen  König  rückgefallene  Antheil  von  Sirmien  eine  bessere  , 
Verwahrung  gegen  den  Erbfeind,  als  sie  im  Jahre  1742  eingeleitet  ^ 
wurde. " 

Schon  in  den  ersten  Relationen  (vom  24.  Mai,  11,  Juni  und 
4.  Juli)  betonte  die  Commission  das  dringende  Bedürfniss  einer 
Miliz  zu  Fuss  und  Pferd  an  der  Grenzstrecke  von  der  Save-  bis 
zur  Lonjamündung  und  ihre  Dotirnng  mit  einem  hinreichenden 
Territorium  zur  Sicherstellüng  ihrer  Existenz.  Sie  beantragte, 
jedoch  die  Scheidung  derselben  in  die  sirmische  ui^  Savegrenze, 
die  erstere  auf  der  Strecke  bis  zur  Bosutmündung,  die  letztere  bis 
zum  Anschlüsse  an  die  Banalgrenze. 

Um  nun  nach  der  kaiserlichen  Entschliessung  dem  Dienste 
und  der  Landessicherheit  gleiche  Rechnung  zu  tragen,  beantragte 
die  Wiener  Hofkriegsstelle  längs  der  Save  am  Boden  des  sirmi- 


^)  yo.  October  1743  Nr.  589  R.  bei  Hauer. 


518 

sehen  Tiefbeckens  und  in  der  slavonischen  Posanna  fllr  den 
Bedarf  der  Miliz  einen  Landstrich  auszuschneiden^  dns  übrige 
slavonisch-sirmische  Territorium  aber  dem  Provinziale  zu  tiber- 
lassen. Der  sirmischen  Grenze  wurde  eine  besondere  Stellung 
zugedacht,  weil  die  zur  Zeit  des  Belgrader  Friedens  herüberge- 
tretene serbische  Miliz,  sowie  die  Albaneser  (vom  albanischen 
Clementgebirge  so  genannt)  durch  ihre  Eigenthllmlichkeit  eine 
besondere  Behandlung  erforderten.  Da  überdies  die  sirmisrhe 
Grrenze  gegen  die  wichtigste  strategische  Position  des  Feindes, 
Belgrad,  als  die  äusserste  Vorschiebung  einer  österreichischen 
Miliz  galt,  so  drang  der  Hofkriegsrat  darauf,  sie  mit  hinlänglichen 
und  rechtschaffenen  Leuten  zu  besetzen,  damit  sie,  beim  Ausbrnehe 
eines  Krieges  nicht  leicht  aufgerollt,  vor  dem  Einrücken  der  deut- 
schen Armee  den  Feind  in  Schach  halte,  die  Hinterländer  decke, 
oder  wenigstens  eine  Zeit  lang  den  Feind  aufhalte.  Daher  erklärte 
sich  der  Hofkriegsrat  für  eine  Terrainzuweisung,  durch  welche  auch 
jenseitige  Unterthanen  herbeigelockt,  Ansiedlungsplätze  vorfinden. 
Nach  der  Relation  vom  17.  Juni  bestanden  die  dort  ange- 
siedelten Serben  und  Albanesen  nur  aus  2859  Familien.  Da  diese 
der  Hofkriegsrat  zur  Aufstellung  der  sirmisehen  Grenzmiliz  für 
ungenügend  erklärte,  so  wurde  die  Commission  angewiesen  die 
1307  Familien  der  Donaugrenze,  welche  von  der  Bosut,  unterhalb 
äid,  bis  Peterwardein  an  der  Hügelkette  des  rechten  Donauufers 
und  am  Abhänge  der  FruSka  gora  sessbaft  waren,  an  die  Donau- 
strecke Peterwardein-Semlin  zu  übersiedeln  und  durch  Theiss- 
grenzer  auf  acht  Capitanate  zu  verstärken.  Doch  wurde  bei  For- 
rairung  dieser  Grenzlinie  den  bisherigen  Donaugrenzem  die  Wahl 
zwischen  der  Civil-  und  Militärgerichtsbarkeit  freigestellt.  Die  Ter- 
ritorien der  Capitanate  Öid,  Öerevic,  Perkasova  und  Palanka  fielen 
den  Provinzialgebieten  zu,  an  welche  sie  angrenzten.  Die  Miliz 
blieb  grösstentheils  ihrem  bisherigen  Berufe  treu  und  übersiedelte 
nach  Karlovic,  Slankamen,  Grcedin  ujd  Belekic.  Auch  die  Com- 
pagnien  der  Peterwardeiner  Schanze  zogen  sich  in  die  neue  Donan- 
grenze, mit  deren  Herstellung  der  Peterwardeiner  Commandant 
Generalmajor  Helfreich  beauftragt  war. 


519 

In  der  SavegrcDze  waren  die  Militärdörfer  zum  Theile 
noch  vermischt.  Da  es  sich  aber  um  die  Herstellung  eines  rein 
militärischen  Grenzgebietes  handelte,  so  wurden  Umtauschungen 
vorgenommen.  Die  von  der  Diakovarer  Herrschaft  der  mittleren 
Savegrenze  provisorisch  einverleibten  sechs  Ortschaften  *)  wurden 
definitiv  beibehalten,  um  zwischen  der  mittleren  und  oberen  Save- 
grenze  zur  Zeit  der  Savetiberschwemmung  die  Communication  zu 
erhalten.  Auch  Perkovci  wurde  dazu  genommen «). 

Wie  bereits  anderwärts  angegeben  wurde,  erfolgte  bei  dieser 
Ausscheidungsoperation  die  Incorporirung  des  Kammeraldistristes 
Subccka  mit  1059  Diensttauglichen  und  ein  Theil  der  Herrschaft 
Cernek,  als  Entschädigung  für  das  dem  Baäer  Comitate  abgetre- 
tene Territorium  der  aufgehobenen  Peterwardeiner  Schanze»). 
Dagegen  wurden  die  Unterthanen  der  Lodron'schen  Herrschaft 
Verovitica  und  der  caraflfischen  Vuöin  niit  ihren  Bitten  um  Einver- 
leibung ins  Militärgrenzgebiet  wegen  der  ungeeigneten  geogra- 
l)hischen  Lage  abgewiesen  *). 

hj  Bildung   dreier  Comitate. 

Am  Schlüsse  des  Jahres  1744  war  man  so  weit  vorgeschrit- 
ten, dass  im  Ganzen  festgesetzt  war,  was  dem  Provinziale  und 
was  der  Militärgrenze  angehören  sollte.  Aus  dem  Provinzialgebiete 
bildete  man  drei  Comitate,  das  Veroviticer,  Po^eganer  und  das 
sirmische. 

Dem  Veroviticer  fielen  zu:  die  Dom  inien  Verovitica, 
Vuöin,  Orahovica,  NaSic,  Valpo,  Diakovar,  Ridfalu,  die  Kammeral- 
stadt  Essek  sammt  Bezirk,  Almas,  Dalja  und  Erdöd. 

Das  Po2eganer  Comitat  entstand  aus  den  Dominien: 
Podvorje,  Sirac,  Pakrac,  Cernek,  Po2ega,  Sta2iman,  Velika,  Pre- 
stovac,  Placko,  Kaptol,  Pletemica, 


*)  Mikanovci,   Strizivoina,  Vrpolje,  Öaikovci,  Andrievci  und  Topolje. 

2)  1745. 

*)  Die  Ortschaften  Gunjevci,  DoboSac,  Tistovac,  Ostrivrh  mit  800 
Dienstfähigen. 

*)  Aus  dem  Referat  an  die  Kaisevin  vom  18.  August  1743  im  Archiv 
des  lleichj^kr.  Minist,  und  des  slav.  Gen.  Com.  Arch. 


/ 


r 


520 

Dem  sirmischen  Comitate  wurden  die  Dominien r 
NuStar,  Vukovar,  Ilok,  Neradin,  Karloviö,  Ruma  und  Semlin  zuge- 
wiesen i). 

c)  Formirung   der  slavonisch-sirmischen  Regimenter   durch 
den  Feldmarschall-Lieutenant  Baron  Engelshofen. 

Zur  Organisirung  des  Militärgebietes  legte  der  Banus  Graf 
Batthiäny  den  Entwurf  einer  Interimaleinrichtung  vor,  welche  auch 
angenommen  wurde.  Batthiä.ny  beantragte : 

„Die  Aufstellung  von    .......    .  16.800  Fouseliren, 

„  n  „ 4.200  Husaren, 

zusammen  .    .    .  21.000  Mann. 
„Daraus  waren  drei  Infanterie-  und  zwei  Husarenregimenter 
zu  formiren.   Zwei  sollten  aus  drei,    eines  aus  zwei  Bataillonen 
bestehen,  das  Bataillon  zu  fünf  Compagnien,  die  Compagnie  zu 
drei  Divisionen  mit  140  Mann. 

Dadurch  war  der  Stand  eines  Infanterieregiments  mit    4.200  Mann 
zweier  Infanterieregimenter  ä  6300  mit 12.800 

zusammen  mit  .  .  .  I648OO  Mann 
festgesetzt. 

„Ein Husarenregiment  sollte  aus  10 Compagnien  zu  210Mann 
bestehen,  daher  der  Stand  beider  Regimenter  auf  4200  Mann 
gebracht  werden.  Den  Ausmarsch  beantragte  er  in  zwei  oder  drei 
Touren. 

„Die  Offiziere  sollten  durch  den  Ertrag  von  Grundstücken, 
durch  die  Naturalrobot  der  Grenzer  und  einen  üniformirungsbei- 
trag  erhalten  werden. 

„Den  Grenzern  wurde  Befreiung  von  ärarischer  Robot, 
Bequartierung,  Vorspann;  freier  Waldgenuss,  freie  Fleiscfaans- 
schrottung  und  freier  Weinschank  gewährleistet. 

„Batthiäny  beantragte  dieTheilung  der  Bevölkerung  in  drei 
Divisionen  und  die  Errichtung  einer  Grenzcassa «). 


<)  2  Ruhr.  Nr.  24  im  slav.  sirm.  G.  C.  Arch. 

«;  Dieser  Entwurf  findet  sich  im  slav.  sirm.  G.  C.  Arch. 


521 

\ 
I 

Als  Feldmarschall -Lieutenant  Baron  Engelsliofen  im  Jahre 
1746  mit  der  Formirung  der  slavonisch- sirmischen  Regimenter 
beauftragt  wurde,  erhielt  er  die  Weisung  dieses  Croqui  zur  Richt- 
schnur zu  nehmen.  Da  aber  seit  der  Concipirung  desselben  in  den 
Militärverhältnissen  der  westlichen  Grenzgeneralate  ein  Umschwung 
eingetreten  war,  verfasste  Engelshofen  «in  neues  selbstständiges 
Regoulament  (1747),  in  welchem  er  zwar  die  von  Batthiä,ny  vor- 
geschlagene Formation  und  Stärke  der  slavonisch-sirmischen  Grenz- 
truppen im  Ganzen  beibehielt,  in  den  Details  und  übrigen  Bestim- 
mungen jedoch  Aenderungen  vornahm,  namentlich  die  Stärke  der 
drei  Infanterieregimenter  gleich  bemass. 

I.  Truppenstand. 

Die  ganze  Organisirung  lässt  sich  aus  den  Relationen 
des  Feldmarschall-Lieutenants,  den  darüber  erlassenen  Verord- 
nungen und  aus  dem  Regoulament  vom  29.  Juni*  1747  ermitteln. 

„Die  bisherige  Abtheilung  der  Grenze  zwischen  der  Lonja     /. 
und    Peterwardein    in    die   Donau-,    sirmische,    untere,    mittlere 
und  obere  Savegrenze  wurde  aufgehoben. 

„In  dem  an  der  Save  excorporirten  slavonischen  und  sir- 
mischen Gebiete  wurde  die  Aufstellung  dreier  National-Infanterie- 
regimenter,  des  Peterwardeiner,  Broder,  Gradiskaner  und  zweier 
Husarenregimenter,  des  sirmischen  und  slavonischen  beantragt. 

„Jedes  Regiment  erhielt  einen  Inhaber;  das  Broder  den 
commandircnden  General  von  Slavonien,  Feldzeugmeister  Grafen 
Gaisrugg,  das  Peterwardeiner  den  Feldmarschall-Lieutenant  Baron 
Helfreich,  das  GradiSkaner  den  Obristen  St.  Andr^e,  das  sirmische 
Husarenregiment  den  Feldmarschall  -  Lieutenant  Freiherm  von 
Engelshofen,  das  slavonische  den  Obristen  Petardi. 

„In  geographischer  Beziehung  reichte  das  Broder  Regiment 
bis  ans  rechte  Orljavaufer,  so  dass  am  Boden  des  heutigen  Gra- 
diSkaner  Regiments  die  Compagnien  des  Broder  Obristen,  Obrist- 
lieutenants  und  die  des  Hauptmanns  Lechner  bestanden.  Dagegen 
gehörte  die  heutige  Drenovcer  Compagnie  des  Broder  zum  Peter- 
wardeiner Regimente. 


522 

• 

„Da  bei  jedem  Infanterie-  und  Husarenregimente  drei  Stabs- 
offiziere creirt  worden^  so  bezeichnete  man  die  ihnen  zugewie- 
senen drei  Compagnien  als  Stabscompagnien.  Die  anderen  erhiel- 
ten ihre  Namen  von  den  Hauptlenten.  Die  Stabscompagnien  wur- 
den Capitänen  zur  Commandirung  überlassen. 
y    „Jedes  Infanterieregiment  erhielt  die  Stärke  von  5600  Mann 

*'  „       Husarenregiment 2100     „ 

wodurch  das  Cqntingent  auf  21,000  Mann  gebracht  werden  sollte. 

Der  Stab  des  Infanterieregiments  wurde  auf  17,  des  Husa- 
renregiments auf  18  Köpfe  festgesetzt. 

Seit  dem  Jahre  1 750  wurden  jedoch  statt  der  Regiments- 
Quartierlieutenants  und  Fähnriche  in  Uebereinstimmung  mit  den 
Feldregimentern  Oberlieutenants  und  Unterlieutenants  und  acht 
Fouriere  eingeführt «). 

»In  der  Kammeralgemeinde  Peterwardein  wurde  die  Errich- 
tung einer  Freischützencompagnie  bewilligt «). 

II.  Abtheilung  der  Grenzer  und  ihre  Dienstleistung. 

Da  die  an  der  Save  und  Donau  ansässigen  Grenzer  bisher 
von  ihren  Vorgesetzten  bedrückt  und  nicht  nach  Recht  und  Billig- 
keit, sondern  nach  persönlichen  Beziehungen  zu  denselben  bald 
zu  geringen,  bald  zu  überspannten  Dienstleistungen  und  Arbeiten 
commandirt  wurden;  so  mussten  dieser  Willkür  Schranken  gezo- 
gen und  in  die  Dienstleistungen  ein  gleiches  und  bilh'ges  Ver- 
hältniss  gebracht  werden.  In  dieser  Absicht  setzte  Engelshofen 
den  Stand  der  Compagnien  so  hoch  an  und  formirte  selbst  in  die- 
sen Abtheilungen. 

„Jede  Infanteriecompagnie  wurde  in  vier  gleiche 
Divisionen  oder  Classen  abgetheilt.  Die  drei  ersten  bezeichnete 
er  als  dienstbare  für  Militärdienste  im  Lande  und  ausserhalb  des- 
selben. Die  vierte,  die  er  die  undienstbare  nannte,  bestimmte 


t;  17.  Februar  Nr.  183  bei  Haner. 

«;  17.  September  1750  Nr.  39  E.,  Nr.  83,  84  R.,  Nr.  183,  184  bei  Hauer 
u.  in  d.  Registrat.  d.  Reicliskr.  Minist. 


523 

er  ausschliesslich  für  die  Hauswirtschaft.  Jede  Husarencom- 
pagnie  wurde  in  zwei  dienstbare  Divisionen  und  eine 
undienstbare  gegliedert.  Daher  hätte  jede  Infanteriecompagnie 
bei  der  Stärke  von  560  Mann,  140  Mann  zum  ersten  Ausmarsch, 
140  für  Landesdienste  und  zur  Ablösung  des  ersten  Ausmarsches, 
140  für  Landesdienste  und  den  dritten  Ausmarsch,  während  140 
militärdienstfrei  sich  ausschliesslich  der  Wirtschaft  widmeten. 

Jede  Husarendivision  begriff  ursprünglich  nur  70  Mann 
und  ermöglichte  nur  eine  einmalige  Ablösung,  da  die  dritte  Divi- 
sion nur  hausdienstbar  war.  Allein  schon  im  Jahre  1749 
führte  Engelshofen  auch  bei  den  Husarencompagnien  die  Vler- 
theilung  ein,  um  für  die  dritte  Ausmarschtour  die  nötige  Mann- 
schaft zu  gewinnen. 

Die  Commandirung  zum  Felddienste  durfte  nur  divisious-. 
weise  stattfinden. 

üieDjenstpflicht  ruhte  auf  folgenden  GTrundsätzen : 

„Die  drei  Classen  von  Dienstbaren  waren  zu 
Kriegsdiensten  zu  Wasser  und  zu  Land,  sowol  zu  Kriegs-  als 
Friedenszeiten  zum  Cordons-  und  Garnisonsdienste,  zur  Aufrecht- 
haltung der  inneren  Sicherheit,  zur  Bewachung  der  Contumazen 
und  zur  Verstärkung  des  Cordons  bei  Pestgefahren  verpflichtet*, 
agegen  waren  sie  contributions-  and  robotfrei. 

„Die  vierte  .  undiehstbare  Classe  wurde  als  ein 
unter  dem  Militärschutze  stehender  Contribuentenstand  behandelt, 
war  zu  einer  Kopfsteuer  von  fast  5  fl.,  sowie  zu  Festungsarbeiten 
und  zur  Robot  verpflichtet.  Sie  durfte  niemals  zu  Militärdiensten 
verwendet  werden. 

Sie  trug  überdiess  die  Last  der  Einquartierung,  der  Vor- 
spann auf  kriegscommissariatische  Anweisung,  der  Zufahr  des 
Garnisonsholzes  gegen  eine  kleine  Vergütung.  So  wie  man  von 
den  Dienstbaren  militärische  Dienste,  verlangte  man  von  ihr  öko- 
nomische Vortheile.  Nur  in  Friedenszeiten  war  den  supemume- 
rären  Dienstbaren  für  sechs  Monate  der  Loskauf  vom  Militär- 
dienste gestattet. 


j 


524 

„Von  den  Undienstbaren  antetschieden  sieh  die  eigentlichen 
Schutzleute  dadurch,  dass  sie  ausser  des  Hausgartens  keinen 
Grund  besassen,  von  der  Handarbeit  und  vom  Handel  lebten  und 
ihren  Verhältnissen  gemäss  zur  Grenzcassa  contribuirten. 

ni.  Dotirung  der  Grenzer  mit  Grundstücken  und 

Verpflegung  der  Offiziere. 

Der  Grund  und  Boden  wurde  vorläufig  compagnieweise  aus- 
geschnitten. Für  die  Individualzuweisung  desselben  an  Grenzer, 
für  die  Bemessung  der  Ober-  und  UnteroffiziersgebUhr,  stellte 
Engelshofen  den  Grundsatz  auf,  dass  man  auf  die  Erhaltung  einer 
zahlreichen  Familie  zu  reflectiren  habe.  Doch  nahm  er  bei  jedem 
RegiiiQente  ein  anderes  Ausmass  an,  indem  er  im  Peterwardeiner 
Regimente  als  dem  tragfilhigsten  die  Grunddotirang  für  einen 
Infanteristen  mit  14  Joch,  im  Broder  mit  13  und  in  dem  weniger 
dankbaren  Territorium  des  Gradiskaner  Regiments  mit  9t/j  Joch 
bemass,  und  etwas  Wiesenlaud  dazu  beigab.  Ein  gemeiner  Husar 
erhielt  einen  um  vier  Joch  vermehrten  Grundbesitz.  Die  Verthei- 
lung  war  ungerecht. 

Bei  Verpflegung  der  Offiziere  suchte  Engelshofen  die  Klip- 
pen zu  umschiffen,  welche  der  übermässige  Grundbesitz  Schlich- 
ting's  und  Khevenhüller's  Offiziers  Robot  erzeugten  und  zu  schwe- 
ren Bedrückungen  führten.  Er  wollte  sie  durch  einen  massigen 
Grundbesitz,  durch  Naturalien  und  einen  Beitrag  in  Barem  bewir- 
ken. Indem  er  aber  durch  Natural-,  d.  i.  Zehentleistungen  an  die 
Grenzcassa  nicht  nur  dem  Robotunfuge  begegnete  und  dem  Gren- 
zer dadurch  die  Zeit  zur  Bebauung  des  eigenen  Grundes  sicherte, 
versetzte  erihnindieBedrängniss,  dass  er  in  Missjahren  das  geringe 
Grunderträgniss  meistens  an  die  Gassa  abliefern  musste  und  bei 
dem  eigenen  Bedarf  an  den  Ankauf  um  theuere  Preise  angewiesen 
war  und  so  von  der  Scylla  befreit  an  die  Charibdis  geriet.  Auch 
der  Offizier  kam  in  eine  unhaltbare  Lage.  Wollte  er  mit  eigenen 
Arbeitskräften  seinen  Grund  cultiviren,  so  brauchte  er  dazu  einen 
fundus  instructus,  wozu  der  Verpflegsbeitrag  in  Barem  nicht  zu- 
reichte, da  damit  auch  dieUniformirungsauslagen  zu  decken  waren. 


525 

Auch  fand  er  in  der  Grenze  keine  mobilen  Arbeitskräfte, 
da  es  da  kein  Proletariat  gab  und  Schutzleute,  die  vom  Taglohn 
lebten,  selbst  in  den  Stabsquartieren  in  geringer  Anzahl  verfügbar 
waren.  Auch  war  die  Leistung  des  Natiiralzehents  nichts  anderes, 
als  eine  Contribution  unter  einem  anderen  Namen,  die  überdiess 
in  Missjahren  unberechenbar  hoch  steigen  konnte. 

Diese  eigenthttmliche  Verpflegungsweise,  ein  Unicum  in  den 
(Trenzeinrichtungsversucüen  gestaltete  sich  folgendermassen  : 

Der  0 brist  erhielt  3000  fl.  in  Barem  und  90  Klafter 
Brennholz  ohne  Naturalien.  ; 

Der  Obristlieutenant  erhielt  2000  fl.  in  Barem  und 
72  Klafter  Brennholz  ohne  Naturalien. 

■ 

Ein  Obristwachtmeister  erhielt  1500  fl.  in  Barem  und 
UO  Klafter  Brennholz  ohne  Naturalien. 

Die  Naturalienbezüge  begannen  beim  Regimentsstabe  vom 
Regimentsquartiermeister. 


626 


o 

s? 

o 

o 

B 

CD 

a 

CD 

»ö  o  o 

3S 


•^  »^  hg  f^ 

S:  CD  9e:  XT 


•5    O-D    C= 


B 


o  o 

CD   CD 


S    3.  CD 
®   O    3 

2-         C3 


tt:  «^ 

0  3 

CD    0 

CD 

B 
3S 

3 


P 

m 

9 


■-00 

O   P« 

OB   SR 

CD 

OD 
CA 

CD 


•"•  S*  «D    3 


09 


i-a  kl«  iO 


§?•  S^ggl&fe 


00      a>o)0)0)0d0i^t>si<>o 


^^  1^  H^  H-k  )_i  10  09 


^s      05  o>  00  to  o 


1 


9    <B 

9 


5^ 

p.2 


S    9 


Q>    S9    M    CS 

•^  a  2  CD 
2-  B  B 

CD    »    »^ 

S"  S.  cP 

V-*     A     ■— < 
CD 


8-?. 

B 
JD 


OD 

CD 

S' 

0 


B 
B 


&  w 

»-.  © 

^  3 

o 

B 


rt 


CD 


09  h-A  i-A 


t-^  09 


09  09  •      •      »fk.Q 


.  g 


o» 


*ij^  4^  Oi  Ä        « 
•***Q0OO       ST 


so 


•  ST 


SO 

d 

CD 

CD 
CD 
.0 

s 

p 

CD 


00  •    -a 


OD 


o 


s 


s 


s 


?:3 


"*  4  s 


rf^oooo 


i-i  H-^  MA      H-^  H-^  to  a>  o^ 


<9    a 


» 


23 


9  b; 
ff  • 


09  1^ 


to 


•       ■        • 


g-  •  fe 


^  —•— 


SS    s|| 


.^  5:^  t5  hS  09 
O  00  «si  -q  CS 


Sö5 


.    .    09.    .    .    ^.    -Kibo 


ßC5 

SO 


oa  Ca  ü«  -a -4  H*  09 
OD  i^ooca  000 


^  »— 10  r>ö  M^cti^^ 
»^  CO  o  -si^-*  Pc  o 


o;  rf^  oa  CO  H* 


Ü^ 


?r2.9-- 


09  OD.    •    oo««    09oPr« 

ISS09  Ol(^        1^09         rC 

Cat  ff' 

.  .  5^ ^>:32r  1^ 


N 


527 


a 
.2 

ii 

cc 

;  s§ 

§§ 

►  c 

CO 

• 

•      • 

• 
d 

*»   Fd 
iS  .2 

O       00 

98 

C?  o 

i«i     -      1 

08 

GO 

O 

6^ 

.   '^ 

03 

"^ 

CO 

rH 

t^ 

^ 

1  ^  ^  s 

00 

S      *» 

• 

^ 

^      1-H 

iH 

"«t 

oo 

t^ 

r- 

■* 

d 

-a  -ö 

•IM 

M 

^  kö 

CO 

(N 

C^3 

1      lH 

r^ 

n 

^  "So 

o 

d    »4 

^ 

h 

2 

a> 

N  2 

«'s 

CO 

r- 

t^ 

oo 

Ci 

, 

1 

% 

q 

'S    « 

5 

«5 

CO 

04 

(N 

TH 

• 

bc  ^ 

■ 

c 

«      * 

■  mm 

2 

p 

s 

S 

CO 
CO 

CO 
00 

• 

• 

d 
d 

'S) 

•C  e^ 

=  'S 

U 
« 

• 

c 

^ 

d  ^ 

•^ 

o  • 

d 

o 

"5* 

s 

^ 

CO 

00 

^ 

• 

• 

'So    d 

'S  'S 

■«d 

Fd 

o 

2 

SS 

P 

bD 

r 

i 

•gJ 

00 

CO 
CO 

g 

• 

Ol 

• 

^ 

<ö     tkÖ 

bD 

05 

'S 

ÖS 

• 

'S 

00       ® 

-  'S. 

d 
p 

• 
p 

g 

SS 

CO 
CO 

^ 

00 

• 

• 

d 
d 

3)      0) 

• 

> 

•  IM 

&D 

^a 

"M 

O 

d 

u     « 

C9 

■  IM 

a  h 

,d    o. 

:d   .O,      . 

^  'd    fc,' 

OD 

a 

«0 

1 

9 

• 

a 

© 

2  • 

•'S 

§§ 

S! 

CO 

CO 

T-4 

rH 

53     i3      C8 

©    o>    « 

h* 

> 

^ 

00 

o 

00 

d   Ph  ,d 

c8 

o 

fl 

.d 
o 

<ö    -     .2 

00 

03 

0^ 

•ö 

0 

-   _■- 

a> 

i4       Q>      «^ 

0 

• 

a 

1 

«IM 

2 

03 

OD 

w 

S  55 

g 

o 

CO 

CO    t-    00 

lH       T-H       T-» 

d 
o 

08 

OQ 

d 

ar  im  Frieden 
m  Ausmas  sc   d 
er  eine  beträch 

2 

o 
> 

00 

d 
d 

• 

> 

CD 

*i 

GO 
CO 

1 

CO 

o 
1-1 

SS 

% 

• 

CO 

'S 

p 

1 

Q 

'S 

oe 

oe 

{Im 

§ 

.2 
'55 

.d 
d 

bc 

d 
d 

^ 

1            « 

k 

1 

00 

d 

00 

»M 

d 

08 
cS 

d 

Proviantmeister  w 
tioDScassa  nach   dei 
tleistung  der  Grenz 

1 

in 

« 

• 

d 
d 

•*4 

»ö    2    d 
d    fe    « 
d    £  -ä 

p 

P 

JB 

2 

C) 

.    O   N 

OQ 

9 
> 

;;> 

c 

. 

V     ^     ® 

3 
03 

2 

TS 

d 

s 

1 

1 

-4J 

d 
c 

1 

1  e 

oc 
a 

S 

1 

o 

»4 

O 

u 
S 

•  F* 

'S 
PQ 

tanten,  Ws 
dann  aus 
eich,  dasB 

OD 

oQ 

i    ü 

iH 

i5 

1     iH 

1H 

c 

1      T^ 

l     tH 

1 

.2» 'S  'S) 

'S  §  g 

528 

Die  Offiziere  waren  verpflichtet  fllr  ihre  Decrete  wie  im 
Karlstädter  und  Warasdiner  Generalate  Beförderungstaxen  zu 
zahlen.  Die  Stabsoffiziere  hatten  überdies  ArrhaabzUge  von 
3  Percent.  Die  anderen  Offiziere  waren  davon  frei  <). 

Weder  Offiziere  noch  Gemeine  wurden  als  Eigenthümer  der 
/  ihnen  zugetheilten  Grundstücke  betrachtet,  sondern  nur  als  Nutz- 
niesser  ohne  freies  VerfUgungsrecht.  Daher  war  ihr  Verkauf,  ja 
selbst  ihre  Verpfandung  nicht  gestattet.  Im  Zusammenhange  da- 
mit stand  die  Vorkehrung,  dass  bei  jeder  Compagnie  eine  Anzahl 
.  Gründe  über  den  Bedarf  der  Mannschaft  ausgezeichnet  wurde, 
welche  man  Offizierswitwen  und  Waisen  zuwies. 

Wurde  ein  Grundstück  von  einem  Offizier  oder  Gemeinen 
urbar  gemacht,  so  konnte  er  es  neben  dem  ihm  vermöge  seines 
Charakters  zugewiesenen  Grunde  10  Jahre  geniessen.  Starb  er 
vor  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren  nach  dessen  Urbarmachung,  so 
kam  der  Abgang  an  Zeit  zur  Completirung  des  Decenuiums  sei- 
nen Erben  zugufe,  da  auf  die  Ui-barmachung  eines  Grundstückes 
nur  ein  zehnjähriger  Genuss  als  Belohnung  ausgesetzt  war. 

Weingärten  wurden  nur  zur  Unterstützung  der  Wirtschaft 
zugelassen.  Aus  diesem  Grunde  war  es  verboten  Acker-  und  Hut- 
weideland  oder  Wiesengründe  in  Weingartönland  zu  verwandeln. 
Man  war  von  der  Besorgniss  beherrscht,  dass  der  Production  der 
Brodfrucht  zu  viel  Boden  entzogen  werden  könnte. 

Jeder  Offizier  wurde  auf  das  Strengste  angewiesen,  seine 
Felder  mit  eigeaen  Leuten  zu  cultiviren.  Nur  in  dem  Falle,  wenn 
deren  Acquisition  nicht  zu  erreichen  war«),  war  es  zulässig  vom 


*)  17.  Februar  1750.  Nr.  183  R.  bei  Hauer. 

2}  Es  ist  nahezu  unbegreiflich,  dass  Engelshofen  diese  Unmöglichkeit 
bei  seiner  Organisirung  im  Lande  nicht  erkannt  hat,  und  dass  die  Bauern 
des  Provinziale  wegen  der  herrschaftlichen  Robotleistung  selten  und  nur  in 
der  nächsten  Nachbarschaft  verwendbar  waren.  So  lange  als  man  dem  Offizier 
Grundstücke  zuwies,  war  eine  Bedrückung  der  Grenzer  mit  Arbeiten  für 
jene  unvermeidUch. 


529 

Compagniecommandanten  Arbeiter  aus  dem  Compagniestande  za 
erlangen.  Doch  war  diesen  der  landesübliche  äold  zu  zahlen,  die 
Grenzwirtschaft  durfte  darunter  nicht  leiden  und  diese  Verwen- 
dung der  Grenzer  auf  die  Bearbeitung  der  Privatbesitzungen  nicht 
ausgedehnt  werden. 

Da  nach  dem  Verpflegsentwurfe  fftr  den  Unterhalt  der  Offi- 
ziere hinreichend  rorgesorgt  war,  so  mussten  auch  Massregeln 
ergriiFen  werden,  welche  ihre  bisherigen  Emolumente  ausser 
Gebrauch  setzten.  Daher  schärfte  Engelshofen  das  Verbot  der 
Oast  neuerdings  ein  und  gestand  dem  Hauptmanne  nur  die  An- 
nahme von  Geschenken  im  Werte  jährlicher  40  fl.,  dem  Lieutenant 
von  24  fl.,  dem  Fähnriche  von  18  fl.  zu.  Auch  dieses  halbe  Pallia- 
tiv war  eine  illusorische  Massregel,  die  höchstens  gegen  die  bis- 
herige Vorschreibung  und  excessive  Ausschreitung  schützte.  Die 
Stabsoffiziere  sollten  sich  schon  des  guten  Beispiels  wegen  j.eder 
Annahme  von  Geschenken  enthalten,  oder  sich  dabei  derart  mas- 
sigen, dass  sie  beim  Obristpn  80,  beim  Obristlieutenant  60,  beim 
Major  50  Thaler  jährlich  nicht  überschreiten,  um  sich  nicht  Klagen 
auszusetzen.  Den  kleinen  Stabsparteien  passirte  Engelshofen  keine 
Geschenke.  Es  bildet  ein  charakteristisches  Merkmal  der  damaligen 
Verhältnisse,  dass  Engelshofen,  dem  doch  die  Erfahrung  zur  Seite 
stand,  dass  das  Zugeständniss  eines  Uebels  sich  nicht  in  eng  gezo- 
gene Grenzen  bannen  lasse ,  es  nicht  wagte,  eines  der  empfind- 
lichsten Bedrückungsmittel  mit  schneidiger  Waffe  an  der  Wurzel 
zu  fassen,  und  es  gleichsam  nur  mit  Glacehandschuhen  antastete. 

Die  Militärdienste  der  slavonisch-sirmischen  Grenzer  im  Lande 
waren  nicht  alle  unentgeltlich.  Sie  erhielten  bei  Garnisonsdiensten 
in  slavonischen  Festungen,  wenn  sie  eine  Tagreise  vom  Hause 
entfernt  waren,  das  Brod  vom  Aerar  und  wurden  alle  acht  Tage 
abgelöst.  In  einer  grösseren  Entfernung  genossen  sie  ausserdem 
2  kr.  täglich.  Lagen  diese  Garnisonsposten  ausserhalb  des  Landes, 
aber  doch  noch  im  Königreiche  Ungarn,  dann  gelangt«!  sie  ausser 
der  Brodportion  in  den  Genuss  von  3  kr.  Wurden  die  Husaren  zu  Gar- 
nisonsdiensten commandirt,  so  wurden  diese  Beträge  nur  bei  der 
Verwendung  als  Husaren  erhöht.  In  diesem  Falle  erhielten  sie 

34 


530 

auch  tttr  die  Primaplana-  und  Dienstpferde  die  Fourage  in  natura 
oder  im  Relutum  von  6  kr.  bewilligt  *). 

Beim  Ausmarsehe  waren  sie  wie  die  Feldtruppen  aus  der 
Operationscassa  zu  verpflegen^  die  Barzahlungen  der  Offiziere  im 
Lande  flössen  dann  der  Grenzcassa  zu  und  wurden  zum  Ankauie 
der  Requisiten,  der  kleinen  Montur  und  deren  Instandhaltung  ver- 
wendet. 

Es  schien  billig,  dass  die  Gagen  der  Stabsoffiziere,  weil  sie 
sich  im  Frieden  höher  als  bei  den  Feldregimentem  bezifferten,  im 
Kriege  nicht  erhöht  werden«).  Die  Stellung  herumziehender  Vaga- 
bunden als  Stellvertreter  wurde  untersagt. 

IV.  Lasten  der  Grenzer. 

Die  slavonisch-sirmischen  Grenzer  wurden  verhalten,  för  die 
Montur  und  Ausrüstung  seihst  zu  sorgen.  Man  befreite  sie  zwar 
von  der  Bezahlung  der  Offiziere  und  von  der  dreitägigen  Robot 
zur  Bearbeitung  der  Felder  derselben,  verpflichtete  sie  dagegen  zu 
Beiträgen  fttr  die  allgemeinen  Regimentsunkosten  und  zum  Natura- 
lienzehent  in  die  Regimentscassa,  wodurch  die  Barzahlung  der 
Offiziere  und  Stabsparteien  ergänzt  wurde.  Die  Beiträge  fttr  die 
Regimentsunkosten  bestanden  nach  dem  Gebrauche  der  Feldregi- 
menter in  der  Erlegung,  respective  in  dem  Abzüge  monatlicher 
9  kr.  vonjeder  Mundportion  im  Kriege  uiid  Frieden.  Der  Zehent 
bestand  aus  dem  zehnten  Theile  der  Feldfrüchte,  Wein  und  anderen 
Gewächsen.  In  Missjahren  wurde  jedoch  nach  Erkenntniss  des 
Inspectionsgenerals  (Inhabers)  gestattet,  um  die  den  Offizieren 
aufgerechneten  Preise  die  Hälfte  davon  in  Geld  zu  reluiren. 

Während  des  Ausmarsches  stand  es  dem  Grenzer  frei,  den 
Zehent  in  Natura  oder  Rektum  zu  leisten.  Für  den  Weinzehent 
bestand  eine  fixe  Taxe. 

Vom  kleinen  Zehent,  Schafe  und  Bienen  ausgenommen, 
warea  die  Grenzer  frei. 


i)  9.  Juli  1750.  Nr.  40?  E.  78  E.  bei  Hauer. 
«)  9.  Juli  1730.  Nr.  406.  E.78  R.  bei  Hauer. 


531 

Eben  so  frei  waren  die  Grenzer  von  unentgeltlichen  Fortifi- 
«ationsarbeiten^  in  der  Eriegszeit  dagegen  verpflichtete  sie  dazu 
der  Dienst  wie  jede  Feldtruppe.  Sollten  sie  in  Friedenszeiten  dazu 
verwendet  werden,  so  konnte  dieses  nur  gegen  die  tägliche  Be- 
zahlung von  12  kr.  geschehen.  Dagegen  wurden  die  Undienst- 
baren zu  zwölftägiger  Fortificationsrobot  oder  deren  Ablösung  mit 
täglichen  12  kr.  verhalten. 

Den  Offizieren  wurde  auf  das  Strengste  untersagt,  selbst  frei- 
willige Robotleistnngen  von  Gemeinden  anzunehmen  i). 

V.  Landessicherheit. 

Inwohnern  und  Reisenden  drängte  sich  die  Erfahrung  auf, 
dass  trotz  des  im  Jahre  1734  erlassenen  drakonischen  Räuber- 
patentes und  des  Barons  von  der  Trenk  Bezähmung  und  Ausfüh- 
rung slavonisch-sirmischer  Banditen  auf  die  schlesischen  und  baie- 
rischen  Schlachtfelder,  noch  ein  starker  Räubernachwnchs  in  Sk- 
vonien  und  Sirmien  die  Unsicherheit  des  Eigenthums  und  Leben? 
in  Permanenz  erhielt. 

Aus  dieser  Landescalamität  ging  ftlr  die  Grenzer  die  Pflicht 
hervor,  zur  Ausrottung  dieser  furchtbaren  Landplage  thätigst  mit- 
zuwirken. Da  jedoch  diese  Ausartung  in  der  Indolenz  und  Hehlerei 
des  gemeinen  Mannes  ihren  Ursprung  hatte,  so  erliess  Engelshofen 
an  die  Grenzer  die  scharfe  Drohung,  dass  derjenige  Militär,  der 
bei  aufgefundener  Spur  den  Räuber  nicht  verfolgte,  einen  grfan- 
genen  Räuber  wieder  losliesse,  ihm  Lebensmittel  zutrUge,  seinen 
Aufenthalt  geheim  hielte,  sich  ihm  willfährig  zeigte,  Brandschatzun- 
gen bereitwillig  bewilligte  und  dabei  betreten  würde;  wenn  er 
dadurch  sein  Leben  nicht  verwirkt  hat,  sammt  seiner  Familie  des 
Landes  verwiesen  würde.  Zeigte  sich  ein  Offizier  in  einer  dazu 
gegebenen  günstigen  Lage  in  der  Verfolgung  und  Tödtung  von 
Räubern  saumselig,  so  verfiel  er  der  Strafe  der  Cassation «). 


1)  Instr.  f.  die  Inspect.  Generale  (§.  43)  in  der  Registratur  d.  Reichskr. 
Minisr. 

*)  SlavoD.  Grenzregoulament  1747,  Nr.  354  §.  12  in  der  Registrat.  des 
Reichskr.  Minist. 

34* 


532 

VI.  Gerichtsbarkeit. 
a)  Allgemeine  Bestimmungen. 

Die  Justiz  war  jedem  Bedrängten  ohne  das  geringste  Ent- 
gelt zu  gewähren. 

Die  Inspeetionsgenerale  waren  mit  dem  jus  giadii  bekleidet. 
Die  Regimenter  waren  berechtigt,  in  allen  Criminalfallen,  wenn 
das  Verbrechen  in  den  Militärdienst  eingriff;  nach  den  Kriegs- 
articeb;  betraf  es  das  privatökonomische  Interesse,  nach  den  all- 
gemeinen Rechten,  selbstständig  Urtheile  zu  iUUen.  Doch  wurde 
in  Civilsachen  dem  Verurtheilten  das  Berufungsrecht  an  das  sla- 
vonisch-sirmische  Auditoriatsamt  in  Essek  gewahrt.  Dabei  waren 
alle  Geldstrafen  und  andere  Erpressungen  bei  Strafe  der  Cassa- 
tion untersagt. 

hj  Für  die  Compagnien. 

Alle  Fehler  und  Uebertretungen  gegen  die  allgemeinen 
Militärregeln  und  Gewohnheiten  des  Regoulaments,  bei  denen  ihrer 
geringen  Erheblichkeit  wegen  dem  Schuldigen  keine  Eisen  anzu- 
legen waren,  konnten  vom  Gompagniecommandanten  und  nach 
Umständen  selbst  von  Ober-  und  Unteroffizieren  der  Compagnie 
nach  der  Gepflogenheit  der  kaiserlichen  Feldregimenter  der  Bes- 
serung zugeführt  werden.  Doch  stand  es  dem  Regimente  zu,  nach 
Befund  das  eine  oder  andere  geringere  Vergehen  der  eigenen 
Erkenntniss  vorzubehalten. 

Ein  Capitänlieutenant,  Lieutenant  oder  Fähnrich  konnten 
zwar  aus  hinreichenden  Ursachen  arretirt,  jedoch  ohne  Wissen 
und  Befehl  des  Regimentscommandanten  nicht  entlassen  werden. 

Auch  die  Administration  der  Civilgerichtsbarkeit  war  den 
Compagnieoffizieren  gestattet;  doch  durfte  dabei  ein  bestimm- 
ter Geldwert  oder  Geldbetrag  nicht  tiberschritten  werden.  Der 
Lieutenant  und  Fähnrich  waren  nur  zur  Abhandlung  solcher  Kla- 
gen berechtigt,  welche  20  oder  30  fl.,  die  Capitäne  und  Hanpt- 
leute,  welche  50  fl.  nicht  überstiegen. 

Wurde  ein  Schuldner  beim  Gompagniecommandanten  ge- 
klagt und  bekannte  er  sich  zu  dem  von  ihm  geforderten  Geldbetrage, 


533 

«0  war  dieser  nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet,  dem 
Oläubiger  zu  seinem  Gelde  zu  verhelfen,  wenn  auch  der  Betrag 
•die  obige  Summe  überstieg.  Doch  durften  Niemanden  zur  Beglei- 
chung einer  Schuld,  Gewehr,  Montur,  unentbehrliche  Kleider, 
Acker-  und  hauswirtschaftliche  Geräte,  noch  weniger  aber  Haus 
und  Grund  abgenommen  werden. 

In  geringfügigen  Civilstreitigkeiten  war  gegen  das  Urtheil 
des  Compagniecommandanten  die  Berufung  an  das  Regiment 
gestattet.  Bei  dessen  Entscheidung  hatte  es  sein  Verbleiben. 

c)  Für  die  Regimentscommandanten. 

Alle  Grenzsoldaten,  deren  Uebertretungen  sich  das  Regiment 
zur  Abstrafung  vorbehielt,  grössere  Verbrechen,  welche  Leibes- 
und Lebensstrafen  nach  sich  zogen,  (Gassenlaufen,  öffentliche 
Arbeiten  mit  oder  ohne  Eisen,  langwieriger  Kerker  oder  Cassation) 
gehörten  zur  Regimentsgerichtsbarkeit  und  waren  durch  ein  voll- 
ständiges Kriegsrecht  abzuurtheilen. 

Stand  nach  dem  gerichtlichen  Parere  dem  Schuldigen  die 
Strafe  eines  einmonatlichen  Arrestes  oder  einer  öffentlichen  Arbeit 
von  kurzer  Dauer  bevor,  so  genügte  zur  Aburtheilung  die  Ein- 
berufung eines  halben  Kriegsrechtes. 

Von  allen  Kriegsrechten,  deren  Urtheil  auf  Lebensstrafe, 
Landesverweisung  oder  Cassation  lautete,  mussten  die  Acten  sammt 
dem  Votum  informativum  des  Auditors  dem  Inspectionsgeneral  zur 
Ratification  vorgelegt  werden. 

Der  Inspectionsgeneral  war  dagegen  befugt,  demRegiments- 
und  Bataillonscommandanten  oder  aber  einem  im  Felde  mit  einem 
Commando  betrauten  Offiziere  in  gewissen  Fällen  ungeschmälert 
oder  mit  Einschränkungen  das  jus  gladii  abzutreten. 

Beim  Abgange  eines  Inspectionsgenerals  war  der  Regiments- 
commandant verpflichtet,  den  bei  den  regulären  Regimentern  wäh- 
rend der  Vacanz  einer  Inhaberstelle  vorgeschriebenen  Vorgang 
«inzuhalten. 

Bei  einer  Münzfälschung,  Verschwörung  oder  Majestäts- 
beleidignng  musste  der  Regimentscommandant  vor  dem  Verhöre 


534 

beim  InspectioDsgeneral  Verhaltangsweisnngeii  einholen.  Dasselbe 
hatte  zn  geschehen,  wenn  ein  Türke  im  Bereiche  des  RegimeDts 
etwas  verbrochen  hat.  Hat  ein  Militär  gegen  einen  Türken  oder 
türkischen  Unterthan  einen  Gewaltact  verübt  und  ist  darüber  eine 
Klage  eingegangen,  so  war  schnelle  Justiz  zu  pflegen.  Warde  die 
Klage  beim  Inspectionsgeneral  eingebracht,  so  erhielt  sie  der 
Regimentscommandant  zur  Verhandlung  und  hatte  nach  der  für 
derlei  Fälle  gegebenen  Instruction  zu  verfahren. 

Wurde  ein  Oberoffizier  vom  Kriegsrechte  zur  Entlassung 
oder  Infamcassirung  verurtheilt,  so  war  das  ürtheil  vor  der  Publi- 
cation  dem  Inspectionsgeneral  vorzulegen.  Das  Kriegsrecht  war 
unter  dem  Vorsitze  eines  Majors  abzuhalten. 

Dem  cassirten  OberoflSzier  blieb  es  freigestellt,  die  Berufung 
an  den  Hofkriegsrat  zu  ergreifen. 

Wurde  durch  das  Kriegsrecht  oder  durch  einen  Zwischen- 
spruch einem  Delinquenten  die  Tortur  zuerkannt,  so  war  der 
Regimentscommandant  befugt,  sie  ohne  weitere  Anfrage  gleich 
nach  der  Publication  vollziehen  zu  lassen. 

Das  Kriegsreebt  war  dort  abzuhalten  und  auch  die  Execution 
zu  vollziehen,  wo  sich  das  Stockhaus  befand,  es  sei  denn,  dass 
der  Regimentsinspector  in  dem  einen  oder  anderen  Falle  ans 
moralischen  Gründen  den  Ort  der  That  zur  Bestrafung  oder  einen 
anderen  zur  Untersuchung  bestimmte. 

Die  zu  einer  Untersuchung  commandirten  Beisitzer  waren^ 
wenn  möglich,  vor  dem  definitiven  Urtheilspruche  nicht  abzulösen. 

In  Abwesenheit  oder  Erkrankung  des  Obristen  hatte  der  zu 
seiner  Vertretung  bestimmte  Stabsoffizier  zur  Förderung  der  Ge- 
richtsbarkeit in  den  Stabsort  abzugehen  und  dort  bis  zur  Ablösung 
zu  verbleiben. 

War  ein  rasches  Beispiel  zu  statuiren,  z.  B.  bei  starker  Deser- 
tion ins  türkische  Gebiet,  bei  Widersetzlichkeit  gegen  die  Vorge- 
setzten mit  bewaffneter  Hand,  beim  öffentlichen  Raube,  bei  einem 
im  Ausbrechen  begriffenen  Aufruhr;  so  war  standrechtlich  zu  ver- 
fahren und  das  Urtheil  ohne  höheren  Auftrag  zu  exequiren.  Das 
Standrecht  war  auch  bei  vollem  Ausbruche  einer  Meuterei  anzu- 


535 

wenden;  wenn  kein  Aufschub  zulässig  war.  Da  der  Zweck  dieses 
Strafverfahrens  in  der  schnellen  Statuimng  eines  abschreckenden 
Beispiels  lag,  so  musste  es  nur  auf  frischer,  aber  offenkundiger 
That  binnen  24  Stunden  eingeleitet  und  durchgeführt  werden. 

Zum  Kriegs-  und  Standrechte  durfte  man  nur  dazu  geeignete 
sittenreine  Personen  beiziehen ,  welche  überdiess  mit  dem  Ver- 
brecher nicht  in  Blutverwandtschaft  standen,  keinen  Hass  gegen 
den  Delinquenten  im  Herzen  trugen  und  in  das  Verbrechen  nicht 
mitverwickelt  waren.  Ebenso  wenig  durften  seine  Commandanten 
zur  Verurtheilung  beigezogen  werden. 

dj  In  Civilangelegenhei ten. 

War  bei  Civilstreitigkeiten  die  Ermittlung  des  Rechtes 
schwierig,  so  dass  der  Beweis  durch  Zeugen  gefllhrt  werden 
musste ;  handelte  es  sich  um  die  Giltigkeit  eines  Testaments,  einer 
Erbfolge,  um  eine  Cridaabhandlung ;  so  hatte  der  Oberoffizier  die 
Entscheidung  dem  Kegimente  zu  überlassen. 

In  Geld-  und  Civilstreitsacheu  waren  dem  Auditor,  ausser 
geringfügigen  Fällen,  zwei  Assessoren  zuzuweisen. 

Wollte  ein  OberofBzier  in  Friedenszeiten  über  sein  Vermö- 
gen testamentarisch  verfügen,  so  sollte  dies  zur  Vermeidung  von 
Streitigkeiten  mit  Zuziehung  des  Auditors  geschehen. 

Ausser  dem  Falle  der  grössten  Not  durfte  eine  andere  Per- 
son ausser  den  Zeugen  zu  diesem  Acte  nicht  verwendet  werden. 

Alle  Todesfälle,  besonders  die  von  Oberoffizieren,  waren 
nicht  nur  dem  Regimente,  sondern,  wo  der  Verdacht  einer  Ver- 
schleppung der  Verlassenschaft  nahe  lag,  auch  dem  nächsten  Ober- 
-offizier  schleunigst  anzuzeigen. 

Bei  Inventirungen  und  Licitationen,  besonders  in  erheblichen 
Fällen,  war  die  Zeugenschaft  zweier  Oberoffiziere  erforderlich. 

Beschwerden  der  Grenzer  über  ihre  Oberoffiziere  waren 
gestattet;  es  war  sogar  auf  das  Schärfste  darauf  zu  sehen,  dass 
diese  empfindlich  gestraft  werden,  wenn  sie  den  Grenzer  von  der 
Klage  durch  Drohungen  abzuhalten  suchten  oder  ihn  nach  der 
Klage  rachsüchtig  behandelten. 


53Ü 

In  Civilstreitigkeiten  von  grösserem  Werte,  für  welche  das 
Regimentsgerichf  als  erste  Instanz  fungirte,  ging  die  Berufung 
gegen  dessen  Entscheidung  an  das  Generalatsauditoriat  und  id 
dritter  Instanz  an  den  Hofkriegsrat. 

Die  Justiz  in  Givilsachen  zwischen  Militärparteien  war, 
sowol  bei  der  Compagnie,  als  auch  bei  den  Begimentem  unent- 
geltlich  zu  administriren.  Entspannen  sich  Streitigkeiten  zwischen 
einem  Militär  und  einem  Auswärtigen,  und  gehörten  Kläger  und 
Geklagter  der  vierten  Division  oder  Schutzleuten  an ;  so  mnssten 
nach  der  festgesetzten  Taxordnung  dem  Auditor  Gerichtssporteta 
gezahlt  werden. 

Verlassenschaftsabhandlungen  nach  verstorbenen  Unteroffi- 
zieren und  Gemeinen  waren  nur  in  besonderen  Fällen  zulässig. 
Dann  waren  sie,  so  wie  die  bei  Oberoffizieren  dienstlich  angeord- 
neten unentgeltlich.  Der  Auditor  war  in  letzterem  Falle  nur  aaf 
eine  vom  Begimentsinspector  bewilligte  Discretion  angewiesen; 
es  sei  denn,  dass  die  Erben  dem  Grenzstande  nicht  angehörten. 

Bei  der  Geistlichkeit  der  in  der  Grenze  bestehenden  zwei 
Culte  durfte  keine  Schmälerung  der  Einkünfte,  beim  griechisch- 
orientalischen Clerus  keine  Verletzung  der  Privilegien  geduldet 
werden. 

Gerichtliche  Depositengelder  oder  Effecten  kamen  in  die 
Begimentscassa  oder  zum  Quartiermeister  gegen  ein  Becepisse  in 
unentgeltliche  Verwahrung. 

Alle  Fiscalitäten  fielen  der  Grenzhauptcassa  zu.  Dazu  ge- 
hörte auch  das  Vermögen  der  Deserteure  in  das  türkische  Gebiet, 
wobei  die  Entscheidung  über  die  Ansprüche  der  nächsten  Ver- 
wandten und  über  die  Abtragung  vorgefundener  Schulden  dem 
Begimentsgerichte  zukam. 

Vn.    Pupillarangelegenheiten,    Gesetzbücher   und 
einige  allgemeine  Bestimmungen. 

Zur  Administration  des  Pupillarwesens  wurde  aus  dem 
Auditor  und  zwei  Oberoffizieren  eine  Comroission  zusammengesetzt, 


537 

welche  die  Gebarung  mit  dem  Papillarvermögen  zu  controliren 
und  zu  leiten  hatte. 

Dem  Auditor  wurde  in  CriminalfäUen  die  genaueste  Ermitt- 
lung des  Thatbestandes  und  wol  erwogene  Anwendung  der  pein- 
lichen Gesetze,  so  wie  klare  Belehrung  des  Assessoriums  über  die 
erschwerenden  und  mildernden  Umstände  eingeschärft.  Er  musste 
ein  erfahrener,  rechtsliebender,  und  wenn  irgend  möglich,  der 
Landessprache  kundiger  Mann  sein.  Wo  ein  Dolmetsch  notwendig 
war,  musste  er  in  Eid  und  Pflicht  genommen  werden. 

Als  Gesetzbücher  wurden  die  vom  Kaiser  Karl  V.,  Ferdinand 
und  Joseph  I.  ftlr  Böhmen  erlassenen  peinlichen  Halsgerichtsord- 
nungen und  die  Criminalnovelle  Karls  VI.  vorgeschrieben.  Doch 
war  der  Auditor  angewiesen,  auch  den  Nationalgebräuchen  Rech- 
nung zu  tragen,  sobald  sie  nicht  offenbar  gegen  Recht  und  Billig- 
keit verstiessen.  Bei  Verlassenschaften  fremder  Oberoffiziere  war 
der  österreichische  Codex,  und  wenn  kein  Testament  vorlag,  die 
neueste  karolinische  Constitution  anzuwenden. 

Bei  Ausmärschen  kam  der  51.  Articel  des  Grenzregoula- 
ments  zur  Anwendung,  damit  die  Habschaften  der  im  Felde  Ge- 
fallenen den  Erben  richtig  zu  Händen  kommen. 

Bei  Auffindung  eines  Todten  musste  der  Regimentsfeldscher 
vor  dessen  Beerdigung  im  Beisein  eines  Auditors,  eines  oder  zweier 
Oberoffiziere  die  Untersuchung  der  Leiche,  wo  möglich  an  Ort  und 
Stelle  vornehmen.  Bei  CriminalfäUen  war  die  Taxe,  wo  sie  einzu- 
heben  war,  nicht  zu  überschreiten. 

Uebertrug  der  Regimentsinspector  das  jus  gladii  einem 
Stabs-  oder  Oberoffizier  oder  aber  einem  anderen  Detachement- 
commandanten,  so  musste  es  schriftlich  geschehen.  Dabei  hatte 
sich  der  Betreffende  streng  an  die  Vorschrift  zu  halten  und  trug 
die  damit  verbundene  Verantwortlichkeit. 

War  für  irgend  einen  Fall  in  der  Justizordnung  nicht  vor- 
gesehen, so  hatte  der  Obrist  beim  Inspectionsgeneral  Verhaltungs- 


538 

befehle  einzuholen.  Auch  wurde  ihm  eine  rechtsgetreue  und  schleu- 
nige Justizverwaltung  ans  Herz  gelegt «). 

Vin.  Slavonische  Grenzcassa. 

Schon  unter  Khevenhüller  wurde  zur  Deckung  der  ordent- 
lichen und  ausserordentlichen  Ausgaben  eine  Grenzcassa  gebildet 
und  einem  Cassier  anvertraut.  Zu  den  Einflüssen  derselben  zählte 
Engelshofen : 

„Die  Gefälle  von  Wirtshäusern  und  Fleischbän- 
ken u.  dgl.,  welche  General  Schlichting  bei  Errichtung  der  Save- 
grenze  den  Capitänen  als  Emolumente  zugewiesen  hatte ; 

„die  Waldnutzungen  nach  Bedeckung  der  Auslagen 
für  kammeralistische,  mit  Waldaufsicht  betraute  Beamte.  Die 
(xrenzer  unterwarf  Engelshofen  ohne  Ausnahme  bei  der  Eichel- 
mast und  beim  Holzschlag;  so  weit  ihr  Borstenvieh  und  das  Holz 
für  den  Handel  bestimmt  waren,  einer  Waldtaxe.  Nur  der  Bedarf 
an  Borstenvieh  und  Holz  für  das  eigene  Haus  war  taxfrei ; 

„die  Contributionsquote  der  vierten  Division  und  der  Schutz- 
leute; 

„die  Loskaufssumme  der  Peterwardeiner  und  Semliner  Bür- 
gerschaft vom  persönlichen  Militärdienste ; 

„die  Hausgagen  der  Offiziere  während  ihrer  Abwesenheit 
im  Felde,  so  wie  die  Gagen  erledigter  Offiziersposten  zur  Zeit  des 
Friedens ; 

„die  sogenannten  Regimentsunkostenbeiträge  und  deuNatu- 
ralzehent. 

Zu  den  Ausgaben  gehörten: 
„Die  Offiziersgagen  in  Barem  und  in  Naturalien ; 
„ausserordentliche  Ausgaben  für  die  Compagnie-  und  Stabs- 
kanzleien,  die  Agentenbestallung  und  die  Discretion  für  inspi- 
cirende  Kriegseommissäre ; 

„Anschaffung  der  Fahnen,  Trommeln,  Spiel-  und  Feldrequi- 
siten ; 


«;  Gerichtsverfahren.  Karlovic  d.  24.  Dec.  1748,  12.  Rub.  Nr.  38  im 
fllav.-sirm.  G.  C.  Arch. 


539 

„Vergütung  der  Naturalien  an  Offiziere  im  Falle  eines  Miss- 
jahres in  Folge  von  Zehentnachlässen.  ^ 

Da  sich  aber  anfangs,  als  die  Zuflüsse  erst  in  Gang  kamen 
zwischen  den  Einnahmen  und  Ausgaben  kein  Gleichgewicht  her- 
stellen liess^  und  eine  grössere  Belastung  der  Grenzer  nicht  rätlich 
erschien,  so  bewilligte  die  Kaiserin  auf  unbestimmte  Zeit  einen 
Vorschuss  von  30.000  fl.  aus  der  Staatscassa  an  den  Grenzfond. 

Zur  Herstellung  einer  schnellen  und  untrüglichen  Verpfle- 
gungsrichtigkeit führte  Feldmarschall-Lieutenant  Engelshofen  ein 
Compagniebuch,  ein  Regimentsprotokoll,  ein  currentes  Verpflegs- 
Cassabuch  und  ein  Ersparungs-Cassabuch  ein,  zu  deren  Führung 
der  Infanterie  15,  den  Husaren  4Fouriere,  dem  Feldkriegscom- 
missär  2  Commissariatsoffiziere  zugewiesen  wurden  i). 

Engelshofen  begann  seine  Organisirung  in  Sirmien  mit  dem 
Peterwardeiner  und  dem  sirmischen  Husarenregimente.  Beide 
wurden  im  Jahre  1748  activirt,  der  Husarenobrist  Raskovic  erhielt 
sein  Standquartier  zu  Banovce,  der  Peterwardeiner,  Monasterli, 
zu  Mitrovic.  Das  Broder  und  GradiSkaner  Regiment  gelangten 
erst  am  1.  Jäner  1750  zur  Activität.  Nur  das  slavonische  Husa- 
renregiment mit  dem  Stabsorte  Vinkovci  kam  nicht  zur  completen 
Formirung.  Der  Broder  Obrist  wurde  in  Podvin,  der  Gradifikaner 
in  BogaSevci  bequartiert.  Die  Stabsoffiziere  waren  in  den  Regi- 
mentern dislocirt. 

Allein  die  volle  Durchführung  der  projectirten  Organisirung 
stiess  auf  Hindernisse.  Als  Batthi^ny  im  Jahre  1743  sein  Croqui 
entwarf,  vergass  er,  dazu  eine  sichere  Basis  zu  suchen  und  pro- 
jectirte  die  Formirung  von  21.000  Mann,  ohne  durch  eine  genaue 
Conscription  sicher  zu  stellen,  ob  diese  hohe  Ziffer  auch  erreich- 
bar sei.  Als  Engelshofen  dieses  Idealgebilde  lebendig  gestalten 
wollte,  so  war  es  nur  die  Folge  dieses  Missgriffes,  dass  er  unter 
seinen  Füssen  den  Boden  verlor.  Zur  Errichtung  von  drei  Infan- 
terie- und  zwei  Husarenregimentern  fehlte  es  an  genügendem 
Terrain  und  an  dienstfähiger  Mannschaft.  Das  slavonische  Husarcn- 


1;  9.  Juli  1750.  Nr.  406  E.  u.  78  R.  bei  Hauer. 


540 

regiment  kam  daher  nicht  zu  Stande.  Einen  anderen  Anstoss  bil* 
deten  die  Beiträge  zur  Deckung  der  Regimentsunkosten  und  der 
Zehent  an  Naturalien.  Die  Slavonier  hatten  in  den  letzten  Feld- 
Zügen  durch  die  Karlstädter  und  Warasdiner  die  Verhältnisse  der 
beiden  kroatischen  Generalate  kennen  gelernt  und  waren  darüber 
missvergnügt,  dass  sie  allein  zu  einer  maskirten  Contribution  Ter- 
halten  wurden.  Montur  und  Gewehr  mussten  sie  sich  ttberdiess 
selbst  anschaffen. 

Der  Hofkammerpräsident  Graf  Grasalkoric  hatte,  als  er 
wegen  Greazstreitigkeiten  entstandene  Excesse  in  Slavonien 
untersuchte,  diese  Unzufriedenheit  der  Grenzer  kennen  gelernt, 
die  Beschwerden  derselben  nach  Wien  einberichtet  und  eine  Ab- 
änderung in  Vorschlag  gebracht,  welche  Abhilfe  schaffen  sollte. 

Zur  Beratung  und  Prüfung  des  Vorschlages  setzte  die  Kai- 
serin 1749  in  Wien  eine  Commission  zusammen.  Sie  bestand  aus 
dem  Banus,  Grafen  Batthiäny,  dem  Generalkriegscommissär  Gra- 
fen Salburg,  aus  dem  Feldmarschall-Lieutenant  Baron  Engels- 
hofen,  dem  Hofkriegsrate  Wöber  und  dem  Kammerrate  von  der 
Mark,  unter  dem  Vorsitze  des  Hofkriegsratspräsidenten  Grafen 
Harrach.  Durch  das  Handbillet  vom  17.  November  1749  wurde 
die  Verfassung  eines  für  die  Dauer  berechneten  Vorschlages  in 
Uebereinstimmung  mit  den  bereits  regulirten  Grenzgebieten  und 
die  Auflassung  des  slavonischen  Husarenregiments  angeordnet. 

Die  Commission,  welcher  sich  vor  Allem  die  Unhaltbarkeit 
des  Naturalienzehents  aufdrang,  erwog  zuerst  die  zwei  Präliminar- 
fragen,  ob  die  slavonischen  Grenzer  in  derFormirung  der  Truppen, 
Verpflegung  ihrer  Offiziere  den  Karlstädtern  und  Warasdine  m 
gleich  zu  organisiren,  oder  ob  den  Karlstädtem  der  bewilligte 
Montursbeitrag  abzunehmen  und  zur  Besoldung  der  slavonischen 
Offiziere  zu  verwenden  sei.  Beide  Anträge,  deren  letzteren  Engels- 
hofen  selbst  stellte,  wurden  als  nicht  zeitgemäss  verworfen. 
Beschlossen  wurde  die  Gleichstellung  der  Slavonier  den  bereits 
eingerichteten  Regimentern  in  der  Disciplin,  Subordination  und 
im  Exercitium  nach  den  Hilburgshausen'schen  Vorschriften,  die 
Pormirung  dreier  Infanterieregimenter  zu  6300  Mann  und  eines 


541 

Husarenregiments  zu  3200  Mann.  Der  aus  der  Verschmelzung  der 
zwei  Husarenregimenter  hervorgegangene  Ueberschuss  an  Terrain 
und  Mannschaft  wurde  zur  Completirung  der  Infanterieregimenter 
bestimmt.  Der  Vorschlag  des  Grafen  Grasalkovic^  die  vierten  Divi- 
sionen zuzammenznziehen  und  in  Sirmien  in  einem  besonderen 
Districte  zu  unterbringen,  wurde  als  ein  Widerspruch  gegen  die 
innere  Militärverfassung  verworfen ;  dagegen  der  Beitrag  zu  den 
Regimentsunkosten  und  der  Naturalzehent  aufgehoben  «). 

§.  18.  Taxenordnung  bei  Offizierbeförderungen  für     ^ 
die  kroatisch-slavonischen  Generalate  1750. 

Der  Herzog  von  Sachsen-Hildburgshausen  hatte  schon  bei 
der  Formirung  der  Warasdiner  und  Karlstädter  Regimenter  soge- 
nannte Regalien  (Beförderungstaxen)  vorgefunden,  welche  nach 
Innerösterreich  in  verschiedene  Gassen  abflössen.  Er  schaffte  sie 
nicht  ab;  benutzte  sie  aber  zur  Fundirung  einer  Erspamisscassa. 
Zu  diesem  Zwecke  traf  er  mit  der  Eanuner  ein  Uebereinkommen 
ttber  die  Verwendung  dieser  Taxen  und  ihre  Ziffer.  Diese  Beför- 
derungstaxen wurden  im  Jahre  1750  auch  auf  die  slavonischen 
Regimenter  ausgedehnt. 

Dem  zufolge  zahlte  bei  BefÖrdenmgen  mit  Ausnahme  des 
Obristen : 

a)  An  die  Hofkriegsstelle  fttr  das  Patent: 

1  Obristlieutenant 200  fl. 

1  Major 150  „ 

1  Hauptmann 20  „ 

1  Oberlieutenant 12„ 

1  Unterlieutenant 10  «  ; 

6^  an    die    Ersparungscassa    des    Generalats    eine 
zweimonatliche  Gage; 


«)  Commiss.  Protokoll  v.  27.  Nov.  1749,  2.  Ruhr.  Nr.  15*4  i"^  slav.-sirm. 
G.  C.  Arch.  u.  slav.  Act  Referat  an  die  Kaiserin  in  der  Regist.  desReichskr. 
Minist. 


542 

c)  am  die  Witwe  und  die  Kinder  des  Vorgäng'ers 
oder  in  deren  Ermangelang  an  das  Pester  Militärspital  eine 
dreimonatliche  Gage  *).  DieBeforderungstaxen  mussten  grleicb 
bei  Uebernahme  des  Decretes  zur  Hofkriegskanzlei  erleg't, 
die  anderen  Summen  aber  mittelst  Gagenabztlge  ia  f&nf 
Monaten  abgetragen  werden «). 

Als  sich  jedoch  die  Offiziere  über  diese  zu  di^stischen  Ein- 
griffe in  die  materiellen  Existenzmittel  beschwerten,  und  sich  beson  - 
ders  gegen  die  Leistung  einer  zweimonatlichen  Gebühr  andieErspa- 
rungscassa  sträubten,  resolvirte  Maria  Theresia,  dass  die  in  Erle- 
digung gekommenen  Offiziersstellen  im  Frieden  einige  Monate 
unbesetzt  bleiben  und  die  dadurch  ersparte  Geldsumme  der  Erspa- 
rungscassa  zufliessen  solle.  In  Kriegszeiten  waren  zwar  solche 
Stellen  sogleich  zu  besetzen ;  allein  die  Avancirten  wurden  wegen 
der  höheren  Feldgageverpflichtet,  den  Betrageiner  zweimonatlichen 
Hausgage  der  Ersparungscassa  zuzuwenden  <). 

Im  Jahre  1750  wurde  den  Grenzgeneralen  und  Stabsoffizie- 
ren auferlegt,  nach  dem  Vorgange  der  deutschen,  ungarischen  und 
italienischen  Regimenter  am  Schlüsse  eines  jeden  Jahres  sich  von 
ihrem  Gehalte  eine  Arrha  von  drei  Percent  abziehen  zu  lassen. 
Sie  waren  bisher  von  diesen  Abzügen  befreit. 

§.  19.  Bestimmungen  über  die  Schellenburgische 

Stiftung  1750.  ' 

In  demselben  Jahre  wurde  über  die  Verwendung  der  Schel- 
lenburgischen  Stiftung  entschieden.  Das  Karlstädter  und  Waras- 
diner  Generalat  kamen  dadurch  in  den  Genuss  wichtiger  Vortheile. 

Der  Krain er  Edelmann  Jakob  von  Schellenburg  hatte 
schon  im  Jahre  1715  in  seinem  Testamente  vom  29.  Jäner  die 
ganze  Hinterlassenschaft  seiner  Gemalin  zum  lebenslänglichen 
Nutzgenusse,  nach  deren  Ableben  aber  zu  wohlthätigen  Zwecken 


t)  18.  Sept.  1750.  Nr.  388  E.  2.  Sept.  1750.  Nr.  166  E.  bei  Hauer. 
8)  19.  Sept.  1750.  Nr.  13  B.  bei  dems. 
»)  2.  Dec.  1750.  Nr.  13  R.  bei  Hauer. 


543 

bestimmt.  Schon  im  Jahre  1720  (11.  August)  gab  die  Witwe  dem 
Wunsche  Ausdruck,  dass  über  die  Verwendung  dieses  Vermögens 
schon  während  ihrer  Lebenszeit  entschieden  werde  und  gab 
bekannt,  dass  sich  bei  ihrem  verstorbenen  Manne  eine  grosse 
Vorliebe  für  Errichtung  von  Spitälern  und  Versorgungshäusern 
geäussert  habe. 

Als  jedoch  die  Witwe  am  27.  Juli  1732  mit  dem  Tode  ab- 
ging, war  über  die  Verwendung  der  Hinterlassenschaft  behördlich 
noch  nichts  bestimmt  und  selbst  nach  ihrem  Tode  wurde  dartlber 
lange  Zeit  keine  Entscheidung  getroffen,  so  dass  das  Legat  bis 
zum  Jahre  1748  durch  Zinseszinsen  auf  100.000  fl.  und  durch  den 
Verkauf  der  Schellenburgischen  Häuser  auf  164.000  fl.  ange- 
wachsen war  i).  Erst  in  diesem  Jahre  setzte  die  Kaiserin  mit  dem 
Auftrage  eine  Commission  zusammen,  eine  zweckmässige  Anwen- 
dung dieses  Legats  in  Vorschlag  zu  bringen «).  Diese  verfasste 
mit  Genehmigung  Maria  Theresia's  am  1.  November  1750  den 
Schellenburgischen  Stiftungsbrief,  wobei  auf  das  Karlstädter  und 
Warasdiner  Generalat  reichlich  Bedacht  genommen  wurde. 

„Der  Versorgung  von  Invaliden  wurde  ein  Capital 
von  100.000  fl.  mit  dem  Vorbehalte  zugewendet,  dass  von  dem 
Drittel  desselben  die  Interessen  (1650  fl.)  fllr  jene  Warasdiner  und 
Karlstädter  Grenzer  verwendet  werden,  welche  sich  ihre  Invali- 
dität vor  dem  Feinde  zugezogen  haben."  Nur  wurde  daran  die 
Bedingung  gekntlpft,  dass  die  Theilnehmer  an  diesem  Genüsse 
aus  der  Grenze  nicht  absiedeln  durften').  Das  Gesammtcapital 
wurde  der  Invaliden-Hofcommission  mit  dem  Auftrage  übergeben, 
dasselbe  durch  Anlegung  auf  das  Beste  zu  versorgen. 

Von  dieser  Invalidenstiftung  wurde  anfangs  die  Unterstüt- 
zung nach  drei  Classen  vertheilt.  So  erhielten  im  Jahre  1751 

4  Invaliden  der  Karlstädter  und  10  Invaliden  der  Waras- 
diner Grenze  I.  Classe  jährlich  25  fl. 


1)  Haaer's  Angabe  mit  140.000  fl.  kann  unmöglich  genau  sein,  da 
factisch  164.800  fl.  vertheilt  wurden. 

•)  14.  Äugst.  1750.  Nr.  598  E.  u.  142  R.  bei  Hauer. 
»)  16.  M»i  1750.  Nr.  457  E.  bei  Hauer. 


v/ 


544 

4  Invaliden  der  Karlstädter  und  10  Invaliden  der  Waras- 
diner  Grenze  11.  Classe  jährlich  18  fl. 

4  Invaliden  der  Karlstädter  nnd  10  Invaliden  der  Waras- 
diner  Grenze  III.  Classe  jährlieh  12  fl. 
Die  7  Invaliden  der  Garde  in  Fiume  nnd  Trsat  zeitlich  .    .    30  fl. 

3  Hanptleute  des  Karlstädter  Generalats 240  ,, 

1  Hauptmann      100  , 

1  Lieutenant 120  „ 

die  hinterlassenen  Waisen  eines  Hauptmanns 48  „ 

Doch  wurde  die  Vertheilungsweise  nach  Classen  schon  im 
Jahre  1751  als  unzweckmässig  aufgehoben  und  jeder  Invalide 
erhielt  täglich  3  kr.  (18  fl.  jährlich)  i). 

„Der  Chaosischen  Stiftungsbehörde  übergab  man  40.800  fl. 
und  bildete  daraus  24  Stiftungsplätze  für  Warasdiner  und  Karl- 
städter OfSziersknaben  römisch-katholischer  Religion. 

„Endlich  wurden  24.00  fl.  der  Invaliden  -  Hofcommission 
übergeben,  damit  von  den  1200  fl.  an  Interessen  12  Witwen 
armer  vor  dem  Feinde  gefallener  Grenzoffiziere  jährlich  mit  100  fl. 
unterstutzt  werden.  Doch  war  bei  der  Bewerbung  um  diese  Unter- 
sttttzung  den  Witwen  geborener  Krainer  der  Vorzug  eingeräumt. 
Auch  war  der  Betrag  in  den  kaiserlichen  Erblanden  zu  verzehren  «).* 

§.  20.  Aufstellung    der  Banalregimenter   durch    den 
Ban  Grafen  Batthiäny  1749—1751. 

Während  Engelshofen  die  slavonisch-sirmische  Grenze  orga- 
nisirte,  nahm  Banus  Graf  Batthi&ny  die  Aufstellung  zweier  Infan- 
terieregimenter und  eines  Husarenregiments  in  der  ihm  unter- 
geordneten Banalgrenze  in  Angrifi'(1749). 


1)  1.  Rabr.  1751.  Nr.  42  im  Agramer  G.  C.  Arch.  Nach  der  Hofkriegs- 
Verord.  v.  2.  J.  1768  waren  davon  49  Karlstädter  u.  24  Warasdiner  Invaliden 
zn  verpflegen. 

3)  Im  J.  1754  wurden  die  Chaos'schen  Stiftungsplätze  der  Ingenieur- 
akademie  in  Wien  einverleibt  u.  aus  den  24  nur  8  Stipendien  gebildet.  Bei 
Hauer. 


545 

Die  kroatischen  Stände  hatten  die  Nenernng  am  kroatischen  , 
Boden  durch  Errichtung  der  Warasdiner  nnd  Earlstädter  Regi-  / 
m  enter  als  eine  Verletzung  ihrer  Staatsrechte  betrachtet.  EMe 
Errichtung  von  Regimentern  in  der  Banalgrenze,  deren  Miliz  sie 
nnterhielten^  musste  sie  um  so  empfindlicher  bertthreU;  da  das 
dadurch  gesteigerte  Gelderfordemiss  zur  Erhöhung  ihrer  bisheri- 
gen Contributionsquote  illhi-en  musste. 

Unter  dem  Drange  dieser  Besorgniss  erschienen  Deputirte 
am  kaiserlichen  Hoflager,  welche  diesen  Befürchtungen  vollen 
Ausdruck  gaben  und  gegen  die  Verletzung  ihrer  Rechte  Einsprache 
erhoben «). 

In  Folge  dessen  wurden,  die  ungarische  Hofkanzlei,  der 
Hofkriegsrat  und  der  Feldmarschall  Ban  Batthi&ny  über  diese 
Regulirungsangelegenheit  zu  Rate  gezogen,  ihre  Vota  mit  Rück- 
sichtnahme auf  die  ständischen  Schritte  in  einer  Ministerialcon- 
ferenz  unter  dem  Vorsitze  des  Grafen  Königsegg  zusammenge- 
stellt und  der  Kaiserin  vorgelegt «). 

a)  Das  Diplom  vom  16.  Jäuer   1750. 

Um  sich  vor  Allem  zum  Ban  und  zu  den  Ständen  in  Bezug 
auf  ihre  Rechte  in  ein  klares  Verhältniss  zu  setzen  und  damit  die 
Organisirung  vorzubereiten ,  erliess  die  Königin  unter  dem 
16.  Jäner  1750  ein  Diplom. 

nSo  wie  die  kroatischen  Stände  Landesbanderien  aufgestellt 
nnd  unterhalten  hatten,  so  sollten  sie  auch  künftig  die  Banalregi- 
menter verpflegen.  Nur  hätten  sich  Offiziere  und  Grenzer  selbst  zu 
montiren.  Für  die  erste  Regulirung  wurden  die  Feuer-  und  Seiten- 
gewehre und  das  Lederzeug,  im  Kriege  die  Ausrüstung  aus  den 
Zeughäusern,  die  Feldrequisiten  und  die  den  Ausmarschirenden 
gebührenden  Feldgagen  wie  dem  übrigen  Militär  aus  der  Opera- 
tionscassa  unter  Vermittlung  des  Kriegscommissärs  den  Banal- 
grenzern zugesichert. 


1)  Bei  Haaer. 

«)  7.  Febr.  17.50  p.  3.  Nr.  306  E.  bei  demselben. 

3;') 


54() 

„Die  Auctorität  und  Wirksamkeit  des  Ban  wurde  auch  aof 
.^die  regulirten  Banalgrenzer  übertragen.  Er  wurde  Inhaber  der 
beiden  Regimenter  mit  dem  Rechte,  einschliesslich  des  Obristliea- 
tenants  die  Offiziersstellen  nach  seinem  Befund  zu  besetzen  und 
wie  jeder  andere  Generalobrist  aus  der  Militärcassa  seinen  Gehalt 
zu  beziehen. 

„Die  seit  dem  Jahre  1704  ausgeübte  Oberleitung  der  Banal- 

y    grenze  durch  den  Hofkriegsrat  blieb  aufrecht.  Diesem  waren  die 

Standestabellen  der  beiden  Regimenter  monatlich  vorzulegen,   80 

wie  er  den  vom  Ban  vorgeschlagenen  und  vom  Hofe  bestätigten 

Obristen  die  Anstellungsdecrete  ausfolgte. 

,,Die  Banalregimenter  hatten  nicht  dem  Königreiche,   son- 
^  dern  dem  Könige  und  der  Krone  den  Eid  zu  leisten  und  mit  dem 
übrigen  regulirten  Militär  gleiche  Vorrechte  zu  gemessen. 

„Den  Ständen  blieb  das  altherkömmliche  Wahlrecht^de^ 
obristen  Gapitäns  unangetastet;  doch  wurde  daran  die  Erwartung 
geknüpft,  dass  sie  auf  den  vom  Hofe  ernannten  Ban  die  Wahl 
lenken  werden.  Der  gewählte  obriste  Capitän  bedurfte  jedoch  der 
Bestätigung  des  Königs ;  der  Vicecapitän  dagegen  war  vom  Ban 
selbst  einzusetzen. 

„Das  Agramer  Domcapitel  blieb  vermöge  seiner  Rechte  im 
Besitze  und  in  der  Verwaltung  des  Bezirkes  von  Dubica.  Doch 
wurde  bestimmt,  dass  das  Domcapitel  zur  Besetzung  der  Comman- 
dantschaft  von  Dubica  dem  Ban  jederzeit  einen  Domherrn  vor- 
schlage, und  dass  er  den  Obristlieutenants  -  Charakter  mit 
den  daran  haftenden  Rechten  bekleide,  jedoch  nur  in  Türken- 
kriegen zum  persönlichen  Feldzuge  verpflichtet  sei.  üeberdies 
wurde  das  Domcapitel  verpflichtet,  das  Gebiet  von  Dubica  auf 
gleiche  Weise  wie  die  Stände  die  übrige  Banalgrenze  zu  verwal- 
ten, ein  genaues  Verzeichniss  der  dortigen  Einkünfte  dem  Ban 
jährlich  vorzulegen  und  nach  Abzug  des  Obristlieutenantsgehaltes 
zur  Landescassa  abzuführen. 

„Damit  den  kroatischen  Ständen  die  Verpflegung  der  Banal- 
grenze und  deren  billige  und  erträgliche  Repartirung  an  die  Herr- 


547 

Schäften  und  Unterthanen  ermöglicht  werde,  gestattete  ihnen  die 
Königin : 

Die  von  der  ungarischen  Hofkammer  verwalteten  Küsten- 
g-üter  der  Zrini'schen  und  Frankopanischen  Familie ;  ferner  die 
gräflich  Perlas'chen,  Ozalj,  Brod  und  Grobnik,  endlich  auch  die 
Petazzi'schen  Güter  Ribnik  undPisetke,  welche  bisher  eine  geringe 
oder  gar  keine  Steuerlast  trugen,  mit  einer  verhältnissmässigen 
Abgabe  zu  belasten  und 

auch  die  Einkünfte  der  im  Königreiche  befindlichen  Dreis- 
si gststationen  zu  diesem  Zwecke  zu  beheben«).** 

Dieses  Diplom  fand  beim  Ban  und  den  Ständen  eine  so 
günstige  Aufnahme,  dass  das  Gelingen  der  Regulirung  keiner  wei- 
teren Beirrung  und  keinem  Anstände  mehr  zu  unterliegen  schien. 
Daher  wurden  schon  vorhinein  die  Obristen  und  Regimentscomman- 
danten ernannt ;  für  das  erste  Banalregiment  Graf  Wenzel,  Adam 
Batthiäny,  für  das  zweite  Freiherr  von  Kleefeld  und  für  das 
Husarenregiment  von  Skrlec  (1750)«). 

Hinsichtlich  der  Kategorie  dieser  Regimenter  wurde  allen 
commandirenden  Generalen  notiiicirt,  dass  sie  in  allen  Vorzügen 
und  Gerechtsamen  den  deutschen  Regimentern  gleich  gestellt  / 
werden  und  den  regulären  Grenzregimentern  anzureihen  kommen. 
Den  Generalen  und  Offizieren  wurde  zugestanden,  mit  denen  der 
deutschen  Regimenter  nach  der  Anciennität  zu  dienen  und  zu 
rouliren »). 

b)    Aufstand   in   Komogovina. 

Allein  Graf  Batthiäny  stiess  bei  Abgrenzung  der  Kompag- 
nien und  Zutheiluug  der  Offiziere  bei  den  Ansiedlern  vom  Jahre 
1697  auf  unerwarteten  heftigen  Widerstand,  welchem  Beschwer- 


1)  Diploma  ex  archivo  beUiüO  bei  Hauer. 

«)  7.  Febr.  1750,  Nr.  66  R.  9.  Juni  1750,  Nr.  98  R.  u.  4.  Nov.  1750 
Nr.  25  R.  bei  demselben. 

»)  7.  Febr.  d.  J.  Nr.  71  u.  Juni  1751  p.  3.  Nov.  bei  Hauer. 

35* 


548 

■ 

den  und  Misstrauen  zum  Grunde  lagen  *).  Sie  schickten  die  Depo-  j 
tirten  Efrem  Markovic,  den  Priester  Gajato  Harbutina,  Toma 
Kovac,  Nikola  Capo,  Vukman  Ladjeviä  an  den  Warasdiner  Obrisi- 
wachtmeister  MikaSinovic.  Dieser  forderte  sie  auf,  ihre  Beschwer- 
den niederzuschreiben  und  ihm  zu  übergeben,  was  auch  darch  den 
Priester  Filip  Terbuoviö,  Kesta  Dragojevöid,  Trifun  Öastebec  und 
denKaludjervonKomogoyina,  Mojo,  geschah.  MikaSinovid  erstattete 
über  den  Vorfall  demObristen  Kleefeld  Anzeige  und  übergab  ds^ 
Beschwerdenlibell  dem  Warasdiner  Commandirenden  BaronKhenl<  i. 

Der  Herd  des  Widerstandes  war  Komogovina.  Von  hier  ans 
schritt  man  zu  Gewaltacten.  Die  Verordnungen  des  Ban  wurden 
zurückgeschickt,  die  Ober-  und  Unteroffiziere  mit  Waffengewalt 
verjagt.  Die  Aufständischen  wählten  aus  ihrer  Mitte  einen  Com- 
/  mandanten,  stellten  Wachen  aus,  öffneten  sich  eine  freie  Passage 
in  die  Türkei,  um  im  Notfalle  von  dort  Unterstützung  an  sieh  zu 
ziehen  oder  dahin  die  Flucht  zu  ergreifen.  Obrist  Freiherr  von 
Kleefeld  wurde  mit  seinen  Oftizieren  in  Kostajnica  umzingelt. 
Man  beschloss  mittelst  vertrauter  Emissäre  die  Serben  in  den 
beiden  kroatischen  Generalaten  und  in  der  slavonisch-sirmisehen 
Grenze  zum  Aufstande  aufzurufen  3).  Allein  dieser  Plan  wurde 
durch  grosse  Wachsamkeit  der  Behörden  vereitelt. 

Da  man  sich  der  Ansicht  hingab,  dass  diese  Auflehnung 
durch  Aufreizung  böswilliger  Hetzer  heraufbeschworen  wurde  und 
die  hochgehenden  Wogen  der  Bewegung  sich  bald  legen  werden, 
griff  man  anfangs  zu  gelinden  Massregeln.  Es  wurde  unter  dem 
Vorsitze  des  Banal-Locumtenenten  eine  Commission  gebildet,  mit 
der  Aufgabe,  die  Beschwerden  der  serbischen  Grenzer  entgegen- 
zunehmen und  Abhilfe  zu  treffen  *).  Allein  dieser  Versuch  scheiterte, 

1)  Während  die  kathol.  Miliz  besoldet  war,  bliebea  bisher  die  Serben 
ohne  Sold.  Bei  Hauer. 

•)  Aus  den  Untersuchungsacten  der  Obristen  Skrlec,  Kncievic  u.  dos 
Generalauditors  Rabi  im  Agram.  G.  C.  Arch. 

3)  20.  Juli  1751.  Nr.  123  bei  Hauer  u.  in  den  Uutersuchangsacten. 

♦)  Diese  ßeschwerden  konnte  ich  im  Agramer  G.  C.  Archfv  nicht 
autiindcn. 


549 

Av eil  diese  Beschwerden  ohne  Umstossung  der  neuen  Organisirung 
nicht  beseitigt  werden  konnten «). 

Daher  liess  die  Kaiserin  die  volle  Strenge  walten  und  die 
Widerspenstigkeit  mit  Gewalt  brechen.  Feldmarschall-Lieutenant 
Kheul  erhielt  den  Befehl,  Karlstädter,  Warasdiner  Grenzer  und 
Feldtruppen  aus  Innerösterreich  an  sich  zu  ziehen  und  einzu- 
rlicken.  Diese  ernsten  Massregeln  wirkten  rasch,  besonders  als 
die  Aufständischen  auch  die  dazu  commandirten  serbischen  Gren- 
zer ihre  Pflicht  getreu  erfüllen  sahen.  Jeder  fernere  Widerstand 
war  gebrochen.  Die  Rädelsführer  wurden  zur  Strafe  gezogen,  die 
Verführten  milde  behandelt  und  die  Offiziere  ihren  Compagnien 
wieder  zugetheilt »). 

ci  Formirung   der  Banalregimenter,   gleiche  Formirung  und 
Verpflegung  aller  regulirten  Grenzregimenter  1752. 

Dieser  Widerstand  gab  den  nächsten  Anstoss,  alle  Grenz- 
regimenter den  Feldregimentem  in  der  Formation  und  unter  ein- 
ander in  der  Verpflegung  gleich  zu  stellen.  Die  Kaiserin  entschied 
über  diese  Gleichheit  durch  die  Resolutionen  vom  22.  Mai  und 
29.  September,  welche  sich  nicht  allein  auf  die  Banalregimenter, 
sondern  auch  auf  die  Karlstädter,  Warasdiner  und  Slavonier  bezogen . 
Sie  schrieb  dem  Ban  und  Feldmarschall  Grafen  BatthiAny :  „Dir 
„ist  schon  umständlich  bekannt,  welche  Schwierigkeiten  seit 
„einiger  Zeit  nicht  allein  in  den  slavonischen  Grenzen  und  im 
„Earlstädter  Generalate,  sondern  auch  bei  den  zuletzt  errichteten 
„Banalregimentem  sich  derart  geäussert  haben,  dass  unter  den 
„Grenzleuten  sogar  Empörungen  entstanden,  diese  aber  theils  von 
„der  Ungleichheit  ihres  Dienstes  und  ihrer  Leistungen,  theils  von 
„der  Unmöglichkeit  ihrer  Existenz  herrühren.  Um  all  diesem  Un- 
„wesen  durchgehends  abzuhelfen  und  die  gegen  die  Türkei  gele- 
^gene  Grenzmiliz  des  Königreichs  Kroatien  der  beiden  Generalate 


/ 


i)  Bei  Hauer. 

«)  18.  August  1751.  Nr.  198  E.  o.^ept.  Nr.  526  E.  100—101  ß.  bei 
Hauer. 


■/ 


550 

„Karlstadt  und  Warasdin^  dann  in  Slavonien  auf  einen  mög'Iieh>il 
^gleichförmigen  Fuss  zu  setzen,  mithin  Vergnügen  und  Zufrieden- 
^heit  bei  derselben  durch  Angedeihung  merklicher  Erleichteran^ 
„fftr  das  künftige  herzustellen,  so  verordnen  Wir : 

^Dass  jedes  Regiment  4  Bataillone  zu  16  Compagnien 
Fouseliere  und  2  Compagnien  Grenadiere  formire.  Jede  Fouselier- 
eompagnie  hat  aus  240,  jede  Grenadiercompagnie  aus  120  Mann 
zu  bestehen.  Daher  hat  jedes  Regiment  (wie  Hildburgshausen  bei 
den  Karlstädtern  gethan)  die  Stärke  von  4080  Mann  zu  erhalten. - 

In  demselben  Jahre  erflossen  noch  andere  Abänderungen 
und  Bestimmungen,  welche  nicht  allein  die  Banalgrenze,  sondern 
Auch  alle  errichteten  Grenzregimenter  betrafen. 

„Für  den  Ausmarsch  wurden  drei  Touren  festgesetzt; 

„der  Posten  des  Generalämtsvcrwalters  wurde  abgeschafft; 

Jedem  commandirenden  General  wurde  zur  Führung  der 
Con-espondenz  ein  Concipist  zugewiesen ; 

„die  Verpflegung  der  Grenztruppen  wurde  gleichgestellt. 

„Ausser  der  Gleichheit  im  Truppenstande,  in  der  Verpfle- 
gung und  im  Exercitium  wurde  auch  eine  gleiche  Behandlung  der 
Grenzer  in  Exercierlagem  eingeführt.  Nur  in  der  Montirungsfrage 
blieben  noch  Abweichungen.  Die  Warasdiner  und  Slavonier  waren 
verhalten  sich  dieselbe  selbst  anzuschaffen,  die  Karlstädterund  bald 
nach  ihrer  Errichtung  auch  die  Banalisten  erhielten  Montursbei- 
träge,  und  zwar  die  Primapianisten  vom  Feldwebel  bis  zum 
Spielmann  30  kr.,  von  diesem  abwärts  und  die  Gemeinen  18  kr. 
monatlich.  Zwei  hundert  Karlstädter  Husaren  waren  mit  24  fl. 
ganz,  600  mit  12  fl.  halb  besoldet.  Jeder  Husar  vom  Feldwebel 
(Wachtmeister)  abwärts  erhielt  monatlich  30 kr.  an Montursbeitrag. ^ 

Ueberdies  gab  es  beim  Generalstabe  der  commandirenden 
Generale  nach  den  Verhältnissen  und  dem  Umfange  ihres  Gene- 
ral atsbezirkes  in  der  Stärke  des  Personals  Abweichungen. 

In  der  Banalgrenze  bestand: 

aj  Der  Generalstab: 

aus  dem  Ban.  Dieser genoss  als  oberster  Capitänmonatl.  333 fl.  2o  kr. 

-      „    Locumtenenten  mit 166  „  40  „ 


551 

ans  dem  Obristlieutenant-Canonicns  von  Dubica  mit  75  fl.  —  kr. 

„       „    Stabsauditor  mit 83  „  20  „ 

1  Cassier  mit 25  „  —  „ 

1  Dolmetsch  mit 12  „  30  „ 

die  Pfarrer  und  Capläne  der  festen  Plätze  Kostajnica, 

Glina,  Zrinj,  Dubica  und  Jasenovac  erhielten  .    .  30  „  —  „ 

1  Scharfrichter 12  „  —  „ 

1  Steckenknecht 4  „  —  „ 

bj  Stab  des  Infanterieregiments: 

1  Regimentsinhaber  erhielt —  fl.  —  kr. 

1  Obrist 200  „    -  „ 

1  Obristlieutenant 150  „    —  „ 

2  Obristwachtmeister  erhielten  monatlich  je  .    .  100  „   —  „ 

1  Regimentsquartiermeister 25  „   —  „ 

1  Auditor  und  Secretär 33  „   20  ^ 

1  Syndicus Iß  „   40  „ 

8  Fähnriche  [^  ^''''''^'  ^      12  .   -    . 

(2  Grenzer  ä !<)„-„ 

1  Waohtmeisterlieutenant 12^  —  „ 

1  Regimentsfeldscher 25  „  —  „ 

4  ordinäre  Feldschere  ä 12  „  —  „ 

1  Waldvojvoda 7 

1  Regimentstambour 5  „  20 

1  Pfeifer 5  „  20  „ 

8  Führer  h 3  „  30  „ 

1  Profos  mit  seinen  Leuten 12„  —  „ 

34  Köpfe .  10.440  fl.  —  kr. 

cj    In f a n t e r i e c o m pa gn i c n : 

(13  Fremde  a 40  fl.  —  kr. 

14  Hauptleute  j  ^  ^^^^^^^^      ^^  ^   _    ^ 

(3  Fremde  k 25  „   —    , 

4  Capitänlieutenants  <^  ^, 

(1  Grenzer 18  „  —    „ 


14  Fremde  k \{\ 


) 


n  n 


1^  Oberlieutenants  ,    ,  ^ 

4  Grenzer  i\ 12  «  — 


n  n 


552 


jl4  Fremde  ä.  14fl.  —  kr. 


18  Unterlieut.   »    -  ^  .     ^^ 

^  4  Grenzer  ä  .  11  ^ 

6   von   dent- 

^  ^  , ,     ,   ,  /  sehen  Regi-  | 

ISFeldwebeU         ,       ^  .      .^  ■ 

mentern  a      .    7  „   50    -, 

12  Grenzer  ä    .    4  ^   30    . 

18  Fouriere  ä 8  «   30   , 

(     6  Deutsche  a     5  „   30   „ 
UOCorporale  j^g^  ^^^^^^^  ^      ,  ^   ^^   ^ 

36  Fourierschützen  i    .    .    .    .    1  „   1 2  „  l 

(128  besoldete  ä  .     1  .    12    . 

/ 128  unbesoldete     ....  ( 

3482  Gemeine 

4076  ohne  Stab 25.298  fl.  24  kr. 

34  vom  Stabe 10.440  „   —    « 

4110 35.738  fl.  24  kr.  jährl 

2  Kegimenter  8220  Mann 71.476  „  48    ^ 

d)  Stab  des  Husarenregiments. 

Der  Stab  eines  Husarenregiments  bestand  aus : 
1  Obristen,  1  Obristwachtmeister,  1  Regimentsquartiermei- 
ster,  1  Auditor  und  Secretär,  1  Adjutanten,  1  Regimentsfeldscher, 

3  Unterfeldscheren,  1  Pauker,  5  Sattlern,  1  Schmiede  und  1  Pro- 
fosen  mit  seinen  Leuten;  zusammen  18  Köpfe.  Die  Gagen 
waren  den  Infanteristen  gleich.  Von  den  Primapianisten,  die  dem 
Infanteriestabe  abgingen,  wurde  1  Schmied  sowol,  als  der  Sattler 
mit  5  kr.  besoldet. 

Bei  den  Compagnien   erhielt: 

1  Rittmeister 40  fl.  —  kr. 

1  Capitänlieutenant 30  „    —  ^ 

1  Lieutenant 18  „   —  . 

1  Cornet 14  ^   _  ^ 

1  fremder  Wachtmeister 13  „  50  , 

1  Grenzer 6,30„ 


553 

1  Fourier 8  fl.  30  kr. 

1  Trompeter 9  „  30  „ 

1  fremder  Corporal 9„-—   „ 

1  einheimischer 2  „  30  „   <). 

Der  Generalstab  der  übrigen  drei  Generalate  wich  in 
der  Stärke  des  Personals  ab.  Er  begriff  ausser  den  bei  den  Bana- 
listen  eingeführten  Hauptfunctionen : 

1  Kriegscommissär  monatlich  mit 100  fl.  —  kr. 

1  Kriegsconcipisten 58  „   20   „ 

1  Stabsmedicus 41  „    —   n 

1  Gerichtsschreiber 12  „  30  « 

Bei  dem  Fortificationsbau wesen  fungirte: 

1  Bauschreiber  mit        25  „    —    „ 

1  Bauaufseher      3  „   20   „ 

Bei  der  Generalatspostverwaltung: 

1  Postmeister  mit 16  „   —    n 

Wo  die  Verpflegung  bisher  höher  beziflFert  war,  blieb  sie  flir 
die  Dienstzeit  des  Betreffenden  als  zeitliche  Zulage  bestehen;  was 
besonders  bei  den  slavonischen  Regimentern  der  Fall  war.  An 
Kegimentsunkosten  wurden  jedem  Infanterieregimente  1500, 
jedem  Husarenregimente  1000  fl.  bewilligt.  Nur  das  Scherzer'sche 
(Likaner)  Regiment  bildete  wegen  seiner  Stärke  von  C  Bataillonen 
mit  2250  fl.  eine  Ausnahme «). 

§.  21.  Norm   bei  Anwendung  der   Strafe   des  Gassen- 
laufens 1752. 

Im  Jahre  1752,  in  welchem  die  Kaiserin  die  Grenzregimenter 
in  der  Truppenformation  den  Feldtruppen  und  in  der  Verpflegung 
unter  sich  gleichstellte  und  dadurch  der  Armee  assimilirte »),  voll- 
zog Maria  Theresia  auch  einen  wichtigen  Act  der  Humanität« 

1)  £x  commissariatu  generali  bellico  im  Archiv  des  Reichskr.  -  Minist. 
Wien,  17.  Sept.  1752. 

*)  In  demselben. 

s)  Der  Unterschied  bestand  in  der  geringeren  Gage  der  eingeborenen 
Grenzoffiziere,  weil  man  auf  ihren  Grundbesitz  reflectirte,  ein  MissgrifF,  der 
sich  bald  als  unhaltbar  erwies. 


] 


554 

Die  Strafe  des  Gassen-  oder  Spitzrutenlaufens  wurde  bis- 
her bei  den  Feldtruppen  und  Grenzregimentem  so  scharf  und  bar- 
barisch gehandhabt^  dass  dadurch  Soldaten  oft  dienstuntauglich 
wurden.  Sobald  dieser  Vorgang  zur  Kenntniss  der  Kaiserin  ge- 
langte, fand  sie  sich  im  Interesse  des  Dienstes  und  der  Menscb- 
lichkeit  bestimmt,  diese  Sü'afweise  des  Militärs  durch  eine 
bestimmte  Norm  zu  begrenzen  und  dem  Uebermasse  derselben 
Schranken  zu  setzen. 

„Das  Gassenlaufen  durfte  für  die  Folge  nur  durch  ein  förm- 
liches Kriegsrecht  verhängt  werden. 

„Ohne  ein  Verbrechen  von  besonderer  Wichtigkeit  war 
damit  Niemand  zu  strafen. 

„Ebenso  untersagt  war  es  bei  Leibesgebrechen  und  hohem 
Alter. 

„Hat  das  Kriegsrecht  für  diese  Strafe  entschieden,  so  durfte 
sie  nicht  zur  Ausführung  kommen,  wenn  sich  nachträg'lich 
einer  der  bezeichneten  Fälle  herausstellte  und  musste  in  eine 
erträglichere  umgewandelt  werden. 

„Der  Auditor  musste  der  Execution  beiwohnen,  nicht  nur 
um  den  Delinquenten  das  Urtheii  zu  publiciren,  sondern  um  auch 
dem  die  Execution   commandirenden  Major  oder  majorisirenden 
Hauptmann  bei  dem  Eintreten  unvorhergesehener  und  zweifel- 
halicr  Fälle  bei  der  H<and  zu  sein. 

„Hat  ein  Delinquent  beim  Herausfllhren  zur  Richtstätte 
bereits  die  Todesangst  Überstanden,  dann  war  die  Umwandlung 
der  Todesstrafe  in  Gassenlaufen  nicht  mehr  gestattet.  Zulässig  war 
diese  Begnadigung  nur  vor  dem  Gange  zum  Riehtplatze.** 

Zu  den  geringeren  Vergehen,  bei  weichet!  nach 
Umständen  das  Gassenlaufen  gemildert  oder  verschärft  werden 
konnte,  gehörten: 

„Geringe  Angriffe  auf  Personen,  Diebstähle,  Kirchenraub 
zweiter  Classe  aus  Aberglauben,  unnützer  Streit  oder  sogenannte 
Balgereien  nach  bereits  erfolgter  gelinderer  Bestrafung  derselben 
durch  die  Offiziere.** 


1 


555 

In  diesen  Fällen  war  bei  der  Infanterie  ein  zweimaliges 
Gassenlaiifen  durch  300  Mann,  bei  der  Cavallerie  das  Steig-  oder 
Packriemenlanfen  durch  150  Mann  zulässig.  Ueberhaupt  war  bei 
der  Infanterie  die  Gasse  von  800,  bei  der  Cavallerie  von  150  Mann 
«icht  zu  tiberschreiten. 

Schwere  Verbrecher:  Gotteslästerung,  Mord- und Todt- 
schlag  beim  Abgange  eines  corpus  delicti,  jedoch  bei  hinlänglicher 
Zeugenschaft,  wiederholter,  schon  geztlchtigter  Diebstahl  an  der 
Artillerie-,  Munitions-,  Gewehr-  und  Rüstkammer,  ein  an  einem 
Kameraden  begangener  Diebstahl,  dessen  Wert  nach  den  Kriegs- 
articeln  die  Todesstrafe  nicht  involvirte  und  erste  Desertion,  waren 
mit  zehnmaligem  Spitzruten-  oder  Rieraenlaufen ;  Widersetzlichkeit 
gegen  Vorgesetzte  in  Friedenszeiten,  Meineid,  wiederholte  Trun- 
kenheit, Insubordination,  mit  viermaligem  Laufen  zu  züchtigen. 

Ganz  untersagt  wurde  das  Laufen  mit  dem  Seitengewehre 
oder  dessen  Vertheilung  auf  mehrere  Tage. 

Da  hinter  dem  Verbote  die  Ueberschreitung  zu  suchen  ist, 
so  lässt  sich  aus  der  Norm  ermessen,  zu  welcher  Unmenschlich- 
keit diese  Strafweise  ausgeartet  war  «). 

§.  22.  Rangsverhältniss    der  Grenzoffiziere    zu    den 
Comitatsbeamten  und  dem  Clerus  1752. 

Gleichzeitig  wurde  das  Rangsverhältniss  zwischen  den 
6ren/A)ffizieren  und  Comitatsbeamten  fixirt.  Maria  Theresia  hatte 
schon  im  Jahre  1751  ausserhalb  der  Grenze  den  Rangstreitigkei- 
ten, welche  häufig  in  dienstlichen  Beziehungen  zwischen  Offi- 
zieren und  Civilbeamteh  zu  Tage  getreten  waren,  ein  Ziel  gesteckt, 
in  dem  sie  den  Rang  beider  Stände  festsetzte.  In  den  Gebieten 
der  Militärgrenze  konnten  Rangsanmassungen  bei  und  seit  Auf- 
stelhm^  der  Regimenter  bei  dem  wiederholten  Eintreten  dienst- 
licher Beziehungen  zwischen  dem  Militär  und  Civile  den  Erfolg 
wichtiger  Commissionen  zum  Scheitern  bringen.  Daher   wurden 


^}  20.  Juni  17.')2  im  slav.  sirm.  G.  C  Arch. 


I 


556 

diese  Rangsbestimmungen  im  Jahre  1 752  aueh  anf  die  Militär- 
grenzgebiete  ausgedehnt. 

Der  Obristlieutenant  wurde  dem  Range  nach  dem  Ober- 
gespane gleichgestellt  Doch  wurde  dabei  durch  alle  Landes- 
tbeile der  ungarischen  Krone  dem  Clerus  der  erste  Sitz  und  die 
erste  Stimme  gewahrt.  Der  Rang  des  infulirten  Abtes  oder 
Frohstes  entsprach  dem  eines  Obristlieutenants  mit  dem  Rechte 
an  seiner  rechten  Seite  den  Sitz  einzunehmen. 

Der  Obristwachtmeister  wurde  dem  königlichen  Protonotlr, 
dem  Präsidenten  des  Districtsgerichtes  und  dem  nicht  infulirten 
Cauonicus  ooordinirt.  Die  Assessoren  der  Banaltafel  standen  ihm 
jedoch  im  Range  nach  und  nahmen  diesen  zwischen  ihm  und  dem 
Hauptmanne  ein. 

Die  Hauptleute  rangirte  man  vor  die  Assessoren  der  Ge- 
richtstafel und  stellte  sie  den  nicht  infulirten  Capitularen  der 
CoUegiatkirche  gleich,  jedoch  mit  dem  Rechte  des  Vorsitzes  für 
die  letzteren. 

Der  Oberlieutenant  wurde  dem  Vicegespan,  dem  Notar 
der  Gerichtstafel,  den  Deputirten  possessionirter  Ordensgeist- 
licher (Jesuiten  und  Pauliner)  gleichgestellt. 

Die  Unterlieutenants,  Cornets  und  Fähnriche  standen  mit 
den  Comitatsnotären  und  Ober  Stuhlrichtern  in  gleichem  Range. 
Der  Vicestuhlrichter  stand  ihnen  nach  <).  So  kleinlich  diese  Ean- 
girung  von  unserem  Standpuncte  war,  im  Jahre  1752  war  sie  von 
Bedeutung  und  dies  um  so  mehr,  da  die  Comitatsfunetionäre 
gegenüber  der  Grenze  eine  schroflFe  Stellung  einnahmen,  welche 
auch  die  Einhaltung  äusserer  Formen  notwendig  machte. 

§.  23.  Reorganisirung  der  slavonisch-sirmischen 
Regimenter  durch  den  Gräfe  n  Serbelloni  1752—1753. 

Im  Jahre  1752  wurde  auch  die  unfertige  und  missgltlckte 
Organisirung  der  slavonisch-sirmischen  Regimenter  wieder  in 
Angriff  genommen. 


<;  8.  Ruhr.  Nr.  25  im  slav.-sirm.  G.  C.  Arcb. 


557 

Engelshofen's  Einrichtung  litt  ausser  des  Natumlienzehents 
und  des  Beitrags  z\x  den  Regimentsunkosten  an  drei  wesentlichen 
Gebrechen:    An    der   mangelhaften  Grundvertheilung, 
an    der   Ausscheidung    einer   vierten  contributions-         / 
Pflichtigen    Bevölkerungsdivision     und    an    der    zu        ' 
hoch  gegriffenen  Ziffer  des  Truppenstandes.  Indem 
ersten  lag  viel  Unrecht.  Durch  das  zweite  wurde  eine  Contribu- 
tionscassa  geschaffen,  welche  zu  dem  in  die  Milijärgrenze  ver- 
pflanzten Princip  der  Contributionsfreiheit  in  Widerspruch  trat. 
Das  dritte  Gebrechen  wurzelte  in  dem  Missverhältnisse  zwischen     / 
der  Stärke  der  Bevölkerung  und  der  Pflicht  der  Dienstbarkeit. 
Aus  dem  letzteren  ging  der  Umstand  hervor,  dassdem  Peterwar- 
deiner Regimente  747  Mann  am  completen  Stande  abgingen. 

Mit  der  Abänderung  dieser  Missverhältnisse  wurde  Graf 
Serbelloni  beauftragt.  Die  ihm  gegebenen  Weisungen  ergingen 
aus  der  Conferenz  vom  9.  April,  welche  Kaiser  Franz  I.  in  der 
Instruction  vom  16.  Mai  1752  zusammenfasste,  und  aus  den  Con- 
ferenzbeschlttssen  vom  9.  December  1752  und  3.  Jäner  1753.  Auf 
dieser  Grundlage  ruht  auch  Serbelloni's  Grenzregoulament 
vom  3,  Juli  1753. 

Während  der  commandirende  General  von  Slavonien  die 
Couscription  durchführen  Hess,  ging  Serbelloni  an  die  Grundver- 
theilung,  wozu  ihm  der  Kriegscommissär  Garzuli  zugetheilt,war. 
Serbelloni  unternahm  diese  Operation  in  der  der  Engels- 
hofen'schen  entgegengesetzten  Richtung  zuerst  bei  dem  Gradi§- 
kaner  Regimente.  Er  war  instruirt,  statt  der  von  Engelshofen  fest- 
gesetzten 9^/i  Joch  jedem  Dienstmanue  12  zuzutheilen,  compag- 
nieweise  vorzugehen  und  gleichzeitig  den  Grundbesitz  der  Husa- 
ren sicherzustellen,  in  der  Richtung  gegen  das  Broder  Regiment 
von  der  Lonjafurche  vorzugehen  und  die  Offiziere  den  Compag- 
nien  zuzutheilen.  Er  sollte  gleichzeitig  mit  den  Compagnie^ann- 
schaften  Musterung  halten  und  sie  befragen,  ob  sie  mit  deti  ihnen 
zugemessenen  Grundstücken  ihren  Dienst  leisten  können. 

Ein  gleicher  Vorgang  wurde  dem  Grafen  beim  Broder  Regi-  • 
mente  vorgezeichnet  und  die  Befugniss  ertheilt,  im  Falle  des 


558 

Bedarfs  Ortschaften  des  Peterwardeiner  Regimentes  beiznzieben. 
Im  Broder  Regimente  waren  jedem  Dienstmanne  13,  im  Peterwar- 
deiner 20  Joch  zuzutheilen.  Im  Broder  und  Peterwardeiner  Regi- 
mente  konnte  er  die,  darch  die  Auflösung  eines  Husarenre^ment« 
disponibel  gewordenen  Grundstücke  für  die  16  Fouselier-  und 
zwei  Grenadiercompagnien  verwenden. 

Allein  schon  bei  der  Lipovljaner  Compagnie  des  Gradidka- 
ner  Regiments  ergaben  sich  Hindernisse,  die  ohne  Hervormfang 
von  Unruhen  nicht  zu  beseitigen  waren,   wenn  eine  stricte  und 
durchgän*;ig  gleiche  Grundzuweisung  mit  12  Joch  festgehaltes 
werden  sollte.  Die  dortigen  Grenzer  hatten  ihr  Cultnriand  theiU 
durch  Exstirpirung  selbst  urbar  gemacht,  theils  durch  ihre  Thä- 
tigkeit  erweitert  und  sahen  es  in  Folge  dessen  als  ihr  wahres 
Eigenthum  an.  Sie  waren  keineswegs  geneigt,    den  Mehrbesitz 
ttber   12  Joch   an  Jemand   abzutreten.    Unter  diesen   Umstän- 
den schien  es  nicht  ratsam,  an  diesem  Verhältnisse  zu  rütteln. 
Doch  musste  darauf  reflectirt  werden,  dass  der  Grundbesitz  eines 
Dienstmannes  nicht  unter  12  Joch  betrage.  Andererseits  war  das 
Culturland  des  Gradidkaner  und  Broder  Regiments  von  Obst-  und 
namentlich  von  Zwetschkengärten  stark  occupirt  und  dadurch 
dem  Ackerlande  viel  Terrain  entzogen.  Serbelloni  rechnete  diese 
nicht  zur  Gebühr,  sondern  behandelte  sie  nur  als  Behelfe  zur  Ver- 
besserung der  Existenz,  wodurch  er  die  Grenzer  freudig  stimmte. 
In  Folge  dieses  Vorganges  sah  er  sich  gezwungen,  das  Gradis- 
kuner  Regiment  mit  33  Ortschaften  des  Broder  zu  completireu. 
Dafür  wurde  dieses  durch  das  Territorium,  welches  das  unfertige 
slavonische  Husarenregiment   inne   hatte,    und  durch  zwei  Ort- 
Schäften  des  sirmischen  Husarenregiments  entschädigt  und  com- 
pletirt.  Dagegen  ergab  sich  beim  Peterwardeiner  Regimente  ein 
Abgang  von  746  Mann.  Da  es  nicht  an  Terrain,  sondern  an  Mann- 
schaft fehlte,  so  gab  man  der  Hoffnung  Raum,  diesen  Abgang 
durch  Emigration  aus  der  Ttlrkei  zu  ergänzen. 

Nach  der  Instruction  vom  16.  Mai  1752  war  nur  ein  Husa- 
renregunent  zu  formiren  und  dieses  sollte  den  Namen  des  aufge- 
lösten slavonischen  Regimentes  tragen.  Doch  war  dafür  kein  abge- 


559 

sondertes  Territorium  auszaschneiden^  sondern  jedem  Infanterie- 
regimente sollten  zweiEscadronen  zugetheilt  werden.  Allein  bei  der 
Aufstellung  desselben  gelangte  im  GradiSkanerBegimente  nur  eine 
Escadron,  beim  Broder  zwei  zur  Formirung,  daher  die  Hälfte  des 
Regiments  dem  Peterwardeiner  zufiel. 

An  vacant  gebliebenen,  zur  ärarischen  Verfügung  dispo- 
niblen Gründen  gab  es  imGradiSkanerBegimente  noch  3000  Joch, 
im  Broder  565"/ie  Joch  Acker,  591  Mader  Wiesen-  und  13"/i« 
Tagwerke  (Motika)  Weingartenland.  Beim  Peterwardeiner  blieben 
nach  Vertheilung  von  je  20  Joch  6120  Acker-  und  30  Mader  Wie- 
senland ohne  Einrechnung  der  Prädien  Kavendin  und  Pazua  in 
der  Fläche  von  10.335«/,  Joch  künftigen  Ansiedelungen  vorbehal- 
ten. Der  Obrist  des  slavonischen  Husarenreg.  wurde  in  Banovce, 
der  Obristlieutenant  in  Brod,  der  Major  in  Mitrovic  bequartiert. 
Den  drei  Infanterieobristen  wurden  die  heutigen  Stabsorte  zu 
Quartieren  angewiesen*).  Die  heutige  Sibinjer  Compagnie  des 
GradiSkaner  Regiments  bildete  eine  Broder,  die  heutige  Drenovcer 
Compagnie  des  Broder  Regiments  eine  Compagnie  des  Peterwar- 
deiner Regiments. 

I.   Die    neue    Formation    der    slavonisch-sirmischen 

Regimenter. 

Das  Serbelloni'sche  Regoulament  enthielt  we- 
sentliche Aenderungen  des  Engelhofen'schen. 

Jedes  Infanterieregiment  wurde  wie  die  Feld-,  Karlstädter, 
Warasdiner  und  Banalregimenter  in  vier  Bataillone,  das  Bataillon 
zu  vier  Compagnien,  die  Compagnie  zu  240  Mann  abgetheilt. 
Ausser  den  16  Fouseliercompagnien  wurden  zwei  Grenadiercom- 
pagnien  zu  120  Mann  formirt,  wodurch  ein  jedes  Regiment  den 
Stand  von  4080  Mann  an  Gemeinen  erhielt. 

Das  Husarenregiment  formirte  sechs  Escadronen  zu  zwei 
Compagnien  ä,  100  Mann  und  erhielt  die  Stärke  von  1200  Mann. 


,/ 


1)  Reiatiun  au»  Vukovar,  24.  Juui  1753.  2.  Kubr.  Nr.  60  im  slav.-siriu. 
Archiv. 


560 

Es  wurde  grösstentheils  längs  derSave  dislocirt.  DieErleichtermig 
des  neuen  Truppenstandes  gegenüber  dem  Batthi&ny  -  Engelho- 
fen'schen  betrug  7560  Mann  an  Infanterie  und  Husaren. 

Die  Obristen  behielten  die  Administration  der  Justiz  nnd 
das  jus  gladii  nach  den  von  Engelshofen  gegebenen  Gerichtsnor- 
men. Doch  wurden  die  Normen  im  Detail  mehr  präcisirt.  Sie  hand- 
habten auch  die  Civilgerichtsbarkeit  unter  Gewährung  der  Beru- 
fung an  das  Generalcommando.  DerCommandant,  in  dessen  Bezirk 
eine  Gesetzübertretung  vorkam,  war  verpflichtet,  den  Verbrecher 
festzunehmen,  den  Thatbestand  zu  erheben  und  wenn  das  8tral- 
ausmass  25  Stockstreiche  oder  einen  dreitägigen  Arrest  über- 
schritt, den  Delinquenten  dem  Regimente  einzuliefern. 

Zur  Beschleunigung  der  Gerichtsbarkeit  sollte  bei  Crimin&l- 
füllender  Obristlieutenant,  bei  Civilstreitijkeiten  ein Obristwacht- 
meister  den  Vorsitz  führen.  Das  Assessorium  war  wie  bei  anderen 
Regimentern  zusammengesetzt.  In  gleicherweise  wurde  bei  jedem 
Regimente  ein  der  Landessprache  kundiger  und  in  den  Rechten 
bewanderter  Syndieus  aufgestellt  und  zur  Vorlage  von  Beschwer- 
den am  kaiserlichen  Hofe  fUr  die  slavonisch-sirmische  Grenze  ein 
Hofagent  bestimmt.  Auf  diesen  Abänderungen  beruhten  die  von 
Serbelloni  gegebenen  Vorschriften  für  die  Administration  der 
Justiz.  Die  von  Engelshofen  aufgestellte  Pupillarcommission  blieb 
aufrecht. 

Dem  Stabsauditor  des  slavonisch-sirmischen  Generalcom- 
mando wurde  ein  Lieutenantauditor  zugetheilt,  dem  Feldkriegs- 
commissär  ein  Amtssubstitut. 

Die  Inhaber  der  slavonisch-sirmischen  Regimenter  hatten 
bei  vacanten  Offizierstellen  die  Pflicht,  halbjährig  und  unter  Bei- 
legung der  Vorschläge  der  Regimentscommandanten  dem  Hof- 
kriegsrate einen  Ternovorschlag  vorzulegen.  Kein  Jubilirungsvor- 
schlag  wurde  angenommen,  dem  die  Erklärung  des  betreffenden 
Offiziers  über  seine  Untauglichkeit  zu  ferneren  Felddiensten  nicht 
beilag  *). 

«)  11.  Dec.  175.^)  Acta  (>1  p.  L  Nov.  217  u.  von  18.  März  1763  Act  61 
p.  III.  bei  Hauer. 


561 

II.   Abtheiiung  der  Grenzer  und  ihre  Dienstleistung. 

Graf  Sevbelloni  hob  in  Folge  der  kaiserlichen  Resolution 
über  das  ConferenzprotokoU  vom  6.  September  1752  die  vierte 
Division  der  undienstbaren  Contribuenten  auf  und  theilte  sie  den 
Dienstbaren  zu.  Zur  Deckung  des  dadurch  in  den  Einflüssen  der 
Grenzcassa  entstandenen  Ausfalls  wurden  die  Communitaten  Kar- 
lovic  und  Bukovic  errichtet  und  dadurch  die  Contribution  ver- 
mehrt. In  den  Conscriptionstabellen  vom  Jahre  1753  wurden  die 
Grenzer  nach  zwei  Rubriken  unterschieden,  nach  der  Rubrik  «im 
Dienststande"   und  nach  der  „ausserhalb  des  Dienst- 
standes.« 

Zum  Dienststande  rechnete  Serbelloni  die  zum  Dienste 
EnroUirten,  welche  Infanterie-  und  Cavalleriedienste  zu  leisten 
hatten  und  die  Ergänzungsmannschaft,  d.  h.  die  noch  nicht  im 
Stande  geführten  Supernumerären. 

In  der  Rubrik  ausserhalb  des  Dienststandes  wur- 
den die  Dienstuntauglichen  oder  vom  Dienste  noch  Befreiten,  also 
der  Nachwuchs,  die  Halb-  und  Ganzinvaliden,  Geistlichen  u.  dgl. 
geführt. 

Für  die  EnroUirung  wurde  der  Grundsatz  aufgestellt,  aus  -^ 
einem  Hause  mit  drei  bis  vier  Diensttauglichen  einen,  mit  fünf 
aber  zwei  zum  Dienste  zu  nehmen.  Nur  im  Peterwardeiner  Regi- 
mente,  wo  wenig  Mannschaft  zur  Verfügung  stand,  und  man  sechs 
Husareucompagnien  formirte,  wurden  durchgängig  von  dreiDienst- 
taugliciien  zwei  und  von  fünf,  drei  zum  Dienste  enroUirt  i). 

Die  zum  Dienste  nicht  enroUirten  Diensttauglichen  eines 
Hauses  bezeichnete  Serbelloni  als  Beihelfer,  weil  sie  für  die 
Nahrung  und  Montirung  eines  Dienenden  zu  sorgen  hatten.  Doch 
waren  solche  Beihelfer  in  der  Regel  aus  anderen  Häusern,  welche 
keinen  Dienenden  hatten  s). 


«j  In  dieser  Ungleichheit  liegt  ein  Gebrechen  der  S  er  beiionischen 
Arbeit. 

*)  Solche  Beihelfer  wurden  bald  darauf  auch  in  den  anderen  Grenzen 

eingeführt. 

36 


562 

■ 

Zu  Husaren  durfte  in  allen  Fällen  aus  einem  Hause  nur  em  : 
Mann  genommen  werden,  weil  dessen  Erhaltung  nahezu  die  von  . 
drei  Infanteristen  aufwog.  Ueber  Anstände  bei  EnroUirangen  hatte 
das  Generalcomniando  zu  entscheiden. 

Der  Ausmarsch  wurde  wie  in  den  anderen  Grenzgebieten 
nach  drei  Touren  geregelt«).   Doch  war  die  Componirung  der 
Mannschaft  bei  drei  Regimentern  complicirter,  als  in  den  anderen    j 
Grenzgebieten. 

Beim  I.  Ausmarsche  (erster  Feldzug)  war  der  Obrisi 
des  ersten  Regiments  mit  eigenen  zwei  Bataillonen  udü 
einer  Grenadiercompagnie ; 

vom  IL  der  Obristlieutenant  mit  einem  Bataillon  und  einer 
Grenadiercompagnie ; 

vom  in.  Regimente  der  Obristwachtmeister  mit  einem 
Bataillon  zum  Ausrücken  bestimmt.  Dadurch  wurde  ein  completes 
Regiment  von  4080  Mann  componirt. 

Beim  II.  Ausmarsche  (zweiter  Feldzug)  übernahm  der 
Obrist  des  zweiten  Regiments  das  Commando.  Er  führte 
zwei  Bataillone  und  eine  Grenadiercompagnie  seines  Regimenfs. 
Zu  ihm  stiess  der  Obristlieutenant  des  dritten  Regiments 
mit  einem  Bataillon  und  einer  Grenadiercompagnie  und  der 
Obristwachtmeister  deserstenRegiments  mit  einem  Bataillon 
zusammen  4080  Mann. 

Die  Mannschaft  des  III.  Ausmarsches    führte  der 

# 

Obrist  des  dritten  Regiments  mit  zweien  seiner  Bataillone 
und  einer  Grenadiercompagnie.  Unter  seinem  Commando  stand 
der  Obristlieutenant  des  ersten  Regiments  mit  einem 
Bataillon  und  einer  Grenadiercompagnie  und  der  Obristwacht- 
meister des  zweiten  Regiments  mit  einem  BataiUon 
(4080  Mann). 

Vom  Husarenregimente  rückten  bei  jeder  Tour  zwei 
Escadronen  (400  Mann)  unter  einem  Stabsoffizier  aus. 


i;  6.  Juli  1754  100-101  Acta  61  p.  I.  bei  Hauer. 


563 

Alle  Jahre  sollte  der  dritte  Theil  eines  Regiments  in  der 
Stärke  des  Ausmarsches  auf  vier  Woche;i  bei  den  Stabsorten  ein 
Lager  beziehen,  während  welcher  Zeit  der  Gemeine  statt  Brod 
3  kr.  an  Verpflegung  erhielt. 

Den  Offizieren  wurden  der  Sicherheit  und  des  Ansehens 
wegen  Wachen  beigegeben;  dem  Obristen  1  Corporal,  1  Tambour, 
1  Gefreiter  mit  6  Mann  und  1  Husarenordonanz ;  den  anderen 
Stabsoffizieren  1  Gefreiter  und  3  Mann;  jedem  Compagniecom- 
mandanten  3  Mann. 

Nach  dem  Ableben  eines  Grenzers  wurde  seine  Witwe  durch 
zwei  Jahre  dienstfrei  gelassen.  Nach  dieser  Zeit  musste  sie  zur 
zweiten  Ehe  schreiten  oder  einen  dienstbaren  Knecht  aufnehmen. 

III.  Von  derDotirung  der  Grenzer  mit  Grundstücken 

und  Verpflegung  der  Offiziere. 

Die  Dotirung  der  Grenzer  mit  Grundstücken  im  Ausmasse 
von  12,  13  und  20  Joch  nach  den  drei  Regimentern  ohne  Einrech- 
nung  der  Zwetschken-  und  Obstgärten  wurde  bereits  angedeutet, 
so  wie  der  Umstand,  dass  Serbelloni  den  durch  Urbarmachung 
gewonnenen  Mehrbesitz  nicht  anzutasten  wagte.  Es  herrschte 
daher  keine  Gleichheit  im  Grundbesitze  im  Sinne  der  alten  Lake- 
dämonier  oder  der  französischen  Communisten  bei  den  Grenzcom- 
munionen.  Das  obige  Grundausmass  bezeichnet  nur  das  Minimum 
des  für  einen  Dienstmann  erforderlichen  Grundbesitzes.  Der  Ueber- 
schuss  an  Gründen  wurde  vom  Generalkriegscommissariate,  wel- 
ches die  Administration  der  Oekonomie  von  der  Hofkammer  über- 
nommen hatte,  verarendirt  oder  auf  eine  andere  Weise  für  die 
Grenzcassa  nutzbar  gemacht. 

Die  den  Grenzern  zugetheilten  Grundstücke  wurden  für 
erblich  erklärt  und  darüber  Lehensbriefe  ausgestellt.  Was 
jedoch  der  Grenzer  an  Grundbesitz  genoss,  durfte  sowie  die 
Kriegsrüstung  weder  durch  den  letzten  Willen  noch  ab  intestato 
einer  ausserhalb  der  Militärjurisdiction  stehenden  Person  zu- 
fallen. Die  übrigen  einer  solchen  Person  erblich  zugefallenen, 
oder  testamentarisch  vermachten  Habschaften  musstcn  l'eltando 

3G* 


564 

veräussert  und  der  Gelderlös  dem  auswärtigen  Erben  aasgefol^  i 
werden. 

Die  Verpflegung  der  Offiziere  erfolgte  nach  Aufhebung  de* 
Naturalienzehents  ganz  in  Barem  und  war  wie  bei  den  Offizieren  | 
der  drei  kroatischen  Grenzgebiete  nach  der  Verpflegsnonn  vom 
Jahre  1752  bemessen.  Dadurch  wurde  die  Gage  der  Obristen  um 
600  fl.,  der  Obristlieutenante  um  200  fl.,  der  Obrist Wachtmeister 
um  300  fl.  vermindert.  Doch  wurde  ihnen  dieser  Mehrbetrag,  so 
lange  als  sie  in  diesen  Chargen  dienten,  als  Zulage  belassen.  Die 
übrigen  Offiziere  traten  in  den  Genuss  der  Gagen  nach  derselben 
Norm  und  mit  Unterscheidung  des  nicht  ansässigen  Ausländern 
von  dem  mit  Grundbesitz  versehenen  Eingeborenen.  Indem  man 
den  Grundbesitz  der  letzteren  als  Lehen  behandelte,  sah  man  iin 
als  ein  Aequivalent  flir  die  halbe  Gage  an.  Nur  bei  den  Husaren- 
offizieren  wurde  diese  Unterscheidung  nicht  gemacht «). 

Serbelloni^war  auch  instruirt  für  Offiziersquartiere  zn 
sorgen;  denn  bisher  waren  diese  in  Grenzhäusern  bequartiert. 
Die  Einheimischen  wohnten  in  ihren  Grenzhäusern  oft  ausserhalb 
ihrer  Compagniebezirke.  Diese  unzweckmässige  Einrichtunfi: 
bestand  in  allen  Grenzgebieten.  Zur  Herstellung  ärarischer  Quar- 
tiere kamen  die  Ersparungen  durch  erledigte  Offiziersposten  in 
Verwendung.  Aus  diesen  und  den  Vorschüssen  der  Militärcassa 
bildete  sich  allmälig  ein  Baufond.  Die  dazu  notwendigen  Haml- 
und  Zugroboten  hatten  die  Grenzer  unentgeltlich  zu  leisten. 

Die  Fcldrequisiten  wurden  für  den  zum  Ausmarsehe  be- 
stimmten dritten  Theil  nur  das  erste  Mal  vom  Aerar  angeschafft, 
und  ebenso  die  ersten  kalibermässigen  Gewehre  aus  den  ära- 
rischen Zeughäusern  geliefert.  Die  im  Exercierlager  verdorbenen 
Gewehre  ersetzte  die  Militärcassa.  Das  im  Feldzuge  zu  Grunde 
gegangene  Gewehr  sollte  aus  den  Grenzersparungen  nachgeschafft 
werden.  In  der  Folge  wurde  jedoch  für  solche  ausserordentliche 
Ausgaben  jedem  Infanterieregimente,  wie  den  kroatischen  Grenz- 
regimentern ein  Pauschale  von  1500,  dem  Husarenregimente 
1000  fl.  bewilligt. 


«)  27.  Juni  1752,  Nr.  457  E.  bei  Hauer. 


565 

IV.   Lasten  der  Grenzer. 

Nach  Aufhebung  des  Regimentsunkostenbeitrags  und  des 
Naturalienzehents  wurde  den  Grenzern  die  Anschaffung  einer 
gleichförmigen  Montur  derart  auferlegt,  dass  fttr  diese  14  fl.  und 
für  das  Lederwerk  1  fl.  30  kr.  als  Anschaffungspreise  angenom- 
men und  nach  dem  Verhältnisse  des  Grundbesitzes  durch  die 
Regimenter  eingehoben  wurden.  Man  nahm  dabei  wie  bei  den 
anderen  Grenzregimentern  für  die  Friedenszeit  einen  sechsjäh- 
rigen, für  die  Kriegszeit  einen  vierjährigen  Turnus  zum  Mass- 
stabe und  sammelte  daher  jährlich  sowol  für  Montur  als  Leder-  v 
werk  den  vierten  Theil  ein. 

Zur  Beseitigung  des  Misstrauens  einerseits,  des  Unterschleifs 
und  Eigennutzes  andererseits,  wurden  bei  jedem  Regimente  Mon- 
turniederlagen  errichtet.  Die  Offiziere  hatten  nur  zu  überwachen, 
dass  die  Monturgelder  vom  Dienstmanne  und  seinen  Beihelfern 
nach  der  Getreidefechsung  zusammengeschossen  und  die  Montur- 
stücke  von  den  Lieferanten  um  billige  Preise  erkauft  werden. 

Daher  musste  das  von  Zeit  zu  Zeit  für  die  Montur  zusam- 
mengebrachte Geld  eines  Hauses  vom  Compagniecommandanten 
versiegelt  und  unter  dem  schärfsten  Verbote  der  Eröffnung  dem 
Dienstmanne  ausgefolgt  werden.  Auch  hatte  der  Compagniecom- 
mandant  über  die  versiegelten  Geldbeträge  dem  Regimentscom- 
mandanten einen  Ausweis  einzusenden. 

Eine  zweite  Grenzerlast  war  die  Vorspannleistung.  Diese  , 
musste  zu  unmittelbaren  Grenzdiensten  unentgeltlich  geleistet 
werden  z.  B.  bei  Abholung  der  Regiments-  und  Compagniegelder, 
der  Fourage,  Munition,  beim  Transporte  der  Montur  und  der  Feld- 
reqaisiten,  Gewehre,  beim  Ein-  und  Ausrücken  ins  Exercierlager 
u.  dgl. 

Wollte  dagegen  ein  Grenzoffizier  sich  einer  Vorspann  bedie- 
nen, so  musste  das  Quantum  massig  sein,  der  Regiments-  oder 
CompagnieconB||andant  dazu  die  Weisung  ertheilen,  die  Vorspann 
nur  auf  eineUSition  genommen  und  dem  Grenzer  für  die  Vor- 
spannung von  vier  Ochsen  oder  Pferden,  so  wie  für  den  eigenen 


566 

mit  Bagage  beladenen  Wagen  30  kr.  gleich  gezahlt  werden.  Beim 
Zahliingsversäumniss  konnte  der  Grenzer  beim  Regimentscommando 
oder  bei  der  nächsten  Musterung  auf  den  doppelten  Betrag  ein- 
klagen und  es  war  Pflicht  des  Kriegscommissärs  ihm  daza  zu 
verhelfen.  Eine  in  Privatangelegenheiten  reisende  Person  des  Mili- 
tärsländes  hatte  für  sich-  selbst  1  fl.  und  flir  einen  Bagag-ewagen 
45  kr.  stationsweise  an  Vorspann  zu  entrichten. 

Zur  Bequartierung  durchmarschirender  Truppen  waren  die 
/  Grenzer  unentgeltlich  verpflichtet.  Dagegen  mussten  die  contraet- 
mässigen,  für  die  Festungen  Brod,  GradiSka  und  Raca  geleisteten 
Lieferungen  bar  vergütet  werden.  Zu  Hand-  und  Zugarbeiten  beim 
Cardakenbau  an  der  Save,  beim  Bau  der  Offiziersquartiere,  zu 
Strassen-  und  BrUckenreparaturen  waren  die  Grenzer  unentgelt- 
lich verpflichtet. 
t  Die  Husaren  und  Grenadiere  waren  sammt  ihren  Beihelfern 

;    wegen  der  giösseren  Ausrüstungs-  und  Monturauslagen  robotfrei. 

V.  Slavonisch-sirmische  Grenzcassa. 

Die  slavonische  Grenzcassa  erhielt  durch  diese  Verfassungs- 
modificationen  einen  empfindlichen  Abbruch.  Von  den  alten  Zu- 
flüssen blieben  nur  die  Wirtschaftsgefälle,  der  Loskauf  der  Peter- 
wardeiner Bürgerschaft  vom  Personaldienste,  die  Offiziersgag-en 
während  ihrer  Abwesenheit  im  Felde  oder  während  der  Apper- 
turen  im  Frieden,  der  Loskauf  vom  Landdienste  während  der 
Friedenszeit  und  die  Waldgefälle.  Einigen  Ersatz  für  den  erlittenen 
Abgang  leistete  die  Vermehrung  der  Communitäten  »). 

§.  24.  Errichtung    der  Militärcommunitäten   und    der 
Peter  war  deiner  Freischütze  n-Compagnie  1748 — 175:». 

Mit  der  Aufstellung  der  slavonisch-sirmischen  Regimenter 
verband  Feldmarschall-Lieutenant  Freiherr  von  Engelshofen  die 
Erriclitung  zweier  Freischützen- Compagnien   in  den  Kammeral- 


1)  Ans  dem  Serbelionischen  Regoulament  im  Archiv  des  Reichskr.- 
miniäteriums. 


567 

Ortschaften  Peterwardein  und  in  Seralin.  Er  verfasste   schon   im 
Jahre  1747  fllr  beide  ein  Regonlament. 

Die  erstere  wurde  schon  im  Jahre  1748  eingerichtet;  in 
Semlin  kam  jedoch  keine  solche  Compagnie  zu  Stande.  Im  Jahre 
1748  wurde  dagegen  Alt-GradiSka,  im  Jahre  1749  Semlin  und 
Brod,  im  Jahre  1753  Karlovic  und  Bukovic  zu  freien  Militärcom- 
munitäten  erhoben »). 

Die  Vorrechte  der  Militärcommunitäten  bestanden  im  ersten 
Stadium  ihrer  Entwicklung: 

„In  der  Befreiung  vom  Kriegsdienste  und  in  der  Erhebung 
rur  freien  MilitärbUrgerschaft; 

„in  der  Administration  durch  eigene  selbst  gewählte  Magi- 
strate als  erste  Instanz  mit  der  Befreiung  von  der  Jurisdiction  der 
Regimenter  und  in  der  unmittelbaren  Unterordnung  unter  die 
Landesstelle ; 

„in  der  Befreiung  von  der  grundherrschaftlichen  Robot; 

„in  dem  Rechte,  die  Contribution  selbst  zu  bestimmen  und 
unter  sich  zu  vertheilen ; 

„im  freien  Holzgenusse  und  im  Tragen  des  Priniaplana- 
Säbels  2).^ 

Peterwardein  war  zwar  genau  genommen  ebenfalls  eine 
Communität,  da  es  jedoch  eine  Freischtitzen-Compagnie  formirte, 
so  erhielt  es  eine  von  den  Cominunitäten  etwas  abweichende 
Verfassung. 

I.  Die  militärischen  und   bürgerlichen  Verhältnisse 
der  Peterwardeiner  Freischützen-Compagnie. 

Nach  dem  am  10.  März  1751  bestätigten  Regonlament  hatte 
der  bisherige  Kammeralort  Peterwardein  mit  den  Vorstädten 
Ludwigs-  und  Rochusthal  in  der  Stärke  von  220  Mann  den  Namen 
einer  Freischützen-Compagnie  zu  ftlhren  und  war  als  solche  dem 


*)  Aus  der  Relation  des  Oberinspectors  der  Communitäten,  Majors 
Oesterreicher  im  10.  Riibr.  17S4.  Nr.  77  im  slav.-sirm.  G.  C.  Arch. 
2;  Derselbe  in  demselben. 


568 

Hofkriegsrate  und  nur  durch  diesen  dem  Commandanten  von 
Peterwardein,  in  keiner  Beziehung  aber  der  Jarisdictiou  des  Petcr- 
wardeiner  Regiments  untergeordnet. 

„Die  bisherige  bürgerliche  Verfassung  blieb  unangetastet. 
Die  Obliegenheiten  der  Compagnie  bestanden  in  der  Militärassi- 
stenz während  der  Belageruug. 

„Zu  ihrem  unmittelbaren  Vorgesetzten  erhielt  die  Compagnie 
einen  Hauptmann,  zum  Ausrücken  eine  eigene  Fahne  und  leistete 
den  Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams. 

„Die  Schützen  erhielten  aus  dem  Zeughause  gezogene 
Röhre  und  Doppelhacken,  y«  d^i"  Mannschaft  übte  sich  in  Frie 
denszeiten  im  Schiessen,  V«  ^^  ^^^  Feuerwerkskunst  für  da 
Artilleriedienst. 

„In  Belagerungsfällen  hatte  sich  die  Compagnie  auf  den  iir 
zugewiesenen  Posten  und  bei  den  Festungsbatterien  selbst  za 
verpflegen.  Nur  die  ausserhalb  wohnenden  Bürger  erhielten  ftir 
die  Zeit  ihrer  Concentrirung  in  der  Festung  die  ganze  Militar- 
verpflegung. 

„Ausserhalb  der  Festung  war  die  Compagnie  niemals  za 
verwenden. 

„Am  Frohnleichnamsieste  und  am  Namensfeste  der  beiden 
Majestäten  rückte  sie  en  Parade  aus,  leistete  im  Frieden  keine 
Militärdienste  mit  Ausnahme  von  Garnisonsdiensten  in  ausser- 
ordentlichen Fällen. 

„Ihr  Führer  und  Commandant  in  Kriegszeiten  war  der 
Hauptmann.  Er  leitete  ihr  Exercitium  in  den  Monaten  Mai  und 
Juni,  hatte  ihnen  aber  in  Angelegenheiten  ihrer  inneren  Verwal- 
tung keine  Befehle  zu  ertheilen  und  blieb  auf  dieselben  ohne 
jeden  Einfluss. 

„Die  Auslagen  beim  Exerciren  flössen  aus  den  Mitteln  der 
Compagnie. 

„Rückte  die  Compagnie  aus  und  versah  sie  zur  Eriegszeit 
den  inneren  Militärdienst,  so  war  sie  aus  ihrer  Mitte  mit  Ober- 
und  Unteroffizieren  mit  dem  Vorbehalte  zu  versehen,  dass  der 


569 

Stadtrichter   die  Lieutenants-,    der    älteste  Ratsverwandte   die 
Fähnriehsstelle  bekleidete. 

„Jeder  Freischütz  behielt  seine  eigenen  Kleider  und  durfte 
nach  Belieben  sein  Obergewehr  tragen.  Die  Ober-  und  Unter- 
offiziere dagegen  trugen  zur  Unterscheidung  jederzeit  ein 
Seitengewehr. " 

IL  Der  Magistrat. 

Der  Magistrat  blieb  in  der  bisherigen  Verfassung  aufrecht. 
Er  war  sanimt  den  Geschwornen  und  Stadtdienern  aus  der  Bür- 
gerschaft und  durch  dieselbe  wählbar,  hatte  die  Polizei  zu  ver- 
walten und  in  erster  Instanz  über  bürgerliche  Streitigkeiten  und 
Processe  zu  entscheiden. 

Die  Berufungen  von  den  Entscheidungen  des  Magistrats 
waren  so  wie  alle  CriminalfäUe  an  das  slavonisch  -  sirmische 
Auditoriatsamt  in  Essek  zu  leiten. 

„Alle  drei  Jahre  war,  in  der  Octave  nach  dem  heiligen  Drei- 
königsfeste, in  Gegenwart  eines,  vom  Inspectionsgeneral  des 
Peterwardeiner  Regiments  aus  der  Feldkriegskanzlei  dazu 
gewählten  Commissärs  eine  Neuwahl  des  Magistrats  vorzuneh- 
men, wobei  mit  Ausnahme  des  Richters  alle  zum  Magistrate 
gehörigen  Personen  von  der  Bürgerschaft  in  ihrer  Stellung  bestä- 
tigt werden  konnten.  Dagegen  war  der  Richter  aus  den  älteren 
Ratsgliedern  nach  Ablauf  des  dreijährigen  Turnus  immer  neu  zu 
wählen.  Für  erledigte  Ratsstellen  waren  dem  Inspectionsgeneral 
immer  drei  Candidaten  vorzuschlagen. 

„Bei  dieser  Neuwahl  hatte  der  abtretende  Magistrat  dem 
Wahlcommissär  die  dreijährige  Rechnung  zu  legen,  für  welche 
der  ganze  Magistrat  in  solidum  haftete. 

Alle  Insassen,  welche  der  Jurisdiction  des  Magistrats  unter- 
standen, waren  als  Schutzleute  zu  behandeln. 

In  dem  Falle,  wenn  Schützen  wegen  Erweiterung  der 
Festungsbauten  ihre  Häuser  niederreissen  mussten,  wurden  ihnen 
zum  Aufbau  neuer  drei,  nach  Umständen  auch  mehrere  steuer- 
freie Jahre  zugestanden.  Auch  durfte  ein  Freischütz  Haus,  Hof 


570 

und  Gewerbe  ohne  Erlaubniss  des  Inspectionsgenerals  nicht  ver- 
kaufen, wodurch  das  Verfügungsrecht  über  sein  Hab  und  Gut 
wesentlich  beengt  blieb.  Der  Käufer  war  verpflichtet  die  Stelle 
des  ausgetretenen  Bürgers  einzunehmen. 

III.  Co.ntribution  und  die  Proventen. 

„Peterwardein  wurde,  wie  alle  Militärcommunitäten,  ver- 
pflichtet, eine  bei  jeder  Magistrats  wähl  zu  bestimmende  Contri- 
butionssumme  an  die  Grenzcassa  abzuführen.  Die  ßepartirung 
derselben  unter  die  Bürger  war  Pflicht  des  Magistrats.  Die  von 
drei  zu  drei  Jahren  contractmässig  stipulirte  Geldsumme  war  in 
vierteljährigen  Raten  zu  erlegen  *). 

„Endlich  war  jede  vom  Hofkriegsrate  in  den  obigen  Puncten 
vorgenommene  Abänderung  von  der  Bürgerschaft  willig  anzu- 
nehmen." Der  letzte  Punct  des  Regoulaments  hielt,  weil  er  zur 
Vertretung  der  Bürgerschaft  das  Votum  des  Magistrats  nicht 
betonte,  ja  indirect  geradezu  aufhob,  die  vitalsten  Interessen  der 
Freischützen-Corapagnie  in  der  Schwebe. 

Kraft  des  am  1.  November  1748  zwischen  der  Freicom- 
pagnie  und  der  Grenzeinrichtungs  -  Commission  geschlossenen 
Contractes  waren: 

„Alle  Proventen  der  Compagnie  auf  die  nächsten  drei  Jahre 
zur  inneren  Einrichtung  und  Constituirung  ihr  selbst  überlassen. 
Nur  die  Fiscalitäten  bildeten  eine  Ausnahme. 

„Der  Compagnie  wurde  auferlegt,  den  Hauptmann  und 
Magistrat  zu  besolden  und  die  Auslagen  für  die  Waffenübnngeu 
aus  der  eigenen  Cassa  zu  tragen. 

Im  Jahre  1751  schloss  Peterwardein  folgendes  üeberein- 
kommen : 

Es  verpflichtete  sich  auf  10  Jahre  zu  einem  Contributions- 
erlage  von  3500  fl.  Dafür  erbat  es  sich  und  erhielt  die  freie  Donau- 
Ueberfuhr  für  eigene  Bedürfnisse,  wurde  von  der  Verpflegung  des 


1)  Der  Contract  für  1749—1751  lautete  auf  2«00  fl.  ö.  Rubr.  Nr.  12  im 
siav.-sirm.  G.  C.  Arch. 


571 

invaliden  Hauptmanns  in  Friedenszeiten  befreit  und  ^enoss  die 
innerhalb  der  Peterwardeiner  Stadt-  und  Festungs-Hotterungen 
befindliehen  Grundstücke.  Die  Compagnie  übernahm  die  Pflicht 
die  Truppenschiffzieher  einzuquartieren  und  Roboten  im  kaiser- 
lichen Dienste  unentgeltlich  zu  leisten»). 

So  wie  sich  Peterwardein  zur  zehnjährigen  Contribution  von 
3500  fl.  von  1751  an  verpflichtete,  so  übernahmen  contractmässig 
die  Coramunitäten ;  Alt-GradiSka  vom  Jahre  1748  an  auf  drei 
Jahre  die  Zahlung  von  1000  fl.;  S emiin  vom  Jahre  1749  von 
46W  fl.;  Brod  von  1400  fl.;  Karlovic  vom  Jahre  1753  4000  fl. 
und  Bukovic  von  2ü0  fl.  an  die  Grenzcassa  2). 

§.  25.  Rangordnung  der  kroatisch-slavonischcn 

Grenzregimenter  1 750. 

Im  Verlaufe  der  Organisirungen  in  der  Banalgrenze  und 
nach  Activinmg  der  slavonischen  Regimenter  bestimmte  Maria 
Theresia  die  Rangordnung  lür  die  Grenzregimenter  zwischen  der 
Zermanja-  und  SavemUndung,  Una  und  Drave.  Sie  resolvirte 
unter  dem  IG.  Oetober  1750  Folgendes  :  „Die  aus  denGeneralaten, 
„die  Banalisten  und  Slovenier  haben  ihren  Rang  allzeit  nach  all 
„meinen  anderen  deutschen  und  ungarischen  Regimentern  also: 
„dass  die  Warasdiner  und  Karlstädter  die  ersten,  die  Banalisten 
„die  anderen  und  die  Slavonier  die  dritten  sein  sollen.  Die  Offi- 
ziere aber  sollen  nach  ihren  Patenten  vom  Holkriegsrate  nach 
„ihrem  Range  wie  andere  rouliren  und  ist  nur  der  Rang  nach 
„deren  Corps  auf  diese  Art  zu  halten »). 

§.  2G.  Auflösung   der  Theiss-Maroser  Grenze. 

Während  sich  am  kroatisch-slavonischen  Boden  auf  festen 
Grundlagen  und  den  herrschenden  taktischen   Regeln  die  For- 


'j  20.  Mai  1751.  Nr.  275  R.  bei  Hauer. 

3j  Bericht  des  Coramunit.  Oberinspectors,  Major  Oesterreicher  v.  J. 
17B4  im  10.  Rubr.  Nr.  77  im  slav.-sirm.  G.  C.  Arch. 
^j  Im  Ajijramer  G.  C  Arch. 


572 

mirung  einer  rasch  mobilen  Streitmacht  von  nahezu  ÖO.CMX)  Mann 
vollzog  und   das  Soldatenland  in  seiner  Entwicklung   zur  mili- 
tärisch-geschichtlichen Bedeutung  gewaltig  fortschritt,  wurden  die 
Bande  des  Eides  gelöst,  welcher  die  T)ieisser  und  Maroser  Gren- 
zer an  die  Fahne  und  Standarte  knüpfte.  Man  hatte  diesen  zwei 
Grenzgebieten  durch  die  ganze  Dauer    ihres  Bestandes    keine 
besondere  Sorgfalt  zugewendet.  Sie   dehnten  sich  von  Söl^os 
über  Grad,  Naydlik,  Fenläk,  Szönt-Miklos,  Csanäd,    Sz^gedin, 
Märtonos,  Klein-Kani^a,  Z^nta  und  ^ablja  <)  aus  und  blieben  in 
ungeregelten  militärischen  Verhältnissen.  Schon  der  Friede  von 
Poäarevac  machte  sie  überflüssig,  wenigstens  in  ihrer  bisherigeo 
militärischen  Aufstellung.  Daher  gab  die  Königin  dem  Drängen 
der   ungarischen    Stände   nach   und    resolvirte    auf    Grund   des 
18.  Landtagsarticels  vom  Jahre  1741  ihre  Incorporirung  in  ihr 
Stammland. 

Schon  im  Jahre  1743  wurden  die  zwei  Szegediuer  HusareD- 
und  die  Heidukencompagnie,  trotz  ihrer  Bitten  um  fernere  Belas- 
sung aufgelöst «).  Jener  Theil  der  Miliz,  der  sich  dazu  geneigt 
zeigte,  wurde  dem  Civile  abgetreten,  die  anderen  aber  in  die 
übrigen  Theisser  Schanzen  vertheilt »).  In  demselben  Jahre  wurde 
auch  die  Auflösung  der  Theisser  Schanze  resoMrt  und  den  Gren- 
zern freigestellt,  mit  ihrem  beweglichen  Hab  und  Gut  in  andere 
Militärgrenzen  zu  übersiedeln  *).  Die  Schanze  selbst  wurde  unter 
dem  Namen  Sz6nt-Maria  (Maria-Theresiopel)  der  Kammer  ab- 
getreten (1745). 

Im  Jahre  1745  erging  der  Befehl  die  Schanzen  Sombor 
und  Brestovac  eingehen  zu  lassen »).  Dagegen  vnirden  bei  der 
Transferirung  der  alten  Donaugrenze   in  die  neue  Donaulinie 


1)  Nach  Hitzinger. 

«)  9.  März  Rgst.  Nr.  292,  214,  v.  20.  März  Rgat.  Z.  1013  in  den  chro- 
nolog.  Actenextract. 

s)  März  1743,  Z.  292,  314  in  d.  chronolog.  Act.  Extract. 
*)  ßgst.  Z.  87  u.  90  in  dens. 
*)  Z.  Nr.  461  in  dens. 


573 

Peterwardein-Semlin  von  der  Theisser  Grenze  die  Schanzen  Titel 
und  Kovilj  übernommen  und  eine  neue  Eintheilung  der  Theisser 
Grenzer  vorgenommen  0. 

Im  Jahre  1746  provincialisirte  man  von  der  Maroser  Grenze 
die  Schanzen  und  Prädien  Jenö,  Vilägos,  Ohaba,  Irrätos,  Arad 
und  Simanda.  Im  Jahre  1750  (15.  August)  wurde  endlich  der  Rest 
der  Theisser  und  Maroser  Grenzgebiete  provincialisirt  und  als 
Krön-  und  Kammergüter  dem  Bacer,  Csanäder  und  Arader  Comi- 
tate  einverleibt.  Den  Grenzern  wurde  freigestellt,  sich  bis  Michaeli 
1751  für  den  Militär-  oder  Provincialstand  zu  erklären.  Allein  die 
Gemüter  der  Serben  waren  durch  die  über  sie  eingebrochene 
Katastrophe  so  erbittert,  dass  es  der  Einwirkung  der  Capitäne 
Tekeli  und  Horvat  unschwer  gelang,  mehrere  Tausend  Familien 
für  die  Auswanderung  nach  Russland  zu  stimmen,  wo  sie  das 
Gouvernement  Neu-Serbien  und  St.  Elisabeth  ansiedelten  8). 

Dieser  unliebsame  Vorfall  riet  um  so  mehr  zur  Vorsicht,  als 
2400  Grenzfamilien  mit  bewaffneter  Hand  ins  Banat  einbrachen. 
Zw^ischen  diesen  und  den  Zurückgebliebenen  war  es  jedoch  vor 
diesem  Einbrüche  zu  blutigen  Conflicten  gekommen,  weil  man  die 
zum  Civile  üebertretenen  als  Verräter  betrachtete.  Diejenigen 
Offiziere,  welche  im  Jahre  1740  und  schon  vor  diesem  als  solche 
gedient  hatten,  wurden  in  den  ungarischen  Adelstand  erhoben. 
Zur  Unterbringung  der  ins  Banat  Abgezogenen  bestimmte  man 
anfangs  den  Lipovaer  und  Panßovaer  Kammeraldistrict.  Von  der 
Theisser  Grenze  wurde  der  ehemals  zur  alten  Donaugrenze  gehö- 
rige  Üonau-Theisswinkel  zur  Errichtung  eines  Caikistencorps 
reservirt »).  Es  waren  die  Territorien  von  Titel,  Lok,  Gardinovac, 
MoSorin  und  Kovilj  (Kobila). 


i)  4.  Dec.  1745  Regst.  Z.  35  in  dens. 

3)  Nach  Anzeige  des  slavon.  Gen.  Com.  suchte  der  niss.  General  Seviö 
die  Theisser  zur  Auswanderung  nach  Russland  zu  bewegen.  (Juli  im  slav.- 
sirm.  G.  C.  Arch.)  Horvat  schwang  sich  in  Russland  zur  Würde  eines  Feld- 
zeugmeisters empor. 

5)  In  den  chronolog.  Act.  Extract. 


574 

Aus  den  am  21.  September  1751  vom  Feldmarschall-Lien- 
tenant  Engelshofen  vorgelegten  Verzeichnissen  wird  ersichtlich, 
dass  sich  in  den  aufgelösten  Grenzgebieten  3592  Mann  flir  Aet 
Militärdienst  erklärt  haben«). 

§.  27.  Der  erste  Versuch    zur   Errichtung    eines  Cai- 
kistencorps    am    Boden     des    Titier  Bataillons 

1750. 

Durch  den  18.  Landtagsarticel  wurde  nicht  blos  in  die  bis- 
herige Existenz  der  Theisser  und  Maroser  Grenzer  eingegriffen. 
Er  bezog  sich  auf  alle  Mannschaften,  welche  zur  Zeit  des  letzten 
Türkenkrieges  in  Ungarn  aufgestellt  und  angesiedelt  wurden. 
Dazu  zählten  auch  die  drei  Öaikistencompagnien  von  Raat 
Comorn  und  Gran.  Jede  dieser  Compagnien  bestand  aus  170  Mann 
mit  vier  Öaiken.  Doch  wurde  die  Auflösung  dieser  serbischen 
Truppe,  welche  im  türkischen  Kriege  wichtige  pienste  leistete, 
als  eine  vorübergehende  behandelt  und  erschien  mehr  durch  die 
zu  weit  nordwärts  vorgeschobene  Lage  eingegeben.  Vielmehr 
willigte  die  ungarische  Königin  ein,  diese  Truppe  für  den  Fall 
eines  Türkenkrieges  an  die  Theiss,  Save  und  Donau  südwärts 
zu  verlegen. 

Um  dieser  Absicht  der  Königin  entgegenzukommen,  hat 
schon  Feldmarschall-Lieutenant  Engelshofen  bei  Aufstellung  der 
slavonisch-sirmischen  Regimenter  auf  die  Errichtung  von  zwei 
Caikistencompagnien  reflectirt.  Da  jedoch  die  Königin  von  einer 
Öaikistenansiedlung  in  Titel  nichts  wissen  wollte,  bevor  nicht  die 
Auflösung  der  Theisser  Grenze  durchgeführt  war,  wurden  an  der 
Donau  und  Save  die  Ortschaften  Karlovic,  Semlin,  Slankamen, 
Kienak,  Ra£a,  Brod  und  GradiSka  zu  Öaikistenstationen  aas- 
ersehen. D!e  Truppe  sollte  unter  dem  Commando  von  Capitänen 


1)  Nr.  399  in  denselben.  Nach  dem  chronolog'.  Actenextracten  Nr.  396. 
443,  444,  347  haben  der  Obristlieut.  Seviö  u.  der  Metropolit  die  Gegenvor- 
stellungen der  Theisser  Grenzer  gegen  die  Auflösung  durch  Deputationen 
veranlasst. 


575 

zwei  Compagnien  forniiren  und  über  12  Öaiken  disponiren.  Allein 
dieses  Project  kam  nicht  zur  Ausführung.  Schon  im  Jahre  1750 
(20.  März)  trat  Engelshofen  mit  einem  neuen  Vorschlage  auf  und 
wurde  mit  der  Foimirung  eines  completen  Öaikistenbataillons 
beauftragt. 

Er  verwendete  dazu  die  Ortschaften  der  alten  Donaugrenze, 
welche  im  Jahre  1745  dem  Theisser  Grenzgebiete  einverleibt 
wurden.  Sein  Entwurf  bezog  sich  auf  die  Errichtung  einer  unteren  J 

und  oberen  Donaucompagnie,  einer  Theiss-  und  Savecompagnie. 
Er  formirte  einen  Bataillonsstab  von  16  Köpfen  und  den  Batail- 
lonsstand von  1982  Mann  an  Gemeinen.  Allein  der  Entwurf 
erschien  der  ungarischen  Königin  zu  weit  gegriflfen.  Als  Engels-  ' 
hofen  auf  die  Errichtung  von  zw^i  Compagnien  zurückging,  für 
welche  die  Ortschaften  Titel,  Lok,  Mofiorin,  Gardinovac  und  Kovil  j 
bestimmt  waren,  scheiterte  dieser  Plan  an  der  Unlust  der  Bevöl- 
kerung zum  Öaikendienste  und  der  ehemaligen  Öaikisten  von 
Raab,  Comom  und  Gran  zur  Umsiedelung. 

In  Folge  dessen  wurde  das  bei  diesen  unstäten  Versuchen 
gewonnene  Material  fllr  eine  künftige  Öaikistenformirung  hinter- 
legt und  die  dazu  bestimmten  Ortschaften  gegen  künftige  Rück- 
erstattung der  Hofkammer  gegen  einen  Revers  einstweilen  über- 
geben i). 

§.  28.  Einfuhrung    des    Daun'schen    Exercier-Regou- 
laments    und    der    Widerstand    gegen    dasselbe    in 

einem  Theile  der  Lika  1751. 

Aus  den  Colonisten,  welche  aus  der  Meergrenze,  Türkei 
und  Dalmatien  in  die  rauhe  Karstgegend  der  Lika  und  Krbava 
mit  ihren  wildromantischen  Boden  formen  umsiedelten,  hat  sich 
unter  den  terrestrischen  und  atmosphärischen  Einflüssen  eine 
urkräftige  Ra^e  herausgebildet,  welche  selbst  gegen  die  abgehär 


<;  17.  März  1752,  Nr.  536  bei  Hauer  ii.  im  Archiv  d.  Reichskr.  Mioist. 


576 

teten,  kräftigen  Formen  der  übrigen  Grenzer  abstach.  Wenn  Hild- 
burgshausen;  wie  er  sich  in  seinem  Beitrage  zur  Warasdiner  und 
Karlstädter  Grenze  ausspricht,  in  den  von  ihm  organisirten  Genc- 
ralaten  ein  kriegerisches  tapferes  Volk,  kunstlose ,  durch  fein« 
Geschmack  nicht  entmannte  Söhne  vorfand,  die  unter  Arbeit  und 
Fatique,  bei  schlechter  einfacher  Kost,  nervig  und  fest,  wie  die 
Eiche  im  Walde  zur  echten  Mannesgestali  heranwachsen;  so 
mochten  ihm  bei  Verfassung  seines  Beitrags  besonders  die  Urbilder 
der  Likaner  vorgeschwebt  haben.  So  waren  sie  auch.  Wie  alle 
Grenzer  slavischen  und  romanischen  Stammes  ihren  Nationalsitten 
und  Gebräuchen  unerschütterlich  anhängend  und  dadurch  mit 
unauflöslichen  Banden  an  ihr  Vaterland  geknüpft,  ihrem  Worte 
getreu,  aber  auch  eine  ebenso  getreue  Erfüllung  gegebener  Ver- 
sprechungen fordernd ;  waren  sie  sehr  schwer  auf  neue  Bahnen 
zu  leiten  und  in  neue  Verhältnisse  einzuführen,  obwol  sie  anf 
Feldzttgen    die   schmiegsamen   Lebensformen    fremder    Völker 

« 

kennen  gelernt  hatten. 

Als  daher  das  Daun'sche  Exercier-Regoulament  in  der 
Grenze  eingeführt  wurde  und  Obrist  Losy  das  Exercitium  mit 
deutschem  Commando  in  der  Lika,  und  Krbava  zur  Ausübung 
brachte,  stiess  er  zwar  nicht  im  Ganzen  jedoch  in  einzelnen 
Gegenden  auf  Widerstand.  Den  einfachen  und  wenig  gebundenen 
Natursöhnen  konnte  anfangs  das  steife  Wesen,  welches  mit  einer 
fremden  Commandosprache  eingeführt,  die  Prügelstrafe  im  Gefolge 
hatte,  unmöglich  zusagen;  besonders  ^enn  bei  den' ersten  Ein- 
übungen nicht  taktvolle  Rücksicht  obwaltete. 

Wegen  Anwendung  der  Prügelstrafe  brach  in  Bruvno  und 
in  der  zu  Meutereien  geneigten  Ortschaft  Lovinac  ein  blutiger 
Tumult  aus.  In  Bruvno  wurde  Lieutenant  Labicki  erschossen,  in 
Lovinac  Lieutenant  Holjevac  verwundet  und  kam  kaum  mit  dem 
Leben  davon.  Durch  Sturmgeläute  der  Glocken  wurde  das  Volk 
zum  Aufstande  aufgerufen.  Da  jedoch  energische  Massregeln  zur 
raschen  Niederwerfung  des  Tumultes  vorgekehrt  wurden,  flüch- 
teten sich  31  Bruvnianer  in  die  Türkei,  die  übrigen  Widerspen- 
stigen wurden  aufgegriffen,  in  Haft  gesetzt  und  gegen  alle  Betiiei- 


577 

ligten  die  Untersuchuug  eingeleitet.  Die  Aburtheilung  erfolgte 

^m  30.  September,  die  Bestätigung  der  Urtheile  am  8.  October. 

Sie  lautete  für  die  zwei  Schuldigsten  auf  den  Tod  durch  das 

Schwert.  Von  den  minder  Schuldigen  wurden  acht  Gemeine  zur 

dreijährigen  Schanzarbeit,  drei  zum  Gassenlaufen  durch  300  Mann^ 

neun  Unteroffiziere,  welche  durch  rasches, und  scharfes  Einschreiten 

<len  Tumult  und  Todtschlag  nicht  verhindert  haben,  zur  Cassation 

und  mehrmonatlichem  Arreste  in  EiseU;  sechs  Gemeine  aus  dem-  i 

selben  Grunde  zu  dreimonatlicher  Schanzarbeit  verurtheilt.  Meh- 

rere  Offiziere,  denen  der  Ausbruch  des  Aufstandes  bekannt  war, 

ohne  dass  sie  zu  dessen  Dämpfung  mitgewirkt  haben,  erklärte 

«das  Gericht  zu  einem  weiteren  Avancement  für  untüchtig. 

Die  31  Flüchtlinge  aus  Bruvno,  die  sich  auf  die  an  sie 
ergangene  Vorladung  nicht  gestellt  hatten,  wurden  in  contumatiam 
für  Schelme  erklärt  und  iils  solche  öffentlich  proclamirt,  ihre 
Namen  durch  den  Freimann  am  Galgen  angeschlagen  und  sie 
selbst  für  vogelfrei  erklärt.  Einen  mitverflochtenen  griechisch- 
orientalischen Priester  verwies  das  Gericht  sammt  seiner  Familie 
aus  dem  Lande,  liess  die  Güter  der  flüchtigen  Bruvnianer,  ^o  wie 
4ie  der  zwei  zum  Schwerte  Verurtheilten  confisciren.  Die  Glocken, 
mit  denen  man  zum  Sturme  läutete,  nahm  man  den  Kirchen  bis 
zur  Besserung  der  Gemeinden  ab.  Die  Namen  der  Ortschaften 
Bruvno  und  Lovinac,  wo  der  Aufstand  ausbrach,  schrieb  man  auf 
eine  Tafel  und  liess  diese  durch  einen  Freimann  zerbrecheur 
Lovinac  erhielt  den  Namen  St.  Peter,  Bruvno  St.  Michael.  Auf 
den  Gründen  der  Geflüchteten  wurden  im  Jahre  1753  14  katho- 
lische Häuser  aus  Pazarifite,  Perugia  und  Mu£ulak  angesiedelt. 
Die  noch  nicht  Abgeurtheilten  erhielten  im  folgenden  Jahre  Gene- 
ralpardon, ebenso  die  Flüchtigen.  Jene,  die  davon  Gebrauch 
machten,  wurden  in  Haus  und  Hof  wieder  eingesetzt  i). 


1)  De  jure  civil!  et  criminali  aastriaco  bellico.  Tractatus  practicas 
vonKögel  de  Valdinutzi,  k.  k.  Hofrat  a.  General- Audi torlieut  1.  Tbl.  1772, 
S,  49  Nr.  16. 

37 


o78 


§.  29.  Entwicklung  des  Karlstädter  Generalats  anter 
dem   commandirenden  General  Freiherrn    von 

Seherzer  1749—1754. 

Nach  der  Resignation  des  Herzogs  von  Hildbargshansen 
(1749)  traten  unter  dem  ersten  selbständigen  commandirenden 
General  der  Karlßtädter  Grenze,  Freiherrn  von  Scherzer,  Abände- 
rungen ins  Leben,  welche  theils  die  Einrichtungen  Hildburg- 
hausen's  ergänzten,  theils  anderen  Grenzgebieten  analog  modificir- 
ten,  oder  aber  auf  selbständige  Bahnen  führten.  Es  entwickelte 
sich  ein  eigenthümliches  Verhältniss  in  der  inneren  Administration, 
welches  nicht  im  Plane  des  Organisators  lag. 

Nach  Hildburgshausen's  Truppenformation  hätte  jede» 
Regiment  aus  16  Gompagnien  zu  240  Mann  bestehen  sollen.  Die 
Husaren  des  ganzen  Generalats  waren  auf  800  Mann  angesetzt 
Die  Aushebung  dieser  Mannschaft  war  nur  aul  drei  Arten  mög- 
lich:  entweder  nach  der  Zahl  der  Grenzhäuser  oder  nach 
dem  Grundbesitze,  oder  aber  nach  der  Anzahl  der 
Dienstfähigen  eines  jeden  Hauses. 

UnterScherzer  kam  die  erste  in  Ausführung.  Jedei^ 
Haus  bei  einem  noch  so  geringen  Grundbesitze  musste  einen  . 
Dienstmann  stellen.  Viele  Gegenden  dieses  Generalats,  besonders 
aber  das  Otocaner  und  Likaner  (Scherzer'schen)  Regiments, 
deren  Territorien  vom  unwirtbaren  Velebit,  von  der  Kapela,  vom 
Kuk,  Lombardenik  und  Cememica  bedeckt  sind,  machten  es  schon 
bei  der  ersten  Einrichtung  unmöglich,  dem  Grenzer  eine  zurei- 
chende Parzelle  von  Acker-  und  Wiesenland  zuzutheilen  und  auf 
der  Basis  des  Grundbesitzes  die  Dienstleistung  zu  bemessen. 
Scherzer  glaubte  mit  um  so  grösseren  Rechte  selbst  bei  einem 
Tagbaue  an  Ackerland  die  Stellung  eines  Dienstmannes  fordern 
zu  können,  weil  der  Grenzer  im  Genüsse  des  freien  Handelsver- 
kehrs, des  freien  Waldgenusses  stand  und  Viehzucht  betrieb. 

Ein  Haus  mit  acht  Tagbau  Ackerland  hatte  zwei,  im  Not- 
falle auch  drei  Mann  zu  stellen.  Eine  grössere  Anzahl  durfte 
keinem  Hause  auferlegt  werden. 


579 

Die  Hunarenhäuser  stellten  nur  einen  Manu,  obwol  sie  die 
bemitteltsten  waren.  Sie  waren  in  den  vier  Regimentern  ver- 
schieden vertheilt  und  mit  Infanterie  vermischt. 

Doch  waren  den  Häusern,  welche  Fouseliere  stellten,  einige 
Begünstigungen  zugestanden. . 

War  nämlieli  in  einem  Hause  die  männliche  Bevölkerung 
so  herabgeschraolzen,  dass  es  keinen  Dienstmann  stellen  konnte, 
so  schrieb  man  einem  solchen,   um  es  nicht  als  ganz  dienstfrei  I 

auszuweisen  und  zu  nachtheiligen  Folgerungen  keinen  Anlass  zu 
geben,  statt  des  abgängigen  Dienstmannes  in  der  betreifenden 
Rubrik  einen  Substituten  ein.  Dieser  wurde  im  Frieden  zur  that- 
sächlichen  Stellung  nicht  gefordert  und  das  betreflfende  Haus  von 
der  Dienstleistung  gewissermassen  befreit.  Doch  hatte  es  die 
Verbindlichkeit  diesen  leeren  Platz  mit  einem  aus  dem  Nach- 
wüchse mit  Ib  Jahren  zur  Diensttauglichkeit  gelangten  Sohne  zu 
besetzen.  In  Kriegszeiten  war  dagegen  ein  solches  Haus  ver- 
pflichtet einen  supernumerären  Diensttauglichen  aufzunehmen 
und  ins  Feld  zu  stellen.  Dabei  kamen  allerdings  Fälle  vor,  dass 
solche  Substituten  auch  aus  der  Türkei  geholt  wurden.  Für  Sub- 
stituten war  schon  im  Jahre  1747  die  Taxe  jährlicher  12  fl.  fest- 
gesetzt worden. 

Jeder  griechisch-orientalische  Priester  und  Kirchendiener 
wurde  dem  Grenzhause  als  ein  Dienstmann  angerechnet. 

Grenzhäuser,  die  einen  Offizier  zum  Familien haupte  hatten, 
blieben  dienstfrei.  Dagegen  waren  Offizierskinder  nach  dem  Tode 
ilirer  Aeltern  zur  Stellung  von  Dienstleuten  nach  dem  Verhält- 
nisse ihrer  Gründe  verpflichtet. 

Die  Feldwebel,  Führer,  Spielleute,  FourierschUtzen  und 
besoldete  Gefreite  wurden  ungeachtet  ihrer  Löhnungen  ihren 
Häusern  als  Dienende  angerechnet. 

Offizierswitwen  Hess  man  bis  zur  Dienstfähigkeit  ihrer 
Kinder  dienstfrei. 

Den  Witwen  gemeiner  Grenzer  wurde  die  Dienstfreiheit 
nur  auf  einige  Zeit  zugestanden. 


580 

Die  Knezen  und  Viceknezen  waren  bei  der  Generalatsein- 
richtung  für  einen  Kopf  dienstfrei ;  allein  Freiherr  von  Scherzer 
Hess  sie  durch  die  Verordnung  vom  11.  April  1753  inErledigungs- 
fallen  eingehen  und  durch  Unteroffiziere  ersetzen,  welche  ihre 
bisherigen  Dienstleistungen  ttbernahmen.  Die  Knezen  wurden  tod 
da  an  nur  zum  Austragen  dienstlicher  Piecen  verwendet. 

Für  die  Sere2aner,  HarambaSen  und  Knezen  bestanden  in 
den  Conscriptionslisten  besondere  Rubriken.  Die  ersteren  dienten 
nicht  allein  in  der  Grenze  zur  Wahrung  der  Landessicherheit, 
sondern  wurden  auch  zu  Felddiensten  verpflichtet. 

Die  Montur  war  im  Frieden  und  Kriege  ab  aerario  an- 
zuschaffen.  Die  Substituten  erhielten  sie  nur  im  Kriege.  Den 
Säbel,  Gürtel  und  das  Bündel  hatten  sich  die  Karlstädter  selbst 
anzuscha£fen^  das  Feuergewehr  und  das  Lederwerk  erhielten  sie 
vom  Aerar.  Am  Grenzcordon  mussten  sie  sich  durch  acht  Tage 
selbst  verpflegen. 

Der  vielen  Gebirge  wegen  und  beim  Abgange  fahrbarer 
Strassen  bestanden  keine  Vorspannswägen.  Compagniegelder, 
Brod,  Fourage,  Munition,  Montur,  Feldreqnisiten  wurden  anf  Trag- 
pferden und  später  von  Maulthieren  unentgeltlich  transportirt. 
Nur  der  Offizier  war  verpflichtet,  mochte  er  im  Dienste  oder  Pri- 
vatgeschäften reisen,  dem  Grenzer  für  ein  Trag-  oder  Reitpferd 
stationsweise  1 7  kr.  za  entrichten  <). 

Die  Karlstädter  Gusnzregimenter  hatten  das  EigenthUmliche, 
dass  ihren  Stabsoffizieren  keine  Compagnien  zugewiesen  waren. 
Um  sie  auch  hierin  den  übrigen  Regimentern  gleich  zu  stellen, 
wurden  auf  Scherzer's  Antrag  auch  ihren  Stabsoffizieren  die  jüng- 
sten Compagnien  zugetheilt  und  zu  deren  unmittelbarer  Cornman- 
dirung  in  jedem  Regimente  vier  Capitänlieutenants  creirt«). 

Nach  Aufhebung  des  deutschen  Fähnleins  und  der  Leib- 
compagnie  beantragte  zwar  Hildburgshansen  die  Besetzung  der 
Festung  Karlstadt  und  der  übrigen  Plätze  durch  ein  inneröster- 


1)  23.  Jäner  Acta  611,  p.  2  Nr.  363  im  Arch.  d.  Reichskr.  Minist 
«)  20.  Mai  1752  p.  2  u.  278  R.  bei  Hauer. 


581 

reichieches  Regiment,  sein  Antrag  wurde  jedoch  dahin  abgeändert, 
dass  aus  dem  Pester  Invalidenhause  400  Mann  nach  Karlstadt, 
40  nach  Karlobag,  300  nach  Zeng  und  60  nach  Gospic  als  Gar- 
nison commandirt  wurden  i).  Die  invalide  Garnison  von  Karlstadt 
hatte  jedoch  einen  so  anstrengenden  Dienst,  dass  die  meisten 
dieser  alten  Leute  erkrankten  und  oft  auch  der  Krankheit  erlagen. 
Dadurch  wurde  eine  jährliche  Ergänzung  von  beinahe  800  Mann 
neuer  Invaliden  notwendig,  wodurch  der  Dienst  litt  und  der  Auf- 
wand auf  Transporte  nahmhaft  anwuchs.  Aus  Humanitätsrück- 
sichten  und  im  dienstlichen  Interesse  beantragte  Scherzer  in  Folge 
dieses  Uebels  die  Verwendung  der  Grenzer  zu  diesen  Garnisons- 
diensten gegen  die  Verpflegung  von  3  kr.  auf  die  Brodportion 
vom  Feldwebel  abwärts  und  1  kr.  bei  den  Gemeinen.  Dadurch 
erhielt  Karlstadt  einen  Platzmajor  und  eine  Besatzung  von 
;)00  Grenzern «). 

Unter  dem  Freiherrn  von  Scherzer  wurde  der  Bau  der  ersten 
Oftiziersquartiere  in  Angriff  genommen.  Die  Kaiserin  bewilligte 
dazu  durch  zwei  Jahre  die  der  Fortification  jährlich  zugewiesenen 
4000  fl.,  um  die  dazu  bestimmten  Ersparungen  durch  erledigte 
Offiziersstellen  zur  schleunigeren  Herstellung  der  Bauten  zu  er- 
gänzen. Nur  mussten  die  Oftiziersquartiere  im  Mittelpuncte  ihres 
Wirkungskreises  aufgebaut  werden.  Der  Erbauung  von  Brücken 
und  deren  Reparaturen  wurden  die  Gerichtstaxen  und  Strafgelder 
zugewendet.  Um  bei  den  letzteren  allen  Missbräuchen,  durch 
welche  die  Grenzer  zur  Zeit  der  irregulären  Grenze  so  schwer 
gelitten  hatten,  Schranken  zu  ziehen,  mussten  sie  jährlich  tabel- 
larisch vorgelegt  und  die  Ursachen  ihrer  Auferlegung  in  einer 
besonderen  Rubrik  ersichtlich  gemacht  und  erläutert  werden, 
„weil  die  Kaiserin  noch  immer  einen  Abscheu  vor 
diesen  Geldstrafen  hatte.^ 

Zur  Erhaltung  der  älteren  Karlstädter  Schlösser,  sonstiger 
öffentlicher  Gebäude,  zur  Herstellung  der  Cardaken  und  Commu- 


«)  20.  Mai*1752  Nr.  278  R.  bei  Hauer. 
«;  Xr.  493  E.  u.  Nr.  390  Jt.  bei  Hauer. 


582 

nicationswege  in  den  Regimentern,  wurden  dera  Freiherrn  von 
Scherzer  in  vierteljJihrigen Raten  40000.  bewilligt.  ZurBedeckang 
solcher  ausserordentlichen  Auslagen  wurde  auch  die  TravariDa 
im  Likaner  Regiraente  verwendet,  fUr  welche  die  Dalmatiner  jähr- 
lich 200  Dukaten  zahlten.  Dadurch  kam  der  Invalidenfond  aas 
dem  Genüsse  dieses  Betrages. 

Im  Jahre  1752  wurde  Zeng  dem  Commerzdirectorium, 
unmittelbar  der  Intendanz  in  Triest  untergeordnet.  Die  Lage 
Zeng's  als  des  nächsten  Verbindungspunctes  des  Banaler  Tief- 
beckens mit  dem  Adriabusen  und  die  Kenntnisse  der  Bewohner 
im  Seewesen  versprachen  eine  nahmhafte  Entwickelung  des  dor- 
tigen Handels;  denn  die  damals  noch  bis  an  die  KUste  reichen- 
den Forste  schützten  den  Hafen  gegen  das  Anstürmen  der  Bora. 
Dadurch  erhielt  Zeng  einen  von  der  Triester  Intendanz  abhän- 
gigen Hauptmann-Amtsverwalter,  welcher  das  gesammte  MilitSr-, 
Commerzial-,  Civil-,  Oekonomie-  und  Sanitätswesen  leitete  <). 

§.  30.  Formirung  einer  neuen  (illyrischen)  Banater 
Landesmiliz  durch  den  Freiherrn  von  Engelshofen. 

1753. 

aj  Das  Patent  vom  '28.  October  1751. 

Es  wurde  bereits  bemerkt,  dass  bei  der  Auflösung  der 
Theisser  und  Maroser  Grenze  ausser  der  Auswanderung  nach 
Russland  2400  Seelen  mit  sechs  Compagnien  ins  Banat  gewalt- 
sam einbrachen.  Durch  weiteren  Anschluss  an  diese  Missvergnttg- 
ten  erreichte  die  Auswanderung  einen  Personalstand  von 
2991  Seelen.  Das  Missvergnügen  erhielt  dadurch  Nahrung,  dass 
die  Serben  die  Auflösung  der  zwei  Grenzgebiete  als  Verletzung 
ihrer  Privilegien  ansahen.  Um  die  aufgeregten  Gemüter  za 
besänftigen,  erliess  Maria  Theresia  am  23.  October  1751  ein 
Patent:  „In  diesem  betonte  sie  durch  das  staatliche  Interesse  und 


<)  9.  Jiiner  Acta  (i(>;  p.  1.  Nr.  00  bei  Hauer. 


583 

^ durch  die  Sicherstellung  der  Landesgrenze  gebotene   Notwen- 

-„«ligkeit   die   Grenzrailiz   von    der  Theiss    und  Maros   südwärts 

^vorzuschieben.  »Sie  erklärte,  dadurch  keineswegs  ihre  Privilegien 

„verletzen,   sondern  sie  vielmehr  für  die  treuen  Kriegsdienste, 

^  durch  welche  sich  die  serbische  Nation  vor  anderen  ausgezeichnet, 

^belohnen  zu  wollen.   Deshalb  habe  sie  ihnen  zur  Erleichterung 

^ ihrer  Umsiedelung  drei  Freijahre  zugestanden.  Sie  habe  jedoch 

^mit  MissvergnUgen  wahrgenommen,  dass  es  in  ihrer  Mitte  Auf- 

„wiegler  gebe,  die  mit  Hintansetzung  der  ihr  geschworenen  Treue 

^Andere    zu  überreden    suchten,  dass    Gefahr   zu    ihrer  TJnter- 

^drUckung  im  Anzüge  sei.   Sie  werde  ihre  Bedrückung  in  Aus- 

„ttbung  ihrer  Privilegien  ebenso  wenig  zulassen,   als  Gewaltacte 

flZur  Annahme  der  Union.  Es  sei  daher  selbstverständlich,   dass 

„sie  laut  ihrer  Militän^erfassung  zur    bequemen  Unterbringung 

„derjenigen,  welche  der  Incorporirung  widerstreben,  an  der  süd- 

„lichen  Reichsgrenze,   ohne  Verletzung  der  am  18.  Mai  1743  in 

„Prag  bestätigten  Privilegien  besorgt  gewessn  und  noch  besorgt 

„sei.  Es  stehe  ihnen  ganz  frei,   den  Contribuenten-  oder  Militär- 

„stand  zu  wählen.  Sie  werde  dafür  sorgen,  dass  den  letzteren  zur 

„häuslichen  Niederlassung  und  Ernährung  unter  der  Bedingung 

„hinreichende  Grundstücke  zugewiesen  werden,   dass  sie  sich  in 

„den  Künsten  des  Krieges  wacker  üben  und  den  ihnen  aufgetra- 

„genen  Militärdiensten  eifrig  nachkommen.  So  wie  sie  aber  Alles 

„bewilligt  habe,  wjis  immer  das  illyrische  Kriegsvolk  graeci  ritus 

„wünschen  konnte,   ebenso  «ei  sie  fest  entschlossen,  gegen  jene 

„mit  aller  Strenge  zu  verfahren,  welche  sich  dessenungeachtet 

„widersetzen  und  Aufruhr  stiften  sollten.  Da  der  Ursprung  der 

„dem  illyrischen  Volke  ertheilten  Privilegien  daher  rühre,   dass 

„dieses  seinerseits  gegen  Sie  und  Ihr  AUerdurchlauchtigstes  Erz- 

„haus  in  unverbrüchlicher  Treue  und  Ergebenheit  ausharre,  so 

„wäre  es  dann  auch  unbillig,  das  Geringste,  was  solchen  Beding- 

„nissen  nicht  entspräche,  zu  unternehmen  und  es  erübrige  kein 

„Zweifel,  dass,  wenn  ihnen  anderwärts  zur  Wohnung  und  Nahrung 

„ein  hinreichender  Grund  zugewiesen  werde,  die  Bestimmung  des 

„Ortes  für  die  Grenzer  von  der  höchsten  landesfürstlichen  Wil- 


i 


584 

I 

„lensmeinang,  keineswegs  aber  von  der  Wahl  der  Uoterthaneii 
^abhänge  und  abhängen  dürfe  i). 

bj  Das  Edict  vom  29.  Jäner  1752. 

Auf  das  Patent  vom   23.  October  folgte  das   Edict    vom 
29.  Jäner  1752.  Es  ist  als  eine  Anbahnung  der  neuen  Ansiedlmig 
zu  betrachten.  Vor  Allem  wurde  den  Districtsyerwaltem  die  Ab- 
hängigkeit der  Capitäne  und  Offiziere  vom  Präsidium  der  Banaler 
Landesadministration,  und  der  Miliz  von  der  Jurisdiction   ihrer 
Offiziere  zur  Kenntniss    und  Darnachachtung  gebracht.    Daran 
schloss  sich  die  in  scharfer  Form  gegebene  Weisung,  diese  Leute 
nicht  gesetzwidrig  zu  behandeln.  Andererseits  wurden  dieTheisser 
und  Maroser   zum   friedlichen  Verhalten,   zur  Vermeidung    von 
Grundusurpationen  und  zur  ruhigen  Abwartung  der  Zuweisung 
von  Ortschaften  und  Grundstücken  angewiesen.  Bis  zi  r  Ankunft 
des  Administrationspräsidenten,  Freiherm  von  Engelshofen,  wurde 
dem  Obercapitän  Novakovic  und  Vice-Obercapitän  Popovic  die 
Aufsicht  über  die  Miliz  tibertragen.  Engelshofen  wies  200 Familien 
die  Prädien :  Mogerin  im  Csanader    District,  Kikinda ,  Beodra, 
Melence    im  Beckereker  District  an.    100  Familien  wurden  auf 
den  Prädien  Kovacica  und  Krepaja  im  Panöovaer  District,  den 
anderen  die  öden  Plätze   des  linken  Theissufers  zugetheilt.  Für 
den  Fall,    als  zur  Ergänzung  des  Terrains  auch  Kaniia^  Bece^ 
Csige  und  Zenta  der  Miliz  eingeräumt  werden  mttsste,  wurde  die 
Translocirung  der  Contribuenten  nach  St.  Miklos  und  Csanad  in 
Aussicht  genommen.   Ueberhaupt  bestand  die  Absicht  die  Miliz 
möglichst  unvermischt  zu  lociren  *). 

c)  Dienstliche  Stellung  der  Miliz  und  ihr  anomales  Ver- 
bal tniss. 

Die  Miliz  stand  in  mehrseitigen  mitunter  anomalen  Subor- 
dinationsverhältnissen. In  politisch-administrativen  und  dienstlichen 
Beziehungen  war  sie  dem  Präsidium  der  Landesadministration 


J)  12.  Rubr.  Nr.  17  im  Temesvarer  G.  C.  Arch. 

«)  29.  Jäner  1752,  8.  12,  Rubr.  Nr.  34  im  Temesvarer  G.  C.  Areh. 


l 

f. 


i 
i 


^ 


585 

und  in  oberster  Instanz  der  illyrisehen  Hofdepntation^  in  Eriegs- 
zeiten  dem  Hofkriegsrate;  in  ökonomischer  Beziehung  der  Kam- 
mer untergeordnet.  Der  Hofkriegsrat  ernannte  ihre  Oberoffiziere. 

Unter  dieser  eomplieirten  Oberleitung  konnten  unmöglich 
streng  disciplinirte  Truppen  gedrillt  und  andererseits  keine  echten 
Contribuenten  geschaffen  werden  und  die  Voraussetzung  liegt 
nahC;  dass  man  anfangs  nur  darauf  bedacht  war,  der  Militärlust 
der  tlber  die  Auflösung  ihrer  alten  Grenzen  Missvergnügten  zeit- 
lich Rechnung  zu  tragen  und  jene  allmählig  abzuschwächen. 

Diese  Voraussetzung  gewinnt  dadurch  einige  Berechtigung, 
weil  eine  genaue  Standesregulirung  dieser  Familien  ausdrücklich 
verboten  war. 

Engelshofen  theilte  sie  überhaupt  in  sechs  Compagnien, 
ohne  den  Stand  zu  bestimmen  und  gab  ihnen  den  Namen  „B  an  ate  r 
Landmiliz.^ 

Sie  erhielt  1  Obercapitän  zum  Obercommandanten  und 
Inhaber  einer  Compagnie ; 

1  Vice-Obercapitän  zu  dessen  Vertretung  und  zum 
Inhaber  einer  Compagnie ; 

4  Capitänc  zu  Compagniecommandanten ; 

2  Hadnaken  mit  Capitän-Lieutenantsrang,  welche  die  Com- 
pagnie des  Ober-  und  Vice-Obercapitäns  commandirten ; 

4  Hadnaken  zweiter  Classe  mit  dem  Lieutenantsrange ; 
6  Barjaktaren  (Fähnriche-Coniets). 

Jeder  Compagnie  wurden  zwei  Feldwebel  oder  Wachtmeister 
un^  6  Corporale  zugewiesen. 

4;  Verpflegung    der  Offiziere    und  Steuerpflicht   der   Miliz. 

Die  Offiziere  erhielten  ihren  Sold  theils  im  Baren^  theils  in 
Grundstücken,  zu  deren  Bebauung  ihnen,  um  Bedrückung  der  Miliz 
[  zu  begegnen,  der  nötige  Viehstand  zugewiesen  wurde.  Das  Acker- 
r  land  wurde  nach  der  Aussaat  in  Metzen  bemessen,  so  dass  drei 
Metzen  einem  Tagwerke  entsprachen.  Nur  bei  den  zwei  Ober- 
commandanten  wurde  eine  Ausnahme  gemacht,  und  ihnen  der 
Yiehstand  nicht  zugemessen. 


i 


586 


o 

CD 


o      — 


CD 

OQ 

S 

OD 

< 

CD 

o 

D 

£- 

o 
5 
S 

o 

I 

> 

g- 

OD 

B 


o 

CD 

S 

CD 

ö 


5:  ^ 

•^       CD 


OD 


CD 

B 

OQ 
C5 


QO 

CD 

ff*- 

S3 

^-i» 

0«? 

B 

B 

B 

bs 

CP5 

^ 

90 

2. 

B 

eV 

N 

CD 

B 

"-t 

CD 

5. 

igne 

5' 

B 

>« 

OD 

P^ 

p 

P 

B 

OQ 

Cl' 

SC 

• 

p^ 

CD      CD 
B      CL 
CK? 


CD 


CD 


B 
B 


S    O 

S  ^ 
B  2 
O-    ^ 

B      CD 

S  («• 

B  CD 
fiö      B 

O 

CD 

o 

B 

o 
5 

CD 


»2 
C5 

o 

B 
CD 


•rr*    Ci 


CD 
CD      « 


OD 

s 

99 


Öd 

CD 


O 

cr 

CD 
• 

B 

B 


CD 
I 

o 


«>  3 

CD  B. 

»^  B 

o  »^ 

er  p- 

O  CD 


5   o   5 


90 

B 


CD 

g 
99 

B 

B 
» 

CD 
99 


rs     o 


99 


CD 
99 

^.  p. 

C5 

er  o- 

B  QO 

^  QO 

»3  i-j       w- 


(^ 

< 

on; 

O 

QC 

B 

OS 

« 

»} 

s 

er 

99 

CD 

CD 

B 

>-< 

CD 

B: 

B 

^ 

^ 

«« 

< 

99 

B 

»3 

B 

CD 

-.    ja 

p      CS 


OQ 


S    B     ^ 

p^     S-    — 

la-    t>    B 

QC      B      ^ 
99      ^ 

CD 
QQ 

r^ 

3* 
B 


CD 
CD 


99 
QC 

Ä> 

B 
99 

B 

»■^ 

B 
B 


W  W  Ä  o  " 

99  99  p  90  ^ 

SD  B  B  e^  O 

p^  p  p  p:  CD 

P-  «^  t^  ö  ^ 


•  • 

OD  OB 

93  00 

CD  rD 


CD 

C5 
P 

'S. 

p: 

B 


CD 


CD 
P 


C»    oi    o    o    O    O        2 


üT   ^  00   ao  ®  o 


o  5  c  o  o 


bO    fco    05    <W    I**^    ^'  ^  o 


l—A      !_>.      h-A      t<0 

O    tc    Oi    o 


O    tO    C5    c 


o  2 


o 

o 

OB 

o 

a 


i-i    H-i    ls5    00 

Oi    o    O    O 


rfi.    C^    05 
O    O    O 


►*^    Ü^   »^   c 

o   o  o  ^ 


AT 


o 

CO 

■■tf  • 

s 


587 

Die  Steuerlast  der  Miliz   nihte    aut  der   Convention  vom 
Jahre  1750,  welche  eine  dazu  bestimmte  Commission  mit  dem 
Obercapitän  Gabrilo  Novakoviö,  dem  Vice-Obercapitän  Popovid, 
anderen  Capitänen,  Offizieren  nnd  Deputirten  in  Wien  vereinbarte. 
Sie  bestand  nach  der  im  Banate  von  der  Kammer  zur  Geltang  ge- 
brachten Einführung  in  der  jährlichen  Leistung  von  4  und  von 
3  fl.  an  Facultätentaxe,  welche  vertragsmässig  nicht  erhöht  wer- 
den  durfte. 

Vom  Zehent,  vom  Fleischbank-,  Weinsehank-,  Mühlen-  und 
Gewerbezins  war  die  Miliz  frei.  Diese  eigenthümliche  Besteuerung 
war  nach  folgenden  Bestimmungen  angelegt: 
Für  einen  Personalkopf  rechnete  man  1  Landwirt  mit    .    .    .  4  fl. 

2  verheiratete   Brüder  oder  2  Söhne 

ä  2  fl 4  ^ 

2  ledige  Brüder  oder  Söhne  ä  2  fl.  .    .  4  ^ 
4  hausbesitzende  Witwen  ä  1  fl.  .    .  4  „ 
2  arme  verheiratete  Personen  ä  2  fl.  .  4  „" 
4     „     ledige  Personen  ä  1  fl.   .    .    .  4  ,, 
Knaben  von  7  bis  14  Jahren,  sehr  alte  und  gebrechliche 
Leute  waren  steuerfrei. 

hj  Bei  deo  Facultäten-  (Vermögens-)  Steuer 
rechnete  man  für  1  Kopf: 

10  Pferde  ä  18  kr 3  fl. 

15  Fohlen  ä  10  kr 3  „ 

10  Ochsen  ä  18  kr 3  „ 

10  Kühe  ä  18  kr 3  ^ 

15  Stücke  Zugvieh,  Jungvieh  ä  12  kr.    .  3  ^ 

60  Schafe  oder  Gelse  ä  3  kr 3  „ 

60  Bienenstöcke  ä  3  kr 3  ,, 

30  Stücke  Borstenvieh  ä  6  kr 3  „ 

10  grosse  Branntweinkessel  ä  18  kr.  .    .  3  „ 
15  kleine  ^  &  12  kr.  .    .  3  „  t). 

*)  29.  Jäner  1752,  12.  Ruhr.  Nr.  33  im  Temesvarer  G.  C.  Arch.  Nr.  714 
Nr.  308  lit.  D.  Beil.  et  bei  Hauer 


t 


588 

Das  Branntweinbrennen  nnd  Bierbränen  war  der  Miliz  mni 
eigenen  Gebrauche  an  besonderen  Festtagen  taxfrei  gestattet. 
Das  zum  Hanshalte  nötige  Salz  wurde  aus  den  k.  k.  Bergstädten 
bezogen. 

e)  Militärdienst  im  Frieden. 

Durch  die  Convention  vom  Jahre  1750  verpflichteten  sieb 
die  Offiziere  im  Namen  der  gesammten  Miliz  zur  Beförderung  de« 
kaiserlichen  Dienstes  auf  ergangenen  Befehl  eine  Sicherheits- 
wache, bestehend  aus  1  Offizier,  3  Wachtmeistern  und  60  and 
auch  mehr  Gemeinen  nach  Temesv&r  zu  stellen  und  sie  wöchentlich 
abzulösen.  Dabei  war  der  Oberoffizier  mit  18,  der  Wachtmeister 
mit  9,  jeder  Gemeine  mit  Einrechnung  des  Brodes  mit  5  kr. 
täglich  zu  verpflegen. 

Eben  so  übernahm  die  Miliz  die  Aufrechthaltang  der 
Gesundheit  und  Besorgung  des  Coutrabants  eingeschmuggelter 
Waaren  an  der  Grenze,  das  Letztere  gegen  Ausfolgang  des 
Drittels  i). 


>)  Convention  v.  28.  October  1750,  12.  Rubr.  Nr.  34  im  Temesvirer 
G.  C.  Archiv. 


L 


i 


3  2044  050  49754. 


THE  BORROWER  WILL  BE  CHARQED 
AN  OVERDUE  FEE  IF  THIS  BOOK  18 
NOT  RETURNED  TO  THE  LIBRARY 
ON  OR  BEFORE  THE  LAST  DATE 
8TAMPED  BELOW.  NON-RECEIPT  OF 

OVERDF" 

EXEMPT 
OVERDU